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Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, ber. L 212 S. 47, L 309 S. 37 A;
RL (EU) 2026/804 - ABl. L 2026/804 vom 20.04.2026 Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen)



Neufassung - Ersetzt RL 94/19/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen bestimmte Unterschiede zwischen den für diese Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden.

(3) Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Ausfalls eines Kreditinstitutes und dessen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger ist es wünschenswert, nicht nur Bestimmungen zur Entschädigung von Einlegern vorzusehen, sondern den Mitgliedstaaten auch ausreichende Flexibilität einzuräumen, um die Einlagensicherungssysteme in die Lage zu versetzen, Maßnahmen durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Forderungen gegen Einlagensicherungssystemen verringern. Diese Maßnahmen sollten stets mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

(4) Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und der bestehenden Einlagensicherungssysteme sorgen. Negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität sollten vermieden werden, beispielsweise wenn lediglich Kreditinstitute mit einem hohen Risikoprofil an ein grenzüberschreitendes Einlagensicherungssystem angeschlossen werden.

(5) Nach der Richtlinie 94/19/EG muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie vorlegen. Die vorliegende Richtlinie umfasst die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, die Einführung risikoabhängiger Beiträge und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.

(6) Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht in der Union gegenwärtig eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten gemeinsamen Anforderungen sollte ein einheitliches Schutzniveau für Einleger in der gesamten Union geschaffen werden und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Einlagensicherungssysteme dasselbe Maß an Stabilität aufweisen. Gleichzeitig sind diese gemeinsamen Anforderungen von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts.

(7) Die Einleger werden infolge dieser Richtlinie einen erheblich verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen erhalten und zwar dank einer umfassenderen und präziser festgelegten Deckung, kürzerer Erstattungsfristen, verbesserter Informationen und solider Finanzierungsanforderungen. Dadurch wird sich das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzstabilität im gesamten Binnenmarkt verbessern.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umsetzen und dass diese Systeme einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen.

(9) Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Einlagensicherungssystem wie die übrigen Einleger des Kreditinstituts geschützt sein.

(10) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kreditinstitute, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 definiert sind, in deren Geltungsbereich aufzunehmen, die zwar der Definition für Kreditinstitute entsprechen, jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 außerhalb des Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Richtlinie beschließen können, dass die Zentralorganisation und alle an diese angeschlossenen Kreditinstitute wie ein einziges Kreditinstitut behandelt werden.

(11) Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittland hat, zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf solche Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Einleger bei solchen Zweigstellen sollten von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

(12) Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Ist ein solches System von einem Einlagensicherungssystem getrennt, so sollte bei der Festlegung der Beiträge seiner Mitglieder an das Einlagensicherungssystem seiner zusätzlichen Schutzfunktion Rechnung getragen werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen.

(13) Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und Regulierungsarbitrage zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit bieten können.

(14) Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können. Sie sollten in erster Linie dazu dienen, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen (Entschädigungsfunktion "paybox").

(15) Einlagensicherungssysteme sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 auch zu der Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen.

(16) Sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Finanzmittel zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts heranziehen können, um so die Kosten für die Entschädigung der Einleger und andere negative Auswirkungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten jedoch innerhalb eines eindeutig festgelegten Rahmens durchgeführt werden und in jedem Fall mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten unter anderem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügen. Die Durchführung solcher Maßnahmen sollte für das Kreditinstitut mit Auflagen verbunden sein, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten. Die Kosten der ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts sollten nicht über den Kosten liegen, die zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des jeweiligen Einlagensicherungssystems in Bezug auf den Schutz der gedeckten Einlagen des Kreditinstituts oder aber des Instituts selbst erforderlich sind.

(17) Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können institutsbezogene Sicherungssysteme als Einlagensicherungssysteme anerkennen, wenn sie alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

(18) Diese Richtlinie sollte nicht für vertragliche Systeme oder institutsbezogene Sicherungssysteme gelten, die nicht amtlich als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, mit Ausnahme einiger weniger Vorschriften für Werbung und Informationen für Einleger im Falle des Ausschlusses oder des Ausscheidens eines Kreditinstituts. Für vertragliche Systeme und institutsbezogene Sicherungssysteme gelten in jedem Fall die Bestimmungen über staatliche Beihilfen.

(19) Die in der gesamten Union unkoordinierte Aufstockung der Deckung während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Kreditinstitute in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Durch diese unkoordinierten Aufstockungen wurde den Kreditinstituten in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten ist es möglich, dass eine unterschiedliche Deckung die Einleger dazu veranlasst, anstatt des für sie am besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche unterschiedliche Deckung zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass alle anerkannten Einlagensicherungssysteme einen harmonisierten Deckungsumfang gewährleisten, unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sich die Einlagen befinden. Es sollte allerdings möglich sein, bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, für begrenzte Zeit in höherem Umfang zu decken.

(20) Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung eines Mitgliedstaats der Euro ist. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.

(21) Zum einen sollte die mit dieser Richtlinie festgesetzte Deckungssumme so festgelegt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen sollten die Finanzierungskosten der Einlagensicherungssysteme berücksichtigt werden. Es ist daher zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100.000 EUR festzusetzen.

(22) In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber eines Kontos fungieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Die Obergrenze sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach die Obergrenze auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.

(23) Die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 hat eine feste Deckungssumme von 100.000 EUR eingeführt, was einige Mitgliedstaaten in die besondere Lage versetzt hat, dass sie ihre einzelstaatliche Deckungssumme senken müssen - mit dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger. Zwar ist die Harmonisierung von wesentlicher Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, doch sollte dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger Rechnung getragen werden. Daher sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine höhere Deckungssumme anzuwenden, sofern sie vor Anwendung der Richtlinie 2009/14/EG eine höhere Deckungssumme als die harmonisierte Summe vorgesehen haben. Eine solche höhere Deckungssumme sollte in Geltungsdauer und -umfang begrenzt sein, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Zielausstattung und die in ihre Einlagensicherungssysteme eingezahlten Beiträge proportional anpassen. Da es bei einer unbegrenzten Deckungssumme unmöglich ist, die Zielausstattung anzupassen, ist es zweckmäßig, die genannte Möglichkeit lediglich für Mitgliedstaaten vorzusehen, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme angewendet haben, die innerhalb einer Bandbreite zwischen 100.000 EUR und 300.000 EUR liegt. Um die Auswirkungen unterschiedlicher Deckungssummen zu begrenzen und angesichts des Umstands, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie zum 31. Dezember 2018 überprüfen wird, ist es angebracht, diese Möglichkeit nur bis zu diesem Datum zuzulassen.

(24) Einlagensicherungssysteme sollten die Verbindlichkeiten eines Einlegers nur dann gegen die Erstattungsforderungen dieses Einlegers verrechnen dürfen, wenn diese Verbindlichkeiten zum oder vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit fällig werden. Eine solche Verrechnung sollte nicht die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme beeinträchtigen, Einlagen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Rechte von Einlagensicherungssystemen in einem Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren eines Kreditinstituts zu ergreifen.

(25) Es sollte möglich sein, Einlagen von der Erstattung auszuschließen, bei denen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die eingezahlten Mittel dem Einleger nicht zur Verfügung stehen, weil der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich vereinbart haben, dass die Einlage nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens dient. Solche Einlagen sollten mit dem noch ausstehenden Darlehensbetrag verrechnet werden.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über den Betrag von 100.000 EUR liegt. Die Mitgliedstaaten sollten eine vorläufige Höchstdeckungssumme für solche Einlagen festlegen und dabei der Bedeutung des Einlegerschutzes und den Lebensbedingungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In allen diesen Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(27) Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits sollte die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbar hohes Schutzniveau genießen, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau über eine einheitliche Exante-Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme harmonisiert werden.

(28) Allerdings können Kreditinstitute unter bestimmten Umständen auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad tätig sein, auf dem die meisten Kreditinstitute eine solche Größe und einen solchen Verflechtungsgrad aufweisen, dass es unwahrscheinlich wäre, dass sie im normalen Insolvenzverfahren abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und daher eher einem geordneten Abwicklungsverfahren unterzogen würden. Unter diesen Umständen könnte eine niedrigere Zielausstattung für die Einlagensicherungssysteme gelten.

(29) E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nicht als Einlagen gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(30) Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente von der Deckung ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um bestehende Sparprodukte, die durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft sind.

(31) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere staatliche Stellen oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei dem Ausfall eines Kreditinstituts die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Staatliche Stellen haben darüber hinaus einen weitaus leichteren Zugang zu Krediten als Bürger. Es sollte Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, festzulegen, dass die Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem jährlichen Haushalt von höchstens 500.000 EUR gedeckt sind. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

(32) Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 tätig sind, sollten von einer Erstattung aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.

(33) Die den Kreditinstituten aus dem Anschluss an einem Einlagensicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.

(34) Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten in jedem Fall über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die es ihnen erlauben, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. Zu den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems sollten auch Bargeld, Einlagen, Zahlungsverpflichtungen und risikoarme Schuldtitel gehören dürfen, die kurzfristig liquidiert werden können. Die Höhe der Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen sollte dem Konjunkturzyklus, der Stabilität des Einlagen entgegennehmenden Sektors und den bestehenden Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems gebührend Rechnung getragen werden.

(35) Die Einlagensicherungssysteme sollten in risikoarme Schuldtitel investieren.

(36) Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme sollten auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos beruhen, dem das jeweilige Mitglied ausgesetzt ist. Dies würde es ermöglichen, dass Risikoprofilen - einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle - einzelner Kreditinstitute Rechnung getragen wird. Es sollte auch zu einer fairen Beitragsberechnung führen sowie Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre eigenen risikobasierten Methoden nutzen dürfen, um die Beiträge auf die Marktgegebenheiten und Risikolage abzustimmen. Um besonders risikoarmen Bereichen Rechnung zu tragen, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorsehen können, wobei die Zielausstattung jedes Einlagensicherungssystems einzuhalten ist. Die Methoden für die Berechnung sollten in jedem Fall von den zuständigen Behörden gebilligt werden. Die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde "EBA") sollte Leitlinien zur Konkretisierung der Methodik für die Berechnung der Beiträge herausgeben.

(37) Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarktes bei Ausfall eines dieser Institute schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Einlagensicherungssysteme einander auf freiwilliger Basis Kredite gewähren.

(38) Die derzeitige Erstattungsfrist trägt nicht der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu wahren, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Erstattungsfrist sollte deshalb auf sieben Arbeitstage verkürzt werden.

(39) In vielen Fällen sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Erstattungsfrist noch nicht vorhanden. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, während eines Übergangszeitraums die Erstattungsfrist schrittweise auf sieben Arbeitstage zu verkürzen. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Erstattungsfrist sollte die Einlagensicherungssysteme nicht daran hindern, eine frühzeitigere Erstattung an die Einleger vorzunehmen. Um dabei sicherzustellen, dass die Einleger während des Übergangszeitraums bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger auf Antrag jedoch Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen erhalten können, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Zugang sollte ausschließlich auf der Grundlage der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten gewährt werden. Angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten sollte dieser Betrag von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(40) Bei dem für die Erstattung von Einlagen nötigen Zeitraum sollten Fälle berücksichtigt werden, in denen es für die Einlagensicherungssysteme schwierig ist, die Höhe der Erstattung und die Ansprüche des Einlegers zu bestimmen, insbesondere wenn Einlagen aus Geschäften mit Wohnimmobilien oder aus bestimmten Ereignissen im Leben des Einlegers resultieren, wenn der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen kann, wenn Einlagen Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit oder widerstreitender Forderungen bezüglich des Einlagenbetrags sind oder wenn die Einlagen wirtschaftlichen Sanktionen unterliegen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden.

(41) Um die Erstattung sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme befugt sein, in die Rechte von Einlegern mit Erstattungsansprüchen gegenüber einem insolventen Kreditinstitut einzutreten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zeitspanne begrenzen können, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen innerhalb der Erstattungsfrist nicht erstattet oder nicht anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können, damit die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt werden, die auf sie übergegangenen Rechte zu dem Termin auszuüben, zu dem sie im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.

(42) Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass das die Einleger entschädigende Einlagensicherungssystem vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats vor einer solchen Entschädigung die erforderlichen Finanzmittel und Anweisungen erhält. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise hiervon betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.

(43) Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten die Einleger auf ihren Kontoauszügen über ihre Deckung und das zuständige Einlagensicherungssystem unterrichtet werden. Künftige Einleger sollten auf einem Standard-Informationsbogen, deren Erhalt von ihnen bestätigt werden sollte, dieselben Informationen erhalten. Alle Einleger sollten inhaltlich die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf die Deckungssumme und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen. Deshalb sollten sich Verweise auf Einlagensicherungssysteme in Werbungen auf einen kurzen sachlichen Hinweis beschränken.

(44) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12. Einlagensicherungssysteme und einschlägige Behörden sollten die Daten bezüglich einzelner Einlagen äußerst sorgfältig behandeln und entsprechend der genannten Richtlinie ein hohes Maß an Datenschutz aufrechterhalten.

(45) Die Mitgliedstaaten oder ihre einschlägigen Behörden sollten aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

(46) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden der EBA diverse Aufgaben in Bezug auf die Richtlinie 94/19/EG zugewiesen.

(47) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die EBA zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die EBA angesichts des Erfordernisses der Zusammenarbeit zwischen der EBA und den benannten Behörden nach dieser Richtlinie über die Identität ihrer benannten Behörde unterrichten.

(48) Um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, Leitlinien im Finanzdienstleistungsbereich einzuführen. Solche Leitlinien sollten zur Konkretisierung der Methodik für die Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge herausgegeben werden.

(49) Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die EBA Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.

(50) Angesichts der unterschiedlichen Verwaltungspraktiken im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen in den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt werden, zu beschließen, welche Behörde die Nichtverfügbarkeit der Einlagen feststellt.

(51) Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden, die einschlägigen Verwaltungsbehörden und die Einlagensicherungssysteme sollten zusammenarbeiten und ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie ausüben. Sie sollten frühzeitig bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen zusammenarbeiten, um den Betrag festzulegen, für den das Einlagensicherungssystem haftet, wenn die Finanzmittel dazu verwendet werden, die Abwicklung von Kreditinstituten zu finanzieren.

(52) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen - auch auf der Ebene von Sachverständigen - durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(53) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente 13 haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften über die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(55) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(56) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinien erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 26

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen, die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Schutzvorkehrungen für die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die Erstattung von Einlagen, um den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen sicherzustellen, und legt die Verfahren dafür fest. )

(2) Diese Richtlinie gilt für

  1. gesetzliche Einlagensicherungssysteme,
  2. vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
  3. institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
  4. (Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
    die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute. )
    (Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
    die den unter Buchstabe a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union. )

(3) Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen:

  1. vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht,
  2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 26

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. " Einlagensicherungssysteme" die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c genannten Systeme,
  2. " institutsbezogene Sicherungssysteme" die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme,
  3. (Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
    " Einlage" ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn )
    (Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
    "Einlage" ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs tätigen, und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn )
    1. seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014; in einem Mitgliedstaat besteht;
    2. es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder
    3. es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
  4. " erstattungsfähige Einlagen" Einlagen, die nicht nach Artikel 5 von einer Deckung ausgenommen sind;
  5. " gedeckte Einlagen" den Teil erstattungsfähiger Einlagen, der die in Artikel 6 genannte Deckungssumme nicht übersteigt;
  6. " Einleger" den Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeden Inhaber einer Einlage;
  7. " Gemeinschaftskonto" ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
  8. " nichtverfügbare Einlage" eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
    1. Die jeweils einschlägigen Verwaltungsbehörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und das Institut gegenwärtig keine Aussicht hat, dazu später in der Lage zu sein, oder
    2. ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Institut zu erheben, bewirkt;
  9. " Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  10. " Zweigstelle" eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
  11. " Zielausstattung" den Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 erreichen muss, ausgedrückt als Prozentsatz der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder;
  12. " verfügbare Finanzmittel" Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Artikel 10 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze;
  13. (Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
    " Zahlungsverpflichtungen" Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten )
    (Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804

    "Zahlungsverpflichtung" eine unwiderrufliche, vollständig besicherte Verpflichtung eines Kreditinstituts, einem Einlagensicherungssystem einen Geldbetrag zu zahlen, wenn dieser von diesem Einlagensicherungssystem abgerufen wird, vorausgesetzt, die Sicherheiten )
    1. bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln;
    2. sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
  14. " risikoarme Schuldtitel" Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der zuständigen oder der benannten Behörde als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
  15. " Herkunftsmitgliedstaat" einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  16. " Aufnahmemitgliedstaat" einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  17. " zuständige Behörde" eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  18. " benannte Behörde" die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde.
    (Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
  19. " Abwicklungsbehörde" eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;
  20. " Einlagen aus Kundengeldern" Gelder, die Kontoinhaber, bei denen es sich um Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei einem Kreditinstitut für Rechnung ihrer Kunden hinterlegen;
  21. " Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen" den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen und Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
  22. " Geldwäsche" Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 14a;
  23. " Terrorismusfinanzierung" Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1624. )

(2) Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, so gilt eine Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die ein solches System beaufsichtigt, für die Zwecke der genannten Verordnung als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der genannten Verordnung.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(3) Anteile an britischen oder irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(3) Anteile an irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen. )

Artikel 3 Einschlägige Verwaltungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln die für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a einschlägige Verwaltungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat.

(2) Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden und die einschlägigen Verwaltungsbehörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie aus.

Die einschlägige Verwaltungsbehörde trifft die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 4 Amtliche Anerkennung, Mitgliedschaft und Aufsicht 26

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

Dies schließt die Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder die Errichtung eines grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems nicht aus. Die Genehmigung solcher grenzüberschreitender oder zusammengelegter Einlagensicherungssysteme wird von den Mitgliedstaaten eingeholt, in denen die betreffenden Einlagensicherungssysteme errichtet sind.

(2) Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

(3) Ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, darf keine Einlagen entgegennehmen, wenn es nicht Mitglied eines Systems ist, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels in seinem Herkunftsmitgliedstaat amtlich anerkannt ist.

(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich - sofern erforderlich - der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Einlagensicherungssystem - vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden - das Kreditinstitut von der Mitgliedschaft in dem Einlagensicherungssystem mit einer Frist von mindestens einem Monat ausschließen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem Einlagensicherungssystem weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so schließt das Einlagensicherungssystem das Kreditinstitut aus.

