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Delegierte Verordnung (EU) 2015/531 der Kommission vom 24. November 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den ermittelten Kosten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen in Frage kommen

(ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 1)



s. Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Kommission ermächtigt, spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zur Eindämmung des Klimawandels und Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen und für die Förderfähigkeit von Vorhaben zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer festzulegen.

(2) Alle Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf Aspekte im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Kosten oder Vorhaben, zwei Bestimmungen auf Vorhaben mit Investitionen an Bord von Schiffen. Darüber hinaus beeinflussen alle Maßnahmen die Ausführung der Fangtätigkeiten. Daher sind diese Bestimmungen eng miteinander verknüpft. Um die Konsistenz dieser Bestimmungen zu gewährleisten, das Gesamtbild leichter zu vermitteln und einen kompakten Zugang für alle in der Union ansässigen Personen zu den Bestimmungen zu erleichtern, sollten diese im selben Rechtsakt angenommen werden.

(3) Die Fischerei ist immer noch eine der gefährlichsten Beschäftigungen in der Union; auf kleinen Fischereifahrzeugen passieren zahlreiche Unfälle. Deswegen geben die Richtlinien 93/103/EG 2 und 92/29/EWG 3 des Rates Mindestanforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen vor, die in die nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollten. In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von bestimmten Investitionen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer vorgesehen, vorausgesetzt, sie gehen über die Anforderungen aus Unions- und nationalen Rechtsvorschriften hinaus. Daher muss festgelegt werden, welche Kosten in Bezug auf solche spezifischen Investitionen, einschließlich Gesundheitsschutzschulungen und Informationskampagnen, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gefördert werden können.

(4) Der Erwerb und die Anbringung von Ausrüstungen zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen an Bord von Schiffen können einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leisten. Ferner kann der effiziente Betrieb von Schiffen zu einem deutlich niedrigeren Energieverbrauch führen. In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, von Investitionen in Fanggeräte, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen, sowie von Energieeffizienzüberprüfungen und -plänen vorgesehen. Daher müssen die Kosten, die im Rahmen des EMFF zur Förderung diese Ziele finanziert werden können, genauer festgelegt werden.

(5) Kosten in Bezug auf Vorhaben, die zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und zu Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten beitragen, sollten ebenfalls spezifiziert werden. Diese Vorhaben sollten die Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission 4 zu grüner Infrastruktur 5 beinhalten, die viel zur wirksamen Durchführung von Strategien beitragen können, deren Ziele ganz oder teilweise mit naturbasierten Lösungen erreicht werden sollen.

(6) Förderfähige Kosten in Bezug auf die Vorhaben aus Artikel 32, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die Bedingungen aus Artikel 11 dieser Verordnung erfüllen, gemäß dem Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern, im Rahmen des EMFF nicht förderfähig sind. Um den Anreizeffekt der im Rahmen der vorliegenden Verordnung förderfähigen Investitionen zu erhalten, sollten Kosten in Bezug auf die planmäßige oder vorbeugende Wartung jedweder Teile der Ausrüstung, die ein Gerät in funktionsfähigem Zustand halten, von einer Finanzierung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden.

(7) Da der Zeitraum, in dem im Rahmen des EMFF zu finanzierende Vorhaben förderfähig sind, am 1. Januar 2014 angelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Maßnahmen aus dieser Verordnung, vor allem im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Kosten, rasch ergriffen werden können und die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme im Rahmen des EMFF ausarbeiten und durchführen können

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung wird Folgendes bestimmt:

  1. die Vorhabenarten, die für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage kommen, um Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer zu verbessern;
  2. die Kosten, die für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage kommen, um zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und von Meeresökosystemen und zu Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten beizutragen;
  3. die Kosten, die für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage kommen, um die Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen zu verbessern und die Folgen des Klimawandels einzudämmen.

