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Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 24;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht // Normen - Mitt. 2017/C 267/02
Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Haushaltsgeräte, darunter Staubsauger.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte typischer Staubsauger für die häusliche und gewerbliche Nutzung untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Saugroboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich weisen besondere Merkmale auf und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(5) Die für die Zwecke dieser Verordnung relevanten Umweltaspekte der betroffenen Produkte sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, die Staubaufnahme, die Staubemission, der Geräuschpegel (Schallleistungspegel) und die Haltbarkeit. Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug in der Union im Jahr 2005 Schätzungen zufolge 18 TWh. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird der jährliche Stromverbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 34 TWh ansteigen. Die vorbereitende Studie belegt, dass der Stromverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Produkte erheblich gesenkt werden kann.
(6) Sie zeigt ferner, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, im Falle von Staubsaugern nicht erforderlich sind.
(7) Eine Verringerung des Energieverbrauchs von Staubsaugern sollte durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte führen können.
(8) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Energieverbrauchs während der Nutzungsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktions- und der Entsorgungsphase überwiegen.
(9) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Endnutzer und Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.
(10) Eine Überprüfung dieser Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen, und zwei ihrer Bestimmungen sollen bis zum 1. September 2016 überprüft werden.
(11) Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden 2, sollte dahin gehend geändert werden, dass in Staubsauger integrierte Gebläse von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden, damit nicht zwei verschiedene Verordnungen spezifische Ökodesign-Anforderungen an dieselben Produkte enthalten.
(12) Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung 3 aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.
(13) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(14) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bereitstellen.
(15) Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die derzeit besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Produkte über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") netzbetriebener Staubsauger einschließlich Hybridstaubsaugern im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Staubsauger" bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;2. "Hybridstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der sowohl mit Netzstrom als auch mit Akkumulatoren betrieben werden kann;
3. "Nasssauger" bezeichnet einen Staubsauger, der trockenes und/oder nasses Material (Schmutz) von einer Oberfläche entfernt, wobei ein Reinigungsmittel auf Wasserbasis oder Dampf auf die zu reinigende Oberfläche aufgebracht und anschließend durch einen Luftstrom, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht, wieder entfernt wird, einschließlich Typen, die gemeinhin als Sprühextraktionsgeräte bezeichnet werden;
4. "kombinierter Nass- und Trockensauger" bezeichnet einen Staubsauger, der dazu ausgelegt ist, in Kombination mit den Funktionen eines Trockensaugers ein flüssiges Volumen von über 2,5 Litern aufzunehmen;
5. "Trockensauger" bezeichnet einen Staubsauger, der dazu ausgelegt ist, Schmutz aufzunehmen, der grundsätzlich trocken ist (Staub, Fasern, Fäden), einschließlich Staubsaugertypen, die mit einem akkubetriebenen Bürstenvorsatzgerät ausgestattet sind;
6. "akkubetriebenes Bürstenvorsatzgerät" bezeichnet eine Saugdüse mit einer akkubetriebenen rotierenden Bürste zur Unterstützung der Schmutzaufnahme;
7. "akkubetriebener Staubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der ausschließlich mit Akkumulatoren betrieben wird;
8. "Saugroboter" bezeichnet einen akkubetriebenen Staubsauger, der aus einem beweglichen Teil und einer Dockingstation und/oder weiterem Zubehör zur Unterstützung des Betriebs besteht und in einem bestimmten Umkreis ohne menschliches Eingreifen arbeiten kann;
