Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2015 S. 12)
s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anträge von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile sollten sich auf vorsichtige und realistische Annahmen gründen.
(2) Der Antrag auf Verwendung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.
(3) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt alle relevanten Fakten vor, die für die Beurteilung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, einschließlich einer selbst vorgenommenen Bewertung, wie der ergänzende Eigenmittelbestandteil die dafür geltenden Kriterien und bei Einforderung die Kriterien für die Einstufung als Basiseigenmittelbestandteil erfüllen würde, damit die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage geeigneter Belege zügig eine Entscheidung treffen kann.
(4) Es sollte spezifiziert werden, welche Angaben der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthalten muss, damit die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung auf eine konsistente Grundlage stützen kann.
(5) Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Verwendung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.
(6) Dass Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Status einer Gruppe von Gegenparteien so bewerten können, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein ähnlicher Verein viele homogene Mitglieder ohne Gesellschaftsform aufweist, die er zu Nachschüssen auffordern kann.
(7) Das Genehmigungsverfahren für ergänzende Eigenmittel sieht eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei der Aufsichtsbehörde sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit sich die Aufsichtsbehörden bei ihrer Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen stützen können.
(8) Wenn die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Reduzierung der Verlustausgleichsfähigkeit eines genehmigten ergänzenden Eigenmittelbestandteils informiert wird, sollte sie den genehmigten Betrag nach unten korrigieren oder ihre Genehmigung der Methode zurückziehen, um die Konsistenz mit der verringerten Verlustausgleichsfähigkeit sicherzustellen.
(9) Nach Artikel 226 der Richtlinie 2009/138/EG kann eine Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Genehmigung ergänzender Eigenmittelbestandteile für eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft beantragen. In diesem Fall gelten für die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft dieselben Regeln wie für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 235 der Richtlinie 2009/138/EG an der Spitze der Gruppe steht.
(10) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.
(11) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(12) Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Allgemeine Merkmale des Antrags
(1) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung jedes ergänzenden Eigenmittelbestandteils.
(2) Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.
(3) Der Antrag besteht aus einem Anschreiben und dazugehörigen Belegen.
Artikel 2 Anschreiben
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt ein Anschreiben. In dem Anschreiben wird alles Folgende bestätigt:
Das Anschreiben enthält außerdem eine Aufstellung sonstiger Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu stellen beabsichtigt, jeweils mit dem Datum der Antragstellung.
Artikel 3 Belege für den Betrag oder die Methode
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragt die Genehmigung eines bestimmten monetären Betrags für einen ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder eine Methode zur Ermittlung des Betrags eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils.
Der Antrag auf Genehmigung eines bestimmten monetären Betrags, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt, enthält eine Erläuterung der Berechnung des Betrags unter vorsichtigen und realistischen Annahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
Mit dem Antrag auf Genehmigung einer Berechnungsmethode übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen folgende Informationen:
Artikel 4 Nachweise bezüglich der Kriterien für die Genehmigung
Zum Nachweis sind ausreichende Informationen vorzulegen, anhand deren die Aufsichtsbehörde feststellen kann, ob bei der Antragstellung die Kriterien des Artikels 90 der Richtlinie 2009/138/EG und der Artikel 62 bis 65 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 erfüllt sind. Der Antrag muss mindestens die im zweiten bis siebten Unterabsatz dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen macht Angaben zur Art des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und zur Verlustausgleichsfähigkeit des Basiseigenmittelbestandteils, in den der ergänzende Eigenmittelbestandteil bei Einforderung umgewandelt wird, einschließlich des Folgenden:
Außer in den Fällen, in denen Artikel 63 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Anwendung findet und der Status einer Gruppe von Gegenparteien so beurteilt werden kann, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen folgende Informationen zum Status jeder Gegenpartei:
Wenn die Gegenparteien gemäß Artikel 63 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als eine Gruppe von Gegenparteien behandelt werden, sind die unter den Buchstaben a bis f des dritten Unterabsatzes genannten Angaben zu der Gruppe von Gegenparteien zu machen.
Wenn die Gegenpartei im Sinne von Artikel 213 der Richtlinie 2009/138/EG ein Mitglied derselben Gruppe oder Teilgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Verpflichtungen im Rahmen von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gegenüber verschiedenen Unternehmen innerhalb der Gruppe hat, beinhalten die Informationen gemäß den Buchstaben b bis f des dritten Unterabsatzes auch Belege dafür, dass die Gegenpartei in der Lage ist, je nach Umständen und Unternehmen der Gruppe mehrere Einforderungen von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gleichzeitig abzudecken.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt Informationen zur Einforderbarkeit der Mittel, einschließlich des Folgenden:
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt Informationen zu früheren Einforderungen, einschließlich des Folgenden:
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt eine Beschreibung seiner Verfahren zur Feststellung künftiger Änderungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) 2015/35, durch die sich die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringern könnte. In der Beschreibung ist Folgendes dazulegen:
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fügt seinem Antrag Belege über seinen internen Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Antrag bei.
Artikel 5 Beurteilung des Antrags
Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.
Der Antrag wird von der Aufsichtsbehörde als vollständig angesehen, wenn er alle in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Punkte abdeckt.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt zügig und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, ob dieser als vollständig angesehen wird.
Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und spätestens drei Monate nach Eingang eines vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zügig in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Im Falle außergewöhnlicher Umstände entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb von sechs Monaten über den Antrag.
Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden. Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben erhält, wird in die im fünften und sechsten Unterabsatz genannten Zeiträume nicht eingerechnet.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags.
Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,
Solange die Entscheidung der Aufsichtsbehörde noch aussteht, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Antrag jederzeit schriftlich zurückziehen. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Antrag danach erneut stellt oder eine aktualisierte Fassung einreicht, betrachtet die Aufsichtsbehörde dies als neuen Antrag.
Artikel 6 Entscheidung über den Antrag
Wenn die Aufsichtsbehörde zu einer Entscheidung über den Antrag gelangt ist, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit.
Wenn die Aufsichtsbehörde einen geringeren als den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten Betrag genehmigt oder den Antrag ablehnt, legt sie die Gründe für ihre Entscheidung dar.
Wenn die aufsichtliche Genehmigung unter dem Vorbehalt des Vertragsschlusses erteilt wurde, schließt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Vertrag unverzüglich zu den Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, ab und übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des unterzeichneten Vertrags.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betrachtet den ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder die Methode erst nach Vertragsschluss als zulässig.
Artikel 7 Änderung des genehmigten Betrags oder Aufhebung der Genehmigung der Methode
(1) Wenn ein ergänzender Eigenmittelbestandteil die Voraussetzungen, unter denen ein Betrag oder eine Berechnungsmethode genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde:
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sofort unter Angabe von Gründen mit.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2015
2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EC und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).
| ENDE |