Kapitel II
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 2 Von der Finanzierung ausgeschlossene Kosten

  1. Die Kosten für planmäßige oder vorbeugende Wartung jedweder Teile der Ausrüstung, die ein Gerät in funktionsfähigem Zustand halten, kommen auf Grundlage der vorliegenden Verordnung für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF nicht in Frage.
  2. Nur Kosten, die für die Anbringung bzw. Aufstellung von Gegenständen wie im Rahmen der vorliegenden Verordnung angegeben notwendig und direkt damit in Verbindung stehen, kommen für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Frage.

Kapitel III
Kosten in Bezug auf die Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer

Artikel 3 Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Sicherheit

Bei Vorhaben, die die Sicherheit von Fischern auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommt der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage:

  1. Rettungsflöße;
  2. hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße;
  3. am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können;
  4. Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten;
  5. Signalraketen;
  6. Leinenwurfgeräte;
  7. Bergungssysteme für Mannüber-Bord-Unfälle;
  8. Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte;
  9. Brandschutztüren;
  10. Brennstofftankabsperreinrichtungen;
  11. Gasmelder und Gaswarnanlagen;
  12. Lenzpumpen und Bilgenalarme;
  13. Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation;
  14. wasserdichte Luken und Türen;
  15. Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln;
  16. Gangways und Steigleitern;
  17. Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung;
  18. Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt;
  19. Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore;
  20. Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.

Artikel 4 Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Gesundheit

Bei Vorhaben oder der Bereitstellung von Ausrüstungen zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen für Fischer auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Maßnahmen für eine Förderung in Frage:

  1. Erwerb und Anbringung von Erste-Hilfe-Kästen;
  2. Erwerb von Arzneimitteln und Geräten für eine dringend erforderliche Behandlung an Bord;
  3. Bereitstellung von Telemedizindiensten einschließlich e-Technologien, Ausrüstungen und medizinischer Bildgebungsverfahren für Fernkonsultation auf den Booten;
  4. Bereitstellung von Leitfäden und Handbüchern zur Verbesserung der Gesundheit an Bord;
  5. Informationskampagnen zur Verbesserung der Gesundheit an Bord.

Artikel 5 Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Hygiene

Bei Vorhaben oder der Bereitstellung von Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygienebedingungen für Fischer auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

  1. sanitäre Einrichtungen, wie Toilette und Waschgelegenheiten;
  2. Küchen und Ausrüstung für die Lagerung von Lebensmittelvorräten;
  3. Wasseraufbereitungsanlagen für Trinkwasser;
  4. Reinigungsgeräte zur Aufrechterhaltung der Hygienebedingungen an Bord;
  5. Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Hygiene an Bord, einschließlich Softwareinstrumente.

Artikel 6 Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

Bei Vorhaben oder der Bereitstellung von Ausrüstungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Fischer auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

  1. Relings und Geländer an Deck;
  2. Schutzdeckstrukturen und Modernisierung von Kajüten zwecks Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen;
  3. Gegenstände im Hinblick auf die Verbesserung der Kajütensicherheit und auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsbereichen für die Besatzung;
  4. Ausrüstung zur Vermeidung des Hebens schwerer Lasten von Hand, ausgenommen Maschinen, die direkt mit Fischfangtätigkeiten zusammenhängen, z.B. Winden;
  5. rutschhemmende Farbe und rutschhemmende Gummimatten;
  6. Schall-, Wärme- oder Kältedämmung und Ausrüstung zur Verbesserung der Belüftung;
  7. Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung wie wasserdichte Sicherheitsschuhe, Augen- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -helme oder Schutzausrüstungen gegen Stürze;
  8. Notfall- und Sicherheitswarnzeichen;
  9. Risikoanalyse und -bewertungen zur Ermittlung der Risiken für Fischer sowohl im Hafen als auch auf See, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Risiken zu ergreifen;
  10. Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord.

Kapitel IV
Kosten in Bezug auf Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

Artikel 7 Förderfähige Kosten für die von Fischern durchgeführte Säuberung von Abfällen

Bei Vorhaben, die die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten der folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

  1. Einsammeln von verlorenem Fanggerät aus dem Meer, insbesondere zum Vorgehen gegen Geisternetze;
  2. Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstungen an Bord für das Einsammeln und die Lagerung von Müll;
  3. Schaffung von Regelungen zur Einsammlung von Müll für teilnehmende Fischer, einschließlich finanzieller Anreize;
  4. Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstung für die Lagerung und die Wiederaufbereitung von Müll im Fischereihafen;
  5. Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, um Fischer und andere Interessenvertreter zu ermutigen, an Projekten zum Einsammeln von verlorenem Fanggerät teilzunehmen;
  6. Schulungen für Fischer und Hafenmeister.

Artikel 8 Förderfähige Kosten für Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt

  1. Bei Vorhaben, die die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten für die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:
    1. Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;
    2. Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme;
    3. Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen;
    4. Kosten - in den Gebieten in äußerster Randlage - im Zusammenhang mit dem Erwerb und gegebenenfalls der Aufstellung von fest verankerten Fischsammelvorrichtungen, die zu nachhaltigem und selektivem Fischfang beitragen, im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
  2. Bei Vorhaben aus Absatz 1 sind die folgenden Kosten nicht förderfähig:
    1. Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll;
    2. Kosten in Bezug auf Bau und Instandhaltung der Fischsammelvorrichtungen, ausgenommen Kosten aus Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 9 Förderfähige Kosten für den Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze

  1. Bei Vorhaben, die eine bessere Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen und Artikel 38 der genannten Verordnung erfüllen, kommen Kosten in Bezug auf Erwerb oder gegebenenfalls Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:
    1. Kreishaken;
    2. akustische Abschreckvorrichtungen an Netzen;
    3. Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED);
    4. Scheuchvorrichtungen;
    5. sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den Beifang geschützter Arten verhindern;
  2. Darüber hinaus kommen Kosten für die folgenden Aktionen und Projekte für eine Unterstützung in Frage:
    1. Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze;
    2. Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind;
    3. Projekte, die sich auf Gebiete konzentrieren, welche für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, z.B. Küstenfeuchtgebiete, können ebenfalls förderfähig sein.
  3. Werden vorhandene Fanggeräte durch schonende Fanggeräte ersetzt, so kommen die Kosten für Reusen, Fischfallen, Reiß- und Handangeln u. U. für eine Unterstützung in Frage.

Artikel 10 Förderfähige Kosten für die Vorbereitungsarbeiten von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten

Bei Vorhaben, die aus den Vorbereitungsarbeiten von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bestehen, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

  1. Durchführung von Studien, insbesondere zur Beobachtung und Überwachung von Arten und Lebensräumen einschließlich Kartografie, und Risikomanagement;
  2. Kartieren der Fangtätigkeit und -intensität sowie der Interaktionen mit geschützten Arten und Lebensräumen;
  3. Konsultation der Interessenträger während der Vorbereitung des Bewirtschaftungsplans;
  4. Entwicklung und Anwendung von Belastungs- und Folgenindikatoren sowie Durchführung von Bewertungen des Erhaltungszustands;
  5. Schulungen für Fischer und andere Personen, die für für die Verwaltung von geschützten Meeresgebieten zuständige Stellen arbeiten bzw. in deren Namen agieren, mit Relevanz für die Vorbereitungsarbeiten von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten;
  6. Abgrenzung von geschützten Meeresgebieten;
  7. Überwachung, einschließlich der Gehälter des an Überwachungsaktivitäten beteiligten Personals;
  8. Durchführung von Publizitäts- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die geschützten Meeresgebiete;
  9. Bewertung der Folgen der Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete und für von den Bewirtschaftungsplänen betroffene Fischwirtschaftsgebiete.

Artikel 11 Förderfähige Kosten für die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten

Bei Vorhaben, die die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten betreffen und das Umweltbewusstsein schärfen, wie in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

  1. Konsultation der Interessenträger während der Vorbereitung des Bewirtschaftungsplans;
  2. Entwicklung und Anwendung von Belastungs-/Folgenindikatoren sowie Bewertungen des Erhaltungszustands;
  3. Überwachung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten;
  4. Schulungen für Personen, die für für die Verwaltung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten zuständige Stellen arbeiten bzw. in deren Namen agieren;
  5. Schulung von Fischern zu Erhaltung und Wiederherstellung von Meeresökosystemen sowie alternative Aktivitäten wie Ökotourismus in Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten;
  6. Kartieren der Fangtätigkeit und Beobachtung ihrer Intensität sowie Aufzeichnung der Interaktionen der Fischerei mit geschützten Arten wie Robben, Meeresschildkröten, Delfine und Seevögel;
  7. Unterstützung der Entwicklung von Fischereimanagementmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten, z.B. Folgenabschätzungen und Risikobewertung, einschließlich Aktionen zur Verbesserung ihrer Kohärenz;
  8. Unterstützung für Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins im Hinblick auf den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität unter Mitwirkung von Fischern;
  9. Zusammenarbeit und Vernetzung von Verwaltern von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten.

Artikel 12 Förderfähige Kosten für die Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen

  1. Bei Vorhaben, die die Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten der folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:
    1. Kosten in Bezug auf Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere:

      i) elektronische Fernüberwachungssysteme wie CCTV für die Überwachung und Aufzeichnung von Beifängen geschützter Arten;
      ii) Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;
      iii) Kartieren invasiver gebietsfremder Arten;
      iv) Aktionen, einschließlich Studien, zur Verhinderung und Kontrolle der Ausdehnung invasiver gebietsfremder Arten;

    2. finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;
    3. Kosten für das Chartern kommerzieller Fischereifahrzeuge für die Umweltüberwachung; der Satz ist dabei proportional zur Aktivität;
    4. Kosten für sonstige wissenschaftliche Aktionen in Bezug auf das Kartieren und die Bewertung von Meeres und Küstenökosystemen und ihre Dienstleistungen.
  2. Bei Vorhaben, die die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die folgenden Aktionen für eine Unterstützung in Frage:
    1. Aktionen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien;
    2. Aktionen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken;
    3. positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur 6;
    4. Aktionen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.

Kapitel V
Kosten im Zusammenhang mit der Förderung der Energieeffizienz und der Eindämmung des Klimawandels

Artikel 13 Förderfähige Kosten in Bezug auf die Hydrodynamik des Schiffsrumpfes

  1. Bei Vorhaben, die die Verbesserung der Hydrodynamik des Schiffsrumpfes im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten für die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:
    1. Investitionen in Stabilitätsmechanismen, z.B. Kimmkiele und Wulstbuge, die das Verhalten bei Seegang und die Stabilität verbessern;
    2. Kosten in Bezug auf die Verwendung eines ungiftigen Bewuchsschutzes, wie eine Kupferbeschichtung, zur Verringerung von Reibung;
    3. Kosten in Bezug auf die Ruderanlage, z.B. Ruderanlangenkontrollsysteme und mehrere Ruder, zur Verminderung der Ruderaktivität je nach Wetter und Seegang;
    4. Prüfung von Tanks als Grundlage für die Verbesserung der Hydrodynamik.
  2. Kosten in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes sind im Rahmen dieses Artikels nicht förderfähig.

Artikel 14 Förderfähige Kosten in Bezug auf das Antriebssystem des Schiffs

Bei Vorhaben, die die Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten in Bezug auf den Erwerb, und gegebenenfalls die Anbringung, der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

  1. energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle;
  2. Katalysatoren;
  3. energieeffiziente Generatoren, z.B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas;
  4. Antriebselemente für erneuerbare Energien, z.B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele;
  5. Bugstrahlanlagen;
  6. Umrüstung der Motoren auf Biotreibstoffe;
  7. Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme;
  8. Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern.

Artikel 15 Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstung

Bei Investitionen in Fanggeräte und Fangausrüstung, wie in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

  1. Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät;
  2. Modifizierungen am Schleppgerät;
  3. Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts.

Artikel 16 Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs

Für Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Kosten für eine Unterstützung in Frage:

  1. Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe von weniger als 18 m Länge;
  2. Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2014

1) ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1.

2) Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 1).

3) Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1992 S. 19).

4) Mitteilung der Kommission, "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals", Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 06.05.2013.

5) Grüne Infrastruktur ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst.

6) Mitteilung der Kommission, "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals", Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 06.05.2013.

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