Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 190 vom 11.07.2013 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 3 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 4 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5) Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen der Staaten Curaçao & Sint Maarten, Republik Guinea, Indien, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Mosambik und Nepal erhalten. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt ferner von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation sowie zur Überwachung von Bolivien, Tadschikistan und Turkmenistan.

(6) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 durchgeführt wurden.

(8) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über Pläne und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Normen Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen ebenfalls auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Bei dieser Gelegenheit betonte die Kommission, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, sowie die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union

(9) Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland hat Sky Wings am 1.12.2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen und Spanien entzog Mint Lineas Aereas am 10. April 2013 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis.

(10) Außerdem brachte Schweden gegenüber dem Ausschuss seine Bedenken hinsichtlich des in Estland zugelassenen Luftfahrtunternehmens AS Avies zum Ausdruck, bei dem es 2013 in Schweden zu zwei schweren Störungen kam: ein Abkommen von der Start-/Landebahn im Februar und ein vorübergehender Leistungsverlust an beiden Triebwerken beim Steigflug im Mai. Wie die zuständigen Behörden Estlands dem Ausschuss mitteilten, haben sie eine Reihe von Maßnahmen getroffen. Dazu zählen eine verstärkte Überwachung, die Aufforderung an das Luftfahrtunternehmen, einen Plan zur Mängelbehebung auszuarbeiten, und die Überprüfung der Akzeptanz des Sicherheitsbeauftragten und des verantwortlichen Betriebsleiters.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(11) Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 6. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo (ANAC) haben kürzlich die Initiative zur Wiederaufnahme aktiver Konsultationen mit der Kommission und der EASA ergriffen und die zur umfassenden Aktualisierung der in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen erforderlichen Nachweise erbracht.

(12) Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission mit Schreiben vom 12. Juni 2013 mitgeteilt, dass den Luftfahrtunternehmen Air Baraka, Air Castilla, Air Malebo, Armi Global Business Airways, Biega Airways, Blue Sky, Ephrata Airlines, Eagles Services, GTRA, Mavivi Air Trade, Okapi Airlines, Patron Airways, Pegasus, Sion Airlines und Waltair Aviation eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde. Da die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo den Nachweis schuldig blieben, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass alle in der aktualisierten Liste aufgeführten Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(13) Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo teilten ferner mit Schreiben vom 12. Juni 2013 mit, dass die zuvor in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen Bravo Air Congo, Entreprise World Airways (EWA), Hewa Bora Airways (HBA), Mango Aviation, TMK Air Commuter und Zaabu International nicht über eine Betriebsgenehmigung verfügen. Daher sollten diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden.

(14) Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo erläuterten ferner, dass gemäß den Rechtsvorschriften des Landes für den Luftverkehrsbetrieb sowohl eine Betriebsgenehmigung als auch ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich ist, und dass bislang keiner der Betreiber beide Anforderungen erfüllt. Mittlerweile wurde im April 2013 für 5 Betreiber (Korongo, FlyCAA, Air Tropiques, ITAB und Kinavia) das fünfstufige ICAO- Zertifizierungsverfahren eingeleitet, das voraussichtlich Ende September 2013 abgeschlossen werden wird. Nach Abschluss des Zertifizierungsverfahrens wird die ANAC eine Liste aller Betreiber vorlegen, die ordnungsgemäß zugelassen und im Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind.

(15) Die Kommission nimmt das Engagement der zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo und vor allem des Verkehrsministers zur Kenntnis und ermutigt sie, ihre Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt fortzusetzen sowie an ihren Bemühungen um die Weiterentwicklung des kürzlich wieder aufgenommenen aktiven Dialogs festzuhalten.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea

(16) Nachdem die ICAO bei ihrem Audit vom April 2012 Sicherheitsprobleme feststellte und schwere Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen geltend machte, wurden im Dezember 2012 förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Republik Guinea aufgenommen.

(17) Nach der Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung, der von der ICAO akzeptiert und validiert wurde, gab die ICAO am 29. Mai 2013 bekannt, dass sie die schweren Sicherheitsbedenken zurückgezogen habe.

(18) Eine Konsultationssitzung der Kommission, unterstützt durch die EASA, und den zuständigen Behörden der Republik Guinea fand im Januar 2013 in Brüssel statt. Bei dieser Sitzung legten die zuständigen Behörden der Republik Guinea ausführlich die neuesten Entwicklungen betreffend den Stand der Umsetzung des im Dezember 2012 der ICAO vorgelegten Plans zur Mängelbehebung dar.

(19) Den Angaben der zuständigen Behörden der Republik Guinea zufolge läuft derzeit die Neuzertifizierung der Luftfahrtunternehmen Sahel Aviation Service, Eagle Air, Probiz Guinée und Konair, die allesamt nicht in den Luftraum der Union fliegen. Diese Behörden teilten ferner mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen GR-Avia, Elysian Air, Brise Air, Sky Guinée Airlines und Sky Star Air ausgesetzt wurden.

(20) Die zuständigen Behörden der Republik Guinea erklärten ihre Bereitschaft, die Kommission über wesentliche Entwicklungen in Bezug auf Fortschritte bei der Umsetzung der ICAO-Standards auf dem Laufenden zu halten, damit sie die Lage regelmäßig überwachen kann.

(21) Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, so ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(22) Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden mit dem Ziel fortgesetzt, deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

(23) Im Anschluss an die Videokonferenz zwischen Kommission, EASA und DGCA vom 8. Oktober 2012 arbeitete die DGCA weiterhin an der Verbesserung des indonesischen Luftfahrt-Sicherheitsaufsichtssystems und befasste sich mit den Feststellungen im Rahmen der technischen Bewertungsmission der Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) in Indonesien, die im September 2012 stattgefunden hat. Im Anschluss an die offizielle Veröffentlichung des FAA-Berichts traf die DGCA mit der FAA zusammen und vereinbarte einen Plan zur Mängelbehebung.

(24) Im April 2013 übermittelte die DGCA der Kommission eine ausführliche Kopie des Plans zur Mängelbehebung, in der die erzielten Fortschritte dargelegt wurden, und unterrichtete sie darüber, dass ein Ausbildungssystem für Inspektoren geschaffen und die Flugsicherheitsvorschriften überarbeitet sowie Anweisungen für das Inspektionspersonal für den Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS) und die Leistungsbasierte Navigation/Erforderliche Navigationsleistung (PBN/RNP) gebilligt und für den Allwetterbetrieb (AWOPS) ausgearbeitet wurden.

(25) Die DGCA bestätigte, dass die Zertifizierung von Luftfahrzeugen, Strecken, Flughafeneinrichtungen, Bodenabfertigung, Instandhaltung, Handbüchern und Besatzungen von Citilink Indonesia verwaltungstechnisch noch immer Garuda Indonesia unterstehen.

(26) Die DGCA legte ferner aktualisierte Informationen zu bestimmten ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen vor. Sie teilte außerdem mit, dass Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) für zwei neue Luftfahrtunternehmen erteilt wurden (Martabuana Abadion am 18. Oktober 2012 und Komala Indonesia am 8. Januar 2013) und Intan Angkasa Air Services neu zertifiziert wurde. Da DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(27) Außerdem teilte die DGCA mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Sebang Merauke Air Charter am 18. September 2012 vorübergehend ausgesetzt wurde.

(28) Ferner erklärte die DGCA, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Metro Batavia am 14. Februar 2013 entzogen wurde, und legte entsprechende Nachweise vor. Daher sollte Metro Batavia aus Anhang A gestrichen werden.

(29) Am 25. Juni 2013 wurde die DGCA vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die DGCA unterrichtete den Ausschuss darüber, welche Informationen der Kommission im April 2013 zugeleitet worden waren und bestätigte, dass Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, die ihre Flotte erweitern wollen, die Genehmigung der DGCA benötigen und die DGCA diese Genehmigung wiederholt verweigert habe. Die DGCA war jedoch in Bezug auf die Expansionspläne von Lion Air nicht tätig geworden, da das Unternehmen ihrer Ansicht nach mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet war und hinreichend kontrolliert wurde. Bezüglich des Unfalls der Lion Air Boeing B737-800 am 13. April 2013 teilte die DGCA mit, dass der Unfallzwischenbericht veröffentlicht worden sei. Der Bericht enthielt drei Empfehlungen bezüglich des Unterschreitens von Mindesthöhen, der Verfahren für die Übergabe der Kontrolle und der damit verbundenen Schulungen. Die DGCA legte ausführlich die Maßnahmen dar, die sie in Bezug auf mit dem Unfall verbundene Themen getroffen hatte, einschließlich eines Sicherheitsaudits von Lion Air und der Sicherstellung von Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens im Anschluss an den Unfallzwischenbericht.

(30) Lion Air nahm an der Anhörung teil und beantwortete Fragen der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses. Lion Air erklärte, das Unternehmen könne ausreichende Ressourcen zur Bewältigung der Erweiterung seiner Flotte mobilisieren, akzeptiere aber bei der Zusammenstellung seiner Flugbesatzungen sowohl für Flugkapitäne als auch für Erste Offiziere die Mindestanforderungen für die Lizenzerteilung und verlange keine zusätzliche Erfahrung. Zu dem Unfall erklärte das Unternehmen, es setze die Empfehlungen des Unfallzwischenberichts derzeit um, warte jedoch den endgültigen Bericht ab, um die Ursachen zu ergründen. Wie Lion Air mitteilte, fördert das Unternehmen die Sicherheit und verwendet die aus seinem Programm zur Qualitätssicherung des Flugbetriebs stammenden Daten zur Ermittlung von Risiken. Das Unternehmen erklärte, es habe noch keine Registrierung für das Operational Safety Audit (IOSA) des internationalen Luftverkehrsverbands erhalten.

