Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 326 vom 06.12.2013 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 3 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates eingesetzt wurde ("der Flugsicherheitsausschuss"), mündlich vorzutragen 4.

(5) Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Republik Guinea, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Libanon, Iran, Madagaskar, Islamische Republik Mauretanien, Mosambik, Nepal, Philippinen und Sambia. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt von der Kommission ferner Informationen über Albanien, Indien, Jemen und Simbabwe. Außerdem erhielt der Flugsicherheitsausschuss von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation sowie zur Überwachung von Libyen.

(6) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission durchgeführt wurden 5.

(8) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über die Pläne der EASA und die Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Normen Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden ferner aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, sowie die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

(9) Der Flugsicherheitsausschuss hat ferner EUROCONTROL zu Status und Weiterentwicklung des Warnsystems gehört, durch das das SAFA-Programm der EU unterstützt wird. Ausdrücklich hingewiesen wurde auf Statistiken zu Warnmeldungen betreffend Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und mögliche Verbesserungen des Systems.

Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union

(10) Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Rumänien teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Luftfahrtunternehmens Jetran Air widerrufen wurde. Spanien erklärte, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von IMD Airways sei abgelaufen und werde derzeit widerrufen.

(11) Für den Fall, dass andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der angemessenen Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union Sicherheitsrisiken drohen, haben die Mitgliedstaaten ihre Handlungsbereitschaft bekräftigt.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea

(12) Wie bei der Sitzung vom Januar 2013 in Brüssel vereinbart, haben die zuständigen Behörden der Republik Guinea (DNAC) regelmäßig Informationen zur laufenden Umsetzung des im Dezember 2012 von der ICAO genehmigten Plans zur Mängelbehebung (CAP) und der damit verbundenen Tätigkeiten bereitgestellt.

(13) Im neuesten Fortschrittsbericht, der am 15. Oktober 2013 einging, werden die jüngsten Tätigkeiten und Entwicklungen bei der Umsetzung des CAP dargelegt. Die Übersetzung der Zivilluftfahrtvorschriften der Republik Guinea (die weitgehend an bestehende Vorschriften in englischsprachigen Nachbarländern angelehnt sind) ins Französische wurde Anfang August 2013 abgeschlossen. Das geänderte Zivilluftfahrtgesetz wurde dem Parlament am 21. August 2013 zur Annahme übermittelt. Das von der Banjul Accord Group Aviation Safety Oversight Organisation (BAGASOO) vorgeschlagene Ausbildungssystem für Inspektoren wurde angenommen. Am 3. September 2013 wurde Guineas Gefahrgut-Kontaktstelle benannt und der ICAO mitgeteilt.

(14) Die DNAC übermittelte der ICAO am 30. August 2013 den überarbeiteten und aktualisierten CAP. Alle für 2012 und die erste Jahreshälfte 2013 geplanten Abhilfemaßnahmen wurden durchgeführt und die für das dritte und vierte Quartal 2013 geplanten Abhilfemaßnahmen laufen. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht noch aus.

(15) Da alle früheren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) Ende März 2013 ausgesetzt wurden, läuft derzeit die vollständig ICAO-konforme (fünfstufige) Zertifizierung eines nationalen Luftfahrtunternehmens (PROBIZ Guinée, das ein Luftfahrzeug des Musters Beechcraft King Air 90 betreibt) mit Unterstützung einer spezifischen CAFAC/BAGASOO-Mission; gleichzeitig werden die Inspektoren der DNAC während des gesamten Verfahrens in der Praxis geschult (on-the-job training). PROBIZ fliegt nicht in die Union.

(16) Die DNAC hat um eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des CAP ersucht und die ICAO plant diese für Mai 2014.

(17) Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indien

(18) Die Kommission nahm Bezug auf die fortgesetzten Gespräche mit den indischen Behörden hinsichtlich der Aufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen. Die Kommission wandte sich im Oktober 2007 und im Januar 2010 schriftlich an die indische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) bezüglich bestimmter, ihrer Regulierungsaufsicht unterstehender Luftfahrtunternehmen, und zeigte sich zufrieden mit den eingegangenen Antworten.

(19) Was die Aktualisierung in Bezug auf neuere Ereignisse betrifft, so führte die ICAO im Dezember 2012 eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) durch, aufgrund derer zwei schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht wurden. Das erste SSC betraf das Zertifizierungsverfahren für Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC), das zweite die Genehmigung von Änderungen an Luftfahrzeugen und Reparaturen von Luftfahrzeugen mit ausländischer Musterzulassung, die in Indien eingetragen sind. Die Kommission wandte sich am 30. April 2013 erneut schriftlich an die indischen Behörden, um sich eingehender nach den beiden geltend gemachten schweren Sicherheitsbedenken zu erkundigen und einige andere Fragen in Zusammenhang mit der routinemäßigen Überwachung von Sicherheitsinformationen durch die EASA anzusprechen, die die Sicherheitsaufsicht über die Luftverkehrsnormen im indischen Staat betrafen. In ihrer Antwort vom 10. Mai 2013 nannte die DGCA Einzelheiten zu den Abhilfemaßnahmen, die hinsichtlich der schweren Sicherheitsbedenken getroffen wurden. Im August 2013 wurde eine zweite koordinierte Validierungsmission der ICAO in Indien durchgeführt, um zu überprüfen, ob Indien die mit der ICAO vereinbarten Abhilfemaßnahmen erfolgreich umgesetzt hat. Im Anschluss an diese ICVM zog die ICAO die schweren Sicherheitsbedenken zurück. Der vollständige ICVM-Bericht liegt noch nicht vor.

(20) Von Bedeutung ist des Weiteren die Tatsache, dass die US-Bundesluftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA) im August 2013 eine Bewertung der internationalen Luftverkehrssicherheit (IASA) durchführte. Nach derzeitigem Stand hat der indische Staat seinen FAA-Kategorie 1-Status behalten. Sollte dieser Status in Zukunft herabgestuft werden, müsste die Kommission die Einleitung förmlicher Konsultationen mit den indischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2006 gebührend in Betracht ziehen.

(21) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(22) Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden mit dem Ziel fortgesetzt, deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen.

(23) Das Luftfahrtunternehmen PT. Citilink Indonesia ersuchte die Kommission in einem Schreiben vom 2. August 2013 um seine Streichung aus Anhang A. Dem Schreiben waren ausführliche Unterlagen über den Abschluss des fünfstufigen Zertifizierungsverfahrens beigefügt.

(24) Bei einer technischen Sitzung von Citilink Indonesia, Kommission, EASA und den Mitgliedstaaten am 5. November 2013 in Brüssel wurden die von dem Luftfahrtunternehmen vorgelegten ausführlichen Unterlagen besprochen. Die DGCA war ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen, hielt ihre Teilnahme zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht für unerlässlich. Basierend auf dem Ergebnis dieser Sitzung wird die Kommission mit der DGCA Kontakt aufnehmen, um alle Klarstellungen zu erlangen, die erforderlich sind für die Entscheidung darüber, ob und wann sie die Aufhebung der gegenüber Citilink Indonesia verhängten Beschränkungen vorschlagen könnte.

(25) In ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2013 übermittelte die DGCA auch aktualisierte Angaben zu den ihrer Aufsicht unterliegenden Luftfahrtunternehmen. Sie teilte der Kommission mit, dass PT Batik Air Indonesia am 23. April 2013 ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit der Nr. 121-050 erteilt wurde. Da die DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(26) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss ermutigen die DGCA, die Anstrengungen im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels, ein völlig mit den ICAO-Standards konformes Luftfahrtsystem zu schaffen, weiterhin fortzusetzen.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(27) Die Kommission hat die Konsultationen mit den zuständigen kasachischen Behörden aktiv fortgesetzt, um sich über deren Fortschritte bei ihren langfristigen Anstrengungen zur Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen unterrichten zu lassen und diese zu überwachen.

(28) Insbesondere erteilte die Kommission für die zivile Luftfahrt Kasachstans (CAC) in einem Schreiben vom 8. August 2013 Auskunft über laufende Neuzertifizierungsverfahren, deren Ziel es ist, die Verfahren und Praktiken zur Erteilung von und Aufsicht über Luftverkehrsbetreiberzeugnisse(n) in Kasachstan an jene der ICAO anzugleichen. Die CAC teilte ferner mit, dass als Ergebnis dieser Angleichung die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen ausgesetzt oder widerrufen wurden.

