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Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 33;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht // Normen - Mitt. 2017/C 267/01
Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die ein großes Potenzial für eine kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen, darunter Haushaltsgeräte wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben.
(3) Die Kommission hat in Vorstudien die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
(4) Als wichtigster relevanter Umweltaspekt der betroffenen Produkte für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt.
(5) Auf Funktionen im Bereitschafts- oder Aus-Zustand kann ein großer Teil des Gesamtstromverbrauchs von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben entfallen. Für den Stromverbrauch in diesen Zuständen werden deshalb ebenfalls Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festgelegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Bereitschafts- und Aus-Zustands von Haushaltsbacköfen und -kochmulden beruhen auf den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand 2.
(6) Der jährliche Energieverbrauch von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben betrug im Jahr 2010 in der EU Schätzungen zufolge 755 PJ (Primärenergieverbrauch). Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird der jährliche Energieverbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 779 PJ ansteigen. Die Vorstudien zeigen, dass der Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.
(7) Es wird erwartet, dass die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung zusammen mit den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission 3 festgelegten Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von 27 PJ/Jahr im Jahr 2020 und 60 PJ/Jahr bis 2030 führen.
(8) Die Vorstudien haben ergeben, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht notwendig sind, da der Strom- und Gasverbrauch von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben in der Nutzungsphase der wichtigste Umweltaspekt ist.
(9) Eine Verringerung des Energieverbrauchs der dieser Verordnung unterliegenden Produkte sollte durch die Anwendung vorhandener kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte führen können.
(10) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Energieverbrauchs während der Nutzungsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktion und bei der Entsorgung überwiegen.
(11) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise - in drei Stufen - in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der von dieser Verordnung erfassten Produkte einzuräumen. Der Zeitplan sollte so gewählt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Endnutzer und Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.
(12) Die Produktparameter sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung 4 genannten europäischen Normungsorganisationen verabschiedet werden.
(13) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(14) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bereitstellen.
(15) Um einen fairen Wettbewerb, die Umsetzung der beabsichtigten Energieeinsparungen und die Bereitstellung korrekter Informationen über den Energieverbrauch der Produkte für die Verbraucher sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung darauf hingewiesen werden, dass die Toleranzen, die die nationalen Marktaufsichtsbehörden bei den physischen Tests anwenden, um zu prüfen, ob ein bestimmtes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts dieser Verordnung entspricht, nicht von den Herstellern als Spielraum genutzt werden sollten, um für das Modell einen günstigeren Energieverbrauch anzugeben, als durch die in der technischen Dokumentation des Produkts angegebenen Messungen und Berechnungen gerechtfertigt wäre.
(16) Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die derzeit besten auf dem Markt verfügbaren Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die wichtigsten Umweltaspekte der dieser Verordnung unterliegenden Produkte über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.
(17) Eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, wobei der technische Fortschritt und insbesondere die Wirksamkeit und Eignung der Methode zur Bestimmung der Energieeffizienz von Backöfen berücksichtigt werden sollten.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- h at folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Backöfen), -kochmulden und -dunstabzugshauben festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Backofen" bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden;2. "Garraum" bezeichnet einen geschlossenen Raum, in dem die Temperatur zur Zubereitung von Speisen geregelt werden kann;
3. "Backofen mit mehreren Garräumen" bezeichnet einen Backofen mit zwei oder mehr Garräumen, die jeweils einzeln beheizt werden;
4. "kleiner Backofen" bezeichnet einen Backofen, dessen Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind;
5. "tragbarer Backofen" bezeichnet einen Backofen, dessen Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit er nicht für den Einbau bestimmt ist;
6. "Mikrowellenerwärmung" bezeichnet die Erwärmung von Speisen mithilfe elektromagnetischer Energie;
7. "konventioneller Modus" bezeichnet den Betriebsmodus eines Backofens, bei dem die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens nur durch natürliche Konvektion erzeugt wird;
8. "Umluft-Modus" bezeichnet einen Modus eines Backofens, bei dem ein eingebauter Lüfter die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums erzeugt;
9. "Zyklus" bezeichnet den Zeitraum, in dem eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines Backofens unter bestimmten Bedingungen erhitzt wird;
10. "Herd" bezeichnet ein Gerät, das aus einem Backofen und einer Kochmulde besteht und mit Gas oder Strom betrieben wird;
11. "Betriebszustand" bezeichnet den Zustand des Backofens oder der Kochmulde während des Gebrauchs;
12. "Wärmequelle" bezeichnet die Hauptenergieform für die Beheizung eines Backofens oder einer Kochmulde;
13. "elektrische Kochmulde" bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes, in dem eine oder mehrere Kochzonen und/oder Kochflächen einschließlich einer Regelungseinheit integriert sind und das/der elektrisch beheizt wird;
14. "Gaskochmulde" bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes mit einer oder mehreren Kochzonen einschließlich einer Regelungseinheit, das/der mit Gasbrennern mit einer Mindestleistung von 1,16 kW beheizt wird;
15. "Kochmulde" bezeichnet eine "elektrische Kochmulde", eine "Gaskochmulde" oder eine "gemischte Kochmulde";
16. "Gasbrenner mit Abdeckung" bezeichnet Brenner für Gasherde, die mit einer hochbelastbaren, abnehmbaren oder nicht abnehmbaren Abdeckung aus Glas oder Keramik versehen sind, die eine glatte, nahtlose Kochoberfläche bildet;
17. "gemischte Kochmulde" bezeichnet ein Gerät mit einer/einem oder mehreren elektrisch beheizten Kochzonen oder -flächen und einer oder mehreren mit Gasbrennern beheizten Kochzonen;
18. "Kochzone" bezeichnet einen Teil einer Kochmulde mit einem Durchmesser von mindestens 100 mm, auf dem das Kochgeschirr erhitzt wird, wobei nicht mehr als ein Teil Kochgeschirr gleichzeitig erhitzt werden kann; die Fläche der Kochzone kann auf der Oberfläche der Kochmulde sichtbar gekennzeichnet sein;
19. "Kochfläche" bezeichnet einen Teil der Oberfläche einer elektrischen Kochmulde, der durch ein induziertes magnetisches Feld betrieben wird und auf den das Kochgeschirr zur Erhitzung platziert wird, ohne dass eine sichtbare Kennzeichnung für das Kochgeschirr vorhanden ist, wobei mehrere Teile Kochgeschirr gleichzeitig verwendet werden können;
20. "Dunstabzugshaube" bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht;
21. "Automatikbetrieb während des Kochens" bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftstrom der Dunstabzugshaube während des Kochens mithilfe eines oder mehrerer Sensoren unter anderem hinsichtlich der Feuchte, Temperatur usw. automatisch geregelt wird;
22. "vollautomatische Dunstabzugshaube" bezeichnet eine Dunstabzugshaube, in der der Luftstrom und/oder andere Funktionen mithilfe eines oder mehrerer Sensoren rund um die Uhr, auch während des Kochens, automatisch geregelt werden;
23. "Bestpunkt" (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Dunstabzugshaube mit der höchsten fluiddynamischen Effizienz (FDEhood);
24. "durchschnittliche Beleuchtungsstärke" (Emiddle) bezeichnet die in Lux gemessene durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems der Dunstabzugshaube auf der Kochoberfläche;
25. "Aus-Zustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, aber keine Funktion ausführt, bei dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird, oder in dem nur Funktionen ausgeführt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sicherstellen sollen;
26. "Bereitschaftszustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;
27. "Reaktivierungsfunktion" bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Zustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;
28. "Informations- oder Statusanzeige" bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Gerätes auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;
29. "Endnutzer" bezeichnet einen Verbraucher, der ein Produkt kauft oder voraussichtlich kaufen wird;
30. "gleichwertiges Modell" bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller oder Importeur unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes Modell.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben sind einschließlich des Zeitplans in Anhang I aufgeführt.
(2) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnungen enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Geräten ermittelt, so sind in der Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
(4) Bringt der Hersteller oder Importeur gleichwertige Modelle in Verkehr, so muss er auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle bereitstellen.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Anhang IV enthält die Werte der leistungsfähigsten Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Dabei prüft sie unter anderem die Möglichkeit, Anforderungen zur Verbesserung der Wiederverwendung und -verwertung sowie Anforderungen an die Haltbarkeit und Lebensdauer der Geräte festzulegen, professionelle und kommerzielle Geräte einzubeziehen und Anforderungen an die Rauch- und Geruchsbeseitigung festzulegen.
Artikel 8 Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2014
2) ABl. Nr. L 339 vom 18.12.2008 S. 45.
3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
4) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.
5) Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24).
| Ökodesign-Anforderungen | Anhang I |
1. Anforderungen an die Energieeffizienz, den Luftstrom und die Beleuchtungsstärke
1.1. Haushaltsbacköfen
Die Garräume von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Öfen) dürfen ab den in Tabelle 1 angegebenen Zeitpunkten die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte für den Energieeffizienzindex nicht überschreiten.
Tabelle 1: Grenzwerte für den Energieeffizienzindex der Garräume von Haushaltsbacköfen (EEIcavity)
|
Haushaltselektro- und -gasbacköfen | |
| 1 Jahr nach dem Inkrafttreten |
EEIcavity < 146 |
| 2 Jahre nach dem Inkrafttreten |
EEIcavity < 121 |
| 5 Jahre nach dem Inkrafttreten |
EEIcavity < 96 |
5 Jahre nach dem Inkrafttreten muss mindestens ein Garraum von Backöfen mit mehreren Garräumen (einschließlich in Herde integrierter Backöfen) einen Energieeffizienzindex aufweisen, der unter dem Energieeffizienzindex liegt, der gemäß Tabelle 1 fünf Jahre nach dem Inkrafttreten anwendbar wird, während der Energieeffizienzindex der anderen Garräume unter dem Energieeffizienzindex liegen muss, der gemäß Tabelle 1 zwei Jahre nach dem Inkrafttreten anwendbar wird.
1.2. Haushaltskochmulden
Für Haushaltskochmulden gelten die in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte für den maximalen Energieverbrauch von elektrischen Kochmulden (Eelectric hob) und die Grenzwerte für die Mindestenergieeffizienz von gasbeheizten Kochmulden (EEgas hob).
Tabelle 2: Grenzwerte für die Energieeffizienz von Haushaltskochmulden (ECelectric cooking und EEgas hob)
|
Elektrische Kochmulde (EC electric hob in Wh/kg.) |
Gaskochmulde (EEgas hob in %) | |
| 1 Jahr nach dem Inkrafttreten |
ECelectric hob < 210 |
EEgas hob > 53 |
| 3 Jahre nach dem Inkrafttreten |
ECelectric hob < 200 |
EEgas hob > 54 |
| 5 Jahre nach dem Inkrafttreten |
ECelectric hob < 195 |
EEgas hob > 55 |
1.3. Haushaltsdunstabzugshauben
1.3.1. Energieeffizienzindex (EEIhood) und fluiddynamische Effizienz (FDEhood)
Für Haushaltsdunstabzugshauben gelten die in Tabelle 3 angegebenen Grenzwerte für den maximalen Energieeffizienzindex EEIhood und die minimale fluiddynamische Effizienz FDEhood.
Tabelle 3 Energieeffizienzindex (EEIhood) und fluiddynamische Effizienz (FDEhood) von Haushaltsdunstabzugshauben
|
EEIhood |
FDEhood | |
| 1 Jahr nach dem Inkrafttreten |
EEIhood < 120 |
FDEhood > 3 |
| 3 Jahre nach dem Inkrafttreten |
EEIhood < 110 |
FDEhood > 5 |
| 5 Jahre nach dem Inkrafttreten |
EEIhood < 100 |
FDEhood > 8 |
1.3.2. Luftstrom
1 Jahr nach dem Inkrafttreten müssen Haushaltsdunstabzugshauben mit einem maximalen Luftstrom, der bei einer verfügbaren Einstellung mehr als 650 m3/h beträgt, nach einer in Anhang II festgelegten Zeit tlimit automatisch auf einen Luftstrom umschalten, der höchstens 650 m3/h beträgt.
1.3.3. Niedrigverbrauchsmodi bei Haushaltsdunstabzugshauben
Die Leistungsaufnahme des Gerätes in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige ausgeführt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.
1.3.4. Beleuchtungsstärke
1 Jahr nach dem Inkrafttreten muss bei Dunstabzugshauben, die eine Beleuchtung der Kochoberfläche umfassen, die durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche (Emiddle) bei Messung unter Standardbedingungen mehr als 40 lx betragen.