(31) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen die soliden Fortschritte der DGCA und das geplante Ersuchen an die FAA zur Durchführung eines IASA-Audits zur Kenntnis. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss ermutigen die DGCA weiterhin zur Fortsetzung der Anstrengungen im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels, ein völlig mit den ICAO-Standards konformes Luftfahrtsystem zu schaffen.

(32) Bezüglich Lion Air und des Unfalls nahmen die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss mit Besorgnis den geringen Erfahrungsgrad der von dem Luftfahrtunternehmen neu eingestellten und eingesetzten Piloten sowie die Antworten auf Fragen zum Sicherheitsmanagement des Luftfahrtunternehmens zur Kenntnis; die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden daher die Sicherheitsleistung des Luftfahrtunternehmens weiterhin aufmerksam beobachten.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(33) Die Konsultationen mit den zuständigen kasachischen Behörden werden aktiv fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

(34) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1146/2012 übermittelte Air Astana der Kommission wiederholt Informationen zur Sicherheitsleistung und zu Änderungen in seiner Flotte (mit Schreiben vom 23. November 2012, 30. Januar 2013, 14. März 2013, 29. März 2013 und 13. Mai 2013). Air Astana legte ferner eine Kopie ihres am 22. April 2013 erteilten neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie neuer Betriebsspezifikationen vor. Aufgrund der Entwicklungen seiner Flotte werden Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50 nicht länger in ihren Betriebsspezifikationen aufgeführt. Daher sollte Anhang B dieser Verordnung entsprechend geändert werden.

(35) Am 12. Mai 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA technische Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Kasachstan und einem Vertreter von Air Astana ab. Bei dieser Sitzung teilten die zuständigen Behörden Kasachstans mit, sie erzielten Fortschritte bei der ehrgeizigen Reform des Luftfahrtsektors, die auf die Angleichung der kasachischen Rechts- und Verwaltungsrahmens für die Luftfahrt an internationale Normen ausgerichtet ist.

(36) Bei der Sitzung gab Air Astana weitere Auskunft zur Entwicklung seiner Flotte in den Jahren 2012-2014. Air Astana teilte insbesondere mit, dass mehrere Luftfahrzeuge ausgemustert wurden und neue Luftfahrzeuge in die bestehenden Reihen Boeing B767, B757 und Airbus A320 integriert wurden; diese Flotten sind bereits in Anhang B aufgeführt. Alle neu erworbenen Luftfahrzeuge werden in Aruba eingetragen. Sowohl die zuständigen Behörden Kasachstans als auch Air Astana haben sich verpflichtet, die Kommission davon zu unterrichten, wenn ein neues Luftfahrzeug im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Air Astana aufgeführt wird.

(37) Auch einige Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken in Bezug auf Air Astana ergeben haben.

(38) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(39) Die Kommission unterstützt weiterhin die ehrgeizige Reform des Zivilluftfahrtbereichs durch die Behörden Kasachstans und ermutigt sie zur entschlossenen Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die genannten Behörden zur weiteren Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Plans zur Mängelbehebung, wobei die beiden noch bestehenden schweren Sicherheitsbedenken und die Neuzertifizierung aller Betreiber unter ihrer Aufsicht vorrangig in Angriff genommen werden sollten. Sobald diese schweren Sicherheitsbedenken zur Zufriedenheit der ICAO ausgeräumt und die tatsächliche Umsetzung der ICAO-Standards hinreichend nachgewiesen sind, wäre die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu bestätigen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan

(40) Die Kommission setzt die Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Kirgisistan im Hinblick auf die Sicherheitsrisiken fort, die zu Betriebsbeschränkungen für alle kirgisischen Luftfahrtunternehmen geführt haben, einschließlich der Fähigkeit von Kirgisistan zur Ausübung der Sicherheitsaufsicht in den Bereichen Flugbetrieb und Instandhaltung. Die Kommission möchte vor allem gewährleisten, dass Fortschritte in Bezug auf einige Feststellungen des USOAP-Audits der ICAO erzielt werden, die sich potenziell auf die Sicherheit des internationalen Luftverkehrs auswirken.

(41) Am 23. Mai 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA technische Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Kirgisistan ab, um die Luftfahrtunternehmen zu bestimmen, deren Zertifizierung und Aufsicht den internationalen Sicherheitsnormen entsprechen und für die eine schrittweise Aufhebung der Beschränkungen ins Auge gefasst werden könnte. Die zuständigen Behörden von Kirgisistan erklärten sich diesbezüglich zur Zusammenarbeit bereit durch die Vorlage von Informationen, die im Hinblick auf gewisse Fortschritte von Nutzen sein könnten. Die Vertreter von Kirgisistan erklärten sich ferner bereit, aktuelle Angaben zu den Abhilfemaßnahmen vorzulegen, die zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel getroffen wurden, was eine erneute Betrachtung des Falles ermöglichen würde.

(42) Bei der Sitzung bestätigten die kirgisischen Behörden, dass Sky Bishkek am 8. November 2012 ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Da die zuständigen Behörden von Kirgisistan jedoch den Nachweis schuldig blieben, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen Sky Bishkek in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(43) Der Flugsicherheitsausschuss fordert die zuständigen Behörden von Kirgisistan auf, die Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen und alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(44) Sobald Fortschritte bei der Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Plans zur Mängelbehebung zu verzeichnen sind und die tatsächliche Umsetzung der ICAO-Standards hinreichend nachgewiesen ist, wäre die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um zu bestätigen, dass die zuständigen Behörden von Kirgisistan in der Lage sind, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß den internationalen Normen auszuüben, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(45) Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(46) Am 25. April 2013 legten die LYCAA einen Bericht über die Neuzertifizierung des Luftfahrtunternehmens Libyan Airlines vor. Darin wurde ein fünf Phasen umfassendes Verfahren erläutert, das mit den Empfehlungen der ICAO in Einklang steht; allerdings wurde die damit verbundene Inspektionstätigkeit nicht im Detail belegt. Die Kommission ersuchte um weitere Einzelheiten und am 29. April 2013 übermittelte die LYCAA eine Zusammenfassung der Feststellungen sowie die Abhilfemaßnahmen, die Libyan Airlines in den geprüften Bereichen ergriffen hat.

(47) Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die LYCAA der Kommission mit, dass derzeit noch keine Aufhebung der für Libyan Airlines geltenden Beschränkungen in Betracht komme. Als Gründe wurden ein Wechsel im Management des Luftfahrtunternehmens und die damit verbundene Notwendigkeit einer Bewertung der Auswirkung dieser Veränderungen auf die Betriebssicherheit des Luftfahrtunternehmens genannt.

(48) Am 26. Juni 2013 wurde die LYCAA vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die LYCAA unterrichtete den Ausschuss über die bislang ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte bei der Neuzertifizierung der libyschen Luftfahrtunternehmen. Wie sie erläuterten, können sie für kein libysches Luftfahrtunternehmen die Aufhebung der derzeitig geltenden Beschränkungen empfehlen. Sie legten Zeitpläne mit ihren Annahmen dazu vor, wann die Zertifizierungsverfahren der Luftfahrtunternehmen abgeschlossen sein würden. Sie erklärten, der Unfallbericht betreffend den Unfall mit dem Afiqiyah Airways Airbus A330 sei veröffentlicht worden und die LYCAA führe mit der ICAO und einer Reihe nationaler Luftfahrtbehörden Gespräche über die Bereitstellung weiterer technischer Unterstützung.

(49) Die LYCAA bestätigte gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss ausdrücklich, dass sie die derzeitigen Betriebsbeschränkungen für alle libyschen Luftfahrtunternehmen aufrecht erhalten werde, bis die gesamte fünfstufige Neuzertifizierung abgeschlossen und etwaige schwere Mängel behoben seien, und dass es erst danach einzelnen Luftfahrtunternehmen in Abstimmung mit der Kommission und nach einer Anhörung im Flugsicherheitsausschuss gestattet werden könne, gewerbliche Flüge in die Union wieder aufzunehmen.

(50) Darüber hinaus haben die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss bekräftigt, dass die LYCAA der Kommission für jedes neu zertifizierte Luftfahrtunternehmen ausführliche Angaben zum Neuzertifizierungsverfahren übermitteln und mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammentreffen muss, um die jeweiligen Audits, Feststellungen, ergriffenen Abhilfemaß- und Abschlussnahmen sowie die Pläne für eine fortlaufende Aufsicht zu erörtern, bevor die Aufhebung von Beschränkungen beschlossen wird. Sollte kein die Kommission und die Mitgliedstaaten zufrieden stellender Nachweis geliefert werden, dass die Neuzertifizierung effektiv abgeschlossen und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO- Standards eingerichtet wurde, wäre die Kommission zu unverzüglichem Handeln gezwungen, um Luftfahrtunternehmen den Betrieb in der Union, in Norwegen, in der Schweiz und in Island zu untersagen.

Air Madagaskar

(51) Das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar unterliegt Betriebsbeschränkungen und wird aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 390/2011 in Anhang B geführt. Am 24. Mai 2013 beantragte das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar, das Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-MFL zu der Liste der bereits in Anhang B aufgeführten Luftfahrzeuge des Musters Boeing B737 hinzuzufügen.

(52) Air Madagascar erklärte, die Sicherheitsleistung seiner Flotte habe sich verbessert und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden von Madagaskar (ACM) erklärten, sie seien in Bezug auf den mit Flugzeugen des Musters Boeing B737 durchgeführten Betrieb mit dem gegenwärtig von Air Madagascar nachgewiesenen Niveau der Einhaltung der ICAO-Vorschriften zufrieden. Die Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben.