(6) Einlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Kreditinstitut von der Mitgliedschaft bei dem Einlagensicherungssystem ausgeschlossen wurde, gehalten werden, sind weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem geschützt.

(7) Die benannten Behörden beaufsichtigen kontinuierlich ein in Artikel 1 genanntes Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie.

Grenzüberschreitende Einlagensicherungssysteme werden von Vertretern der benannten Behörden der Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in denen die angeschlossenen Kreditinstitute zugelassen sind.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen des Einlagensicherungssystems jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 4 zählt.

(9) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Die Verarbeitung solcher Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

(10) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme Stresstests unterziehen und dass sie so bald wie möglich unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen.

Diese Tests finden mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls öfter statt. Der erste Test findet spätestens 3. Juli 2017 statt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests führt die EBA mindestens alle fünf Jahre gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vergleichende Analysen durch, um die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu prüfen. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der EBA den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 jener Verordnung.

(11) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests und bewahren diese Informationen nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich auf.

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide und transparente Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden. Die Einlagensicherungssysteme erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 4 Amtliche Anerkennung, Mitgliedschaft und Aufsicht 26

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

Dies schließt die Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder die Errichtung eines grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems nicht aus. Die Genehmigung solcher grenzüberschreitender oder zusammengelegter Einlagensicherungssysteme wird von den Mitgliedstaaten eingeholt, in denen die betreffenden Einlagensicherungssysteme errichtet sind.

(2) Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

(3) Ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, darf keine Einlagen entgegennehmen, wenn es nicht Mitglied eines Systems ist, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels in seinem Herkunftsmitgliedstaat amtlich anerkannt ist.

(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Einlagensicherungssystem die benannte Behörde und die für dieses Kreditinstitut zuständige Behörde hiervon umgehend in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dieser benannten Behörde und gegebenenfalls mit diesem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen einschließlich - sofern erforderlich - der Verhängung von Sanktionen, ergreift, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nachkommt.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die zuständigen Behörden von den in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen können.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen von Kreditinstituten gegen ihre Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(4a) Entrichtet ein Kreditinstitut die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Beiträge nicht innerhalb der vom Einlagensicherungssystem festgelegten Frist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls die betreffende benannte Behörde für die Dauer des Verzugs Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf den fälligen Betrag berechnet.

(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der in den Absätzen 4 und 4a genannten Maßnahmen seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem die betreffende benannte Behörde und die betreffende zuständige Behörde unterrichtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls die betreffende benannte Behörde bewertet, ob dieses Kreditinstitut die Voraussetzungen für eine weitere Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungssystem noch erfüllt, und die betreffende zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bewertung unterrichtet.

(6) Beschließt eine zuständige Behörde, eine Zulassung im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU zu entziehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Kreditinstitut nicht länger Mitglied seines Einlagensicherungssystems ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagen, die bei diesem Kreditinstitut zu dem Zeitpunkt gehalten werden, zu dem seine Mitgliedschaft bei dem Einlagensicherungssystem nach dem Entzug der Zulassung endet, weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem abgesichert sind.

(7) Die benannten Behörden beaufsichtigen kontinuierlich ein in Artikel 1 genanntes Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie.

Grenzüberschreitende Einlagensicherungssysteme werden von Vertretern der benannten Behörden der Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in denen die angeschlossenen Kreditinstitute zugelassen sind.

In dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, müssen die benannten Behörden über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, verfügen, um Verstößen dieses Einlagensicherungssystems gegen die vorliegende Richtlinie abzuhelfen.

(8) - gestrichen -

(9) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Die Verarbeitung solcher Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

(10) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme Stresstests unterziehen und dass sie so bald wie möglich unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen.

Diese Tests finden mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls öfter statt. Der erste Test findet spätestens 3. Juli 2017 statt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests führt die EBA mindestens alle fünf Jahre gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vergleichende Analysen durch, um die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu prüfen. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der EBA den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 jener Verordnung.

(11) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests und bewahren diese Informationen nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich auf.

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide und transparente Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden. Die Einlagensicherungssysteme erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

(13) Die EBA arbeitet bis zum 11. Mai 2029 Leitlinien zu Umfang, Inhalt und Verfahren der in Absatz 10 genannten Stresstests aus. )

Artikel 5 Erstattungsfähigkeit von Einlagen 26

(1) Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:
(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804

  1. vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
  2. Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,
  3. Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind,
  4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG,
  6. Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind,
  7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15,
  8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen,
  9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds,
  10. Einlagen von staatlichen Stellen,
  11. Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804

  1. vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
  2. Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,
  3. Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,
  4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,
  5. - gestrichen -
  6. Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1624 die Identität festgestellt wurde, wenn diese Einlagen nicht mehr verfügbar sind, ausgenommen, wenn ein Inhaber eine Auszahlung fordert und weder das Kreditinstitut noch das Einlagensicherungssystem nachweisen kann, dass die nicht erfolgte Feststellung der Identität auf die Handlungen oder Unterlassungen des Kontoinhabers zurückzuführen ist, und sofern die Identität des Einlegers vor der Auszahlung überprüft wurde;
  7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15,
  8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen,
  9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds,
  10. Einlagen vom Bund (Zentralstaat) oder von den Ländern im Sinne der Nummern 2.114 und 2.115 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15a, mit Ausnahme der Einlagen von Organisationen ohne Erwerbszweck, die vom Bund (Zentralstaat) oder von den Ländern kontrollierten werden;
  11. Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
  12. Einlagen, die die in Artikel 45b Absatz 1a Buchstaben a bis d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen erfüllen, einschließlich Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. )

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die folgenden Einlagen bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind:

  1. Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden,
  2. Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von bis zu 500.000 EUR. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind. )

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen, die nach einzelstaatlichem Recht nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens bei dem Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das die Einlage hält, freigegeben werden können, von einer Rückzahlung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die erstattungsfähigen Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.

Artikel 6 Deckungssumme 26

(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbare Einlagen sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100.000 EUR beträgt.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100.000 EUR hinaus geschützt sind:

  1. Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,
  2. Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod,
  3. Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen bis zu einem Betrag von nicht weniger als 500.000 EUR für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, geschützt sind:

  1. Einlagen, die aus Immobilientransaktionen einer natürlichen Person im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, und Einlagen, die für solche Transaktionen bestimmt sind, sofern diese Transaktionen abgeschlossen sind oder kurzfristig abgeschlossen werden sollen und diese natürliche Person Dokumente vorlegen kann, die belegen, dass diese Transaktion abgeschlossen war oder kurzfristig abgeschlossen werden sollte, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt;
  2. Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod,
  3. Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 2.500.000 EUR geschützt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a definieren die Mitgliedstaaten den Begriff 'kurzfristig' nach nationalem Recht.

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme ergänzt. )

(3) Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Erstattungen in einer der folgenden Währungen erfolgen:

  1. Währung des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist,
  2. Währung des Mitgliedstaats, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat,
  3. Euro,
  4. Währung, in der das Konto geführt wird,
  5. Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Konto befindet. Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert.

Falls Konten in einer anderen Währung als der Auszahlungswährung geführt wurden, wird der Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die einschlägigen Verwaltungsbehörden die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(5) Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.

Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge runden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 5.000 EUR hinausgeht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen passen die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt an.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 3. Juli 2020 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(6) Die Kommission prüft die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die in Absatz 1 genannten Beträge unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen und um die in Absatz 2 genannten Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Immobilienpreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sicherzustellen, anzupassen. )

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 mindestens alle fünf Jahre zur Anpassung des in Absatz 6 genannten Betrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 7 Feststellung des zu erstattenden Betrags 26

(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut ungeachtet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.

(2) Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(3) Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt. Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(3) Darf der Kontoinhaber nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt.

Im Falle von Geldern, die ein Kontoinhaber im Namen eines uneingeschränkt Nutzungsberechtigten auf einem gesonderten Konto für geschäftliche Zwecke im Sinne des nationalen Rechts hält, berücksichtigt das Einlagensicherungssystem unbeschadet des Artikels 8c bei der Bestimmung des dem uneingeschränkt Nutzungsberechtigten geschuldeten gedeckten Betrags keine anderen Einlagen dieser Person bei demselben Kreditinstitut, wenn diese Person bei dem Kreditinstitut bekannt ist, sofern diese Gelder nach nationalem Recht im Interesse dieser Person gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Kontoinhabers abgesichert sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen entweder dem Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen absolut Nutzungsberechtigten oder direkt dem absolut Nutzungsberechtigten erstatten kann. )

(4) Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem Umfang, in dem die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist, berücksichtigt werden, sofern die Verbindlichkeiten zu oder vor dem Zeitpunkt fällig wurden, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut, die vor dem Tag fällig wurden, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, von dem Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Einlagen dieses Einlegers in dem Umfang abgezogen werden, dass die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist. )

Die Einleger sind vor Vertragsabschluss vom Kreditinstitut zu unterrichten, falls ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags berücksichtigt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(7) Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem den Kapitalbetrag zum Nennwert und die Einlagenzinsen erstattet, die bis zu dem Tag aufgelaufen sind, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme oder - unter den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umständen - die in jenem Absatz festgelegte Deckungssumme wird nicht überschritten. )

(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften zu vereinbarende Garantie abgegeben hat, bei der Zusammenrechnung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme beschränkt.

(9) Falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Marken im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 auftreten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einleger klar und deutlich darüber informiert werden, dass das Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt und dass die Deckungssumme gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers bei dem Kreditinstitut gilt. (Gültig bis 10.05.2028 Diese Informationen werden in die in Artikel 16 und Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen für den Einleger aufgenommen. ) (Gültig ab 11.05.2028 Diese Informationen werden in die in Artikel 16 dieser Richtlinie genannten Informationen für den Einleger aufgenommen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 7a Beweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen 26

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen, oder alternativ, dass in den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Anspruch auf die Einlagen besteht. )

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 8 Erstattung 26

(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 die folgenden Erstattungsfristen festlegen:

  1. bis zu 20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018,
  2. bis zu 15 Arbeitstage vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020,
  3. bis zu 10 Arbeitstage vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen, die jedoch ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, drei Monate nicht überschreitet.

(4) Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 gewährleisten die Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Die Einlagensicherungssysteme gewähren den Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten angemessenen Betrag nur auf der Grundlage der vom Einlagensicherungssystem oder der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag im Sinne des Artikels 7 abgezogen.

(5) Die Erstattung gemäß der Absätze 1 und 4 kann in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

  1. Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Anspruch auf den Empfang einer Erstattung hat oder die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
  2. die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;
  3. abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);
  4. der zu erstattende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrachtet, oder
  5. der zu erstattende Betrag ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.

(6) Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.

(7) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen:

  1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
  2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

(8) Wird dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem an den betreffenden Einleger ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

(9) Eine Erstattung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die den Einlagensicherungssystemen bei einer Erstattung entstünden. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 8 Erstattung 26

(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, zur Verfügung steht.

(2) - gestrichen -

(3) Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, eine längere Erstattungsfrist anzuwenden für:

  1. die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Einlagen, die den Betrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 übersteigen, und
  2. die in Artikel 7 Absatz 3 und in Artikel 8b genannten Einlagen, sofern die Person, die uneingeschränkt Anspruch auf diese Einlagen hat, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Einlagen nicht mehr verfügbar sind, nicht bekannt ist.

Diese längere Frist darf 20 Arbeitstage ab dem Tag, an dem diese Einlagensicherungssysteme die vollständigen Informationen oder Unterlagen erhalten, die sie angefordert haben, um die Ansprüche zu prüfen und festzustellen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind, nicht überschreiten.

(4) - gestrichen -

(5) Die Erstattung gemäß der Absätze 1 und 4 kann in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

  1. Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Anspruch auf den Empfang einer Erstattung hat oder die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
  2. - gestrichen -
  3. abweichend von Absatz 9 hat in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden und es handelt sich daher um ein ruhendes Konto, es sei denn, ein Einleger verfügt auch über Einlagen auf einem anderen, nicht ruhenden Konto bei demselben Kreditinstitut; oder
  4. - gestrichen -
  5. der zu erstattende Betrag ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.

(5a) In Fällen, in denen eine Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die die Union auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 AEUV erlassen hat (im Folgenden 'restriktive Maßnahmen der Union'), stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung des zu erstattenden Betrags für die Dauer dieser Maßnahmen aussetzen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Einlagen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, so kennzeichnen, dass eine sofortige Identifizierung für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes möglich ist.

(6) Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.

(7) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen:

  1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
  2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

(8) - gestrichen -

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem - wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat - einen Schwellenwert für die Verwaltungskosten festlegen kann, die diesem Einlagensicherungssystem bei einer solchen Erstattung entstünden. Das Einlagensicherungssystem ist nicht verpflichtet, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass das Einlagensicherungssystem Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts entschädigt, wenn diese darum ersuchen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 8a Erstattung von Einlagen über 10.000 EUR 26

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme, soweit möglich, die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 oder, wenn diese Überweisungen nicht möglich sind, durch andere Zahlungsmittel, bei denen es sich nicht um Barzahlungen handelt und bei denen die Rückverfolgbarkeit der Mittel gewährleistet ist, sofern die zu erstattenden Beträge 10.000 EUR übersteigen.

Artikel 8b Deckung von Einlagen aus Kundengeldern 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen aus Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Derartige Einlagen werden im Namen und für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können;
  2. derartige Einlagen werden auf getrennten Konten im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind;
  3. die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kunden sind vor dem Tag bekannt oder können durch das Finanzinstitut, dass das Konto im Namen dieser Kunden hält, vor dem Tag ermittelt werden, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht den Gesamtbetrag der Einlagen, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen aus Kundengeldern entweder dem Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder direkt dem Kunden erstatten.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8;
  2. die Kriterien und die Voraussetzungen für eine Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder für eine direkte Erstattung an den Kunden;
  3. die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA folgende Aspekte:

  1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
  2. die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 8c Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden das Einlagensicherungssystem davon in Kenntnis setzt, dass sie von einem Finanzaufseher im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 die in Artikel 64 Absatz 4 jener Richtlinie genannten Informationen erhalten hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß der vorliegenden Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die Erstattung des zu erstattenden Betrags aussetzt, wenn einem Einleger oder einer Person, der bzw. die Anspruch auf die auf seinem bzw. ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist. Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Informationen dem Einlagensicherungssystem rechtzeitig übermittelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die Erstattung des zu erstattenden Betrags für den gleichen Zeitraum aussetzt wie in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegt, wenn es von dem Kreditinstitut oder der benannten Behörde darüber unterrichtet wird, dass die in jenem Artikel genannte zentrale Meldestelle eine Transaktion, ein Konto oder eine Geschäftsbeziehung in Bezug auf den betreffenden Einleger ausgesetzt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem nicht für eine Aussetzung haftbar gemacht wird, die es gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgenommen hat. )

Artikel 9 Forderungen gegen Einlagensicherungssysteme 26

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einleger die Möglichkeit haben, hinsichtlich ihrer Entschädigungsansprüche mit Rechtsbehelfen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ist das Einlagensicherungssystem, das auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leistet, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leistet ein Einlagensicherungssystem Zahlungen im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Artikel 11, so hat das Einlagensicherungssystem eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen an die Einleger gegen das betreffende Kreditinstitut. Im einzelstaatlichen Recht über das reguläre Insolvenzverfahrenwie in Richtlinie 2014/59/EU definiert -muss diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Einlagensicherungssysteme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von diesen Einlagensicherungssystemen geleisteten Zahlungen an diese Einleger in deren Rechte einzutreten. Leisten Einlagensicherungssysteme im Rahmen der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsinstrumente oder im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie einen Beitrag, so haben sie in Abwicklungsverfahren eine Forderung in Höhe ihres Beitrags gegen das verbleibende Kreditinstitut. Diese Forderung hat denselben Rang wie gedeckte Einlagen nach nationalem Recht über das reguläre Insolvenzverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von dem Einlagensicherungssystem erstattet oder anerkannt worden sind, innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, eine Forderung gegen das Einlagensicherungssystem auf Erstattung ihrer Einlagen anmelden können. )

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 10 Finanzierung von Einlagensicherungssystemen 26

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme bringen die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Einer zusätzlichen Finanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.

Fällt die Finanzierungskapazität unter die Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.

Wurden nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, wird der regelmäßige Beitrag in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen.

Bei dem regelmäßigen Beitrag werden die jeweiligen Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge bei der Festsetzung jährlicher Beiträge im Rahmen dieses Artikels gebührend berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.

(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen. Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel mittels Pflichtbeiträge erheben, die von den Kreditinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko, dem Ausfall und der Abwicklung von Instituten entstehenden Kosten errichtet hat.

Einlagensicherungssysteme haben Anspruch auf einen Betrag, der demjenigen dieser Beiträge bis zur Erreichung der Zielausstattung nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und den der Mitgliedstaat diesen Einlagensicherungssystemen zur ausschließlichen Verwendung für die in Artikel 11 vorgesehenen Zwecke auf Antrag unverzüglich zur Verfügung stellt.

Einlagensicherungssysteme haben nur dann Anspruch auf diesen Betrag, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sind, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Einlagensicherungssysteme zahlen diesen Betrag durch Beiträge ihrer Mitglieder gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zurück.

(5) Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich verfügbarer Finanzmittel, die zur Erreichung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen sind, werden nicht für die Zielausstattung angerechnet.

(6) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als die in Absatz 2 genannte Zielausstattung gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Anteil der verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zum Schutz abgesicherter Einleger als der in Artikel 11 Absätze 2 und 6 festgelegten verwendet wird, und
  2. der Bankensektor, in dem die dem Einlagensicherungssystem angeschlossenen Kreditinstitute tätig sind, weist einen hohen Konzentrationsgrad auf und verfügt über eine große Menge von Vermögenswerten, die von einer kleinen Zahl von Kreditinstituten oder Bankengruppen gehalten werden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und in Anbetracht ihrer Größe im Falle eines Ausfalls wahrscheinlich den Abwicklungsverfahren unterliegen würden.

Diese reduzierte Zielausstattung darf nicht weniger als 0,5 % des Betrags der gedeckten Einlagen betragen.

(7) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden.

(8) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.

Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.

Die gemäß diesem Absatz aufgeschobenen Beiträge werden entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet ist.

(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der EBA bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe der in ihrem Mitgliedstaat gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 10 Finanzierung von Einlagensicherungssystemen 26

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme bringen die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Einer zusätzlichen Finanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.

Für die Berechnung der Zielausstattung nach Unterabsatz 1 liegt der Bezugszeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erreicht werden soll, und diesem Zeitpunkt.

Bei der Feststellung, ob das Einlagensicherungssystem die Zielausstattung nach Unterabsatz 1 erreicht hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten lediglich die verfügbaren Finanzmittel, die direkt von Mitgliedern an das Einlagensicherungssystem geleistet oder von den Mitgliedern zurückgeflossen sind, ohne Verwaltungsgebühren und -entgelte. Diese verfügbaren Finanzmittel umfassen Kapitalerträge aus den Beiträgen der Mitglieder zum Einlagensicherungssystem und Rückflüsse an das Einlagensicherungssystem, die sich aus Ansprüchen aufgrund seiner Inanspruchnahmen ergeben, jedoch keine Erstattungssummen, die von unter die Einlagensicherung fallenden Einlegern während der Auszahlungsverfahren nicht in Anspruch genommen wurden, und keine fälligen Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems. Eine ausstehende Kreditforderung gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 12 oder eine ausstehende Kreditforderung oder anderweitig zur Verfügung gestellte Mittel gemäß Artikel 12a werden ebenfalls einbezogen und ausschließlich für diese Zielausstattung angerechnet.

Fällt die Finanzierungskapazität unter der Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.

Haben sich die verfügbaren Mittel bei erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zielausstattung und entweder nach einer Erhöhung des Betrags der gedeckten Einlagen oder nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 oder Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, so setzt das Einlagensicherungssystem den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren zu erreichen.

Haben sich die verfügbaren Mittel bei erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und auf weniger als ein Drittel der Zielausstattung verringert, so setzt das Einlagensicherungssystem den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zwei Jahren zu erreichen. Ein Einlagensicherungssystem kann diesen Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängern, um sicherzustellen, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, der in angemessenem Verhältnis zu den Kosten der Erhebung der Beiträge steht.

Der reguläre Beitrag wird unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festgelegt, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen dieses Artikels haben können.

Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.

(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die das Einlagensicherungssystem mit Blick auf das Erreichen der in Unterabsatz 2 genannten Zielausstattung berücksichtigt, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die auf Verlangen des Einlagensicherungssystems innerhalb von zwei Arbeitstagen zu leisten sind. Der Gesamtanteil solcher Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 2 erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Die EBA gibt Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen heraus, in denen Kriterien für die Zulässigkeit dieser Verpflichtungen festgelegt werden.

(4) - gestrichen -

(5) Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich verfügbarer Finanzmittel, die zur Erreichung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen sind, werden nicht für die Zielausstattung angerechnet.

(6) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als die in Absatz 2 genannte Zielausstattung gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Anteil der verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zum Schutz abgesicherter Einleger als der in Artikel 11 Absätze 2 und 6 festgelegten verwendet wird, und
  2. der Bankensektor, in dem die dem Einlagensicherungssystem angeschlossenen Kreditinstitute tätig sind, weist einen hohen Konzentrationsgrad auf und verfügt über eine große Menge von Vermögenswerten, die von einer kleinen Zahl von Kreditinstituten oder Bankengruppen gehalten werden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und in Anbetracht ihrer Größe im Falle eines Ausfalls wahrscheinlich den Abwicklungsverfahren unterliegen würden.

Diese reduzierte Zielausstattung darf nicht weniger als 0,5 % des Betrags der gedeckten Einlagen betragen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme, benannte Behörden oder zuständige Behörden die Anlagestrategie für die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme festlegen und dass diese Anlagestrategie den Grundsätzen der Diversifizierung und der Investition in risikoarme Vermögenswerte entspricht. Die Einlagensicherungssysteme setzen Derivate ausschließlich für Risikomanagementzwecke ein, einschließlich zur Steuerung des Markt- und Liquiditätsrisikos.

(7a) Dürfen die Einlagensicherungssysteme ihre verfügbaren Finanzmittel ganz oder teilweise bei ihrer nationalen Zentralbank oder ihres nationalen Finanzministeriums hinterlegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese verfügbaren Finanzmittel für Rechnungslegungszwecke von den anderen Mitteln getrennt ausgewiesen werden und diesen Einlagensicherungssystemen gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 3 ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

(8) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.

Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.

Die gemäß diesem Absatz aufgeschobenen Beiträge werden entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet ist.

(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben. Aus öffentlichen Mitteln finanzierte alternative Finanzierungsregelungen werden nur für die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 und für die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Maßnahmen als letztes Mittel genutzt und in Form von Darlehen oder Garantien zur Verfügung gestellt. Alternative Finanzierungsregelungen aus öffentlichen Quellen werden nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass sich das Einlagensicherungssystem rechtlich verpflichtet, die aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder garantierten alternativen Finanzierungsregelungen und die vereinbarten Zinsen und Gebühren innerhalb von sechs Jahren zu erstatten.

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen die zuständige Behörde angesichts von Auszahlungen und Rückflüssen während der Erstattungsfrist zu der Einschätzung gelangt, dass die Erstattung die Finanzierungskapazitäten der übrigen Mitgliedsinstitute überfordern könnte, kann die Erstattungsfrist einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.

(10) - gestrichen -

(11) Im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, die aus den alternativen Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 9 erwachsenden Mittel zu verwenden, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert oder garantiert werden, bevor sie auf die verfügbaren Finanzmittel zurückgreifen und bevor sie die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge erheben.

(12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

  1. die Methodik für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die in Absatz 2 genannte Zielausstattung angerechnet werden können, einschließlich der Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und der Kategorien der verfügbaren Finanzmittel, die aus Beiträgen stammen;
  2. die Einzelheiten des Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, nachdem ein Einlagensicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel gemäß Artikel 11 verwendet hat oder wenn sich der Betrag der gedeckten Einlagen erhöht hat.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 11. Mai 2028.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(13) Die EBA arbeitet bis zum 11. Mai 2028 Leitlinien aus, um den Einlagensicherungssystemen bei der Diversifizierung ihrer verfügbaren Finanzmittel zu helfen und um darzulegen, wie die Einlagensicherungssysteme in risikoarme Vermögenswerte investieren können, die für die Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen infrage kommen. )

Artikel 11 Verwendung der Mittel 26

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804 - Anwenden/Ausnahme
(1) Die in Artikel 10 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

(2) Die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme werden zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU verwendet. Die Abwicklungsbehörde ermittelt nach Abstimmung mit dem Einlagensicherungssystem den Betrag, für den das Einlagensicherungssystem haftet.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen;
  2. das Einlagensicherungssystem verfügt über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung alternativer Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken;
  3. die Kosten der Maßnahmen übersteigen nicht die Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des Einlagensicherungssystems;
  4. die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen gegenüber dem gestützten Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem beinhalten;
  5. die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Zusagen seitens des gestützten Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu gedeckten Einlagen verbunden;
  6. die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels ist nach Bewertung der zuständigen Behörde bestätigt.

Das Einlagensicherungssystem stimmt sich mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde über die Maßnahmen und die Auflagen für das Kreditinstitut ab.

(4) Wenn die zuständige Behörde nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind, werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen nicht angewandt.

(5) Werden Finanzmittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem

Einlagensicherungssystem die Mittel, die für alternative Maßnahmen verwendet wurden - erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen - unverzüglich zur Verfügung, falls

  1. Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen;
  2. die verfügbaren Finanzmittel unter 25 % der Zielausstattung sinken.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von Einlagenportfolios, verwendet werden können, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger bei dem betreffenden Kreditinstitut hinausgehen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804 - Anwenden/Ausnahme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel hauptsächlich dazu verwenden, die Erstattung an Einleger im Einklang mit Artikel 8 abzusichern.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen zu verwenden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Abwicklungsbehörde hat keine Entscheidung gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen;
  2. alle in den Artikeln 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

(4) Wurden Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel - erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen - unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. es müssen Einleger entschädigt werden oder es ist eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung notwendig, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung;
  2. die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken unter 25 % der Zielausstattung.

(5) Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern alle in Artikel 11d der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6) Bis zum 11. Mai 2030 legt die Kommission nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung und die Auswirkungen der Bestimmungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 und 5 genannten Maßnahmen bewertet werden, einschließlich

  1. einer Evaluierung des aktuellen Stands der Umsetzung und Durchführung dieser Maßnahmen und etwaiger rechtlicher oder praktischer Hindernisse, die die Mitgliedstaaten daran gehindert haben, ihren Einlagensicherungssystemen die Finanzierung dieser Maßnahmen zu ermöglichen;
  2. einer Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und des Umfangs, in dem sie zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beigetragen haben;
  3. einer Analyse, ob es angemessen ist, diese Maßnahmen den Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804 - Anwenden/Ausnahme
Artikel 11a Präventive Maßnahmen
26

(1) Gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung der Mittel der Einlagensicherungssysteme für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3, so stellen sie sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für diese präventiven Maßnahmen verwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung dieser präventiven Maßnahmen ist eine Mitteilung beigefügt, der Maßnahmen gemäß Artikel 11b Absatz 1 festlegt;
  2. das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11b Absatz 1 konsultiert und die Bemerkungen der zuständigen Behörde zu diesen Maßnahmen berücksichtigt;
  3. der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts in Verbindung mit Governance-Vereinbarungen, die eine solche Überwachung erleichtern, sowie weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem und eine häufigere Berichterstattung an die zuständigen Behörden umfassen;
  4. die Verwendung präventiver Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystems hängt von der Verpflichtung des Kreditinstituts ab, den wirksamen Zugang zu gedeckten Einlagen abzusichern;
  5. die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten;
  6. das Kreditinstitut erfüllt seine aus der vorliegenden Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, und der Tilgungsplan oder die Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 11b Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 32c Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wurde in Bezug auf alle früheren präventiven Maßnahmen oder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.

(4) Die EBA arbeitet Leitlinien aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen;
  2. die Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren, über die Einlagensicherungssysteme gemäß Absatz 2 verfügen müssen, unter Berücksichtigung der Verfahren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
  3. die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden, den benannten Behörden und den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels, unter Berücksichtigung der in Artikel 11b festgelegten Anforderungen.

Artikel 11b Anforderungen an präventive Maßnahmen 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde eine Mitteilung vorlegen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen.

(2) In der in Absatz 1 genannten Mitteilung sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des Kreditinstituts verringert und seine Kapitallage und Liquiditätslage verbessert werden sollen.

(3) Werden die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet, so wird diese Verwendung als Änderung der Finanzlage des Kreditinstituts betrachtet, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU eine Aktualisierung des Sanierungsplans erforderlich macht.

(4) Werden Kapitalhilfemaßnahmen, einschließlich Rekapitalisierungen, Wertminderungsmaßnahmen für Vermögenswerte und Garantien für Vermögenswerte, ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nur die Kapitallücke decken, wie sie aktuell auf der Grundlage der folgenden Elemente geschätzt wird:

  1. die Kapitallücke, die bei einem Stresstest auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte oder einer gleichwertigen Überprüfung, oder während des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses, Vor-Ort-Kontrollen oder der vorläufigen Verwaltung, oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde;
  2. Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Reorganisationsplans durchzuführen sind;
  3. Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen, einschließlich der in Absatz 7 genannten Maßnahmen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Elemente werden in die in Absatz 1 genannte Mitteilung aufgenommen.

Bei der Bestimmung der Höhe der Kapitalhilfe, die von dem Einlagensicherungssystem zu gewähren ist, kann das Einlagensicherungssystem auch eine vorausschauende Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals, darunter den in Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kapitalerhaltungsplan, berücksichtigen.

Das Einlagensicherungssystem teilt der zuständigen Behörde die Höhe der zu gewährenden Kapitalhilfe mit.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten an dem unterstützten Kreditinstitut übertragen, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung eine Strategie für den Ausstieg aus den präventiven Maßnahmen enthält, einschließlich eines klar festgelegten Tilgungsplans für alle rückzahlbaren Gelder, die das Kreditinstitut im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhalten hat, und der Veräußerung der Beteiligung des betreffenden Einlagensicherungssystems am Kapital dieses Kreditinstituts gemäß Absatz 5. Diese Informationen werden nicht offengelegt, bevor dieses Kreditinstitut aus den präventiven Maßnahmen aussteigt oder bevor die in Artikel 11c Absatz 3 genannten Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 genannten nicht aufschiebbaren Offenlegungspflichten.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Dividenden oder variablen Vergütungen ausgezahlt oder Aktienrückkäufe vorgenommen werden und das unterstützte Kreditinstitut keine unwiderrufliche Verpflichtung zur Auszahlung von Dividenden oder variablen Vergütungen oder zu Aktienrückkäufen eingeht. Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Auszahlung von Dividenden gestatten, wenn das Kreditinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass es rechtlich verpflichtet ist, diese Dividenden auszuzahlen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Absatz festgelegten Verbote so lange in Kraft bleiben, bis das Kreditinstitut aus den präventiven Maßnahmen ausgestiegen ist.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das unterstützte Kreditinstitut der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der ersten finanziellen Unterstützung einen Reorganisationsplan vorlegt. Nach der Gewährung der präventiven Maßnahmen kann die zuständige Behörde diese Frist auf höchstens acht Monate verlängern. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig oder durchführbar ist, so wird die Bereitstellung weiterer Mittel durch das Einlagensicherungssystem an das betreffende Kreditinstitut ausgesetzt.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Reorganisationsplan nach Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan des Kreditinstituts in Einklang stehen, der gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von der Kommission verlangt werden kann.

(10) Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den in Absatz 8 genannten Reorganisationsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Reorganisationsplan prüfen, um Maßnahmen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Bewertung und ihre Empfehlungen innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens.

Artikel 11c Abhilfeplan 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn ein Kreditinstitut die in der Mitteilung nach Artikel 11b Absatz 1 oder in dem Reorganisationsplan nach Artikel 11b Absatz 8 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Einlagensicherungssystem geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt oder die Strategie für den Ausstieg aus den präventiven Maßnahmen nach Artikel 11b Absatz 6 nicht einhält.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem einen einmaligen Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zu den präventiven Maßnahmen geleistet hat, und in dem der zugehörige Zeitrahmen angegeben wird. Die benannte Behörde und das Einlagensicherungssystem konsultieren die zuständige Behörde zu den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar, oder hält das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht ein, so unterrichtet die zuständige Behörde das Einlagensicherungssystem und die Abwicklungsbehörde über ihre Bewertung. In diesem Fall gewährt das Einlagensicherungssystem diesem Kreditinstitut keine weiteren präventiven Maßnahmen, und die zuständigen Behörden nehmen nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU eine Bewertung vor, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(4) Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2029 Leitlinien heraus, in denen die Elemente dargelegt werden, die in den in Artikel 11b Absätze 4 bis 8 genannten Reorganisationsplan, der die präventiven Maßnahmen begleitet, und in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abhilfeplan aufzunehmen sind.

Artikel 11d Voraussetzungen für alternative Maßnahmen 26

(1) Werden verfügbare Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für alternative Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 verwendet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem den zur Finanzierung der Übertragung nicht gedeckter Einlagen und anderer gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten notwendigen Betrag an einen Empfänger leisten und die Kapitalneutralität des Empfängers gewährleisten kann, zusätzlich zu dem zur Übertragung gedeckter Einlagen und Vermögenswerte des betreffenden Kreditinstituts notwendigen Betrag, wenn nach Einschätzung der zuständigen nationalen Behörde

  1. die Übertragung nicht gedeckter Einlagen oder gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine Ansteckung zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden,
  2. die Übertragung nicht gedeckter Einlagen und gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten den Wert beim Verkauf oder bei der Übertragung an einen neuen Käufer maximieren würde, wodurch die Zerstörung des wirtschaftlichen Werts begrenzt und potenzielle Verluste für Gläubiger verringert würden, oder
  3. die Notwendigkeit besteht, die gesamte Beziehung mit den Kunden aufrechtzuerhalten, um das Vertrauen zu wahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht die Übertragung von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten finanzieren, die nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigen Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten.

(2) Finanziert ein Einlagensicherungssystem die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, einschließlich einer Übertragung des Einlagenportfolios gemäß Artikel 11 Absatz 5, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Kreditinstitut oder die einschlägige nationale Behörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die dieses Kreditinstitut zu übertragen beabsichtigt, vermarktet oder Vorkehrungen für deren Vermarktung trifft. Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss diese Vermarktung folgenden Anforderungen genügen:

  1. sie erfolgt auf offene und transparente Weise, und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt;
  2. potenzielle Käufer werden weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt;
  3. sie muss frei von Interessenkonflikten sein;
  4. sie trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss; und
  5. sie zielt darauf ab, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.

Artikel 11e Kostenoptimierungsprüfung 26

Werden Mittel des Einlagensicherungssystems für eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betrag der jeweiligen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigt:

  1. die Höhe der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut oder
  2. den Betrag, der sich aus den Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Maßnahme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 11 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie ergibt. )

Artikel 12 Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

(1) Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln nach Artikel 10 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen;
  2. das kreditnehmende Einlagensicherungssystem hat die in Artikel 10 Absatz 8 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;
  3. das kreditnehmende Einlagensicherungssystem verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 9 Absatz 1 zu verwenden;
  4. das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist derzeit nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
  5. das kreditnehmende Einlagensicherungssystem teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;
  6. die Gesamtkreditsumme überschreitet nicht 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems;
  7. das kreditnehmende Einlagensicherungssystem informiert umgehend die EBA und teilt mit, weshalb die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wurde.

(2) Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:

  1. Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem muss den Kredit innerhalb von fünf Jahren zurückzahlen. Der Kredit kann in Jahresraten zurückgezahlt werden. Zinsen werden erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig;
  2. als Zinssatz ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen;
  3. das kreditgebende Einlagensicherungssystem teilt der EBA den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden Einlagensicherungssystem erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 12a Verwendung der verfügbaren Finanzmittel von als Einlagensicherungssysteme anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 26

(1) Die Mitgliedstaaten können einem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssystem gestatten, seine in Artikel 10 Absatz 1 genannten verfügbaren Finanzmittel anderen Fonds dieses institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Form eines Kredits oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. diese in Form eines Kredits oder anderweitig zur Verfügung gestellten Finanzmittel werden benötigt, um die Liquidität und Solvenz zu gewährleisten und so die Insolvenz eines angeschlossenen Instituts zu vermeiden;
  2. es besteht keine unmittelbare Notwendigkeit, dass das Einlagensicherungssystem die in Artikel 10 Absatz 1 genannten verfügbaren Finanzmittel für die Entschädigung von Einlegern seiner Mitgliedsinstitute oder die Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung seiner Mitgliedsinstitute verwendet;
  3. der Gesamtbetrag übersteigt nicht 75 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems;
  4. die als Kredit oder anderweitig zur Verfügung gestellten Finanzmittel müssen innerhalb von sechs Jahren zurückgezahlt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genanntes institutsbezogenes Sicherungssystem Finanzmittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Kredit oder anderweitig zur Verfügung gestellt hat und eine Entschädigung von Einlegern seiner Mitgliedsinstitute oder eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung notwendig wird, diese Mittel auf Antrag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist zurückgezahlt werden. )

Artikel 13 Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

(1) Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.

(2) Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Diese Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.

Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigte Methode unterrichtet.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA ab dem 3. Juli 2015 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert sind.

Sie enthalten insbesondere eine Formel für die Berechnung, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten.

Die EBA führt 3. Juli 2017 und mindestens alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu den von den Einlagensicherungssystemen angewandten risikobasierten oder alternativen eigenen risikobasierten Methoden durch.

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 14 Zusammenarbeit innerhalb der Union 26

(1) Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden.

(2) Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, erhalten die Erstattung von einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entrichtet die Erstattungen entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereit und erstattet dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten.

Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

(3) Verlässt ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem und schließt sich einem anderen Einlagensicherungssystem an, so werden die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft gezahlt wurden, auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 5 ausgeschlossen wurde.

Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines Kreditinstituts auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 4 Absätze 8 und 10 genannten Informationen mit den Einlagensicherungssystemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in jenem Artikel niedergelegten Einschränkungen Anwendung.

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem nach Artikel 10 zu entrichten, und zwar sowohl Exanteals auch Expost-Beiträge.

(5) Um - insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 - eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen.

Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig.

Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den einschlägigen zuständigen und benannten Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren.

(7) Die EBA, die zuständigen Behörden und die benannten Behörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA bis zum 3. Juli 2015 über die Identität ihrer benannten Behörde.

(8) Die EBA arbeitet mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 errichtet wurde, bei der Analyse des Systemrisikos von Einlagensicherungssystemen zusammen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 14 Zusammenarbeit innerhalb der Union 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme folgende Einleger schützen:

  1. Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden und
  2. Einleger bei angeschlossenen Kreditinstituten die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, wenn diese Einleger diese Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

(2) Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, erhalten die Erstattung von einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entrichtet die Erstattungen entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereit und erstattet dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten.

Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat direkt zu entschädigen, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  1. der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer solchen Erstattung sind geringer als die Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats;
  2. das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als sie wären, wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt wäre;
  3. die Erstattung erfolgt in derselben Währung, wie es bei einer Erstattung gemäß Unterabsatz 1 der Fall gewesen wäre.

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem eines Aufnahmemitgliedstaats vorbehaltlich einer Vereinbarung mit einem Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten fungieren kann, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, und dass es vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats für die entstandenen Kosten entschädigt wird.

(2b) Findet Absatz 2 Anwendung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats eine Vereinbarung über die Auszahlungsbedingungen, einschließlich der Entschädigung für entstandene Kosten, die Kontaktstelle für Einleger, den Zeitplan und die Zahlungsmethode, getroffen haben.

(2c) Findet Absatz 2 oder 2a Anwendung, so übermittelt das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über

  1. die Anzahl der Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in diesem Aufnahmemitgliedstaat errichtet wurden, den Betrag der gedeckten Einlagen in diesen Zweigstellen und alle diesbezüglichen Änderungen;
  2. die Anzahl der Einleger bei angeschlossenen Kreditinstituten die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, wenn diese Einleger diese Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmen, den Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen dieser Einleger und alle diesbezüglichen Änderungen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen Einlagensicherungssystem anschließt, oder wenn ein Teil der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein anderes Einlagensicherungssystem übertragen wird, das ursprüngliche Einlagensicherungssystem die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem oder der Übertragung der Tätigkeiten fällig wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen und mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge, auf das empfangende Einlagensicherungssystem überträgt.

(3a) Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das ursprüngliche Einlagensicherungssystem auf Anforderung des empfangenden Einlagensicherungssystems den in jenem Absatz genannten Betrag innerhalb eines Monats nach der Anforderung überträgt.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absätze 7 und 10 und Artikel 16a Absätze 1 und 2 genannten Informationen mit den Einlagensicherungssystemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in Artikel 4 Absatz 11 niedergelegten Einschränkungen Anwendung.

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem nach Artikel 10 zu entrichten, und zwar sowohl Exanteals auch Expost-Beiträge.

(5) Um - insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 - eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen.

Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig.

Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den einschlägigen zuständigen und benannten Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren.

(7) Die EBA, die zuständigen Behörden und die benannten Behörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA bis zum 3. Juli 2015 über die Identität ihrer benannten Behörde.

(8) Die EBA arbeitet mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 errichtet wurde, bei der Analyse des Systemrisikos von Einlagensicherungssystemen zusammen.

(9) Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2028 Leitlinien heraus, in denen die jeweilige Rolle von Einlagensicherungssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Absatz 2 dargelegt wird, einschließlich einer Aufzählung der Umstände und Bedingungen, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats entscheiden kann, Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 zu entschädigen. )

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 15
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland
26

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.

Ist der Schutz nicht gleichwertig, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verlangen, dass sich die Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

Bei der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung prüfen die Mitgliedstaaten zumindest, ob die Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2) Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen der tatsächlichen und potenziellen Einleger dieser Zweigstelle zur Verfügung.

(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und müssen klar und verständlich sein. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 15 Zweigstellen in der Union von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland 26

Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union vor, sich einem Einlagensicherungssystem in ihrem Hoheitsgebiet anzuschließen, bevor sie solchen Zweigstellen die Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen in diesen Mitgliedstaaten gestatten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Zweigstellen gemäß Artikel 13 Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 15a
Angeschlossene Kreditinstitute, die Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben
26

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von angeschlossenen Kreditinstituten in Drittländern errichtet wurden.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in Drittländern errichtet wurden, unter der Bedingung schützen, dass diese Einlagensicherungssysteme entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten erheben, und vorbehaltlich der Genehmigung der benannten Behörde. )

(Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 16 Informationen für den Einleger 26

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören, ermitteln können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seine tatsächlichen und potenziellen Einleger über die geltenden Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme unterrichtet.

(2) Bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird, werden den Einlegern die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt. Die Einleger bestätigen den Empfang dieser Informationen. Für diesen Zweck ist die in Anhang I festgelegte Vorlage zu verwenden.

(3) Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.

Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das Einlagensicherungssystem zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, und auf zusätzliche Informationen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Solche Informationen können sich auf die sachliche Beschreibung der Funktionsweise des Einlagensicherungssystems erstrecken, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

(6) Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge werden die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informiert, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu.

Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 6 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut im Falle seines Austritts oder seines Ausschlusses aus einem Einlagensicherungssystem seine Einleger innerhalb eines Monats nach einem solchen Austritt oder Ausschluss darüber informiert.

(8) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 16 Informationen für den Einleger 26

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die Informationen zur Verfügung stellt, die diese Einleger benötigen, um das Einlagensicherungssystem zu ermitteln, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören. Die Kreditinstitute stellen diese Informationen in Form eines Informationsbogens zur Verfügung, der in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 erstellt wird.

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Informationsbogen alle folgenden Angaben enthält:

  1. grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen;
  2. die Kontaktdaten des Kreditinstituts als erster Kontaktstelle für Informationen über den Inhalt des Informationsbogens;
  3. die Deckungssumme für Einlagen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 in EUR oder gegebenenfalls in einer anderen Währung;
  4. anwendbare Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme;
  5. die Sicherungsobergrenze im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten;
  6. die Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts;
  7. Währung der Erstattung;
  8. das Einlagensicherungssystem, das für den Schutz einer Einlage zuständig ist, einschließlich eines Verweises auf dessen Website.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute den in Absatz 1 genannten Informationsbogen vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen und anschließend immer dann zur Verfügung stellen, wenn sich die bereitgestellten Informationen ändern, und mindestens alle fünf Jahre. Die Kreditinstitute fordern die Einleger auf, beim Abschluss dieses Vertrags den Eingang dieses Informationsbogens zu bestätigen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleger auf ihren Kontoauszügen eine Bestätigung der Kreditinstitute erhalten, dass es sich bei den betreffenden Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, einschließlich eines Verweises auf den in Absatz 1 genannten Informationsbogen.

Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute die in diesem Artikel genannten Informationen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung stellen.

(5) Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das Einlagensicherungssystem zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, und auf zusätzliche Informationen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Solche Informationen können sich auf die sachliche Beschreibung der Funktionsweise des Einlagensicherungssystems erstrecken, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten, einer Umwandlung von Tochterunternehmen eines Kreditinstituts in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge das Einlagensicherungssystem ihre Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informieren, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Finanzstabilität eine kürzere Frist zu. In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen des Vorgangs auf den Einlegerschutz erläutert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine infolge eines Vorgangs nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verringerte Einlagensicherung Auswirkungen auf Einleger mit Einlagen bei den betreffenden Kreditinstituten hat, diese Kreditinstitute diese Einleger innerhalb von drei Monaten nach der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung informieren, dass sie ihre erstattungsfähigen Einlagen, einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, entschädigungsfrei bis zu einem Betrag abheben oder auf ein anderes Kreditinstitut übertragen können, der der entgangenen Deckung ihrer Einlagen entspricht, einschließlich unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Deckungssummen.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditinstitute, deren Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem endet und die sich einem anderen Einlagensicherungssystem anschließen, ihre Einleger mindestens einen Monat vor einer solchen Änderung darüber informiert haben. In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen der Änderung der Mitgliedschaft auf den Einlegerschutz erläutert.

(7a) Wenn eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Behörden, Einlagensicherungssysteme und betroffenen Kreditinstitute die Einleger darüber informieren, einschließlich durch eine Veröffentlichung auf ihren Websites.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute den Einlegern, die Internetbanking nutzen, die den Einlegern nach dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermitteln, es sei denn, ein Einleger ersucht darum, diese Informationen in Papierform zu erhalten.

(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. Inhalt und Format des in Absatz 1 genannten Informationsbogens;
  2. das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen, die benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern in den in den Artikeln 8b und 8c sowie in den Absätzen 6, 7 und 7a des vorliegenden Artikels genannten Situationen mitteilen müssen, und deren Inhalt.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )

(Gültig ab 11.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804
Artikel 16a Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute alle Informationen, die zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 10 genannten Stresstests und zur Vorbereitung einer Erstattung von Einlagen im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4erforderlich sind, jederzeit vorhalten und dem Einlagensicherungssystem, dem sie angeschlossen sind, auf Anfrage zur Verfügung stellen, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, auf Anfrage Informationen nach Absatz 1 über Folgendes zur Verfügung stellen:

  1. Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten oder, sofern diese Einlagen durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind, in Drittländern;
  2. Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von angeschlossenen Kreditinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.

Aus den unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen muss hervorgehen, in welchen Mitgliedstaaten oder Drittländern diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31. März Folgendes mitteilen:

  1. den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31. Dezember des Vorjahres;
  2. den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel zum 31. Dezember des Vorjahres, einschließlich des Anteils der aufgenommenen oder verliehenen Mittel und Zahlungsverpflichtungen, und
  3. im Falle einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5, den Zeitplan für die Erreichung der Zielausstattung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA unverzüglich Folgendes mitteilen:

  1. die Feststellung nichtverfügbarer Einlagen im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umständen;
  2. die Erstattung von Einlagen gemäß Artikel 8 oder die Anwendung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie, sofern anwendbar und sobald verfügbar, den Betrag der Rückflüsse, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Verfahrens zum Erhalt der Rückflüsse;
  3. die verfügbaren alternativen Finanzierungsregelungen und ihre tatsächliche Nutzung nach Artikel 10 Absatz 9;
  4. alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird:

  1. die Ausgangslage des Kreditinstituts;
  2. die Erstattung von Einlagen gemäß Artikel 8 oder die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden, einschließlich der spezifischen Instrumente, die für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen verwendet wurden;
  3. der erwartete Betrag der verwendeten Finanzmittel.

(5) Die EBA veröffentlicht die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich. Sie veröffentlicht jedoch keine von einem Einlagensicherungssystem bereitgestellten Informationen, die von diesem Einlagensicherungssystem als vertraulich angesehen werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, diesem Einlagensicherungssystem die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsbehörden können von dieser Zusammenfassung Informationen ausnehmen, die nicht erforderlich sind, damit das Einlagensicherungssystem und die benannte Behörden den in Artikel 8, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 11e der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nachkommen können.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einzuhaltenden Verfahren und der Mindestinhalt der in Absatz 1 genannten Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern, der Verfahren, der Muster und des Inhalts der in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )

Artikel 17 Liste zugelassener Kreditinstitute

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

(2) Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7 wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 19 Übergangsbestimmungen

(1) Sind bestimmte Einleger oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Einlagen oder anderen Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Laufzeit weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 2. Juli 2014 eingezahlt bzw. ausgegeben wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger darüber informiert sind, welche Einlagen oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente ab dem 3. Juli 2015 nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

(3) Bis zum erstmaligen Erreichen der Zielausstattung können die Mitgliedstaaten die Schwellenwerte nach Artikel 11 Absatz 5 in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel anwenden.

(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme zwischen 100.000 EUR und 300.000 EUR vorgesehen hatten, diese höhere Deckungssumme bis zum 31. Dezember 2018 weiter anwenden. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen.

(5) Die Kommission unterbreitet bis zum 3. Juli 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen.

(6) Die Kommission unterbreitet am 3. Juli 2019 mit Unterstützung der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht sollte insbesondere Folgendes behandelt werden:

  1. die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen - mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Prozentsatzes unter Berücksichtigung des Ausfalls von Kreditinstitutionen in der Union in der Vergangenheit;
  2. die Auswirkungen der nach Artikel 11 Absatz 3 angewandten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Einleger und die Kohärenz mit den geordneten Abwicklungsverfahren im Bankensektor;
  3. die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Banken;
  4. die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger und
  5. ob die Angelegenheiten nach diesem Unterabsatz so behandelt wurden, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt.

Die EBA erstattet bis zum 3. Juli 2019 der Kommission Bericht über die Berechnungsmodelle und deren Relevanz für das Geschäftsrisiko der Mitglieder. Bei der Berichterstattung trägt die EBA den Risikoprofilen der verschiedenen Geschäftsmodelle gebührend Rechnung.

Artikel 20 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um bis zum 3. Juli 2015 den Artikeln 1 bis 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d bis k, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 6 Absätze 2 bis 7, Artikel 7 Absätze 4 bis 9, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9, Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 10 bis 16, 18 und 19 sowie Anhang I nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen, bis zum 31. Mai 2016 in Kraft.

Stellen die betreffenden Behörden nach eingehender Prüfung fest, dass ein Einlagensicherungssystem noch nicht in der Lage ist, Artikel 13 bis zum 3. Juli 2015 nachzukommen, werden die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Mai 2016 in Kraft gesetzt.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21 Aufhebung

Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2015 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1 bis 3, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 17 gelten ab dem 4. Juli 2015.

Artikel 23 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. C 99 vom 31.03.2011 S. 1.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 (ABl. C 249 E vom 30.08.2013 S. 81) und Beschluss des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 135 vom 31.05.1994 S. 5).

4) Siehe Anhang III.

5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 190 dieses Amtsblatts).

8) Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2009 S. 3).

9) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).

10) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15).

11) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

12) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

13) Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14).

14) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

14a) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

15) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

15a) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).

16) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25).

17) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).

18) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

19) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).

20) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.03.1996 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/9/oj).

21) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/oj).

22) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

. (Gültig bis 10.05.2028 gem. RL (EU) 2026/804

Informationsbogen für den Einleger Anhang I


Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen
Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch: [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] 1
Sicherungsobergrenze: 100.000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut 2
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden "aufaddiert", und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] 2
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto

mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gilt für jeden einzeln Einleger 3
Erstattungsfrist bei Ausfall eines

Kreditinstituts:

7 Arbeitstage 4
[gegebenenfalls durch andere Frist ersetzen]
Währung der Erstattung: Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]
Kontaktdaten: [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]
Weitere Informationen: [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen]
Empfangsbestätigung durch den Einleger:
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet.

2) Allgemeine Sicherungsobergrenze

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 EUR auf einem Sparkonto und 20.000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100.000 EUR gedeckt ist.

3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100.000 EUR hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

4) Erstattung [ist anzupassen]

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100.000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

)

.

Anhang II

Teil A
Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 21)

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Teil B
Umsetzungsfristen
(gemäß Artikel 21)

Richtlinie Frist für die Umsetzung
94/19/EG 1.7.1995
2009/14/EG 30.6.2009
2009/14/EG (Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG ) 31.12.2010

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Richtlinie 94/19/EG Richtlinie 2009/14/EG Diese Richtlinie
- - Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8
Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9
Artikel 1 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10
Artikel 2 Absatz 1 Nummern 11 bis 18
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 4 Absätze 5 und 6
Artikel 4 Absätze 6 bis 8
Artikel 4 Absatz 9
Artikel 4 Absätze 10 und 11
Artikel 2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 10 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 5 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 6 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummern 3 und 4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j
Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 12 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absätze 2 und 3
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 5 Artikel 6 Absatz 6
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 6 Absatz 7
Artikel 8 Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 7 Absätze 4 bis 9
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absätze 2 bis 6
Artikel 10 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 7
Artikel 10 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 8
Artikel 8 Absatz 9
Artikel 7 Absatz 6 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 11 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 10 bis 13
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absätze 2 bis 8
Artikel 6 Artikel 15
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 5 Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 4
Artikel 16 Absatz 5
Artikel 13 Artikel 17
Artikel 1 Absatz 4 Artikel 18


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