(29) Am 18. Oktober 2013 gingen bei der Kommission Unterlagen ein, aus denen einerseits der Widerruf von sechs Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) von "Mega", "Samal", "Euro-Asia Air International", "Asia Continental Airlines", "Deta Air" und "Kazair West" (die bereits in der Kategorie Luftarbeit neuzertifiziert und bereits aus Anhang A gestrichen worden waren 6 und andererseits die Aussetzung der AOC von "Semeyavia" und "Irtysh Air" bis zum 4. August 2013 hervorging. Anschließend teilte die CAC mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von "Semeyavia" sei zwischenzeitlich abgelaufen und das Luftfahrtunternehmen habe keine Verlängerung oder Wiedererteilung beantragt. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von "Irtysh Air" wurde für einen weiteren unbestimmten Zeitraum ausgesetzt. Da es sich bei der Aussetzung um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nicht notwendigerweise die Beendigung des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens zur Folge hat, sollte "Irtysh Air" weiterhin in Anhang A geführt werden. Hingegen sollten auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien die Luftfahrtunternehmen "Mega", "Samal", "Euro-Asia Air International", "Asia Continental Airlines", "Deta Air" und "Semeyavia" aus Anhang A gestrichen werden.

(30) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss unterstützen die von den zuständigen Behörden Kasachstans getroffenen Maßnahmen zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Sie fordert sie diesbezüglich auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung des von der ICAO genehmigten Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen und zu intensivieren, wobei der Schwerpunkt auf der sofortigen Beseitigung der beiden schweren Sicherheitsbedenken liegen sollte. Die Kommission ermutigt Kasachstan ferner zur aktiven Teilnahme am TRACECA-Projekt der Union für Flugsicherheit, um Kenntnisse und Erfahrung der CAC-Sicherheitsinspektoren zu verbessern.

(31) Die Kommission bleibt ihrer Verpflichtung treu, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten einen Besuch vor Ort in Kasachstan durchzuführen und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten, sobald bei der Behebung von Sicherheitsmängeln ausreichende Fortschritte erzielt worden sind.

(32) Was den Flugbetrieb von Air Astana in die Union betrifft, so bestätigten einige Mitgliedstaaten und die EASA, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission für die nächste Sitzung des Flugsicherheitsausschusses eine Überprüfung der derzeit für Air Astana geltenden Betriebsbeschränkungen ausarbeiten.

Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan

(33) Derzeit laufen Konsultationen der Kommission mit den zuständigen Behörden von Kirgisistan im Hinblick auf die Bestimmung der Luftfahrtunternehmen, deren Zertifizierung und Aufsicht möglicherweise den internationalen Sicherheitsnormen entsprechen und für die eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen ins Auge gefasst werden könnte.

(34) Da jedoch - wie schon im Juni 2013 - vor der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2013 keine schriftlichen Stellungnahmen der kirgisischen Behörden eingingen, konnte die Kommission keine erneute Betrachtung des Falles vorbereiten. Zudem kann die Kommission mangels Belegen von Seiten Kirgisistans nicht vorschlagen, kirgisische Luftfahrtunternehmen, denen laut Luftverkehrsbetreiberzeugnis die Teilnahme am gewerblichen Luftverkehr nicht gestattet ist, von der Gemeinschaftsliste zu streichen.

(35) Am 24. Oktober 2013 gingen bei der Kommission Kopien der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und der Betriebsspezifikationen des neu zertifizierten Luftverkehrsbetreibers TEZ JET ein, der den gewerblichen Flugbetrieb am 1. August 2013 aufgenommen hat. Kopien von Unterlagen betreffend drei weitere kürzlich neu zertifizierte Luftfahrtunternehmen - Kyrgyz Airlines, S. Group International und Heli Sky - die ansonsten auf der offiziellen Website der zuständigen kirgisischen Behörde firmieren, gingen nicht ein. Da die zuständigen Behörden von Kirgisistan jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Sicherheitsaufsicht über diese vier Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gewährleistet ist, wird festgestellt, dass TEZ JET, Kyrgyz Airlines, S. Group International und Heli Sky in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(36) Die Kommission fordert die zuständigen Behörden Kirgisistans auf, die Arbeit an der Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel zu beschleunigen und die Kommission regelmäßig über Fortschritte in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht über die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu unterrichten, damit die Kommission dem Flugsicherheitsausschuss die erneute Betrachtung des Falles vorschlagen kann. Unter dieser Voraussetzung wäre die Kommission weiterhin bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um zu bestätigen, dass die zuständigen Behörden von Kirgisistan in der Lage sind, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß internationalen Normen auszuüben, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon

(37) Vom 5. bis 11. Dezember 2012 führte die ICAO eine ICVM im Libanon durch und überprüfte die Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die beim USOAP-Audit des Zivilluftfahrtsystems des Libanon festgestellt wurden, das die ICAO vom 1. bis 9. Juli 2008 durchgeführt hatte. Nach dieser ICVM hat sich die insgesamt mangelnde effektive Umsetzung der acht kritischen Elemente (CE) leicht verbessert.

(38) Im Verlauf der koordinierten Validierungsmission machte das ICVM-Team ein schweres Sicherheitsbedenken in Bezug auf das Zertifizierungsverfahren für Luftverkehrsbetreiber geltend. Es wurde festgestellt, dass Libanon die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen von zwei internationalen Linienluftfahrtunternehmen und einer Reihe kleinerer, im internationalen Flugverkehr tätiger Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen erteilt oder erneuert hatte, ohne die vorgeschriebenen Zertifizierungstätigkeiten durchzuführen. Der SSC-Validierungsausschuss der ICAO bekräftigte am 31. Januar 2013, dass das schwere Sicherheitsbedenken fortbesteht.

(39) Die von Kommission, EASA und den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse des ICVM-Abschlussberichts der ICAO vom Dezember 2012 deutet darauf hin, dass der Libanon Schwierigkeiten mit der effektiven Umsetzung der Standards und Empfehlungen in zwei der untersuchten USOAP-Bereichen hat: Lufttüchtigkeit (AIR) und Unfalluntersuchung (AIG). Außerdem wird die Fähigkeit des Libanon zur Gewährleistung der Sicherheit offenbar durch wesentliche Feststellungen in vier weiteren untersuchten USOAP-Bereichen beeinträchtigt.

(40) Am 12. November 2013 lud die Kommission die zuständigen libanesischen Behörden zu einer technischen Konsultationssitzung ein, an der die EASA und der Vertreter eines EU-Mitgliedstaats teilnahmen. Bei dieser Sitzung informierten die zuständigen libanesischen Behörden kurz über das künftige neue Luftfahrtgesetz (Gesetz Nr. 481/2002), in dem die Errichtung einer unabhängigen Zivilluftfahrtbehörde vorgesehen ist. Aufgrund der politischen Instabilität im Libanon wurde das Gesetz allerdings noch nicht verabschiedet. Diese Verabschiedung ist abhängig von der Bildung einer neuen Regierung, die die Ernennung (voraussichtlich 2014) des neuen Leitungsorgans der Behörde ermöglichen wird. Die zuständigen Behörden erklärten, sie hätten unverzüglich die Aufgaben erledigt, die zur Beseitigung der im Plan zur Mängelbehebung (CAP) der ICAO genannten Mängel erforderlich sind. Auf der Grundlage dieser Sitzung wurden die zuständigen libanesischen Behörden aufgefordert, Informationen zur Aufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen vorzulegen. Die Kommission und die EASA werden die eingegangenen Unterlagen bewerten, unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen der ICAO in Bezug auf die zur Ausräumung des SSC ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission ermutigt den Libanon ferner zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe Sicherheit in der Luftfahrt für die Mittelmeerländer (MASC - Mediterranean Aviation Safety Cell) der Union, um die Schaffung eines Sicherheitsprogramms des Staates (SSP) zu fördern und den Regulierungsrahmen der Flugsicherheit des Libanon zu stärken.

