Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 244 vom 13.09.2013 S. 19 A;
VO (EU) 2020/2145 - ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2025/1493 - ABl. L 2025/1493 vom 25.09.2025 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union sicherzustellen, ist es notwendig, die Modalitäten für die Teilnahme an den für zentrale Gegenparteien ("CCPs") eingerichteten Kollegien, die die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben erleichtern sollen, festzulegen.

(2) Die Nichtteilnahme einer Zentralbank, die eine wichtige Unionswährung der über die CCP abgerechneten Finanzinstrumente emittiert, berührt nicht die Rechte dieser Zentralbank, gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Auskünfte zu verlangen und zu empfangen.

(3) Die Tätigkeit einer CCP kann für eine Zentralbank angesichts der Volumen, die über eine CCP in der von dieser Zentralbank emittierten Währung abgerechnet werden, relevant sein. Ob eine Währung den Ausschlag für die Teilnahme einer Zentralbank an dem für die CCP eingerichteten Kollegium gibt, sollte jedoch danach bestimmt werden, welcher Anteil an den durchschnittlichen offenen abgerechneten Positionen der CCP auf die betreffende Währung entfällt, damit die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Größe des Kollegiums gewahrt bleibt.

(4) Um sicherzustellen, dass die Sitzungen des Kollegiums zu einem wirkungsvollen Ergebnis führen, sollten die Ziele einer jeden Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Kollegiums klar festgelegt werden. Diese Ziele sollten den Teilnehmern zusammen mit den Unterlagen, die von der für die CCP zuständigen Behörde oder von anderen Mitgliedern des Kollegiums erstellt wurden, mit ausreichendem Vorlauf übermittelt werden, um eine wirkungsvolle Diskussion zu ermöglichen.

(5) Die Kollegien dienen dazu, die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben zu erleichtern, und die Aufgaben der Mitglieder der Kollegien sowie die Zusammensetzung, die Einrichtung und das Management der Kollegien sind vom Gesetzgeber in der Verordnung als rechtliche Verpflichtungen formuliert worden und sind daher verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Über die praktische Arbeitsweise eines Kollegiums sollte von den Mitgliedern dieses Kollegiums eine schriftliche Vereinbarung angenommen werden. Um über die CCP-Kollegien hinweg die Verwendung standardmäßiger schriftlicher Vereinbarungen sicherzustellen, die empfehlenswerte Praktiken für die Arbeit des Kollegiums beinhalten, übereinstimmende Ansätze der zuständigen Behörden zu gewährleisten und die zügige Einrichtung von CCP-Kollegien innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Frist zu erleichtern, sollte die ESMA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 2 festgelegten Verfahren Leitlinien und Empfehlungen herausgeben.

(6) Dieser Rechtsakt sollte die Befugnis der Kommission, gemäß Artikel 258 AEUV Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und gemäß den Artikel 265 und Artikel 271 Buchstabe d AEUV Klage zu erheben, unberührt lassen.

(7) Um einen zeitnahen und aktuellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicherzustellen, sollte das Kollegium regelmäßig zusammentreten und seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, die Modalitäten, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die die CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einsetzt, sowie die von der zuständigen Behörde durchgeführte Bewertung der Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte und die von ihr ausgehen könnten, zu erörtern.

(8) Um zu gewährleisten, dass alle Auffassungen der Mitglieder eines Kollegiums gebührend berücksichtigt werden, sollte die zuständige Behörde alles daransetzen sicherzustellen, dass jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden, die an einem Kollegium teilnehmen sollen, ausgeräumt werden, bevor die schriftliche Vereinbarung über die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums zum Abschluss gebracht wird. Sofern angebracht, sollte die ESMA den Abschluss der Vereinbarung im Rahmen ihrer Schlichterrolle erleichtern.

(9) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10) Vor der Vorlage des Entwurfs technischer Standards, auf die sich diese Verordnung stützt, hat die ESMA, sofern relevant, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bestimmung der wichtigsten Währungen

(1) Die wichtigsten Unionswährungen werden auf der Grundlage des relativen Anteils der einzelnen Währungen an den durchschnittlichen offenen Tagesendpositionen der CCP für alle von ihr abgerechneten Finanzinstrumente ermittelt, der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnet wird.

(2) Die wichtigsten Unionswährungen sind die drei Währungen mit dem höchsten nach Absatz 1 berechneten relativen Anteil, sofern jeder dieser Anteile mehr als 10 % beträgt.

(3) Die Berechnung des relativen Anteils der Währungen wird auf Jahresbasis durchgeführt.

