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Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
(ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 70;
Beschl. 2014/507/GASP - ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 20;
Beschl. 2014/933/GASP - ABl. Nr. L 356 vom 19.12.2014 S. 152;
Beschl. (GASP) 2015/959 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 25;
Beschl. (GASP) 2016/982 - ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 40;
Beschl. (GASP) 2017/1087 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 24;
Beschl. (GASP) 2018/880 - ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 5;
Beschl. (GASP) 2019/1018 - ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 69;
Beschl. (GASP) 2020/850 - ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 12;
Beschl. (GASP) 2021/1010 - ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2022/962 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 46;
Beschl. (GASP) 2023/1188 - ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 46;
Beschl. (GASP) 2024/1709 - ABl. L 2024/1709 vom 18.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2025/397 - ABl. L 2025/397 vom 24.02.2025;
Beschl. (GASP) 2025/1204 - ABl. L 2025/1204 vom 17.06.2025;
Beschl. (GASP) 2026/1360 - ABl. L 2026/1360 vom 16.06.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt.
(2) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen angenommen.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 20./21. März 2014 die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim (im Folgenden "Krim") und der Stadt Sewastopol (im Folgenden "Sewastopol") in die Russische Föderation durch Annexion scharf verurteilt und bekräftigt, dass er diese nicht anerkennen wird. Nach Ansicht des Europäischen Rates sollten einige rasch umzusetzende restriktive Maßnahmen wirtschaftlicher, handelsbezogener und finanzieller Art in Bezug auf die Krim vorgeschlagen werden.
(4) Am 27. März 2014 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 68/262 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine angenommen, in der sie ihr Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt, unterstrichen, dass das am 16. März auf der Krim abgehaltene Referendum keine Gültigkeit besitzt, und alle Staaten auffordert, keine Änderung des Status der Krim und Sewastopols anzuerkennen.
(5) Unter diesen Umständen ist der Rat der Ansicht, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten werden sollte, mit Ausnahme von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
(6) Um sicherzustellen, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.
(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union ist verboten.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
(1) Folgendes ist verboten:
Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten
in den folgenden Bereichen:
(2) Die Bereitstellung von:
ist verboten.
(3) - gestrichen -
(4) - gestrichen -
(5) - gestrichen -
(6) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung oder Steuerberatung, oder Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.
(1a) Es ist verboten, unabhängig von der Herkunft der Waren und Technologien, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in unmittelbarem Zusammenhang mit Infrastrukturen auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren gemäß Artikel 4b Absatz 1 zu erbringen.
(1b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.
(1c) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.
(1d) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden.
(1e) Es ist verboten,
(1f) Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(1g) Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP des Rates 2 im Einklang steht.
(1h) Die Absätze 1b bis 1d gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(1i) Abweichend von Absatz 1d können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(1j) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1e können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für
(1k) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1i oder 1j erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie
(2) Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 4a Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
(3) Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 4b Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien und mit den in Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
(1) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
(2) Das Anlaufen der Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der Häfen auf der Halbinsel Krim anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem Anlaufen des betreffenden Hafens zu unterrichten.
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2027.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft.
2) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).
| Liste der Länder gemäß Artikel 4f Absatz 2 Buchstabe c | Anhang |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
AUSTRALIEN
KANADA
NEUSEELAND
NORWEGEN
SCHWEIZ
LIECHTENSTEIN
ISLAND
| ENDE | |