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2015/145 - Regelung Nr. 78 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Vorschriften über die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Bremsen
(ABl. L 24 vom 30.01.2015 S. 30)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Berichtigung 2 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2010
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 1.
Diese Regelung gilt nicht für:
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist (sind)
2.1. eine "Antiblockiervorrichtung (ABV)" ein System, das Radschlupf erkennt und selbsttätig den Druck regelt, der die Bremskraft am Rad (an den Rädern) erzeugt, um so den Radschlupf zu begrenzen;2.2. die "Genehmigung eines Fahrzeuges" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bremsen;
2.3. die "Ausgangsprüfung" eine Bremsung oder eine Reihe von Bremsungen, die durchgeführt werden, um die Bremswirkung zu bestätigen, bevor weitere Prüfungen vorgenommen werden (etwa das Anwärmverfahren oder die Bremsung mit feuchten Bremsen);
2.4. die "Bremse" die Einrichtungen der Bremsanlage, in denen die sich der Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden;
2.5. die "Bremsanlage" die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern, es zum Stillstand zu bringen und es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält; Bremsanlagen bestehen aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse, jedoch ohne den Motor;
2.6. eine "kombinierte Bremsanlage"
bei Fahrzeugen der Klassen L1 und L3 ein Betriebsbremssystem, bei dem mindestens zwei Bremsen, die auf verschiedene Räder wirken, mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden,
bei Fahrzeugen der Klassen L2 und L5 ein Betriebsbremssystem, bei dem die Bremsen aller Räder mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden;
bei Fahrzeugen der Klasse L4 ein Betriebsbremssystem, das mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung mindestens auf das Vorder- und Hinterrad wirkt. (Eine Bremsanlage, die gleichzeitig auf das Hinterrad und auf das Rad des Beiwagens wirkt, wird als Hinterradbremse betrachtet.);
2.7. ein "Bauteil eines Bremssystems" eines der Teile, die zusammen das vollständige Bremssystem bilden;
2.8. eine "Betätigungseinrichtung" der Teil, den der Fahrzeugführer unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder in die Übertragungseinrichtung einzuleiten;
2.9. "verschiedenartige Bremssysteme" Systeme, die untereinander grundlegende Unterschiede aufweisen, wie:
- Bauteile mit unterschiedlichen Eigenschaften,
- Bauteile, die aus Werkstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften bestehen, oder Bauteile mit unterschiedlicher Form oder Größe,
- eine unterschiedliche Anordnung der Bauteile;
2.10. die "Masse des Fahrers" die mit 75 kg (davon entfallen 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks) veranschlagte Nennmasse des Fahrers;
2.11. "Motor ausgekuppelt" wenn der Motor nicht mehr mit dem (den) Antriebsrad (Antriebsrädern) verbunden ist;
2.12. die "Gesamtmasse des Fahrzeugs" oder die "Höchstmasse" die technisch zulässige Gesamtmasse nach Angabe des Herstellers;
2.13. die "anfängliche Temperatur der Bremsen" die Temperatur der heißesten Bremse vor jeder Bremsung;
2.14. "beladen" solcherart beladen, dass die Gesamtmasse des Fahrzeugs gemäß Absatz 2.12 erreicht wird;
2.15. "leicht beladen" die Masse in fahrbereitem Zustand plus 15 kg für Prüfgeräte oder der beladene Zustand, je nachdem, welcher Wert kleiner ist. Bei ABV-Prüfungen auf einer Oberfläche mit geringer Reibung (Anhang 3, Absätze 9.4 bis 9.7) wird die Masse der Prüfgeräte auf 30 kg erhöht, um Ausleger zu berücksichtigen;
2.16. die "Masse in fahrbereitem Zustand" die Summe der Masse des unbeladenen Fahrzeugs und der Masse des Fahrers;
2.17. der "Koeffizient der maximalen Bremskraft (PBC)" das Maß für die Reibung von Reifen und Straßenoberfläche, ausgehend von der größtmöglichen Verzögerung eines rollenden Reifens;
2.18. ein "Bremskraftverstärker" ein Bremssystem, bei dem die zur Erzeugung der Bremskraft erforderliche Energie durch die körperliche Anstrengung des Fahrers mit Unterstützung durch ein oder mehrere Kraft liefernde Vorrichtungen, z.B. vakuumbetrieben (mit Vakuumbremsverstärker) bereitgestellt wird;
2.19. die "Hilfsbremsanlage" das zweite Betriebsbremssystem eines mit einem kombinierten Bremssystem ausgerüsteten Fahrzeugs;
2.20. ein "Betriebsbremssystem" ein Bremssystem, dessen Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern;
2.21. ein "Einzelbremssystem" ein Bremssystem, das nur auf eine Achse wirkt;
2.22. eine "geteilte Betriebsbremsanlage" ein Bremssystem, mit dem die Bremsen für alle Räder betätigt werden und das aus zwei oder mehr Untersystemen besteht, die mit einer einzigen Betätigungseinrichtung betätigt werden und so gebaut ist, dass durch einen Fehler in einem Untersystem (etwa eine Leckage in einem hydraulischen Untersystem) die Funktionstüchtigkeit der anderen Untersysteme nicht beeinträchtigt wird;
2.23. der "Bremsweg" die Entfernung, die das Fahrzeug von dem Punkt, an dem der Fahrer die Betätigungseinrichtung erstmals betätigt bis zu dem Punkt, an dem das Fahrzeug völlig zum Stillstand kommt, zurücklegt. Bei Prüfungen, die die Betätigung zweier Betätigungseinrichtungen erfordern, wird die zurückgelegte Entfernung ab dem Punkt gemessen, an dem die erste Betätigungseinrichtung betätigt wird;
2.24. die "Prüfgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer beginnt, die Betätigungseinrichtung(en) zu betätigen. Bei Prüfungen, die die Betätigung zweier Betätigungseinrichtungen erfordern, wird die zurückgelegte Entfernung ab dem Punkt gemessen, an dem die erste Betätigungseinrichtung betätigt wird;
2.25. "die Übertragungseinrichtung" die Gesamtheit der Teile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind;
2.26. "die Masse des unbeladenen Fahrzeugs" die vom Hersteller (von den Herstellern) angegebene Nennmasse des Fahrzeugs einschließlich aller im Werk montierten Ausrüstungsteile für den normalen Betrieb dieses Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher, Werkzeug, Ersatzrad), sowie Kühlmittel, Schmiermittel, 90 % des Kraftstoffs und 100 % der sonstigen Gase und Flüssigkeiten nach Spezifikation des Herstellers;
2.27. "der Fahrzeugtyp;" eine Unterklasse von Kraftfahrzeugen der Klasse L, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
- Fahrzeugklasse gemäß Gesamtresolution (R.E.3),
- Höchstmasse nach Absatz 2.12.,
- Achslastverteilung,
- Vmax,
- Bremsanlage anderer Bauart,
- Anzahl und Anordnung der Achsen,
- Motortyp,
- Anzahl und Übersetzung der Getriebegänge,
- Übersetzungsverhältnisse der Antriebsachse(n),
- Reifenabmessungen;
2.28. "Vmax" entweder die Geschwindigkeit, die erreicht werden kann durch Höchstbeschleunigung aus dem Stand über eine Entfernung von 1,6 km auf ebener Fläche bei leicht beladenem Fahrzeug oder die nach ISO 7117:1995 gemessene Geschwindigkeit;
2.29. "das Blockieren der Räder" der Zustand, der eintritt, wenn ein Schlupfverhältnis von 1,00 vorliegt.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bremsen ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Die unten angegebenen Dokumente in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Einzelstücke sind beizufügen:
3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps nach Absatz 2.27. Anzugeben sind die Nummern und/oder Symbole, die den Fahrzeugtyp kennzeichnen, und die Art des Motors;
3.2.2. eine Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen die Bremsausrüstung besteht;
3.2.3. ein Schema des gesamten Bremssystems mit Angabe der Lage ihrer Teile am Fahrzeug;
3.2.4. genaue Zeichnungen der einzelnen Teile, die es ermöglichen, einfach festzustellen, wo diese Teile liegen und um welche es sich handelt.
3.3. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.
4. Genehmigung
4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften in den Absätzen 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 03 entsprechend der Änderungsserie 03) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr demselben Fahrzeugtyp mit einer anderen Bremsanlage oder einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4.3. Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Zurücknahme oder die Versagung der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 2;
4.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe zu befestigen.
4.8. Anhang 2 dieser Regelung enthält Muster der Genehmigungszeichen.
5. Vorschriften
5.1. Anforderungen an die Bremsanlage
5.1.1. Jedes Fahrzeug muss den Prüfungen für Fahrzeuge der betreffenden Klasse und für die Merkmale der Bremsen des Fahrzeugs entsprechen.
5.1.2. Betriebsbremsung
Die Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass der Fahrer die Betätigungseinrichtung des Betriebsbremssystems von seiner normalen Sitzposition aus bedienen kann, ohne die Hände von der Lenkeinrichtung zu nehmen.
5.1.3. Hilfsbremsung
Die Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass der Fahrer die Betätigungseinrichtung des Hilfsbremssystems von seiner normalen Sitzposition aus bedienen kann und dabei mit mindestens einer Hand die Kontrolle über die Lenkeinrichtung behält.
5.1.4. Feststellbremssystem
Ist ein Feststellbremssystem vorhanden, so muss es ermöglichen, das Fahrzeug an der/dem in Anhang 3 Absatz 8.2 beschriebenen Steigung oder Gefälle im Stillstand zu halten.
Das Feststellbremssystem
Die Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass der Fahrer die Feststellbremse von seiner normalen Sitzposition aus bedienen kann.
5.1.5. Zweirädrige Fahrzeuge der Klassen L1 und L3 müssen entweder mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremssystemen oder mit einer geteilten Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, wobei mindestens eine Bremse auf das Vorderrad und mindestens eine Bremse auf das Hinterrad wirkt.
5.1.6. Dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L4 müssen den Vorschriften über das Bremssystem in Absatz 5.1.5 entsprechen. Eine Bremse am Beiwagen ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug den Leistungsanforderungen in Anhang 3 entspricht.
5.1.7. Dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L2 müssen mit einem Feststellbremssystem und einem der folgenden Betriebsbremssysteme ausgerüstet sein:
5.1.8. Fahrzeuge der Klasse L5 müssen wir folgt ausgerüstet sein:
5.1.8.1. mit einem Feststellbremssystem und
5.1.8.2. einer fußbetätigten Betriebsbremsanlage, die auf alle Räder wirkt, entweder
5.1.9. Wenn zwei voneinander unabhängige Betriebsbremssysteme vorhanden sind, dürfen diese eine gemeinsame Bremse haben, solange eine Störung in einer Bremsanlage nicht die Wirkung der anderen beeinflusst.
5.1.10. Bei Fahrzeugen, die Hydraulikflüssigkeit zur Bremskraftübertragung verwenden, muss der Hauptzylinder:
5.1.11. Alle Warnleuchten müssen im Sichtfeld des Fahrers angebracht sein.
5.1.12. Fahrzeuge, die mit einer geteilten Betriebsbremsanlage ausgerüstet sind, müssen mit einer roten Warnleuchte ausgestattet sein, die aktiviert wird
Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit wird die Warnleuchte bei Betätigung der Zündvorrichtung eingeschaltet und nach Abschluss der Prüfung ausgeschaltet. Die Warnleuchte bleibt bei einer Störung eingeschaltet, wenn der Zündschalter auf "EIN" steht.
5.1.13. Fahrzeuge, die mit einer ABV ausgerüstet sind, müssen mit einer gelben Warnleuchte ausgestattet sein. Die Leuchte wird aktiviert, sobald eine Fehlfunktion auftritt, die die Erzeugung oder Übertragung von Überwachungs- und Steuersignalen in der ABV des Fahrzeugs beeinträchtigt.
Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit wird die Warnleuchte bei Betätigung der Zündvorrichtung eingeschaltet und nach Abschluss der Prüfung ausgeschaltet.
Die Warnleuchte bleibt bei einer Störung eingeschaltet, wenn der Zündschalter auf "EIN" steht.
5.2. Dauerhaltbarkeit
5.2.1. Der Verschleiß der Bremsen muss durch eine handbetätigte oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können.
5.2.2. Die Stärke der Reibungsbeläge muss ohne Zerlegung des Fahrzeugs zu erkennen sein; falls die Reibungsbeläge nicht sichtbar sind, muss der Verschleiß anhand einer für diesen Zweck konzipierten Vorrichtung überprüft werden können.
5.2.3. Während der Durchführung aller in dieser Regelung vorgesehenen Prüfungen darf es nicht zur Loslösung der Reibungsbeläge und zum Austritt von Bremsflüssigkeit kommen.
5.3. Messung der dynamischen Leistung
Das Verfahren zur Messung der dynamischen Leistung entspricht den Vorgaben für die jeweiligen Prüfungen in Anhang 3. Die Leistung des Betriebsbremssystems kann auf drei Arten gemessen werden:
5.3.1. Mittlere Vollverzögerung (MFDD)
Berechnung der MFDD:
dm =
in m/s2
Dabei ist:
| dm | = | mittlere Vollverzögerung |
| V1 | = | Fahrzeuggeschwindigkeit, wenn der Fahrer die Betätigungseinrichtung betätigt |
| Vb | = | Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 V1 in km/h |
| Ve | = | Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 V1 in km/h |
| Sb | = | zurückgelegte Strecke zwischen V1 und Vb in Metern |
| Se | = | zurückgelegte Strecke zwischen V1 und Ve in Metern |
5.3.2. Bremsweg:
Basierend auf den grundlegenden Bewegungsgleichungen:
S = 0,1 ⋅ V + (X) ⋅ V2
Dabei ist:
| S | = | Bremsweg in Metern |
| V | = | Geschwindigkeit des Fahrzeuges in km/h, |
| X | = | eine Variable, die sich nach den Bedingungen für die einzelnen Prüfungen richtet. |
Zur Berechnung des berichtigten Bremswegs anhand der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs wird folgende Formel verwendet:
Ss = 0,1 ⋅ Vs + (Sa - 0,1 ⋅ Va) ⋅ Vs2 /Va2
Dabei ist:
| Ss | = | berichtigter Bremsweg in Metern |
| Vs | = | angegebene Prüfgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h |
| Sa | = | tatsächlicher Bremsweg in Metern |
| Va | = | tatsächliche Prüfgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h |
Anmerkung: Diese Gleichung gilt nur dann, wenn die tatsächliche Prüfgeschwindigkeit (Va) ± 5 km/h der angegebenen Prüfgeschwindigkeit (Vs) beträgt.
5.3.3. Kontinuierliche Aufzeichnung der Verzögerung:
Für den Einfahrablauf und Prüfungen wie die Prüfung mit nassen Bremsen und das Verfahren zur Prüfung des Bremsschwunds durch Erwärmung der Bremse (Fading) wird die Momentanverzögerung des Fahrzeugs vom Zeitpunkt der Anwendung einer Kraft auf die Bremsbetätigungseinrichtung bis zum Ende des Bremswegs kontinuierlich aufgezeichnet.
5.4. Material der Bremsbeläge:
Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.
6. Prüfungen
Die Bremsprüfungen, denen die zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeuge zu unterziehen sind, und die geforderten Bremswirkungen sind in Anhang 3 dieser Regelung festgelegt.
7. Änderung am Fahrzeugtyp oder dessen Bremssystem und Erweiterung der Genehmigung
7.1. Jede Änderung am Fahrzeugtyp oder dessen Bremssystem ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann
7.1.1. entweder feststellen, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und das Fahrzeug in jedem Fall den Vorschriften entspricht, oder
7.1.2. vom technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, einen neuen Prüfbericht anfordern.
7.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach Absatz 4.3 mitzuteilen.
7.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.
8. Übereinstimmung der Produktion
8.1. Jedes Fahrzeug, für dessen Typ eine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt wurde, muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht und die Vorschriften in Absatz 5 erfüllt.
8.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 8.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
8.3. Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere
8.3.1. gewährleisten, dass Verfahren für eine wirksame Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind;
8.3.2. Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;
8.3.3. sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen für eine Zeitdauer verfügbar bleiben, die mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren ist;
8.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;
8.3.5. sicherstellen, dass bei jedem Produkttyp zumindest die in Anhang 3 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;
8.3.6. sicherstellen, dass alle entnommenen Proben oder Prüfstücke, bei denen das Fehlen der Übereinstimmung mit dem jeweiligen Typ festgestellt wurde, eine erneute Probenahme und Prüfung veranlassen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wiederherzustellen.
8.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
8.4.1. Bei jeder Inspektion müssen dem Prüfer die Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.
8.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.
8.4.3. Ist das Qualitätsniveau ungenügend oder erscheint es notwendig, die Gültigkeit der Ergebnisse der nach Absatz 8.4.2 durchgeführten Prüfungen nachzuprüfen, so muss der Prüfer Proben auswählen und sie dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung des Typs vorgenommen hat, übersenden.
8.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.
8.4.5. Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt. Werden bei einer Überprüfung negative Ergebnisse erzielt, muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.
9. Übergangsbestimmungen
9.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung versagen. Auf Antrag des Herstellers können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, der Anwendung dieser Änderungen vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zustimmen.
9.2. Ab 24 Monaten nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz 9.1 an dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der Scheinwerfertyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht.
9.3. Genehmigungen, die vor Ablauf des Zeitraums von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungen erteilt werden, verlieren ihre Gültigkeit 48 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 9.1, wenn die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, den anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht mitteilt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp auch die Vorschriften dieser nach der Änderungsserie 03 geänderten Regelung erfüllt.
9.4. Ungeachtet dieser Übergangsbestimmungen sind Vertragsparteien, bei denen die Anwendung dieser Regelung nach dem Tag des Inkrafttretens der neuesten Änderungsserie in Kraft tritt, nicht verpflichtet, Genehmigungen anzuerkennen, die nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilt worden sind.
10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
10.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8.1 nicht eingehalten sind oder wenn das Fahrzeug die Überprüfungen nach Absatz 8.3 nicht bestanden hat.
10.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes der Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in Großbuchstaben den unterschriebenen und datierten Vermerk trägt: "GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN".
11. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, dann hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblatts der Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in Großbuchstaben den unterschriebenen und datierten Vermerk "PRODUKTION EINGESTELLT" trägt.
12. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.
| Anhang 1 * |
| Liste der Fahrzeugdaten für Genehmigungen nach der Regelung Nr. 90 | Anlage |
1. Beschreibung des Fahrzeugtyps: ...
1.1. Gegebenenfalls Handelsname oder Marke des Fahrzeugs: ...
1.2. Fahrzeugklasse: ...
1.3. Fahrzeugtyp entsprechend der Genehmigung nach der Regelung Nr. 78: ...
1.4. Modelle oder Fabrikmarken von Fahrzeugen, die zu dem Fahrzeugtyp gehören (falls vorhanden): ...
1.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...
2. Marke und Typ der Bremsbeläge: ...
3. Mindestmasse des Fahrzeugs: ...
3.1. Achslastverteilung (Höchstwert): ...
4. Gesamtgewicht des Fahrzeugs: ...
4.1. Achslastverteilung (Höchstwert): ...
5. Vmax ... km/h
6. Reifen- und Felgenabmessungen: ...
7. Konfiguration der unabhängigen Bremssysteme: ...
8. Technische Daten der Bremsventile (falls zutreffend): ...
8.1. Einstellungsspezifikationen des lastabhängigen Bremskraftreglers: ...
8.2. Einstellung des Druckventils: ...
9. Spezifikation der Bremse ...
9.1. Scheibenbremsentyp (z.B. Zahl der Kolben mit Durchmesser(n), belüftete Scheibe oder Vollscheibe): ...
9.2. Trommelbremse (z.B. Duo-Servobremse, mit Kolben- und Trommelabmessungen): ...
10. Gegebenenfalls Typ und Größe des Hauptzylinders: ...
| Muster der Genehmigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bremsen im Vereinigten Königreich (E 11) nach der Regelung Nr. 78 unter der Genehmigungsnummer 032439 genehmigt worden ist. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach der Regelung Nr.78 in ihrer bereits durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt wurde.
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Fahrzeugtyp im Vereinigten Königreich (E 11) nach den Regelungen Nr. 78 und Nr. 40 1 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 78 die Änderungsserie 03 enthielt und die Regelung Nr. 40 in der ursprünglichen Fassung vorlag.
| Prüfbedingungen, Prüfverfahren und Vorschriften über die Bremswirkung | Anhang 3 |
1. Allgemeines
1.1. Prüfoberflächen
1.1.1. Oberfläche mit hohem Kraftschlussbeiwert:
1.1.2. Oberfläche mit niedrigem Kraftschlussbeiwert:
1.1.3. Messung des PBC:
Der PBC wird entsprechend den Vorgaben der Genehmigungsbehörde gemessen:
1.1.4. Prüfungen des Feststellbremssystems:
Die festgelegte geneigte Prüffläche muss eine saubere und ebene Oberfläche aufweisen, die sich durch die Masse des Fahrzeugs nicht verformt.
1.1.5. Breite der Fahrspur, auf der die Prüfungen durchgeführt werden:
Bei zweirädrigen Fahrzeugen (Fahrzeugklassen L1 und L3) beträgt die Breite der Fahrspur, auf der die Prüfungen durchgeführt werden, 2,5 m.
Bei dreirädrigen Fahrzeugen (Fahrzeugklassen L2, L5 und L4) beträgt die Breite der Fahrspur, auf der die Prüfungen durchgeführt werden, 2,5 m zuzüglich der Breite des Fahrzeugs.
1.2. Umgebungstemperatur
Die Umgebungstemperatur liegt zwischen 4 °C und 45 °C.
1.3. Windgeschwindigkeit
Die Windgeschwindigkeit beträgt höchstens 5 m/s.
1.4. Prüfgeschwindigkeitstoleranz
Die Prüfgeschwindigkeitstoleranz beträgt ± 5 km/h.
Falls die tatsächliche Prüfgeschwindigkeit von der festgelegten Prüfgeschwindigkeit abweicht, wird der tatsächliche Bremsweg anhand der Formel in Absatz 5.3.2 dieser Regelung korrigiert.
1.5. Automatikgetriebe
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe müssen alle Prüfungen durchlaufen - unabhängig davon, ob diese mit "eingekuppeltem Motor" oder mit "ausgekuppeltem Motor" durchgeführt werden.
Hat das Automatikgetriebe eine Leerlaufstellung, so ist die Leerlaufstellung für Prüfungen zu wählen, die mit "ausgekuppeltem Motor" durchzuführen sind.
1.6. Fahrzeugposition und Blockieren der Räder
1.7. Prüffolge
|
Prüfreihenfolge |
Absatz |
| 1. Trockenbremsung - Einzelbremse betätigt | |
| 2. Trockenbremsung - alle Betriebsbremsen betätigt | |
| 3. Hohe Drehzahl | |
| 4. Feuchte Bremse(n) | |
| 5. Bremsschwund bei Erwärmung 1 | |
| 6. Falls angebracht: |
|
| 6.1. Feststellbremssystem | |
| 6.2. ABV | |
| 6.3. Teilweises Versagen bei geteilten Betriebsbremsanlagen | |
| 6.4. Versagen des Bremskraftverstärkers | |
| 1) Die Prüfung auf Bremsschwund durch Erwärmung wird stets als letzte durchgeführt. | |
2. Vorbereitung
2.1. Leerlaufdrehzahl des Motors
Die Leerlaufdrehzahl des Motors wird nach den Spezifikationen des Herstellers eingestellt.
2.2. Reifendruck
Die Reifen werden nach den Vorgaben des Herstellers für die Beladungsbedingungen für die Prüfung aufgepumpt.
2.3. Anwendungspunkte und -richtungen der Betätigungseinrichtung
Bei Handbetätigungshebeln wird die Betätigungskraft (F) auf die vordere Oberfläche des Betätigungshebels ausgeübt, senkrecht zu der Achse des Hebeldrehpunkts und seines äußersten Punktes auf der Achse, um die sich der Betätigungshebel dreht (siehe Abbildung).
Die Betätigungskraft wird auf einen Punkt ausgeübt, der 50 mm vom äußersten Punkt des Betätigungshebels entfernt ist, gemessen entlang der Achse zwischen der Mittelachse des Hebeldrehpunkts und seinem äußersten Punkt.
Bei einem per Fuß zu betätigenden Pedal wird die Betätigungskraft auf die Mitte und rechtswinklig zum Betätigungspedal aufgebracht.
2.4. Messung der Temperatur der Bremsen
Die Temperatur der Bremsen wird gemäß der Festlegung der Genehmigungsbehörden an der ungefähren Mitte des Bremswegs der Scheibe oder Trommel gemessen, unter Verwendung:
2.5. Einfahrablauf:
Die Fahrzeugbremsen werden vor der Leistungsbeurteilung eingefahren. Dieser Ablauf kann vom Hersteller durchgeführt werden:
3,0-3,5 m/s2 für die Fahrzeugklassen L3 und L4;
1,5-2,0 m/s2 für die Fahrzeugklassen L1 und L2;
3. Trockenbremsung - Einzelbremse betätigt
3.1. Fahrzeugzustand:
3.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
3.3. Leistungsanforderungen
Werden die Bremsen gemäß dem in Absatz 3.2 beschriebenen Prüfverfahren geprüft, so muss der Bremsweg den Angaben in Spalte 2 oder die MFDD den Angaben in Spalte 3 der folgenden Tabelle entsprechen:
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 | |
|
Fahrzeugklasse |
BREMSWEG (S) |
MFDD | |
| Einzelbremssystem, nur Vorderradbremse (Vorderräderbremse): | |||
| L1 | S < 0,1 V + 0,0111 V2 | > 3,4 m/s2 | |
| L2 | S < 0,1 V + 0,0143 V2 | > 2,7 m/s2 | |
| L3 | S < 0,1 V + 0,0087 V2 | > 4,4 m/s2 | |
| L5 | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | |
| L4 | S < 0,1 V + 0,0105 V2 | > 3,6 m/s2 | |
| Einzelbremssystem, nur Hinterradbremse (Hinterräderbremse): | |||
| L1 | S < 0,1 V + 0,0143 V2 | > 2,7 m/s2 | |
| L2 | S < 0,1 V + 0,0143 V2 | > 2,7 m/s2 | |
| L3 | S < 0,1 V + 0,0133 V2 | > 2,9 m/s2 | |
| L5 | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | |
| L4 | S < 0,1 V + 0,0105 V2 | > 3,6 m/s2 | |
| Fahrzeuge mit kombinierter Bremsanlage oder geteilter Betriebsbremsanlage: im beladenen und leicht beladenen Zustand: | |||
| L1 und L2 | S < 0,1 V + 0,0087 V2 | > 4,4 m/s2 | |
| L3 | S < 0,1 V + 0,0076 V2 | > 5,1 m/s2 | |
| L5 | S < 0,1 V + 0,0077 V2 | > 5,0 m/s2 | |
| L4 | S < 0,1 V + 0,0071 V2 | > 5,4 m/s2 | |
| Fahrzeuge mit kombinierter Bremsanlage - Hilfsbremssysteme: | |||
| ALLE | S < 0,1 V + 0,0154 V2 | > 2,5 m/s2 | |
4. Trockenbremsung - alle Betriebsbremsen betätigt
4.1. Fahrzeugzustand:
4.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
| handbetätigtes Bedienteil: | < 250 N; |
| fußbetätigtes Bedienteil: | < 400 N bei Fahrzeugen der Klassen L3 und L4; < 500 N bei Fahrzeugen der Klasse L5; |
4.3. Leistungsanforderungen
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 4.2. beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden, muss der Bremsweg (S) S < 0,0060 V2 betragen (dabei ist V die festgelegte Prüfgeschwindigkeit in km/h und S der erforderliche Bremsweg in m).
5. Prüfung bei hoher Geschwindigkeit
5.1. Fahrzeugzustand:
5.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
| Prüfgeschwindigkeit | 0,8 Vmax für Fahrzeuge mit Vmax > 125 km/h und < 200 km/h; 160 km/h für Fahrzeuge mit Vmax > 200 km/h; |
| handbetätigtes Bedienteil: | < 200 N; |
| fußbetätigtes Bedienteil: | < 350 N bei Fahrzeugen der Klassen L3 und L4; < 500 N bei Fahrzeugen der Klasse L5; |
5.3. Leistungsanforderungen:
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 5.2. beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden:
6. Prüfung bei feuchter (feuchten) Bremse(n)
6.1. Allgemeines:
6.2. Fahrzeugzustand:
Abmessungen in mm
Die Wassersprühvorrichtung für die Scheibenbremse wird wie folgt eingebaut:
Die Wassersprühvorrichtung wird wie folgt eingebaut:
6.3. Ausgangsprüfung
6.3.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
6.4. Prüfung bei feuchten Bremsen
6.4.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
6.5. Leistungsanforderungen
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 6.4.1 beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden, muss die Verzögerung durch feuchte Bremsen wie folgt sein:
7. Prüfung des Bremsschwunds bei Erwärmung (Fading)
7.1. Allgemeines:
7.2. Ausgangsprüfung
7.2.1. Fahrzeugzustand:
Motor ausgekuppelt.
7.2.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
| handbetätigtes Bedienteil: | < 200 N; |
| fußbetätigtes Bedienteil: | < 350 N bei Fahrzeugen der Klassen L3 und L4; < 500 N bei Fahrzeugen der Klasse L5; |
7.3. Anwärmverfahren
7.3.1. Fahrzeugzustand:
Motor-Getriebe:
7.3.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
| Einzelbremssystem, nur Vorderradbremse: 100 km/h oder 0,7 Vmax, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
Einzelbremssystem, nur Hinterradbremse: 80 km/h oder 0,7 Vmax, je nachdem, welcher Wert kleiner ist; kombinierte Bremsanlage oder geteilte Betriebsbremsanlage: 100 km/h oder 0,7 Vmax, je nachdem, welcher Wert kleiner ist; |
| die konstante Betätigungskraft, die zu einer Verzögerungsrate des Fahrzeugs von 3,0-3,5 m/s2 führt, während die Fahrzeuggeschwindigkeit sich um zwischen 80 % und 10 % der angegebenen Geschwindigkeit verzögert;
wenn das Fahrzeug die angegebene Fahrzeugverzögerungsrate nicht erreichen kann, wird diese Bremsung ausgeführt, um die Verzögerungsanforderungen in der Tabelle in Absatz 3.3. dieses Anhangs zu erfüllen; |
7.4. Prüfung bei heißen Bremsen
7.4.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
Bei dem Bremssystem, das nach dem Verfahren gemäß Absatz 7.3 erhitzt wurde, wird eine einzige Bremsung nach den in der Ausgangsprüfung ( Absatz 7.2) angewandten Bedingungen durchgeführt. Diese Bremsung wird innerhalb einer Minute nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 7.3 durchgeführt, wobei die Bremsbetätigungskraft weniger oder gleich der Kraft ist, die während der Prüfung nach Absatz 7.2 eingesetzt wurde.
7.5. Leistungsanforderungen
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 7.4.1. beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden:
Dabei ist:
| S1 | = | der berichtigte Bremsweg in Metern, der in der Ausgangsprüfung nach Absatz 7.2 erreicht wurde. |
| S2 | = | der berichtigte Bremsweg in Metern, der bei der Bremsung mit heißen Reifen nach Absatz 7.4.1 erreicht wurde. |
| V | = | angegebene Prüfgeschwindigkeit in km/h, oder |
8. Prüfung des Feststellbremssystems - Fahrzeuge, die mit Feststellbremsen ausgerüstet sind
8.1. Fahrzeugzustand:
8.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
| handbetätigtes Bedienteil: | < 400 N; |
| fußbetätigtes Bedienteil: | < 500 N; |
8.3. Leistungsanforderungen:
Wird das Feststellbremssystem nach dem in Absatz 8.2 beschriebenen Prüfverfahren geprüft, so muss das Fahrzeug aufgrund der Betätigung des Feststellbremssystems fünf Minuten lang stehen bleiben, und zwar sowohl in aufsteigender als auch in absteigender Richtung.
9. ABV-Prüfungen
9.1. Allgemeines:
Die Prüfserie umfasst folgende Einzelprüfungen, die in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden können:
|
ABV-Prüfungen |
Absatz |
| a) Bremsungen auf einer Oberfläche mit hohem Kraftschlussbeiwert - gemäß Absatz 1.1.1 | |
| b) Bremsungen auf einer Oberfläche mit niedrigem Kraftschlussbeiwert - gemäß Absatz 1.1.2 | |
| c) Blockieren der Räder auf Oberflächen mit hohem und niedrigem Kraftschlussbeiwert | |
| d) Überprüfung des Blockierens der Räder - Übergang von Oberflächen mit hohem zu Oberflächen mit niedrigem Kraftschlussbeiwert | |
| e) Überprüfung des Blockierens der Räder - Übergang von Oberflächen mit hohem zu Oberflächen mit niedrigem Kraftschlussbeiwert | |
| f) Bremsungen bei elektrischem Versagen der ABV |
9.2. Fahrzeugzustand:
9.3. Bremsungen auf einer Oberfläche mit starker Reibung:
9.3.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
9.3.2. Leistungsanforderungen
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 9.3.1 beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden:
9.4. Bremsungen auf einer Oberfläche mit geringer Reibung:
9.4.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
Gemäß Absatz 9.3.1, nur unter Verwendung der Oberfläche mit geringer Reibung anstelle der Oberfläche mit starker Reibung;
9.4.2. Leistungsanforderungen
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 9.4.1 beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden:
9.5. Blockieren der Räder auf Oberflächen mit starker und geringer Reibung:
9.5.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
9.5.2. Leistungsanforderungen:
Wenn die Bremsen nach den Prüfverfahren in Absatz 9.5.1. geprüft werden, dürfen die Räder nicht blockieren und die Räder des Fahrzeugs müssen in der Prüfspur bleiben.
9.6. Überprüfung des Blockierens der Räder - Übergang von Oberflächen mit starker Reibung zu Oberflächen mit geringer Reibung:
9.6.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
9.6.2. Leistungsanforderungen:
Wenn die Bremsen nach den Prüfverfahren in Absatz 9.6.1 geprüft werden, dürfen die Räder nicht blockieren und die Räder des Fahrzeugs müssen in der Prüfspur bleiben.
9.7. Überprüfung des Blockierens der Räder - Übergang von Oberflächen mit geringer zu Oberflächen mit starker Reibung:
9.7.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
9.7.2. Leistungsanforderungen:
9.8. Bremsungen bei elektrischem Versagen der ABV:
9.8.1. Prüfbedingungen und -verfahren:
Die in Abschnitt 3 dieses Anhangs beschriebene Prüfung (Trockenbremsung - Einzelbremse betätigt) wird unter Beachtung der einschlägigen Bedingungen für das Bremssystem und das Fahrzeug, die geprüft werden, bei ausgeschalteter ABV durchgeführt;
9.8.2. Leistungsanforderungen:
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 9.8.1 beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden:
10. Prüfung des teilweisen Versagens - bei geteilten Betriebsbremsanlagen
10.1. Allgemeine Angaben:
10.2. Fahrzeugzustand:
10.3. Prüfbedingungen und -verfahren:
| handbetätigtes Bedienteil: | < 250 N; |
| fußbetätigtes Bedienteil: | < 400 N; |
10.4. Leistungsanforderungen:
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 10.3. beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden:
11. Prüfung des Versagens des Bremskraftverstärkers
11.1. Allgemeine Angaben:
11.2. Prüfbedingungen und -verfahren:
Die Prüfung nach Abschnitt 3 dieses Anhangs (Trockenbremsung - Einzelbremse betätigt) ist für jedes Betriebsbremssystem mit ausgeschaltetem Bremskraftverstärker durchzuführen.
11.3. Leistungsanforderungen
Wenn die Bremsen gemäß dem in Absatz 11.2 beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden, muss der Bremsweg den Angaben in Spalte 2 oder die MFDD den Angaben in Spalte 3 der folgenden Tabelle entsprechen:
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 | |
|
Fahrzeugklasse |
BREMSWEG (S) |
MFDD | |
| Einzelbremssystem | |||
| L1 | S < 0,1 V + 0,0143 V2 | > 2,7 m/s2 | |
| L2 | S < 0,1 V + 0,0143 V2 | > 2,7 m/s2 | |
| L3 | S < 0,1 V + 0,0133 V2 | > 2,9 m/s2 | |
| L4 | S < 0,1 V + 0,0105 V2 | > 3,6 m/s2 | |
| Fahrzeuge mit kombinierter Bremsanlage oder geteilter Betriebsbremsanlage | |||
| ALLE | S < 0,1 V + 0,0154 V2 | > 2,5 m/s2 | |
Anmerkung: Falls der Bremskraftverstärker über mehr als eine Betätigungseinrichtung bedient werden kann, so muss die oben genannte Leistung erreicht werden, wenn jede Betätigungseinrichtung einzeln betätigt wird.
| Alternativverfahren zur Bestimmung des Koeffizienten der maximalen Bremskraft (PBC) | Anlage |
(siehe Absatz 1.1.3 dieses Anhangs)
1.1. Allgemeines:
PBC =
Dabei ist:
| t | = | die Zeit, die benötigt wird, um die Fahrzeuggeschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h in Sekunden zu verringern. |
Anmerkung: Bei Fahrzeugen, die keine Prüfgeschwindigkeit von 50 km/h erreichen können, wird der PBC wie folgt gemessen:
PBC =
Dabei ist:
| t | = | die Zeit in Sekunden, die benötigt wird, um die Fahrzeuggeschwindigkeit von 0,8 Vmax auf (0,8 Vmax - 20) zu verringern, wobei Vmax in km/h gemessen wird; |
1.2. Fahrzeugzustand:
1.3. Prüfbedingungen und -verfahren:
gleichzeitige Betätigung beider Betätigungseinrichtungen des Betriebsbremssystems, falls vorhanden, oder der Betätigungseinrichtung des Betriebsbremssystems im Falle eines Betriebsbremssystems, das auf alle Räder wirkt;
bei Fahrzeugen, die mit einer einzigen Betätigungseinrichtung für das Betriebsbremssystem ausgerüstet sind, muss möglicherweise das Bremssystem modifiziert werden, falls eines der Räder die maximale Verzögerung nicht annähernd erreicht;
Die Betätigungskraft, die benötigt wird, um die maximale Fahrzeugverzögerungsrate nach Absatz 1.1 Buchstabe c zu erreichen.
Der Einsatz der Betätigungskraft muss während der Bremsung konstant sein;
| ENDE | |