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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 25.06.2014 S. 1 A;
VO (EU) 2019/912 - ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/796 - ABl. L 2024/796 vom 08.03.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts immer weiter zu verbessern und für die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2) Um diesen Vergleich weiter zu erleichtern, sollten die Informationen aller zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und über eine einzige Adresse elektronisch abrufbar sein. Auch wenn sich die aufsichtlichen Bekanntmachungspflichten in Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht erstrecken, betreffen die vorliegenden technischen Standards in einem ersten Schritt die Aufsichtspflichten, die aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erwachsen.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(4) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 2 Optionen und Ermessensspielräume

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.

Artikel 4 Aggregierte statistische Daten

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften und verwenden hierfür die in Anhang IV Teile 1 bis 6 vorgesehenen Formulare.

Artikel 5 Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung 19 24

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.

Artikel 6 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2014

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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Vorschriften und Leitlinien Anhang 1 19 24

Liste der Meldebögen

Teil 1 Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Teil 2 Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
Teil 3 Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Teil 4 Kreditrisikominderung
Teil 5 Spezifische Angabepflichten von Instituten
Teil 6 Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Teil 7 Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Teil 8 Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Teil 1
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift 1 Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen 2 Auf EN verfügbar (J/N)
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 I. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 bis 3
030 II. Zuständige Behörden Artikel 4 bis 7
040 III. Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten Artikel 8 bis 27
050 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten Artikel 8 bis 21b
060 2. Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut Artikel 22 bis 27
080 V. Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr Artikel 33 bis 46
090 1. Allgemeine Grundsätze Artikel 33 bis 34
100 2. Niederlassungsrecht von Kreditinstituten Artikel 35 bis 38
110 3. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Artikel 39
120 4. Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Artikel 40 bis 46
130 VI. Beziehungen zu Drittländern Artikel 47 bis 48
140 VII. Beaufsichtigung Artikel 49 bis 142
150 1. Grundsätze der Beaufsichtigung Artikel 49 bis 72
160 1.1 Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Artikel 49 bis 52
170 1.2 Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht Artikel 53 bis 62
180 1.3 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind Artikel 63
190 1.4 Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel Artikel 64 bis 72
200 2. Überprüfungsverfahren Artikel 73 bis 110
210 2.1 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals Artikel 73
220 2.2 Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute Artikel 74 bis 96
230 2.3 Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung Artikel 97 bis 101
240 2.4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse Artikel 102 bis 107
250 2.5 Anwendungsebene Artikel 108 bis 110
260 3. Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis Artikel 111 bis 127
270 3.1 Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis Artikel 111 bis 118
280 3.2 Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften Artikel 119 bis 127
290 4. Kapitalpuffer Artikel 128 bis 142
300 4.1 Puffer Artikel 128 bis 134
310 4.2 Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer Artikel 135 bis 140
320 4.3 Kapitalerhaltungsmaßnahmen Artikel 141 bis 142
330 VIII. Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden Artikel 143 bis 144
340 IX. Änderung der Richtlinie 2002/87/EG Artikel 150
350 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 151 bis 165
360 1. Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr Artikel 151 bis 159
361 1a. Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften Artikel 159a
370 1. Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Artikel 160
380 2. Schlussbestimmungen Artikel 161 bis 165
1) Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

2) Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

Teil 2
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
Beschreibung der Vorgehensweise
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden
020 Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
030 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
040 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem internen Modell basierenden Ansatz (IMA) zu verwenden
050 Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
060 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
070 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden
080 Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
090 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
100 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
110 Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
120 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
130 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]

Teil 3
Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Angaben der zuständigen Behörde
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 153 Absatz 5 Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten? [Ja/Nein]
030 Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an [Fundstelle der nationalen Leitlinien]
040 Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor? [Ja/Nein]

Teil 4
Kreditrisikominderung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Beschreibung Angaben der zu-
ständigen Behörde
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 201 Absatz 2 Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung [Freitext - Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden]
030 Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen [Freitext]
040 Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft [Freitext]
050 Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind [Freitext]
060 Artikel 229 Absatz 1 Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-Ansatz In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bewertung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bewertung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien [Freitext]

Teil 5
Spezifische Angabepflichten von Instituten

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmung Angaben der zuständigen Behörde
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen. Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung [Freitext]
030 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien. [Freitext]