2. Anforderungen an die Produktinformationen
1 Jahr nach dem Inkrafttreten sind die folgenden Produktinformationen in der technischen Dokumentation des Produkts, den Gebrauchsanleitungen sowie auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure bereitzustellen:
1 Jahr nach dem Inkrafttreten müssen die technische Dokumentation und ein an professionelle Nutzer gerichteter Teil der frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren bevollmächtigten Vertretern oder Importeuren Informationen zur zerstörungsfreien Demontage zu Wartungszwecken und Informationen zur Demontage, insbesondere in Bezug auf den Motor und etwaige Akkumulatoren, das Recycling sowie die Rückgewinnung und Entsorgung am Ende der Lebensdauer enthalten.
2.1. Haushaltsbacköfen
Tabelle 4: Informationen zu Haushaltsbacköfen
| Symbol | Wert | Einheit | |
| Modellkennung | |||
| Art des Backofens | |||
| Masse des Gerätes | M | X,X | kg |
| Anzahl der Garräume | X | ||
| Wärmequelle je Garraum (Strom oder Gas) | |||
| Volumen je Garraum | V | X | l |
| Energieverbrauch (Strom) bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Elektrobackofens während eines Zyklus im konventionellen Modus je Garraum (elektrische Endenergie) | ECelectric cavity | X,XX | kWh/Zyklus |
| Energieverbrauch bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Elektrobackofens während eines Zyklus im Umluftmodus je Garraum (elektrische Endenergie) | ECelectric cavity | X,XX | kWh/Zyklus |
| Energieverbrauch bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Gasbackofens während eines Zyklus im konventionellen Modus je Garraum (Gas-Endenergie) | ECgas cavity | X,XX X,XX | MJ/Zyklus kWh/Zyklus 1 |
| Energieverbrauch bei der Erhitzung einer Standardbeladung im Garraum eines Gasbackofens während eines Zyklus im Umluftmodus je Garraum (Gas-Endenergie) | ECgas cavity | X,XX X,XX | MJ/Zyklus kWh/Zyklus |
| Energieeffizienzindex je Garraum | EEIcavity | X,X | |
| 1) 1 kWh/Zyklus = 3,6 MJ/Zyklus. | |||
2.2. Haushaltskochmulden
2.2.1. Elektrische Haushaltskochmulden
Tabelle 5a Informationen zu elektrischen Haushaltskochmulden
| Symbol | Wert | Einheit | |
| Modellkennung | |||
| Art der Kochmulde | |||
| Anzahl der Kochzonen und/oder Kochflächen | X | ||
| Heiztechnik (Induktionskochzonen und -kochflächen, Strahlungskochzonen, Kochplatten) | |||
| Bei kreisförmigen Kochzonen oder -flächen: Durchmesser der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizte Kochzone, auf 5 mm genau. | Ø | X,X | cm |
| Bei nicht kreisförmigen Kochzonen oder -flächen: Länge und Breite der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizte Kochzone und jede elektrisch beheizte Kochfläche, auf 5 mm genau. | L W | X,X X,X | cm |
| Energieverbrauch je Kochzone oder -fläche je kg | ECelectric cooking | X,X | Wh/kg |
| Energieverbrauch der Kochmulde je kg | ECelectric hob | X,X | Wh/kg |
2.2.2. Gasbeheizte Haushaltskochmulden
Tabelle 5b Informationen zu gasbeheizten Haushaltskochmulden
| Symbol | Wert | Einheit | |
| Modellkennung | |||
| Art der Kochmulde | |||
| Anzahl der Gasbrenner | X | ||
| Energieeffizienz je Gasbrenner | EEgas burner | X,X | |
| Energieeffizienz der Gaskochmulde | EEgas hob | X,X |
2.2.3. Gemischte gas- und elektrisch betriebene Haushaltskochmulden
Tabelle 5c Informationen zu gemischten Haushaltskochmulden
| Symbol | Wert | Einheit | |
| Modellkennung | |||
| Art der Kochmulde | |||
| Anzahl der elektrischen Kochzonen und/oder -flächen | X | ||
| Heiztechnik (Induktionskochzonen und -kochflächen, Strahlungskochzonen, Kochplatten) für jede elektrische Kochzone und/ oder jede elektrische Kochfläche | |||
| Bei kreisförmigen elektrischen Kochzonen: Durchmesser der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizte Kochzone, auf 5 mm genau | Ø | X,X | cm |
| Bei nicht kreisförmigen Kochzonen oder -flächen: Länge und Breite der nutzbaren Oberfläche für jede elektrisch beheizter Kochzone und jede elektrisch beheizte Kochfläche, auf 5 mm genau | L W | X,X X,X | cm |
| Energieverbrauch für jede elektrische Kochzone und jede elektrische Kochfläche je kg | ECelectric cooking | X | Wh/kg |
| Anzahl der Gasbrenner | X | ||
| Energieeffizienz je Gasbrenner | EEgas burner | X,X |
2.3. Haushaltsdunstabzugshauben
Tabelle 6: Informationen zu Haushaltsdunstabzugshauben
| Symbol | Wert | Einheit | |
| Modellkennung | |||
| Jährlicher Energieverbrauch | AEChood | X,X | kWh/a |
| Zeitverlängerungsfaktor | f | X,X | |
| Fluiddynamische Effizienz | FDEhood | X,X | |
| Energieeffizienzindex | EEIhood | X,X | |
| Gemessener Luftvolumenstrom im Bestpunkt | QBEP | X,X | m3/h |
| Gemessener Luftdruck im Bestpunkt | PBEP | X | Pa |
| Maximaler Luftstrom | Qmax | X,X | m3/h |
| Gemessene elektrische Eingangsleistung im Bestpunkt | WBEP | X,X | W |
| Nennleistung des Beleuchtungssystems | WL | X,X | W |
| Durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche | Emiddle | X | lux |
| Gemessene Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand | Ps | X,XX | W |
| Gemessene Leistungsaufnahme im Aus-Zustand | Po | X,XX | W |
| Schallleistungspegel | LWA | X | dB |
| Messungen und Berechnungen | Anhang II |
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.
1. Haushaltsbacköfen
Der Energieverbrauch des Garraums eines Haushaltsbackofens wird in einem standardisierten Zyklus im konventionellen Modus und, sofern vorhanden, im Umluftmodus gemessen, wobei eine standardisierte mit Wasser getränkte Prüfbeladung erhitzt wird. Es ist nachzuweisen, dass die Temperatur im Garraum während des Prüfzyklus die Temperatureinstellung des Thermostats und/oder der Ofenkontrollanzeige erreicht. Bei den folgenden Berechnungen wird der Energieverbrauch je Zyklus im effizientesten Modus (konventioneller Modus oder Umluftmodus) verwendet.
Für jeden Garraum des Haushaltsbackofens wird der Energieeffizienzindex (EEIcavity) nach folgenden Formeln berechnet:
Bei elektrischen Haushaltsbacköfen:
EEIcavity = ECelectric cavity / SECelectric cavity × 100
SECelectric cavity = 0,0042 × V + 0,55 (in kWh)
Bei gasbetriebenen Haushaltsbacköfen:
EEIcavity = ECgas cavity / SECgas cavity × 100
SECgas cavity = 0,044 × V + 3,53 (in MJ)
Dabei gilt:
2. Haushaltskochmulden
2.1. Elektrische Haushaltskochmulden
Der Energieverbrauch einer elektrischen Haushaltskochmulde (ECelectric hob) wird in einer normalisierten Messung (Wh/kg) unter Berücksichtigung aller Teile des Kochgeschirrs unter standardisierten Prüfbedingungen in Wh je kg erhitztes Wasser ermittelt und auf die erste Dezimalstelle gerundet.
2.2. Haushaltsgaskochmulden
Die Energieeffizienz von Gasbrennern in einer Haushaltskochmulde wird wie folgt berechnet:
EEgas burner = Etheoretic / Egas burner × 100
Dabei gilt:
Die Energieeffizienz der Gaskochmulde (EEgas hob) wird als Durchschnitt der Energieeffizienz der einzelnen Gasbrenner (EEgas burner) der Kochmulde berechnet.
2.3. Gemischte Gas-/Elektro-Haushaltskochmulden
Gemischte Gas-/Elektro-Haushaltskochmulden werden bei den Messungen wie zwei verschiedene Geräte behandelt. Für elektrische Kochzonen und Kochflächen der gemischten Gas-/Elektro-Haushaltskochmulden gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2.1, während mit Gasbrennern beheizte Kochzonen den Bestimmungen des Abschnitts 2.2 unterliegen.
3. Haushaltsdunstabzugshauben
3.1. Berechnung des Energieeffizienzindex (EEIhood)
Der Energieeffizienzindex (EEIhood) berechnet sich als
EEIhood = AEChood / SAEChood × 100
und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Dabei gilt:
Der jährliche Standardenergieverbrauch (SAEChood) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:
SAEChood = 0,55 × (WBEP + WL) + 15,3
Dabei gilt:
Der jährliche Energieverbrauch (AEChood) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
ƒ = 2 - (FDEhood × 3,6)/100
3.2. Berechnung der fluiddynamischen Effizienz (FDEhood)
Die FDEhood im Bestpunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet:
FDEhood = (QBEP × PBEP) / (3.600 × WBEP) × 100
Dabei gilt:
3.3. Berechnung des Grenzwerts für die Abluft
3.3.1 Haushaltsdunstabzugshauben, deren maximaler Luftstrom bei einer verfügbaren Einstellung mehr als 650 m3/h beträgt, müssen nach der Zeit tlimit automatisch auf einen Luftstrom umschalten, der höchstens 650 m3/h beträgt. Dabei handelt es sich um den Grenzwert für die Zeit, in der eine Haushaltsdunstabzugshaube mit einem Volumenstrom von mehr als 650 m3/h ein Luftvolumen von 100 m3 absaugt, bevor sie automatisch auf einen Volumenstrom von höchstens 650 m3/h umschaltet. Sie wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:
tlimit = 6.000 m3 / Qmax 1
Dabei gilt:
Das reine Vorhandensein eines manuellen Schalters oder einer manuellen Einstellung, mit dem/der der Luftstrom des Gerätes auf einen Wert von höchstens 650 m3/h verringert wird, reicht nicht aus, um diese Anforderung zu erfüllen.
3.3.2. Bei Haushaltsdunstabzugshauben mit Automatikfunktion während des Kochens:
3.4. Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems (Emiddle)
Die durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche (Emiddle) wird unter Standardbedingungen in Lux gemessen und auf die nächste ganze Zahl gerundet.
3.5. Geräuschpegel
Der Schallleistungspegel (in dB) wird als A-bewertete Luftschallemissionen (gewichteter Durchschnittswert - LWA) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei höchster Einstellung für den normalen Gebrauch (ausgenommen Intensivstufe und Schnelllaufstufe) gemessen und auf die nächste ganze Zahl gerundet.
| Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 7: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Masse des Haushaltsbackofens M | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert M nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
| Volumen des Garraums des Haushaltsbackofens V | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert V nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| ECelectric cavity, ECgas cavity | Der ermittelte Wert darf den für ECelectric cavity und ECgas cavity angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
| ECelectric hob | Der ermittelte Wert darf den für ECelectric hob angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
| EEgas hob | Der ermittelte Wert darf den für EEgas hob angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| WBEP, WL | Die ermittelten Werte dürfen die für WBEP und WL angegebenen Werte nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
| QBEP, PBEP | Die ermittelten Werte dürfen die für QBEP und PBEP angegebenen Werte nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| Qmax | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert für Qmax nicht um mehr als 8 % überschreiten. |
| Emiddle | Der ermittelte Wert darf den für Emiddle angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| Schallleistungspegel LWA | Der ermittelte Wert darf den für LWA angegebenen Wert nicht überschreiten. |
| Po, Ps | Die ermittelten Werte für die Leistungsaufnahme Po und Ps dürfen die angegebenen Werte für Po und Ps nicht um mehr als 10 % überschreiten. Betragen die ermittelten Werte für die Leistungsaufnahme Po und Ps höchstens 1,00 W, so dürfen sie die angegebenen Werte nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
| Unverbindliche Referenzwerte | Anhang IV |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weisen die energieeffizientesten am Markt erhältlichen Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben folgende Werte auf:
| Haushaltsbacköfen | elektrisch | EEIcavity = 70,7 |
| Gas | EEIcavity = 75,4 | |
| Haushaltskochmulden | elektrisch | ECelectric cooking = 169,3 |
| Gas | EEgas burner = 63,5 % | |
| Haushaltsdunstabzugshauben | Luftvolumenstrom | FDEhood = 22 |
| Geräuschpegel | 51 dB bei 550 m3/h; 57 dB bei m3/h |
| ENDE | |