9. "Industriestaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der als Teil eines Produktionsprozesses ausgelegt ist, für die Entfernung von Gefahrstoffen oder von starkem Staub in Gebäuden, Gießereien, in der Bergbau- oder Nahrungsmittelindustrie bestimmt ist oder als Teil einer Industriemaschine oder eines Industriewerkzeugs ausgelegt ist, und/oder einen Staubsauger für den gewerblichen Gebrauch, dessen Saugdüse mehr als 0,50 m breit ist;
10. "Staubsauger für den gewerblichen Gebrauch" bezeichnet einen Staubsauger für professionelle Reinigungszwecke, der für die Nutzung durch Laien, Reinigungspersonal oder Gebäudereiniger in Büros, Geschäften, Krankenhäusern oder Hotels bestimmt ist und vom Hersteller in der Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als solcher bezeichnet wird;
11. "Zentralstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger mit einer ortsfesten (nicht beweglichen) Unterdruckquelle und Schlauchanschlüssen, die sich an festen Stellen im Gebäude befinden;
12. "Bohnermaschine" bezeichnet ein elektrisches Gerät, das dazu ausgelegt ist, bestimmte Arten von Böden zu schützen, zu glätten oder zum Glänzen zu bringen, und das gewöhnlich zusammen mit einem Poliermittel verwendet wird, das von dem Gerät auf dem Boden verteilt wird, und meist als Zusatzfunktion auch die Staubsaugerfunktion bietet;
13. "Staubsauger für den Außenbereich" bezeichnet ein Gerät, das für die Nutzung im Außenbereich bestimmt ist und Abfälle wie Grasschnitt und Blätter mit Hilfe eines Luftstroms, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht, in einen Behälter aufnimmt; Staubsauger für den Außenbereich können auch Häcksler- oder Bläser-Funktionen umfassen;
14. "akkubetriebener Staubsauger regulärer Größe" bezeichnet einen akkubetriebenen Staubsauger, der im vollständig aufgeladenen Zustand 15 m2 Bodenfläche mit zwei Doppelstrichen auf allen Teilen des Bodens ohne Wiederaufladen reinigen kann;
"Staubsauger mit Wasserfilter" bezeichnet einen Trockensauger, in dem als wichtigstes Filtermedium mehr als 0,5 Liter Wasser verwendet wird, wobei die Ansaugluft durch das Wasser, das das aufgenommene trockene Material bindet, geleitet wird;
16. "Haushaltsstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der für den Gebrauch im Haushalt oder in der häuslichen Umgebung bestimmt ist und vom Hersteller in der Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als solcher bezeichnet wird;
17. "Universalstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der mit einer festen oder mindestens einer abnehmbaren Düse für die Reinigung sowohl von Teppichen als auch von harten Böden geliefert wird oder der sowohl mit mindestens einer abnehmbaren Düse, die speziell für die Reinigung von Teppichen ausgelegt ist, als auch mit mindestens einer abnehmbaren Düse für die Reinigung von harten Böden geliefert wird;
18. "Hartbodenstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der mit einer festen, speziell für die Reinigung von harten Böden ausgelegten Düse oder ausschließlich mit einer oder mehreren abnehmbaren, speziell für die Reinigung von harten Böden ausgelegten Düsen geliefert wird;
19. "Teppichstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der mit einer festen, speziell für die Reinigung von Teppichen ausgelegten Düse oder ausschließlich mit einer oder mehreren abnehmbaren, speziell für die Reinigung von Teppichen ausgelegten Düsen geliefert wird;
20. "gleichwertiger Staubsauger" bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Staubsaugermodell, dessen Leistungsaufnahme, jährlicher Energieverbrauch, Staubaufnahme auf Teppichen und harten Böden, Staubemission, Schallleistungspegel sowie Haltbarkeit des Schlauches und Motorlebensdauer denen eines anderen Staubsaugermodells entsprechen, das von demselben Hersteller unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht wurde.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
(1) Anhang I enthält die Ökodesign-Anforderungen an Staubsauger. Sie treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
(2) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnungen enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Staubsaugermodell durch Berechnungen für ein gleichwertiges Staubsaugermodell ermittelt, so werden in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, angegeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Staubsaugermodelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Anhang IV enthält die Werte der leistungsfähigsten Staubsauger, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Artikel 7 Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Prüftoleranzen sowie die Frage, ob akkubetriebene Staubsauger regulärer Größe in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollten und ob es möglich ist, anhand von Messungen mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission festzulegen.
(2) Die Kommission überprüft die spezifischen Ökodesign-Anforderungen an die Haltbarkeit des Schlauchs und die Motorlebensdauer und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Überprüfung spätestens am 1. September 2016 vor.
Artikel 8 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) für den Betrieb mit einer optimalen Energieeffizienz bei 8.000 Umdrehungen pro Minute oder darüber ausgelegt sind."
In Artikel 3 Absatz 4 wird folgender Buchstabe gestrichen:
"a) mit einer optimalen Energieeffizienz bei 8.000 Umdrehungen pro Minute oder darüber".
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juli 2013
2) ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2011 S. 8.
3) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.
4) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.
5) ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10.
| Ökodesign-Anforderungen | Anhang I |
1. Spezifische Ökodesign-Anforderungen
Staubsauger müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Ab dem 1. September 2014 gilt:
Diese Grenzwerte gelten nicht für Staubsauger mit Wasserfiltern.
b) Ab dem 1. September 2017 gilt:
Der jährliche Energieverbrauch, die Nennleistungsaufnahme, die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc), die Staubaufnahme auf harten Böden (dpuhf), die Staubemission, der Schallleistungspegel, die Haltbarkeit des Schlauchs und die Motorlebensdauer werden gemäß Anhang II gemessen und berechnet.
2. Informationspflichten der Hersteller
| Mess- und Berechnungsmethoden | Anhang II |
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.
2. Technische Definitionen
3. Jährlicher Energieverbrauch
Der jährliche Energieverbrauch AE wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet in kWh/Jahr angegeben:
bei Teppichstaubsaugern:
AEc = 4 × 87 × 50 × 0,001 × ASEc ×
bei Hartbodenstaubsaugern:
AEhf = 4 × 87 × 50 × 0,001 × ASEhf ×
bei Universalstaubsaugern:
AEgp = 0,5 × AEc + 0,5 × AEhf
Dabei gilt:
Durchschnittlicher spezifischer Energieverbrauch (ASE)
Der durchschnittliche spezifische Energieverbrauch bei der Teppichbodenprüfung (ASEc) und bei der Hartbodenprüfung (ASEhf) wird bestimmt als der Mittelwert des spezifischen Energieverbrauchs (SE) bei den Säuberungszyklen, aus denen die Teppichbodenprüfung bzw. die Hartbodenprüfung besteht.
Die allgemeine Gleichung für den spezifischen Energieverbrauch SE von Teppichstaubsaugern, Hartbodenstaubsaugern und Universalstaubsaugern mit den jeweiligen Indizes in Wh je m2 Prüffläche, mit drei Dezimalstellen angegeben, lautet:
| SE = | (P+NP) × t |
|
| |
| A |
Dabei gilt:
Für Hartbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index hf und die Parameterbezeichnungen SEhf, Phf, NPhf, thf und Ahf zu verwenden. Für Teppichbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index c und die Parameterbezeichnungen SEc, Pc, NPc, tc und Ac zu verwenden. Die Werte von SEhf, Phf, NPhf, thf, Ahf und/oder SEc, Pc, NPc, tc, Ac sind für jeden der Säuberungszyklen in der technischen Dokumentation anzugeben.
Leistungsäquivalent von akkubetriebenen Bürstenvorsatzgeräten (NP)
Die allgemeine Gleichung für das durchschnittliche Leistungsäquivalent NP von akkubetriebenen Bürstenvorsatzgeräten in W für Teppichstaubsauger, Hartbodenstaubsauger und Universalstaubsauger mit den jeweiligen Indizes lautet:
| NP | E |
|
| |
| that |
Dabei gilt:
Bei Hartbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index hf und die Parameterbezeichnungen NPhf, Ehf und tbathf zu verwenden. Bei Teppichbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index c und die Parameterbezeichnungen NPc, Ec und tbatc zu verwenden. Die Werte von Ehf, tbathf und/oder Ec, tbatc sind für jeden der Säuberungszyklen in der technischen Dokumentation anzugeben.
4. Staubaufnahme
Die Staubaufnahme auf harten Böden (dpuhf) wird als Mittelwert der Ergebnisse der Säuberungszyklen einer Hartbodenprüfung bestimmt.
Die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc) wird als Mittelwert des Ergebnisses der Säuberungszyklen einer Teppichbodenprüfung bestimmt. Um Abweichungen von den ursprünglichen Eigenschaften eines Teppichs auszugleichen, wird die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc) wie folgt berechnet:
dpuc = dpum ×
Dabei gilt:
Die Werte von dpum sind für jeden der Säuberungszyklen zusammen mit den Werten von dpuc, dpucal und dpuref in der technischen Dokumentation anzugeben.
5. Staubemission
Die Staubemission wird ermittelt, während der Staubsauger mit maximalem Luftstrom arbeitet.
6. Schallleistungspegel
Der Schallleistungspegel wird auf Teppichen bestimmt.
7. Haltbarkeit des Schlauchs
Der Schlauch gilt als verwendbar nach 40.000 Schwenkungen unter Belastung, wenn er nach diesen Schwenkungen nicht sichtbar beschädigt ist. Die Belastung wird mit Hilfe eines Gewichts von 2,5 kg erzeugt.
8. Motorlebensdauer
Der Staubsauger wird mit einem halb gefüllten Staubbehälter mit Unterbrechungen betrieben, wobei auf eine Betriebsdauer von 14 Minuten und 30 Sekunden jeweils eine Unterbrechung von 30 Sekunden folgt. Der Staubbehälter und die Filter werden in angemessenen zeitlichen Abständen ausgetauscht. Die Prüfung kann nach 500 Stunden abgebrochen werden und ist nach 600 Stunden abzubrechen. Die Gesamtbetriebszeit ist aufzunehmen und in der technischen Dokumentation anzugeben. Der Luftstrom, der Unterdruck und die Leistungsaufnahme sind in angemessenen Abständen zu ermitteln und die Werte zusammen mit der Motorlebensdauer in der technischen Dokumentation anzugeben.
9. Hybridstaubsauger
Bei Hybridstaubsaugern sind alle Messungen nur im Netzbetrieb und gegebenenfalls mit einem akkubetriebenen Bürstenvorsatzgerät durchzuführen.
| Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Staubsauger aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Jährlicher Energieverbrauch | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Staubaufnahme - Teppich | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten. |
| Staubaufnahme - Hartböden | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten. |
| Staubemission | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 % überschreiten. |
| Schallleistungspegel | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten. |
| Motorlebensdauer | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| Referenzwerte | Anhang IV |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die beste auf dem Markt erhältliche Technologie für Haushaltsstaubsauger hinsichtlich des spezifischen Energieverbrauchs ein Bürststaubsauger (Stielstaubsauger) mit einer Leistung von 650 W, einer Saugdüsenbreite von 0,28 m und einem spezifischen Energieverbrauch von 1,29 Wh/m2, aber mit einem Nenn-Schallleistungspegel von mehr als 83 dB.
Für das vorstehend genannte Gerät liegen keine Daten zur Staubaufnahme und zur Staubemission auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten und genannten Methoden vor. Der beste Wert für die Staubaufnahme der derzeit auf dem Markt befindlichen Geräte beträgt rund 1,08 auf harten Böden mit Ritze und 0,90 auf Teppichen. Der beste Staubemissionswert der derzeit auf dem Markt erhältlichen Geräte liegt bei etwa 0,0002 %. Der beste Wert für den Schallleistungspegel beträgt 62 dB.
| ENDE | |