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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- AGVO -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, ber. L 283 S. 65;
VO (EU) 2017/1084 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/972 - ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/452 - ABl. L 89 vom 16.03.2021 S. 1 * A;
VO (EU) 2021/1237 - ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 39 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/917 - ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 159 * A;
VO (EU) 2023/1315 - ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, ber. L 2025/90265)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 800/2008

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt sein können: Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen ("KMU"), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarten im Einklang stehen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission 2 erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2013 gelten, wurde dann jedoch mit der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer 3 verlängert und tritt nun am 30. Juni 2014 außer Kraft. Am 22. Juli 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 4 geändert, um die Kommission zu ermächtigen, die Gruppenfreistellung auf neue Gruppen von Beihilfen auszuweiten, für die eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Unter die Gruppenfreistellung fallen nun unter anderem folgende neue Gruppen von Beihilfen: Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen, Innovationsbeihilfen, Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen. Sofern bei der Behandlung einschlägiger Fälle ausreichende Erfahrungen gesammelt werden, so dass auch für andere Gruppen von Beihilfen operative Freistellungskriterien für die Vorabprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgearbeitet werden können, wird die Kommission den Geltungsbereich dieser Verordnung daraufhin überprüfen, ob in diesen Bereichen bestimmte Arten von Beihilfen aufgenommen werden können. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, bis Dezember 2015 Kriterien für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen zu entwickeln.

(2) Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation - SAM) 5 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind i) die Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder, ii) die Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilferechts sowie iii) die Straffung der Vorschriften und eine schnellere, fundiertere und robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen. Die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist ein zentraler Bestandteil der Modernisierung des EU-Beihilferechts.

(3) Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4) Dank ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 konnte die Kommission besser die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen erweitern. Zudem zeigten diese Erfahrungen, dass die Transparenz, Überwachung und ordnungsgemäße Evaluierung sehr umfangreicher Regelungen angesichts ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt verstärkt werden müssen.

(5) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen einem Zweck von gemeinsamem Interesse dienen, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, geeignet und angemessen sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(6) Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sein.

(7) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.

(8) Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren durchschnittliche jährliche Mittelausstattung einen auf der Grundlage eines absoluten Wertes festgelegten Schwellenwert übersteigt, grundsätzlich einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt beziehungsweise erfüllt wurden und ob die Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam war; ferner sollten Angaben zu den Auswirkungen der Regelung auf Handel und Wettbewerb gemacht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollte die beihilferechtliche Evaluierung auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Ein solcher Plan sollte zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies vielleicht nicht in allen Fällen möglich. Daher wird diese Verordnung für solche Regelungen höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission kann beschließen, diesen Zeitraum bis zur Genehmigung des Evaluierungsplans zu verlängern. Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission kann auch ausnahmsweise beschließen, dass wegen der Besonderheiten des Falles keine Evaluierung notwendig ist. Sie sollte von dem Mitgliedstaat die Informationen erhalten, die für die Prüfung des Evaluierungsplans erforderlich sind, und zusätzlich benötigte Informationen unverzüglich anfordern, damit der Mitgliedstaat die fehlenden Angaben übermitteln und die Kommission einen Beschluss fassen kann. Da diese Vorgehensweise neu ist, wird die Kommission ein eigenes Papier vorlegen, in dem sie das während der Sechsmonatsfrist für die Genehmigung des Evaluierungsplans geltende Verfahren ausführlich erläutert und die Vorlagen (Templates) für die Übermittlung der Evaluierungspläne festlegt. Änderungen evaluierungspflichtiger Regelungen, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können, sollten unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer solchen Evaluierung gewürdigt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Rein formale Änderungen, administrative Änderungen oder Änderungen, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Maßnahmen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich nicht als Änderungen angesehen werden, die wesentliche Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.

(9) Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten dar.

(10) Diese Verordnung sollte grundsätzlich für die meisten Wirtschaftszweige gelten. In einigen Wirtschaftszweigen, zum Beispiel Fischerei und Aquakultur oder die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sollte der Geltungsbereich jedoch beschränkt werden, da für sie besondere Vorschriften gelten.

(11) Diese Verordnung sollte unter bestimmten Voraussetzungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als Verarbeitung oder Vermarktung weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter noch Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf angesehen werden.

(12) Diese Verordnung sollte nicht für Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke gelten, die im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke 6 behandelt werden. Diese Verordnung sollte jedoch für andere Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus gelten, ausgenommen für Regionalbeihilfen.

(13) Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

(14) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 7, verlängert durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 8, beziehungsweise ihrer Folgeleitlinien gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.

(15) Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt werden.

(16) Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sollten weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Fördervorhaben in mehrere Beihilferegelungen oder Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern umgangen werden.

(17) Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ("transparente Beihilfen"). Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen, Risikofinanzierungsmaßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent angesehen werden können. Kapitalzuführungen sollten unbeschadet der besonderen Voraussetzungen für Risikofinanzierungs- und Anlaufbeihilfen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 9 Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche SAFE-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt.

(18) Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.

(19) Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesen internen Unterlagen hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Bei Regionalbeihilfen sollte von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn das Investitionsvorhaben in dem betreffenden Fördergebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

(20) Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da diese Art von Beihilfen nach anderen Verfahren gewährt wird als andere Gruppen von Beihilfen. Die Regelungen sollten bereits erlassen worden sein, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung, die durch die Folgeregelung ersetzt wird, dargelegt wurde.

(21) Bei regionalen Betriebsbeihilfen, regionalen Stadtentwicklungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU- Finanzierungen, Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer, Beihilfen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen, Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete und Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes kommt die Vorschrift über das Vorliegen eines Anreizeffekts nicht zur Anwendung beziehungsweise sollte als eingehalten gelten, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.

(22) Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge so weit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Wenn eine Beihilfeintensität nicht festgesetzt werden kann, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können, oder wenn für kleine Beträge einfachere Instrumente bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Angemessenheit der Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverfälschungen in dem geförderten Wirtschaftszweig möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch das Marktversagen oder Kohäsionsproblem in geeigneter Weise behoben wird. Bei regionalen Investitionsbeihilfen sollte die Beihilfeintensität mit den nach den Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten vereinbar sein.

(23) In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sind nicht nach dieser Verordnung freigestellt. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Es sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 10 am Tag der Gewährung geltende Abzinsungsbeziehungsweise Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse erhöht werden können, außer bei Regionalbeihilfen, da diese nur freigestellt werden können, wenn sie mit den genehmigten Fördergebietskarten im Einklang stehen.

(24) Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden ("nach oben begrenzter Betrag").

(25) Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus unterschiedlichen Quellen dieselben - sich teilweise oder vollständig überschneidenden - bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfeintensität beziehungsweise dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfebetrag möglich sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen und für die Kumulierung mit Beihilfen zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.

(26) Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Wenn solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert werden, sollten bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(27) Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Websites zu staatlichen Beihilfen einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte Voraussetzung für die Vereinbarkeit der einzelnen Beihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 11 sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(28) Um eine wirksame Überwachung von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen und über die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 12 festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen.

(29) Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Gruppen von Beihilfen, bestimmte Beihilfeempfänger oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine begrenzte Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen. Im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Kapitel I und III fällt die gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und stellt folglich eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.

(30) Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 13 beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

(31) Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem fördern. Zudem sollen Regionalbeihilfen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Regionalbeihilfen gewährt werden, um die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, den Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte zu fördern. Da große Unternehmen bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weniger von regionalen Nachteilen betroffen sind als KMU, sollten Regionalbeihilfen für große Unternehmen nur bei Erstinvestitionen, die neue Wirtschaftstätigkeiten in diese Gebiete bringen, von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(32) Wenn eine Regionalbeihilferegelung auf eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise nicht horizontaler, sondern sektoraler Natur. Daher können auf bestimmte Branchen ausgerichtete Regelungen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Kommission kann ihre möglichen positiven Auswirkungen jedoch nach erfolgter Anmeldung anhand der anwendbaren Leitlinien, Rahmen oder Beschlüsse prüfen. Dies gilt insbesondere für Beihilferegelungen, die Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Steinkohlenbergbau, Schiffbau und Verkehr betreffen. Darüber hinaus ist bei der Stahl- und der Kunstfaserindustrie aufgrund ihrer Besonderheiten davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen von Regionalbeihilfen in diesen Branchen nicht durch die positiven Kohäsionswirkungen aufgewogen werden. Daher können in diesen Wirtschaftszweigen keine Regionalbeihilfen gewährt werden. Ferner spielen sowohl die Tourismusals auch die Breitbandbranche eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle; Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen wirken sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tätigkeiten in der Tourismus- und Breitbandbranche ausgerichtet sind, sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Auch Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind eng mit der lokalen und regionalen Wirtschaft verbunden und sollten unter die Gruppenfreistellung fallen.

(33) Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur unterliegen sektorspezifischen Binnenmarktvorschriften; dies kommt auch in den Kriterien zum Ausdruck, die die Vereinbarkeit der Beihilfen in diesen Bereichen mit dem Binnenmarkt und der Umwelt- und Energiepolitik der Union gewährleisten sollen. Für nach Abschnitt 1 dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen, die auf wirtschaftliche Entwicklung und Kohäsion abzielen, gelten ganz andere Vereinbarkeitsvoraussetzungen. Die Bestimmungen dieser Verordnung für Regionalbeihilfen sollten daher keine Anwendung auf Maßnahmen finden, die Energieerzeugung, -verteilung oder -infrastruktur betreffen.

(34) Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über Unionsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen, Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich gebäudebezogener Energieeffizienzprojekte, Investitionen in die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Beihilfen für Umweltstudien haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren der Energiemärkte. Zudem können diese Investitionen sowohl den regionalpolitischen als auch den energie- und umweltpolitischen Zielen der Europäischen Union dienen. In solchen Fällen können sowohl die für Regionalbeihilfen als auch die für Umweltschutzbeihilfen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sein, je nachdem, welches Hauptziel mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird.

(35) Damit Kapitalinvestitionen nicht gegenüber Investitionen in die Arbeitskosten bevorzugt werden, sollte es möglich sein, regionale Investitionsbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Lohnkosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.

(36) Regionale Investitionsbeihilfen sollten nicht von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden Jahren vor der Beantragung der regionalen Investitionsbeihilfe eingestellt haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret planen, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Gebiet einzustellen.

(37) Die Kommission hat ausreichende Erfahrungen bei der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV auf regionale Betriebsbeihilfen gesammelt, mit denen die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte hergestellt oder weiterverarbeitet wurden, sowie die Produktions- und Betriebsmehrkosten (nicht aber die Beförderungsmehrkosten) von Beihilfeempfängern aus Gebieten in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen. Da bei einer zusätzlichen Förderung im Rahmen der POSEI-Programme im Agrarsektor die Gefahr einer Überkompensation von Beförderungskosten besteht und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht an anderen Standorten produziert werden, sollte der Agrarsektor von regionalen Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit denen die Beförderungsmehrkosten von Waren ausgeglichen werden sollen, die in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte hergestellt wurden. Regionale Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von anderen Mehrkosten als Beförderungsmehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage sollten nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn sie auf 15 % der jährlichen Bruttowertschöpfung des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage oder 25 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage oder 10 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage begrenzt sind. Wenn die Beihilfe den Betrag, der sich aus einer dieser zur Wahl stehenden Methoden für die Ermittlung der Betriebsmehrkosten (ohne die Beförderungsmehrkosten) ergibt, nicht überschreitet, kann sie als gerechtfertigt angesehen werden, da sie einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leistet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen von Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage steht.

(38) Stadtentwicklungsbeihilfen leisten einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem, indem sie der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Gebieten, die in einer Fördergebietskarte ausgewiesen sind, Rechnung tragen. Das Marktversagen, auf das mit Stadtentwicklungsbeihilfen reagiert werden soll, bezieht sich auf das Finanzierungsumfeld der Stadtentwicklung, das Fehlen eines integrierten Ansatzes für die Stadtentwicklung, ein Finanzierungsdefizit, das eine stärkere Hebelwirkung der knappen öffentlichen Mittel erfordert, und den Bedarf an einem stärker wirtschaftlich ausgerichteten Ansatz für die Erneuerung städtischer Gebiete. Deshalb sollten Stadtentwicklungsbeihilfen, mit denen die Entwicklung partizipativer, integrierter und nachhaltiger Strategien zur Bewältigung zusätzlich ermittelter Probleme in den Fördergebieten bewältigt werden soll, unter die Gruppenfreistellung fallen.

(39) Investitionen, die im Einklang mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 14 in grüne Technologien und die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft in Fördergebieten, die in der einschlägigen Fördergebietskarte ausgewiesen sind, getätigt werden, sollten mithilfe regionaler Aufschläge höhere Beihilfen erhalten können.

(40) KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen sozialer Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. Zu diesen Gruppen sollten insbesondere Investitionsbeihilfen für KMU und Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen zählen.

(41) Für KMU, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 15 fallen, ist es oft schwierig, die Mehrkosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus verschiedenen Gebieten und Mitgliedstaaten oder Drittländern erwachsen. Da die ETZ für die Kohäsionspolitik von großer Bedeutung ist und den Rahmen bildet, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Strategien austauschen, sollten bestimmte Probleme, auf die ETZ-Projekte stoßen könnten, in dieser Verordnung berücksichtigt werden, um so eine bessere Einhaltung der Beihilfevorschriften bei solchen Projekten zu befördern. Hierbei geht es insbesondere um folgende Aspekte: geltende regionale Beihilfeintensität für ETZ-Projekte, Kooperationskosten von KMU in Verbindung mit ETZ-Projekten und Auflagen in Bezug auf Veröffentlichung und Information, Berichterstattung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen für das Monitoring.

(42) Angesichts der spezifischen Nachteile und der Unterschiede zwischen KMU können unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Aufschläge angewandt werden.

(43) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 16 zeigen, dass es bei bestimmten Arten von Investitionen in den verschiedenen Entwicklungsphasen von Unternehmen zu besonderen Formen von Marktversagen auf den Risikokapitalmärkten in der Union kommt. Dies ist auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf den Risikokapitalmärkten zurückzuführen. Aus diesem Grund wird möglicherweise zu wenig Risikokapital am Markt angeboten, und Unternehmen finden trotz attraktiver Geschäftsideen und Wachstumsaussichten keine Investoren. Die Hauptursache für das Versagen der Risikokapitalmärkte, durch das hauptsächlich KMU der Zugang zu Kapital versperrt wird und das ein Eingreifen des Staates rechtfertigen kann, liegt in unvollständigen oder asymmetrischen Informationen. Dies wirkt sich nicht nur auf die Bereitstellung von Risikokapital aus, sondern erschwert bestimmten KMU auch den Zugang zu Kreditfinanzierungen. Folglich sollten Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen privates Kapital für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für nicht börsennotierte KMU mit einer Finanzierungslücke mobilisiert werden soll und die gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen sowie eine Verwaltung der Finanzintermediäre nach wirtschaftlichen Grundsätzen sicherstellen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(44) Auch Anlaufbeihilfen für kleine Unternehmen, Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen und Beihilfen für die Kosten der gezielten Suche (Scouting) nach geeigneten KMU sollten unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(45) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie Innovationsbeihilfen können zu nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum, größerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 17 zeigen, dass Marktversagen dazu führen kann, dass über den Markt nicht der optimale Nutzen erreicht wird und das Ergebnis in Bezug auf externe Effekte, öffentliche Güter/Wissensspillover, unzureichende und asymmetrische Informationen sowie mangelnde Koordinierung und Netzbildung ineffizient ist.

(46) Für KMU kann der Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, Wissenstransfer und hochqualifiziertem Personal schwierig sein. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien und Innovationsbeihilfen für KMU einschließlich Beihilfen zur Deckung der Kosten für gewerbliche Schutzrechte können zur Lösung dieser Probleme beitragen und sollten daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(47) Bei Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollte der geförderte Teil des Forschungsvorhabens vollständig in die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sein. Wenn ein Vorhaben unterschiedliche Aufgaben umfasst, sollte jede Aufgabe einer dieser Kategorien oder aber keiner dieser Kategorien zugeordnet werden. Diese Einordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Vorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Dementsprechend kann eine Aufgabe, die in einer späten Phase eines Vorhabens ausgeführt wird, durchaus der industriellen Forschung zugeordnet werden. Ebenso kann es sich bei einer Tätigkeit, die in einer früheren Phase des Vorhabens durchgeführt wird, um experimentelle Entwicklung handeln. Der geförderte Teil des Vorhabens kann auch Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten umfassen.

(48) Für bahnbrechende Forschung und Entwicklung werden Forschungsinfrastrukturen hoher Qualität immer wichtiger, denn sie ziehen Fachleute aus der ganzen Welt an und sind insbesondere für die Unterstützung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien wie auch Schlüsseltechnologien unabdingbar. Öffentliche Forschungsinfrastrukturen sollten ihre Partnerschaften mit der industriellen Forschung fortsetzen. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsinfrastrukturen sollte zu transparenten und diskriminierungsfreien marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, sollte die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Forschungsinfrastrukturen können im Eigentum mehrerer Parteien stehen und von diesen betrieben und genutzt werden, und auch von öffentlichen Stellen und Unternehmen gemeinsam genutzt werden.

(49) Forschungsinfrastrukturen können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Damit die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten aus staatlichen Zuwendungen nicht zur Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten führt, sollten die Kosten und die Finanzierung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten klar voneinander getrennt werden. Wird eine Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so stellt eine aus staatlichen Mitteln erfolgende Finanzierung der Kosten, die mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Infrastruktur verbunden sind, keine staatliche Beihilfe dar. Die staatliche Finanzierung fällt nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn sie Kosten deckt, die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. Bei der Prüfung, ob die einschlägigen Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, sollten nur die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Wenn die Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, d. h. eine Tätigkeit, die mit dem Betrieb der Infrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Forschungsinfrastruktur beträgt.

(50) Beihilfen für Innovationscluster dienen dazu, ein Marktversagen zu beheben, das mit Koordinierungsproblemen zusammenhängt, durch die die Entwicklung solcher Cluster gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Innovationsclustern eingeschränkt werden. Mit staatlichen Beihilfen können entweder Investitionen in offene, gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster oder der Betrieb von Innovationsclustern unterstützt werden, um Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung zu verbessern. Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sollten jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 10 Jahren gewährt werden. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen sollte sich im Gewährungszeitraum auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen.

(51) Prozess- und Betriebsinnovationen können durch Marktversagen in Form unzureichender Informationen und positiver externer Wirkungen beeinträchtigt werden, die mithilfe spezieller Maßnahmen angegangen werden sollten. Beihilfen für derartige Innovationen sind vor allem für KMU von Bedeutung, da diese häufig mit Zwängen konfrontiert sind, die ihre Fähigkeit zur Verbesserung ihrer Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder zur deutlichen Verbesserung ihrer Geschäftspraxis, ihrer Arbeitsabläufe und ihrer Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen. Um große Unternehmen zu motivieren, mit KMU bei Prozess- und Betriebsinnovationsmaßnahmen zusammenzuarbeiten, sollten Beihilfen zur Förderung der Kosten, die großen Unternehmen im Rahmen dieser Tätigkeiten entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unter die Gruppenfreistellung fallen.

(52) Die Förderung der Ausbildung und Einstellung/Beschäftigung von benachteiligten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern mit Behinderungen nimmt in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle ein.

(53) Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitskräften, aus dem andere Unternehmen schöpfen können, vergrößern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken und auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie der Union sind. Daher sollten Beihilfen zur Ausbildungsförderung unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Angesichts der besonderen Nachteile, mit denen KMU konfrontiert sind, sowie der Tatsache, dass sie bei Ausbildungsinvestitionen relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollten die Intensitäten der mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen im Falle von KMU heraufgesetzt werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern mit Behinderungen sollten die Intensitäten der mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen erhöht werden. Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereichs.

(54) Für bestimmte Gruppen benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer ist es nach wie vor besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten und sich dort zu behaupten. Daher kann der Staat Maßnahmen anwenden, die Anreize für Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze für diese Gruppen von Arbeitnehmern und insbesondere für junge Menschen zu schaffen. Da Lohnkosten Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens sind, sollten sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen positiv auf die Beschäftigung dieser Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern dabei helfen, in den Arbeitsmarkt einzutreten oder wieder einzutreten und sich dort zu behaupten. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa 18 dargelegt hat, stehen die Kernpunkte der Strategie der Union für Menschen mit Behinderungen, in der Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, zur Förderung der Chancengleichheit und zur aktiven Inklusion zusammengefasst sind, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, zu dessen Vertragsparteien die Union und die Mehrzahl der Mitgliedstaaten gehören. Diese Verordnung sollte sich auf Beihilfen für Arbeitnehmer mit Behinderungen im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens beziehen.

(55) In der Mitteilung der Kommission - Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum 19 wird festgestellt, dass nachhaltiges Wachstum zur Förderung einer ressourceneffizienten, umweltfreundlicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft einer der Eckpfeiler der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist. Nachhaltige Entwicklung gründet sich unter anderem auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität. Im Bereich des Umweltschutzes kommt es jedoch zu Marktversagen, so dass für Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht zwangsläufig ein Anreiz besteht, die von ihnen verursachte Umweltbelastung zu verringern, weil ihnen dadurch möglicherweise höhere Kosten entstehen, sie aber keinen zusätzlichen Nutzen haben. Wenn Unternehmen nicht verpflichtet sind, Umweltkosten zu internalisieren, muss die Gesellschaft als Ganzes für diese Kosten aufkommen.

(56) Mit der Einführung verbindlicher Umweltnormen kann einem solchen Marktversagen Rechnung getragen werden. Mithilfe von Investitionen, die über verbindliche Umweltnormen hinausgehen, kann das Umweltschutzniveau weiter erhöht werden. Um für Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, das Umweltschutzniveau über die geltenden verbindlichen Unionsnormen hinaus zu verbessern, sollten die staatlichen Beihilfen in diesem Bereich unter die Gruppenfreistellung fallen. Damit Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger sind als die entsprechenden Unionsnormen, sollten diese staatlichen Beihilfen unabhängig davon freigestellt werden, ob es verbindliche nationale Normen gibt, die strenger als die Unionsnormen sind.

(57) Für Investitionen, die getätigt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, sollten grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden. Staatliche Beihilfen können allerdings dazu führen, dass Unternehmen ihr Umweltverhalten verbessern, wenn sie einen Anreiz für die Unternehmen schaffen, sich schon frühzeitig an künftige Unionsnormen anzupassen, d. h., bevor diese in Kraft treten und solange diese nicht rückwirkend geltend. Da Beihilfen für Unternehmen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen dazu beitragen können, dass früher als geplant ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird, sollten diese Beihilfen freigestellt werden.

(58) Als Teil ihrer Strategie Europa 2020 hat sich die Union das Ziel gesetzt, bis 2020 ihre Energieeffizienz um 20 % zu verbessern; zu diesem Zweck wurde die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 20 erlassen, die den gemeinsamen Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Union bildet und mit der das übergeordnete Ziel verfolgt wird, den Primärenergieverbrauch der Union um mindestens 20 % zu senken. Mit Blick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie energieeffizienter Fernwärme und Fernkälte unter die Gruppenfreistellung fallen.

(59) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden entsprechen den Prioritäten der Strategie Europa 2020 für die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft. Wegen des Fehlens eines integrierten Ansatzes für die Energieeffizienz von Gebäuden kann bei Investitionen in diesem Bereich häufig ein Finanzierungsdefizit auftreten, das eine stärkere Hebelwirkung der knappen öffentlichen Mittel erfordert. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden mit Beihilfen zu unterstützen, die im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen für Energieeffizienzmaßnahmen in Form direkter Zuschüsse an die Gebäudeeigentümer oder Mieter, aber auch nach den besonderen Bestimmungen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Krediten und Garantien über in einem transparenten Verfahren ausgewählte Finanzintermediäre gewährt werden.

(60) Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 21 zu erreichen und in dem Maße, wie zusätzlich zu einem Rechtsrahmen wie dem Emissionshandelssystem der Union nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 22 eine weitere Förderung notwendig ist, sollten Beihilfen zugunsten von Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien unter die Gruppenfreistellung fallen.

(61) In Anbetracht der begrenzten beihilfebedingten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb sollte die Gruppenfreistellung auch für Betriebsbeihilfen für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gelten, wenn diese ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Betriebsbeihilfen für größere Anlagen sollten nur unter die Gruppenfreistellung fallen, wenn die Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind. Daher können solche Betriebsbeihilfen nur dann freigestellt werden, wenn sie für neue, innovative Technologien gewährt werden, sofern die Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung, die zumindest für eine solche Technologie offen ist, gewährt werden und ein Mechanismus Anwendung findet, über den die Erzeuger erneuerbarer Energien dem Marktpreis ausgesetzt werden. Die auf dieser Grundlage gewährten Gesamtbeihilfen können höchstens für 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms gewährt werden. Beihilfen, die im Rahmen von Ausschreibungen gewährt werden, die für alle Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen offen sind, sollten in vollem Umfang unter die Gruppenfreistellung fallen. Betriebsbeihilferegelungen sollten grundsätzlich auch für andere EWR-Staaten und Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geöffnet werden, um die wettbewerbs-verfälschenden Auswirkungen insgesamt zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Einführung eines Mechanismus der Zusammenarbeit zu prüfen, bevor sie eine grenzübergreifende Förderung zulassen. Denn ohne einen Mechanismus der Zusammenarbeit werden die Produktionsmengen aus Anlagen in anderen Ländern nicht auf ihre nationalen Ziele für erneuerbare Energien angerechnet. In Anbetracht dieser Vorgaben sollten die Mitgliedstaaten über eine ausreichende Vorlaufzeit verfügen, um geeignete Förderregelungen ausarbeiten zu können, die anderen Ländern offenstehen. Eine solche Öffnung ist deshalb keine Bedingung für die Freistellung von der Anmeldepflicht, soweit sie nicht nach dem AEUV erforderlich ist.

(62) Bei Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sind in Bezug auf deren Auswirkungen zwei Aspekte zu bedenken. Einerseits wirken sie sich aufgrund der dadurch geförderten geringen Treibhausgasemissionen positiv auf die Umwelt aus, andererseits können sie jedoch nachteilige Folgen für Wassersysteme und die biologische Vielfalt haben. Bei der Gewährung von Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sollten die Mitgliedstaaten deshalb die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 23 und insbesondere ihren Artikel 4 Absatz 7 einhalten, in dem die Kriterien für die Genehmigung von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers festgelegt sind.

(63) Beihilfen sollten nur für nachhaltige Formen erneuerbarer Energien gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe sollten nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen sollten jedoch nicht nach dieser Verordnung freigestellt werden, um einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen. Beihilfen für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, sollten vom Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden, da eine solche rechtliche Verpflichtung möglicherweise einen ausreichenden Anreiz für Investitionen in diese Arten erneuerbarer Energien bietet.

(64) Die unter diese Verordnung fallenden Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 24, die zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, können indirekt dem Umweltschutz dienen. Umweltsteuern sollten den sozialen Kosten der Emissionen entsprechen, Steuermäßigungen können diesem Umweltziel jedoch zuwiderlaufen. Deshalb erscheint es zweckmäßig, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Nach Ende dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen erneut prüfen. Um die Verfälschung des Wettbewerbs möglichst gering zu halten, sollten die Beihilfen für alle Wettbewerber, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Damit das Preissignal, das mit der Umweltsteuer für die Unternehmen gesetzt werden soll, besser erhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Steuerermäßigungsregelung auf einen Mechanismus für die Zahlung eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuerrückzahlung) zu stützen.

(65) Nach dem "Verursacherprinzip" sind die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen. Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte sind gerechtfertigt, wenn die nach geltendem Recht für die Verschmutzung haftende Person nicht ermittelt werden kann. In diesem Falle sollten jedoch in Bezug auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden die Umwelthaftungskriterien angewandt werden, die in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 25, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 26 und die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 27 festgelegt sind. Um die Beseitigung bestehender Umweltschäden zu erleichtern, sollte diese Art von Beihilfen daher unter bestimmten Voraussetzungen unter die Gruppenfreistellung fallen.

(66) Im Einklang mit der in der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgelegten Abfallhierarchie sind im 7. Umweltaktionsprogramm die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall als zentrale Priorität der Europäischen Union genannt. Staatliche Beihilfen für diese Tätigkeiten können einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 28 (Abfallrahmenrichtlinie) eingehalten wird. Allerdings sollten die Verursacher durch solche Beihilfen nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen sollen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist. Beihilfen für diese Tätigkeiten sollten daher unter die Gruppenfreistellung fallen, und zwar auch dann, wenn sie Abfälle anderer Unternehmen betreffen und wenn die behandelten Stoffe andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt würden.

(67) Die Integration des Energiemarkts und die klima- und energiepolitischen Ziele der Union können nur mit einer modernen Energieinfrastruktur erreicht werden. Durch Unterstützung der Investitionstätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Funktionierens der Energiemärkte in den besonders benachteiligten Gebieten leisten vor allem der Bau und die Modernisierung von Infrastrukturen in Fördergebieten einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen für Infrastrukturen zu vermeiden, sollten nur solche Beihilfen freigestellt werden, die unter die Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt fallen und mit diesen im Einklang stehen.

(68) Mithilfe von Umweltstudien kann ermittelt werden, mit welchen Investitionen Verbesserungen im Umweltschutz erzielt werden können. Staatliche Beihilfen für die Durchführung von Umweltstudien, mit denen Investitionen in den Umweltschutz im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden sollen, sollten daher unter die Gruppenfreistellung fallen. Da Energieaudits für große Unternehmen verbindlich vorgeschrieben sind, sollten sie nicht für staatliche Beihilfen in Betracht kommen.

(69) Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können. Im Sinne dieser Verordnung sollten Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen (insbesondere Überschwemmungen infolge von über die Ufer getretenen Flüssen oder Seen), Lawinen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs als Naturkatastrophen angesehen werden. Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen tatsächlich unter die Freistellung fallen, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt haben und ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, damit für den Beihilfeempfänger wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor der Naturkatastrophe befand.

(70) Bei Beihilfen im Passagierluft- und Personenseeverkehr handelt es sich um Sozialbeihilfen, wenn sie dazu dienen, die kontinuierliche Anbindung von Einwohnern entlegener Gebiete zu verbessern, indem sie zur Senkung bestimmter Beförderungskosten für diese Personen beitragen. Dies könnte bei Gebieten in äußerster Randlage, bei Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, bei Inseln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte der Fall sein. Wenn ein entlegenes Gebiet über mehrere Verkehrsstrecken, einschließlich indirekter Verbindungen, mit dem Europäischen Wirtschaftsraum verbunden ist, sollten Beihilfen für alle diese Strecken sowie für alle auf diesen Strecken tätigen Verkehrsunternehmen gewährt werden können. Die Beihilfe sollte unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens und der Art der Leistung, also unabhängig davon, ob es sich um einen Linien-, Charter- oder Billiganbieter handelt, gewährt werden.

(71) Breitbandanschlüsse sind für die Erreichung des mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, für Innovation sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von strategischer Bedeutung 29. Investitionsbeihilfen für die Breitbandinfrastruktur dienen der Förderung des Ausbaus dieser Infrastruktur und der damit verbundenen Baumaßnahmen in Gebieten, in denen es noch keine solche Infrastruktur gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht von Marktteilnehmern geschaffen werden wird. Nach den Erfahrungen der Kommission führen solche Investitionsbeihilfen nicht zu übermäßigen Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sollte insbesondere dazu dienen, Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, indem die Beihilfen auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Technologieneutralität gewährt werden und auf Vorleistungsebene Zugang zu den geförderten Netzen gewährleistet wird, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Auch wenn eine virtuelle Entbündelung unter bestimmten Voraussetzungen als einer physischen Entbündelung gleichwertig gelten kann, muss, bis diesbezüglich mehr Erfahrungen gesammelt worden sind, im Einzelfall geprüft werden, ob ein bestimmtes nichtphysisches oder virtuelles Produkt für den Zugang auf Vorleistungsebene als Äquivalent für die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses in Kupfer- oder Glasfaserleitungsnetzen angesehen werden sollte. Aus diesem Grund sollte, bis bei einer künftigen Überarbeitung auf einschlägige Erfahrungen mit einzelnen staatlichen Beihilfen oder mit der Ex-ante-Regulierung zurückgegriffen werden kann, für die Inanspruchnahme dieser Gruppenfreistellungsverordnung eine physische Entbündelung verlangt werden. Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine starke Informationsasymmetrie vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten auch Finanzierungsmodelle anwenden, die Überwachungselemente und einen Rückforderungsmechanismus umfassen, um eine ausgewogene Aufteilung unvorhergesehener Gewinne zu ermöglichen. Um kleine, lokale Vorhaben nicht unverhältnismäßig stark zu belasten, sollten solche Modelle erst ab einer bestimmten Mindestschwelle vorgesehen werden.

(72) Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil keine Wirtschaftstätigkeit vorliegt oder weil keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bestehen. Soweit solche Maßnahmen jedoch unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, kommt es bei kulturellen Einrichtungen und Vorhaben in der Regel nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen, und die Beschlusspraxis hat gezeigt, dass solche Beihilfen nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben. In Artikel 167 AEUV wird die Bedeutung der Förderung der Kultur für die Union und ihre Mitgliedstaaten anerkannt und festgelegt, dass die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen, Rechnung tragen sollte. Da Naturerbe häufig von entscheidender Bedeutung für die Gestaltung von künstlerischem und kulturellem Erbe ist, sollte die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne dieser Verordnung auch Naturerbe umfassen, das mit kulturellem Erbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass die Kultur einerseits ein Wirtschaftsgut ist, das erheblich zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung beiträgt, und andererseits Träger von Identitäten, Werten und Bedeutungen ist, die unsere Gesellschaften widerspiegeln und formen, sollten die Beihilfevorschriften den Besonderheiten der Kultur und der mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Vorhaben und Tätigkeiten im Kulturbereich, die unter die Verordnung fallen könnten, sollten in einer Liste zusammengestellt und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Die Gruppenfreistellung sollte sowohl für Investitionsals auch für Betriebsbeihilfen gelten, die unterhalb bestimmter Schwellen liegen, sofern eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Sie sollte jedoch in der Regel nicht für Tätigkeiten gelten, die zwar einen kulturellen Aspekt aufweisen, jedoch ansonsten einen überwiegend kommerziellen Charakter haben, wie zum Beispiel (in gedruckter oder elektronischer Form erscheinende) Zeitungen und Zeitschriften, da sie den Wettbewerb besonders stark verfälschen können. Ferner sollten in die Liste der Vorhaben und Tätigkeiten im Kulturbereich keine kommerziellen Tätigkeiten in den Bereichen Mode, Design und Videospiele aufgenommen werden.

(73) Audiovisuelle Werke spielen eine wichtige Rolle bei der Identitätsbildung in Europa und sind ein Spiegel für die vielfältigen Traditionen in den Mitgliedstaaten und Regionen. Während ein starker Wettbewerb zwischen Filmen, die außerhalb der Union produziert werden, besteht, ist die Verbreitung europäischer Filme außerhalb ihres Produktionslandes aufgrund der Fragmentierung in nationale und regionale Märkte begrenzt. Typisch für die Filmbranche sind hohe Investitionskosten, eine als gering wahrgenommene Rentabilität aufgrund begrenzter Zuschauerzahlen und die Schwierigkeit, zusätzliches privates Kapital zu erschließen. Wegen dieser Umstände hat die Kommission spezifische Kriterien für die Würdigung der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Geeignetheit von Beihilfen für Drehbucherstellung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Promotion audiovisueller Werke ausgearbeitet. Die neuen Kriterien sind in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke 30 enthalten und sollten in die Gruppenfreistellungsvorschriften für Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke einfließen. Für grenzübergreifende Produktionen und Koproduktionen sind höhere Beihilfeintensitäten gerechtfertigt, da sie eher in mehreren Mitgliedstaaten verwertet werden.

(74) Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen sollten, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, unter die Gruppenfreistellung fallen, sofern sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Sportsektor stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, etwa weil der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorliegen. Dies könnte unter bestimmten Umständen bei Beihilfemaßnahmen der Fall sein, die einen rein lokalen Charakter haben oder im Bereich des Amateursports gewährt werden. In Artikel 165 AEUV wird die Bedeutung der Förderung der europäischen Dimension des Sports unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, dessen auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen sowie dessen sozialer und pädagogischer Funktion anerkannt. Beihilfen für Infrastrukturen, die mehr als einem Freizeitzweck dienen und somit multifunktional sind, sollten ebenfalls unter die Gruppenfreistellung fallen. Beihilfen für multifunktionale Tourismusinfrastruktur wie Freizeitparks und Hotels sollten hingegen nur dann freigestellt werden, wenn sie im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung gewährt werden, die auf Tourismustätigkeiten in einem Fördergebiet ausgerichtet ist, die sich besonders positiv auf die Regionalentwicklung auswirken. Die Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sollten vor allem einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur gewährleisten sowie eine im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung der Union erfolgende faire Vergabe der Konzessionen für den Bau, die Modernisierung und/oder den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte. Wenn die Infrastruktur von Profisportvereinen genutzt wird, sollten im Interesse von Transparenz und Gleichbehandlung der Nutzer die Nutzungspreise und -bedingungen für diese Vereine öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Überkompensation muss ausgeschlossen sein.

(75) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Genehmigung der Strategie Europa 2020 31 betont, dass die Anstrengungen darauf gerichtet sein sollten, die gravierendsten Hemmnisse für das Wirtschaftswachstum auf EU-Ebene anzugehen, einschließlich derjenigen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und der Infrastruktur zusammenhängen. In der Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union 32, die Teil der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 ist, wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit lokaler Infrastrukturen eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und die Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis darstellt, die notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Diese Infrastrukturen ermöglichen, wenn sie Interessenten zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wachstum und leisten damit einen positiven Beitrag zu Zielen von gemeinsamem Interesse, insbesondere den Prioritäten und Zielen der Strategie Europa 2020 33, während die Gefahr von Verfälschungen begrenzt bleibt. Einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf lokale Infrastrukturen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, etwa weil der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weil keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorliegen oder weil die Maßnahme als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird, die die Kriterien des Altmark-Urteils 34 erfüllt. Wenn jedoch die Finanzierung dieser lokalen Infrastrukturen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sollten solche Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn die gewährten Beihilfebeträge niedrig sind.

(76) Da Beihilfen für andere Arten von Infrastrukturen möglicherweise spezifischen, gut konzipierten Kriterien unterliegen, die ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Beihilfen für lokale Infrastrukturen betreffen, nicht für Beihilfen für folgende Arten von Infrastrukturen gelten: Forschungsinfrastrukturen, Innovationscluster, energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte, Energieinfrastrukturen, Recycling und Wiederverwendung von Abfall, Breitbandinfrastrukturen, Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen, Flughäfen und Häfen.

(77) Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollte die Beihilfepolitik regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Zeit für eine Anpassung an die neue Rechtslage geben. Die Anpassungsfrist sollte jedoch weder für Regionalbeihilferegelungen einschließlich regionaler Stadtentwicklungsbeihilferegelungen, deren Freistellung am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte enden muss, noch für bestimmte Risikofinanzierungsbeihilferegelungen gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich 17 20 21 23

1. Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

  1. Regionalbeihilfen;
  2. Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;
  3. Umweltschutzbeihilfen;
  4. Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation;
  5. Ausbildungsbeihilfen;
  6. Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
  7. Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;
  8. Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete;
  9. Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen;
  10. Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes;
  11. Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen;
  12. Beihilfen für lokale Infrastrukturen;
  13. Beihilfen für Regionalflughäfen;
  14. Hafenbeihilfen;
  15. Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit; und
  16. Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten.

2. Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2 (ausgenommen Artikel 19c und 19d), 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) und 10 dieser Verordnung fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung je Mitgliedstaat 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten, und Beihilfen, die in der Form von Finanzprodukten nach Kapitel III Abschnitt 16 durchgeführt werden, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung je Mitgliedstaat 200 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Bei Beihilfen nach Kapitel III Abschnitt 16 dieser Verordnung werden im Rahmen der Prüfung, ob die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Finanzprodukt 200 Mio. EUR übersteigt, lediglich die für das jeweilige Finanzprodukt vorgesehenen Beiträge des Mitgliedstaats zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 genannten Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie berücksichtigt. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat. Hat die Kommission die Geltungsdauer dieser Verordnung für eine solche Regelung bereits über den anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert, können die Mitgliedstaaten beschließen, die jeweilige Regelung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen Evaluierungsbericht vorgelegt hat;
  2. Änderungen zu unter Buchstabe a genannten Regelungen, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können;
  3. Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
  4. Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3. Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 67 fallen, ausgenommen
  2. Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinnes des Artikels 19c und Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d;
  3. Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:
    1. wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
    2. wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
  4. Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates 35a;
  5. die in Artikel 13 genannten Gruppen von Regionalbeihilfen.

Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten ausgeschlossenen Bereichen als auch in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

4. Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilferegelungen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen;
  2. Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne des Buchstaben a;
  3. Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilferegelungen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

5. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere

  1. Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;
  2. Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
  3. Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

6. Kapitel III Abschnitt 7 dieser Verordnung gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Erzeugung von Kernenergie.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17 20 21 23

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 'Beihilfe': Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

2. 'kleine und mittlere Unternehmen' oder 'KMU': Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;

3. 'Arbeitnehmer mit Behinderungen': Personen, die

  1. nach nationalem Recht als Arbeitnehmer mit Behinderungen anerkannt sind oder
  2. langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben hindern können;

4. 'benachteiligte Arbeitnehmer': Personen, die

  1. in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder
  2. zwischen 15 und 24 Jahre alt sind oder
  3. über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen 3) oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme noch keine zwei Jahre zurückliegt und die noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben oder
  4. älter als 50 Jahre sind oder
  5. allein lebende Erwachsene mit mindestens einer unterhaltsberechtigten Person sind oder
  6. in einem Mitgliedstaat in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf arbeiten, in dem das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der unterrepräsentierten Geschlechtsgruppe gehören oder
  7. Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;

5. 'Beförderung': Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr;

6. 'Beförderungskosten': die vom Beihilfeempfänger tatsächlich gezahlten Kosten der Beförderung im gewerblichen Verkehr pro Verbringung; sie umfassen

  1. Frachtkosten, Umladekosten und Zwischenlagerungskosten, insoweit sich diese Kosten auf die Verbringung beziehen,
  2. Frachtversicherungskosten,
  3. Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die sowohl am Abgangsals auch am Bestimmungsort auf die Fracht und gegebenenfalls auf die Tragfähigkeit erhoben werden, und
  4. Sicherheitskontrollkosten, Aufschläge für gestiegene Kraftstoffpreise;

7. 'entlegene Gebiete': in äußerster Randlage gelegene Gebiete, Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, Inseln im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;

8. 'Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses': der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

9. 'landwirtschaftliche Primärproduktion': Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

10. 'Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses': jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

11. 'landwirtschaftliche Erzeugnisse': die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 aufgeführt sind;

12. 'Gebiete in äußerster Randlage': die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage. Im Einklang mit dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates gilt Mayotte seit dem 1. Januar 2014 als Gebiet in äußerster Randlage.

13. 'Steinkohle' oder 'Kohle': die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten "A"- und "B"-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa, präzisiert durch den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke 36;

14. 'Einzelbeihilfe':

  1. Ad-hoc-Beihilfen und
  2. Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

15. 'Beihilferegelung': Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

16. 'Evaluierungsplan': Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

17. 'Ad-hoc-Beihilfe': Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

18. 'Unternehmen in Schwierigkeiten': Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 37 genannten Arten von Unternehmen und der Begriff 'Stammkapital' umfasst gegebenenfalls alle Agios.
  2. Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff 'Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften' insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
  3. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  4. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  5. Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
    1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

19. 'Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben': den Beihilfeempfängern von der Bewilligungsbehörde auferlegte Verpflichtungen, einen Mindestbetrag in einem bestimmten Gebiet auszugeben oder dort Produktionstätigkeiten in einem Mindestumfang durchzuführen;

20. 'angepasster Beihilfebetrag': zulässiger Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:

angepasster Beihilfebetrag = R × (A + 0,50 × B + 0 × C)

Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). A steht für die ersten 55 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten, B für den zwischen 55 Mio. EUR und 110 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 110 Mio. EUR liegenden Teil;

21. 'rückzahlbarer Vorschuss': für ein Vorhaben gewährter Kredit, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

22. 'Bruttosubventionsäquivalent': Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

23. 'Beginn der Arbeiten': entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der "Beginn der Arbeiten" der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

24. 'große Unternehmen': Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

25. 'steuerliche Folgeregelung': Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

26. 'Beihilfeintensität': in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

27. 'Fördergebiete': die Gebiete, die in einer in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV genehmigten und am Tag der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind;

28. 'Tag der Gewährung der Beihilfe': der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

29. 'materielle Vermögenswerte': Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

30. 'immaterielle Vermögenswerte': Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

31. 'Lohnkosten': alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich tragen muss; sie umfassen den Bruttolohn vor Steuern und Pflichtbeiträgen wie Sozialversicherung, Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;

32. 'Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl': Nettoanstieg der Zahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums, wobei die in dem jeweiligen Zeitraum abgebauten Stellen von den geschaffenen Stellen abzuziehen sind. Die Zahl der Vollzeit-, Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte ist mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen;

33. 'gewidmete Infrastruktur': Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist;

34. 'Finanzintermediär': Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich Dachfonds, privater Investitionsfonds, öffentlicher Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantiegesellschaften;

35. 'Verbringung': Transport von Gütern vom Abgangsort zum Bestimmungsort einschließlich einzelner Streckenabschnitte oder Teilstrecken innerhalb oder außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats unter Nutzung eines oder mehrerer Verkehrsträger;

36. 'angemessene Kapitalrendite (fair rate of return - FRR)': die erwartete Kapitalrendite, die einem risikoberichtigtem Abzinsungssatz entspricht, der das Risiko eines Projekts sowie Art und Höhe des von privaten Investoren vorgesehenen Investitionskapitals widerspiegelt;

37. 'Gesamtfinanzierung': Betrag der Gesamtinvestition in ein nach Abschnitt 3 oder Artikel 16 oder 39 dieser Verordnung beihilfefähiges Unternehmen oder Vorhaben; davon ausgenommen sind rein private Investitionen, die zu Marktbedingungen getätigt werden und nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden staatlichen Beihilfe fallen;

38. 'Ausschreibung': diskriminierungsfreies Bieterverfahren, das die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten soll und bei dem die Beihilfe entweder auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters oder eines Clearingpreises gewährt wird. Zudem ist die Mittelausstattung oder das Volumen in Verbindung mit der Ausschreibung eine verbindliche Vorgabe, so dass nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann;

39. 'Betriebsgewinn aus der Investition': Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann;

39a. 'Arm's-length-Prinzip' (Fremdvergleichsgrundsatz): Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen. Für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;

39b. 'schriftlich': jede Form schriftlicher Dokumente, einschließlich elektronischer Dokumente, sofern solche elektronischen Dokumente nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften als gleichwertig anerkannt sind;

Begriffsbestimmungen für Regionalbeihilfen

40. - gestrichen -

41. 'Regionale Investitionsbeihilfen': Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen beziehungsweise Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit;

42. 'regionale Betriebsbeihilfen': Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens, zu denen beispielsweise Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten zählen, nicht aber der Abschreibungsaufwand und die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Investition, für die bereits eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde;

43. 'Stahlindustrie': Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

  1. Roheisen und Ferrolegierungen:
    Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;
  2. Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:
    flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen, Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen, mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;
  3. Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:
    Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr, mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;
  4. kaltfertiggestellte Erzeugnisse:
    Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;
  5. Röhren:
    sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm;

43a. 'Braunkohle': die niedrig inkohlten 'C'Sorten (Weichbraunkohle) und 'B'Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa;

44. - gestrichen -

45. 'Verkehrssektor': Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr; der 'Verkehrssektor' umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten im Sinne der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige ( NACE Rev. 2), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 37a aufgestellt wurde:

46. 'Regelung für eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige': Regelung für Tätigkeiten, die unter weniger als fünf Klassen (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen;

47. 'Tourismustätigkeiten' im Sinne der NACE Rev. 2:

  1. NACE 55: Beherbergung,
  2. NACE 56: Gastronomie,
  3. NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen,
  4. NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten,
  5. NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten,
  6. NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;

47a. 'Abschluss der Investition': Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden die Investition als abgeschlossen erachten oder, in Ermangelung dessen, zu dem drei Jahre nach Beginn der Arbeiten verstrichen sind;

48. 'Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte': NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder NUTS-III-Gebiete mit weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;

48a. 'Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte': NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;

49. 'Erstinvestition': eine der folgenden Arten von Investitionen:

  1. Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:
    • zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    • zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
    • zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder
    • zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind,
  2. Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition.
    Ersatzinvestitionen stellen somit keine Erstinvestitionen dar;

50. 'dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit': Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;

51. ''Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet':

  1. Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:
    • zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    • zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, oder
  2. Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
    Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet;

52. 'großes Investitionsvorhaben': Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Gewährung geltenden Preise und Wechselkurse;

53. 'Bestimmungsort': Ort, an dem die Güter entladen werden;

54. 'Abgangsort': Ort, an dem die Güter für die Beförderung geladen werden;

55. 'für Betriebsbeihilfen infrage kommende Gebiete': Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.

56. 'Verkehrsträger': Schienenverkehr, Straßengüterverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt, Luftverkehr und intermodaler Verkehr;

57. 'Stadtentwicklungsfonds' ("SEF"): spezialisierter Investitionsfonds, der für Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte im Rahmen einer Stadtentwicklungsbeihilfemaßnahme eingerichtet wurde. Ein SEF wird von einem Stadtentwicklungsfondsmanager verwaltet;

58. 'Stadtentwicklungsfondsmanager': eine professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Stadtentwicklungsprojekte auswählt und tätigt;

59. 'Stadtentwicklungsprojekt': Investitionsvorhaben, mit dem die Durchführung der in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung vorgesehenen Maßnahmen gefördert und zur Verwirklichung der Ziele des Plans beigetragen werden kann; dazu zählen auch Projekte, deren Kapitalrendite möglicherweise nicht ausreicht, um Finanzierungen auf rein kommerzieller Basis zu erhalten. Ein Stadtentwicklungsprojekt kann als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb der rechtlichen Strukturen des begünstigten privaten Investors oder als separate rechtliche Einheit (z.B. als Zweckgesellschaft) angelegt sein;

60. 'integrierter Plan für nachhaltige Stadtentwicklung': eine von einer einschlägigen lokalen Behörde oder öffentlichen Stelle offiziell vorgeschlagene und bestätigte Strategie, die für ein bestimmtes städtisches Gebiet und einen bestimmten Zeitraum integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen umfasst;

61. 'Sachleistung': die Einbringung von Grundstücken oder Immobilien, wenn diese Teil des Stadtentwicklungsprojekts sind;

61a. 'Verlagerung': Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;

Begriffsbestimmungen für KMU-Beihilfen

62. 'direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze': Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die aufgrund einer investitionsbedingten höheren Kapazitätsauslastung entstehen;

63. - gestrichen -

64. - gestrichen -

65. - gestrichen -

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für die Erschließung von KMU-Finanzierungen

66. 'beteiligungsähnliche Investition': eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (in der Regel ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanin-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar) oder als Vorzugsanteile ausgestaltet sein;

67. 'Garantie': für die Zwecke der Abschnitte 1, 3 und 7 der Verordnung eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten neu bereitgestellten Kreditfinanzierung (z.B. Kredit- oder Leasinginstrumente oder beteiligungskapitalähnliche Instrumente) zu übernehmen;

'Garantiesatz': Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor für jede im Rahmen der betreffenden Beihilfe beihilfefähige Transaktion;

69. 'Ausstieg': Auflösung von Beteiligungen durch Finanzintermediäre oder Investoren; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, Abschreibungen, die Rückzahlung von Anteilen oder Krediten sowie die Veräußerung an andere Finanzintermediäre oder Investoren, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote einschließlich Börsengang;

70. 'Dotation': rückzahlbare öffentliche Investition in einen Finanzintermediär im Rahmen einer Risikofinanzierungsmaßnahme, wobei alle Erträge an den öffentlichen Investor zurückfließen;

71. 'Risikofinanzierung': Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Kredite einschließlich Leasing, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente zugunsten beihilfefähiger Unternehmen zwecks neuer Investitionen;

72. 'unabhängiger privater Investor': privater und unabhängiger Investor im Sinne dieser Nummer. 'Private' Investoren sind Investoren, die unabhängig von ihrer Eigentumsstruktur ein rein kommerzielles Interesse verfolgen, ihre eigenen Mittel einsetzen und das volle Investitionsrisiko tragen; dazu zählen insbesondere: Kreditinstitute, die auf eigenes Risiko eigene Mittel investieren, private Stiftungen, Family Offices und Business Angels, Unternehmensinvestoren, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und akademische Einrichtungen sowie natürliche Personen, die möglicherweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats - auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene - ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (nationale Förderbanken oder andere Förderinstitute), werden für die Zwecke dieser Definition nicht als private Investoren angesehen. Ein 'unabhängiger' Investor ist ein Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert. Bei Folgeinvestitionen bleibt ein Investor 'unabhängig', wenn er in einer früheren Investitionsrunde als unabhängig erachtet wurde. Bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren einschließlich der Gründer des neuen Unternehmens als vom Unternehmen unabhängig betrachtet;

73. 'natürliche Person': für die Zwecke der Artikel 21a und 23 eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;

74. 'Beteiligung': die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmens zu erwerben;

75. 'erster kommerzieller Verkauf': erster Verkauf eines Unternehmens auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;

76. 'nicht börsennotierte KMU': nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene KMU mit Ausnahme alternativer Handelsplattformen;

77. 'Anschlussinvestition': eine zusätzliche Risikofinanzierungsinvestition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorangegangenen Finanzierungsrunden;

78. 'Ersatzkapital': Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;

79. 'betraute Einrichtung': die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder eine juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführt und der von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats - auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene - ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (eine Förderbank oder ein anderes Förderinstitut). Die betraute Einrichtung kann im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 bzw. mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 bzw. Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 39a ausgewählt oder direkt ernannt werden;

80. 'innovative Unternehmen': Unternehmen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es kann anhand eines externen Gutachtens nachweisen, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen.
  2. Seine Forschungs- und Entwicklungskosten machen in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten aus; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.
  3. In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe i) wurde es vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont 2020, das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 85 angenommen wurde, oder im Einklang mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates 86 mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder ii) hat es aus dem Fonds des Europäischen Innovationsrats eine Investition (z.B. im Rahmen des in Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Accelerator-Programms) erhalten.
  4. In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es i) an einer Maßnahme der Weltrauminitiative der Kommission 'CASSINI' teilgenommen (z.B. Business Accelerator oder Matchmaking) 87 oder ii) eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms InnovFin Space Equity Pilot erhalten oder iii) einen CASSINI-Preis erhalten oder iv) im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 erhalten, was zur Gründung eines neuen Unternehmens geführt hat, oder v) als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates 88 erhalten oder vi) im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates 89 erhalten;

81. 'alternative Handelsplattform': multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 90, bei dem mindestens 50 % der für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente von KMU begeben werden;

82. 'Kredit': Vereinbarung, nach der der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen vereinbarten Betrag über einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen und der Kreditnehmer den Betrag innerhalb der vereinbarten Frist zurückzahlen muss. Dabei kann es sich um einen Kredit oder andere Finanzierungsinstrumente einschließlich Leasing handeln, die dem Kreditgeber in erster Linie eine Mindestrendite sichern. Die Refinanzierung bestehender Kredite ist kein beihilfefähiger Kredit.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

83. 'Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung': Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;

84. 'Grundlagenforschung': experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;

85. 'industrielle Forschung': planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;

86. 'experimentelle Entwicklung': Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

87. 'Durchführbarkeitsstudie': Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;

88. 'Personalkosten': Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das betreffende Vorhaben beziehungsweise die betreffende Tätigkeit eingesetzt werden;

89. - gestrichen -

90. 'wirksame Zusammenarbeit': arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;

90a. 'Nicht verteidigungsbezogene Anwendungen': für die Zwecke des Artikels 25e Anwendungen in anderen Produkten als den Verteidigungsgütern, die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 91 aufgeführt sind;

91. 'Forschungsinfrastruktur': Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID- Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) 40 "an einem einzigen Standort angesiedelt" oder "verteilt" (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein;

92. 'Innovationscluster': Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z.B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen. Zentren für digitale Innovation, einschließlich europäischer Zentren für digitale Innovation, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates 92 aufgestellten zentral verwalteten Programms ' Digitales Europa' finanziert werden, sollen die umfassende Nutzung digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud- und Edge-Computing sowie Hochleistungsrechnen und Cybersicherheit durch die Industrie (insbesondere KMU) und öffentliche Einrichtungen vorantreiben. Zentren für digitale Innovation können als Innovationscluster für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eingestuft werden;

93. 'hochqualifiziertes Personal': Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann;

94. 'Innovationsberatungsdienste': Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);

95. 'Innovationsunterstützende Dienste': Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);

96. 'Organisationsinnovation': Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien. Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

97. 'Prozessinnovation': Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen. Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

98. 'Abordnung': die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

98a. 'Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen': Einrichtungen, Ausrüstung, Kapazitäten und Ressourcen wie Prüfstände, Pilotlinien, Demonstrationsanlagen, Erprobungseinrichtungen oder Reallabore und damit zusammenhängende unterstützende Dienste, die überwiegend von Unternehmen, insbesondere KMU, genutzt werden, die Fortschritte durch industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anstreben und bei der Erprobung und Versuchen Unterstützung suchen, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienste zu entwickeln und Technologien zu erproben und hochzuskalieren. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln finanzierten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern offenstehen und auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden zuweilen auch als Technologieinfrastrukturen 93 bezeichnet;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer mit Behinderungen

99. 'stark benachteiligte Arbeitnehmer': Personen, die

  1. seit mindestens 24 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen oder
  2. seit mindestens 12 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen und zu einer der in der Definition der "benachteiligten Arbeitnehmer" unter den Buchstaben b bis g genannten Gruppen gehören;

100. 'geschütztes Beschäftigungsverhältnis': Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind.

Begriffsbestimmungen für Umweltschutzbeihilfen

101. 'Umweltschutz': jede Maßnahme oder Aktivität, die darauf abzielt, eine Umweltverschmutzung, negative Auswirkung auf die Umwelt oder sonstige Beeinträchtigung der physischen Umgebung (einschließlich Luft, Wasser und Boden), von Ökosystemen oder natürlichen Ressourcen durch menschliche Tätigkeiten zu verringern oder einer solchen vorzubeugen, das Risiko einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern, die Biodiversität zu schützen oder wiederherzustellen oder eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen (z.B. durch Energiesparmaßnahmen, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und andere Techniken zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Schadstoffe) sowie den Übergang zu Modellen der Kreislaufwirtschaft mit Blick auf eine geringere Inanspruchnahme von Primärrohstoffen und höhere Effizienz zu fördern; dies schließt auch Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen ein, die es ermöglichen, sich besser an Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und dagegen zu wappnen;

102. 'Unionsnorm':

  1. eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind, oder
  2. die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 94 einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Verordnung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar;

102a. 'Ladeinfrastruktur': eine feste oder mobile Infrastruktur, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom versorgt;

102b. 'Tankinfrastruktur': eine feste oder mobile Infrastruktur, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Wasserstoff versorgt;

102c. 'erneuerbarer Wasserstoff': Wasserstoff, der - im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 69 dargelegten Methoden für flüssige oder gasförmige erneuerbare Verkehrskraftstoffe nicht biogenen Ursprungs - aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde;

102d. 'erneuerbarer Strom': Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

102e. 'intelligentes Laden': Ladevorgang, bei dem die Stärke des an die Batterie abgegebenen Stroms anhand elektronisch übermittelter Informationen in Echtzeit angepasst wird;

102f. 'sauberes Fahrzeug':

  1. in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 95,
  2. in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge:
    • bis zum 31. Dezember 2025: ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 96,
    • bis zum 31. Dezember 2025: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/33/EG, das nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 fällt,
  3. in Bezug auf Binnenschiffe:
    • ein Binnenschiff für den Personenverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht,
    • ein Binnenschiff für den Güterverkehr, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) nach der Berechnung (bzw. bei neuen Schiffen der Schätzung) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen,
  4. in Bezug auf Seeschiffe:
    • ein für den Personen- und Güterverkehr, für den Hafenbetrieb oder für Hilfstätigkeiten eingesetztes See- und Küstenschiff i) mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb auf See oder im Hafen mindestens 25 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht, oder ii) dessen Kennwert nach dem Energieeffizienzindex (EEDI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 10 % unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen liegt und das mit Kraftstoffen betrieben werden kann, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen bewirken oder aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden,
    • ein See- oder Küstenschiff für den Frachtverkehr, das ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt wird, die eine Verlagerung derzeitigen Güterverkehrs vom Landweg auf den Seeweg ermöglichen, und dessen direkte CO2-Auspuffemissionen gemäß der Berechnung anhand des EEDI 50 % unter dem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 veröffentlichten durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) liegen,
  5. in Bezug auf Schienenfahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);

102g. 'emissionsfreies Fahrzeug':

  1. in Bezug auf zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge: ein unter die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 97 fallendes Fahrzeug, das nach einer gemäß den in Artikel 24 und Anhang V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführten Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen verursacht,
  2. in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, für das eine gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 98 durchgeführte Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen ergeben hat,
  3. in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge: ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2009/33/EG,
  4. in Bezug auf Binnenschiffe: ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnenschiff ohne direkte CO2-Auspuff-/Abgasemissionen,
  5. in Bezug auf Seeschiffe: ein für den Personen- oder Güterverkehr, den Hafenbetrieb oder Hilfstätigkeiten eingesetztes See- oder Küstenschiff, das keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursacht,
  6. in Bezug auf Schienenfahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen;

102h. 'Fahrzeug': jede der folgenden Fahrzeugarten:

  1. ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2, N1, M3, N2, N3 oder L,
  2. ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnen-, See- oder Küstenschiff,
  3. Schienenfahrzeuge,
  4. Luftfahrzeuge;

102i. 'mobile Bodenabfertigungsgeräte': mobile Geräte für Dienstleistungen im Bereich des Luft- oder Seeverkehrs;

102j. 'mobile Terminalgeräte': für das Be-, Ent- und Umladen von Gütern und intermodalen Ladeeinheiten sowie für Frachtbewegungen im Terminalbereich genutzte mobile Geräte;

103. Energieeffizienz': Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 99;

103a. 'Primärenergie': Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;

103b. - gestrichen -

103c. 'Digitalisierung': Einführung von Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken;

103d. 'Intelligenzfähigkeit': Fähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ihren Betrieb an die Erfordernisse des Nutzers anzupassen, einschließlich der Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung, und beim Betrieb auf Signale aus dem Netz zu reagieren;

103e. 'kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung' Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt; mehrere Einrichtungen werden als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 56e Absatz 10 und des Artikels 56f ist ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ein Unternehmen, das kein KMU ist und bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigt;

103f. 'Energieeinsparungen': Energieeinsparungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU;

104. 'Energieeffizienzprojekt': Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz eines Gebäudes;

105. 'Energieeffizienzfonds' oder 'EEF': spezielles Investmentvehikel für Investitionen in Energieeffizienzprojekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; ein EEF wird von einem Energieeffizienzfondsmanager verwaltet;

106. 'Energieeffizienzfondsmanager': professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Energieeffizienzprojekte auswählt und tätigt;

107. 'hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung': KWK, die die Kriterien des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 42 erfüllt;

108. 'Kraft-Wärme-Kopplung' oder 'KWK': Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU;

108a. 'erneuerbare Kraft-Wärme-Kopplung': Kraft-Wärme-Kopplung, bei der zu 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Stromerzeugung genutzt wird;

108b. 'Wärmepumpe': eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (wie Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;

109. 'Energie aus erneuerbaren Quellen' oder 'erneuerbare Energie': Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen Speichersystemen (die mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installiert wurden) genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

109a. 'Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft': Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie 2018/2001;

110. - gestrichen -

111. - gestrichen -

112. - gestrichen -

113. - gestrichen -

114. 'innovative Technologie': im Vergleich zum Stand der Technik neue, vor Kurzem validierte Technologie, die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs birgt und keine Optimierung einer bestehenden Technologie oder deren Weiterentwicklung zur industriellen Reife darstellt;

114a. 'Demonstrationsvorhaben': Demonstrationsvorhaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 70;

114b. 'Differenzvertrag': Beihilfeinstrument, bei dem der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen einem festen Ausübungspreis und einem Referenzpreis (z.B. einem Marktpreis pro Produktionseinheit) hat;

115. 'Systemausgleich': im Zusammenhang mit Strom: Systemausgleich im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;

116. 'Standardbilanzkreisverantwortung': diskriminierungsfreie, technologieübergreifende Bilanzkreisverantwortung, von der nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943 kein Erzeuger ausgenommen ist;

116a. 'Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)': Bilanzkreisverantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;

117. 'Biomasse': biologisch abbaubarer Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

117a. 'Biokraftstoffe': Biokraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

117b. 'Biogas': Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

117c. 'flüssige Biobrennstoffe': flüssige Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

117d. 'Biomasse-Brennstoffe': Biomasse-Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

118. 'Finanzierungslücke': die Nettomehrkosten, die sich bestimmen anhand eines Vergleichs der Differenz zwischen den erwirtschafteten Einnahmen und den Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb) des unterstützten Vorhabens und der entsprechenden Differenz bei dem Vorhaben, das der Beihilfeempfänger aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe durchführen würde. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke muss der Mitgliedstaat für das tatsächliche Szenario und für ein plausibles kontrafaktisches Szenario alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital - 'WACC') der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie den Kapitalwert (net present value - 'NPV') für das tatsächliche und das kontrafaktische Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens quantifizieren. Die typischen Nettomehrkosten können als Differenz zwischen dem NPV bei dem tatsächlichen Szenario und dem NPV bei dem kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens geschätzt werden;

119. 'Umweltsteuer oder umweltsteuerähnliche Abgabe': Steuer oder Abgabe, deren Gegenstand - Produkte oder Dienstleistungen - eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Waren oder Dienstleistungen belasten soll, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten angeregt werden;

120. 'Mindeststeuerbeträge der Union': im Unionsrecht vorgesehene Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 44;

121. - gestrichen -

121a. 'Sanierung': Umweltmanagementmaßnahmen wie die Entgiftung, Entfernung von Schadstoffbelastungen oder überschüssigen Nährstoffen aus Boden und Wasser, um Ursachen einer Schädigung zu beseitigen;

121b. 'Rehabilitierung': Umweltmanagementmaßnahmen zur Wiederherstellung eines Grads des Funktionierens von Ökosystemen an geschädigten Standorten, die nicht auf die Biodiversität und die Integrität eines bestimmten natürlichen oder halbnatürlichen Referenzökosystems abzielen, sondern auf erneute und dauerhafte Ökosystemdienstleistungen;

121c. 'Ökosystem': Ökosystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 100;

121d. 'Biodiversität': Biodiversität im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2020/852;

122. 'Verursacherprinzip': Grundsatz, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind;

123. 'Umweltschaden': Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat;

123a. 'Schadstoff': Schadstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2020/852;

123b. 'Umweltverschmutzung': Umweltverschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2010/75/EU;

123c. 'naturbasierte Lösung': Maßnahme zum Schutz, zur Erhaltung, zur Wiederherstellung bzw. zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher oder veränderter Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeresökosysteme, mit der soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen wirksam und adaptiv angegangen werden und gleichzeitig das Wohlergehen der Menschen, Ökosystemleistungen, Resilienz und biologische Vielfalt gefördert werden;

123d. 'Wiederherstellung': Prozess der Unterstützung der Erholung eines Ökosystems als Mittel zur Erhaltung der Biodiversität und zur Stärkung der Resilienz eines Ökosystems insbesondere gegen den Klimawandel. Die Wiederherstellung von Ökosystemen umfasst Maßnahmen, um den Zustand eines Ökosystems zu verbessern, um ein Ökosystem, das nicht mehr in gutem Zustand ist, neu aufzubauen oder wiederherzustellen, und um die Resilienz eines Ökosystems und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern;

124. 'effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung': effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;

124a. 'Fernwärme' und 'Fernkälte': Fernwärme bzw. Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2010/31/EU;

124b. 'Fernwärme- und Fernkältesysteme': Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen, Wärme-/Kältespeicher und ein Verteilnetz, das sowohl ein Primär(Transport-) als auch ein Sekundärnetz von Rohrleitungen umfasst, für die Wärme- oder Kälteversorgung von Verbrauchern. Bezugnahmen auf 'Fernwärme' sind als Bezugnahmen auf Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme zu verstehen, je nachdem, ob über die Netze sowohl Wärme als auch Kälte bereitgestellt werden oder nur eines von beiden bereitgestellt wird;

125. 'Verursacher': derjenige, der die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder eine Voraussetzung für die Umweltbelastung schafft;

126. 'Wiederverwendung': Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 101;

127. 'Vorbereitung zur Wiederverwendung': Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;

128. 'Recycling': Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;

128a. 'Ressourceneffizienz': Verringerung der Menge der für eine Produktionseinheit benötigten Inputs oder Ersatz der Primärinputs durch Sekundärinputs;

128b. 'Abfall': Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

128c. 'Abwärme': Abwärme im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

128d. 'Behandlung': Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG sowie die Behandlung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe;

128e. 'Verwertung': Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG sowie die Verwertung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe;

128f. 'Beseitigung': Beseitigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;

128g. 'andere Produkte, Materialien oder Stoffe': Materialien, Produkte und Stoffe, die keine Abfälle sind, einschließlich Nebenprodukten im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/98/EG, Rückstände aus Land- und Forstwirtschaft, Abwasser, Regenwasser und Ablaufwasser, Mineralien, Nährstoffe, Restgase aus Produktionsprozessen sowie überflüssige Produkte, Teile und Materialien;

128h. 'überflüssige Produkte, Teile und Materialien': Produkte, Teile und Materialien, die nicht mehr benötigt werden oder für ihren Besitzer nicht mehr von Nutzen sind, sich aber für die Wiederverwendung eignen;

128i. 'getrennte Sammlung': getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;

129. - gestrichen -

130. 'Energieinfrastruktur': jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern verbindet und unter eine der folgenden Kategorien fällt:

  1. Strom:
    1. Übertragungs- und Verteilernetze, wobei 'Übertragung' den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet, während 'Verteilung' den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet,
    2. jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter Ziffer i genannten Netze unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken,
    3. vollständig integrierte Netzkomponenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 45,
    4. intelligente Stromnetze, d. h. Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Übertragungsals auch auf Verteilerebene für ein sichereres, effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und -verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen,
    5. Offshore-Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen oder Anlagen einer Stromübertragungs- oder Stromverteilungsinfrastruktur im Sinne der Ziffer i, die zwei Zwecken dienen: dem Verbund und der Übertragung oder Verteilung von erneuerbarem Offshore-Strom aus den Offshore-Erzeugungsanlagen in mindestens zwei Länder. Dies schließt intelligente Netze sowie küstennahe Offshore-Ausrüstungen oder -Anlagen ein, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich sind, z.B. Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderliche Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien, gewährleisten;
  2. Gas (Erdgas, Biogas - einschließlich Biomethan - und/oder erneuerbares Gas nicht biogenen Ursprungs):
    1. Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Gas, die Bestandteil eines Netzes sind, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte Verteilung von Erdgas verwendet werden,
    2. an die unter Ziffer i genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,
    3. Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von verflüssigtem oder komprimiertem Gas,
    4. alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen,
    5. intelligente Gasnetze, d. h. jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (z.B. Wasserstoff oder Gase nicht biogenen Ursprungs) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, die die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, und -verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes ermöglichen. Intelligente Netze können auch Ausrüstung umfassen, die Umkehrflüsse von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes ermöglicht;
  3. Wasserstoff:
    1. Hochdruckfernleitungen für den Wasserstofftransport sowie Verteilerleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen,
    2. Speicheranlagen, d. h. Anlagen, die zur Speicherung von hochreinem Wasserstoff genutzt werden; diese umfassen den für die Speicherung (nicht aber den für die Produktion) genutzten Teil eines Wasserstoffterminals sowie Anlagen, die ausschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten vorbehalten sind. Zu den Wasserstoffspeicheranlagen zählen auch an die unter Ziffer i genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher,
    3. Anlagen für die Einspeisung, Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Wasserstoff oder in anderen chemischen Stoffen gebundenem Wasserstoff, um ihn in das Gas- oder Wasserstoffnetz einzuspeisen,
    4. Terminals, d. h. Anlagen, in denen flüssiger Wasserstoff in gasförmigen Wasserstoff umgewandelt wird, um ihn in das Wasserstoffnetz einzuspeisen. Terminals umfassen die Zusatzeinrichtungen und die vorübergehende Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, nicht aber die für die Speicherung genutzten Teile des Terminals,
    5. Verbindungsleitungen, d. h. ein Wasserstoffnetz (oder ein Teil davon), das (der) eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaats,
    6. jede Ausrüstung oder Anlage, die unentbehrlich ist, um ein Wasserstoffnetz sicher und effizient zu betreiben oder bidirektionale Kapazität zu ermöglichen, einschließlich Verdichterstationen.

    Bei all den unter den Ziffern i bis vi aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich entweder um neu gebaute oder um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Unter den Ziffern i bis vi aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen;

  4. Kohlendioxid:
    1. Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle - das heißt von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), in denen durch Verbrennung oder andere chemische Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, Kohlendioxidgas erzeugt wird - im Hinblick auf die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 oder im Hinblick auf die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff oder auf die Steigerung der Erträge biologischer Prozesse zu transportieren,
    2. Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen Transport oder Speicherung. Darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, sowie damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen,
    3. alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme. Dies kann spezifische mobile Ausrüstungen und Anlagen für den Transport oder die Speicherung von Kohlendioxid umfassen, sofern diese der Definition eines sauberen Fahrzeugs entsprechen.

    Unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen;

  5. Infrastruktur für die Übertragung und Verteilung von thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zahlreichen Erzeugern/Nutzern unter Nutzung erneuerbarer Energie oder industrieller Abwärme;
  6. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 und Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Sinne des Artikels 171 AEUV;
  7. andere Infrastrukturkategorien, die eine physische oder drahtlose Übertragung von erneuerbarer oder ohne CO2-Emissionen erzeugter Energie zwischen Erzeugern und Nutzern über zahlreiche Einspeise- und Ausspeisepunkte ermöglichen und zu denen Dritte Zugang haben, die nicht zu den Unternehmen des Eigentümers oder Verwalters der Infrastruktur gehören.

    Wenn unter den Buchstaben a bis g aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen für eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtet werden und auf deren Bedarf zugeschnitten sind ('gewidmete, d. h. nutzergebundene Infrastruktur'), sind diese nicht als Energieinfrastruktur einzustufen;

130a. 'Verteilernetzbetreiber' (VNB): Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;

130b. 'Übertragungsnetzbetreiber' (ÜNB): Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;

130c. 'Stromspeicherung': die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie;

130d. 'Wärmespeicherung': die Verschiebung der endgültigen Nutzung thermischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer oder thermischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und gegebenenfalls ihre anschließende Umwandlung oder Rückumwandlung in thermische Energie für die endgültige Nutzung (d. h. Wärme- oder Kälteversorgung);

131. 'Energiebinnenmarktvorschriften': die Richtlinie (EU) 2019/944, die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48, die Verordnung (EU) 2019/943 und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 49;

131a. 'CO2-Abscheidung und -Speicherung' oder 'CCS' (carbon capture and storage): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert werden kann;

131b. 'CO2-Abscheidung und -Nutzung' oder 'CCU' (carbon capture and use): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden und an einen Ort transportiert werden kann, an dem das CO2 vollständig verbraucht bzw. genutzt wird;

Begriffsbestimmungen für Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

132. 'Gewöhnlicher Wohnsitz': Ort, an dem eine natürliche Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt; bei einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als ihre persönlichen Bindungen liegen und die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten wohnt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt; wenn eine Person zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für einen festgelegten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat lebt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz auch dann der Ort ihrer persönlichen Bindungen, wenn sie während ihrer Tätigkeit nicht dorthin zurückkehrt; der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge; ansonsten hat der Begriff "gewöhnlicher Wohnsitz" die Bedeutung, die ihm in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugeordnet ist.

Begriffsbestimmungen für Breitbandinfrastrukturen

133. - gestrichen -

134. - gestrichen -

135. 'Leerrohre': unterirdische Leitungsrohre, Kabelkanäle oder Durchführungen zur Unterbringung von Leitungen (Glasfaser-, Kupfer- oder Koaxialkabel) eines Breitbandnetzes;

136. 'physische Entbündelung': Entbündelung, die den Zugang zur Teilnehmerleitung ermöglicht und die Übertragungssysteme von Wettbewerbern in die Lage versetzt, direkt darüber zu übertragen;

137. 'Breitbandinfrastruktur': ein Breitbandnetz ohne aktive Komponenten, das die physische Infrastruktur wie Leerrohre, Pfähle, Masten, Türme, unbeschaltete Glasfaserleitungen, Straßenverteilerkästen und Kabel (einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen und Kupferkabeln) umfasst;

137a. 'Backhaul-Netz': der Teil eines Breitbandnetzes, der das Zugangsnetz mit dem Backbone-Netz verbindet, ohne den Endnutzern einen direkten Zugang zu bieten. Es ist der Teil des Netzes, in dem der Verkehr der Endnutzer gebündelt wird;

137b. 'Backbone-Netz': das Kernnetz, das Backhaul-Netze aus verschiedenen Gebieten oder Regionen miteinander verbindet;

137c. 'Zugangsnetz': der Teil eines Breitbandnetzes, der das Backhaul-Netz mit den Räumlichkeiten oder Geräten des Endnutzers verbindet;

138. - gestrichen -

139. 'Zugang auf Vorleistungsebene': Zugang, der es einem Betreiber ermöglicht, die Einrichtungen eines anderen Betreibers zu nutzen. Der Zugang auf Vorleistungsebene umfasst beim jetzigen Stand der Technik mindestens folgende Netzzugangsprodukte: i) bei FTTx-Netzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur, entbündelter Zugang und Bitstromzugang; ii) bei Kabelnetzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten; iii) bei FWA-Netzen (fixed wireless access networks): Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten; iv) bei Mobilfunknetzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten (mindestens Roaming); v) bei Satellitenplattformen: Zugang zu aktiven Diensten; vi) bei Backhaul-Netzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten;

139a. 'erschlossene Räumlichkeiten': Räumlichkeiten von Endnutzern, in denen ein Betreiber auf Antrag von Endnutzern innerhalb von vier Wochen ab dem Datum des Antrags Breitbanddienste anbieten kann (unabhängig davon, ob die betreffenden Räumlichkeiten bereits an das Netz angeschlossen sind oder nicht). Der für die Bereitstellung von Breitbanddiensten in den Räumlichkeiten der Endnutzer berechnete Preis darf in diesem Fall nicht höher sein als die normale Anschlussgebühr, d. h., er darf im Vergleich zur üblichen Geschäftspraxis keine Zusatz- oder Sonderkosten beinhalten und in keinem Fall den in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen Preis übersteigen. Dieser Preis muss von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgelegt werden;

139b. 'sozioökonomische Schwerpunkte': Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können, einschließlich z.B. öffentlicher Stellen, öffentlicher oder privater Unternehmen, die betraut sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, sowie stark digitalisierter Unternehmen;

139c. '5G-Korridor': Verkehrsweg, Straße, Bahnstrecke oder Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 71 wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;

139d. 'Spitzenlastzeit': Tageszeit mit einer typischen Dauer von einer Stunde, in der die Netzauslastung in der Regel ihren Höchststand erreicht;

139e. 'Spitzenlastzeitbedingungen': die Bedingungen, unter denen das Netz in der 'Spitzenlastzeit' voraussichtlich betrieben wird;

139f. 'relevanter Zeithorizont': Zeithorizont, der für die Überprüfung geplanter privater Investitionen verwendet wird und der dem vom Mitgliedstaat für den Ausbau des geplanten staatlich geförderten Netzes veranschlagten Zeitrahmen entspricht, beginnend mit der Veröffentlichung der öffentlichen Konsultation über die geplante staatliche Maßnahme bis zur Inbetriebnahme des Netzes (d. h. bis zum Beginn der Bereitstellung von Vorleistungs- oder Endkundendiensten über das staatlich geförderte Netz). Der relevante Zeithorizont darf nicht weniger als zwei Jahre betragen;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

140. 'Schwierige audiovisuelle Werke': Werke, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke;

141. 'Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD': alle Länder und Gebiete, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste aufgeführt sind;

142. 'angemessener Gewinn': wird anhand des im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Gewinns bestimmt; eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreitet, gilt als angemessen.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

143. 'Profisport': Ausübung von Sport als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung (ungeachtet dessen, ob zwischen dem Profisportler/der Profisportlerin und dem betreffenden Sportverband ein formeller Arbeitsvertrag geschlossen wurde), bei der der Ausgleich höher ist als die Teilnahmekosten und einen erheblichen Teil des Einkommens des Sportlers/der Sportlerin ausmacht. Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Ausgleich betrachtet.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Regionalflughäfen

144. 'Flughafeninfrastruktur': Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und die verschiedenen Dienstleister; der Begriff umfasst Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen; er umfasst nicht Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird;

145. 'Luftverkehrsgesellschaft': Luftverkehrsgesellschaften mit gültiger, von einem Mitgliedstaat oder einem Mitglied des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 erteilter Betriebsgenehmigung;

146. 'Flughafen': Einheit oder Gruppe von Einheiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften erbringt;

147. 'Flughafendienstleistungen': Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können; darunter fällt auch die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur;

148. 'durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen': Berechnungsgrundlage sind die ankommenden und abfliegenden Passagiere während der beiden Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjähr der Beihilfegewährung vorausgehen;

149. 'zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur': Infrastruktur, die in der Regel vom Flughafenbetreiber betrieben und den verschiedenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme der Ausrüstung, die im Eigentum der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten steht oder von diesen betrieben wird;

150. 'Hochgeschwindigkeitszug': Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann;

151. 'Bodenabfertigungsdienste': an Flughäfen für die Flughafennutzer erbrachte Dienste im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/67/EG des Rates 63;

152. 'nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten': gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder andere Nutzer des Flughafens, so zum Beispiel Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze und Hotels;

153. 'Regionalflughafen': Flughafen mit einem durchschnittlichen jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Passagieren;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Häfen

154. 'Hafen': Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, bestehend aus Infrastruktur und Ausrüstung, die die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter oder das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jeder sonstigen Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafen benötigen;

155. 'Seehafen': Hafen, der in erster Linie zur Aufnahme von Seeschiffen bestimmt ist;

156. 'Binnenhafen': Hafen, der kein Seehafen ist, und zur Aufnahme von Binnenschiffen bestimmt ist;

157. 'Hafeninfrastruktur': Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden;

'Hafensuprastruktur': auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z.B. für die Lagerung) sowie feste Ausrüstungen (z.B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (z.B. Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind;

159. 'Zugangsinfrastruktur': jede Art von Infrastruktur, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See oder von Flüssen aus erforderlich ist, wie etwa Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen;

160. 'Ausbaggerung': die Beseitigung von Sedimenten vom Boden der Zugangswasserstraße zu einem Hafen oder in einem Hafen;

161. - gestrichen -

162. 'Schiff': schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb, das einen oder mehrere Verdrängungskörper aufweist;

163. 'Seeschiff': Schiff, das nicht ausschließlich oder vorwiegend auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe verkehrt;

164. 'Binnenschiff': Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für den Verkehr auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe bestimmt ist;

165. 'Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen': feste, schwimmende oder mobile Hafeneinrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände im Sinne der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 64 aufgefangen werden können.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten (Begriffe, die unter anderen Überschriften dieses Artikels bestimmt werden, haben die dort festgelegte Bedeutung, auch in Bezug auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten)

166. 'Fonds ' InvestEU'', 'EU-Garantie', 'Finanzprodukt', 'nationale Förderbanken oder -institute' und 'Durchführungspartner' haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegte Bedeutung;

167. 'Finanzintermediär': für die Zwecke des Abschnitts 16 ein Finanzintermediär im Sinne der Nummer 34, mit Ausnahme von Durchführungspartnern;

168. 'gewerblicher Finanzintermediär': Finanzintermediär, der einen Erwerbszweck verfolgt und ohne staatliche Garantie das volle Risiko trägt, wobei nationale Förderbanken oder -institute nicht als gewerbliche Finanzintermediäre anzusehen sind;

169. 'städtischer Knoten im TEN-V': städtischer Knoten im TEN-V im Sinne des Artikels 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 72;

170. 'neuer Marktteilnehmer': Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 73, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es hat weniger als zwanzig Jahre vor der Gewährung der Beihilfe eine Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU für das einschlägige Marktsegment erhalten;
  2. es ist nicht im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung verbunden mit einem Eisenbahnunternehmen, dem vor dem 1. Januar 2010 eine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurde;

171. 'Stadtverkehr': Verkehr innerhalb einer Stadt oder eines Ballungsgebiets und der zugehörigen Pendelgebiete;

172. 'Ökosystem', 'Biodiversität' und 'guter Zustand eines Ökosystems' haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 74 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen angegebene Bedeutung.

Artikel 3 Freistellungsvoraussetzungen

Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.

Artikel 4 Anmeldeschwellen 17 21 23

1. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten:

  1. regionale Investitionsbeihilfen: bei einer Investition mit beihilfefähigen Kosten von 110 Mio. EUR oder mehr die nachstehend aufgeführten Beihilfebeträge pro Unternehmen und Investitionsvorhaben:
  2. regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 22 Mio. EUR nach Artikel 16 Absatz 3;
  3. Investitionsbeihilfen für KMU: 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
  4. KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  5. KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
  6. a) Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c: 200.000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze liegt bei in der landwirtschaftliche Primärproduktion tätigen Kleinstunternehmen bei 25.000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr und bei in Fischerei und Aquakultur tätigen Kleinstunternehmen bei 30.000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr;
  7. b) Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d: 2 Mio. EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze liegt bei in der landwirtschaftliche Primärproduktion tätigen KMU bei 250.000 EUR pro Empfänger und Jahr und bei in Fischerei und Aquakultur tätigen KMU bei 300.000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sind an die Bedingung geknüpft, dass sie nicht ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben werden;
  8. Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: bei Beihilfen nach Artikel 20: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 20a: die in Artikel 20a Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Unternehmen und Projekt;
  9. Risikofinanzierungsbeihilfen: 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 21a Absatz 2;
  10. Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4, 5 und 7 genannten Beträge pro Unternehmen;
  11. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
    1. bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 55 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
    2. bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 35 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
    3. bei Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 25 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
    4. bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden oder die die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d erfüllen, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt;
    5. werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht;
    6. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 8,25 Mio. EUR pro Studie;
    7. Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und nach Artikel 25a durchgeführt werden: der in Artikel 25a genannte Betrag;
    8. Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b durchgeführt werden: die in Artikel 25b genannten Beträge;
    9. Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c durchgeführt werden: die in Artikel 25c genannten Beträge;
    10. Beihilfen für Teaming-Maßnahmen: die in Artikel 25d genannten Beträge;
    11. Beihilfen für kofinanzierte Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich nach Artikel 25e unterstützt werden: 80 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  12. Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 35 Mio. EUR pro Infrastruktur;
  13. a) Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen: 25 Mio. EUR pro Infrastruktur;
  14. Beihilfen für Innovationscluster: 10 Mio. EUR pro Innovationscluster;
  15. Innovationsbeihilfen für KMU: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  16. Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 12,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  17. Ausbildungsbeihilfen: 3 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;
  18. Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
  19. Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 11 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
  20. Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 11 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
  21. Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
  22. Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, sofern nichts anderes bestimmt ist: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
  23. a) Beihilfen für gewidmete, d. h. nutzergebundene Infrastruktur und Speicher im Sinne des Artikels 36 Absatz 4: 25 Mio. EUR pro Vorhaben;
  24. b) Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur im Sinne des Artikels 36a Absätze 1 und 2: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, bei Regelungen eine durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von 300 Mio. EUR;
  25. c) Investitionsbeihilfen zur kombinierten Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden im Sinne des Artikels 38a Absatz 7 und des Artikels 39 Absatz 2a: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  26. d) Beihilfen für die Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 38b: 30 Mio. EUR des Nominalbetrags der gesamten ausstehenden Finanzmittel pro Empfänger;
  27. e) Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten: die in Artikel 39 Absatz 5 festgelegten Beträge;
  28. f) Beihilfen in Form der Ermäßigung von Umweltsteuern oder Umweltabgaben im Sinne des Artikels 44a: 50 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
  29. - gestrichen -
  30. - gestrichen -
  31. Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Artikels 42 und Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energie und erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 43: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; die Summe der Mittelausstattungen aller unter Artikel 42 fallenden Regelungen und die Summe der Mittelausstattungen aller unter Artikel 43 fallenden Regelungen dürfen jeweils 300 Mio. EUR pro Jahr nicht übersteigen;
  32. Beihilfen für Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme im Sinne des Artikels 46: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  33. Beihilfen für Energieinfrastrukturen im Sinne des Artikels 48: 70 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  34. in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für feste Breitbandnetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
  35. a) in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von 4G- oder 5G-Mobilfunknetzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für 4G- oder 5G-Mobilfunknetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
  36. b) in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
  37. c) in Form von Konnektivitätsgutscheinen gewährte Beihilfen: die Gesamtmittelausstattung für staatliche Beihilfen für alle Konnektivitätsgutscheinregelungen darf in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum von 24 Monaten 50 Mio. EUR (Gesamtbetrag einschließlich nationaler und regionaler bzw. lokaler Gutscheinregelungen) nicht übersteigen;
  38. d) in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen, die in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
  39. Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 165 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
  40. Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 55 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
  41. IInvestitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 33 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 110 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2,2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;
  42. Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 11 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 22 Mio. EUR für dieselbe Infrastruktur;
  43. Beihilfen für Regionalflughäfen: die in Artikel 56a festgelegten Beihilfeintensitäten und Beihilfebeträge;
  44. Beihilfen für Seehäfen: beihilfefähige Kosten von 143 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 165 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Seehafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 65 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
  45. Beihilfen für Binnenhäfen: beihilfefähige Kosten von 44 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 55 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
  46. Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten: die in Kapitel III Abschnitt 16 festgesetzten Beträge;
  47. Beihilfen für KMU für Kosten aus der Teilnahme an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ('CLLD'): bei Beihilfen nach Artikel 19a: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 19b: die in Artikel 19b Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Projekt.

2. Die in Absatz 1 dargelegten oder genannten Schwellen dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.

Artikel 5 Transparenz der Beihilfe 17 21 23

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ("transparente Beihilfen").

2. Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:

  1. Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
  2. Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
  3. Beihilfen in Form von Garantien,
    1. wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
    2. wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des BSÄ der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägigen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 50 oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;
  4. Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
  5. regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 erfüllt sind;
  6. a) Beihilfen an Unternehmen für ihre Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit der in Artikel 20a festgelegte Schwellenwert nicht überschritten wird;
  7. Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 21 und 21a erfüllt sind;
  8. Beihilfen für Unternehmensneugründungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 erfüllt sind;
  9. a) Beihilfen für KMU in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummern 94 bzw. 95, die beispielsweise von Forschungs- und Wissensverbreitungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern auf der Grundlage einer Beihilferegelung angeboten werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. der Vorteil, der sich aus ermäßigten Zugangsentgelten oder einem kostenlosen Zugang ergibt, ist quantifizierbar und nachweisbar;
    2. die Preisnachlässe für Dienstleistungen (Nachlass des gesamten oder eines Teils des Preises) und die Regeln, nach denen KMU Preisnachlässe beantragen, dafür ausgewählt werden und erhalten können, werden (über Websites oder andere geeignete Mittel) öffentlich zugänglich gemacht, bevor der Dienstleister beginnt, die Preisnachlässe anzubieten;
    3. der Dienstleister führt Aufzeichnungen über die Beihilfebeträge, die den einzelnen KMU in Form von Preisnachlässen gewährt wurden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absätze 3 und 4 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden. Der Dienstleister bewahrt diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Gewährung der letzten Beihilfe zehn Jahre lang auf;
  10. Beihilfen für Energieeffizienzprojekte, sofern die Voraussetzungen des Artikels 39 erfüllt sind;
  11. Beihilfen in Form von zusätzlich zum Marktpreis gezahlten Prämien, sofern die Voraussetzungen des Artikels 42 erfüllt sind;
  12. Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.
  13. Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird.
  14. Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;
  15. Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19c erfüllt sind;
  16. Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19d erfüllt sind.

Artikel 6 Anreizeffekt 17 21 23

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens,
  5. Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung;

3. Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe Folgendes ermöglicht:

  1. Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen: Durchführung eines Vorhabens, das ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden wäre oder für den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.
  2. In allen anderen Fällen muss Folgendes belegt werden:

4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
  2. die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

5. Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

  1. regionale Betriebsbeihilfen und regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 erfüllt sind;
  2. Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 21, 21a und 22 erfüllt sind;
  3. Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer und Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 32 und 33 erfüllt sind;
  4. Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten und Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 erfüllt sind;
  5. Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG, sofern die Voraussetzungen des Artikels 44 dieser Verordnung erfüllt sind;
  6. Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 erfüllt sind;
  7. Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, sofern die Voraussetzungen des Artikels 51 erfüllt sind;
  8. Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 erfüllt sind.
  9. Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 20 oder des Artikels 20a erfüllt sind;
  10. Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Vorhaben und kofinanzierten Teaming-Maßnahmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 25a, des Artikels 25b, des Artikels 25c oder des Artikels 25d erfüllt sind;
  11. Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ' InvestEU' unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;
  12. Beihilfen für KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ('CLLD') teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 19a oder 19b erfüllt sind;
  13. Beihilfen für die Beseitigung von Umweltschäden und die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, wenn die Sanierungs- oder Rehabilitierungskosten den Wertzuwachs des Grundstücks oder der Liegenschaft übersteigen und die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
  14. Beihilfen zum Schutz der Biodiversität und zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz, sofern die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
  15. Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach den Artikeln 41, 42 und 43, wenn die Beihilfen automatisch nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt werden und die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt wurde und in Kraft getreten ist;
  16. Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19c erfüllt sind;
  17. Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19d erfüllt sind.

Artikel 7 Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten 17 21 23

1. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die beihilfefähigen Kosten können anhand vereinfachter Kostenoptionen ermittelt werden, sofern ein Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenkategorie nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist. In diesem Fall sind die vereinfachten Kostenoptionen anwendbar, die in den für den Unionsfonds geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind. Darüber hinaus können bei Vorhaben, die im Einklang mit vom Rat nach der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 genehmigten Aufbau- und Resilienzplänen durchgeführt werden, die beihilfefähigen Kosten anhand vereinfachter Kostenoptionen ermittelt werden, sofern die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten vereinfachten Kostenoptionen verwendet werden. Zudem können bei Beihilfen nach den Artikeln 25a und 25b die indirekten Kosten nach den Bestimmungen des Artikels 25a Absatz 3 bzw. des Artikels 25b Absatz 3 berechnet werden.

2. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

3. Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

4. - gestrichen -

5. Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

6. Werden Regionalbeihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse gewährt, so dürfen die Beihilfehöchstintensitäten, die in der zum Gewährungszeitpunkt geltenden Fördergebietskarte festgelegt sind, nicht angehoben werden.


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