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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 279 vom 19.10.2013 S. 4;
VO (EU) 2021/822 - ABl. L 183 vom 25.05.2021 S. 1;
VO (EU) 2024/1702 - ABl. L 2024/1702 vom 18.06.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission 2 bestehen die Einnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nicht nur aus den Beiträgen der nationalen Behörden und einem Zuschuss der Union, sondern auch aus Gebühren, die in den im Unionsrecht festgelegten Fällen an die ESMA gezahlt werden.
(2) In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die mit der Beurteilung des Antrags verbundenen Kosten erhöhen sich, wenn ein Transaktionsregister mindestens drei Kategorien von Derivaten abdecken oder Nebendienstleistungen anbieten will. Daher sollte die Registrierungsgebühr unter Berücksichtigung dieser beiden objektiven Kriterien berechnet werden.
(3) Die Erbringung von Nebendienstleistungen und Meldediensten für mehr als drei Kategorien von Derivaten dürfte sich auch direkt auf den künftigen Umsatz eines Transaktionsregisters auswirken. Deshalb sollten die Transaktionsregister mit Blick auf die Erhebung der Registrierungsgebühren in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Gesamtumsatz (hoch, mittel oder gering) in drei Kategorien unterteilt werden, für die unterschiedliche Registrierungsgebühren erhoben werden sollten, je nachdem, ob sie beabsichtigen, Nebendienstleistungen oder Meldedienste für mehr als drei Derivatekategorien oder beide Arten von Leistungen zu erbringen.
(4) Sollte ein Transaktionsregister erst nach seiner Registrierung Nebendienstleistungen anbieten oder für mehr als drei Derivatekategorien tätig werden und infolgedessen vom zu erwartenden Umsatz her in eine höhere Kategorie fallen, sollte es die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten Registrierungsgebühr und der in der neuen Umsatzkategorie, der es nunmehr zuzurechnen ist, zu zahlenden Registrierungsgebühr nachentrichten.
(5) Um unbegründete Anträge zu verhindern, sollten die Registrierungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag im Verlauf des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder wenn eine Registrierung abgelehnt wird.
(6) Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass die Entstehung eines signifikanten Defizits oder Überschusses bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionsregistern vermieden wird. Sollte es wiederholt zu signifikanten Defiziten oder Überschüssen kommen, sollte die Kommission die Höhe der Gebühren überprüfen.
(7) Um eine gerechte und klare Gebührenbemessung sicherzustellen, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die jeweilige beaufsichtigte Einrichtung widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werden, den ein Transaktionsregister mit seinen Kerntätigkeiten erzielt. Die einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Aufsichtsgebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit des jeweiligen Transaktionsregisters im Vergleich zu sämtlichen Tätigkeiten aller registrierten und beaufsichtigten Transaktionsregister im betreffenden Geschäftsjahr stehen. Angesichts der im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern anfallenden festen Verwaltungskosten sollte jedoch eine Mindestaufsichtsgebühr festgesetzt werden.
(8) Da im Jahr der Registrierung nur begrenzt Daten über die Tätigkeit eines Transaktionsregisters zur Verfügung stehen werden, sollte die anfängliche Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und des Aufsichtsaufwands der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung des jeweiligen Transaktionsregisters im betreffenden Jahr berechnet werden.
(9) Transaktionsregister sind relativ neue Einrichtungen, die neuartige, regulierte Finanzdienstleistungen erbringen; somit fehlt es noch an einem zuverlässigen Maß für ihren Umsatz. Nichtsdestoweniger sollten zur Schätzung des Umsatzes von Transaktionsregistern verschiedene Indikatoren herangezogen werden, insbesondere die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten erzielten Haupteinnahmen - ohne Einnahmen aus Nebendienstleistungen - der Transaktionsregister, die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten Transaktionen und die Zahl der am Ende des betreffenden Zeitraums noch ausstehenden Transaktionen. Im ersten Jahr der Tätigkeit eines Transaktionsregisters sollte sich die Aufsichtsgebühr nach dem Aufsichtsaufwand bemessen, der der ESMA im Zusammenhang mit seiner Beaufsichtigung vom Zeitpunkt der Registrierung an bis zum Ende des betreffenden Jahres entsteht; Berechnungsgrundlage sollten die anhand des zu erwartenden Gesamtumsatzes festgesetzten Registrierungsgebühren sein.
(10) Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister werden vor Ende 2013 keine Meldedienste erbringen können, und ihre Tätigkeiten im Jahr 2013 dürften kaum einen nennenswerten Umfang erreichen. Daher sollte die von ihnen zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr 2014 auf der Grundlage ihres zugrunde zu legenden Umsatzes im ersten Halbjahr 2014 berechnet werden.
(11) Angesichts der Tatsache, dass die Branche der Transaktionsregister gerade erst im Entstehen begriffen ist, sowie angesichts möglicher künftiger Entwicklungen sollte die Methode zur Berechnung des Umsatzes von Transaktionsregistern bei Bedarf überprüft werden. Die Kommission sollte binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, inwieweit die in dieser Verordnung vorgesehene Methode zur Berechnung des Umsatzes geeignet ist.
(12) Es sollten Vorschriften zu den Gebühren vorgesehen werden, die Transaktionsregister aus Drittstaaten, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung in der Union beantragen, in Rechnung zu stellen sind, um die im Zusammenhang mit der Anerkennung anfallenden Kosten sowie die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung anfallenden jährlichen Verwaltungskosten zu decken. Die diesbezüglichen Kosten der ESMA ergeben sich aus den erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anerkennung solcher Transaktionsregister aus Drittstaaten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung, dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten, in denen die antragstellenden Transaktionsregister registriert sind, gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung und der Beaufsichtigung der anerkannten Transaktionsregister. Die mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verbundenen Kosten werden auf die anerkannten Transaktionsregister des betreffenden Drittstaats aufgeteilt.
(13) Die Aufsichtsfunktionen, die die ESMA in Bezug auf anerkannte Transaktionsregister aus Drittstaaten ausübt, betreffen in erster Linie die Durchführung der Kooperationsvereinbarungen, einschließlich des effektiven Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden. Die Kosten der Wahrnehmung dieser Funktionen sollten aus den Aufsichtsgebühren bestritten werden, die den anerkannten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden. Da diese Kosten wesentlich geringer sein werden als die Kosten, die der ESMA bei der direkten Beaufsichtigung registrierter Transaktionsregister in der Union entstehen, sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister deutlich geringer angesetzt werden als die Mindestaufsichtsgebühr, die den direkt von der ESMA beaufsichtigten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden.
(14) Angesichts möglicher künftiger Entwicklungen ist es angezeigt, die Methode zur Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes sowie die Höhe der Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
(15) Den zuständigen nationalen Behörden entstehen im Zuge der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Kosten. Die den Transaktionsregistern von der ESMA in Rechnung gestellten Gebühren sollten auch diese Kosten decken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich verursachten Kosten erstatten.
(16) Diese Verordnung sollte das Recht der ESMA begründen, den Transaktionsregistern Gebühren in Rechnung zu stellen. Um eine wirksame und effiziente Aufsicht und die Durchsetzung unmittelbar zu erleichtern, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Bestimmungen für die Gebühren fest, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung stellt.
Artikel 2 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
Artikel 3 Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Transaktionsregister, die nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, führen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse, in denen zwischen Folgendem unterschieden wird:
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr (n) entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
(2) Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zwischen Folgendem unterschieden wird:
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr (n) entsprechen der Summe aus:
Der Anteil an den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Einnahmen entspricht den unter Buchstabe a jenes Unterabsatzes genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus:
(3) Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b dieses Absatzes genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d dieses Absatzes genannten Beträgen:
(4) Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA jährlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten geprüften Abschlüsse. Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA diese Abschlüsse elektronisch spätestens bis zum 30. September jedes Jahres (n-1).
(5) War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für das Transaktionsregister zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 3 vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.
(6) Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).
(7) Werden die in Absatz 3 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.
Kapitel II
Gebühren
Artikel 5 Gebührenarten
(1) In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die eine Registrierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
(2) In Drittstaaten ansässigen Transaktionsregistern, die eine Anerkennung gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Artikel 6 Registrierungsgebühr
(1) Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr berechnet sich nach dem für die Bewertung und Prüfung des Antrags erforderlichen Aufsichtsaufwand sowie nach dem erwarteten Gesamtumsatz des Transaktionsregisters gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) In die Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Tätigkeiten des Transaktionsregisters einbezogen:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:
(4) Geht ein Transaktionsregister keiner der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden geringen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 45.000 EUR in Rechnung gestellt.
(5) Geht ein Transaktionsregister einer der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden mittleren Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 65.000 EUR in Rechnung gestellt.
(6) Geht ein Transaktionsregister beiden der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden hohen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 100.000 EUR in Rechnung gestellt.
(6a) Stellt ein Transaktionsregister, das noch nicht nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert ist, parallel Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, entrichtet es die volle nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anfallende Registrierungsgebühr und die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 anfallende Gebühr für die Ausweitung der Registrierung.
(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung bezüglich der erbrachten Dienstleistungen, die dazu führt, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich gezahlte zu entrichten hat, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund der Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.
Artikel 7 Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister
(1) Einem registrierten Transaktionsregister wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2) Der Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren und die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr (n) berechnen sich wie folgt:
(3) In keinem Fall entrichtet ein nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriertes Transaktionsregister eine Jahresaufsichtsgebühr von weniger als 30.000 EUR.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung (Jahr (n)) eine anfängliche Aufsichtsgebühr ("SF(n)") nach folgender Formel:
SF (n) = RF • k
wobei
| RF | = | die gemäß Artikel 6 berechnete Registrierungsgebühr; |
| k | = | |
Das registrierte Transaktionsregister zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem es von der ESMA über die erfolgreiche Antragstellung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA.
Wird ein Transaktionsregister jedoch im Dezember registriert, so muss es für das Jahr, in dem es registriert wurde, keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.
Artikel 8 Gebühr für die Anerkennung von Transaktionsregistern in Drittstaaten
(1) Ein Transaktionsregister, das einen Antrag auf Anerkennung stellt, zahlt eine Antragsgebühr, deren Höhe der Summe folgender Beträge entspricht:
(2) Ein gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkanntes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr von 5.000 EUR.
Kapitel III
Zahlungs- und Erstattungsbedingungen
Artikel 9 Allgemeine Zahlungsmodalitäten
(1) Alle Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 10, 11 und 12.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fällig.
Artikel 10 Zahlung der Registrierungsgebühren
(1) Die in Artikel 6 genannte Registrierungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Registrierung des Transaktionsregisters nach Artikel 55 Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen.
(2) Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.
Artikel 11 Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren
(1) Die in Artikel 7 genannte Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr (n) wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die Ende März des betreffenden Jahres fällig ist.
Die ESMA erstattet die Jahresaufsichtsgebühr nicht zurück.
(2) Spätestens 30 Kalendertage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.
Artikel 12 Zahlung von Anerkennungsgebühren
(1) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Anerkennungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Anerkennung des Transaktionsregisters nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen.
Die ESMA erstattet die Anerkennungsgebühr nicht zurück.
(2) Die Jahresaufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister für das Jahr (n) ist bis zum Ende des dritten Monats des Kalenderjahres zu zahlen, für das diese Gebühr fällig ist. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.
Artikel 13 Rückvergütung an die zuständigen Behörden
(1) Nur die ESMA stellt Transaktionsregistern Gebühren für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung.
(2) Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2012 und insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angefallen sind.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Gebühren für 2013
(1) Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Registrierung beantragen, zahlen die Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Registrierungsantrags - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister zahlen für 2013 eine anfängliche - im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 berechnete - Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach Erlass des Beschlusses über die Registrierung - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) In Drittstaaten ansässige Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Anerkennung beantragen, zahlen die Anerkennungsgebühr gemäß Artikel 8 Absatz 1 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) Im Jahr 2013 anerkannte Transaktionsregister in Drittstaaten zahlen für 2013 eine anfängliche - im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 berechnete - Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses über die Anerkennung - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 15 Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister
(1) Den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern wird für 2014 eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt, die im Einklang mit Artikel 7 auf der Basis ihres zugrunde zu legenden Umsatzes zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2014 gemäß Absatz 2 berechnet wird.
(2) Für die Zwecke der Berechnung der Aufsichtsgebühren, die von im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern im Einklang mit Artikel 7 für 2014 zu entrichten sind, entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel
(3) Die Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Tranchen zu zahlen.
Die erste Tranche - in Höhe der gemäß Artikel 6 vom Transaktionsregister im Jahr 2013 gezahlten Registrierungsgebühr - ist am 28. Februar 2014 fällig.
Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr, abzüglich der Höhe der ersten Tranche.
Ist der von einem Transaktionsregister als erste Tranche gezahlte Betrag höher als die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, erstattet die ESMA dem Transaktionsregister die Differenz zwischen dem als erste Tranche gezahlten Betrag und der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr.
(4) Die ESMA übermittelt den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen der Jahresaufsichtsgebühr 2014 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(5) Sobald der geprüfte Abschluss für 2014 vorliegt, erstatten die im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregister der ESMA Bericht über etwaige sich aus der Differenz zwischen den endgültigen Daten und den bei der Berechnung zugrunde gelegten vorläufigen Daten ergebende Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren, die für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogen werden.
Den Transaktionsregistern wird die Differenz zwischen der für 2014 tatsächlich gezahlten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr 2014 in Rechnung gestellt, die infolge etwaiger Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren zu zahlen ist.
Die ESMA übermittelt die Zahlungsaufforderung für eine von einem Transaktionsregister zu leistende etwaige zusätzliche Zahlung infolge einer Änderung eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Artikel 15a Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren
(1) Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 7 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird der Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel
(3) Die in Absatz 1 genannte Jahresaufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister gemäß Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat.
Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.
(4) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 ist die Jahresaufsichtsgebühr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten.
(5) Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die Jahresaufsichtsgebühr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(6) Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Indikatoren für das Jahr 2021.
Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.
Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Artikel 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.
3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).
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