Durchführungsverordnung (EU) Nr. 221/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der Festsetzung der Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms

(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 102)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird der Gesamtbetrag der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (im Folgenden: "Schulobst- und -gemüseprogramm") festgelegt. Darüber hinaus sind in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Höchstsätze für die Kofinanzierung und ein Mindestbetrag dieser Beihilfe je Mitgliedstaat festgelegt.

(2) Die Kommission sollte die Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe für das Schulobst- und -gemüseprogramm je Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterien festlegen. Darüber hinaus sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob der Richtwert für die Zuweisung der Beihilfe weiterhin mit den Kriterien in Einklang steht.

(3) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 3 ist der Gesamtbetrag der Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe je Mitgliedstaat basierend auf dem Gesamthaushalt der Union auf 90 Mio. EUR festgelegt. Da in Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Gesamtmittelausstattung des Schulobst- und -gemüseprogramms auf 150 Mio. EUR erhöht wird und neue Kofinanzierungssätze festgelegt werden, sollten neue Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe festgesetzt werden.

(4) Die neuen Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe sollten auch die Kriterien in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berücksichtigen und die Unionsbeihilfe auf Basis der aktuellsten Daten aus dem Jahr 2012 ausgehend von dem jeweiligen Bevölkerungsanteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern in den Regionen der Mitgliedstaaten zuweisen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern. Um der Periodizität des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Richtwerte für die Zuweisung ab dem 1. August 2014 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

_________

1) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.

2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

3) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38).

.

Anhang

"Anhang II
Richtwerte für die Zuweisung der Unionsbeihilfe nach Mitgliedstaaten


Mitgliedstaat Kofinanzierungssatz
(in Prozent)
Absolute Anzahle Kinder 6-10 Jahr EUR
Österreich 75 % 406.322 2.239.273
Belgien 75 % 611.450 3.369.750
Bulgarien 90 % 316.744 2.094.722
Kroatien 90 % 205.774 1.360.845
Zypern 75 % 44.823 290.000
Tschechische Republik 88 % 480.495 3.124.660
Dänemark 75 % 328.182 1.808.638
Estland 90 % 66.436 439.361
Finnland 75 % 290.308 1.599.911
Frankreich 76 % 4.051.279 22.500.145
Deutschland 75 % 3.575.991 19.707.575
Griechenland 81 % 529.648 3.143.600
Ungarn 86 % 482.160 3.031 022
Irland 75 % 319.126 1.758.729
Italien 80 % 2.853.098 16.719.794
Lettland 90 % 95.861 633.957
Litauen 90 % 136.285 901.293
Luxemburg 75 % 29.473 290.000
Malta 75 % 19.511 290.000
Niederlande 75 % 986.118 5.434.576
Polen 88 % 1.802.733 11.645.350
Portugal 85 % 527.379 3.284.967
Rumänien 89 % 1.054.185 6.869.985
Slowakei 89 % 262.703 1.709.502
Slowenien 83 % 91.095 554.291
Spanien 75 % 2.337.457 12.939.604
Schweden 75 % 518.322 2.856.514
Vereinigtes Königreich 76 % 3.494.635 19.401.935
EU 28 79 % 25.917.593 150.000.000"


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