Artikel 2 Operative Organisation der Kollegien 20 25

(1) Nach der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, dass ein Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält, leitet die für die CCP zuständige Behörde einen Entwurf der schriftlichen Vereinbarung nach Artikel 18 Absatz 5 der genannten Verordnung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmten Mitglieder des Kollegiums weiter. Diese schriftliche Vereinbarung sieht auch ein Verfahren für die mindestens einmal jährlich durchzuführende Überprüfung der Zusammensetzung des Kollegiums vor. Sie sieht außerdem ein Änderungsverfahren vor, wonach die für die CCP zuständige Behörde oder andere Mitglieder des Kollegiums jederzeit Änderungen einbringen können, die der Billigung durch das Kollegium nach dem in diesem Artikel ausgeführten Verfahren unterliegen.

(2) Bringen die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 10 Kalendertagen keine Anmerkungen zum Ausdruck, fährt die für die CCP zuständige Behörde mit der Annahme der schriftlichen Vereinbarung durch das Kollegium und mit der Einrichtung des Kollegiums gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fort.

(3) Bringen die Mitglieder des Kollegiums Anmerkungen zu dem gemäß Absatz 1 weitergeleiteten Entwurf der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck, so übermitteln sie diese Anmerkungen zusammen mit einer eingehenden Erklärung innerhalb von 10 Kalendertagen den Ko-Vorsitzen. Soweit erforderlich einigen sich die Ko-Vorsitze auf einen revidierten Entwurf, arbeiten diesen aus und berufen eine Sitzung ein, um die endgültige schriftliche Vereinbarung anzunehmen, wobei der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Frist Rechnung getragen wird.

(4) Nach Annahme der schriftlichen Vereinbarung gilt das Kollegium als eingerichtet.

(4a) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums über derartige Anträge und deren jeweiliges Ergebnis.

(5) Alle Mitglieder des Kollegiums sind an die gemäß den Absätzen 1 bis 3 angenommene schriftliche Vereinbarung gebunden.

Artikel 3 Teilnahme an den Kollegien 20 20a 25

(1) Erhält ein Kollegium ein Auskunftsersuchen einer zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dem Kollegium nicht angehört, entscheiden die Ko-Vorsitze nach Anhörung des Kollegiums über das geeignetste Verfahren für die Übermittlung und Anforderung von Auskünften an bzw. von Behörden, die nicht dem Kollegium angehören.

(2) Jedes Mitglied des Kollegiums benennt für die Sitzungen des Kollegiums einen Teilnehmer und kann einen stellvertretenden Teilnehmer benennen, mit Ausnahme der Ko-Vorsitze, die weitere Teilnehmer benötigen könnten, welche kein Stimmrecht erhalten.

(3) Wird eine der ermittelten wichtigsten Unionswährungen von mehr als einer Zentralbank emittiert, benennen die betroffenen Zentralbanken einen einzigen Vertreter als Teilnehmer am Kollegium.

(4) Ist eine Behörde aufgrund von mehr als einem der Buchstaben c bis i des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Teilnahme am Kollegium berechtigt, kann sie weitere, nicht stimmberechtigte Teilnehmer benennen.

(5) Wurde gemäß diesem Artikel von einem Mitglied des Kollegiums mehr als ein Teilnehmer benannt oder gehören dem Kollegium mehr Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat an als die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mögliche Höchstzahl stimmberechtigter Mitglieder, teilt dieses Mitglied bzw. teilen diese Mitglieder des Kollegiums dem Kollegium mit, welche Teilnehmer Stimmrechte ausüben.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann die EZB zwei stimmberechtigte Teilnehmer benennen, wenn sie sowohl nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe h des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Mitglied des Kollegiums ist.

Artikel 4 Governance der Kollegien 20 20a 20b 25

(1) Die Ko-Vorsitze stellen sicher, dass die Arbeit des Kollegiums die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufgaben erleichtert.

(2) Das Kollegium unterrichtet die ESMA über jegliche Aufgaben, die das Kollegium gemäß Absatz 1 durchführt. Die ESMA übernimmt bei der Überwachung der von einem Kollegium durchgeführten Aufgaben eine Koordinierungsfunktion und stellt sicher, dass dessen Ziele soweit wie möglich mit den Zielen anderer Kollegien übereinstimmen.

(3) Die Ko-Vorsitze sorgen zumindest dafür, dass

  1. die Ziele einer jeden Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums klar festgelegt werden;
  2. die Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegium wirkungsvoll bleiben, und trägt gleichzeitig dafür Sorge, dass alle Mitglieder des Kollegiums in vollem Umfang über die für sie relevanten Tätigkeiten des Kollegiums informiert sind;
  3. der Zeitplan für die Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums so festgelegt wird, dass deren Ergebnisse eine Hilfe bei der Beaufsichtigung der CCP darstellen;
  4. die CCP und andere zentrale Beteiligte sich über Rolle und Arbeitsweise des Kollegiums vollumfänglich im Klaren sind;
  5. die Tätigkeiten des Kollegiums regelmäßig überprüft und Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls das Kollegium nicht wirkungsvoll operiert;
  6. die Tagesordnung für eine jährliche Krisenmanagement-Planungssitzung der Mitglieder des Kollegiums, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der CCP, festgelegt wird.

(4) Um die Effizienz und Effektivität des Kollegiums zu gewährleisten, übernehmen die Ko-Vorsitze die Funktion als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Organisation des Kollegiums und halten einander auf dem Laufenden. Die Ko-Vorsitze führen zumindest folgende Aufgaben durch:

  1. Aufstellung, Aktualisierung und Weiterleitung der Kontaktliste mit Angaben zu allen Mitgliedern des Kollegiums;
  2. Erstellung und Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen für Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums;
  3. a. Erörterung der Umsetzung der jährlichen Aufsichtsprioritäten gemäß Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe ba der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  4. Führung der Sitzungsprotokolle und Formalisierung der Aktionspunkte;
  5. Verwaltung der Website des Kollegiums, falls vorhanden;
  6. soweit erforderlich, Bereitstellung von Informations- und Spezialteams zur Unterstützung des Kollegiums bei dessen Aufgaben;
  7. rechtzeitige Verbreitung aller Informationen auf geeignetem Wege unter den Mitgliedern des Kollegiums.

Für die Zwecke des Buchstaben b übermitteln die Ko-Vorsitze vor jeder Sitzung des Kollegiums - mit Ausnahme von in Krisensituationen einberufenen Sitzungen - mit ausreichendem Vorlauf einen Entwurf der Tagesordnung, damit die Mitglieder des Kollegiums sich an der Festlegung der Tagesordnung beteiligen können, insbesondere durch Hinzufügen von Tagesordnungspunkten.

Die Tagesordnung wird von den Ko-Vorsitzen mit ausreichendem Vorlauf vor einer Sitzung des Kollegiums fertiggestellt und den Mitgliedern des Kollegiums übermittelt. Die Ko-Vorsitze und die anderen Mitglieder des Kollegiums übermitteln vor jeder Sitzung mit ausreichendem Vorlauf alle in dieser Sitzung des Kollegiums zu berücksichtigenden Informationen.

Für die Zwecke des Buchstaben c übermittelt die für die CCP zuständige Behörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dessen Sitzungen so schnell wie möglich die Sitzungsprotokolle, sobald diese Protokolle von den Ko-Vorsitzen gebilligt wurden, und räumt den Mitgliedern des Kollegiums ausreichend Zeit zur Stellungnahme ein.

(5) Die Ko-Vorsitze legen die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums fest, wobei sie Größe, Art, Umfang und Komplexität der CCP, die systemischen Auswirkungen der CCP über Rechtsräume und Währungen hinweg, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten der CCP, die äußeren Umstände und etwaige Anträge von Mitgliedern des Kollegiums berücksichtigen. Anberaumt wird mindestens eine Kollegiumssitzung pro Jahr und, falls dies von den Ko-Vorsitzen als notwendig erachtet wird, jeweils eine Sitzung bei jeder anstehenden Entscheidung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die Ko-Vorsitze organisieren in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, Zusammenkünfte zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und der Geschäftsleitung der CCP.

Die Mitglieder des Kollegiums können beantragen, dass die Ko-Vorsitze eine Kollegiumssitzung abhalten. Die Ko-Vorsitze begründen jede Ablehnung eines solchen Antrags ordnungsgemäß.

(6) In der in Artikel 2 genannten schriftlichen Vereinbarung wird für die Sitzungen des Kollegiums ein Quorum von zwei Dritteln festgelegt.

(7) Die Ko-Vorsitze bemühen sich sicherzustellen, dass das für eine gültige Beschlussfassung erforderliche Quorum bei jeder Sitzung des Kollegiums erreicht wird. Wird das Quorum nicht erreicht, stellen die Ko-Vorsitze sicher, dass alle zu treffenden Beschlüsse so lange zurückgestellt werden, bis das Quorum erreicht ist, wobei den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten einschlägigen Fristen Rechnung getragen wird.

(8) Das Kollegium kann im schriftlichen Verfahren abstimmen, sofern die Ko-Vorsitze dies vorschlagen oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.

Artikel 5 Informationsaustausch zwischen Behörden 20 20a 25

(1) Jedes Mitglied des Kollegiums übermittelt den Ko-Vorsitzen rechtzeitig alle Informationen, die für die praktische Arbeitsweise des Kollegiums und für die Durchführung der wichtigsten Tätigkeiten, an denen dieses Mitglied beteiligt ist, benötigt werden. Die Ko-Vorsitze übermitteln den Mitgliedern des Kollegiums rechtzeitig ebensolche Informationen.

(2) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:

  1. signifikante Veränderungen der Struktur und der Eigentumsverhältnisse der Gruppe der CCP;
  2. signifikante Veränderungen der Höhe des Kapitals der CCP;
  3. Veränderungen in Bezug auf Organisation, Geschäftsleitung, Verfahren oder Modalitäten, wenn diese Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement haben;
  4. eine Liste der Clearingmitglieder der CCP;
  5. Einzelheiten zu den an der Beaufsichtigung der CCP beteiligten Behörden, einschließlich etwaiger Veränderungen bei deren Verantwortlichkeiten;
  6. Informationen über etwaige wesentliche Bedrohungen für die Fähigkeit der CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen delegierten und Durchführungsverordnungen;
  7. Schwierigkeiten mit potenziell signifikanten Ausstrahlungseffekten;
  8. Faktoren, die ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko nahelegen;
  9. signifikante Entwicklungen der Finanzlage der CCP;
  10. Frühwarnungen vor möglichen Liquiditätsproblemen oder schwere Betrugsfälle;
  11. eingetretene Ausfälle von Mitgliedern und etwaige Folgemaßnahmen;
  12. Sanktionen und außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen;
  13. Berichte über Performanzprobleme oder eingetretene Zwischenfälle, einschließlich IKT- und Cybervorfälle, sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
  14. regelmäßige Daten über die Tätigkeit der CCP, deren Umfang und Frequenz im Rahmen der in Artikel 2 beschriebenen schriftlichen Vereinbarung festzulegen sind;
  15. Überblick über wichtige Geschäftsvorhaben, neue Produkte oder Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, einschließlich etwaiger Ausweitungen von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die die CCP gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, sowie Informationen über Änderungen der Geschäftstätigkeit der CCP;
  16. Änderungen bei Risikomodellen und -parametern der CCP, einschließlich der in Artikel 49 Absatz 1h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Parameteränderungen sowie bei Stresstests und Backtesting der CCP;
  17. Änderungen bei den Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP, sofern anwendbar.
  18. Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Änderungen an der Liste der kritischen Drittdienstleister der CCP;
  19. Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;
  20. Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;
  21. Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP;
  22. alle Informationen, die für Ad-hoc-Sitzungen zwischen der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde und der CCP relevant sind, sowie alle relevanten Informationen, die im Zusammenhang mit geplanten, laufenden oder bereits durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen eingegangen sind;
  23. alle Informationen, die für den Stand der Umsetzung von Empfehlungen oder für in Stellungnahmen der ESMA oder des Kollegiums oder in Validierungen der ESMA enthaltene Bedingungen relevant sind;
  24. alle Informationen über die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Beiträge der ESMA und des Kollegiums gemäß Artikel 17a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen oder nicht;
  25. eine Darstellung des jährlichen Aufsichtsprogramms der für die CCP zuständigen Behörde und dessen Umsetzung;

(3) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums spiegelt deren Verantwortlichkeiten und deren Informationsbedarf wider. Um unnötige Informationsflüsse zu vermeiden, wird dafür gesorgt, dass der Informationsaustausch verhältnismäßig und risikofokussiert bleibt.

(4) Die in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17b Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 1d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen der für die CCP zuständigen Behörde werden dem Kollegium innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Kollegiums sie überprüfen und zur Stellungnahme des Kollegiums beitragen können.

(5) Die Mitglieder des Kollegiums tauschen alle Informationen über die in Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene zentrale Datenbank aus.

Artikel 5a - gestrichen - 20 25

Artikel 6 Freiwillige Teilung und Delegation von Aufgaben

(1) Die Mitglieder des Kollegiums verständigen sich auf die ausführlichen Bedingungen etwaiger spezifischer Vereinbarungen über eine Delegation von Aufgaben und etwaiger Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben auf andere Mitglieder, insbesondere wenn diese dazu führen, dass die wichtigsten Aufsichtsaufgaben eines Mitglieds delegiert werden.

(2) Die Parteien, die spezifische Delegationsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben schließen, verständigen sich auf ausführliche Bedingungen, die zumindest folgende Aspekte abdecken:

  1. die spezifischen Tätigkeiten in eindeutig festgelegten Bereichen, die übertragen oder delegiert werden sollen;
  2. die anzuwendenden Verfahren und Prozesse;
  3. die Rolle und Verantwortlichkeiten jeder Partei;
  4. die Art der zwischen den Parteien auszutauschenden Informationen.

(3) Mit der Teilung und Delegation von Aufgaben wird keine Veränderung der Zuweisung der Entscheidungsbefugnis der für die CCP zuständigen Behörde bezweckt.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE