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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 28.08.2014 S. 2 A;
VO (EU) 2022/193 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 4 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Schaffung von Standardformularen, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sollten einige Fachbegriffe definiert werden, um klar zwischen den Zweigstellennotifizierungen, Dienstleistungsnotifizierungen, Notifizierungen von Änderungen von Zweigstellendaten und Notifizierungen einer geplanten Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle zu unterscheiden.

(2) Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, über die Kreditinstitute den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten.

(3) Um die jeweiligen Pflichten der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu präzisieren und die Qualität der von Kreditinstituten übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten durch die technischen Standards zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes verpflichtet sein.

(4) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten sollten gegenüber den Kreditinstituten angeben, in welchen Aspekten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, damit das Verfahren der Ermittlung, Kommunizierung und Übermittlung der fehlenden oder unrichtigen Elemente erleichtert wird.

(5) Um die Transparenz und fristgerechte Bewertung von übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, ist es erforderlich, den Beginn des Dreimonatszeitraums nach Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eindeutig festzulegen, so dass die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten eine Entscheidung über die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts treffen und die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Beginn der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Zeiträume eindeutig festzulegen, die den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten eingeräumt werden, um ihre jeweiligen Entscheidungen zu treffen und sich gegenseitig oder Kreditinstituten die einschlägigen Angaben mitzuteilen.

(6) Der Eingang der übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes muss von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten bestätigt werden, damit das Eingangsdatum der betreffenden Notifizierung sowie der Zeitraum feststehen, der den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten zur Verfügung steht, um die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vorzubereiten und ihnen jede etwaige Bedingung zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung ihrer Tätigkeiten gilt, sowie den genauen Zeitpunkt, zu dem die Kreditinstitute ihre Zweigstellen errichten und ihre Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufnehmen können.

(7) Um die Transparenz der Bedingungen zu gewährleisten, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten in Aufnahmemitgliedstaaten gelten, sollten die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten über diejenigen Bedingungen informieren, die die Tätigkeiten von Zweigstellen von Kreditinstituten im Gebiet der Aufnahmemitgliedstaaten beschränken.

(8) Die Verfahren zur Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten sollten außerdem den spezifischen Fall einer geplanten Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle abdecken, da dies als wesentliche Änderung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle gilt, die den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten notifiziert werden muss.

(9) Da die Bestimmungen dieser Verordnung Notifizierungen bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass bestimmte in der Richtlinie 2013/36/EU verlangte technische Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(11) Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen fest, die zwecks Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes" eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;
  2. "Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten" eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bei einer Änderung der nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie vorgelegten Daten übermittelt;
  3. "Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes" eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;
  4. "Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes" die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes, die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes.

Artikel 3 Allgemeine Anforderungen an Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Nach dieser Verordnung übermittelte Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes erfüllen folgende Anforderungen:

  1. sie erfolgen schriftlich entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und in einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden sowohl des Herkunfts- als auch des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache der Union;
  2. sie sind postalisch zu übermitteln oder elektronisch, falls dies von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird.

(2) Die zuständigen Behörden stellen die folgenden Angaben öffentlich zur Verfügung:

  1. die gemäß Absatz 1 Buchstabe a akzeptierten Sprachen;
  2. die Anschrift, an die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes bei postalischer Versendung zu richten sind;
  3. alle elektronischen Wege, über die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden können, sowie alle maßgeblichen Kontaktdaten.

Kapitel II
Verfahren für die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 4 Übermittlung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.

Artikel 5 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Nach Eingang der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Dreimonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.

(3) Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

Artikel 6 Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes 22

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes anzuzeigen, fügen eine Kopie dieser Notifizierung bei und liefern anhand des Formulars in Anhang III die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel. Die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel des notifizierenden Kreditinstituts werden sowohl für das Einzelunternehmen als auch - sofern zutreffend und für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar - für die konsolidierte Ebene übermittelt.

(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Empfang der Notifizierung und geben dabei auch das Eingangsdatum an.

(3) Nachdem die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Eingang bestätigt haben, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Kreditinstitut umgehend mit,

  1. dass sie die Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet haben;
  2. zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung erhalten haben.

Artikel 7 Weiterleitung der Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses

(1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut schriftlich jede etwaige Bedingung nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mit, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats gilt.

(2) Werden die Tätigkeiten der Zweigstelle durch die in Absatz 1 genannten Bedingungen beschränkt, teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.

Kapitel III
Verfahren für eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

Artikel 8 Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten 22

(1) Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, es sei denn, die Änderung betrifft eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle.

(2) Zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft, nutzen Kreditinstitute das Formular in Anhang IV. Wenn die Zweigstelle eines Kreditinstituts Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, übermittelt das betreffende Kreditinstitut eine Erklärung mit einer Auflistung der Maßnahmen, die getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

Artikel 9 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Notifizierung

(1) Nach Eingang der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sehen den in Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten zusammen, um die Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU innerhalb des darin genannten Zeitraums zu treffen.

(3) Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

Artikel 10 Weiterleitung der nach der Notifizierung getroffenen Entscheidungen

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.

(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.

(3) Werden in der in Absatz 2 genannten Entscheidung Bedingungen aufgeführt, die die Tätigkeiten der Zweigstelle beschränken, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.

Kapitel IV
Verfahren für die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 11 Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.

Artikel 12 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Nach Eingang der Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.

(3) Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

Artikel 13 Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang VI, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2014

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Formular zur Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Änderung von Zweigstellendaten Anhang I 22

Teilen Kreditinstitute den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Änderungen von Zweigstellendaten mit, so füllen sie nur die Teile des Formulars aus, die sich auf geänderte Angaben beziehen.

1. Kontaktdaten

Art der Notifizierung
[ ] Erstmalige Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes
[ ] Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten
Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA): [vom Kreditinstitut auszufüllen]
LEI des Kreditinstituts [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Anschrift des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, bei dem Unterlagen angefordert werden können: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Geplanter Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Datum, an dem die Zweigstelle ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen will: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Name der Kontaktperson in der Zweigstelle: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Telefonnummer: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
E-Mail: [vom Kreditinstitut auszufüllen]

2. Geschäftsplan

2.1.Art der geplanten Geschäfte

2.1.1. Beschreibung der Hauptziele und der Geschäftsstrategie der Zweigstelle und Erläuterung, wie die Zweigstelle zur Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.1.2. Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.1.3 Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich).

Nein. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut aufnehmen/oder einstellen will (im ersten Fall bitte "S", im zweiten "C" angeben) Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die einzelnen Tätigkeiten aufgenommen oder eingestellt werden sollen
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3. Finanzierungsleasing
4. Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 1
4a. Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4b. Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4c. Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4d. * Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4e. **
  • Ausgabe von Zahlungsinstrumenten
  • Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsvorgängen
4f. Finanztransfers
4g. Zahlungsauslösedienste
4h. Kontoinformationsdienste
5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
6. Bürgschaften und Kreditzusagen
7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
7a.
  • Geldmarktinstrumenten (z.B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
7b.
  • Devisen
7c.
  • Finanzterminkontrakten und Optionen
7d.
  • Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
7e.
  • Wertpapieren
8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10. Geldmaklergeschäfte
11. Portfolioverwaltung und -beratung
12. Wertpapierverwahrung und -verwaltung
13. Handelsauskünfte
14. Schließfachverwaltungsdienste
15. Ausgabe von E-Geld
1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

*) Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?

[ ] Ja [ ] Nein

**) Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?

[ ] Ja [ ] Nein

2.1.4 Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will

Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen
A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7
C1.
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
C11

Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)

2.2.Organisationsstruktur der Zweigstelle

2.2.1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich der funktionalen und gesetzlichen Berichtswege sowie der Position und Rolle der Zweigstelle innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]
Der Beschreibung können die entsprechenden Nachweise, z.B. ein Organigramm, beigefügt werden.

2.2.2. Beschreibung des Kompetenzgefüges und der internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle, wobei u. a. Folgendes anzugeben ist:

2.2.2.1. Risikomanagementverfahren der Zweigstelle und Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der Gruppe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.2. Alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle geltenden Obergrenzen, insbesondere bezüglich der Kreditvergabe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.3. Detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person und gegebenenfalls des externen Prüfers

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.4. Die Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Geldwäsche in der Zweigstelle getroffen werden, einschließlich Angaben zu der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen soll

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.5. Kontrollen bei Auslagerungen und anderen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten, unter die Zulassung des Instituts fallenden Tätigkeiten

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3. Wird die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, ist Folgendes anzugeben:

2.2.3.1. Welche Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden getroffen warden

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.2. Welche Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die in den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats infolgedessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.3. Der interne Verhaltenskodex einschließlich für Kontrollen über persönliche Geschäfte

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.4. Detaillierte Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.5. Detaillierte Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.4. Detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die die Zweigstelle leiten

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.3.Sonstige Angaben

2.3.1. Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren samt den Annahmen, auf die sich diese Prognosen stützen

[vom Kreditinstitut auszufüllen]
Diese Angaben können der Notifizierung als Anlage beigefügt werden.

2.3.2. Name und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union (in dem betreffenden Mitgliedstaat), deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt, samt der maximalen Deckung des Anlegerschutzsystems

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.3.3. Einzelheiten zu den IT-Lösungen der Zweigstelle

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

.

Formular für die Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes Anhang II 22


Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:
Bezeichnung der betreffenden Dienststelle:
Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden):
Name der Kontaktperson:
Telefonnummer:
E-Mail:
Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:
[Datum]
Ref.:
Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung
[Zu übermitteln sind folgende Angaben:
  • Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;
  • LEI des Kreditinstituts;
  • Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;
  • Erklärung, wonach das Kreditinstitut im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätig werden will, unter Angabe des Datums, an dem die als vollständig und richtig bewertete Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes eingegangen ist;
  • Name und Kontaktdaten der für die Verwaltung der Zweigstelle zuständigen Personen;
  • Namen und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt.]
[Kontaktdaten]

.

