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| (Teil-147) | Anhang IV 15 18 19 20 23 25 25a |
147.1 Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
147.A.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Anhang III (Teil-66) spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.
147.A.10 Allgemeines
Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.
147.A.15 Antrag
a) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
b) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb
147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung 23
a) Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.
b) Für die Theorieschulung und die Durchführung von Wissensprüfungen müssen vollständig abgeschlossene, geeignete und von anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
c) Die Räumlichkeiten gemäß Punkt (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.
d) Für einen Grundlagenlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
e) Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß Punkt 147.A.115 (d) gewährleistet sein.
f) Die Anzahl der Auszubildenden, die im Rahmen einer Praxis-Ausbildung an einem Lehrgang teilnehmen, darf 15 pro Ausbilder oder Prüfer nicht übersteigen.
g) Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.
h) Für die Prüfungs- und Ausbildungsaufzeichnungen müssen sichere Aufbewahrungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Die Einhaltung einer angemessenen Sicherheit vorausgesetzt, dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.
i) Eine Bibliothek mit der technischen Fachliteratur entsprechend dem Umfang und dem Niveau der angebotenen Ausbildung muss zur Verfügung stehen.
j) Abweichend von den Buchstaben a bis d und Buchstabe f muss die nach diesem Anhang genehmigte Organisation im Falle von Fernunterricht, der an einem Ort stattfindet, an dem sie keine Kontrolle über die Umgebung hat, in der sich der Auszubildende befindet, diesen belehren und für die Eignung seines Lernorts sensibilisieren. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den Fernunterricht und nicht für die entsprechende Prüfung und/oder Beurteilung.
147.A.105 Anforderungen an das Personal 23
a) Der Betrieb ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der mit einer Ermächtigung des Betriebes ausgestattet ist, um zu gewährleisten, dass alle Ausbildungsverpflichtungen finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard durchgeführt werden können.
b) Es muss eine Person oder eine Gruppe von Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung der Bestimmungen gemäß diesem Teil durch den Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal verantwortlich ist. Diese Person(en) ist (sind) gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter verantwortlich. Die leitende Person oder eine Person aus der Gruppe von Personen kann auch gleichzeitig der verantwortliche Betriebsleiter sein, vorausgesetzt, sie erfüllt die unter Punkt (a) festgelegten Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter.
c) Eine Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die Ausbildung in Theorie und Praxis planen bzw. durchführen sowie Wissensprüfungen und Praxis-Beurteilungen in Übereinstimmung mit der Genehmigung vornehmen.
d) In Abweichung von Punkt (c) dürfen, wenn ein anderer Betrieb mit der Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfungen beauftragt ist, die Mitarbeiter dieses anderen Betriebes für die praktische Ausbildung und Prüfungen bestimmt werden.
e) Erfüllt eine Person die Bestimmungen gemäß Punkt (f), darf diese die Funktionen als Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen oder eine Kombination aus beiden wahrnehmen.
f) Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.
g) Die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen in dem Handbuch des Betriebes für die Anerkennung dieses Personals genannt werden.
h) Ausbilder und Prüfer für theoretische Prüfungen besuchen mindestens alle 24 Monate Fortbildungen, die aktuelle Technologien, praktisches Können, menschliche Faktoren und die neuesten Schulungsmethoden für das zu unterrichtende oder zu prüfende Wissen betreffen.
147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen
a) Der Betrieb muss über alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Erfahrung und Qualifikation, den Ausbildungsverlauf und zusätzlich absolvierte Schulungen geben.
b) Für alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen die Aufgabenbereiche schriftlich niedergelegt werden.
a) Jeder Klassenraum muss mit geeigneter Präsentationstechnik ausgestattet sein, damit die Auszubildenden die dargestellten Texte, Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen von jedem Platz im Klassenraum leicht erkennen können.
Bei virtuellen Schulungsumgebungen sind die Schulungsinhalte so zu gestalten, dass sie die Auszubildenden beim Verständnis des jeweiligen Themas unterstützen, wobei sicherzustellen ist, dass diese die dargestellten Texte, Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen leicht erkennen können.
Sofern solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden, kann die Präsentationstechnik repräsentative Instandhaltungssimulatoren (MSTD) umfassen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen.
b) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit allen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sein, die für die Durchführung der Ausbildung in dem genehmigten Umfang erforderlich sind.
c) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit einer angemessenen Auswahl von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Luftfahrzeugbauteilen und Avionikausrüstung ausgestattet sein.
d) Die Organisation, die die Luftfahrzeugmusterausbildung nach Punkt 147.A.100(e) durchführt, muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. MSTD können verwendet werden, wenn diese Übungsgeräte angemessene Schulungsstandards gewährleisten.
147.A.120 Unterrichtsmaterial 23
a) Das Unterrichtsmaterial für die Ausbildungslehrgänge ist den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und muss jeweils Folgendes abdecken:
b) Die Auszubildenden müssen Zugang zu Mustern der Instandhaltungsunterlagen und den technischen Informationen in der Bibliothek gemäß Punkt 147.A.100(i) haben.
c) Der Zugang zu dem für Grund- oder Musterlehrgänge relevanten Ausbildungsmaterial für die Instandhaltung kann in Papierform oder auf elektronischem Wege gewährt werden, sofern der Auszubildende über die geeigneten Mittel verfügt, um zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der gesamten Dauer des Lehrgangs auf dieses Material zuzugreifen.
147.A.125 Aufzeichnungen
Ein Betrieb muss für jeden Auszubildenden sämtliche Aufzeichnungen über die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen über einen unbegrenzten Zeitraum aufbewahren.
147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem
a) Ein Betrieb muss Verfahren festlegen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen, um ein gutes Ausbildungsniveau und die Erfüllung der entsprechenden Vorschriften dieses Teils zu gewährleisten.
b) Der Betrieb muss ein Qualitätssicherungssystem mit Folgendem festlegen:
a) Das Prüfungspersonal hat für die sichere Aufbewahrung aller Prüfungsfragen zu sorgen.
b) Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen und darf vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall an keiner weiteren Prüfung teilnehmen. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall einschließlich über Einzelheiten einer möglichen Untersuchung zu unterrichten.
c) Wird festgestellt, dass während einer theoretischen Prüfung ein Prüfer einem Prüfungskandidaten Prüfungsantworten zur Verfügung stellt, so ist der Prüfer von seiner Tätigkeit zu entbinden und die theoretische Prüfung ist für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall zu unterrichten.
d) Die Prüfung muss in einer kontrollierten Umgebung von einer nach diesem Anhang genehmigten und in ihrem Handbuch für Instandhaltungspersonal (MTOE) beschriebenen Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.
Für Prüfungszwecke bezeichnet der Ausdruck "kontrollierte Umgebung" eine Umgebung, in der Folgendes festgestellt und überprüft werden kann: a) die Identität der Auszubildenden, b) die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, c) die Integrität der Prüfung und d) die Sicherheit des Prüfungsmaterials.
147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
a) Der Betrieb muss ein Handbuch zur Verwendung durch den Betrieb bereitstellen, in dem der Betrieb sowie die Verfahren beschrieben werden und das die folgenden Informationen enthält:
b) Das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal sowie alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.
147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal 18 23
a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:
b) Die Theorieschulung, die Prüfung des Wissenstands, die Praxis-Ausbildung und die Praxis-Beurteilungen dürfen nur an den in der Genehmigung angegebenen Orten oder an einem im MTOE angegebenen Ort durchgeführt werden.
c) In Abweichung von Punkt (b) darf der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten nach Punkt (b) nur in Übereinstimmung mit einem Überwachungsverfahren durchführen, das im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal festgelegt wurde. Diese Räumlichkeiten brauchen im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal nicht aufgeführt zu werden.
d)
e) Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine entsprechende Ausbildungsgenehmigung besitzt.
f) Abweichend von Punkt e kann ein für die Durchführung theoretischer Grundlagenlehrgänge oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge genehmigter Betrieb auch für die Durchführung von Luftfahrzeugmusterprüfungen genehmigt werden in den Fällen, in denen kein Luftfahrzeugmusterlehrgang erforderlich ist.
147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss die zuständige Behörde über geplante Veränderungen in dem Betrieb, die Änderungen des Genehmigungsumfanges bewirken, unterrichten. Die Unterrichtung muss vor der geplanten Veränderung erfolgen, so dass die zuständige Behörde im Hinblick auf eine erforderliche Anpassung der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal feststellen kann, ob der Betrieb diesen Teil weiterhin erfüllt.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal während der Veränderung tätig sein darf, es sei denn, die zuständige Behörde bestimmt eine Aussetzung der Genehmigung.
c) Wird die zuständige Behörde von solchen Veränderungen nicht unterrichtet, kann dies zu einer Aussetzung oder einem Widerruf der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal rückwirkend zum tatsächlichen Datum der Änderungen führen.
147.A.155 Verlängerung
a) Eine Genehmigung ist für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass:
b) Wird die Genehmigung zurückgegeben oder widerrufen, ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.
147.A.160 Beanstandungen
a) Eine Beanstandung der Stufe 1 liegt bei Erfüllung einer oder mehrerer der nachfolgenden Bedingungen vor:
b) Als Beanstandung der Stufe 2 wird jede Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses mit Ausnahme der Beanstandungen der Stufe 1 angesehen.
c) Nach Erhalt der Mitteilung über die Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130 muss der Inhaber der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
Unterabschnitt C
Anerkannter Grundlagenlehrgang
147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung 23
a) Ein anerkannter Lehrgang für die Grundausbildung muss aus theoretischer Schulung, theoretischer Prüfung, praktischer Ausbildung und praktischer Prüfung bestehen.
b) Der Bereich theoretische Schulung muss den Lehrstoff für eine der in Anhang III (Teil-66) genannten Kategorien oder Unterkategorien der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal umfassen.
c) Der Bereich theoretische Prüfung muss einen repräsentativen Querschnitt aus dem Lehrstoff des Schulungsbereiches nach Punkt (b) umfassen.
d) Der Bereich praktische Ausbildung muss den praktischen Gebrauch gängiger Werkzeuge/Ausrüstungen, die Zerlegung/den Zusammenbau einer repräsentativen Auswahl von Luftfahrzeugbauteilen und die Teilnahme an relevanten repräsentativen Instandhaltungstätigkeiten für das jeweilige vollständige Teil-66- Modul umfassen.
e) Der Bereich praktische Prüfung muss die praktische Ausbildung abdecken. Es ist zu prüfen, ob der Auszubildende ausreichend sachkundig im Umgang mit Werkzeugen und Ausrüstungen ist und ob er seine Arbeiten in Übereinstimmung mit den Wartungshandbüchern durchführen kann.
f) Die Dauer der Lehrgänge für die Grundausbildung muss Anlage I entsprechen.
g) Unbeschadet Buchstabe f kann die in Anlage I (Dauer des Grundlagenlehrgangs) festgelegte Stundenzahl geändert werden, damit Änderungen bei den Ausbildungstechnologien und -methoden (Theorieschulung) oder bei den Anrechnungen nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.25(e) Rechnung getragen werden kann, sofern die vorgeschlagenen Änderungen im Lehrplan und im Zeitplan beschrieben und begründet werden. Für die Begründung solcher Änderungen muss im MTOE ein Verfahren festgelegt werden.
h) Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien wird anhand der Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und der entsprechenden Erfordernisse der Praxis-Ausbildung festgelegt.
147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse
Eine Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse muss:
a) gemäß dem in Anhang III (Teil-66) festgelegten Standard erfolgen,
b) ohne die Benutzung von Schulungsunterlagen abgelegt werden,
c) einen repräsentativen Querschnitt aus Fächern des gemäß Anhang III (Teil-66) behandelten Moduls umfassen.
147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen
a) Prüfungen der praktischen Grundlagen müssen während des Instandhaltungs- Grundlagenlehrganges von den ernannten Prüfern für praktische Prüfungen zum Abschluss einer jeden Tätigkeitsperiode in den Werkstätten bzw. Instandhaltungseinrichtungen abgenommen werden.
b) Der Auszubildende muss die Prüfung gemäß Punkt 147.A.200(e) bestehen.
Unterabschnitt D
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss für den Musterlehrgang und/oder für die aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) genehmigt werden, wenn die Bestimmungen von Punkt 66.A.45 erfüllt werden.
147.A.305 Luftfahrzeugmusterbezogene Evaluierung und Aufgabenbewertung 23
Die in Anhang III (Teil-66) festgelegte Luftfahrzeugmusterevaluierung oder Beurteilung luftfahrzeugbezogener Aufgaben muss vorbehaltlich der Einhaltung des in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 festgelegten Standards für Luftfahrzeugmuster und/oder Aufgaben von einer Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung nach Punkt 1 47.A.300 für die Durchführung von Musterlehrgängen verfügt, durchgeführt werden.
Teil B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
147.B.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.
147.B.10 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, die für Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Urkunden, die gemäß diesem Anhang (Teil-147) ausgestellt wurden, verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
b) Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verfügen.
c) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) festlegen.
Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.
d) Qualifikation und Schulung
Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss
147.B.20 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System über die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Abänderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Ausbildungsbetriebe für Instandhaltungspersonal umfassen mindestens:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) beträgt mindestens vier Jahre.
a) Die zuständige Behörde kann eine staatliche Ausbildungseinrichtung von der Anforderung befreien,
b) Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
Unterabschnitt B
Erteilung einer Genehmigung
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen an die Erteilung oder Änderung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal.
147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
a) Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
b) Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
c) Alle Beanstandungen müssen gemäß Punkt 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.
d) Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
147.B.120 Verlängerungsverfahren
a) Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.
b) Die Ergebnisse müssen gemäß Punkt 147.B.130 verarbeitet werden.
147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
Das Format der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entspricht Anlage II.
147.B.130 Beanstandungen
a) Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Unterrichtung keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 1, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
b) Erfolgt innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 2, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
Unterabschnitt C
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
Die zuständige Behörde muss:
| Dauer des Grundlagenlehrgangs | Anlage I 18 25 |
Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:
| Grundlagenlehrgang | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
| A1 | 800 | 30-35 |
| A2 | 650 | 30-35 |
| A3 | 800 | 30-35 |
| A4 | 800 | 30-35 |
| B1.1 | 2.400 | 50-60 |
| B1.2 | 2.000 | 50-60 |
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B1.E |
2.000 |
50-60 |
| B1.3 | 2.400 | 50-60 |
| B1.4 | 2.400 | 50-60 |
| B2 | 2.400 | 50-60 |
| B2L | 1.500 * | 50-60 |
| B3 | 1.000 | 50-60 |
*) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:
| Systemberechtigung | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
| COM/NAV | 90 | 50-60 |
| INSTRUMENTE | 55 | |
| FLUGREGELUNG | 80 | |
| LUFTRAUMÜBERWACHUNG | 40 | |
| LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME | 100 |
| Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäss Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11 | Anlage II 15 18 19 20 25 |
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| Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblätter 148 und 149 | Anlage III 15 18 19 23 25 |
1. Grundlagenlehrgang und Grundlagenprüfung 23
Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des Grundlagenlehrgangs oder der Grundlagenprüfung oder des Abschlusses von beidem ist das Urkundenmuster für einen Grundlagenlehrgang zu verwenden.
In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.
Für die Schulungen und Prüfungen, die von einer nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 148a zu verwenden.
Für Prüfungen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 148b zu verwenden.
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Seite 1 von 1 Anerkennungsurkunde Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für: durch: [Name und Anschrift des Unternehmens] Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung für die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß ihren Genehmigungsbedingungen und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügt. Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission den genehmigten Grundlagenlehrgang (**) und/oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung (**) erfolgreich absolviert und/oder bestanden (**) hat. [Grundlagenlehrgang (**)] und/oder [Grundlagenprüfung (**)] Datum: ... |
| EASA-Formblatt 148a Ausgabe 1
(*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (**) Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:
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Seite 1 von 1 Anerkennungsurkunde Aktenzeichen: [Code des Mitgliedstaats (*)].CAA.[XXXX].[YYYYY] Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für: durch: [Name der zuständigen Behörde] nach Ablegung der Prüfung gemäß Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission. [Grundlagenprüfung(en)] [Liste der Teil-66-Module/Ort und Datum der bestandenen Prüfung] Datum: ... |
| EASA-Formblatt 148b Ausgabe 1 |
2. Prüfung und Beurteilung des Musterlehrgangs 23 25
Für die Anerkennung des Abschlusses entweder der Prüfung der Theorieelemente (einschließlich Ausbildung) oder der Beurteilung der Praxiselemente (einschließlich Ausbildung) oder beider Elemente des Ausbildungslehrgangs für die Musterberechtigung (Anhang III (Teil-66) Anlage III Nummer 1 Buchstaben a und b) ist das Urkundenmuster für einen Musterlehrgang zu verwenden.
In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk (oder Antrieb) anzugeben.
Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten "Art des Musterlehrgangs" ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.
Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340-Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.
Für die Anerkennung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist dasselbe Formular zu verwenden (Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45(d) und Anlage III Nummer 5 dieses Anhangs).
Für die Schulungen und Prüfungen, die von einer nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 149a zu verwenden.
Für von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfungen und Evaluierungen der Musterausbildung oder für die Anerkennung des Abschlusses einer Luftfahrzeugmusterausbildung, die nach dem Verfahren in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 direkt genehmigt werden, ist das EASA-Formblatt 149b zu verwenden.
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"Seite 1 von 1 Anerkennungsurkunde Aktenzeichen: [Code des Mitgliedstaats (*)].147.[XXXX].[YYYYY] Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für: [Name] durch: [Name und Anschrift des Unternehmens] Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung für die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß ihren Genehmigungsbedingungen und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügt. [Luftfahrzeugmusterlehrgang (**)] Datum:. ... |
| EASA-Formblatt 149a Ausgabe 1
(*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (**) Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:
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Seite 1 von 1 Anerkennungsurkunde Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für: [Name] durch: [Name der zuständigen Behörde] nach Ablegung einer Prüfung gemäß Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission oder nach dem Verfahren für die Direktgenehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission. [Luftfahrzeugmusterlehrgang (*)] Datum: ... |
| EASA-Formblatt 149b Ausgabe 1
(*) Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:
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| Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission (ABl.. L 122 vom 09.05.2006 S. 17)Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission (ABl.. L 94 vom 04.04.2007 S. 18)
Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission (ABl.. L 283 vom 28.10.2008 S. 5)
Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission (ABl. L281 vom 27.10.2010 S. 78)
Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1)
Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38)
| Teil-T | Anhang Va 15 18 19 20 |
T.1 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/ Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt.
Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.
Unterabschnitt B
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
T.A.201 Verantwortlichkeiten 18
1.
2. Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.
3. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.
Unterabschnitt E
Instandhaltungsbetrieb
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
T.A.501 Instandhaltungsbetrieb 18
Unterabschnitt G 19
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäss Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigt sind
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang Vc (Teil-CAMO) von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang die Kontrolle über die Wahrnehmung der in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.
T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.300 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt.
T.A.706 Anforderungen an das Personal 19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.305 gilt, dass das in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) genannte Personal über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften der Drittländer verfügen muss, in denen das Luftfahrzeug eingetragen ist.
T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 19
Ungeachtet Punkt CAMO.A.315 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird,
Ungeachtet Punkt CAMO.A.325 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird, über die anzuwendenden und vom Eintragungsstaat akzeptierten Instandhaltungsunterlagen, verfügen und diese anwenden.
Ein gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigtes Unternehmen kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs festgelegt hat.
T.A.712 Managementsystem
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.200 muss das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellen.
T.A.714 Führung von Aufzeichnungen 19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.220(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen.
T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit 19
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt CAMO.A.135 gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt, die folgenden Bedingungen:
a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen
b) Die in Punkt (a)(1) bis 3 genannten Maßnahmen müssen innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Punkt T.B.705 festgelegten Frist durchgeführt werden.
Abschnitt B 19
Zusätzliches Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines 20
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.
1. Allgemeines
Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
2. Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
3. Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
4. Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.
T.B.104 Führung von Aufzeichnungen 20
1. Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.
2. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
3. Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.
4. Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.
T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch 20
Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
T.B.201 Verantwortlichkeiten
1. Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.
2. Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.
3. Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.
T.B.202 Beanstandungen
1. Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
2. Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
3. Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:
4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.
Unterabschnitt G 19
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäss Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigt sind
T.B.702 Erstzertifizierungsverfahren 19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.310 muss die zuständige Behörde prüfen und feststellen, dass diese Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen und prüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.
T.B.704 Fortdauernde Aufsicht 19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.305 überprüft die zuständige Behörde in jedem Aufsichtsplanungszyklus eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden.
T.B.705 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen 19
Im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, wendet die zuständige Behörde bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang durch das Unternehmen die in Punkt CAMO.B.350 enthaltenen Anforderungen an.
| (Teil-ML) | Anhang Vb 19 20 21 21a 21b 22 25 26 |
a) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind:
b) Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde die Behörde, die vom Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs benannt wurde.
c) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
ML.A.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Zudem werden die Bedingungen festgelegt, die von den an diesen Tätigkeiten beteiligten Personen oder Organisationen zu erfüllen sind.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
ML.A.201 Verantwortlichkeiten 19 20
a) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich und muss gewährleisten, dass Flüge nur stattfinden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
b) Abweichend von Punkt (a) gelten bei geleasten Luftfahrzeugen die Verantwortlichkeiten nach Punkt (a) für den Leasingnehmer, wenn er entweder im Eintragungsdokument des Luftfahrzeugs oder im Leasingvertrag ausgewiesen ist.
c) Die Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungsaufgaben liegt bei den Personen oder Organisationen, die Luftfahrzeuge und Komponenten instandhalten.
d) Die Verantwortung für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle liegt beim verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeugs. Die Vorflugkontrolle ist von dem Piloten oder einer anderen qualifizierten Person durchzuführen, jedoch nicht notwendigerweise von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal.
e) Für Luftfahrzeuge, die von gewerblichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 betrieben werden, oder die nicht gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCO) betrieben werden oder die im Einklang mit Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 1 betrieben werden' muss der Betreiber
f) Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt (a) zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben. In diesem Fall hat das unter Vertrag genommene Unternehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben zu tragen, und es ist ein schriftlicher Vertrag gemäß Anlage I dieses Anhangs zu schließen. Schließt der Eigentümer keinen Vertrag mit einem solchen Unternehmen, so ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.
g) Der Eigentümer hat der zuständigen Behörde Zugang zum Luftfahrzeug und zu den Luftfahrzeugaufzeichnungen zu gewähren, damit die zuständige Behörde feststellen kann, ob das Luftfahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.
h) Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 2 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) des AOC-Inhabers bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) wahrgenommen werden.
ML.A.202 Meldung von Ereignissen 26
a) Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder - falls nicht behoben oder angegangen - gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden:
(1) dem unter Punkt ML.A.201 Buchstabe f genannten Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs selbst wahrnimmt;(2) dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 2;
(3) dem Piloten/Eigentümer nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 3.
b) Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen
c) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die Instandhaltungsarbeiten oder eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden.
Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
ML.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit der Betriebs- und Notfallausrüstung müssen sichergestellt werden durch
ML.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm 22 23 25
a) Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.
b) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen entweder
Der Eigentümer, der das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(1) erklärt, oder die Organisation, die das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(2) genehmigt, hat das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf dem neuesten Stand zu halten.
c) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm
(1) muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten;
(2) muss entweder
(3) kann zusätzliche Instandhaltungsmaßnahmen zu den in Buchstabe c Nummer 2 genannten oder alternative Instandhaltungsmaßnahmen zu den unter Buchstabe c Nummer 2(b) genannten Instandhaltungsmaßnahmen enthalten, und zwar auf Vorschlag des Eigentümers, der CAMO oder der CAO, sobald sie gemäß Buchstabe b genehmigt oder erklärt wurden. Alternative Instandhaltungsmaßnahmen zu den in Buchstabe c Nummer 2(b) genannten dürfen nicht weniger restriktiv sein als die im geltenden Mindestinspektionsprogramm festgelegten Maßnahmen;
(4) muss alle zwingend vorgeschriebenen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten, beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung;
(5) muss Angaben zu allen aufgrund des spezifischen Luftfahrzeugmusters, der Konfiguration des Luftfahrzeugs sowie Art und Spezifität des Betriebs durchzuführenden zusätzlichen Instandhaltungsaufgaben enthalten, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:
(6) muss ermitteln, ob die Piloten/Eigentümer zur Durchführung der Instandhaltung berechtigt sind;
(7) muss, sofern die Erklärung durch den Eigentümer erfolgt, eine unterzeichnete Erklärung enthalten, in der der Eigentümer erklärt, dass dies das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für seine Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung übernimmt;
(8) muss, nachdem es von der CAMO oder von der CAO genehmigt wurde, von dieser Organisation unterzeichnet werden, die die Aufzeichnungen zusammen mit der Begründung etwaiger Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung aufzubewahren hat;
(9) muss mindestens einmal jährlich auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Diese Überprüfung hat entweder
Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend zu ändern. In diesem Fall hat die Person, die die Überprüfung durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, von der CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. Die zuständige Behörde muss unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.
d) Ein Mindestinspektionsprogramm
Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Flugsteuerung, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Triebwerk, Kupplungen und Getriebe, Propeller und verschiedene Systeme, wie das ballistische Rettungssystem;
Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Motor (für Motorsegler) und verschiedene Systeme, wie herausnehmbarer Ballast und/oder Bremsschirm und Steuerelemente sowie Wasserballastsystem;
Hülle, Brenner, Korb, Kraftstoffbehälter, Ausrüstungen und Instrumente;
Hülle, Korb, Ausrüstungen und Instrumente.
Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge, Segelflugzeuge und Ballone enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe b festgelegt.
e) Abweichend von den Punkten (b) und (c) ist eine Erklärung des Eigentümers bzw. eine Genehmigung durch ein CAMO oder eine CAO nicht erforderlich, und ein Dokument über das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss nicht vorgelegt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Diese Ausnahme ist nicht anwendbar, wenn der Pilot/Eigentümer oder - im Falle von Luftfahrzeugen im gemeinsamen Eigentum - einer der Piloten/Eigentümer die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer nicht durchführen darf, weil dies im erklärten oder genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm anzugeben ist.
f) Sind die Bedingungen gemäß Punkt (e)(1) bis (4) erfüllt, muss das für das Luftfahrzeug geltende Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm Folgendes umfassen:
ML.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen gemäß den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern von der Agentur nichts anderes vorgegeben wird.
ML.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen 22
Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen müssen unter Verwendung der anwendbaren Daten durchgeführt werden, d. h.
ML.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung (CRS) gemäß Punkt ML.A.801 im System der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erfasst werden. Jede Eintragung hat so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe zu erfolgen.
b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen - je nach Sachlage - aus einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, einem oder mehreren Betriebstagebüchern für Propeller und den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung bestehen.
c) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Eintragungskennzeichen sowie das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit, den Flugzyklen und den Landungen eingetragen werden.
d) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:
e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 entsprechend Anhang I (Teil-M) Anlage II oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (z.B. Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
f) Die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Aufgaben nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss die Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305 führen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
g) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
h) Ein Eigentümer muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
ML.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
a) Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer an einen anderen übergeben, so muss der übergebende Eigentümer sicherstellen, dass die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls übergeben werden.
b) Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines CAMO oder einer CAO die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.
c) Die Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305(h) gelten weiterhin für den neuen Eigentümer bzw. das CAMO oder die CAO.
Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen
ML.A.401 Instandhaltungsunterlagen 21 22
a) Die Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug instandhält, darf bei der Durchführung der Instandhaltung nur die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen verwenden.
b) Im Sinne dieses Anhangs gelten als "anzuwendende Instandhaltungsdaten"
ML.A.402 Durchführung der Instandhaltung
a) Die Instandhaltung ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die - je nach Sachlage - über eine Genehmigung nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.
b) Im Fall von Instandhaltungsarbeiten, die nicht gemäß Punkt (a) durchgeführt werden, muss die Person, die die Instandhaltung durchführt,
ML.A.403 Mängel am Luftfahrzeug
a) Mängel am Luftfahrzeug, durch die die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet wird, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.
b) Folgende Personen können entscheiden, ob ein Mangel die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährdet, und die Behebung des Mangels zurückstellen:
c) Luftfahrzeugmängel, die die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden.
d) Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in dem in Punkt ML.A.305 genannten System zur Erfassung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfasst werden und dem Piloten muss eine Aufzeichnung zur Verfügung stehen.
Unterabschnitt E
Komponenten
ML.A.501 Klassifizierung und Einbau 21 22
a) Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung oder Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, muss die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, falls verschiedene Änderungsbedingungen oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sind.
c) Standardteile dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn dieses spezielle Standardteil in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist. Standardteile dürfen nur dann eingebaut werden, wenn für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt und ihre Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist.
d) Roh- und Verbrauchsmaterial darf für ein Luftfahrzeug oder eine Komponente nur verwendet werden, sofern
e) Im Fall von Ballonen, bei denen unterschiedliche Kombinationen von Körben, Brennern und Kraftstoffzylindern für eine bestimmte Hülle möglich sind, muss die Person, die sie einbaut, sicherstellen, dass
ML.A.502 Instandhaltung von Komponenten 21 22
a) Vom Eigentümer nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 1L.A.193(b)(2) erneut akzeptiert. Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge.
b) Die Komponenten sind entsprechend der nachstehenden Tabelle freizugeben:
| Gemäß dem EASA-Formblatt 1 freigegeben (nach Anhang I (Teil-M) Anlage II) | Auf Luftfahrzeugebene nach Punkt ML.A.801 freigegeben (Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 nicht möglich) | |
| Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten (vom Komponentenhersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten | ||
| Andere Instandhaltung als die Überholung | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) | (i) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder
(ii) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal |
| Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Komponenten | Nicht möglich |
| Überholung von Motoren und Propellern für CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) | (iii) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder
(iv) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal |
| Überholung von Motoren und Propellern für andere als CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) | Nicht möglich |
| Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge (vom Luftfahrzeughersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten | ||
| Alle Komponenten und alle Arten von Instandhaltung | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) |
|
c) In Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten können von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden. In diesem Fall muss abweichend von Buchstabe b die Instandhaltung dieser Komponenten mit einer "Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung" freigegeben werden, die von der Person oder Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellt wird. Die "Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung" muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instandgehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.
ML.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
a) Der Begriff "Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung" umfasst folgende Komponenten:
b) Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer - vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt ML.A.504(c) - nicht überschreiten.
c) Die genehmigte Lebensdauer wird, je nach Zweckmäßigkeit, als Kalenderzeit, Flugstunden, Anzahl der Landungen oder Zyklen angegeben.
d) Am Ende der genehmigten Lebensdauerbegrenzung muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit einer Begrenzung der zugelassenen Lebensdauer, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.
ML.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten
a) Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
b) Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen
c) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem/einer nicht reparierbaren Mangel bzw. Fehlfunktion behaftet sind, müssen als "nicht wiederverwendbar" ausgewiesen werden und dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde nach Punkt ML.A.304 genehmigt.
d) Jede nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation hat im Fall einer als "nicht wiederverwendbar" eingestuften Komponente gemäß Punkt (c) eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
e) Unbeschadet Punkt (d) kann eine nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation die Verantwortung für Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponente verändert wird.
Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung (CRS)
ML.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
a) Nachdem die erforderliche Instandhaltung an einem Luftfahrzeug ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden.
b) Die Freigabebescheinigung ist auszustellen
c) Abweichend von Punkt (b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Umstände, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall
d) Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) oder (2) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen.
e) Eine Freigabescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
f) Abweichend von Punkt (a) und unbeschadet Punkt (g) kann für den Fall, dass die erforderliche Instandhaltung nicht abgeschlossen werden kann, eine Freigabescheinigung mit den genehmigten Einschränkungen für das Luftfahrzeug ausgestellt werden. In diesem Fall sind im Rahmen der nach Punkt (e)(4) erforderlichen Angaben in der Freigabescheinigung die unvollständige Instandhaltung sowie etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Betriebs zu vermerken.
g) Eine Freigabescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Nichteinhaltung von Anforderungen dieses Anhangs bekannt ist, durch die die Flugsicherheit gefährdet wird.
ML.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten 21
a) Mit Ausnahme der in Punkt ML.A.502(c) genannten Fälle muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten ausgestellt werden, nachdem die erforderliche Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente nach Punkt ML.A.502 ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
b) Die Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für Komponenten dar, es sei denn, eine solche Instandhaltung wird nach Punkt ML.A.502(b) auf Luftfahrzeugebene freigegeben.
ML.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers
a) Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person
b) Für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, nicht nach Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, kann der Pilot/Eigentümer nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage II dieses Anhangs eine Freigabebescheinigung ausstellen.
c) Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingegeben werden und grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen enthalten sowie das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, die Identität, die Unterschrift und die Nummer der Pilotenlizenz (oder einer gleichwertigen Lizenz) des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.
Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)
ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit - Allgemeines 26
(a) Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 unterzogen werden.
(b) Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) ausgestellt werden.
(c) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen im Einklang mit Punkt ML.A.903 durchgeführt werden, und zwar entweder
(1) von der zuständigen Behörde;(2) von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 genannten Rechten oder einer ordnungsgemäß genehmigte CAMO mit den in Anhang Vc Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e genannten Rechten;
(3) von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 2 genannten Rechten oder einer nach Teil 145 genehmigten Organisation mit den in Anhang II Punkt 145.A.75 Buchstabe f genannten Rechten, die die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt;
(4) für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden - von dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal, das die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt, sofern es über die entsprechende Qualifikation nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c dieses Anhangs verfügt.
(d) Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der unter Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 3 oder Buchstabe c Nummer 4 genannten Person oder Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.
(e) Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Person, die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt,
(1) über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt,(2) über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt;
(3) Zugang zum Luftfahrzeug hat;
(4) von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird.
(f) Abweichend von Punkt ML.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird.
(g) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
(h) Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden.
(i) Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden.
j) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird.
ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit 26
a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab
(1) dem bisherigen Ablaufdatum, wenn(i) die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;(ii) die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;
(2) dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt.
b) Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden:
(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt.(2) Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten.
(3) Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.
Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden.
c) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn
(1) sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird;(2) das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird.
d) Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht.
ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit 26
a) Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst.
b) Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:
(1) Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet.(2) Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(3) Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 durchgeführt.
(4) Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt.
(5) Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben.
(6) Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt ML.A.304.
(7) Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten.
(8) Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig.
(9) Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart.
(10) Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(11) Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(12) Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen:
(i) der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;(ii) der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.
Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
c) Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:
(1) Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.(2) Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch.
(3) Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein.
(4) Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt ML.A.403 behoben wurde.
(5) Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden.
d) Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden.
e) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist.
f) Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Person oder Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.
g) Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind.
h) Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden.
i) Die Wirksamkeit des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms kann in Verbindung mit der Lufttüchtigkeitsprüfung nach Punkt MLA.302 Buchstabe c Nummer 9 überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend geändert werden. Die Person, die die Überprüfung durchführt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen nach Punkt ML.B.907 entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.
ML.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit 26
a) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt ML.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein.
b) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.
c) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt, wie es nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c Nummer 4 zulässig ist, muss
(1) im Besitz einer nach Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz mit Berechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug und(2) im Besitz einer Erlaubnis sein, die von der zuständigen Behörde erteilt wurde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat.
d) Die erforderliche Erlaubnis nach Punkt (c)(2) wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
Diese Erlaubnis bleibt für eine Dauer von fünf Jahren gültig, sofern der Inhaber mindestens eine Lufttüchtigkeitsprüfung alle zwölf Monate durchgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Lufttüchtigkeitsprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde in zufriedenstellender Weise durchgeführt werden.
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit wird die Erlaubnis um weitere fünf Jahre verlängert, sofern die Anforderungen von Punkt (d)(1) und (2) weiterhin erfüllt werden. Die Erlaubnis kann beliebig oft verlängert werden.
Der Inhaber der Erlaubnis muss Aufzeichnungen über alle durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen führen und diese auf Verlangen jeder zuständigen Behörde und jedem Luftfahrzeugeigentümer, für den er eine Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt, zur Verfügung stellen.
Diese Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn sie die Befähigung des Inhabers oder die Verwendung einer solchen Erlaubnis als nicht zufriedenstellend erachtet.
ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union 26
a) Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller
(1) zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll;(2) anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.
b) Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat
(1) muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit(i) bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt ML.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt;(ii) von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden;
(2) muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen:
(i) sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird;(ii) sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 erlangt wird.
ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis 26
a) Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller
(1) bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;(2) für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde;
(3) alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt ML.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen;
(4) sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein - der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll.
b) Entspricht das Luftfahrzeug den einschlägigen Anforderungen, muss die zuständige Behörde, die CAMO oder die CAO, die Instandhaltungsorganisation oder das unabhängige freigabeberechtigte Personal, die bzw. das die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c durchführt, eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen.
c) Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Person, die zuständige Behörde oder die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit einer Kopie der nach Punkt ML.A.901 Buchstabe i dieses Anhangs ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt ML.B.907 muss die nach Punkt ML.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.
Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
ML.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs befassten zuständigen Behörden einzuhalten sind.
ML.B.102 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, der er die Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit überträgt. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
b) Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
c) Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand dieses Anhangs sind, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Fortbildung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
d) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen und dabei im Einzelnen angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs gewährleistet wird.
Damit diese Compliance kontinuierlich gewährleistet ist, müssen die Verfahren überprüft und geändert werden.
ML.B.104 Führung der Aufzeichnungen 26
a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung und Erlaubnis verfolgt werden kann.
b) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
c) Die unter Punkt (b) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde, aufzubewahren.
d) Alle unter Punkt ML.B.104 aufgeführten Aufzeichnungen sind jedem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten.
ML.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Flugsicherheit zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 erfolgen.
b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
ML.B.201 Verantwortlichkeiten
Die unter Punkt ML.1(b) angegebene zuständige Behörde ist für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich. 26
ML.B.202 Mitteilungen an die Agentur 26
a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
ML.B.302 Ausnahmen
Über alle gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
ML.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 26
a) Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
b) Ein Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.
c) Die erreichten Lufttüchtigkeitsstandards müssen auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen im Rahmen einer Stichprobenerhebung überprüft und etwaige Beanstandungen festgestellt werden.
d) Alle festgestellten Beanstandungen müssen in Einklang mit Punkt ML.B.907 in eine Beanstandungsstufe eingeteilt und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Punkt ML.A.201 schriftlich bestätigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.
f) Wird bei der Überwachung eines Luftfahrzeugs nachgewiesen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs oder anderer Anhänge nicht eingehalten werden, so ist die Beanstandung gemäß dem betreffenden Anhang zu behandeln.
g) Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Punkt (f) festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.
ML.B.304 Widerruf und Aussetzung 26
(a) Die zuständige Behörde muss
(1) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder(2) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen.
(b) Die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c erteilt hat, muss diese Erlaubnis widerrufen, wenn der Inhaber die Prüfung der Lufttüchtigkeit mangelhaft durchführt oder eine solche Erlaubnis in unangemessener Weise nutzt.
Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)
ML.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde 26
a) Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen:
(1) nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt ML.A.903;(2) im Falle eines neuen Luftfahrzeugs.
b) Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen.
c) Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen. Dieses Personal muss
(1) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;(2) entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;
(3) eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.
Die in Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Erfahrung vorliegen muss.
ML.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union 26
a) Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt ML.A.905
(1) muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten;(2) muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.
b) Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 ausstellen.
ML.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis 26
Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a
(a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten;(b) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.
a) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
c) Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei
(1) Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug;(2) Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums.
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird.
d) Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen.
e) Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten:
(1) die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist;(2) die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat, oder die zuständige Behörde, die die Erlaubnis nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c Nummer 2 erteilt hat, wenn es sich um im eigenen Namen tätiges Lufttüchtigkeitsprüfpersonal handelt.
2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.03.2018 S. 10)."
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 64).
| Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Anlage I 19 22 26 |
a) Beauftragt ein Eigentümer nach Punkt ML.A.201 ein CAMO oder eine CAO vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer auf Anforderung der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats dieser ein Exemplar des von beiden unterzeichneten Vertrags übermitteln.
b) Bei der Ausarbeitung des Vertrags sind die Anforderungen dieses Anhangs zu berücksichtigen und die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festzulegen.
c) Jeder Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
d) Der Vertrag muss folgenden Wortlaut enthalten:
"Der Eigentümer betraut das CAMO oder die CAO mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung und Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.
Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
Der Eigentümer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem CAMO oder der CAO gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des CAMO oder der CAO vorgenommen werden.
Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständige(n) Behörde(n) des Eintragungsmitgliedstaats innerhalb von zwei Wochen von der Beendigung des Vertrags zu unterrichten."
e) Beauftragt ein Eigentümer ein CAMO oder eine CAO vertraglich nach Punkt ML.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:
A) ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug entwickeln und genehmigen;
B) nach der Genehmigung dem Eigentümer ein Exemplar des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms sowie ein Exemplar der Begründungen für etwaige Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung zur Verfügung stellen;
C) eine Inspektion zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren;
D) die gesamte Instandhaltung von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchführen lassen;
E) dafür sorgen, dass alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen befolgt werden;
F) dafür sorgen, dass alle während der Instandhaltung oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal behoben werden;
G) die gesamte planmäßige Instandhaltung, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Anforderungen an die Inspektion von Komponenten koordinieren;
H) den Eigentümer stets informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, zu unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gebracht werden muss;
I) alle technischen Aufzeichnungen verwalten und archivieren.
Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Modifikationen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren;
Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Änderungen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren;
f) Beauftragt ein Eigentümer oder Betreiber vertraglich eine CAMO oder eine CAO nach Punkt ML.A.201 dieses Anhangs, müssen die Pflichten jeder Partei in Bezug auf die obligatorische und freiwillige Meldung von Ereignissen nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genau angegeben werden.
| Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer | Anlage II 19 |
Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Anhangs hat der Pilot/Eigentümer vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben folgende Grundsätze zu beachten:
a) Befähigung und Verantwortlichkeit
b) Aufgaben
Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.
Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Kriterien nach den Punkten (1) bis (9) können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.
Jede im Flughandbuch (oder anderen Betriebshandbüchern) beschriebene Aufgabe, z.B. die Vorbereitung des Luftfahrzeugs für den Flug (Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen, Durchführung einer Vorflugkontrolle, Montage eines Korbs, Brenners, Kraftstoffzylinders und einer Hülle für einen Ballon, usw.), ist nicht als Instandhaltungsaufgabe anzusehen und erfordert daher keine Freigabebescheinigung. Dessen ungeachtet ist die Person, die diese Teile montiert, dafür verantwortlich, dass diese Teile für den Einbau geeignet sind und sich in betriebsfähigem Zustand befinden.
c) Durchführung und Aufzeichnungen der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer
Die Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß Punkt ML.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.
Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.
| Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen | Anlage III 19 20 25 |
Alle folgenden Aufgaben stellen komplexe Instandhaltungsaufgaben dar, die gemäß Anlage II nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Diese Aufgaben werden entweder durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal freigegeben:
a) Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen:
b) Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile:
c) Die Durchführung aller folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk:
ca) Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Antrieb, die die Demontage von Triebwerken, Hauptbatterien oder Brennstoffzellen erfordern, nicht jedoch deren Ausbau aus dem Luftfahrzeug und deren Wiedereinbau (einschließlich Einbau- und Ausbau der Triebwerksaufhängung).
cb) Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an mit dem Antrieb verbundenen Hochdruckbehältern und Komponenten von Hochdruckleitungen/-systemen.
d) Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen
e) Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert:
| Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15c | Anlage IV 19 21 26 |
| Anmerkung: | Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht. |
|
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (FÜR LUFTFAHRZEUGE, DIE Teil-ML GENÜGEN) ARC-Aktenzeichen: ... Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] hiermit,
[oder]
Hersteller des Luftfahrzeugs: ... Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: ... Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: ... Seriennummer des Luftfahrzeugs: ... (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ... [ODER] [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**) [oder] [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH Teil-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT)] (**) bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: ... Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: ... Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: ... Seriennummer des Luftfahrzeugs: ... (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ... Name und Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ... ============================================================================================ Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis: ... Name der genehmigten Organisation: ... Aktenzeichen der Genehmigung: ... ============================================================================================ Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: ... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ... Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): ... Unterschrift: ... Nr. der Erlaubnis: ... |
(*) Außer für Ballone und Luftschiffe.
(**) Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.
Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.
EASA-Formblatt 15c Ausgabe 5.
| (Teil-CAMO) | Anhang Vc 19 20 22 22a 23 25 26 26a |
Abschnitt A
Anforderungen an die Organisation
CAMO.A.005 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die eine Organisation für die Erteilung oder die Fortdauer einer Zulassung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin erfüllen muss.
CAMO.A.105 Zuständige Behörde 22
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde
CAMO.A.115 Antrag auf eine Organisationszulassung
a) Anträge auf eine Organisationszulassung oder eine Änderung an einer bestehenden Zulassung gemäß diesem Anhang werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der geltenden Anforderungen gestellt, die in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und in diesem Anhang festgelegt sind.
b) Antragsteller für eine Erstzulassung gemäß diesem Anhang legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:
Diese Nachweise enthalten ein Verfahren gemäß Punkt CAMO.A.130, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.
CAMO.A.120 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachgewiesen wird.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß CAMO.B.120 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden.
CAMO.A.125 Genehmigungsumfang und Rechte der Organisation 20 22 26
a) Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Zulassung nach Anlage I ausgewiesen.
b) Ungeachtet Buchstabe a muss bei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen die Genehmigung in dem von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten sein, es sei denn, das CAMO wird nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) von Betreibern beauftragt, die ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen angehören.
c) Der Arbeitsumfang ist in dem Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) gemäß Punkt CAMO.A.300 anzugeben.
d) Eine gemäß diesem Anhang genehmigte Organisation darf
e) Einer gemäß diesem Anhang genehmigten Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, kann zusätzlich genehmigt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchzuführen, und
(1) die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen;(2) eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen.
f) Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAMO.A.300 dieses Anhangs genannten Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Organisation, die die unter Buchstabe e dieses Punkts genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für ein Luftfahrzeug zu erteilen, für das die Organisation die Genehmigung hat, die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchzuführen, sofern die Organisation die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.
Darüber hinaus kann diese Fluggenehmigung für Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, oder für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg erteilt werden, sofern
g) Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAMO.A.300 genannten Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Organisation, die die unter Buchstabe e genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, für das Luftfahrzeug, für das die Organisation die Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit erhalten hat,
(1) ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln;(2) die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen.
Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt.
CAMO.A.130 Änderungen bei der Organisation
a) Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung:
b) Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überprüfen und, falls erforderlich, die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang zu ändern.
Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.330 umgesetzt werden.
Während solcher Änderungen arbeitet die Organisation gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.
c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, werden gemäß dem in Punkt CAMO.A.115(b) festgelegten und von der zuständigen Behörde nach Punkt CAMO.B.310(h) genehmigten Verfahren behandelt und dieser mitgeteilt.
CAMO.A.135 Fortdauer der Gültigkeit 22
a) Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:
b) Die Organisationszulassung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuge automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
c) Bei einem CAMO, das nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) von Betreibern beauftragt wurde, die ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen angehören, führt ungeachtet Buchstabe b der Ablauf, die Aufhebung oder der Widerruf des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht automatisch dazu, dass die CAMO-Zulassung ungültig wird. In diesem Fall wird der Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Anlage I dieser Verordnung ungültig.
d) Nach Widerruf oder Rückgabe ist die Organisationszulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
CAMO.A.140 Zugang
Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat die Organisation jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer übertragen hat, allen Personen zu gewähren, die autorisiert wurden von:
CAMO.A.150 Beanstandungen
a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt CAMO.B.350 muss die Organisation
b) Die in den Punkten (a)(1) bis (a)(3) genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit dieser zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
CAMO.A.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Die Organisation setzt Folgendes um:
CAMO.A.160 Meldung von Ereignissen 22 26
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
b) Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
c) Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden:
(1) dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden;(2) der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden.
d) Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:
(1) Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss(i) die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;(ii) so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
(iii) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
(iv) alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten;
(2) Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss
(i) den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben;(ii) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.
CAMO.A.200 Managementsystem 22
a) Die Organisation erarbeitet, implementiert und pflegt ein Managementsystem, das Folgendes beinhaltet:
b) Das Managementsystem ist der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
c) Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.
d) Ungeachtet Punkt (c) muss das in diesem Anhang vorgesehene Managementsystem für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen ein integraler Bestandteil des Managementsystems des Betreibers sein.
e) Wird zwischen einem CAMO und Betreibern, die Teil ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen sind, ein Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) geschlossen, muss das CAMO sicherstellen, dass sein Managementsystem und die Managementsysteme der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Betreiber aufeinander abgestimmt sind.
CAMO.A.200A Informationssicherheitsmanagementsystem 23
Zusätzlich zu dem nach Punkt CAMO.A.200 vorgeschriebenen Managementsystem muss die Organisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.
CAMO.A.202 Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von gemäß Punkt CAMO.A.160 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.
b) Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Punkt (a) fallen.
c) Dieses System ermöglicht der Organisation
d) Die Organisation gewährt jedem Unterauftragnehmer Zugang zu ihrem innerbetrieblichen Sicherheitsmeldesystem.
e) Die Organisation arbeitet bei Sicherheitsuntersuchungen mit anderen Organisationen zusammen, die einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit ihrer eigenen Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit leisten.
CAMO.A.205 Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen
a) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer
b) Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine andere als Unterauftragnehmer fungierende Organisation, so arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation mit einer Genehmigung der Organisation. Die Organisation hat sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.
CAMO.A.215 Einrichtungen
Die Organisation muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in Punkt CAMO.A.305 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.
CAMO.A.220 Führung von Aufzeichnungen 26
a) Aufzeichnungen über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
b) Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen
c) Personalbezogene Aufzeichnungen
d) Die Organisation richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller erarbeiteten Tätigkeiten erlaubt.
e) Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren der Organisation festgelegt.
f) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
CAMO.A.300 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) 20 26
a) Die Organisation stellt der zuständigen Behörde ein Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls alle relevanten Handbücher und Verfahren, auf die Bezug genommen wird, zur Verfügung, die alle folgenden Informationen enthalten:
b) Die erstmalige Ausgabe des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, um eine aktuelle Beschreibung der Organisation zu bieten.
c) Änderungen des Handbuchs werden nach den in den Punkten a(11)(iv) und a(11)(v) festgelegten Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Punkt a(11)(iv) sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt CAMO.A.130(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
CAMO.A.305 Anforderungen an das Personal 22
a) Die Organisation muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmens ausgestattet ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten finanziert und ausgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter muss
b) Im Fall von Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auch zugelassene Luftfahrtunternehmen sind, muss der verantwortliche Betriebsleiter zudem:
ba) Personen, die nach Punkt CAMO.A.305(a)(3) benannt wurden, dürfen, sofern sie im Zusammenhang mit einem nach Punkt M.A.201(ea) geschlossenen Vertrag an Tätigkeiten zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, von einer nach Anhang II (Teil-145) zugelassenen Organisation, die von dem CAMO beauftragt wurde, nicht eingestellt werden, sofern die zuständige Behörde dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
c) Die gemäß Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) benannte Person oder Gruppe von Personen muss in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie anwendungsbereite Kenntnisse dieser Verordnung nachzuweisen. Eine solche Person oder Gruppe von Personen muss dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
d) Die Organisation muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal besitzen, um sicherzustellen, dass die Organisation über genügend ausreichend qualifiziertes Personal zur Planung, Durchführung, Kontrolle, Prüfung und Überwachung der Tätigkeiten der Organisation gemäß dem Genehmigungsumfang verfügt.
e) Um die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit oder zur Erteilung von Empfehlungen gemäß Punkt CAMO.A.125(e) und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß Punkt CAMO.A.125(f) zu haben, muss die Organisation über gemäß Punkt CAMO.A.310 zur Prüfung der Lufttüchtigkeit qualifiziertes und berechtigtes Personal verfügen.
f) Organisationen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt CAMO.A.125(d)(4) verlän gem. müssen dazu berechtigte Personen benennen.
g) Die Organisation muss die Kompetenz des Personals, das mit der Überwachung der Einhaltung, dem Sicherheitsmanagement, der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit oder der Erteilung von Empfehlungen und gegebenenfalls der Ausstellung von Fluggenehmigungen befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard feststellen und kontrollieren. Zusätzlich zu der für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Sachkenntnis muss die Kompetenz das Wissen um die Bedeutung des Sicherheitsmanagements und grundlegender menschlicher Faktoren einschließen, das der Funktion und der Verantwortung der Person innerhalb der Organisation entspricht.
CAMO.A.310 Qualifikationen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals 26
a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(1) Es muss mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben.(2) Es muss entweder über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen.
(3) Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.
(4) Es muss eine Position innerhalb der genehmigten Organisation mit einschlägigen Verantwortlichkeiten innehaben.
b) Unbeschadet der Punkte (a)(1), (a)(3) und (a)(4) kann die in Punkt (a)(2) angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Punkt (a)(1) geforderten Erfahrung vorliegen muss.
c) Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.
d) Die Organisation muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nachweisen kann, dass es kürzlich erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.
CAMO.A.315 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 20
a) Die Organisation muss sicherstellen, dass die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt A Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt wird.
b) Die Organisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug insbesondere:
c) Ist die Organisation nicht gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) ordnungsgemäß genehmigt, verwaltet sie in Absprache mit dem Betreiber die gemäß dem Punkt M.A.201(e)(3), (f)(3), (g)(3) und (h)(3) oder Punkt ML.A.201 erforderlichen schriftlichen Instandhaltungsverträge, um sicherzustellen, dass
d) Ungeachtet Punkt (c) kann der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb erteilt werden, im Fall:
e) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich aller an Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, menschliche Faktoren und die Grenzen des menschlichen Leistungsvermögens berücksichtigt werden.
CAMO.A.320 Prüfung der Lufttüchtigkeit 26
Führt die nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e dieses Anhangs genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 erfolgen.
CAMO.A.325 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 20
Die Organisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAMO.A.315 dieses Anhangs (Teil-CAMO) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.401 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.401 verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, sofern Punkt CAMO.A.220(a) nichts anderes vorschreibt.
Abschnitt B
Behördliche Anforderungen
CAMO.B.005 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs befasst sind, zu erfüllen sind.
CAMO.B.115 Aufsichtsunterlagen
Die zuständige Behörde stellt den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.
CAMO.B.120 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.
b) Zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß Punkt CAMO.A.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich:
e) Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen,
Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingehalten werden.
CAMO.B.125 Mitteilungen an die Agentur 23 26
a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.
CAMO.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 2 wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.
CAMO.B.135A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit 23
a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.
b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt CAMO.B.125(c) erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.
d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.
CAMO.B.200 Managementsystem 23
a) Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).
c) Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden, was alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.
d) Der Agentur und, sofern angefordert, den dieser Verordnung unterliegenden Organisationen werden für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.
e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.
CAMO.B.205 Zuweisung von Aufgaben 23
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, können von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie
b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß Punkt CAMO.B.200(a)(5) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.
c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt CAMO.A.200A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass
CAMO.B.210 Änderungen am Managementsystem
a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System ermöglicht es ihr, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b) Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zeitnah, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde informiert die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
CAMO.B.220 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:
b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.
c) Alle in den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
d) Alle in den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.
CAMO.B.300 Aufsichtsgrundsätze 22 23 25 26
a) Die zuständige Behörde überprüft:
b) Diese Überprüfung muss
c) Der Umfang der Aufsicht gemäß den Punkten (a) und (b) wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.
d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die gemäß Punkt CAMO.A.105 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
e) Für die Aufsicht von Einrichtungen in einem anderen Staat unterrichtet die gemäß Punkt CAMO.A.105 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates oder im Fall von Einrichtungen von Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur, bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich unangekündigter Inspektionen.
g) Wird ein Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 Buchstabe ea geschlossen, arbeiten die für die Aufsicht über die CAMO zuständige Behörde und die für die Aufsicht über die betreffenden Betreiber zuständigen Behörden zusammen, um den Austausch von Informationen zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der von diesen zuständigen Behörden durchgeführten Aufsichtstätigkeiten und kann auch die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf die CAMO durch die für die Betreiber zuständigen Behörden umfassen.
h) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt CAMO.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f jede nach Punkt IS.I.OR.200 Buchstabe e dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.
CAMO.B.305 Aufsichtsprogramm
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß Punkt CAMO.B.300 umfasst.
b) Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:
c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.
d) Ungeachtet Punkt (c) kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass
Ungeachtet Punkt (c) kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in den Punkten (1) bis (4) von Unterabsatz 1 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.
g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.
CAMO.B.310 Erstzulassungsverfahren
a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.
b) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstzulassung ist mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung das Zulassungsverfahren hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung der Organisation zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
c) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
d) Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle während der Überprüfung erhobenen Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.
e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt,
(1) stellt sie die Zulassung gemäß Anlage I "EASA-Formblatt 14" aus,(2) genehmigt sie formal das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
f) Auf der Zulassung (EASA-Formblatt 14) muss die Referenznummer der Zulassung in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
g) Die Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.
h) Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt CAMO.A.130(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren mit den Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des Handbuchs genehmigen.
CAMO.B.330 Änderungen
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b) Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.
c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.
d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde die Zulassung der Organisation oder setzt sie aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (c) durchführt.
e) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß Punkt CAMO.A.130(c) übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Falle einer Nichteinhaltung
CAMO.B.330A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems 23
a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt CAMO.B.300 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt CAMO.B.350.
b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:
CAMO.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Genehmigung oder Zulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Genehmigung oder Zulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzen oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährden kann.
d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung direkt auf ein Luftfahrzeug, hat die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, zu informieren.
e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine gemäß den Bestimmungen von Punkt CAMO.B.300(d) handelnde Behörde eines Mitgliedstaats, die eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation feststellt, diese zuständige Behörde über diese Beanstandung und deren Stufe informieren.
CAMO.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Rücknahme
Die zuständige Behörde muss
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.06.2015 S. 1).
| Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 14 | Anlage I 22 |
| (Teil-CAO) | Anhang Vd 20 21 25 26 |
CAO.1 Allgemeines
Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-CAO) ist
Abschnitt A
Anforderungen an die Organisation
CAO.A.010 Geltungsbereich
In diesem Anhang werden die Anforderungen festgelegt, die von einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) erfüllt werden müssen, um auf Antrag eine Genehmigung für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten für den Einbau darin zu erhalten und diese Tätigkeiten weiterhin durchführen zu können, wenn das Luftfahrzeug nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug eingestuft ist und nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens aufgelistet ist.
CAO.A.015 Antrag
Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen beantragen die Erteilung einer Genehmigung oder die Änderung einer solchen Genehmigung in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.
CAO.A.017 Nachweisverfahren 20
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten Nachweisverfahren verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor ihrer Anwendung eine vollständige Beschreibung dieser alternativen Nachweisverfahren vor. Diese Beschreibung umfasst eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass die alternativen Nachweisverfahren mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Einklang stehen.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß Punkt CAO.B.017 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden.
CAO.A.020 Genehmigungsbedingungen 25
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation legt den genehmigten Arbeitsumfang in ihrem Handbuch für die kombinierte Lufttüchtigkeit (CAE) gemäß Punkt CAO.A.025 fest.
Organisationen, die gemäß diesem Anhang auf der Grundlage einer bestehenden Genehmigung als Organisation, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Unterabschnitt F oder gemäß Anhang II (Teil-145) und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 erteilt wurde, eine Genehmigung erhalten, nehmen in den Arbeitsumfang alle erforderlichen Einzelheiten auf, um zu gewährleisten, dass die Rechte mit denen übereinstimmen, die in der bestehenden Genehmigung enthalten sind.
b) Die Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation wird unter Verwendung des in Anlage I zu diesem Anhang festgelegten Musters erteilt.
c) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Anzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies in ihrem kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegeben ist.
CAO.A.025 Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch 26
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:
b) Die erstmalige Ausgabe des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
c) Änderungen am kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch werden gemäß Punkt CAO.A.105 vorgenommen.
CAO.A.030 Einrichtungen
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt sicher, dass alle erforderlichen Einrichtungen, einschließlich geeigneter Büroräume, vorhanden sind, damit sie alle geplanten Arbeiten durchführen kann.
Umfasst der Genehmigungsumfang der Organisation auch Instandhaltungstätigkeiten, stellt die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation zudem sicher, dass
CAO.A.035 Anforderungen an das Personal
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der die Befugnis hat, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Organisation finanziert werden können, sodass diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen dieses Anhangs durchgeführt werden.
b) Der verantwortliche Betriebsleiter benennt eine Person oder eine Gruppe von Personen, die dafür verantwortlich ist, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stets den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
c) Alle in Punkt b) genannten Personen müssen über die für ihre jeweilige Funktion einschlägigen Kenntnisse, das Hintergrundwissen und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltung verfügen.
d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die Durchführung der geplanten Arbeiten verfügen. Sie ist berechtigt, vorübergehend Personal von Unterauftragnehmern zu beschäftigen.
e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewertet und dokumentiert die Qualifikation des gesamten Personals.
f) Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen oder zerstörungsfreie Tests (NDT), ausgenommen Prüfungen im Zusammenhang mit Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sein.
CAO.A.040 Freigabeberechtigtes Personal
a) Das freigabeberechtigte Personal muss die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen. Es darf seine Rechte zur Freigabe der Instandhaltung nur dann ausüben, wenn die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gewährleistet hat, dass
b) Abweichend von Punkt (a) kann in den folgenden unvorhergesehenen Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, die mit der Instandhaltung beauftragte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation folgenden Personen eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilen, entweder:
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen die Erteilung einer einmaligen Erlaubnis für die Freigabe melden. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilt, muss gewährleisten, dass eine solche Instandhaltung, die die Flugsicherheit beeinflussen könnte, nochmals geprüft wird.
c) Abweichend von Punkt (a) kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gemäß den folgenden Anforderungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn sie von Betreibern eines gewerblichen Flugbetriebs mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs genehmigt sind:
d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals aufzeichnen und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs der Organisation führen.
CAO.A.045 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal 21 26
a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(1) Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen.(2) Es verfügt über eine entsprechende Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation oder über eine in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworbene Erfahrung, die über die unter Nummer 1 genannte Erfahrung hinausgeht, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen.
(3) Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.
b) Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.
c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.
d) Jede einzelne Person des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals muss zusammen mit der in Punkt (b) genannten Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgelistet sein.
e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss Aufzeichnungen über ihr gesamtes Lufttüchtigkeitsprüfpersonal führen, in denen Angaben über alle zutreffenden Qualifikationen sowie eine Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und Schulungen der betreffenden Person in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie eine Kopie ihrer Erlaubnis enthalten sind. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewahrt diese Aufzeichnung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf, nachdem die betreffende Person die Organisation verlassen hat.
CAO.A.050 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss
b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass die von ihr verwendeten Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden. Sie führt Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und die angewandten Standards und Normen und erfüllt die Bestimmungen in Punkt CAO.A.090.
c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle eingehenden Komponenten in Übereinstimmung mit den Punkten M.A.501 und M.A.504 des Anhangs I (Teil-M) bzw. den Punkten ML.A.501 und ML.A.504 des Anhangs Vb (Teil-ML) überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.
CAO.A.055 Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) oder nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Werden hingegen Instandhaltungsunterlagen vom Kunden zur Verfügung gestellt, muss die Organisation diese Unterlagen jedoch nur während der laufenden Arbeiten zur Verfügung haben.
b) Vor Beginn der Instandhaltung muss zwischen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, aus dem deutlich hervorgeht, welche Instandhaltung durchzuführen ist.
CAO.A.060 Instandhaltungsnormen
Bei der Durchführung der Instandhaltung muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation alle folgenden Anforderungen erfüllen:
CAO.A.065 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Luftfahrzeugen nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.801 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden.
CAO.A.070 Freigabebescheinigung für Komponenten
a) Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Komponenten nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.802 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.802 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden. Hierfür ist das EASA-Formblatt 1 nach Anlage II des Anhangs I (Teil-M) auszustellen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Punkt M.A.502(b) oder (d) des Anhangs I (Teil-M) und Punkt ML.A.502 des Anhangs Vb (Teil-ML) und ausgenommen Komponenten, die gemäß Punkt CAO.A.020(c) hergestellt wurden.
b) Das in Punkt (a) genannte EASA-Formblatt 1 kann aus einer elektronischen Datenbank generiert werden.
CAO.A.075 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Jegliche mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt werden.
b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug
CAO.A.080 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 20
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAO.A.075 dieses Anhangs (Teil-CAO) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) bzw. nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer bereitgestellt werden, sofern ein Vertrag nach Punkt M.A.201(h)(2) oder Punkt M.A.201(i)(1) oder Punkt M.A.201(i)(3) von Anhang I (Teil-M), oder nach Punkt ML.A.201(e)(1) oder ML.A.201(f) von Anhang Vb (Part-ML) geschlossen wurde; in diesem Fall muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, es sei denn, die Unterlagen müssen gemäß Punkt CAO.A.090(b) dieses Anhangs (Teil-CAO) aufbewahrt werden.
CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit 20 26
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchführen.
CAO.A.090 Führung von Aufzeichnungen 26
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss folgende Aufzeichnungen aufbewahren:
b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss eine Kopie der in Punkt (a)(1) beschriebenen Aufzeichnungen und alle zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum aufbewahren, an dem sie das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugkomponenten, auf die sich die Arbeiten beziehen, für den Betrieb freigegeben hat.
c) Die Organisation muss, nachdem die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Part-ML) Punkt ML.A.201 einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 4 und 5 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.
Unterscheidet sich die Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, den Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausstellt bzw. erteilt von der Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, so muss die ausstellende Organisation eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5 genannten Aufzeichnungen und aller Belegunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, der Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausgestellt bzw. erteilt wurde, aufbewahren.
d) Alle Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
e) Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Instandhaltungsaufzeichnungen muss an einem anderen Ort als dem gelagert werden, an dem sich diese Unterlagen befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
f) Wird die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an eine andere Organisation oder Person übertragen, müssen alle nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 aufbewahrten Aufzeichnungen an diese Organisation oder Person übergeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe findet Buchstabe c auf diese Organisation oder Person Anwendung.
g) Beendet die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ihre Tätigkeit, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen wie folgt übergeben werden:
CAO.A.095 Rechte der Organisation 20 26
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation besitzt die folgenden Rechte:
a) Instandhaltung
b) Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
c) Prüfung der Lufttüchtigkeit
(i) die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen;(ii) eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen.
(i) ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln;(ii) die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen.
Die unter Nummer 1 Ziffern i und ii genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt.
d) Fluggenehmigung
Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 dieses Anhangs genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem der Mitgliedstaaten, deren Genehmigung die unter Buchstabe c Nummern 1 und 2 dieses Punktes genannten Rechte umfasst, die Genehmigung erteilt werden, eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge zu erteilen, für die sie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen kann, sofern sie die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.
Darüber hinaus kann Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg eine solche Fluggenehmigung erteilt werden, sofern
(i) die in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b Nummern 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind;(ii) die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt wird, die die Fluggenehmigung erteilt.
CAO.A.100 Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung
a) Um sicherzustellen, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation weiterhin die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, richtet diese Organisation ein Qualitätssicherungssystem ein und benennt einen Qualitätsmanager.
b) Mit dem Qualitätssicherungssystem wird die Durchführung der unter diesen Anhang fallenden Tätigkeiten der Organisation überwacht. Insbesondere wird überwacht,
c) Die Aufzeichnungen dieser Überwachung müssen mindestens für die Dauer von zwei Jahren aufbewahrt werden.
d) Erhält die als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation genehmigte Organisation eine zusätzliche Genehmigung gemäß einem anderen als diesem Anhang, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Anhang geforderten System kombiniert werden.
e) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gilt als kleine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) Der Geltungsumfang der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation umfasst nur Luftfahrzeuge, die unter Teil-ML fallen.(2) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens zehn an der Instandhaltung beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).
(3) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens fünf an der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).
f) Im Fall einer kleinen kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden. In diesem Fall darf die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer vergeben.
CAO.A.105 Änderungen bei der Organisation 21 25
a) Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden, muss die CAO die zuständige Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:
b) Alle sonstigen Änderungen in Bezug auf Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Material, Verfahren, Arbeitsumfang und Personal werden von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation auf der Grundlage des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch vorgesehenen Kontrollverfahrens beaufsichtigt. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderungen vorgenommen wurden, eine Beschreibung dieser Änderungen und der entsprechenden Änderungen im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch.
CAO.A.110 Fortdauer der Gültigkeit
a) Eine Genehmigung wird für eine unbegrenzte Dauer erteilt und bleibt gültig, sofern
b) Bei Rückgabe oder Widerruf der Genehmigung muss die Organisation die Bescheinigung über die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückgeben.
CAO.A.115 Beanstandungen
a) Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.
c) Nach Erhalt einer Mitteilung über eine Beanstandung gemäß Punkt CAO.B.060 muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen annehmen und der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass sie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Beanstandung innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums ergriffen hat.
CAO.A.120 Meldung von Ereignissen 26
a) Die Organisation muss ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
b) Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
c) Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden:
(1) dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden;(2) der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden;
(3) der Person oder Organisation, die die Instandhaltung der Komponenten beantragt hat, falls abweichend von Nummer 2, wenn ein solches Vorkommnis oder ein solcher Zustand bei der Durchführung der Instandhaltung der Komponenten festgestellt wurde.
d) Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:
(1) Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss(i) die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;(ii) so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
(iii) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
(iv) alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten;
(2) Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss
(i) den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben;(ii) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.
Abschnitt B
Behördliche Anforderungen
CAO.B.010 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in Abschnitt A festgelegten Anforderungen an die Organisationen einzuhalten sind.
CAO.B.017 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die verwendet werden können, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.
b) Zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c) Die zuständige Behörde richtet ein System, mit dem sich konsistent überprüfen lässt, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die die ihrer Aufsicht unterliegenden Organisationen anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß Punkt CAO.A.017 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich:
CAO.B.020 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren zur Führung von Aufzeichnungen über die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Zulassung verfolgt werden kann.
b) Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde für die Aufsicht über gemäß diesem Anhang genehmigte Organisationen müssen mindestens umfassen:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen nach Punkt (b) beträgt mindestens fünf Jahre.
d) Alle Aufzeichnungen sind auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.
CAO.B.025 Gegenseitiger Informationsaustausch
a) Sofern dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus.
b) Im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit müssen sich die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
CAO.B.030 Verantwortlichkeiten
Die zuständige Behörde führt die erforderlichen Inspektionen und Untersuchungen durch, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Organisationen, für die sie gemäß Punkt CAO.1 zuständig ist, die Anforderungen von Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen.
CAO.B.035 Ausnahmen
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen dieses Anhangs, so muss die zuständige Behörde die Ausnahme aufzeichnen. Sie muss diese Aufzeichnungen gemäß Punkt CAO.B.020(b)(6) aufbewahren.
CAO.B.040 Antrag
Befinden sich Einrichtungen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation in mehr als einem Mitgliedstaat, ist das Erstzulassungsverfahren und die fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden durchzuführen, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Einrichtungen befinden.
CAO.B.045 Erstzulassungsverfahren 20
a) Wurde festgestellt, dass die Organisation die Anforderungen gemäß Punkt CAO.A.035(a) und (b) erfüllt, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller förmlich die Anerkennung des Personals mit.
b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von Abschnitt A entsprechen und dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung gemäß Punkt CAO.A.025(a)(1) unterzeichnet hat.
c) Die zuständige Behörde überprüft, ob die Organisation den Bestimmungen von Abschnitt A entspricht.
d) Während der Überprüfung beruft die zuständige Behörde mindestens einmal eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter ein, um sicherzustellen, dass sich dieser der Bedeutung der Genehmigung und der in Punkt CAO.A.025(a)(1) genannten Erklärung in vollem Umfang bewusst ist.
e) Alle Beanstandungen gemäß Punkt CAO.B.060 müssen der antragstellenden Organisation schriftlich bestätigt werden.
g) Vor Erteilung der Genehmigung müssen alle Beanstandungen von der Organisation behoben und von der zuständigen Behörde endgültig abgenommen werden.
CAO.B.050 Ausstellung der Erstzulassung 20
a) Kommt die zuständige Behörde zum dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderungen von Punkt CAO.B.045 erfüllt, stellt sie unter Verwendung des in Anlage I festgelegten EASA-Formblatts 3-CAO und unter Angabe der Genehmigungsbedingungen die Zulassung aus.
b) Die zuständige Behörde muss die Referenznummer der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation wie im EASA-Formblatt 3-CAO in Anlage I festgelegt, angeben.
CAO.B.055 Fortdauernde Aufsicht
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und auf dem neuesten Stand halten, in dem alle kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen angegeben werden, denen sie eine Zulassung ausgestellt hat, sowie die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits bei den kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen.
b) Die zuständige Behörde führt bei jeder kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation, der sie eine Genehmigung erteilt hat, in Abständen von höchstens 24 Monaten ein Audit durch. Diese Audits müssen sich insbesondere auf die Änderungen an der Organisation konzentrieren, die der zuständigen Behörde gemäß dem in Punkt CAO.A.105(b) festgelegten Verfahren mitgeteilt wurden.
c) Innerhalb von 24 Monaten ist anhand einer repräsentativen Stichprobe von Luftfahrzeugen, die von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt werden, sofern die Organisation über eine Genehmigung dafür verfügt, eine Prüfung vorzunehmen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Audits und früherer Erzeugnisprüfungen.
d) Die zuständige Behörde bestätigt der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation schriftlich alle während dieser Audits erhobenen Beanstandungen.
e) Die zuständige Behörde muss über alle bei diesen Audits erhobenen Beanstandungen, über alle Maßnahmen zur Behebung der Beanstandungen und alle erteilten Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
f) Die zuständige Behörde beruft mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation ein.
CAO.B.060 Beanstandungen
a) Wird im Verlauf des Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass die Anforderungen von Teil-CAO nicht erfüllt werden, muss die zuständige Behörde die folgenden Maßnahmen ergreifen:
b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.
CAO.B.065 Änderungen
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung gemäß Punkt CAO.A.105(a) überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation, bevor sie die Genehmigung für die Änderung erteilt.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen angeben, unter denen die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation aufgrund der Art oder des Umfangs der Änderungen ausgesetzt werden muss.
c) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde während der Aufsichtstätigkeiten, ob die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation das genehmigte Kontrollverfahren nach Punkt CAO.A.105(b) einhält und die geltenden Anforderungen erfüllt.
CAO.B.070 Aussetzung, Beschränkung und Widerruf
Die zuständige Behörde muss
CAO.B.075 Mitteilungen an die Agentur 26
a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
| Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) - EASA-Formblatt 3-CAO | Anlage I 20 25 |
a) Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.
b) Eine Berechtigung für Luftfahrzeuge in Bezug auf die Instandhaltungsrechte bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Instandhaltung am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen mit Berechtigung für Luftfahrzeuge eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Punkt (b) fällt. Dies unterliegt einem im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Kontrollverfahren, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist.
c) Eine Berechtigung für Triebwerke (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke, Elektromotoren oder andere) bedeutet, dass die CAO Instandhaltung am nicht eingebauten Triebwerk und an Komponenten des Triebwerks in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Triebwerks oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in das Triebwerk eingebaut sind. Dessen ungeachtet können CAO mit Berechtigung für Triebwerke eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Buchstabe c fällt. Eine CAO mit Berechtigung für Triebwerke darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens eine Instandhaltung an einem eingebauten Triebwerk während der 'Base Maintenance' und der 'Line Maintenance' durchführen.
d) Eine Berechtigung für Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation eine Instandhaltung an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor vorgesehen sind. Diese kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens auch eine Instandhaltung an einem eingebauten Motor (ausgenommen vollständige Motoren) während der "Base Maintenance" und der "Line Maintenance" oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren durchführen.
e) Bei einer Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) handelt es sich um eine selbstständige Berechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen ist nur für eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation mit einer Berechtigung für Luftfahrzeuge, Motoren oder Komponenten darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die von ihr instandgehalten werden, sofern das kombinierte Lufttüchtigkeitshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen erforderlich ist.
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| Entsprechungstabelle | Anhang VI |
| Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 | Diese Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 3 Absatz 4 | - |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| - | Artikel 7 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | - |
| Artikel 7 Absatz 3, einleitender Text | Artikel 8 Absatz 2, einleitender Text |
| Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a bis g | - |
| Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 7 Absatz 4 | - |
| Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 6 | - |
| Artikel 7 Absatz 7 | - |
| Artikel 7 Absatz 8 | Artikel 8 Absatz 4 |
| Artikel 7 Absatz 9 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Artikel 8 | Artikel 9 |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| Anhang III | Anhang III |
| Anhang IV | Anhang IV |
| - | Anhang V |
| - | Anhang VI |
| ENDE | |