(41) Auf der Grundlage der in den Erwägungen (37) bis (40) dargelegten Lage müssen nach Ansicht der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses die Konsultationen mit den libanesischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt werden.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(42) Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(43) Am 7. Oktober 2013 ersuchte die Kommission die LYCAA schriftlich um eine Aktualisierung hinsichtlich der Neuzertifizierung libyscher Luftfahrtunternehmen. In ihrer Antwort vom 29. Oktober 2013 ersuchte die LYCAA darum, ihre Fortschritte bei einer Sitzung mit der Kommission darlegen und zudem im November vor dem Flugsicherheitsausschuss erscheinen zu dürfen.

(44) In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2013 bestätigte die LYCAA der Kommission, sie werde die derzeit für alle libyschen Luftfahrtunternehmen geltenden Beschränkungen für Flüge in die Union aufrecht erhalten; für etwaige Änderungen sei eine Vereinbarung zwischen LYCAA, Kommission und Flugsicherheitsausschuss erforderlich.

(45) Bei einer Sitzung am 7. November 2013 führten Kommission, EASA und Vertreter der Mitgliedstaaten Gespräche mit der LYCAA und den Luftfahrtunternehmen Libyan Airlines und Afriqyiah Airways. Dabei erklärte LYCAA, ihrer Ansicht nach sei das fünfstufige Neuzertifizierungsverfahren für Libyan Airlines nunmehr abgeschlossen und dem Luftfahrtunternehmen sollte der Betrieb innerhalb der Union gestattet werden. Unterlagen zu den von LYCAA im Rahmen des Neuzertifizierungsverfahrens getroffenen Maßnahmen wurden der Kommission bei dieser Sitzung übergeben.

(46) LYCAA und Libyan Airlines erschienen am 19. November 2013 vor dem Flugsicherheitsausschuss. Die LYCAA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass das fünfstufige Neuzertifizierungsverfahren für Libyan Airlines nunmehr abgeschlossen sei und diesem Luftfahrtunternehmen nach Ansicht der LYCAA der Betrieb auf Strecken in der Union gestattet werden sollte.

(47) Die LYCAA bestätigte jedoch der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss ausdrücklich, dass für eine etwaige Lockerung der derzeitigen Beschränkungen für Flüge innerhalb der Union eine Vereinbarung zwischen LYCAA, Kommission und Flugsicherheitsausschuss erforderlich wäre.

(48) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellten Folgendes fest:

(49) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erklärten, bevor die LYCAA in Betracht ziehe, ihren Luftfahrtunternehmen die Genehmigung für Flüge in die Union zu erteilen, müsse zur Zufriedenheit der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses nachgewiesen werden, dass das Neuzertifizierungsverfahren effektiv abgeschlossen wurde und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO-Standards stattfindet. Sollte kein die Kommission und die Mitgliedstaaten zufrieden stellender Nachweis hierfür geliefert werden, wäre die Kommission zu unverzüglichem Handeln gezwungen, um Luftfahrtunternehmen den Betrieb in der Union zu untersagen.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(50) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 haben die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen von Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüft. Die jüngste SAFA-Analyse der EASA zeigt, dass fünf Inspektionen von Luftfahrzeugen der Mauritania Airlines International (MAI) durchgeführt wurden. Die Analyse der bei diesen SAFA-Inspektionen festgestellten Lücken durch die EASA ergab eine unerfreuliche Entwicklung. Bei den Inspektionen wurde eine Reihe von Mängeln aufgedeckt, von denen einige Auswirkungen auf die Sicherheit haben, vor allem in Bezug auf die Instandhaltungsbedingungen. Im Anschluss an die Analyse wurden im Oktober 2013 zwei weitere Inspektionen durchgeführt, die die festgestellte Tendenz und die Art der Mängel bestätigten.

(51) Die EASA teilte den nationalen Behörden Mauretaniens (ANAC) diese suboptimalen SAFA-Ergebnisse mit. Die ANAC wurde aufgefordert, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die EASA darüber zu unterrichten. Am 14. Oktober 2013 teilte die ANAC in ihrer Antwort mit, der erste Flug nach Europa habe am 8. Mai 2013 stattgefunden und dem Indikator zufolge sei ein Verbesserungstrend zu verzeichnen gewesen. Die Sicherheitsinspektoren der ANAC erhielten die besondere Anweisung, Luftfahrzeugen, zu denen SAFA-Feststellungen der Kategorien 2 oder 3 vorliegen, die Durchführung von Flügen nach Europa zu untersagen.

(52) Spanien teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, es habe kürzlich vier weitere ANAC-Inspektoren mit den SAFA- Inspektionen vertraut gemacht, was zur Verbesserung der Lage beitragen dürfte.

(53) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellten fest, das ANAC und MAI die Lage weiter verbessern müssen. Die Kommission wird ferner gegenüber Mauretanien erneut betonen, wie wichtig die Verpflichtungen sind, die das Land im Rahmen seines Plans zur Mängelbehebung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Ursachenanalyse eingegangen ist, und wird ANAC und MAI zur regelmäßigen Vorlage von Berichten auffordern.

(54) Sollten die Ergebnisse künftiger SAFA-Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen auf eine Verschlechterung der Sicherheitsstandards bis unter ein akzeptables Niveau hindeuten, so wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Betracht zu ziehen.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(55) Die zuständigen Behörden Mosambiks (IACM) haben Bericht über die laufende Umsetzung des vorgelegten und von der ICAO genehmigten CAP erstattet. Gemäß dem neuesten Fortschrittsbericht, der am 29. Oktober 2013 einging, hat die IACM sich weiterhin mit den offenen USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden Fragen nach USOAP-Protokoll befasst; die Validierung des Berichts durch die ICAO steht jedoch noch aus und wird sobald wie möglich mitgeteilt. Die Ausbildungspolitik der IACM wurde festgelegt und das entsprechende Ausbildungsprogramm läuft.

(56) Die IACM teilte ferner mit, sie habe das Neuzertifizierungsverfahren von Luftverkehrsbetreibern, die vollständig mit ICAO SARPS konform sind, fortgesetzt; bislang wurden zwölf Luftverkehrsbetreiber (CFM - Transportes e Trabalho Aéreo S.A., Coastal Aviation, CR Aviation, ETA- Air Charter, Helicópteros Capital, Kaya Airlines Lda, Linhas Aéreas de Moçambique LAM, Moçambique Expresso SARL Mex, OHI, Safari Air, Solenta Aviation (die ehemalige CFA-Mozambique) und TTA SARL) in Einklang mit der von IACM vorgelegten Liste neuzertifiziert. Da die zuständigen Behörden Mosambiks jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Sicherheitsaufsicht über diese zwölf Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gewährleistet ist, wird festgestellt, dass CFM - Transportes e Trabalho Aéreo S.A., Coastal Aviation, CR Aviation, ETA-Air Charter, Helicópteros Capital, Kaya Airlines Lda, Linhas Aéreas de Moçambique LAM, Moçambique Expresso SARL Mex, OHI, Safari Air, Solenta Aviation (die ehemalige CFA-Mozambique) und TTA SARL in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(57) Die fünf übrigen zuvor in Anhang A geführten Luftverkehrsbetreiber (Aero-Serviços SARL, Aerovisão de Moçambique, Emílio Air Charter Lda, Unique Air Charter und VR Cropsprayers Lda) wurden nicht neuzertifiziert. Obgleich sie nicht in der von den Behörden vorgelegten Liste der neuzertifizierten Luftverkehrsbetreiber enthalten sind, werden diese fünf Luftverkehrsbetreiber weiterhin auf der Website der IACM aufgeführt. Da die zuständigen Behörden von Mosambik jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Sicherheitsaufsicht über diese fünf Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gewährleistet ist, wird festgestellt, dass Aero-Serviços SARL, Aerovisão de Moçambique, Emílio Air Charter Lda, Unique Air Charter und VR Cropsprayers Lda weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(58) Die auf den Kapazitätsaufbau ausgerichteten Anstrengungen wurden fortgesetzt mit der Einstellung nationaler Fachkräfte; insgesamt sollen vor Ende 2013 15 Einstellungen erfolgen (zur Stärkung der Bereiche Betrieb & Genehmigung, Flugsicherung & Flugplätze, Lufttüchtigkeit, Vorschriften & Durchsetzung, Luftverkehrsübereinkommen und Verwaltung) und vier weitere (Flugsicherung & Flugplätze) im Jahr 2014. Auch ein Experte für Flugplätze, Flugverkehrsstrecken und Bodenausrüstungen (Aerodromes, Air Routes and Ground Aids, AGA) wurde im Oktober 2013 im Rahmen eines von der ICAO finanzierten Projekts zur Stärkung dieses Bereichs zur Verfügung gestellt.

(59) Wie IACM ferner mitteilte, hat das Luftfahrtunternehmen Linhas Aéreas de Moçambique (LAM) die Umsetzung der fortgeschrittenen Stufen, insbesondere Stufe III seines Sicherheitsmanagementsystems (SMS), vorangetrieben. Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitskräfte wurden in allen Betriebsbereichen benannt, die Schulung im Hinblick auf das Sicherheitsmanagementsystem sowie der Erwerb von IT-Instrumenten zur Integration von Qualitätssystem und SMS laufen derzeit. Parallel dazu hat LAM im Anschluss an ein erfolgreiches Audit vom Juni 2013 seine IOSA- Zertifizierung (IATA Operational Safety Audit Programme) erneuert, die nun bis Oktober 2015 gültig ist. Außerdem wurde die Zertifizierung nach ISO 9001 des Qualitätssystems von LAM nach einem erfolgreichen Audit vom August 2013 revalidiert.

(60) IACM hat um eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des CAP ersucht und die ICAO plant diese für April 2014.

(61) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten die von den zuständigen Behörden Mosambiks dargelegten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel, vor allem im Hinblick auf den internen Kapazitätsaufbau, und ermutigte sie, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung eines mit den ICAO-Standards vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems fortzusetzen.

(62) Ferner anerkannten und begrüßten die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die von LAM mitgeteilten nachhaltigen Verbesserungen im Zuge ihrer fortgesetzten Anstrengungen im Hinblick auf die Einhaltung und Annahme internationaler Sicherheitsstandards.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(63) Im Mai 2009 bestätigten die Feststellungen eines ICAO-Audits, dass Nepal bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsstandards relativ deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt liegt.

(64) Das Audit zeigte, dass die zuständige Behörde von Nepal (CAAN) nicht in der Lage war, die effektive Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen in den Bereichen Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit und Unfalluntersuchung zu gewährleisten, und dass schwere Mängel die Fähigkeit des Landes auch in den Bereichen primäres Luftfahrtrecht und Vorschriften für die Zivilluftfahrt, Organisation der Zivilluftfahrt sowie Lizenzerteilung für das Personal und Ausbildung des Personals beeinträchtigten.

(65) Innerhalb von zwei Jahren (zwischen August 2010 und September 2012) ereigneten sich in Nepal mit in Nepal eingetragenen Luftfahrzeugen fünf Unfälle mit Todesfolge, von denen einige Unionsbürger betroffen waren. Drei weitere Unfälle gab es im Jahr 2013. Die hohe Unfallquote deutet auf das Vorliegen systemischer Sicherheitsmängel hin.

(66) Auf der Grundlage der Informationen aus den Konsultationen zwischen der CAAN, der Kommission und der EASA hat der Flugsicherheitsausschuss die Lage in Bezug auf die Flugsicherheit in Nepal bei der Ausschusssitzung im Juni 2013 erstmals überprüft.

(67) Obgleich schwere Mängel festgestellt wurden und trotz der hohen Zahl von Flugunfällen fand der Flugsicherheitsausschuss die von den zuständigen Behörden ergriffenen Initiativen ermutigend; er erklärte jedoch, dass eine Überprüfung der Ergebnisse der ICVM der ICAO und andere Sicherheitsinformationen dazu führen könnten, dass die Kommission Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreift.

(68) Die ICAO führte im Juli 2013 eine ICVM durch, aus der sich ein schweres Sicherheitsbedenken (SSC) in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugbetrieb ergab. Der ursprüngliche Plan zur Mängelbehebung, den die CAAN der ICAO zur Behebung der im SSC genannten Mängel unterbreitet hatten, wurde nicht fristgerecht abgeschlossen, so dass das schwere Sicherheitsbedenken aufrechterhalten wurde. Der vollständige ICVM-Bericht liegt noch nicht vor.

(69) Am 19. November 2013 hörte der Flugsicherheitsausschuss die CAAN zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit in Nepal. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss gelangten zu dem Schluss, dass trotz der erheblichen Anstrengungen der CAAN weiterhin grundlegende Bedenken in Bezug darauf bestehen, dass Sicherheitsrisiken nicht angemessen eingedämmt werden.

(70) Der Flugsicherheitsausschuss hörte ferner den Verband der Luftverkehrsbetreiber Nepals, Nepal Airlines, Buddha Air, Yeti Airlines, Tara Air und Shree Airlines.

(71) Die Beiträge der Luftverkehrsbetreiber bezogen sich in der Hauptsache auf das Sicherheitsmanagement und die Pilotenausbildung, und der Flugsicherheitsausschuss fand die professionelle Haltung der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Flugsicherheit insgesamt ermutigend.

(72) Trotz der Anstrengungen der CAAN gibt es keine ausreichenden Belege für klare und nachhaltige Verbesserungen. Diese Beobachtung wird gestützt durch ein von der ICAO geltend gemachtes schweres Sicherheitsbedenken und die mangelnde Fähigkeit zur wirksamen Behebung der festgestellten Probleme.

(73) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erklärten, sie betrachteten die CAAN als im Kapazitätsaufbau befindlich, doch seien die notwendigen Fähigkeiten der CAAN zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen noch nicht in ausreichendem Maße entwickelt.

(74) Während einige Luftfahrtunternehmen möglicherweise über ausreichende Ressourcen für das Sicherheitsmanagement gemäß ihren Verpflichtungen verfügen, führen nach Ansicht der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses die Schwächen der CAAN dazu, dass sie die Sicherheit ihrer Luftfahrtunternehmen nicht gewährleisten kann.

(75) Auf der Grundlage der in den Erwägungen (63) bis (74) dargelegten Lage und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass alle in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsstandards nicht erfüllen und daher eine Betriebsuntersagung gegen sie ergehen und die Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(76) Die Kommission ist mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten bereit, einen Besuch vor Ort in Nepal durchzuführen und - wenn möglich vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses - die Fähigkeiten der CAAN und der größten Luftfahrtunternehmen Nepals zu bewerten um festzustellen, ob eine Lockerung der Betriebsuntergang möglich wäre.

(77) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkennen die Schwierigkeiten, mit denen die CAAN konfrontiert ist, und werden Möglichkeiten prüfen, das bereits bestehende Programm für technische Zusammenarbeit zwischen der CAAN und der EASA auszuweiten.

Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

(78) Cebu Pacific hat aufgrund eines Unfalls des Luftfahrtunternehmens, bei dem am 2. Juni 2013 am Davao International Airport ein Luftfahrzeug von der Start-/Landebahn abkam, beschlossen, nicht an der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom Juni teilzunehmen.

(79) Seit der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom Juni haben die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) und das Luftfahrtunternehmen Cebu Pacific bestimmte Unterlagen vorgelegt, damit die Kommission sich ein klareres Bild über die von Cebu Pacific und CAAP in Bezug auf den Unfall getroffenen Sicherheitsmaßnahmen machen kann. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen die anhaltenden Anstrengungen der CAAP zur Kenntnis und begrüßten die transparente Zusammenarbeit mit der Kommission den Unfall betreffend.

(80) Die Kommission hat Vertreter der CAAP und von Cebu Pacific zu einer technischen Sitzung eingeladen, um die Sicherheitsmaßnahmen und andere relevante Faktoren in Zusammenhang mit dem Unfall eingehender zu erörtern.

(81) Die Mitgliedstaaten nahmen zur Kenntnis, dass Philippine Airlines den Flugbetrieb in die Union am 4. November 2013 wieder aufgenommen hat, nachdem das Luftfahrtunternehmen im Juli 2013 aus Anhang A der EU-Liste gestrichen worden war. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(82) Von einigen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge, die Flughäfen in der Union anfliegen, werden vorrangigen SAFA- Vorfeldinspektionen unterzogen, um ihre Konformität mit den internationalen Sicherheitsnormen zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EASA unterrichten weiterhin ihre Kollegen in der Russischen Föderation über festgestellte Mängel und fordern sie auf, Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Abweichung von den ICAO-Standards zu unterbinden.

(83) In der Zwischenzeit wird die Kommission den Dialog über Fragen der Luftverkehrssicherheit mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation fortsetzen, um vor allem sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Risiken, die auf die niedrige Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, in ausreichendem Maße eingedämmt werden.

(84) Am 7. November 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA und mehrerer Mitgliedstaaten eine Sitzung mit Vertretern der zuständigen Behörde der Russischen Föderation (Russian Federal Air Transport Agency (FATA) ab, bei der die FATA kurz über die von der Behörde und den betreffenden Luftfahrtunternehmen getroffenen Maßnahmen informierte, die sich auf bei SAFA- Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel bezogen. Die FATA erklärte insbesondere, dass sie die Leistung der Luftfahrtunternehmen kontrolliert und erforderlichenfalls eingreift. Sie nutzt regelmäßig die SAFA-Ergebnisse im Rahmen der Zertifizierungsinspektionen oder der Erteilung bestimmter Genehmigungen, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Luftfahrtunternehmen zu überprüfen.

(85) Zur Beantwortung von Fragen in Bezug auf den steilen Anstieg der SAFA-Quote waren auch Vertreter von "Kogalymavia" zu der Sitzung vom 7. November 2013 geladen. Die zuständige Behörde der Russischen Föderation teilte mit, dass sie eine unangekündigte Inspektion von "Kogalymavia" durchgeführt hat, bei der schwerwiegende Feststellungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb und Sicherheitsmanagement getroffen wurden. Das Luftfahrtunternehmen erhielt einen Monat Zeit, um die festgestellten Mängel zu beheben. Danach wird die FATA binnen zwei Wochen eine Folgeinspektion durchführen und entscheiden, ob sie das Luftverkehrsbetreiberzeugnis beschränkt, aussetzt oder widerruft. Die Kommission wies darauf hin, dass Flotte und Betrieb des Luftfahrtunternehmens genau überprüft und die laufende Aufsicht verbessert werden müssen, um zu bestätigen, dass der technische Zustand von Flugzeugen und die Flugsicherheit sich rasch verbessern. Falls sich die Lage bei "Kogalymavia" nicht verbessert oder die Maßnahmen der Behörden nicht ausreichen, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Da ein Teil der Flotte in Irland eingetragen ist, wird die zuständige irische Behörde (IAA) geeignete Maßnahmen treffen.

(86) Die Kommission und die EASA werden die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin aufmerksam beobachten. Zu diesem Zweck werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen. Die Kommission wird weiterhin sicherheitsrelevante Informationen mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation austauschen, um zu bestätigen, dass bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel von den betreffenden Luftfahrtunternehmen angemessen behoben wurden.

(87) Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Jemen (Yemen Airways)

(88) Der Untersuchungsbericht zum Unfall der Yemen Airways (Yemenia) in Moroni auf den Komoren vom 29. Juni 2009 (2254 UTC) wurde am 25. Juni 2013 veröffentlicht. Gemäß den internationalen Normen wurde der Bericht vom komorischen Staat veröffentlicht, unter Beteiligung anderer Staaten (Frankreich, USA und Jemen). Einige Teilnehmer hatten Bedenken in Bezug auf die lange Zeit geäußert, die zwischen dem Unfall und der Veröffentlichung des Abschlussberichts vergangen war.

(89) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten die Veröffentlichung des Abschlussberichts. Unfallursache waren in Bezug auf Yemenia dem Bericht zufolge ungeeignete Maßnahmen der Besatzung bei der Kontrolle der Flugbahn des Luftfahrzeugs, die ein Abkippen bewirkten, das nicht mehr beendet werden konnte, so dass die Maschine auf dem Meer aufschlug. Der dem Überziehen vorausgehende Faktor war ein unkontrolliertes Sichtflugmanöver während eines Platzrundenanflugs bei Nacht. In dem Bericht wird des Weiteren erklärt, dass die Besatzung der Yemenia möglicherweise nicht über die mentalen Fähigkeiten verfügte, angemessen auf die verschiedenen Warnsignale im Cockpit zu reagieren. Außerdem wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass es kein klares Verfahren gab, das die Besatzung beim Ausfall eines oder beider Pistenrichtungsfeuer hätte einhalten müssen.

(90) Der Unfallbericht enthielt drei wichtige Empfehlungen: erstens sollen die komorischen Behörden dauerhafte geeignete Notfallmaßnahmen für Suche und Rettung nach einem Flugunfall auf See in der Nähe der komorischen Flugplätze einführen, zweitens sollen die jemenitischen Behörden sicherstellen, dass alle Besatzungen auf Flügen nach Moroni ordnungsgemäß für die Durchführung des Sichtlandeanflugs mit vorgeschriebenen Flugwegverfahren (MVI) geschult werden und drittens sollen die jemenitischen Behörden die Ausbildung der Piloten von Yemenia überarbeiten, vor allem im Hinblick auf ihre Reaktionsfähigkeit in Notfällen.

(91) Auf der Grundlage der Veröffentlichung des Berichts veranstaltete die Kommission am 1. Juli 2013 in Brüssel eine Sitzung, an der Vertreter des Arabischen Zivilluftfahrtausschusses (ACAC) und der Zivilluftfahrt- und Meteorologiebehörde (CAMA) des Jemen teilnahmen. Die Sitzung sollte der CAMA Gelegenheit geben, ihre Ansichten zu den wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Unfallberichts darzulegen. Die Kommission erklärte in einem Schreiben vom 10. September 2013, dass sie - ohne näher auf die technischen Einzelheiten des Berichts eingehen zu wollen - sich auf die Sicherheitsleistung von Yemenia und auf die für das Unternehmen geltende Sicherheitsaufsicht konzentrieren wolle, vor allem, da das Luftfahrtunternehmen regelmäßig EU-Bürger befördert. Die Kommission teilte insbesondere mit, dass sie mehr über die von CAMA und Yemenia nach der Veröffentlichung des Unfallberichts getroffenen konkreten Maßnahmen zu erfahren wünsche.

(92) Da hierauf keine Antwort einging, betonte die Kommission in einem weiteren Schreiben vom 30. Oktober 2013, dass eine unverzügliche Antwort auf ihre Anfrage erforderlich sei, um eine Aufforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2111/2005 zu vermeiden.

(93) In einem Schreiben vom 7. November 2013 nannte die CAMA einige Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, die sie aufgrund des Unfalls getroffen hat. Diese Einzelheiten werden Gegenstand einer Sitzung mit Vertretern von CAMA und Yemenia sein. Je nach Ergebnis dieser Sitzung wird die Kommission entweder die förmlichen Konsultationen mit den Verantwortlichen für die Regulierungsaufsicht über die im Jemen zugelassenen Luftfahrtunternehmen und mit Yemenia beibehalten oder muss sie eine Aufforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2111/2005 in Betracht ziehen.

Luftfahrtunternehmen aus Sambia

(94) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollten alle von den für die Regulierungsaufsicht Sambias zuständigen Behörden zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(95) Diese Aufnahme in Anhang A gemäß den gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 2111/2005 stützte sich auf Belege einschließlich der bei einem USOAP-Audit der ICAO im Februar 2009 getroffenen Feststellungen, die zur Veröffentlichung eines schweres Sicherheitsbedenkens (SSC) bezüglich des Flugbetriebs, der Zertifizierung und der von der Zivilluftfahrtbehörde Sambias ausgeübten Aufsicht führte.

(96) Im Dezember 2012 besuchte die ICAO Sambia im Rahmen einer koordinierten Validierungsmission der ICAO (ICVM). Die ICVM umfasste das ursprüngliche schwere Sicherheitsbedenken, das als Ergebnis des USOAP-Audits der ICAO vom Februar 2009 geltend gemacht wurde, und die von den sambischen Behörden diesbezüglich unterbreiteten Abhilfemaßnahmen. Im Anschluss an die ICVM gelangte der SCC-Validierungsausschuss der ICAO zu dem Schluss, dass das SSC aufgehoben werden sollte.

(97) Die Kommission unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über ihren kürzlichen Briefwechsel mit den sambischen Behörden.

(98) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss fanden die von der Zivilluftfahrtbehörde Sambias erzielten Fortschritte ermutigend und riefen die sambischen Behörden dazu auf, ihre Arbeit fortzusetzen, damit zum geeigneten Zeitpunkt und nach der erforderlichen Überprüfung eine Lockerung der derzeitigen Betriebsbeschränkungen in Betracht gezogen werden könne.

(99) In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und um die kommerziellen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -einschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(100) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(101) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2013

_____
1) ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76.

3) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S.14.

4) Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3922/1991 vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.

5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1.

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012, ABl. Nr. L 333 vom 05.12.2012 S. 7.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren gesamter Betrieb in der EU untersagt ist 1 Anhang A


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(AOC) oder der
Betriebsgenehmigung
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftverkehrsbetreibers
BLUE WING AIRLINES SRBWA-01/2002 BWI Suriname
MERIDIAN AIRWAYS LTD AOC 023 MAG Republik Ghana
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Islamische Republik Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINES AOC 009 AFG Islamische Republik Afghanistan
KAM AIR AOC 001 KMF Islamische Republik Afghanistan
PAMIR AIRLINES Unbekannt PIR Islamische Republik Afghanistan
SAFI AIRWAYS AOC 181 SFW Islamische Republik Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich Republik Angola
AEROJET AO 008-01/11 TEJ Republik Angola
AIR GICANGO 009 Unbekannt Republik Angola
AIR JET AO 006-01/11-MBC MBC Republik Angola
AIR NAVE 017 Unbekannt Republik Angola
AIR26 AO 003-01/11-DCD DCD Republik Angola
ANGOLA AIR SERVICES 006 Unbekannt Republik Angola
DIEXIM 007 Unbekannt Republik Angola
FLY540 AO 004-01 FLYA Unbekannt Republik Angola
GIRA GLOBO 008 GGL Republik Angola
HELIANG 010 Unbekannt Republik Angola
HELIMALONGO AO 005-01/11 Unbekannt Republik Angola
MAVEWA 016 Unbekannt Republik Angola
SONAIR AO 002-01/10-SOR SOR Republik Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Benin
AERO BENIN PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS AEB Republik Benin
AFRICA AIRWAYS Unbekannt AFF Republik Benin
ALAFIA JET PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS Unbekannt Republik Benin
BENIN GOLF AIR PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS. BGL Republik Benin
BENIN LITTORAL AIRWAYS PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS. LTL Republik Benin
COTAIR PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS. COB Republik Benin
ROYAL AIR PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS BNR Republik Benin
TRANS AIR BENIN PEA No
016/MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCS
TNB Republik Benin
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Kongo
AERO SERVICE RAC06-002 RSR Republik Kongo
CANADIAN AIRWAYS CONGO RAC06-012 Unbekannt Republik Kongo
EMERAUDE RAC06-008 Unbekannt Republik Kongo
EQUAFLIGHT SERVICES RAC 06-003 EKA Republik Kongo
EQUAJET RAC06-007 EKJ Republik Kongo
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. RAC 06-014 Unbekannt Republik Kongo
MISTRAL AVIATION RAC06-011 Unbekannt Republik Kongo
TRANS AIR CONGO RAC 06-001 TSG Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER 104/CAB/MIN/TVC/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR BARAKA 409/CAB/MIN/TVC/002/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR CASTILLA 409/CAB/MIN/TVC/007/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR FAST CONGO 409/CAB/MIN/TVC/0112/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KASAI 409/CAB/MIN/TVC/0053/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KATANGA 409/CAB/MIN/TVC/0056/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR MALEBO 409/CAB/MIN/TVC/0122/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR TROPIQUES 409/CAB/MIN/TVC/00625/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/029/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BIEGA AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/051/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BLUE AIRLINES 106/CAB/MIN/TVC/2012 BUL Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BLUE SKY 409/CAB/MIN/TVC/0028/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSINESS AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/048/09 ABB Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSY BEE CONGO 409/CAB/MIN/TVC/0064/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CETRACA 105/CAB/MIN/TVC/2012 CER Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CHC STELLAVIA 409/CAB/MIN/TVC/0078/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIA- TION (CAA) 409/CAB/MIN/TVC/0050/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CONGO EXPRESS AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/059/2012 EXY Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
DOREN AIR CONGO 102/CAB/MIN/TVC/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
EAGLES SERVICES 409/CAB/MIN/TVC/0196/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
EPHRATA AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/040/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
FILAIR 409/CAB/MIN/TVC/037/2008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
FLY CONGO 409/CAB/MIN/TVC/0126/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GALAXY KAVATSI 409/CAB/MIN/TVC/0027/2008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) 409/CAB/MIN/TVC/0082/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GOMA EXPRESS 409/CAB/MIN/TVC/0051/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GOMAIR 409/CAB/MIN/TVC/011/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GTRA 409/CAB/MIN/TVC/0060/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSI- NESS (ITAB) 409/CAB/MIN/TVC/0065/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
JET CONGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/0011/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KATANGA EXPRESS 409/CAB/MIN/TVC/0083/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KATANGA WINGS 409/CAB/MIN/TVC/0092/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KIN AVIA 409/CAB/MIN/TVC/0059/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KORONGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/001/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC) Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) LCG Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MANGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/009/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MAVIVI AIR TRADE 409/CAB/MIN/TVC/00/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
OKAPI AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/086/2011 OKP Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
PATRON AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/0066/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
PEGASUS 409/CAB/MIN/TVC/021/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SAFE AIR 409/CAB/MIN/TVC/021/2008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SERVICES AIR 103/CAB/MIN/TVC/2012 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SION AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/0081/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
STELLAR AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/056/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SWALA AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/0084/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
TRACEP CONGO 409/CAB/MIN/TVC/0085/2010 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
TRANSAIR CARGO SERVICES 409/CAB/MIN/TVC/073/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WALTAIR AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/004/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WILL AIRLIFT 409/CAB/MIN/TVC/0247/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WIMBI DIRA AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/039/2008 WDA Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der
Betriebsgenehmigung
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftverkehrsbetreibers
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Dschibuti
DAALLO AIRLINES Unbekannt DAO Dschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Äquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL 2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS CEL Äquatorialguinea
CRONOS AIRLINES 2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
PUNTO AZUL 2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
TANGO AIRWAYS Unbekannt Unbekannt Äquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Eritrea
ERITREAN AIRLINES AOC No 004 ERT Eritrea
NASAIR ERITREA AOC No 005 NAS Eritrea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Gabuns, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich Republik Gabun
AFRIC AVIATION 010/MTAC/ANAC-G/DSA EKG Republik Gabun
AIR SERVICES SA 004/MTAC/ANAC-G/DSA RVS Republik Gabun
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) 007/MTAC/ANAC-G/DSA LGE Republik Gabun
NATIONALE ET REGIONALE TRANS- PORT (NATIONALE) 008/MTAC/ANAC-G/DSA NRG Republik Gabun
SCD AVIATION 005/MTAC/ANAC-G/DSA SCY Republik Gabun
SKY GABON 009/MTAC/ANAC-G/DSA SKG Republik Gabun
SOLENTA AVIATION GABON 006/MTAC/ANAC-G/DSA SVG Republik Gabun
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich Republik Indonesien
AIR BORN INDONESIA 135-055 Unbekannt Republik Indonesien
AIR PACIFIC UTAMA 135-020 Unbekannt Republik Indonesien
ALFA TRANS DIRGANTATA 135-012 Unbekannt Republik Indonesien
ANGKASA SUPER SERVICES 135-050 Unbekannt Republik Indonesien
ASCO NUSA AIR 135-022 Unbekannt Republik Indonesien
ASI PUDJIASTUTI 135-028 Unbekannt Republik Indonesien
AVIASTAR MANDIRI 135-029 Unbekannt Republik Indonesien
BATIK AIR 121-050 BTK Republik Indonesien
CITILINK INDONESIA 121-046 CTV Republik Indonesien
DABl AIR NUSANTARA 135-030 Unbekannt Republik Indonesien
DERAYA AIR TAXI 135-013 DRY Republik Indonesien
DERAZONA AIR SERVICE 135-010 DRZ Republik Indonesien
DIRGANTARA AIR SERVICE 135-014 DIR Republik Indonesien
EASTINDO 135-038 Unbekannt Republik Indonesien
ENGGANG AIR SERVICE 135-045 Unbekannt Republik Indonesien
ERSA EASTERN AVIATION 135-047 Unbekannt Republik Indonesien
GATARI AIR SERVICE 135-018 GHS Republik Indonesien
HEAVY LIFT 135-042 Unbekannt Republik Indonesien
INDONESIA AIR TRANSPORT 121-034 IDA Republik Indonesien
INTAN ANGKASA AIR SERVICE 135-019 Unbekannt Republik Indonesien
JAYAWIJAYA DIRGANTARA 121-044 Unbekannt Republik Indonesien
JOHNLIN AIR TRANSPORT 135-043 JLB Republik Indonesien
KAL STAR 121-037 KLS Republik Indonesien
KARTIKA AIRLINES 121-003 KAE Republik Indonesien
KOMALA INDONESIA 135-051 Unbekannt Republik Indonesien
KURA-KURA AVIATION 135-016 KUR Republik Indonesien
LION MENTARI AIRLINES 121-010 LNI Republik Indonesien
MANUNGGAL AIR SERVICE 121-020 Unbekannt Republik Indonesien
MARTABUANA ABADION 135-049 Unbekannt Republik Indonesien
MATTHEW AIR NUSANTARA 135-048 Unbekannt Republik Indonesien
MERPATI NUSANTARA AIRLINES 121-002 MNA Republik Indonesien
MIMIKA AIR 135-007 Unbekannt Republik Indonesien
NATIONAL UTILITY HELICOPTER 135-011 Unbekannt Republik Indonesien
NUSANTARA AIR CHARTER 121-022 Unbekannt Republik Indonesien
NUSANTARA BUANA AIR 135-041 Unbekannt Republik Indonesien
PACIFIC ROYALE AIRWAYS 121-045 Unbekannt Republik Indonesien
PEGASUS AIR SERVICES 135-036 Unbekannt Republik Indonesien
PELITA AIR SERVICE 121-008 PAS Republik Indonesien
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA 135-026 Unbekannt Republik Indonesien
PURA WISATA BARUNA 135-025 Unbekannt Republik Indonesien
RIAU AIRLINES 121-016 RIU Republik Indonesien
SAYAP GARUDA INDAH 135-004 Unbekannt Republik Indonesien
SKY AVIATION 135-044 Unbekannt Republik Indonesien
SMAC 135-015 SMC Republik Indonesien
SRIWIJAYA AIR 121-035 SJY Republik Indonesien
SURVEI UDARA PENAS 135-006 Unbekannt Republik Indonesien
SURYA AIR 135-046 Unbekannt Republik Indonesien
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI 121-048 Unbekannt Republik Indonesien
TRANSWISATA PRIMA AVIATION 135-021 Unbekannt Republik Indonesien
TRAVEL EXPRESS AVIATION SER- VICE 121-038 XAR Republik Indonesien
TRAVIRA UTAMA 135-009 Unbekannt Republik Indonesien
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES 121-018 TMG Republik Indonesien
TRIGANA AIR SERVICE 121-006 TGN Republik Indonesien
UNINDO 135-040 Unbekannt Republik Indonesien
WING ABADI AIRLINES 121-012 WON Republik Indonesien


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftverkehrsbetreibers
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich Republik Kasachstan
AIR ALMATY AK-0453-11 LMY Republik Kasachstan
AIR TRUST AIRCOMPANY AK-0455-12 RTR Republik Kasachstan
ATMA AIRLINES AK-0437-10 AMA Republik Kasachstan
AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR AK-067-12 SAP Republik Kasachstan
BEK AIR AK-0463-12 BEK Republik Kasachstan
BEYBARS AIRCOMPANY AK-0442-11 BBS Republik Kasachstan
BURUNDAYAVIA AIRLINES AK-0456-12 BRY Republik Kasachstan
COMLUX-KZ AK-0449-11 KAZ Republik Kasachstan
EAST WING AK-0465-12 EWZ Republik Kasachstan
EURO-ASIA AIR AK-0441-11 EAK Republik Kasachstan
FLY JET KZ AK-0446-11 FJK Republik Kasachstan
INVESTAVIA AK-0447-11 TLG Republik Kasachstan
IRTYSH AIR AK-0439-11 MZA Republik Kasachstan
JET AIRLINES AK-0459-12 SOZ Republik Kasachstan
JET ONE AK-0468-12 JKZ Republik Kasachstan
KAZAIR JET AK-0442-11 KEJ Republik Kasachstan
KAZAIRTRANS AIRLINE AK-0466-12 KUY Republik Kasachstan
KAZAVIASPAS AK-0452-11 KZS Republik Kasachstan
LUK AERO (EHEMALS EASTERN EX- PRESS) AK-0464-12 LIS Republik Kasachstan
PRIME AVIATION AK-0448-11 PKZ Republik Kasachstan
SCAT AK-0460-12 VSV Republik Kasachstan
ZHETYSU AIRCOMPANY AK-0438-11 JTU Republik Kasachstan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kirgisische Republik
AIR BISHKEK (EHEMALS EASTOK AVIA) 15 EAA Kirgisische Republik
AIR MANAS 17 MBB Kirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY 23 AVJ Kirgisische Republik
CENTRAL ASIAN AVIATION SER- VICES (CAAS) 13 CRS Kirgisische Republik
CLICK AIRWAYS 11 CGK Kirgisische Republik
HELI SKY Unbekannt HAC Kirgisische Republik
KYRGYZ TRANS AVIA 31 CCC Kirgisische Republik
KYRGYZ AIRLINES Unbekannt KGZ Kirgisische Republik
KYRGYZSTAN 03 LYN Kirgisische Republik
MANAS AIRWAYS 42 BAM Kirgisische Republik
S GROUP AVIATION 6 SGL Kirgisische Republik
S GROUP INTERNATIONAL Unbekannt IND Kirgisische Republik
SKY BISHKEK Unbekannt BIS Kirgisische Republik
SKY KG AIRLINES 41 KGK Kirgisische Republik
SKY WAY AIR 39 SAB Kirgisische Republik
STATE AVIATION ENTERPRISE UN- DER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES) 20 DAM Kirgisische Republik
SUPREME AVIATION 40 SGK Kirgisische Republik
TEZ JET 46 TEZ Kirgisische Republik
VALOR AIR 07 VAC Kirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden Liberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Mosambik
AERO-SERVICOS SARL MOZ-08 Unbekannt Republik Mosambik
AEROVISAO DE MOZAMBIQUE Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
CFM-TRANSPORTES E TRABALHO AEREO SA MOZ-07 Unbekannt Republik Mosambik
COASTAL AVIATION MOZ-15 Unbekannt Republik Mosambik
CR AVIATION MOZ-14 Unbekannt Republik Mosambik
EMILIO AIR CHARTER LDA MOZ-05 Unbekannt Republik Mosambik
ETA - AIR CHARTER MOZ-04 Unbekannt Republik Mosambik
HELICOPTEROS CAPITAL MOZ-11 Unbekannt Republik Mosambik
KAYA AIRLINES, LDA MOZ-09 KYY Republik Mosambik
MOZAMBIQUE AIRLINES (LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE LAM, S.A.) MOZ-01 LAM Republik Mosambik
MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX MOZ-02 MEX Republik Mosambik
OHI MOZ-17 Unbekannt Republik Mosambik
SAFARI AIR MOZ-12 Unbekannt Republik Mosambik
SOLENTA AVIATION (ehemals CFA - MOZAMBIQUE, SA) MOZ-10 Unbekannt Republik Mosambik
TTA SARL MOZ-16 Unbekannt Republik Mosambik
UNIQUE AIR CHARTER MOZ-13 Unbekannt Republik Mosambik
VR CROPSPRAYERS LDA MOZ-06 Unbekannt Republik Mosambik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Nepal
AIR DYNASTY HELI. S. 035-01 Unbekannt Republik Nepal
AIR KASTHAMANDAP 051/2009 Unbekannt Republik Nepal
BUDDHA AIR 014/96 Unbekannt Republik Nepal
BUDDHA AIR (INTERNATIONAL OPERATIONS) 058/2010 Unbekannt Republik Nepal
FISHTAIL AIR 017/01 Unbekannt Republik Nepal
GOMA AIR 064/2010 Unbekannt Republik Nepal
MAKALU AIR 057A/2009 Unbekannt Republik Nepal
MOUNTAIN HELICOPTERS 055/2009 Unbekannt Republik Nepal
MUKTINATH AIRLINES 081/2013 Unbekannt Republik Nepal
NEPAL AIRLINES CORPORTATION 003/2000 RNA Republik Nepal
SHREE AIRLINES 030/02 Unbekannt Republik Nepal
SHREE AIRLINES (INTERNATIONAL OPERATIONS) 059/2010 Unbekannt Republik Nepal
SIMRIK AIR 034/00 Unbekannt Republik Nepal
SIMRIK AIRLINES 052/2009 Unbekannt Republik Nepal
SITA AIR 033/2000 Unbekannt Republik Nepal
TARA AIR 053/2009 MNA Republik Nepal
YETI AIRLINES DOMESTIC 037/2004 Unbekannt Republik Nepal
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines, einschließlich Republik der Philippinen
AEROEQUIPEMENT AVIATION 2010037 Unbekannt Republik der Philippinen
AIR ASIA PHILIPPINES 2012047 APG Republik der Philippinen
AIR JUAN AVIATION 2013053 Unbekannt Republik der Philippinen
AIR PHILIPPINES CORPORATION 2009006 GAP Republik der Philippinen
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC. 2012048 Unbekannt Republik der Philippinen
ASIAN AEROSPACE CORPORATION 2012050 Unbekannt Republik der Philippinen
ASTRO AIR INTERNATIONAL 2012049 Unbekannt Republik der Philippinen
AYALA AVIATION CORP. 4AN9900003 Unbekannt Republik der Philippinen
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC. 2010026 Unbekannt Republik der Philippinen
CEBU PACIFIC AIR 2009002 CEB Republik der Philippinen
CM AERO SERVICES 20110401 Unbekannt Republik der Philippinen
CYCLONE AIRWAYS 2010034 Unbekannt Republik der Philippinen
FAR EAST AVIATION SERVICES 2009013 Unbekannt Republik der Philippinen
INAEC AVIATION CORP. 2010028 Unbekannt Republik der Philippinen
INTERISLAND AIRLINES 2010023 Unbekannt Republik der Philippinen
ISLAND AVIATION 2009009 SOY Republik der Philippinen
ISLAND TRANSVOYAGER 2010022 Unbekannt Republik der Philippinen
LION AIR 2009019 Unbekannt Republik der Philippinen
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES 2010029 Unbekannt Republik der Philippinen
MAGNUM AIR 2012051 Unbekannt Republik der Philippinen
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP 2010020 Unbekannt Republik der Philippinen
NORTHSKY AIR INC. 2011042 Unbekannt Republik der Philippinen
OMNI AVIATION CORP. 2010033 Unbekannt Republik der Philippinen
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC. 2010024 Unbekannt Republik der Philippinen
ROYAL STAR AVIATION, INC. 2010021 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTH EAST ASIAN AIRLINES 2009.004 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEA- IR) INTERNATIONAL 2012052 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES 2011045 Unbekannt Republik der Philippinen
SUBIC SEAPLANE, INC. 2011035 Unbekannt Republik der Philippinen
WCC AVIATION COMPANY 2009015 Unbekannt Republik der Philippinen
ZEST AIRWAYS INCORPORATED 2009003 EZD Republik der Philippinen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich São Tomé und Príncipe
AFRICA CONNECTION 10/AOC/2008 ACH São Tomé und Príncipe
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD 01/AOC/2007 BGI São Tomé und Príncipe
EXECUTIVE JET SERVICES 03/AOC/2006 EJZ São Tomé und Príncipe
GLOBAL AVIATION OPERATION 04/AOC/2006 Unbekannt São Tomé und Príncipe
GOLIAF AIR 05/AOC/2001 GLE São Tomé und Príncipe
ISLAND OIL EXPLORATION 01/AOC/2008 Unbekannt São Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS 03/AOC/2006 STP São Tomé und Príncipe
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD 02/AOC/2002 TFK São Tomé und Príncipe
TRANSCARG 01/AOC/2009 Unbekannt São Tomé und Príncipe
TRANSLIZ AVIATION (TMS) 02/AOC/2007 TLZ São Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von Sierra Leone, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sierra Leone
AIR RUM, LTD Unbekannt RUM Sierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTD Unbekannt DTY Sierra Leone
HEAVYLIFT CARGO Unbekannt Unbekannt Sierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD Unbekannt ORJ Sierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTD Unbekannt PRR Sierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD Unbekannt SVT Sierra Leone
TEEBAH AIRWAYS Unbekannt Unbekannt Sierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Sudan
ALFA AIRLINES 054 AAJ Republik Sudan
ALMAJAL AVIATION SERVICE 015 MGG Republik Sudan
BADER AIRLINES 035 BDR Republik Sudan
BENTIU AIR TRANSPORT 029 BNT Republik Sudan
BLUE BIRD AVIATION 011 BLB Republik Sudan
DOVE AIRLINES 052 DOV Republik Sudan
ELIDINER AVIATION 008 DND Republik Sudan
FOURTY EIGHT AVIATION 053 WHB Republik Sudan
GREEN FLAG AVIATION 017 Unbekannt Republik Sudan
HELEJETIC AIR 057 HJT Republik Sudan
KATA AIR TRANSPORT 009 KTV Republik Sudan
KUSH AVIATION 060 KUH Republik Sudan
MARSLAND COMPANY 040 MSL Republik Sudan
MID AIRLINES 025 NYL Republik Sudan
NOVA AIRLINES 046 NOV Republik Sudan
SUDAN AIRWAYS 001 SUD Republik Sudan
SUN AIR COMPANY 051 SNR Republik Sudan
TARCO AIRLINES 056 TRQ Republik Sudan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von Swasiland, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Swasiland
SWAZILAND AIRLINK Unbekannt SZL Swasiland
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sambia
ZAMBEZI AIRLINES Z/AOC/001/2009 ZMA Sambia

_______
1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der EU Beschränkungen unterliegt 1 Anhang B


Name des Luftfahrt-
unternehmens
gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiber-
zeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des Luftverkehrs-
betreibers
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer Eintragungsstaat
TAAG ANGOLA AIRLINES 001 DTA Republik Angola Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737- 700 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2- TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2- TBH, D2-TBJ Republik Angola
AIR ASTANA 1 AK-0443-11 KZR Kasachstan Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeug des Musters Boeing B767, Luftfahrzeug des Musters Boeing B757, Luftfahrzeug des Musters Airbus A319/320/321 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeug innerhalb der Boeing B767- Flotte, wie auf dem AOC angegeben; innerhalb der Boeing B757- Flotte, wie auf dem AOC angegeben; Luftfahrzeug innerhalb der Airbus A319/320/321- Flotte, wie auf dem AOC angegeben Aruba (Königreich der Niederlande)
AIR SERVICE COMORES 06-819/TA-15/DGACM KMD Komoren Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) Komoren
AFRIJET 2 002/MTAC/ANAC-G/DSA ABS Republik Gabun Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR Republik Gabun
GABON AIR- LINES 3 001/MTAC/ANAC GBK Republik Gabun Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP Republik Gabun
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) 003/MTAC/ANAC-G/DSA NVS Republik Gabun Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL- 601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS- 125-800 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG Republik Gabun; Republik Südafrika
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD AOC 017 ALE Republik Ghana Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC Republik Ghana
IRAN AIR 4 FS100 IRA Islamische Republik Iran Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

EP-IBA
EP-IBB
EP-IBC
EP-IBD
EP-IBG
EP-IBH
EP-IBI
EP-IBJ
EP-IBM
EP-IBN
EP-IBO
EP-IBS
EP-IBT
EP-IBV
EP-IBX
EP-IBZ
EP-ICE
EP-ICF
EP-IBK
EP-IBL
EP-IBP
EP-IBQ
EP-AGA

Islamische Republik Iran
AIR KORYO GAC-AOC/KOR-01 KOR Demokratische Volksrepublik Korea Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204 Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
P-632, P-633
Demokratische Volksrepublik Korea
AIR MADAGASCAR 5R-M01/2009 MDG Madagaskar Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MFL, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF Republik Madagaskar
1) Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

2) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

3) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

4) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.

____
1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE