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Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7809)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 114)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2010/2/EU

s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sollte von 2013 an die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an die Betreiber von in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union ("EU-EHS") fallenden Anlagen sein. Berechtigte Betreiber erhalten allerdings im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission 2 im Zeitraum 2013 bis 2020 weiterhin kostenlose Zertifikate.

(2) Die Tatsache, dass es kein ehrgeiziges internationales Klimaschutzübereinkommen gibt, das darauf abzielt, den weltweiten Temperaturanstieg auf 2 °C zu begrenzen, könnte die positive Wirkung der Maßnahmen der Union untergraben. Die Tatsache, dass auf internationaler Ebene keine Maßnahmen verbindlich vorgegeben sind, könnte dazu führen, dass die Treibhausgasemissionen in Drittländern zunehmen, in denen die Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt ("Verlagerung von CO2-Emissionen"). Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren erstellt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind ("Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren"). Diese Sektoren und Teilsektoren sollten kostenlose Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge erhalten, die auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU festgelegt wurde und auf die der in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannte und in Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission 3 festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor angewandt wurde.

(3) Die Kommission hat diesbezüglich untersucht, inwieweit sich Drittländer, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in den Sektoren und Teilsektoren des die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Verzeichnisses haben, verbindlich verpflichten, die Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren zu senken, und ob diese Verpflichtungen mit denen der Union vergleichbar sind und innerhalb desselben Zeitraums verwirklicht werden. Darüber hinaus wurde geprüft, inwieweit die CO2-Effizienz der in diesen Ländern angesiedelten Anlagen jener der Anlagen in der Union gleichwertig ist. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass für die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen keine hinreichende Vergleichbarkeit festgestellt werden kann und deswegen die Vergleichbarkeit der CO2-Effizienz nicht von Belang ist.

(4) Das erste Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurde im Jahr 2009 mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission 4 für die Jahre 2013 und 2014 aufgestellt.

(5) Der Bewertung sollte eine Reihe quantitativer und qualitativer Kriterien und Daten aus den drei Vorjahren zugrunde liegen. Die Kommission zog hierfür Daten aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 heran, da Daten für 2012 nur für einige der Parameter vorlagen.

(6) Zur Aufstellung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren bewertete die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren und Teilsektoren auf NACE-4-Ebene der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. NACE-4 ist die Ebene mit optimaler Datenverfügbarkeit, auf der die Sektoren präzise definiert werden. Ein Sektor wird auf einer vierstelligen Ebene der NACE-Systematik erfasst, und ein Teilsektor wird auf (der sechsstelligen) CPA- bzw. (der achtstelligen) Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet.

(7) Die Sektoren wurden zuerst anhand der quantitativen Kriterien in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet. Um diese quantitativen Kriterien anzuwenden, musste die Kommission die Summe der durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten bestimmen.

(8) Die direkten zusätzlichen Kosten, die durch die Menge der Zertifikate verursacht werden, die ein Sektor erwerben müsste, wenn für ihn kein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen würde, wurden auf der Grundlage der Daten zu den direkten CO2-Emissionen auf Sektorenebene berechnet. Das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union ("EUTL") wird als die genaueste und transparenteste Quelle für Daten zu den CO2-Emissionen auf Anlagenebene angesehen, weshalb seine Daten für die Berechnung der direkten Kosten für die Sektoren herangezogen wurden. Für die Sektoren und Treibhausgase, die erst seit 1. Januar 2013 in das EU- EHS einbezogen sind, liegen im EUTL keine Emissionsdaten vor. Deswegen zog die Kommission in diesen Fällen die Daten über die direkten CO2-Emissionen heran, die die Mitgliedstaaten in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/278/EU übermittelt haben.

(9) Zur Bestimmung der indirekten zusätzlichen Kosten erhob die Kommission Daten zum Stromverbrauch auf Sektorenebene von den Mitgliedstaaten, wobei sie sicherstellte, dass der mehrere NACE-Codes betreffende Stromverbrauch nicht doppelt erfasst wurde. Um für die einzelnen Sektoren des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren im Beschluss 2010/2/EU die Emissionen zu bestimmen, die bei der Erzeugung des dort verbrauchten Stroms freigesetzt wurden, verwendete die Kommission den durchschnittlichen Emissionsfaktor, der sich aus dem Gesamtenergieträgermix für die Stromproduktion ableitet, da davon ausgegangen wurde, dass er auf den genauesten Daten beruht. Derselbe durchschnittliche Emissionsfaktor wurde für die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertungen verwendet.

(10) Um die direkten und indirekten zusätzlichen Kosten zu bestimmen, musste die Kommission außerdem den durchschnittlichen CO2-Preis schätzen. Für die Aufstellung des ersten Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren wurde den Bewertungen ein angenommener CO2-Preis von 30 EUR je Tonne CO2-Äquivalent zugrunde gelegt. Während des Zeitraums, in dem der Beschluss 2010/2/EU anwendbar war, bestand eine erhebliche Differenz zwischen dem für die Bewertungen angenommenen CO2-Preis und dem tatsächlichen, deutlich niedrigeren CO2-Preis. In ihrer Mitteilung über einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030 6 schlug die Kommission allerdings ein nicht an Bedingungen gebundenes Ziel für die Treibhausgasemissionsminderung bis 2030 von 40 % gegenüber 1990 und ein entsprechendes Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen vor. Darüber hinaus hat die Kommission auch vorgeschlagen, im EU-EHS eine Marktstabilitätsreserve einzurichten. Unter diesen Gegebenheiten wird erwartet, dass der CO2-Preis künftig stärker von mittel- und langfristigen Emissionsreduktionen bestimmt wird. Es wird daher als gerechtfertigt angesehen, für die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertungen weiterhin einen angenommenen CO2-Preis von 30 EUR je Tonne CO2-Äquivalent heranzuziehen.

(11) Die direkten und indirekten zusätzlichen Kosten sollten als ein Teil der Bruttowertschöpfung berechnet werden. Die Bruttowertschöpfung auf Sektorenebene wurde anhand von Daten aus der Strukturellen Unternehmensstatistik von Eurostat geschätzt.

(12) Die Kommission bewertete ferner die Handelsintensität für jeden Sektor und Teilsektor auf der Grundlage von Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat.

(13) Insgesamt bewertete die Kommission 245 Industriesektoren und 24 Teilsektoren, die unter die Abteilungen "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" und "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren" der NACE-Systematik eingereiht sind. Die in Ziffer 1 des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren und Teilsektoren erfüllen die in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien und sollten als einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt angesehen werden.

(14) Mehrere Sektoren, für die sich auf der Grundlage der quantitativen Kriterien des Artikels 10a Absätze 15 und 16 kein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergibt, wurden anhand der qualitativen Kriterien in Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet. Die qualitative Bewertung wurde vorgenommen, wenn die qualitativen Kriterien bei der Festlegung des vorigen Verzeichnisses erfüllt waren, wenn Sektoren als Grenzfälle betrachtet wurden oder wenn Industrievertreter dies gewünscht hatten.

(15) Für die Sektoren "Veredlung von Textilien und Bekleidung" (NACE-Code 1330), "Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik" (NACE-Code 2332), "Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau" (NACE-Code 2362), "Eisengießereien" (NACE-Code 2451) und "Leichtmetallgießereien" (NACE-Code 2453) wurden die im Rahmen der Aufstellung des vorigen Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren durchgeführten, für die Jahre 2013 und 2014 geltenden qualitativen Bewertungen auf den neuesten Stand gebracht. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Gegebenheiten, die die Aufnahme dieser Sektoren in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren rechtfertigten, noch immer vorliegen. Deswegen sollte angenommen werden, dass diese Sektoren auch im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(16) Für den Sektor "Herstellung von Malz" (NACE-Code 1106) wurde eine qualitative Bewertung vorgenommen, da dieser Sektor im Hinblick auf Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG einen Grenzfall darstellt. Die Bewertung ergab unter Berücksichtigung der durch die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG verursachten höheren Kosten eine hohe Handelsintensität und einen deutlichen Rückgang der Rentabilität dieses Sektors in der Union. Die niedrigen Gewinnspannen beschränken die Fähigkeit von Anlagen, zu investieren und Emissionen zu senken. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist anzunehmen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(17) Für die in Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Sektoren sollte auf der Grundlage qualitativer Kriterien angenommen werden, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(18) Da das im Anhang festzulegende Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, für die angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, für den Zeitraum 2015-2019 gilt, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(19) Der Rechtssicherheit und der Klarheit wegen sollte der Beschluss 2010/2/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben werden.

(20) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Von den im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren wird angenommen, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/2/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1).

3) Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2013 S. 27).

4) Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10).

5)Verordnung (EG)Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments- und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

6) KOM(2014) 15 final/2 vom 28. Januar 2014.

.

Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind Anhang

1. Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG

1.1. Vierstellige NACE-Ebene

NACE-Code Beschreibung Kriterien erfüllt
0510 Steinkohlenbergbau C
0610 Gewinnung von Erdöl C
0620 Gewinnung von Erdgas C
0710 Eisenerzbergbau C
0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau C
0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale C
0893 Gewinnung von Salz A
0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. A, C
1020 Fischverarbeitung C
1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette) C
1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen A
1081 Herstellung von Zucker A
1086 Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln C
1101 Herstellung von Spirituosen C
1102 Herstellung von Traubenwein C
1104 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen A
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei C
1320 Weberei C
1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff C
1392 Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung) C
1393 Herstellung von Teppichen C
1394 Herstellung von Seilerwaren C
1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) C
1396 Herstellung von technischen Textilien C
1399 Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g. C
1411 Herstellung von Lederbekleidung C
1412 Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung C
1413 Herstellung von sonstiger Oberbekleidung C
1414 Herstellung von Wäsche C
1419 Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g. C
1420 Herstellung von Pelzwaren C
1431 Herstellung von Strumpfwaren C
1439 Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff C
1511 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff~ Zurichtung und Färben von Fellen C
1512 Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) C
1520 Herstellung von Schuhen C
1622 Herstellung von Parketttafeln C
1629 Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) C
1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff A, C
1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe A
1724 Herstellung von Tapeten C
1910 Kokerei A, C
1920 Mineralölverarbeitung A
2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten C
2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien A, C
2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien A, C
2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen A, B
2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen C
2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen C
2020 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln C
2042 Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen C
2053 Herstellung von etherischen Ölen C
2059 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g. C
2060 Herstellung von Chemiefasern C
2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen C
2120 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen C
2211 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen C
2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren C
2311 Herstellung von Flachglas A
2313 Herstellung von Hohlglas A
2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus A/C 1
2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren C
2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren C
2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten A, C
2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen C
2342 Herstellung von Sanitärkeramik C
2343 Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik C
2344 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke C
2349 Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen C
2351 Herstellung von Zement B
2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips B
2370 Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g. C
2391 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage C
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen A
2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl C
2431 Herstellung von Blankstahl C
2441 Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen C
2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium A, C
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn A
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer C
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen C
2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen A, C
2540 Herstellung von Waffen und Munition C
2571 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen C
2572 Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen C
2573 Herstellung von Werkzeugen C
2594 Herstellung von Schrauben und Nieten C
2599 Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g. C
2611 Herstellung von elektronischen Bauelementen C
2612 Herstellung von bestückten Leiterplatten C
2620 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten C
2630 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik C
2640 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik C
2651 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. -instrumenten und -vorrichtungen C
2652 Herstellung von Uhren C
2660 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten C
2670 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten C
2680 Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern C
2711 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren C
2712 Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen C
2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren C
2731 Herstellung von Glasfaserkabeln C
2732 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln C
2733 Herstellung von elektrischem Installationsmaterial C
2740 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten C
2751 Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten C
2752 Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten C
2790 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. C
2811 Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge) C
2812 Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen C
2813 Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g. C
2814 Herstellung von Armaturen a. n. g C
2815 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen C
2821 Herstellung von Öfen und Brennern C
2822 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln C
2823 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte) C
2824 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb C
2825 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt C
2829 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g. C
2830 Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen C
2841 Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung C
2849 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen C
2891 Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen C
2892 Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen C
2893 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung C
2894 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung C
2895 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung C
2896 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk C
2899 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g. C
2910 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren C
2931 Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen C
3011 Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau) C
3012 Boots- und Yachtbau C
3030 Luft- und Raumfahrzeugbau C
3091 Herstellung von Krafträdern C
3092 Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen C
3099 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g. C
3109 Herstellung von sonstigen Möbeln C
3211 Herstellung von Münzen C
3212 Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck) C
3213 Herstellung von Fantasieschmuck C
3220 Herstellung von Musikinstrumenten C
3230 Herstellung von Sportgeräten C
3240 Herstellung von Spielwaren C
3250 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien C
3291 Herstellung von Besen und Bürsten C
3299 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. C
1) Der Sektor "Herstellung von Glasfasern und Waren daraus" wird durch zwei CPA-Codes beschrieben."231411 Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas" und "231412 Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)". Der auf NACE-4-Ebene bewertete Sektor erfüllt nicht die Kriterien in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG . Der Teilsektor 231411 allerdings erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b und Teilsektor 231412 erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 15. Da die beiden CPA-Codes den gesamten Sektor "Herstellung von Glasfasern und Waren daraus" abdecken, wird der Sektor auf NACE-4-Ebene in das Verzeichnis aufgenommen, um Bezugnahmen zu erleichtern.

1.2. CPA- oder PRODCOM-Ebene

CPA oder
PRODCOM
Beschreibung Kriterien erfüllt
081221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt C
08122250 Grobkeramischer Ton und Tonstein für Ziegeleierzeugnisse; Andalusit, Cyanit, Sillimanit; Mullit; Schamotte (gebrannter feuerfester Ton) C
10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren A
10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht A
10391725 Konzentrierte Tomaten C
105121 Magermilchpulver C
105122 Vollmilchpulver C
105153 Casein C
105154 Lactose und Lactosesirup C
10515530 Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt A, C
108211 Kakaomasse, auch entfettet C
108212 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl C
108213 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln C
10891334 Backhefen C
20111150 Wasserstoff B
20111160 Stickstoff B
20111170 Sauerstoff B
203021 Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel usw. für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; Glasfritte C
239914 Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff in Form von Halbzeug C
23991910 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen A
23991920 Geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt A
25501134 Freiformschmiedestücke aus Stahl A, C

Die Kriterien, aufgrund deren angenommen wird, dass ein Sektor einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, sind die Folgenden:

A: in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium
B: in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium
C: in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

2. Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code Beschreibung
1106 Herstellung von Malz
1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2362 Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau
2451 Eisengießereien
2453 Leichtmetallgießereien


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