Teil 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Beschreibung Angaben der zuständigen Behörde
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Freistellung einzelner Tochterunternehmen) Freistellung von den in den Teilen 2- 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis Gewährt werden kann die Freistellung jedem Tochterunternehmen eines Instituts, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Bedingungen erfüllt sind Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind. [Freitext]
030 Artikel 7 Absatz 3 (Freistellung einzelner Mutterinstitute) Freistellung von den in den Teilen 2- 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis Gewährt werden kann die Freistellung einem Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist und die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat erstrecken [Freitext]
040 Artikel 8 Absätze 1 und 2 (Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen) Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis, wenn alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind Gewährt werden kann die Freistellung Instituten, die in einer Untergruppe zusammengefasst sind, sofern diese Institute die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zählt dazu u.a., dass diese Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind. [Freitext]
Artikel 8 Absatz 3 (Freistellung von der Anforderung der grenzüberschreitenden Liquidität) Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gewährt werden kann die Freistellung den in einer Untergruppe zusammengefassten Instituten, wenn die für sie zuständigen Behörden hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Elemente derselben Auffassung sind und das Verfahren des Artikels 21 angewandt wurde Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind [Freitext]
050 Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2- 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist [Freitext]
060 Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2- 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung [Fundstelle der nationalen Bestimmungen]

Teil 7
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Richtlinie 2013/36/EU Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben Angaben der zuständigen Behörde
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Leumund des interessierten Erwerbers Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers? [Freitext]
030 Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers? [Freitext]
040 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
050 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans? [Freitext]
060 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers? [Freitext]
070 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
080 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann? [Freitext]
090 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt? [Freitext]
100 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
110 Artikel 23 Absatz 4 Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann [Freitext]

Teil 8
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission
030 Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden? [Ja/Nein]
040 Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute? [Freitext]
050 Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis) [Freitext]
060 Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf andere Finanzunternehmen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ausgeweitet? [Ja/Nein]
070 Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? [Freitext]
080 Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? [Freitext]
090 Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? [Ja/Nein]
100 Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission
110 Werden die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? [Ja/Nein]
120 Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen? [Freitext]
130 Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? [Freitext]
140 Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? [Freitext]
150 Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? [Ja/Nein]

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Optionen und Ermessensspielräume Anhang II 19 24

Liste der Meldebögen

Teil 1 Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61
Teil 2 Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teil 3 Variable Vergütungsbestandteile ( Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Teil 1
Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61 Adressat Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Genutzt? (J/N/Entfällt) 1 Nationale Vorschrift 2 Fund-
stelle(n)
3
Auf EN verfügbar? (J/N) Einzelheiten/
Anmerkungen
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020 Art. 9 Abs. 2 Mitgliedstaaten Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind Das Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, gilt nicht für Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Anfangskapital Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 12 Abs. 4 Mitgliedstaaten Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 21 Abs. 1 Zuständige Behörden Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 Art. 40 Zuständige Behörden Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
121 Art. 133 Abs. 1 Mitgliedstaaten Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers Die Mitgliedstaaten können für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital einführen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
130 Art. 134 Abs. 1 Mitgliedstaaten Anerkennung einer Systemrisikopufferquote Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
140 Art. 152 Abs. 1 Mitgliedstaaten Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
150 Art. 152 Abs. 2 Mitgliedstaaten Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
155 Art. 131 Abs. 5 Zuständige Behörden Puffer Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
156 Art. 160 Abs. 6 Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
165 Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchst. b Mitgliedstaaten Einstufung "kleiner und nicht komplexer Institute" Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 5 Mrd. EUR für den durchschnittlichen Gesamtwert der Vermögenswerte der Institute auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU) in dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangehenden Vierjahreszeitraum herabsetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
170 Art. 4 Abs. 2 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
190 Art. 24 Abs. 2 Zuständige Behörden Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
200 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1.250 % an:
  1. den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
  2. den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
201 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an: die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
220 Art. 430 Abs. 4 Zuständige Behörden Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen Von Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmen, können die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 2 verlangen, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
230 Art. 124 Abs. 2 Zuständige oder benannte Behörden Risikogewichte und Kriterien, die auf immobilienbesicherte Risikopositionen anzuwenden sind Die gemäß Absatz 1a dieses Artikels benannte Behörde kann die für diese Risikopositionen geltenden Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 vorgesehenen festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
240 Art. 129 Abs. 1 Zuständige Behörden Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der unter diesem Buchstaben verlangten Anwendung der Bonitätsstufe 1 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
241 Art. 129 Abs. 1a Buchst. c Zuständige Behörden Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von Derivatekontrakten Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA der Bonitätsstufe 3 zuzuordnende Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten in Form von Derivatekontrakten zulassen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der in diesem Absatz verlangten Anwendung der Bonitätsstufen 1 und 2 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
242 Art. 129 Abs. 3a Mitgliedstaaten Mindestübersicherungsquote bei gedeckten Schuldverschreibungen Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine Mindestübersicherungsquote von weniger als 5 % festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
250 Art. 164 Abs. 6 Zuständige Behörden Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für immobilienbesicherte Risikopositionen Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 dieses Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in Absatz 4 dieses Artikels genannten LGD-Mindestwerte für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu dem Schluss, dass die in Absatz 4 genannten LGD-Mindestwerte nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, höhere LGD-Mindestwerte festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
260 Art. 178 Abs. 1 Buchst. b Zuständige Behörden Schuldnerausfall Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
261 Art. 178 Abs. 2 Buchst. d Zuständige Behörden Erheblichkeitsschwelle Die zuständigen Behörden müssen die Schwelle festlegen, anhand deren die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit zu beurteilen ist. Diese Schwelle muss die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe widerspiegeln. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
270 Art. 284 Abs. 4 Zuständige Behörden Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
280 Art. 284 Abs. 9 Zuständige Behörden Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
290 Art. 327 Abs. 2 Zuständige Behörden Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
300 Art. 395 Abs. 1 Zuständige Behörden Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
310 Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
320 Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
330 Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
340 Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
350 Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
360 Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
370 Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
380 Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
390 Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
400 Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
410 Art. 400 Abs. 2 Buchst. k Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva, die aus Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
411 Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die Mitgliedstaaten können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
412 Art. 400 Abs. 2 Buchstabe l Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen in Form einer Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
420 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
430 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
460 Art. 420 Abs. 2 Zuständige Behörden Liquiditätsabflussrate Die zuständigen Behörden legen die Abflüsse fest, die den nicht unter die Verordnung fallenden Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, solange Wahrscheinlichkeit und potenzieller Umfang der Liquiditätsabflüsse wesentlich sind. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
461 Art. 428p Abs. 10 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind.
462 Art. 428q Abs. 2 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Die zuständigen Behörden können für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
463 Art. 428aq Abs. 10 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
464 Art. 428ar Abs. 2 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
510 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
520 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
530 Art. 478 Abs. 3 Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
  1. die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
  3. jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
  4. jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
540 Art. 479 Abs. 4 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
550 Art. 480 Abs. 3 Zuständige Behörden Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
560 Art. 481 Abs. 5 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
570 Art. 486 Abs. 6 Zuständige Behörden Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
580 Art. 495 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
590 Art. 496 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. 4 [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
600 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii Zuständige Behörden LCR - Liquide Aktiva Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
610 Art. 10 Abs. 2 Zuständige Behörden LCR - Liquide Aktiva Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich. Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z.B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.). [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
620 Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i Zuständige Behörden LCR - Aktiva der Stufe 2B Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
630 Art. 12 Abs. 3 Zuständige Behörden LCR - Aktiva der Stufe 2B Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
640 Art. 24 Abs. 6 Zuständige Behörden LCR - Abflüsse aus stabilen Einlagen in einem Drittland, auf die der Satz von 3 % angewandt werden darf Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
1) "J" (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat. "N" (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat. "Entfällt" bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

2) Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

3) Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

4) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

Teil 2
Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Adressat Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Anwendungs-
jahr(e) und Wert in % (falls anwendbar)
Genutzt? (J/N/Entfällt) Nationaler Rechtstext Fundstellen Auf EN verfügbar? (J/N) Einzelheiten/
Anmerkungen
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)
011 Art. 160 Abs. 6 Mitgliedstaaten Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
012 Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
013 Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
014 Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
015 Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
016 Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
017 Art. 493 Abs. 3 Buchst. f Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
018 Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
019 Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
020 Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
021 Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
022 Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
023 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
024 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
025 Art. 413 Abs. 4 Mitgliedstaaten Stabile Refinanzierung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Artikel 413 Absatz 1 ausgeführten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen. 1 [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
036 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
037 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. 1 [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
038 Art. 478 Abs. 2 Zuständige Behörden Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten) 2014 (0 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
039 2015 (10 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 2016 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
041 2017 (30 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
042 2018 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
043 2019 (50 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
044 2020 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
045 2021 (70 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
046 2022 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
047 2023 (90 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
048 Art. 478 Abs. 3 Buchst. a Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. 1 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
049 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
051 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
052 Art. 478 Abs. 3 Buchst. b Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind. 1 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
053 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
054 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
055 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
056 Art. 478 Abs. 3 Buchst. c Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d. 1 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
057 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
058 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
059 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 478 Abs. 3 Buchst. d Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. 1 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
061 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
062 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
063 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
064 Art. 479 Abs. 4 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 1 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
065 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
066 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
067 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
068 Art. 480 Abs. 3 Zuständige Behörden Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 1 2014 (0,2 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
069 2015 (0,4 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 2016 (0,6 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
071 2017 (0,8 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
072 Art. 481 Abs. 1 Zuständige Behörden Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten). 1 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
073 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
074 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
075 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
076 Art. 481 Abs. 5 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach A rtikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Aätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 1 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
077 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
078 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
079 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 486 Abs. 6 Zuständige Behörden Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten). 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
081 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
082 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
083 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
084 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
085 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
086 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
087 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
088 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten). 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
089 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
091 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
092 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
093 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
094 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
095 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
096 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
097 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
098 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
099 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
100 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
101 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
102 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
103 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
104 Art. 495 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. 1 [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
105 Art. 496 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. 1 [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
106 Art. 500a Abs. 2 Zuständige Behörden Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Artikel 500a Absatz 1 genannten Risikopositionen bis zu den in Absatz 2 genannten Obergrenzen zu halten. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
1) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

Teil 3
Variable Vergütungsbestandteile ( Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Richtlinie 2013/36/EU Adressat Bestimmungen Bereitzustellende Information Genutzt? (J/N/Entfällt) Fundstellen Auf EN verfügbar? (J/N) Einzelheiten/
Anmerkungen
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)
020 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. i Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. 1 [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. ii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. 1 [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten können den Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) herabsetzen. 1 [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 94 Abs. 1 Buchst. l Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Beschreibung aller etwaigen Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können, oder aller etwaigen Verbote solcher Instrumente. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 94 Abs. 4 Mitgliedstaaten Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt
  1. das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und - sofern die Schwelle angehoben wird -
    1. das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und und
    2. die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;
  2. es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.
[Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 Art. 94 Abs. 5 Mitgliedstaaten Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080

Art. 109 Abs. 6

Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
1) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

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Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 1 Anhang III 19 24


010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Anwendungsumfang des SREP
( Artikel 108 bis 110 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:
  • · Angaben dazu, welche Arten von Instituten in den SREP einbezogen/nicht einbezogen werden, insbesondere falls von dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Anwendungsumfang abgewichen wird;
  • · umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt 1.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
030 Bewertung von SREP-Elementen
( Artikel 74 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) - EBA/GL/2022/03), insbesondere:
  • · umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, einschließlich(1) Analyse des Geschäftsmodells,(2) Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen,(3) Bewertung der Kapitalrisiken und(4) Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken;
  • · umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde bei der Bewertung einzelner SREP-Elemente dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, insbesondere auch wie die Kategorisierung von Instituten angewandt wird 2.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
040 Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP
( Artikel 73, 86, 97 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich 3:
  • · Überblick über die von der zuständigen Behörde zur Überprüfung der ICAAP- und ILAAP-Berechnungen der Institute angewandte Methode,
  • · Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind,
  • · Informationen dazu, ob von dem Institut eine unabhängige Überprüfung der ICAAP und der ILAAP verlangt wird.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
050 SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen
( Artikel 102 und 104 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung 4.
Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann 5.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
1) Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.

2) Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.

3) Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.

4) Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z.B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.

5) Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

Die zuständigen Behörden können auch angeben, nach welchen Grundsätzen sie die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 der Richtlinie 2013/36/EU) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU) beschließen, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite ergibt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).

1) In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.

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Aggregierte statistische Daten Anhang IV 19 24

Liste der Meldebögen

Teil 1 Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde
Teil 2 Daten zum Kreditrisiko
Teil 3 Daten zum Marktrisiko
Teil 4 Daten zum operationellen Risiko
Teil 5 Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
Teil 6 Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Teil 1
Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

Betreffender COREP-Meldebogen Daten
Anzahl und Größe der Kreditinstitute
010 Anzahl der Kreditinstitute [Zahlenwert]
020 Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) 1 [Zahlenwert]
030 Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene 1 (in % des BIP) 2 [Zahlenwert]
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute 3
040 Aus Drittländern Anzahl der Zweigstellen 4 [Zahlenwert]
050 Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
060 Anzahl der Tochterunternehmen 5 [Zahlenwert]
070 Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
Anzahl der Wertpapierfirmen 6
075 Anzahl der Wertpapierfirmen [Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n und Wertpapierfirmen 6
080 Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7 CA1 (Zeile 0020 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
090 Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 8 CA1 (Zeile 0530 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
100 Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals 9 CA1 (Zeile 0750 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
110 Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) 10 CA2 (Zeile 0010) * 8 % [Zahlenwert]
120 Eigenkapitalquote insgesamt (%) 11 Summe (CA1 (Zeile 0010)) / Summe (CA2 (Zeile 0010)) [Zahlenwert]
1) Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

2) BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle - Eurostat/EZB.

3) Ohne EWR.

4) Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

5) Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

6) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

7) Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

8) Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

9) Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

10) 8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

11) Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in %).

Teil 2
Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

Daten zum Kreditrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Daten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

010 Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 CA2 (Zeile 0040 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
020 Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3 Standardansatz (SA) [Zahlenwert]
030 IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden [Zahlenwert]
040 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden [Zahlenwert]
050 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken SA CA2 (Zeile 0050 / Zeile 0040) [Zahlenwert]
060 IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden CR IRB, Basis-IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040) [Zahlenwert]
070 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040) [Zahlenwert]
080 Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden CA2 (Zeile 0250 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
090 Staaten und Zentralbanken CA2 (Zeile 0260 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
100 Institute CA2 (Zeile 0270 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
110 Unternehmen - KMU CA2 (Zeile 0280 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
120 Unternehmen - Spezialfinanzierungen CA2 (Zeile 0290 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
130 Unternehmen - Sonstige CA2 (Zeile 0300 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
140 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden CA2 (Zeile 0310 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
150 Staaten und Zentralbanken CA2 (Zeile 0320 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
160 Institute CA2 (Zeile 0330 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
170 Unternehmen - KMU CA2 (Zeile 0340 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
180 Unternehmen - Spezialfinanzierungen CA2 (Zeile 0350 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
190 Unternehmen - Sonstige CA2 (Zeile 0360 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
200 Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU CA2 (Zeile 0370 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
210 Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU CA2 (Zeile 0380 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
220 Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend CA2 (Zeile 0390 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
230 Mengengeschäft - Sonstige, KMU CA2 (Zeile 0400 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
240 Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU CA2 (Zeile 0410 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
250 Eigenkapital nach IRB CA2 (Zeile 0420 / Zeile 0240) [Zahlenwert]
270 Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind CA2 (Zeile 0450 / Zeile 0240) [Zahlenwert]

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen Daten
280

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

290 Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen* in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags Staaten oder Zentralbanken CA2 (Zeile 0070 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
300 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften CA2 (Zeile 0080 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
310 Öffentliche Stellen CA2 (Zeile 0090 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
320 Multilaterale Entwicklungsbanken CA2 (Zeile 0100 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
330 Internationale Organisationen CA2 (Zeile 0110 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
340 Institute CA2 (Zeile 0120 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
350 Unternehmen CA2 (Zeile 0130 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
360 Mengengeschäft CA2 (Zeile 0140 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
370 Durch Immobilien besichert CA2 (Zeile 0150 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
380 Ausgefallene Positionen CA2 (Zeile 0160 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
390 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen CA2 (Zeile 0170 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
400 Gedeckte Schuldverschreibungen CA2 (Zeile 0180 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
410 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung CA2 (Zeile 0190 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
420 Organismen für gemeinsame Anlagen CA2 (Zeile 0200 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
430 Aktien CA2 (Zeile 0210 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
440 Sonstige Positionen CA2 (Zeile 0211 / Zeile 0050) [Zahlenwert]
455 Verbriefungen Verbriefungspositionen CA2 (Zeile 0470 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
460 Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 4 Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten [Zahlenwert]
470 Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten [Zahlenwert]

Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) 5

Betreffender COREP-Meldebogen Daten
550 Mit Wohnimmobilien als Sicherheit Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen 6 CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0050) [Zahlenwert]
560 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 7 CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0010) [Zahlenwert]
570 Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0020) [Zahlenwert]
580 Summe der Verluste insgesamt 9 CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0030) [Zahlenwert]
590 Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0040) [Zahlenwert]
600 Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen 6 CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0050) [Zahlenwert]
610 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 7 CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0010) [Zahlenwert]
620 Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0020) [Zahlenwert]
630 Summe der Verluste insgesamt 9 CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0030) [Zahlenwert]
640 Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0040) [Zahlenwert]
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

4) Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

5) Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

6) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c bzw. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. Nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung als vollständig besichert gilt.

7) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.

8) Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

9) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b bzw. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.

Teil 3
Daten zum Marktrisiko
1 (Jahr XXXX)

Daten zum Marktrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Daten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 : Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
010 Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 CA2 (Zeile 0520 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
020 Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3 Standardansatz [Zahlenwert]
030 Interne Modelle [Zahlenwert]
040 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken Standardansatz CA2 (Zeile 0530 / Zeile 0520) [Zahlenwert]
050 Interne Modelle CA2 (Zeile 0580 / Zeile 0520) [Zahlenwert]
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

Teil 4
Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

Daten zum operationellen Risiko Betreffender COREP-Meldebogen Daten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
010 Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 CA2 (Zeile 0590 / Zeile 0010) [Zahlenwert]
020 Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3 Basisindikatoransatz (BIA) [Zahlenwert]
030 Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA) [Zahlenwert]
040 Fortgeschrittener Messansatz (AMA) [Zahlenwert]
050 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken BIA CA2 (Zeile 0600 / Zeile 0590) [Zahlenwert]
060 TSA/ASA CA2 (Zeile 0610 / Zeile 0590) [Zahlenwert]
070 AMA CA2 (Zeile 0620 / Zeile 0590) [Zahlenwert]
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Verluste aufgrund operationeller Risiken
080 Bruttoverluste insgesamt Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags 4 Details OPR (Zeile 0920, Spalte 0080) / OPR (Summe (Zeile 0010 bis Zeile 0130), Spalte 0030) [Zahlenwert]
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung (in %).

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

4) Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

Teil 5
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
2 (Jahr XXXX)

Aufsichtsmaßnahmen Daten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1
010 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen: [Zahlenwert]
011 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
012 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
013 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
014 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
015 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
016 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
017 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
018 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
019 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
020 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
021 in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
022 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
023 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
024 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen: [Zahlenwert]
025 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
026 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
027 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
028 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
029 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
030 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
031 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
032 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
033 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
034 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
035 in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
036 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [ Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
037 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
Verwaltungssanktionen 2 Daten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1
065 Verwaltungssanktionen
(bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)
Anzahl der Verwaltungssanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
066 öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [ Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] [Zahlenwert]
067 Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [ Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] [Zahlenwert]
068 gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] [Zahlenwert]
069 Aussetzung der Stimmrechte von Anteilseignern [ Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] [Zahlenwert]
070 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen [Freitext]
071 Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Anzahl der insgesamt nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verhängten Verwaltungssanktionen [Zahlenwert]
072 öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [ Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] [Zahlenwert]
073 Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [ Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] [Zahlenwert]
074 Entzug der Zulassung als Kreditinstitut/Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] [Zahlenwert]
075 vorübergehendes Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [ Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] [Zahlenwert]
076 gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [ Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] [Zahlenwert]
077 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen [Freitext]
Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Hier müssen die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen angeben, gegen die in ihrem Land bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

Teil 6
Daten zu Ausnahmen
3 (Jahr XXXX)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 7 Absätze 1 und 2
(Ausnahmen für Tochterunternehmen) 1
Artikel 7 Absatz 3
(
Ausnahmen für Mutterinstitute)
010 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert] [Zahlenwert]
011 Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten N/A [Zahlenwert]
012 Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) N/A [Zahlenwert]
013 Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) N/A [Zahlenwert]
014 Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) N/A [Zahlenwert]
Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 9 Absatz 1
(Konsolidierung auf Einzelbasis)
015 Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse [Zahlenwert]
016 Anzahl der Erlaubnisse, die Mutterinstituten zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen erteilt wurden [Zahlenwert]
017 Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
018 Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) [Zahlenwert]
019 Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) [Zahlenwert]
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 8
(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)
020 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert]
021 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind [Zahlenwert]
022 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind [Zahlenwert]
023 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 4 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind [Zahlenwert]
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 10
(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)
024 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert]
025 Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind [Zahlenwert]
026 Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden [Zahlenwert]
1) Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


1) Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

2) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.
Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen einzelnen Ländern zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

3) Hier ist die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmen zugrunde zu legen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf diejenigen Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Angaben nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist "N/A" anzugeben.


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