Verordnung (EU) Nr. 859/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 238 vom 06.09.2013 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft festgelegt.
(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. September 2013
__________
1) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.
| Anhang I |
MODUL 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft
1. Themen und dazugehörige Variablen
IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen
Für alle Unternehmen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder versucht haben einzustellen:
Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website:
Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und keine Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:
Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr und organisatorische Aspekte
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die elektronisch Informationen für das Lieferkettenmanagement austauschen:
Zugang zu und Nutzung von Internet und anderen Netztechnologien zur Verbindung von Objekten und Geräten (Internet der Dinge)
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Elektronischer Geschäftsverkehr
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über eine Website aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben, im vorausgegangenen Kalenderjahr:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über eine Website oder EDI-Systeme aufgegeben haben:
Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:
2. Erfassungsbereich
Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstabe b bis c dieses Anhangs sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben.
|
NACE-Kategorie |
Bezeichnung |
| Abschnitt C | Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
| Abschnitt D, E | Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
| Abschnitt F | Baugewerbe/Bau |
| Abschnitt G | Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
| Abschnitt H | Verkehr und Lagerei |
| NACE-Kategorie | Bezeichnung |
| Abschnitt I | Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
| Abschnitt J | Information und Kommunikation |
| Abschnitt L | Grundstück- und Wohnungswesen |
| Abteilung 69-74 | Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen |
| Abschnitt N | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
| Gruppe 95.1 | Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten |
3. Bezugszeiträume
Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2013. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum das Jahr 2014.
4. Aufschlüsselung
Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:
|
Aggregation gemäß NACE Rev. 2 |
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10-18 |
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19-23 |
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24-25 |
|
26-33 |
|
35-39 |
|
41-43 |
|
45-47 |
|
49-53 |
|
55 |
|
58-63 |
|
68 |
|
69-74 |
|
77-82 |
|
26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62, 63.1, 95.1 |
|
Aggregation gemäß NACE Rev. 2 |
|
10-12 |
|
13-15 |
|
16-18 |
|
26 |
|
27-28 |
|
29-30 |
|
31-33 |
|
Aggregation gemäß NACE Rev. 2 |
|
45 |
|
46 |
|
47 |
|
55-56 |
|
58-60 |
|
61 |
|
62-63 |
|
77-78 + 80-82 |
|
79 |
|
95.1 |
|
Größenklasse |
|
10 oder mehr Beschäftigte |
|
10 bis 49 Beschäftigte |
|
50 bis 249 Beschäftigte |
|
250 oder mehr Beschäftigte |
| Für die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gilt, wenn sie erfasst werden, folgende Aufschlüsselung. (Die Bereitstellung der Variablen für die Größenklassen "Weniger als 5 Beschäftigte" und "5 bis 9 Beschäftigte" ist fakultativ). |
|
Größenklasse |
|
Weniger als 10 Beschäftigte |
|
Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ) |
|
5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ) |
5. Periodizität
Die Daten sind einmalig für das Jahr 2014 vorzulegen.
6. Fristen
| Anhang II |
MODUL 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft
1. Themen und dazugehörige Variablen
Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte
Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:
Für Haushalte mit Internetzugang zu erhebende Variablen:
Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten einen Computer benutzt haben:
Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte
Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:
Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um Spiele, Bilder, Filme oder Musik zu spielen oder herunterzuladen:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die Internet-Speicherplatz in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um Dateien zu speichern oder gemeinsam zu nutzen:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die zwar das Internet genutzt haben, aber in den letzten drei Monaten nicht Internet-Speicherplatz zu Privatzwecken genutzt haben, um Dateien zu speichern oder gemeinsam zu nutzen:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten zwar das Internet, aber kein Internet-Speicherplatz zu Privatzwecken genutzt haben, und denen das Vorhandensein solcher Dienste bekannt war:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet zu Privatzwecken für Transaktionen des elektronischen Handels genutzt haben:
IKT-Kompetenz und -Kenntnisse
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits mindestens einmal einen Computer genutzt haben:
Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet
Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben:
Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government)
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln, und die als Begründung nicht angegeben haben, dass keine Übermittlung von Vordrucken erforderlich war:
Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:
2. Erfassungsbereich
3. Bezugszeitraum
Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2014.
4. Sozioökonomische Hintergrundvariablen
|
Abschnitt der NACE Rev. 2 |
Bezeichnung |
| A | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
| B, C, D und E | Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie |
| F | Baugewerbe |
| G, H und I | Handel, Verkehr und Lagerei, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
| J | Information und Kommunikation |
| K | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
| L | Grundstücks- und Wohnungswesen |
| M und N | Dienstleistungen für Unternehmen |
| O, P und Q | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen |
| R, S, T und U | Andere Dienstleistungen |
5. Periodizität
Die Daten sind einmalig für das Jahr 2014 vorzulegen.
6. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse
| ENDE |