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Titel VI
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-RISIKO)

Artikel 381 Begriff der Anpassung der Kreditbewertung 24

Für die Zwecke dieses Titels und des Titels II Kapitel 6 ist die "Anpassung der Kreditbewertung" oder "CVA" ein Betrag zur Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert. Dieser Anpassungsbetrag spiegelt den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut wider, jedoch nicht den Marktwert des Kreditrisikos des Instituts gegenüber der Gegenpartei.

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "CVA-Risiko" das für das Portfolio von Geschäften mit einer Gegenpartei nach Absatz 1 berechnete Risiko von Verlusten, die sich aus Änderungen des CVA-Werts aufgrund von Bewegungen der Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos und anderer mit dem Portfolio von Geschäften verbundener Risikofaktoren ergeben.

Artikel 382 Anwendungsbereich 24 24a

(1) Ein Institut berechnet in Bezug auf all seine Geschäftstätigkeiten für alle OTC-Derivate ausgenommen Kreditderivate, die anerkanntermaßen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko verringern, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Titel.

(2) Ein Institut bezieht in die Berechnung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu ihrem gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten Zeitwert mit ein, sofern die sich aus diesen Geschäften ergebenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind

(3) Geschäfte mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und Geschäfte eines Kunden mit einem Clearingmitglied, bei denen das Clearingmitglied als Vermittler zwischen dem Kunden und einer qualifizierten zentralen Gegenpartei auftritt und das Geschäft eine Handelsrisikoposition des Clearingmitglieds gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei begründet, fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein.

(4) Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein:

  1. Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten;
  2. a. ruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut und die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2;
    2. sie unterliegen geeigneten zentralisierten Verfahren für die Risikobewertung, -messung und -kontrolle; und
    3. die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in der Union ansässig; wenn die finanziellen Gegenparteien in einem Drittstaat ansässig sind, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4c in Bezug auf diesen Drittstaat erlassen;
  3. gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;
  4. den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen;
  5. Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist.

Die Ausnahme von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos für diejenigen Geschäfte im Sinne des Buchstabens c, die während des Übergangszeitraums nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getätigt werden, gilt für die Vertragsdauer des betreffenden Geschäfts.

Entfällt die Ausnahme nach Buchstabe a, weil ein Institut die Clearingschwelle überschreitet oder weil sich diese ändert, gilt die Ausnahme für noch laufende Geschäfte bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter.

(4a) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgenommenen Geschäfte die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand eines der in Artikel 382a Absatz 1 genannten Ansätze zu berechnen, wenn das Institut gemäß Artikel 386 bestimmte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte verwendet, um das CVA-Risiko dieser Geschäfte zu mindern. Institute stellen Grundsätze auf, in denen die Anwendung und Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für solche Geschäfte festgelegt werden.

(4b) Institute melden den für sie zuständigen Behörden die Ergebnisse der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Geschäfte. Für die Zwecke dieser Meldepflicht berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der einschlägigen in Artikel 382a Absatz 1 festgelegten Ansätze, die sie zur Erfüllung einer Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko verwendet hätten, wenn diese Geschäfte nicht nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich ausgenommen wären.

(4c) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben aa und b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittstaats denen der Union zumindest gleichwertig sind.

(5) Die EBA führt bis 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre im Lichte der internationalen Entwicklungen bei der Beaufsichtigung eine Überprüfung durch, in die sie auch mögliche Techniken der Kalibrierung und Schwellenwerte für die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos nichtfinanzieller Gegenparteien in Drittländern einbezieht.

Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren festgelegt wird, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko auszunehmen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Überprüfung nach Unterabsatz 1 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß dem den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien, die die Institute für die Bewertung heranziehen müssen, ob die sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergebenden CVA-Risikopositionen wesentlich sind, sowie die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 382a Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko 24

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen:

  1. dem in Artikel 383 festgelegten Standardansatz, sofern dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erteilt wurde;
  2. dem in Artikel 384 festgelegten Basisansatz;
  3. dem in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatz, sofern das Institut die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.

(2) Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit dem in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansatz verwenden.

(3) Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen:

  1. verschiedene Gegenparteien;
  2. verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit derselben Gegenpartei;
  3. verschiedene Geschäfte mit demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt ist.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c unterteilen Institute den anerkennungsfähigen Netting-Satz in einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, und einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen.

(5) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes:

  1. die Unterteilung steht im Einklang mit der Behandlung des rechtlichen Netting-Satzes bei der Berechnung der CVA zu Rechnungslegungszwecken;
  2. die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den entsprechenden hypothetischen Netting-Satz und erstreckt sich nicht auf alle Geschäfte innerhalb des anerkennungsfähigen Netting-Satzes.

Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.

Artikel 383 Standardansatz 24

(1) Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt:

  1. Das Institut hat eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko zuständig ist;
  2. das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei gemäß Artikel 383a entwickelt;
  3. das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;
  4. das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind, gegenüber den relevanten gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;
  5. das Institut hat eine von den Handelsabteilungen und von der unter Buchstabe a genannten Abteilung unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung eingerichtet, die direkt dem Leitungsorgan unterstellt ist; diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des Standardansatzes zuständig und erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse dieses Ansatzes und darüber hinaus bewertet sie die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts und nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in ihre monatlichen Berichte auf; die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf ihre Zwecke angemessen qualifiziert sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität der CVA einer Gegenpartei gegenüber einem Risikofaktor der anhand des regulatorischen CVA-Modells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser CVA infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser CVA.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität einer Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft gegenüber einem Risikofaktor der anhand des Bewertungsmodells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser Position infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser Position.

(2) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck

  1. "Risikoklasse" eine der folgenden Kategorien:
    1. Zinsrisiko;
    2. Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;
    3. Referenz-Kreditspreadrisiko;
    4. Aktienkursrisiko;
    5. Warenpositionsrisiko;
    6. Fremdwährungsrisiko;
  2. "CVA-Portfolio" das Portfolio, das sich aus der aggregierten CVA und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften zusammensetzt;
  3. "aggregierte CVA" die Summe der CVA, die anhand des regulatorischen CVA-Modells für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien berechnet werden.

(3) Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der folgenden gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen:

  1. der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter nicht volatilitätsbedingter Risikofaktoren;
  2. der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter volatilitätsbedingter Risikofaktoren.

Artikel 383a Regulatorisches CVA-Modell 24

(1) Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen:

  1. Das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt werden;
  2. das Institut schätzt die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei;
  3. die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht;
  4. die simulierte abgezinste künftige Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionsmodells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Verwendung einer angemessenen Zahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden;
  5. das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften und den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren;
  6. sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten in der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Das Institut bestimmt die für diesen Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode gemäß den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 festgelegten Anforderungen und trägt dieser Nachschussperiode bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition Rechnung;
    2. alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkennungsfähigen Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei, werden bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition angemessen berücksichtigt;
    3. das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionen des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäfts mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet.

Für die Zwecke des unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Nachweises dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern.

Hat das Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Verwendung der in Artikel 283 genannten auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer iii des vorliegenden Absatzes nicht verpflichtet, eine zusätzliche Abteilung für die Sicherheitenverwaltung einzurichten, sofern es gegenüber der für es zuständigen Behörde nachweist, dass diese Abteilung den in Artikel 287 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheiten genügt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind.

(2) Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden:

  1. Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;
  2. Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung des Ratings, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind.

(3) Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen:

  1. Das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das für Rechnungslegungszwecke die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst;
  2. das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell sichergestellt werden;
  3. das Institut verfügt über eine unabhängige Validierungsabteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist; diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diesen Zweck angemessen qualifiziert sind.
  4. die Geschäftsleitung ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen;
  5. das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung des Risikopositionsmodells nach Absatz 1 in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen; diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände, wie etwa eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens, unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist zu erläutern, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden;
  6. die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 genannten Risikopositionsmodell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet; Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;
  7. im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt; diese Überprüfung deckt sowohl die Tätigkeiten der Abteilung nach Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a als auch die Tätigkeiten der Validierungsabteilung nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes ab;
  8. in dem in Absatz 1 genannten regulatorischen CVA-Modell, das von der Institution zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendetet wird, werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt; die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionsmodell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend überprüft werden kann, ob die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionssystem korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden;
  9. die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendete in Absatz 1 genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben und zeitnah und umfassend in dieses Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; ein Institut muss über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten verfügen. stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, so entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen;
  10. das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind; ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden.

Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind;
  2. weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben;
  3. welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind;
  2. die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 383b Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken 24

(1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an.

(2) Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt.

Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionsmodell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten einbezogen.

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition nach diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;
  2. das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten der Position besser erfassen lassen als mit den in den Artikeln 383i und 383j festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Delta- und Vega-Risikosensitivitäten nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in Artikel 383i bzw. Artikel 383j festgelegten Formeln ergeben.

(3) Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden.

(4) Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:

  1. Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;
  2. Referenz-Kreditspreadrisiko; und
  3. Aktienkursrisiko.

Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert.

Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index.

Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse "Qualifizierte Indizes" zu.

(5) Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:

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(6) Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:

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(7) Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert:

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Dabei gilt:

Kb = die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;
WSk = die gewichteten Netto-Sensitivitäten;
ρkl = die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter;
R = der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01.

(8) Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:

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Artikel 383c Risikofaktoren des Zinsrisikos 24

(1) Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält.

Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

(2) Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats.

(3) Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung.

(4) Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps.

(5) Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts.

Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.

(6) Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet.

Artikel 383d Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos 24

(1) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Meldewährung des Instituts oder im Fall, dass das Institut gemäß Artikel 325q Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse je Währungspaar, die einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.

(2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.

(3) Institute sind nicht verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.

Artikel 383e Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos 24

(1) Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.

(2) Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko.

Artikel 383f Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos 24

(1) Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(2) Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, der für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Volatilitäten der Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383g Risikofaktoren des Aktienkursrisikos 24

(1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383t genannten Unterklassen.

(2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383h Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos 24

(1) Als Unterklassen aller Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383x genannten Sektor-Unterklassen.

(2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383i Delta-Risikosensitivitäten 24

(1) Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt:

  1. Die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:

    Bild

  2. die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:

    Bild

(2) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Bild

(3) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Bild

(4) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Bild

(5) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Bild

(6) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Bild

Artikel 383j Vega-Risikosensitivitäten 24

Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Bild

Artikel 383k risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko 24

(1) Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen:

Tabelle 1

Unterklasse Laufzeit Risikogewicht
1 1 Jahr 1,11 %
2 2 Jahre 0,93 %
3 5 Jahre 0,74 %
4 10 Jahre 0,74 %
5 30 Jahre 0,74 %

(2) Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %.

(3) Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %.

(4) Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %.

(5) Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten risikogewichteten Positionsbeträge betragen 100 %.

Artikel 383l Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos 24

(1) Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an:

Tabelle 1

Unterklasse 1 2 3 4 5
1 100 % 91 % 72 % 55 % 31 %
2 100 % 87 % 72 % 45 %
3 100 % 91 % 68 %
4 100 % 83 %
5 100 %

(2) Die Institute wenden bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an.

(3) Die Institute werden bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an.

Artikel 383m Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos 24

Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt.

Artikel 383n risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos 24

(1) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %.

(2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden:

  1. das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3;
  2. die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/- 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.

(4) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %.

Artikel 383o Korrelationen des Fremdwährungsrisikos 24

(1) Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Delta-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg.

(2) Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Vega-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg.

Artikel 383p Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko 24

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 1

Unterklassen-
nummer
Bonität Sektor Risiko-
gewicht
1 Alle Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten 0,5 %
2 Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 0,5 %
3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 1,0 %
4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5,0 %
5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3,0 %
6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 3,0 %
7 Technologie, Telekommunikation 2,0 %
8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 1,5 %
9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,0 %
10 Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,5 %
Bonitätsstufen 2 bis 3 2,5 %
11 Bonitätsstufen 1 bis 3 Sonstige Sektoren 5,0 %
12 Qualifizierte Indizes 1,5 %
13 Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 2,0 %
14 Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 4,0 %
15 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 12,0 %
16 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 7,0 %
17 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 8,5 %
18 Technologie, Telekommunikation 5,5 %
19 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 5,0 %
20 Sonstige Sektoren 12,0 %
21 Qualifizierte Indizes 5,0 %

Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet.

(3) Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.

Artikel 383q Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos 24

(1) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor- Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Bild

(2) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor- Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Bild

Artikel 383r Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos 24

Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos:

Tabelle 1

Unterklasse 1, 2, 3, 13 und 14 4 und 15 5 und 16 6 und 17 7 und 18 8 und 19 9 und 10 11 und 20 12 und 21
1, 2, 3, 13 und 14 100 % 10 % 20 % 25 % 20 % 15 % 10 % 0 % 45 %
4 und 15 100 % 5 % 15 % 20 % 5 % 20 % 0 % 45 %
5 und 16 100 % 20 % 25 % 5 % 5 % 0 % 45 %
6 und 17 100 % 25 % 5 % 15 % 0 % 45 %
7 und 18 100 % 5 % 20 % 0 % 45 %
8 und 19 100 % 5 % 0 % 45 %
9 und 10 100 % 0 % 45 %
11 und 20 100 % 0 %
12 und 21 100 %

Artikel 383s Risikogewichteter Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko 24

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 1

Unterklassen-
nummer
Bonität Sektor Risiko-
gewicht
1 Alle Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten 0,5 %
2 Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 0,5 %
3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 1,0 %
4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5,0 %
5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3,0 %
6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 3,0 %
7 Technologie, Telekommunikation 2,0 %
8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 1,5 %
9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,0 %
10 Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,5 %
Bonitätsstufen 2 bis 3 2,5 %
11 Bonitätsstufen 1 bis 3 Qualifizierte Indizes 1,5 %
12 Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 2,0 %
13 Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 4,0 %
14 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 12,0 %
15 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 7,0 %
16 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 8,5 %
17 Technologie, Telekommunikation 5,5 %
18 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 5,0 %
19 Qualifizierte Indizes 5,0 %
20 Sonstige Sektoren 12,0 %

Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

(2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt.

(3) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen.

(4) Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(5) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.

Artikel 383t Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos 24

(1) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor- Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Bild

(2) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor- Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Bild

Artikel 383u Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos 24

(1) Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko:

Tabelle 1

Unterklasse 1, 2 und 12 3 und 14 4 und 15 5 und 16 6 und 17 7 und 18 8 und 19 9 und 10 20 11 19
1, 2 und 12 100 % 75 % 10 % 20 % 25 % 20 % 15 % 10 % 0 % 45 % 45 %
3 und 14 100 % 5 % 15 % 20 % 15 % 10 % 10 % 0 % 45 % 45 %
4 und 15 100 % 5 % 15 % 20 % 5 % 20 % 0 % 45 % 45 %
5 und 16 100 % 20 % 25 % 5 % 5 % 0 % 45 % 45 %
6 und 17 100 % 25 % 5 % 15 % 0 % 45 % 45 %
7 und 18 100 % 5 % 20 % 0 % 45 % 45 %
8 und 19 100 % 5 % 0 % 45 % 45 %
9 und 10 100 % 0 % 45 % 45 %
20 100 % 0 % 0 %
11 100 % 75 %
19 100 %

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die gemäß dem genannten Absatz berechneten Werte für über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen bei Korrelationen zwischen einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 1 bis 10 und einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 12 bis 18 durch 2 geteilt.

Artikel 383v Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko 24

(1) Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:

Tabelle 1

Unterklassen-
nummer
Marktkapit-
alisierung
Volkswirtschaft Sektor Risikogewicht für den Aktienkassakurs
1 Hoch Aufstrebende Volkswirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen 55 %
2 Telekommunikation, Industriegüter 60 %
3 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 45 %
4 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie 55 %
5 Fortschrittliche Volkswirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen 30 %
6 Telekommunikation, Industriegüter 35 %
7 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 40 %
8 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie 50 %
9 Gering Aufstrebende Volkswirtschaft Alle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren 70 %
10 Fortschrittliche Volkswirtschaft Alle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren 50 %
11 Sonstige Sektoren 70 %
12 Hoch Fortschrittliche Volkswirtschaft Qualifizierte Indizes 15 %
13 Sonstige Qualifizierte Indizes 25 %

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

(4) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet.

(5) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.

Artikel 383w Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos 24

Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf

  1. 15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehören;
  2. 75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt;
  3. 45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehört;
  4. 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt.

Artikel 383x Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko 24

(1) Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen:

Tabelle 1

Unterklassen-
nummer
Bezeichnung der Unterklasse Risikogewicht für den Warenkassakurs
1 Energie - feste Brennstoffe 30 %
2 Energie - flüssige Brennstoffe 35 %
3 Energie - Strom 60 %
4 Energie - EU-EHS-Emissionshandel 40 %
5 Energie - Nicht-EU-EHS-Emissionshandel 60 %
6 Güterbeförderung 80 %
7 Unedle Metalle 40 %
8 Gasförmige Brennstoffe 45 %
9 Edelmetalle, einschließlich Gold 20 %
10 Körner und Ölsaat 35 %
11 Vieh- und Milchwirtschaft 25 %
12 Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse 35 %
13 Andere Erzeugnisse 50 %

(2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt.

Artikel 383z Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos 24

(1) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf

  1. 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;
  2. 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.

(2) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf

  1. 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;
  2. 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.

Artikel 384 Basisansatz 24

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit:

  1. der in Absatz 2 des vorliegenden festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkannte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht;
  2. der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

(2) Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:

BACVAtotal = β · BACVAcsr-unhedged + DSCVA · (1 - β) · BACVAcsr-hedged

Dabei gilt:

BACVAtotal = die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes;
BACVAcsr-unhedged = die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes;
DSCVA = 0,65;
ß = 0,25;

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Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht; andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

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Für ein Institut, das die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Methoden verwendet, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt; in allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet:

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Tabelle 1

Sektor der Gegenpartei Bonität
Bonitätsstufen 1 bis 3 Bonitätsstufen 4 bis 6 und nicht beurteilt
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118 0,5 % 2,0 %
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen 1,0 % 4,0 %
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5,0 % 12,0 %
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3,0 % 7,0 %
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 3,0 % 8,5 %
Technologie, Telekommunikation 2,0 % 5,5 %
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 1,5 % 5,0 %
Sonstige Sektoren 5,0 % 12,0 %

Tabelle 2

Korrelationen zwischen Kreditspreads von Gegenpartei und Einzeladressen-Absicherungsinstrument
Einzeladressen-Absicherungsinstrument h der Gegenpartei i rhc-Wert
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannte Gegenparteien 100 %
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Gegenparteien 80 %
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii genannte Gegenparteien 50 %

(3) Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:

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Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.

Artikel 385 Vereinfachter Ansatz 24

(1) Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;
  2. als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

(3) Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen.

Artikel 386 Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte 24

(1) Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet;
  2. sie können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Sicherungsgeschäft eingegangen werden und müssen in diesem Fall Artikel 106 Absatz 7 genügen;
  3. nur Positionen in Absicherungsinstrumenten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden.

Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente - zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen - eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind.

(2) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:

  1. Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente;
  2. Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente.

(3) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:

  1. Einzeladressen-Kreditausfallswaps und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps mit
    1. direktem Bezug auf die Gegenpartei;
    2. Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt;
    3. Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei;
  2. Index-Kreditausfallswaps.

(4) Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einbezogen werden, unterliegen nicht den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.

(5) Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.

Teil 4
Grosskredite

Artikel 387 Gegenstand

Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.

Artikel 388 - gestrichen -  19

Artikel 389 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils sind "Risikopositionen" alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.

Artikel 390 Berechnung des Risikopositionswerts

(1) Die Gesamtrisikoposition gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden dieser Gruppe berechnet.

(2) Die Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelkunden wird durch Addition der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen im Anlagebuch berechnet.

(3) Für Risikopositionen im Handelsbuch dürfen die Institute

  1. ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen selben Finanzinstrumenten gegeneinander aufrechnen, wobei die Nettoposition in jedem dieser verschiedenen Instrumente nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 festgelegten Methoden berechnet wird;
  2. ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen verschiedenen Finanzinstrumenten nur dann gegeneinander aufrechnen, wenn das der Verkaufsposition zugrunde liegende Finanzinstrument gegenüber dem der Kaufposition zugrunde liegenden Finanzinstrument nachrangig ist oder die zugrunde liegenden Finanzinstrumente gleichrangig sind.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b können die Finanzinstrumente auf der Grundlage der verschiedenen Rangkategorien in Unterklassen eingeordnet werden, um den jeweiligen Rang von Positionen zu bestimmen.

(4) Die Institute berechnen die Risikopositionswerte aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, die direkt mit einem Kunden abgeschlossen werden, gemäß der jeweils maßgeblichen Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5. Risikopositionen, die sich aus den in den Artikeln 378, 379 und 380 genannten Geschäften ergeben, werden nach dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren berechnet.

Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Unterabsatz 1 genannten Geschäfte halten die Institute auch die in Artikel 299 festgelegten Grundsätze ein, wenn diese Geschäfte dem Handelsbuch zugeordnet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwenden.

(5) Die Institute addieren zu der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde.

(6) Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:

  1. im Fall von Fremdwährungsgeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung entstehen;
  2. im Fall von Wertpapiergeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere - je nachdem, welches der frühere Termin ist - entstehen;
  3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing, zur Abwicklung und zur Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Risikopositionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen;
  4. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen;
  5. Risikopositionen, die gemäß den Artikeln 36 und 56 von Posten des harten Kernkapitals oder von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen werden, oder sonstige Abzüge von diesen Posten, die den Solvabilitätskoeffizienten verringern.

(7) Um in Bezug auf Kunden, gegenüber denen ein Institut Risikopositionen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o oder aus anderen Geschäften hat, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, die Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln, bewertet das Institut seine zugrunde liegenden Risikopositionen und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Substanz der Struktur des Geschäfts und die dieser selbst innewohnenden Risiken, um zu entscheiden, ob die Struktur eine zusätzliche Risikoposition darstellt.

(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die anzuwendenden Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen;
  2. die Voraussetzungen, unter denen die Struktur der Geschäfte nach Absatz 7 keine zusätzliche Risikoposition darstellt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9) Für die Zwecke des Absatzes 5 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit einem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, zwecks Einberechnung in die Risikopositionen gegenüber dem Kunden zu ermitteln sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 391 Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten

Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet "Institut" auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs "Institut" fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.

Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens Beschlüsse dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.

Artikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits

Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.

Artikel 393 Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten

Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 394 Meldepflichten 24

(1) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:

  1. Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;
  2. Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
  3. gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
  4. Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Institute, die Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis, ohne Berücksichtigung derjenigen Risikopositionen, die von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind.

Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden außerdem auf konsolidierter Basis Risikopositionen im Wert von 300 Mio. EUR oder mehr, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:

  1. Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die ein Institut den Großkredit vergeben hat;
  2. Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
  3. gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
  4. Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen.

(3) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mindestens halbjährlich.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Schattenbankunternehmen festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die internationalen Entwicklungen und international vereinbarten Standards zum Schattenbankwesen und erwägt,

  1. ob von der Verbindung zu einem einzelnen Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen Risiken für die Solvabilität oder die Liquiditätslage des Instituts ausgehen könnten;
  2. ob Unternehmen, die ähnlichen Solvabilitäts- oder Liquiditätsanforderungen unterliegen, wie sie in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind, ganz oder teilweise von der in Absatz 2 in Bezug auf Schattenbankunternehmen genannten Pflicht, gemeldet zu werden, befreit werden sollten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 395 Obergrenze für Großkredite 24

(1) Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seines Kernkapitals übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % des Kernkapitals des Instituts oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute oder Wertpapierfirmen sind, 25 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % des Kernkapitals des Instituts, so darf der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 der vorliegenden Verordnung nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf das Kernkapital dieses Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Instituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt, um das Konzentrationsrisiko zu steuern und zu begrenzen. Die Obergrenze darf 100 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten.

Die zuständigen Behörden können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen; in diesem Fall setzen sie die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hält ein G-SRI, gegenüber einem anderen G-SRI oder einem Nicht-EU-G-SRI, keine Risikoposition, deren Wert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 15 % seines Kernkapitals übersteigt. Ein G-SRI hält diese Obergrenze spätestens zwölf Monate ab dem Datum, an dem es als ein G-SRI ermittelt wurde, ein. Hält ein G-SRI gegenüber einem Institut oder einer Gruppe, die als ein G-SRI oder ein Nicht-EU-G-SRI ermittelt wurde, so hält es diese Obergrenze spätestens zwölf Monate ab dem Datum, an dem dieses andere Institut oder die Gruppe als G-SRI oder Nicht-EU-G-SII ermittelt wurde.

(2) Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unter Berücksichtigung der Auswirkung von Kreditrisikominderungen nach den Artikeln 399 bis 403 sowie der Ergebnisse der Entwicklungen im Bereich Schattenbanken und Großkredite auf Unionsebene und auf internationaler Ebene bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien aus, um geeignete Gesamtobergrenzen für Großkredite oder niedrigere Obergrenzen für Einzelkredite an Schattenbankunternehmen festzusetzen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben.

Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA, ob die Einführung zusätzlicher Obergrenzen eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf das Risikoprofil europäischer Institute, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft oder die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte hätte.

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2015 die Angemessenheit und Auswirkung von Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich Schattenbanken und Großkredite auf Unionsebene und internationaler Ebene sowie der Auswirkung von Kreditrisikominderungen nach den Artikeln 399 bis 403. Sie unterbreitet ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben.

(2a) Die EBA gibt nach Konsultation der ESMA bis zum 10. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien aktualisiert werden.

Bei der Aktualisierung dieser Leitlinien trägt die EBA unter anderem dem Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion sowie den potenziellen negativen Auswirkungen, die etwaige Änderungen dieser Leitlinien, einschließlich zusätzlicher Obergrenzen, auf das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Institute sowie auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben könnten, gebührend Rechnung.

Ferner übermittelt die EBA der Kommission nach Konsultation der ESMA bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über den Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion und über die Kredite der Institute gegenüber diesen Unternehmen, einschließlich darüber, ob Gesamtobergrenzen oder niedrigere Einzelobergrenzen für diese Kredite geeignet sind, wobei sie dem Regulierungsrahmen und den Geschäftsmodellen dieser Unternehmen gebührend Rechnung trägt.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen vor.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 396 halten die Institute die einschlägige nach Absatz 1 festgelegte Obergrenze jederzeit ein.

(4) Auf Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen darstellen, darf dieselbe Behandlung wie die nach Absatz 1 angewandt werden.

(5) Die in diesem Artikel festgelegten Obergrenzen dürfen für Risikopositionen im Handelsbuch des Instituts überschritten werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die auf das Anlagebuch entfallenden Risikopositionen gegenüber dem Kunden oder gegenüber der Gruppe verbundener Kunden überschreiten nicht die Obergrenze nach Absatz 1, die unter Berücksichtigung des Kernkapitals berechnet wird, sodass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;
  2. das Institut erfüllt in Bezug auf den Teil der Risikoposition, der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Obergrenze überschreitet, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die gemäß den Artikeln 397 und 398 berechnet wird;
  3. dauert die unter Buchstabe b genannte Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf die Risikoposition im Handelsbuch gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten;
  4. alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammengenommen 600 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten.

Jedes Mal, wenn die Obergrenze überschritten worden ist, meldet das Institut den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.

(6) Lediglich für die Zwecke dieses Absatzes sind "strukturelle Maßnahmen" von einem Mitgliedstaat erlassene und von seinen einschlägigen zuständigen Behörden durchgeführte Maßnahmen, mit denen von in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten verlangt wird, ihre Risikopositionen gegenüber verschiedenen Rechtsträgern je nach deren Tätigkeiten, aber unabhängig vom Ort, an dem diese ausgeübt werden, zu verringern, um Einleger zu schützen und die Finanzstabilität zu wahren, und zwar bis zum Inkrafttreten eines Gesetzgebungsvorschlags zur ausdrücklichen Harmonisierung solcher Maßnahmen.

Erlässt ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen einer Bankengruppe vorgeschrieben wird, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, so können die zuständigen Behörden unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f den Instituten der Bankengruppe, die Einlagen halten, die durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme 41 oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem eines Drittlandes geschützt sind, auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 10 Absatz 5 für gruppeninterne Kredite eine Obergrenze für Großkredite von höchstens 25 %, aber mindestens 15 % zwischen dem 28. Juni 2013 und dem 30. Juni 2015 und von mindestens 10 % ab dem 1. Juli auferlegen, wenn diese Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen bestehen, das in Bezug auf die strukturellen Maßnahmen nicht derselben Teilgruppe angehört.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  1. alle Unternehmen, die in Bezug auf die strukturellen Maßnahmen derselben Teilgruppe angehören, gelten als ein Kunde oder als Gruppe verbundener Kunden;
  2. die zuständigen Behörden wenden auf die Kredite im Sinne des Unterabsatzes 1 eine einheitliche Obergrenze an.

Die Anwendung dieses Ansatzes darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und keine unverhältnismäßig nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt nach sich ziehen oder ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.

(7) Bevor die zuständigen Behörden in Bezug auf Großkredite die spezifischen strukturellen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 6 erlassen, zeigen sie dies dem Rat, der Kommission,, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass der strukturellen Maßnahmen an und legen einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:

  1. das Ausmaß der Tätigkeiten, die von den strukturellen Maßnahmen betroffen sind,
  2. eine Erläuterung, warum die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Einlegerschutz als angemessen, wirksam und verhältnismäßig angesehen werden,
  3. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit dem in Artikel 464 Absatz 2 genannten Verfahren einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die nach Absatz 7 vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen billigen oder zurückzuweisen.

Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 7 leitet die EBA dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu. Betroffene zuständige Behörden können dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat gleichfalls ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zuleiten.

Unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 und wenn belastbare und unabweisbare Nachweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität überwiegen, weist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen zurück. Andernfalls billigt sie die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, gegebenenfalls mit Änderungen, für einen ersten Zeitraum von zwei Jahren.

Die Kommission weist die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur zurück, wenn diese Maßnahmen ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedsstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts oder den freien Kapitalverkehr gemäß dem AUEV bilden oder schaffen.

Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission die Stellungnahme der EBA sowie die gemäß Absatz 7 vorgelegten Nachweise.

Die zuständigen Behörden können vor dem Auslaufen der Maßnahmen neue Maßnahmen vorschlagen, um die Geltungsdauer um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. In diesem Fall zeigen sie dies der Kommission, dem Rat, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA an. Neue Maßnahmen werden nach dem Verfahren dieses Artikels gebilligt. Dieser Artikel berührt nicht Artikel 458.

Artikel 396 Einhaltung der Anforderungen für Großkredite

(1) Wird bei Krediten die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 ausnahmsweise überschritten, so meldet das Institut den Risikopositionswert unverzüglich den zuständigen Behörden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, dem Institut eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss.

Kommt der in Artikel 395 Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf das Kernkapital des Instituts überschritten werden darf.

Gestattet eine zuständige Behörde einem Institut in den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Ausnahmefällen, die in Artikel 395 Absatz 1 festgelegte Obergrenze länger als drei Monate zu überschreiten, so legt das Institut der zuständigen Behörde einen überzeugenden Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung dieser Obergrenze vor und setzt diesen Plan innerhalb der mit der zuständigen Behörde vereinbarten Frist um. Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung des Plans und schreibt eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht.

(2) Ist ein Institut nach Artikel 7 Absatz 1 auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis von den Pflichten gemäß diesem Teil freigestellt, oder werden die Bestimmungen des Artikels 9 auf ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden Folgendes ermitteln können:

  1. die Ausnahmefälle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
  2. den Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird;
  3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen.

Artikel 397 Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch

(1) Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht.

(2) Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.

(3) Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.

Tabelle 1

Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen
(in % des Kernkapitals)
Spalte 2: Faktor
bis 40 % 200 %
zwischen 40 % und 60 % 300 %
zwischen 60 % und 80 % 400 %
zwischen 80 % und 100 % 500 %
zwischen 100 % und 250 % 600 %
über 250 % 900 %


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