Formular für die Weiterleitung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang III 22

1. Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel auf Einzel- und auf konsolidierter Basis (falls zutreffend und verfügbar)

Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________

Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________

Stichtag (Konsolidierte Basis - falls zutreffend und verfügbar): ____________________________

Posten

Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1

Einzelbasis

Betrag
(in Mio. EUR)

Konsolidierte Basis
(falls zutreffend und verfügbar)

Betrag
(in Mio. EUR)

Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72
[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2] [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Kernkapital (T1)
Artikel 25
[Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Hartes Kernkapital
Artikel 50
[Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Zusätzliches Kernkapital
Artikel 61
[Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Ergänzungskapital
Artikel 71
[Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1)

2. Eigenmittelanforderungen

Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________

Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________

Stichtag (Konsolidierte Basis - falls zutreffend und verfügbar): ____________________________

Posten
Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Einzelbasis

Betrag
(in Mio. EUR)

Konsolidierte Basis
(falls zutreffend und verfügbar)

Betrag
(in Mio. EUR)

Gesamtrisikobetrag
Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98
[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Risikogewichtete Positionsbeträge für das Kredit-, das Gegenparteiausfall- und das Verwässerungsrisiko sowie Vorleistungen
Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f
[Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für Abwicklungs-/Lieferrisiken
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b
[Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b
[Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b
[Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund fixer Gemeinkosten
Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a
[Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag aufgrund Anpassung der Kreditbewertung
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d
[Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für Großkredite im Handelsbuch
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401
[Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Sonstige Risikopositionsbeträge
Artikel 3, 458, 459 und 500 und Risikopositionsbeträge, die keinem anderen Posten in dieser Tabelle zugeordnet werden können.
[Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

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Formular für die Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten, die eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft Anhang IV 22


Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut oder der Zweigstelle:
Telefonnummer:
E-Mail:
Anschrift der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:
Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:
[Datum]
[Ref:]
Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft
[Dabei ist Folgendes anzugeben:
  • Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;
  • LEI des Kreditinstituts;
  • Name der Zweigstelle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats;
  • Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;
  • Erklärung, wonach das Kreditinstitut den Geschäftsbetrieb der Zweigstelle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats einstellen will, und Angabe des Datums, zu dem die Einstellung wirksam werden soll;
  • Name und Kontaktdaten der Personen, die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle zuständig sein werden;
  • Für die Einstellung vorgesehener Zeitplan;
  • Angaben dazu, wie die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Zweigstelle beendet werden sollen.]
  • Wenn die Zweigstelle die in Anhang I Abschnitt 2.1.3 genannte Tätigkeit Nr. 1 ausübt (Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern), eine Erklärung des Kreditinstituts aus der hervorgeht, welche Maßnahmen getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.
[Kontaktdaten]

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Formular für die Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes Anhang V 22

1. Kontaktdaten

Art der Notifizierung Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
Aufnahmemitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut tätig werden will:
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA:
LEI des Kreditinstituts
Anschrift des Hauptsitzes des Kreditinstituts:
Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut:
Telefonnummer:
E-Mail:

2. Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich)

Nein. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will (In diesem Fall "X" angeben) Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die jeweilige Tätigkeit aufgenommen werden soll
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3. Finanzierungsleasing
4. Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 1
4a Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4b Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4c Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4d * Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4e **
  • Ausgabe von Zahlungsinstrumenten
  • Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsvorgängen
4f Finanztransfers
4g Zahlungsauslösedienste
4h Kontoinformationsdienste
5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt
6. Bürgschaften und Kreditzusagen
7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
7a
  • Geldmarktinstrumenten (z.B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
7b
  • Devisen
7c
  • Finanzterminkontrakten und Optionen
7d
  • Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
7e
  • Wertpapieren
8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10. Geldmaklergeschäfte
11. Portfolioverwaltung und -beratung
12. Wertpapierverwahrung und -verwaltung
13. Handelsauskünfte
14. Schließfachverwaltungsdienste
15. Ausgabe von E-Geld
1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

*) Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?

[ ] Ja [ ] Nein

**) Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?

[ ] Ja [ ] Nein

3. Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will

Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen
A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7
C1
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
C11

Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)

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Formular für die Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes Anhang VI 22


Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:
Bezeichnung der betreffenden Dienststelle:
Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden):
Name der Kontaktperson:
Telefonnummer:
E-Mail:
Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:
[Datum]
Ref.:
Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung
[Zu übermitteln sind folgende Angaben:
  • Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;
  • LEI des Kreditinstituts;
  • Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;
  • Erklärung des Kreditinstituts, dass es im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will.]
[Kontaktdaten]


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