Verordnung (EU) Nr. 859/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 238 vom 06.09.2013 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft festgelegt.

(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2013

__________

1) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.

.

Anhang I

MODUL 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

1. Themen und dazugehörige Variablen

  1. Für das Bezugsjahr 2014 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten Themen bereitzustellen:
  2. Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:

    IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

    Für alle Unternehmen zu erhebende Variable:

    Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:

    IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder versucht haben einzustellen:

    Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

    Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website:

    Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und keine Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:

    Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr und organisatorische Aspekte

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die elektronisch Informationen für das Lieferkettenmanagement austauschen:

    Zugang zu und Nutzung von Internet und anderen Netztechnologien zur Verbindung von Objekten und Geräten (Internet der Dinge)

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Elektronischer Geschäftsverkehr

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über eine Website aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben, im vorausgegangenen Kalenderjahr:

    Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben:

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über eine Website oder EDI-Systeme aufgegeben haben:

  3. Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen:

    Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

2. Erfassungsbereich

Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstabe b bis c dieses Anhangs sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben.

  1. Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:

    NACE-Kategorie

    Bezeichnung

    Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
    Abschnitt D, E Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
    Abschnitt F Baugewerbe/Bau
    Abschnitt G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
    Abschnitt H Verkehr und Lagerei
    NACE-Kategorie Bezeichnung
    Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
    Abschnitt J Information und Kommunikation
    Abschnitt L Grundstück- und Wohnungswesen
    Abteilung 69-74 Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
    Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
    Gruppe 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
  2. Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ.
  3. Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

3. Bezugszeiträume

Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2013. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum das Jahr 2014.

4. Aufschlüsselung

Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:

  1. Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß folgenden NACE-Rev. 2-Aggregaten:

    Aggregation gemäß NACE Rev. 2
    für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate

    10-18

    19-23

    24-25

    26-33

    35-39

    41-43

    45-47

    49-53

    55

    58-63

    68

    69-74

    77-82

    26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62, 63.1, 95.1

    Aggregation gemäß NACE Rev. 2
    für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate

    10-12

    13-15

    16-18

    26

    27-28

    29-30

    31-33

    Aggregation gemäß NACE Rev. 2
    für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate

    45

    46

    47

    55-56

    58-60

    61

    62-63

    77-78 + 80-82

    79

    95.1

  2. Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln:

    Größenklasse

    10 oder mehr Beschäftigte

    10 bis 49 Beschäftigte

    50 bis 249 Beschäftigte

    250 oder mehr Beschäftigte

    Für die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gilt, wenn sie erfasst werden, folgende Aufschlüsselung. (Die Bereitstellung der Variablen für die Größenklassen "Weniger als 5 Beschäftigte" und "5 bis 9 Beschäftigte" ist fakultativ).

    Größenklasse

    Weniger als 10 Beschäftigte

    Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ)

    5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)


5. Periodizität

Die Daten sind einmalig für das Jahr 2014 vorzulegen.

6. Fristen

  1. Die - gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten - aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 5. Oktober 2014 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2014 an Eurostat übermittelt werden.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 muss bis zum 5. November 2014 an Eurostat übermittelt werden.
  4. Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden.

.

Anhang II

MODUL 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

1. Themen und dazugehörige Variablen

  1. Für das Bezugsjahr 2014 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählte Themen bereitzustellen:
  2. Folgende Variablen sind zu erheben:

    Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

    Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:

    Für Haushalte mit Internetzugang zu erhebende Variablen:

    Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:

    Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten einen Computer benutzt haben:

    Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

    Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:

    Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

    Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um Spiele, Bilder, Filme oder Musik zu spielen oder herunterzuladen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die Internet-Speicherplatz in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um Dateien zu speichern oder gemeinsam zu nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die zwar das Internet genutzt haben, aber in den letzten drei Monaten nicht Internet-Speicherplatz zu Privatzwecken genutzt haben, um Dateien zu speichern oder gemeinsam zu nutzen:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten zwar das Internet, aber kein Internet-Speicherplatz zu Privatzwecken genutzt haben, und denen das Vorhandensein solcher Dienste bekannt war:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet zu Privatzwecken für Transaktionen des elektronischen Handels genutzt haben:

    IKT-Kompetenz und -Kenntnisse

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits mindestens einmal einen Computer genutzt haben:

    Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

    Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben:

    Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government)

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln:

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln, und die als Begründung nicht angegeben haben, dass keine Übermittlung von Vordrucken erforderlich war:

    Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

2. Erfassungsbereich

  1. Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren.
  2. Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.
  3. Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte bzw. Einzelpersonen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

3. Bezugszeitraum

Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2014.

4. Sozioökonomische Hintergrundvariablen

  1. Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
  2. Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

5. Periodizität

Die Daten sind einmalig für das Jahr 2014 vorzulegen.

6. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die Einzeldatensätze im Sinne von Artikel 6 und Anhang II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen, müssen vor dem 5. Oktober 2014 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2014 an Eurostat übermittelt werden.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 muss bis zum 5. November 2014 an Eurostat übermittelt werden.
  4. Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden.
UWS Umweltmanagement GmbH ENDE