(53) Unter Berücksichtigung der Sicherheitsleistung des von Air Madagascar mit dem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 durchgeführten Betriebs und gemäß den gemeinsamen Kriterien ist die Kommission nach Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses der Ansicht, dass es dem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-MFL gestattet werden kann, in die Union zu fliegen. Daher sollte Anhang B geändert werden, um den Betrieb des Luftfahrzeugs des Musters Boeing B737 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-MFL zu gestatten.

(54) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Madagascar überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(55) Alle in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden im Dezember 2012 7 aufgrund einer Reihe von Faktoren aus Anhang A gestrichen: die deutlichen Fortschritte bei der Abstellung der von der ICAO in Bezug auf die Einhaltung internationaler Normen festgestellten Mängel, die die zuständigen Behörden von Mauretanien (ANAC) mitgeteilt hatten, die Abstellung der bei der Erstzulassung des Luftfahrtunternehmens Mauritania Airlines International (MAI) festgestellten Mängel, die Bestätigung, dass die Wiederaufnahme der Flüge von MAI in die Union nur nach Las Palmas de Gran Canaria (Spanien) und nicht vor Februar 2013 erfolgen wird sowie die Zusage der Kommission, sie werde eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchführen, um die zufrieden stellende Durchführung der von der ANAC und MAI getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

(56) Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA und der technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten vom 14. bis 18. April 2013 eine Sicherheitsbewertung in Mauretanien durch.

(57) Im Verlauf der Sicherheitsbewertung bewies die ANAC dem Bewertungsteam ihr starkes Engagement und ihre Fähigkeit zur Einhaltung der Flugsicherheitsnormen der ICAO sowie zur nachhaltigen Übernahme ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen unter ihrer Zuständigkeit. Das Bewertungsteam gelangte insbesondere zu der Auffassung, dass die ANAC Fortschritte bei der Umsetzung ihres auf die Einhaltung der ICAO-Standards ausgerichteten Plans zur Mängelbehebung erzielt hatte, dass sie über die erforderlichen Ressourcen an qualifiziertem Personal, Vorschriften und Verfahren verfügt, dass sie einen umfassenden und angemessenen Überwachungsplan umsetzt und dass sie ein System zur Bewältigung festgestellter Sicherheitsmängel geschaffen hat. Bei diesen Überlegungen wurde dem derzeit begrenzten Umfang der Tätigkeit der Luftfahrtbranche in Mauretanien und der kürzlich erfolgten Umstrukturierung der ANAC Rechnung getragen.

(58) Das Bewertungsteam bewertete auch die MAI und fand Belege für die Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens zur Einhaltung der Flugsicherheitsnormen der ICAO für den Flugbetrieb, vor allem in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Qualifikation und Ausbildung, Handbücher und Sicherheitsverfahren sowie die Feststellung und Behebung von Sicherheitsproblemen, die bei internen und externen Kontrollen - beispielsweise im Rahmen der Überwachungstätigkeit der ANAC - festgestellt wurden.

(59) Das Bewertungsteam stellte allerdings auch fest, dass ANAC und MAI die effektive Umsetzung bestimmter internationaler Vorschriften, vor allem in den Bereichen Spezial- und Auffrischungsschulungen des technischen Personals, kundenspezifischer Zuschnitt und Aktualisierung der Handbücher, Verfahren und Prüflisten, systematische Überwachung und Dokumentation aller ständigen Beaufsichtigungstätigkeiten, verbessertes System zur Meldung und Analyse von Störungen fortsetzen muss. MAI sollte ferner das Sicherheitsmanagement-System (SMS) weiter umsetzen und die Flugdatenanalyse fortführen.

(60) ANAC und MAI wurden am 26. Juni 2013 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Bei der Sitzung gaben ANAC und MAI Einzelheiten zu den Fortschritten an, die in Bezug auf die bei der Sicherheitsbewertung vor Ort abgegebenen Empfehlungen erzielt wurden. Die ANAC erstattete Bericht über die Aktualisierung ihrer Verfahren, Prüflisten, Ausbildung sowie ihres Aufsichtsplans und Ausbildungsprogramms. Sie legte ferner Nachweise für die Durchführung zielgerichteter Inspektionen bei MAI und einer breit angelegten Aufklärungskampagne über die Meldung von Störungen vor und teilte mit, dass verstärkter Zugang zu technischen Angaben der Triebwerkshersteller bestehe. Die ANAC erklärte, sie übe eine genaue Aufsicht über MAI aus, wozu auch zahlreiche Vorfeldinspektionen zählten, und ergreife erforderlichenfalls energische Durchsetzungsmaßnahmen.

(61) Wie MAI mitteilte, hat das Unternehmen seine Flüge nach Las Palmas de Gran Canaria am 8. Mai 2013 aufgenommen und einen Aktionsplan ausgearbeitet, um die Empfehlungen des Bewertungsteams umzusetzen. Die meisten im Plan genannten Maßnahmen sind abgeschlossen, darunter unter anderem die Aktualisierung der Handbücher, neue Verfahren und die Benennung der Inhaber der Posten des Qualitäts- und des Sicherheitsbeauftragten. MAI erkannte an, dass die Umsetzung des Sicherheitsmanagement-Systems Fortschritte macht, es aber noch nicht in vollem Umfang operationell sei.

(62) Bei den ersten beiden am 8. und 22. Mai 2013 in Spanien durchgeführten Vorfeldinspektionen wurden eine Reihe von Feststellungen getroffen, in der Hauptsache bezüglich der Instandhaltung, doch war ihre Zahl und Schwere bei einer dritten Vorfeldinspektion am 12. Juni geringer. Spanien bestätigte, dass MAI Informationen zur Beilegung offener Feststellungen vorgelegt hat, die derzeit noch von Spanien bewertet werden.

(63) Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von ANAC und MAI bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen erzielten Verbesserungen und bestärkte sie darin, weitere Verbesserungen mit derselben Entschlossenheit anzugehen. ANAC und MAI wurden aufgefordert, der Kommission regelmäßig (mindestens zweimal jährlich) Bericht zu erstatten über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der ICAO-Vorschriften und der noch offenen Empfehlungen, vor allem in Bezug auf das System zur Meldung und Analyse von Störungen bei der ANAC sowie die Umsetzung des Sicherheitsmanagement-Systems und der Flugdatenanalyse bei MAI. Die ANAC hat sich verpflichtet, die Kommission über neue gewerbliche Luftfahrtunternehmen, die von der ANAC zugelassen werden, zu unterrichten.

(64) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüfen.

(65) Sollten die Ergebnisse von Vorfeldprüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(66) Die zuständigen Behörden von Mosambik (Institute of Civil Aviation of Mozambique - IACM) und Vertreter des Luftfahrtunternehmens Linhas Aéreas de Moçambique (LAM) trafen am 31. Mai 2013 in Brüssel mit Kommission und EASA zusammen. IACM gab umfassend Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Umsetzung des der ICAO vorgelegten Plans zur Mängelbehebung. LAM erläuterte ausführlich den aktuellen Stand der Übernahme der internationalen Sicherheitsnormen in seine Struktur und den täglichen Betrieb sowie seine Expansionspläne.

(67) Die zuständigen Behörden von Mosambik erläuterten eingehend die internen Strukturen und die Personalausstattung ihrer Organisation sowie Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeiten. Die verschiedenen Abläufe vergangener und laufender Tätigkeiten sowie die entsprechenden Zeitpläne wurden untersucht und zum mit der ICAO vereinbarten Plan zur Mängelbehebung in Bezug gesetzt. Für die meisten dieser Maßnahmen endet die Umsetzungsfrist Mitte Juni 2013. Anzahl und Umfang der Maßnahmen sowie die knappen Fristen zeigen die Entschlossenheit der zuständigen Stellen, im Hinblick auf eine dauerhafte Umsetzung ist aber möglicherweise eine Anpassung der Planung erforderlich. Den Behörden scheint dies vollkommen bewusst zu sein und sie überprüfen derzeit einige der im Plan zur Mängelbehebung festgelegten Fristen; eine geänderte Fassung wird der ICAO in Kürze vorgelegt. Die wichtigsten Bereiche, die erst 2014 und 2015 behandelt werden, betreffen spezifische Aspekte des rechtlichen Rahmens, verbleibende organisatorische Fragen betreffend die interne Struktur der Behörde und Themen in Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit. Alle Betreiber haben ein 5-stufiges Neuzertifizierungsverfahren durchlaufen, nach dessen Abschluss 8 Betreiber (Linhas Aéreas de Moçambique LAM S.A., Moçambique Expresso SARL MEX, CFM-TTA S.A., Kaya Airlines Lda, CR Aviation, Coastal Aviation, CFA-Mozambique S.A., TTA SARL) in vollem Umfang zugelassen sind und die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von 5 Betreibern (Emilio Air Charter Lda, Aero-Servicos SARL, Helicopteros Capital Lda, UNIQUE Air Charter Lda, ETA Air Charter Lda) ausgesetzt wurden.

(68) Die Vertreter von LAM stellten das Unternehmen ausführlich vor, einschließlich eines Überblicks über interne Struktur, Personalausstattung und Umfang der Tätigkeiten und erläuterten die Ausbildungsmaßnahmen sowie die verschiedenen operativen Partnerschaften, die das Unternehmen eingegangen ist. Das Luftfahrtunternehmen ist strategische Partnerschaften mit anderen Luftfahrtunternehmen in Portugal, Kenia, Südafrika, Angola, Sambia und Äthiopien (Moçambique Expresso MEX ist ein im Zubringerverkehr tätiges, 100%-iges Tochterunternehmen), Ausbildungsorganisationen (in Südafrika und Äthiopien) und Instandhaltungsorganisationen (in Portugal, Brasilien, Südafrika und Kenia) eingegangen. Die internen Sicherheitsmanagementsysteme sowie die geplante Durchführung der nächsten Phasen wurden erläutert. Phase I (Planung und Organisation) wurde überwiegend bis 2011 abgeschlossen (einige noch laufende Tätigkeiten werden 2014 abgeschlossen). Phase II (Reaktive Prozesse) wurde überwiegend von 2005 bis 2009 durchgeführt, 2 Prozesse sind bis 2014 abzuschließen. Die meisten zu Phase III (Vorausschauende und proaktive Prozesse) zählenden Maßnahmen laufen noch und sollen 2014-2015 abgeschlossen werden, während 3 Prozesse 2009 umgesetzt wurden. Phase IV (Betriebssicherung & Kontinuierliche Verbesserung) soll überwiegend 2014-2015 durchgeführt werden, wobei ein Prozess bereits 2009 abgeschlossen wurde.

(69) LAM berichtete ferner über seine Expansionsstrategie und -pläne, einschließlich neuer Strecken und der Flottenentwicklung.

(70) Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von den zuständigen Behörden Mosambiks dargelegten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigte sie, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung eines mit den ICAO-Normen vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems fortzusetzen.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(71) Gemäß den Ergebnissen des ICAO-Audits im Mai 2009 hielt Nepal die meisten internationalen Sicherheitsnormen nicht ein. Obgleich sich keine schweren Sicherheitsbedenken ergaben, zeigte das Audit, dass die zuständige Behörde von Nepal nicht in der Lage war, die effektive Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen in den Bereichen Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit und Unfalluntersuchung zu gewährleisten, und dass schwere Mängel die Fähigkeit des Landes auch in den Bereichen primäres Luftfahrtrecht und Vorschriften für die Zivilluftfahrt, Organisation der Zivilluftfahrt sowie Lizenzerteilung für das und Ausbildung des Personals beeinträchtigten.

(72) Innerhalb von zwei Jahren (August 2010 - September 2012) ereigneten sich in Nepal mit in Nepal eingetragenen Luftfahrzeugen fünf Unfälle mit Todesfolge, von denen einige EU-Bürger betroffen waren. Drei weitere Unfälle gab es im Jahr 2013.

(73) Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nepals begannen im Oktober 2012 auf der Grundlage von sicherheitsrelevanten Mängeln, die beim USOAP-Audit der ICAO im Mai 2009 festgestellt worden waren, und der hohen Zahl von Unfällen mit Todesfolge innerhalb kurzer Zeit. Kein nepalesisches Luftfahrtunternehmen ist in der Union tätig.

(74) Im Rahmen der Konsultationen erhielt die Kommission die Unterlagen über die von den zuständigen Behörden Nepals geplanten und durchgeführten Aufsichtstätigkeiten für die Jahre 2012 und 2013. Die Prüfung dieser Unterlagen ergab, dass weiterhin einige Sicherheitsmängel bestehen und dass die Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Kontrolle der festgestellten Sicherheitsrisiken offenbar nicht ausreichten.

(75) Die Kommission hat mit Unterstützung der EASA am 30. Mai 2013 in Brüssel technische Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nepals (CAAN) abgehalten, in deren Verlauf die CAAN die Lage eingehend erläuterte und Informationen zur Kontrolle der Sicherheitsrisiken gab. Aus den Erläuterungen Nepals ging hervor, dass die Aufsichtstätigkeit umfassender ist als aus den von Nepal zuvor übermittelten Unterlagen hervorging. Die CAAN informierte ferner über die Folgemaßnahmen zu den in den Unfalluntersuchungsberichten und mehreren Sicherheitsinitiativen enthaltenen Empfehlungen. Zu diesen Sicherheitsinitiativen zählte die Festlegung von Sicherheitszielen. Die effektive Umsetzung aller Sicherheitsinitiativen dürfte eine verbesserte Aufsicht und bessere Kontrolle von Sicherheitsrisiken bewirken. Die von der CAAN bei der Sitzung gemachten Angaben werden durch eine weitere Prüfung der Unterlagen überprüft.

(76) Auch das Luftfahrtunternehmen SITA Air Plc Ltd nahm an der technischen Konsultation teil und machte Angaben zu seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit und der Interaktion mit der CAAN. SITA Air verzeichnete im September 2012 einen Unfall mit Todesfolge und erläuterte die aus diesem Unfall gezogenen Lehren.

(77) Die CAAN und Nepals Luftfahrtbranche stehen weiterhin vor einigen Herausforderungen, darunter Faktoren wie die Einstellung ausreichenden und kompetenten Personals bzw. die Erhaltung dieses Personalbestands bei der CAAN und die Durchführung des Flugbetriebs in einem sehr schwierigen gebirgigen Gebiet. Die CAAN machte deutlich, dass sie diese Herausforderungen angeht und die Kommission wird daher die Lage in Nepal weiterhin beobachten.

(78) Die ICAO wird im Juli 2013 in Nepal ein Audit in Form einer Koordinierungs- und Validationsmission (ICVM) an Ort und Stelle durchführen und es scheint angemessen, die Ergebnisse der Tätigkeit der ICAO abzuwarten, bevor die Bewertung der Sicherheitslage in Nepal abgeschlossen wird.

(79) Sollten die Ergebnisse des ICAO-Audits oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass die Sicherheitsrisiken nicht angemessen eingedämmt werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

(80) Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) wurden fortgesetzt, um die Abhilfemaßnahmen zu bestätigen, die die CAAP zur Behebung der bei den Audits der ICAO und der Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten Sicherheitsmängel getroffen hat.

(81) Wie die CAAP mitteilte, führte die ICAO im Februar 2013 eine ICVM durch und teilte der CAAP am 1. März 2013 schriftlich mit, die beiden schweren Sicherheitsbedenken, die beim USOAP-Audit der ICAO vom Oktober 2009 bzw. der ICVM vom Oktober 2012 geltend gemacht wurden, seien durch die Abhilfemaßnahmen der Philippinen erfolgreich ausgeräumt worden.

(82) Daher hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA und von Vertretern der Mitgliedstaaten am 16. April 2013 eine Sitzung mit der CAAP und den Luftfahrtunternehmen Philippine Airlines und Cebu Pacific Airways ab, um die Fortschritte im Hinblick auf die noch bestehenden Probleme zu erörtern, die anlässlich des von der Kommission im Oktober 2010 durchgeführten Kontrollbesuchs an Ort und Stelle von ICAO, FAA und Union festgestellt worden waren.

(83) Während der Sitzung bestätigte die CAAP, dass sie ein fünf Phasen umfassendes Zertifizierungsverfahren sowie ein Revalidierungsverfahren eingeführt hat, das für alle bestehenden Luftfahrtunternehmen angelaufen ist. Sieben große und neun kleine Luftfahrtunternehmen haben das Verfahren abgeschlossen, darunter Philippine Airlines (PAL) und Cebu Pacific Air. Die CAAP berichtete über die Einrichtung eines aus zwei Systemen bestehenden Konzepts für die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen: eine 24 Inspektoren umfassende Zeugnisverwaltungsstelle, die die Aufsicht nur über PAL und Cebu Pacific Air ausübt, während die übrigen Luftfahrtunternehmen von den Abteilungen für Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit beaufsichtigt werden.

(84) Die CAAP erklärte ferner, sie befasse sich mit dem Problem der Nachhaltigkeit des Systems, indem sie versuche, durch höhere Gehälter Inspektionspersonal aus der Industrie zu gewinnen. Auch wurden Ausbildungsprogramme für Inspektoren umgesetzt. Die CAAP hat jedoch weder die Qualitätsmanagementsysteme noch die Sicherheitsmanagement-Systeme der ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen förmlich inspiziert.

(85) PAL teilte mit, seine Flotte umfasse 44 Luftfahrzeuge (Boeing B747, B777, Airbus A340, A330, A320/319), weitere 68 Luftfahrzeuge (44 Airbus A321, 20 A330 und 4 A340) seien bestellt. Für seine Sicherheitsmanagement-Systeme gilt die Zielvorgabe, Ereignisse, die sich nachteilig auf die Sicherheitsnormen auswirken, gegenüber dem Vorjahr um 10 % zu verringern. Die Daten der Flugdatenüberwachung von 95 bis 100 % der Flüge wurden geprüft, wobei der besondere Schwerpunkt auf Ereignissen mit instabilen Anflügen und Bodenannäherungswarnanlagen lag. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems von PAL wurden im Jahr 2012 260 Inspektionen durchgeführt, bei denen 94 Mängel in Bezug auf Verfahren des Unternehmens festgestellt wurden, was von den Ergebnissen der CAAP abwich, weil mehr Ausbildungsmängel festgestellt wurden. Cebu Pacific Air teilte mit, die Flotte wachse jährlich um 7%. Mit zwei 2013 gelieferten Luftfahrzeugen vom Typ "Airbus A330" würden im Juni Langstreckenflüge aufgenommen; Ziel sei eine Flotte von 47 Luftfahrzeugen bis Ende 2013. Als Ergebnis dieser Sitzung führte die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vom 3. bis 7. Juni 2013 eine Bewertung an Ort und Stelle auf den Philippinen durch.

(86) Die Schlussfolgerungen der Bewertung lauteten, dass die CAAP sowohl in Bezug auf die Luftfahrzeuge unter ihrer Aufsicht als auch intern noch moderne Techniken für das Sicherheitsmanagement in der Luftfahrt einführen muss. Im Betriebsbereich wird dem menschlichen Faktor und den Sicherheitsmanagement-Systemen weiterhin unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet.

(87) Die Bewertung machte jedoch deutlich, dass - wenngleich innerhalb der CAAP noch viel zu tun bleibt - der Generaldirektor für Zivilluftfahrt eindeutige Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die CAAP ihre tägliche Arbeit effektiver bewältigt. Ferner wurde zur Kenntnis genommen, dass Pläne zur Lösung des Problems eines alternden Personalbestands bestehen, indem durch Erhöhung der Gehälter die Einstellung von Beschäftigten aus der Industrie erleichtert werden und externes Fachwissen genutzt werden soll, um das Risiko einer lückenhaften Aufsicht über Luftfahrtunternehmen zu verringern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die CAAP im Wesentlichen eine solide Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen ausübt, wenn auch einige Schwächen, vor allem in den Bereichen Ausbildung, Normung, Qualitätsmanagement und Sicherheitsmanagement-Systeme, fortbestehen.

(88) Was die Luftfahrtunternehmen betrifft, konnten sowohl PAL als auch Cebu Pacific Air nachweisen, dass sie effektive Sicherheitsmanagementverfahren eingeführt hatten und in der Lage waren, die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Bewertung trat jedoch bei Cebu Pacific Air ein Unfall ein, der Fragen in Bezug auf die Kontrolle des Flugbetriebs aufwarf. Daraufhin beschloss Cebu Pacific Air, nicht an der Anhörung des Flugsicherheitsausschusses teilzunehmen, um sich auf die Lösung von Sicherheitsmängeln zu konzentrieren, die bei der laufenden Sicherheitsuntersuchung festgestellt worden waren.

(89) Während der Bewertung aktualisierte die CAAP ihre Liste der derzeitigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, aus der hervorgeht, dass derzeit 32 Luftfahrtunternehmen durch die CAAP zugelassen sind. Anhang A sollte entsprechend aktualisiert werden.

(90) Am 26. Juni 2013 wurden die CAAP und PAL vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die CAAP erläuterte ausführlich die laufenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit einschließlich der Frage der Humanressourcen, der Bereitstellung von IT-Ausrüstung, der Ausarbeitung eines staatlichen Sicherheitsprogramms und der Verbesserung der Ausbildung, vor allem zum Sicherheitsmanagement-System.

(91) PAL ging - neben den bei der Sitzung vom 16. April 2013 angesprochenen Punkten - auch auf die Maßnahmen ein, die im Hinblick auf die Feststellungen bei der Bewertung an Ort und Stelle ergriffen wurden. Hinsichtlich seiner Expansionspläne erkannte PAL an, dass die Einstellung einer angemessenen Anzahl von Piloten eine Herausforderung darstelle; das Unternehmen wies jedoch darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass ältere Luftfahrzeuge durch die neuen Luftfahrzeuge ersetzt werden, die Expansionsrate verkraftbar sei.

(92) Unter Berücksichtigung der von der CAAP ausgeübten Sicherheitsaufsicht und der Fähigkeit von PAL, die effektive Einhaltung der einschlägigen Flugsicherheitsvorschriften zu gewährleisten, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen Philippine Airlines aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(93) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von PAL überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(94) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen jedoch die Maßnahmen der CAAP zur Behebung der noch offenen Sicherheitsmängel mit Befriedigung zur Kenntnis und werden die Lage im Hinblick auf eine erneute Prüfung bei der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses weiterhin aufmerksam beobachten.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(95) Von einigen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge, die Flughäfen in der Union anfliegen, werden vorrangigen SAFA- Vorfeldinspektionen unterzogen, um ihre Konformität mit den internationalen Sicherheitsnormen zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EASA unterrichten weiterhin ihren Kollegen in der Russischen Föderation über festgestellte Mängel und fordern sie auf, Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Abweichung von den ICAO-Normen zu unterbinden.

(96) In der Zwischenzeit wird die Kommission den Dialog über Fragen der Luftverkehrssicherheit mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation fortsetzen, um vor allem sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Risiken, die auf die niedrige Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, in ausreichendem Maße eingedämmt werden.

(97) Am 13. Juni 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA und mehrerer Mitgliedstaaten eine Sitzung mit Vertretern der zuständigen Behörde der Russischen Föderation (Russian Federal Air Transport Agency (FATA) ab, bei der die FATA neueste Information zu den von der Behörde und den betreffenden Luftfahrtunternehmen getroffenen Maßnahmen mitteilte, die sich auf bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel bezogen.

Die FATA teilte insbesondere mit, dass ein Luftfahrtunternehmen einer speziellen Kontrolle unterworfen wurde und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines weiteren Luftfahrtunternehmens entzogen wurde.

(98) Bei der Sitzung wies die FATA darauf hin, dass Vim Airlines in der ersten Jahreshälfte 2013 häufig inspiziert wurde und der Betrieb von Vim Airlines den Audit-Ergebnissen zufolge ein akzeptables Sicherheitsniveau aufweise. Bezüglich Red Wings teilte die FATA mit, in dem Luftfahrtunternehmen seien nach einer Aussetzung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Februar 2013 wesentliche Veränderungen vorgenommen worden. Auch könnte das Luftfahrtunternehmen bei einem entsprechenden Ergebnis der zum Zeitpunkt der Sitzung noch laufenden Inspektion wieder zum gewerblichen Luftverkehr zugelassen werden. Die Kommission empfahl, vor der Wiederzulassung gründlich zu prüfen, inwieweit Red Wings die Voraussetzungen für die Erbringung gewerblicher Luftverkehrsdienste in die EU erfüllt, und ersuchte um diesbezügliche Informationen vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses.

(99) Im Anschluss an die Sitzung legte FATA weitere Informationen vor und teilte insbesondere mit, dass Red Wings ab 17. Juni 2013 wieder zur Erbringung gewerblicher Luftverkehrsdienste zugelassen sei.

(100) Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten werden die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin aufmerksam beobachten. Die Kommission wird weiterhin sicherheitsrelevante Informationen mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation austauschen, um zu bestätigen, dass bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel von den betreffenden Luftfahrtunternehmen angemessen behoben wurden.

(101) Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Sudan

(102) Die Konsultationen mit der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) wurden mit dem Ziel fortgesetzt, zu bestätigen, dass der Sudan Fortschritte bei der Reform seines Systems für die Sicherheit der Zivilluftfahrt macht, um die Mängel, die beim USOAP-Audit der ICAO 2006 und beim ICVM-Audit vom Dezember 2011 festgestellt wurden, beheben zu können. Im Anschluss an diese Audits wurden hinsichtlich des Zertifizierungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht.

(103) Am 3. Januar 2013 teilte die SCAA der Kommission mit, sie habe ihre Kontrollkapazitäten einschließlich des Systems für die Zulassung und Beaufsichtigung von Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsbetrieben und zugelassenen Ausbildungsorganisationen verbessert. Daher hatte die ICAO im Anschluss an ein ICVM-Audit im Mai 2012 die schweren Sicherheitsbedenken aufgehoben.

(104) In der Folge hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA am 29. April 2013 eine Sitzung mit der SCAA ab. Die SCAA teilte mit, sie sei nunmehr eine autonome Einrichtung mit eigenem Haushalt, Verbesserungen des Flugsicherheitssystems im Sudan seien durch die Nutzung externen Fachwissens möglich gewesen und sie stelle aktiv Personal ein und hebe die Gehälter an, um gegenüber der Branche wettbewerbsfähig zu sein. Die SCAA erklärte, derzeit seien nur sechs Luftfahrtunternehmen (Sudan Airways, Marshland Aviation, Badr Airlines, Sun Air Aviation, Nova Airways and Tarco Air) zum internationalen Flugverkehr zugelassen, weitere sieben Luftfahrtunternehmen seien dagegen auf den Inlandsverkehr beschränkt. Die SCAA berichtete über die Ergebnisse der ICVM vom Mai 2012 und wies darauf hin, dass nun eine große Zahl von ICAO-Normen, insbesondere in Bezug auf Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit, wirksam umgesetzt sei.

(105) Die SCAA teilte ferner mit, sie habe eine Risikobewertung hinsichtlich der Fortsetzung des Betriebs alter Luftfahrzeuge sowjetischer Bauart durchgeführt, die zu einem Startverbot für 50 % dieser im Sudan eingetragenen Luftfahrzeuge geführt habe.

(106) Am 4. Juni 2013 legte die SCAA der Kommission eine Kopie ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Registers vor, aus der hervorging, dass 18 Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, von denen 6 derzeit ausgesetzt sind. Sie nannten ferner Einzelheiten zur Aufhebung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Attico Airlines (AOC Nr. 023), Sudanese States Aviation Company (AOC Nr. 010), Azza Air Transport (AOC Nr. 012), Almajarah Aviation (AOC Nr. 049), Helilift (AOC Nr. 042) und Feeder Airlines (AOC Nr. 050). Auf der Grundlage dieser von der SCAA bereitgestellten Informationen sollte Anhang A entsprechend aktualisiert werden.

(107) Am 25. Juni 2013 wurde die SCAA vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die SCAA wurde vom Generaldirektor der Arab Civil Aviation Commission (ACAC) begleitet, der anerkannte, dass die EU-Sicherheitsliste für Staaten, die systemische Sicherheitsmängel angehen wollen, als Katalysator dienen kann, wies auf den Nutzen der regionalen Zusammenarbeit von Staaten hin und hob die diesbezügliche Unterstützung durch die ACAC hervor.

(108) Ergänzend zu den Erläuterungen bei der Sitzung vom 29. April 2013 teilte die SCAA dem Ausschuss mit, dass die Teilnahme des Inspektionspersonals an einem Kurs der ICAO für Inspektoren im Juli und August 2013 geplant sei und im Juli 2013 alle Luftfahrzeuge der Muster Tupolew Tu134 und Antonow An12 aus dem sudanesischen Luftfahrzeugregister gestrichen werden sollten. Die SCAA erklärte ferner, dass alle Luftfahrtunternehmen im Sudan Ende 2013 mit den Sicherheitsvorschriften konform sein müssen.

(109) Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von den zuständigen Behörden des Sudans mitgeteilten erheblichen Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel, wies aber darauf hin, dass es noch eine Weile dauern werde, bis sowohl die SCAA als auch die ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen die vollständige Einhaltung der ICAO-Normen gewährleisten können. Die Kommission wird daher die Fortschritte der SCAA im Hinblick auf eine erneute Prüfung des Falles bei künftigen Sitzungen des Flugsicherheitsausschusses aufmerksam beobachten.

Conviasa

(110) Conviasa, einem in der Bolivarischen Republik Venezuela zugelassenes Luftfahrtunternehmen, ist aufgrund schlechter Ergebnisse bei den SAFA-Inspektionen, mehrerer Unfälle und des Fehlens einer angemessenen Reaktion auf die Informationsersuchen des Flugsicherheitsausschusses seit April 2012 der Betrieb untersagt. Am 18. Juni 2012 vereinbarte die Kommission mit den zuständigen Behörden Venezuelas einen Fahrplan zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel, der eine Überprüfung des Unionsbeschlusses ermöglicht.

(111) Die Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde von Venezuela (INAC) wurden 2013 mit dem Ziel fortgesetzt, zu bestätigen, dass Venezuela Fortschritte bei der weiteren Verbesserung seiner Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen macht und sicherzustellen, dass Conviasa weiterhin eine Erhöhung seines Sicherheitsstatus anstrebt, um die vorgeschriebenen internationalen Normen einzuhalten.

(112) Im Mai 2013 ließen die zuständigen Behörden Venezuelas der Kommission von den zuständigen spanischen Behörden eine Reihe schriftlicher Stellungnahmen vorlegen, in denen die Durchführung einiger der im Fahrplan vom Juni 2012 festgelegten Maßnahmen ausführlich erläutert wurde.

(113) In der Folge hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA am 7. Juni 2013 eine Sitzung mit der INAC und Conviasa ab. Conviasa gab ausführlich Auskunft über die vorgenommenen Verbesserungen zur Behebung der bei der letzten SAFA-Inspektion festgestellten Mängel, aus Unfällen gezogene Lehren und abgeleitete Empfehlungen sowie die als Ergebnis des jüngsten INAC-Audits eingeführten Änderungen. Conviasa verwies vor allem auf sein den SAFA-Inspektionen vergleichbares Vorflugkontrollsystem und die Verbesserungen des Sicherheitsmanagement-Systems, der Gesamtqualität, der Instandhaltung und der Verfahren zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Conviasa berichtete ferner über seine Expansionspläne und die Erneuerung der Flotte in den kommenden Jahren, wobei ältere Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-200 and B737-300 schrittweise ausgemustert werden und die bereits begonnene Einführung der neuen Luftfahrzeuge des Musters Embraer ERJ 190 beschleunigt wird.

(114) Die INAC erteilte Auskunft über ihre internen Strukturen und Mechanismen, legte ausführliche Informationen zum geltenden Verfahren für die Behandlung der Ergebnisse von EU-SAFA-Inspektionen venezuelanischer Luftfahrtunternehmen vor und erläuterte Planung und Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit, die bald Vorfeldinspektionen der nationalen Luftfahrtunternehmen umfassen wird. Die INAC war ferner zuversichtlich, dass die jüngste ICVM-Mission der ICAO, die vom 22. bis 28. Mai 2013 stattfand, zu dem Ergebnis gelangen dürfte, dass das Land sich in Bezug auf die Einhaltung der ICAO- Normen verbessert hat.

(115) Die INAC wurde am 26. Juni 2013 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Sie unterrichte den Ausschuss über die bei der Sitzung vom 7. Juni 2013 erörterten Punkte.

(116) Conviasa wurde am 26. Juni 2013 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Das Unternehmen unterrichtete den Ausschuss über die bei der Sitzung vom 7. Juni 2013 erörterten Punkte und betonte, es würde im Falle einer Wiederaufnahme des Betriebs in die Union einen gemischten Betrieb durchführen, wobei einer seiner eigenen Airbus A340-200 mit einer "Wet Lease" eines äquivalenten Luftfahrzeugmusters kombiniert würde.

(117) Auf der Grundlage des von Spanien durchgeführten Audits und des jüngsten Kontrollbesuchs der ICAO sowie der Vorträge von INAC und Conviasa begrüßte der Flugsicherheitsausschuss die wesentlichen und umfassenden Fortschritte, die in Bezug auf die vom Flugsicherheitsausschuss im Jahr 2012 festgestellten Mängel erzielt wurden. Unter Berücksichtigung dieser Fortschritte wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Conviasa aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(118) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit venezuelanischer Zulassung überprüfen.

(119) Sollten die Ergebnisse von Vorfeldprüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(120) Im Hinblick auf die Aktualisierung der Anhänge wird in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Die Erfahrung bei der Aktualisierung der Anhänge hat ferner gezeigt, dass es zum Schutz sensibler Informationen und zur Minimierung der kommerziellen Auswirkungen unerlässlich ist, dass die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Liste sehr rasch nach ihrem Erlass veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(121) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(122) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2013

1) ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76.

3) ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 14.

4) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.

5) ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1.

6) Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.

7) Erwägungsgründe 71 bis 81 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission, ABl. Nr. L 333 vom 05.12.2012 S. 7.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren gesamter Betrieb in der EU untersagt ist 1 Anhang A


 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiber-
zeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftfahrzeugbetreibers
BLUE WING AIRLINES SRBWA-01/2002 BWI Suriname
MERIDIAN AIRWAYS LTD AOC 023 MAG Republik Ghana
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Islamische Republik Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINES AOC 009 AFG Islamische Republik Afghanistan
KAM AIR AOC 001 KMF Islamische Republik Afghanistan
PAMIR AIRLINES Unbekannt PIR Islamische Republik Afghanistan
SAFI AIRWAYS AOC 181 SFW Islamische Republik Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich Republik Angola
AEROJET AO 008-01/11 TEJ Republik Angola
AIR26 AO 003-01/11-DCD DCD Republik Angola
AIR GICANGO 009 Unbekannt Republik Angola
AIR JET AO 006-01/11-MBC MBC Republik Angola
AIR NAVE 017 Unbekannt Republik Angola
ANGOLA AIR SERVICES 006 Unbekannt Republik Angola
DIEXIM 007 Unbekannt Republik Angola
FLY540 AO 004-01 FLYA Unbekannt Republik Angola
GIRA GLOBO 008 GGL Republik Angola
HELIANG 010 Unbekannt Republik Angola
HELIMALONGO AO 005-01/11 Unbekannt Republik Angola
MAVEWA 016 Unbekannt Republik Angola
SONAIR AO 002-01/10-SOR SOR Republik Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Benin
AERO BENIN PEA Nr.
014/MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCS
AEB Republik Benin
AFRICA AIRWAYS Unbekannt AFF Republik Benin
ALAFIA JET PEA Nr. 014/ANAC/ MDCTTTATP-PR/DEA/ SCS Unbekannt Republik Benin
BENIN GOLF AIR PEA Nr. 012/MDCTTP- PR/ANAC/DEA/SCS. BGL Republik Benin
BENIN LITTORAL AIRWAYS PEA Nr.
013/MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCS.
LTL Republik Benin
COTAIR PEA Nr.
015/MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCS.
COB Republik Benin
ROYAL AIR PEA Nr. 11/ANAC/ MDCTTP-PR/DEA/SCS BNR Republik Benin
TRANS AIR BENIN PEA Nr.

016/MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCS

TNB Republik Benin
alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Kongo
AERO SERVICE RAC06-002 RSR Republik Kongo
CANADIAN AIRWAYS CONGO RAC06-012 Unbekannt Republik Kongo
EMERAUDE RAC06-008 Unbekannt Republik Kongo
EQUAFLIGHT SERVICES RAC 06-003 EKA Republik Kongo
EQUAJET RAC06-007 EKJ Republik Kongo
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. RAC 06-014 Unbekannt Republik Kongo
MISTRAL AVIATION RAC06-011 Unbekannt Republik Kongo
TRANS AIR CONGO RAC 06-001 TSG Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER 104/CAB/MIN/TVC/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR BARAKA 409/CAB/MIN/TVC/ 002/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR CASTILLA 409/CAB/MIN/TVC/ 007/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR FAST CONGO 409/CAB/MIN/TVC/ 0112/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR MALEBO 409/CAB/MIN/TVC/ 0122/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KASAI 409/CAB/MIN/TVC/ 0053/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KATANGA 409/CAB/MIN/TVC/ 0056/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR TROPIQUES 409/CAB/MIN/TVC/ 00625/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/ 029/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BIEGA AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/ 051/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BLUE AIRLINES 106/CAB/MIN/TVC/2012 BUL Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BLUE SKY 409/CAB/MIN/TVC/ 0028/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSINESS AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/ 048/09 ABB Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSY BEE CONGO 409/CAB/MIN/TVC/ 0064/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CETRACA 105/CAB/MIN/TVC/2012 CER Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CHC STELLAVIA 409/CAB/MIN/TVC/ 0078/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CONGO EXPRESS AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 059/2012 EXY Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) 409/CAB/MIN/TVC/ 0050/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
DOREN AIR CONGO 102/CAB/MIN/TVC/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
EPHRATA AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 040/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
EAGLES SERVICES 409/CAB/MIN/TVC/ 0196/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
FILAIR 409/CAB/MIN/TVC/ 037/2008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
FLY CONGO 409/CAB/MIN/TVC/ 0126/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GALAXY KAVATSI 409/CAB/MIN/TVC/ 0027/2008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) 409/CAB/MIN/TVC/ 0082/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GOMA EXPRESS 409/CAB/MIN/TVC/ 0051/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GOMAIR 409/CAB/MIN/TVC/ 011/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GTRA 409/CAB/MIN/TVC/ 0060/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB) 409/CAB/MIN/TVC/ 0065/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
JET CONGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 0011/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KATANGA EXPRESS 409/CAB/MIN/TVC/ 0083/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KATANGA WINGS 409/CAB/MIN/TVC/ 0092/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KIN AVIA 409/CAB/MIN/TVC/ 0059/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KORONGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 001/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC) Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) LCG Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MANGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 009/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MAVIVI AIR TRADE 409/CAB/MIN/TVC/ 00/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
OKAPI AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 086/2011 OKP Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
PATRON AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/ 0066/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
PEGASUS 409/CAB/MIN/TVC/ 021/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SAFE AIR 409/CAB/MIN/TVC/ 021/2008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SERVICES AIR 103/CAB/MIN/TVC/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
STELLAR AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/ 056/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SION AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/ 0081/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SWALA AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/ 0084/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
TRACEP CONGO 409/CAB/MIN/TVC/ 0085/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
TRANSAIR CARGO SERVICES 409/CAB/MIN/TVC/ 073/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WALTAIR AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/ 004/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WILL AIRLIFT 409/CAB/MIN/TVC/ 0247/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WIMBI DIRA AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/ 039/2008 WDA Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Dschibuti
DAALLO AIRLINES Unbekannt DAO Dschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Äquatorialguinea
CRONOS AIRLINES 2011/0004/MTTCT/ DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL 2011/0001/MTTCT/ DGAC/SOPS CEL Äquatorialguinea
PUNTO AZUL 2012/0006/MTTCT/ DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
TANGO AIRWAYS Unbekannt Unbekannt Äquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Eritrea
ERITREAN AIRLINES AOC Nr. 004 ERT Eritrea
NASAIR ERITREA AOC Nr. 005 NAS Eritrea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich Republik Indonesien
AIR BORN INDONESIA 135-055 Unbekannt Republik Indonesien
AIR PACIFIC UTAMA 135-020 Unbekannt Republik Indonesien
ALFA TRANS DIRGANTATA 135-012 Unbekannt Republik Indonesien
ANGKASA SUPER SERVICES 135-050 Unbekannt Republik Indonesien
ASCO NUSA AIR 135-022 Unbekannt Republik Indonesien
ASI PUDJIASTUTI 135-028 Unbekannt Republik Indonesien
AVIASTAR MANDIRI 135-029 Unbekannt Republik Indonesien
CITILINK INDONESIA 121-046 CTV Republik Indonesien
DABl AIR NUSANTARA 135-030 Unbekannt Republik Indonesien
DERAYA AIR TAXI 135-013 DRY Republik Indonesien
DERAZONA AIR SERVICE 135-010 DRZ Republik Indonesien
DIRGANTARA AIR SERVICE 135-014 DIR Republik Indonesien
EASTINDO 135-038 Unbekannt Republik Indonesien
ENGGANG AIR SERVICE 135-045 Unbekannt Republik Indonesien
ERSA EASTERN AVIATION 135-047 Unbekannt Republik Indonesien
GATARI AIR SERVICE 135-018 GHS Republik Indonesien
HEAVY LIFT 135-042 Unbekannt Republik Indonesien
INDONESIA AIR TRANSPORT 121-034 IDA Republik Indonesien

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftfahrzeugbetreibers
INTAN ANGKASA AIR SERVICE 135-019 Unbekannt Republik Indonesien
JAYAWIJAYA DIRGANTARA 121-044 Unbekannt Republik Indonesien
JOHNLIN AIR TRANSPORT 135-043 JLB Republik Indonesien
KAL STAR 121-037 KLS Republik Indonesien
KARTIKA AIRLINES 121-003 KAE Republik Indonesien
KOMALA INDONESIA 135-051 Unbekannt Republik Indonesien
KURA-KURA AVIATION 135-016 KUR Republik Indonesien
LION MENTARI AIRLINES 121-010 LNI Republik Indonesien
MANUNGGAL AIR SERVICE 121-020 Unbekannt Republik Indonesien
MARTABUANA ABADION 135-049 Unbekannt Republik Indonesien
MATTHEW AIR NUSANTARA 135-048 Unbekannt Republik Indonesien
MERPATI NUSANTARA AIRLINES 121-002 MNA Republik Indonesien
MIMIKA AIR 135-007 Unbekannt Republik Indonesien
NATIONAL UTILITY HELICOPTER 135-011 Unbekannt Republik Indonesien
NUSANTARA AIR CHARTER 121-022 Unbekannt Republik Indonesien
NUSANTARA BUANA AIR 135-041 Unbekannt Republik Indonesien
PACIFIC ROYALE AIRWAYS 121-045 Unbekannt Republik Indonesien
PEGASUS AIR SERVICES 135-036 Unbekannt Republik Indonesien
PELITA AIR SERVICE 121-008 PAS Republik Indonesien
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA 135-026 Unbekannt Republik Indonesien
PURA WISATA BARUNA 135-025 Unbekannt Republik Indonesien
RIAU AIRLINES 121-016 RIU Republik Indonesien
SAYAP GARUDA INDAH 135-004 Unbekannt Republik Indonesien
SKY AVIATION 135-044 Unbekannt Republik Indonesien
SMAC 135-015 SMC Republik Indonesien
SRIWIJAYA AIR 121-035 SJY Republik Indonesien
SURVEI UDARA PENAS 135-006 Unbekannt Republik Indonesien
SURYA AIR 135-046 Unbekannt Republik Indonesien
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI 121-048 Unbekannt Republik Indonesien
TRANSWISATA PRIMA AVIATION 135-021 Unbekannt Republik Indonesien
TRAVEL EXPRESS AVIATION SER- VICE 121-038 XAR Republik Indonesien
TRAVIRA UTAMA 135-009 Unbekannt Republik Indonesien
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES 121-018 TMG Republik Indonesien
TRIGANA AIR SERVICE 121-006 TGN Republik Indonesien
UNINDO 135-040 Unbekannt Republik Indonesien
WING ABADI AIRLINES 121-012 WON Republik Indonesien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich Republik Kasachstan
AIR ALMATY AK-0453-11 LMY Republik Kasachstan
AIR TRUST AIRCOMPANY AK-0455-12 RTR Republik Kasachstan
ASIA CONTINENTAL AIRLINES AK-0317-12 CID Republik Kasachstan
ATMA AIRLINES AK-0437-10 AMA Republik Kasachstan
AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR AK-067-12 SAP Republik Kasachstan
BEYBARS AIRCOMPANY AK-0442-11 BBS Republik Kasachstan
BEK AIR AK-0463-12 BEK Republik Kasachstan
BURUNDAYAVIA AIRLINES AK-0456-12 BRY Republik Kasachstan
COMLUX-KZ AK-0449-11 KAZ Republik Kasachstan
DETA AIR AK-0458-12 DET Republik Kasachstan
EAST WING AK-0465-12 EWZ Republik Kasachstan
LUK AERO (FRÜHER EASTERN EX- PRESS) AK-0464-12 LIS Republik Kasachstan
EURO-ASIA AIR AK-0441-11 EAK Republik Kasachstan
EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL AK-0445-11 KZE Republik Kasachstan
FLY JET KZ AK-0446-11 FJK Republik Kasachstan
INVESTAVIA AK-0447-11 TLG Republik Kasachstan
IRTYSH AIR AK-0439-11 MZA Republik Kasachstan
JET AIRLINES AK-0459-12 SOZ Republik Kasachstan
JET ONE AK-0468-12 JKZ Republik Kasachstan
KAZAIR JET AK-0442-11 KEJ Republik Kasachstan
KAZAIRTRANS AIRLINE AK-0466-12 KUY Republik Kasachstan
KAZAVIASPAS AK-0452-11 KZS Republik Kasachstan
MEGA AIRLINES AK-0462-12 MGK Republik Kasachstan
PRIME AVIATION AK-0448-11 PKZ Republik Kasachstan
SAMAL AIR AK-0454-12 SAV Republik Kasachstan
SEMEYAVIA AK-450-11 SMK Republik Kasachstan
SCAT AK-0460-12 VSV Republik Kasachstan
ZHETYSU AIRCOMPANY AK-0438-11 JTU Republik Kasachstan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kirgisische Republik
SKY BISHKEK Unbekannt BIS Kirgisische Republik
AIR MANAS 17 MBB Kirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY 23 AVJ Kirgisische Republik
CENTRAL ASIAN AVIATION SER- VICES (CAAS) 13 CBK Kirgisische Republik
CLICK AIRWAYS 11 CGK Kirgisische Republik
STATE AVIATION ENTERPRISE UN- DER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES) 20 DAM Kirgisische Republik
AIR BISHKEK (FORMERLY EASTOK AVIA) 15 EAA Kirgisische Republik
KYRGYZ TRANS AVIA 31 KTC Kirgisische Republik
KYRGYZSTAN 03 LYN Kirgisische Republik
MANAS AIRWAYS 42 BAM Kirgisische Republik
S GROUP AVIATION 6 SGL Kirgisische Republik
SKY KG AIRLINES 41 KGK Kirgisische Republik
SKY WAY AIR 39 SAB Kirgisische Republik
SUPREME AVIATION 40 SGK Kirgisische Republik
VALOR AIR 07 VAC Kirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. Liberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich Republik Gabun
AFRIC AVIATION 010/MTAC/ANAC- G/DSA EKG Republik Gabun
AIR SERVICES SA 004/MTAC/ANAC- G/DSA RVS Republik Gabun
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) 007/MTAC/ANAC- G/DSA LGE Republik Gabun
NATIONALE ET REGIONALE TRANS- PORT (NATIONALE) 008/MTAC/ANAC- G/DSA NRG Republik Gabun
SCD AVIATION 005/MTAC/ANAC- G/DSA SCY Republik Gabun
SKY GABON 009/MTAC/ANAC- G/DSA SKG Republik Gabun
SOLENTA AVIATION GABON 006/MTAC/ANAC- G/DSA SVG Republik Gabun
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Mosambik
AERO-SERVICOS SARL MOZ-08 Unbekannt Republik Mosambik
AEROVISAO DE MOZAMBIQUE Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
CFA MOZAMBIQUE MOZ-10 Unbekannt Republik Mosambik
CFM-TRANSPORTES E TRABALHO AEREO SA MOZ-07 Unbekannt Republik Mosambik
COASTAL AVIATION MOZ-15 Unbekannt Republik Mosambik
CR AVIATION MOZ-14 Unbekannt Republik Mosambik
EMILIO AIR CHARTER LDA MOZ-05 Unbekannt Republik Mosambik
ETA AIR CHARTER LDA MOZ-04 Unbekannt Republik Mosambik
HELICOPTEROS CAPITAL MOZ-11 Unbekannt Republik Mosambik
KAYA AIRLINES MOZ-09 KYY Republik Mosambik
MOZAMBIQUE AIRLINES (LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE) MOZ-01 LAM Republik Mosambik
MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX MOZ-02 MXE Republik Mosambik
UNIQUE AIR CHARTER MOZ-13 Unbekannt Republik Mosambik
SAFARI AIR MOZ-12 Unbekannt Republik Mosambik
TTA SARL MOZ-16 Unbekannt Republik Mosambik
VR CROPSPRAYERS LDA MOZ-06 Unbekannt Republik Mosambik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines, einschließlich Republik der Philippinen
AEROEQUIPEMENT AVIATION 2010037 Unbekannt Republik der Philippinen
AIR ASIA PHILIPPINES 2012047 APG Republik der Philippinen
AIR PHILIPPINES CORPORATION 2009006 GAP Republik der Philippinen
AIR JUAN AVIATION 2013053 Unbekannt Republik der Philippinen
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC. 2012048 Unbekannt Republik der Philippinen
ASIAN AEROSPACE CORPORATION 2012050 Unbekannt Republik der Philippinen
ASTRO AIR INTERNATIONAL 2012049 Unbekannt Republik der Philippinen
AYALA AVIATION CORP. 4AN9900003 Unbekannt Republik der Philippinen
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC. 2010026 Unbekannt Republik der Philippinen
CEBU PACIFIC AIR 2009002 CEB Republik der Philippinen
CM AERO SERVICES 20110401 Unbekannt Republik der Philippinen
CYCLONE AIRWAYS 2010034 Unbekannt Republik der Philippinen
FAR EAST AVIATION SERVICES 2009013 Unbekannt Republik der Philippinen
INAEC AVIATION CORP. 2010028 Unbekannt Republik der Philippinen
INTERISLAND AIRLINES 2010023 Unbekannt Republik der Philippinen
ISLAND AVIATION 2009009 SOY Republik der Philippinen
ISLAND TRANSVOYAGER 2010022 Unbekannt Republik der Philippinen
LION AIR 2009019 Unbekannt Republik der Philippinen
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES 2010029 Unbekannt Republik der Philippinen
MAGNUM AIR 2012051 Unbekannt Republik der Philippinen
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP 2010020 Unbekannt Republik der Philippinen
NORTHSKY AIR INC. 2011042 Unbekannt Republik der Philippinen
OMNI AVIATION CORP. 2010033 Unbekannt Republik der Philippinen
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC. 2010024 Unbekannt Republik der Philippinen
ROYAL STAR AVIATION, INC. 2010021 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTH EAST ASIAN AIRLINES 2009 004 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEA- IR) INTERNATIONAL 2012052 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES 2011045 Unbekannt Republik der Philippinen
SUBIC SEAPLANE, INC. 2011035 Unbekannt Republik der Philippinen
WCC AVIATION COMPANY 2009015 Unbekannt Republik der Philippinen
ZEST AIRWAYS INCORPORATED 2009003 EZD Republik der Philippinen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich São Tomé und Príncipe
AFRICA CONNECTION 10/AOC/2008 ACH São Tomé und Príncipe
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD 01/AOC/2007 BGI São Tomé und Príncipe
EXECUTIVE JET SERVICES 03/AOC/2006 EJZ São Tomé und Príncipe
GLOBAL AVIATION OPERATION 04/AOC/2006 Unbekannt São Tomé und Príncipe
GOLIAF AIR 05/AOC/2001 GLE São Tomé und Príncipe
ISLAND OIL EXPLORATION 01/AOC/2008 Unbekannt São Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS 03/AOC/2006 STP São Tomé und Príncipe
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD 02/AOC/2002 TFK São Tomé und Príncipe
TRANSCARG 01/AOC/2009 Unbekannt São Tomé und Príncipe
TRANSLIZ AVIATION (TMS) 02/AOC/2007 TLZ São Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sierra Leone
AIR RUM, LTD Unbekannt RUM Sierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTD Unbekannt DTY Sierra Leone
HEAVYLIFT CARGO Unbekannt Unbekannt Sierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD Unbekannt ORJ Sierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTD Unbekannt PRR Sierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD Unbekannt SVT Sierra Leone
TEEBAH AIRWAYS Unbekannt Unbekannt Sierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Sudan
ALFA AIRLINES 054 AAJ Republik Sudan
ALMAJAL AVIATION SERVICE 015 MGG Republik Sudan
BADER AIRLINES 035 BDR Republik Sudan
BENTIU AIR TRANSPORT 029 BNT Republik Sudan
BLUE BIRD AVIATION 011 BLB Republik Sudan
DOVE AIRLINES 052 DOV Republik Sudan
ELIDINER AVIATION 008 DND Republik Sudan
FOURTY EIGHT AVIATION 053 WHB Republik Sudan
GREEN FLAG AVIATION 017 Unbekannt Republik Sudan
HELEJETIC AIR 057 HJT Republik Sudan
KATA AIR TRANSPORT 009 KTV Republik Sudan
KUSH AVIATION 060 KUH Republik Sudan
MARSLAND COMPANY 040 MSL Republik Sudan
MID AIRLINES 025 NYL Republik Sudan
NOVA AIRLINES 046 NOV Republik Sudan
SUDAN AIRWAYS 001 SUD Republik Sudan
SUN AIR COMPANY 051 SNR Republik Sudan
TARCO AIRLINES 056 TRQ Republik Sudan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Swasiland
SWAZILAND AIRLINK Unbekannt SZL Swasiland
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sambia
ZAMBEZI AIRLINES Z/AOC/001/2009 ZMA Sambia

1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der EU beschränkungen unterliegt 1 Anhang B


Name des Luftfahrt-
unternehmens gemäß
Angabe im Luftver-
kehrsbetreiberzeugnis
(AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr
verwendeter Name,
falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrs-
betreiber-
zeugnisses
(AOC)
ICAO-
Kennung des
Luftfahrtunter-
nehmens
Staat des Luftfahr-
zeugbetreibers
Muster des
Luftfahrzeugs,
für das die
Beschränkungen
gelten
Eintragungs-
kennzeichen
und ggf.
Seriennummer
Eintragungsstaat
AIR KORYO GAC-AOC/KOR-01 KOR DVRK Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 DVRK
AFRIJET 1 002/MTAC/ANAC- G/DSA ABS Republik Gabun Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR- AFJ; TR-AFR Republik Gabun
AIR ASTANA 2 AK-0443-11 KZR Kasachstan Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge des Musters Boeing B767, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757, Luftfahrzeuge des Musters Airbus A319/320/321 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge innerhalb der Boeing B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; Luftfahrzeuge innerhalb der Boeing B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; Luftfahrzeuge innerhalb der Airbus A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben Aruba (Königreich der Niederlande)
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD AOC 017 ALE Republik Ghana Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC Republik Ghana
AIR MADAGASCAR 5R-M01/2009 MDG Madagaskar Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737- 300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72- 500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42- 500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42- 320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R- MFL, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R- MGC, 5R-MGD, 5R- MGF Republik Madagaskar
AIR SERVICE COMORES 06-819/TA- 15/DGACM KMD Komoren Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) Komoren
GABON AIRLINES 3 001/MTAC/ANAC GBK Republik Gabun Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP Republik Gabun


Name des
Luftfahrt-
unternehmens
gemäß
Angabe im
Luftverkehrs-
betreiberzeugnis
(AOC) (und ggf.
im Geschäfts-
verkehr ver-
wendeter Name,
falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrs-
betreiber-
zeugnisses
(AOC)
ICAO-
Kennung
des
Luftfahrt-
unter-
nehmens
Staat des
Luftfahr-
zeugbetreibers
Muster des
Luftfahrzeugs,
für das die
Beschränkungen
gelten
Eintragungs-
kennzeichen
und ggf.
Seriennummer
Eintragungsstaat
IRAN AIR 4 FS100 IRA Islamische Republik Iran Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 Gesamte Flotte mit

Ausnahme von:

EP-IBA

EP-IBB

EP-IBC

EP-IBD

EP-IBG

EP-IBH

EP-IBI

EP-IBJ

EP-IBM

EP-IBN

EP-IBO

EP-IBS

EP-IBT

EP-IBV

EP-IBX

EP-IBZ

EP-ICE

EP-ICF

EP-IBK

EP-IBL

EP-IBP

EP-IBQ

EP-AGA

Islamische Republik Iran
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) 003/MTAC/ANAC- G/DSA NVS Republik Gabun Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL- 601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125- 800 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG Republik Gabun; Republik Südafrika
TAAG ANGOLA AIRLINES 001 DTA Republik Angola Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2- TEF, D2-TEG, D2- TEH, D2-TBF, D2- TBG, D2-TBH, D2-TBJ Republik Angola
1) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

2) Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

3) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

4) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.

1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE