Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e Ziffer vi,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "die Agentur") die notwendigen Durchführungsvorschriften für die gemeinsamen, unionsweit geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen verabschieden.
(2) Diese sich auf den gesamten Lebenszyklus der luftfahrttechnischen Erzeugnisse erstreckenden Anforderungen umfassen auch zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, die im Interesse der Sicherheit nach der Erstausstellung einer Musterzulassung umzusetzen sind.
(3) Die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) am 13. Juli 1998 veröffentlichten technischen JAR-26-Anforderungen ("Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten") in ihrer am 1. Dezember 2005 geänderten 3. Fassung sollten in Unionsrecht übernommen werden, da die JAA seit dem 30. Juni 2009 nicht mehr besteht und der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 am 20. Februar 2008 auf bestimmte Betriebsarten ausgeweitet wurde.
(4) Im Sinne der Einheitlichkeit und der Klärung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit sollte in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 ein Verweis auf die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(5) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 20 24
(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für
- Betreiber von
- in einem Mitgliedstaat eingetragenen Luftfahrzeugen, soweit nicht dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeiten gemäß dem Abkommen von Chicago auf ein Drittland übertragen hat und das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands betrieben wird;
- in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen, die von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben werden, der in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
- Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren, die von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 erteilt wurde oder als nach Artikel 3 jener Verordnung erteilt gilt;
- Antragsteller, die den Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug vor dem 1. Januar 2019 gestellt haben und denen die Zulassung nach dem 26. August 2020 erteilt wurde, sofern in Anhang I (Teil-26) angegeben.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 19 20 22 24
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 'Höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl' bezeichnet die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist.
- 'Großflugzeug' (large aeroplane): ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge 'CS-25' oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
- a) 'Kleinflugzeug' (small aeroplane): ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Flugzeuge der Normalkategorie 'CS-23' oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
- 'Großhubschrauber' (large helicopter): ein Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler 'CS-29' oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
- a) 'Kleinhubschrauber' (small helicopter): ein Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler 'CS-27' oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
- b) 'Kleinhubschrauber der Kategorie A' bezeichnet einen Kleinhubschrauber, der alle Merkmale der Kategorie A gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufweist und in seiner Zertifizierungsgrundlage die zusätzlichen Spezifikationen enthält, die in den Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler (CS-29) festgelegt sind und die durch Bezugnahme in Anlage C für CS-27-Drehflügler oder gleichwertige Drehflügler gelten.
- c) 'Nachgewiesener Seegang' bezeichnet den vom Antragsteller einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ausgewählten Seegang, bis zu dem nachgewiesen wurde, dass der Drehflügler nicht kentert, und basierend darauf für die Notwasserung oder zur Nutzung des Notschwimmsystems zugelassen wird.
- 'Flugzeug mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen' bezeichnet ein Flugzeug mit einer Konfiguration der höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl
- von höchstens 19 Sitzen oder
- von bis zu einschließlich einem Drittel der höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl des Flugzeugs, die im Datenblatt der Musterzulassung für das Flugzeug (TCDS) angegeben ist, sofern beide der folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- Die Gesamtanzahl der Fluggastsitze, die während des Rollens, des Starts oder der Landung besetzt sein dürfen, darf 100 Sitze je Deck nicht überschreiten.
- Die höchstzulässige Fluggastsitzkonfiguration während des Rollens, des Starts oder der Landung in einem beliebigen Bereich zwischen zwei Notausgängen (oder einem Bereich ohne Ausgang) darf ein Drittel der Gesamtanzahl der für diesen durch die beiden Notausgänge begrenzten Bereich zulässigen Fluggastsitze nicht übersteigen (unter Zugrundelegung der in der für das Flugzeug geltenden "Zertifizierungsgrundlage festgelegten zulässigen Anzahl an Fluggastsitzen für jeden Bereich zwischen zwei Notausgängen). Für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung dieser bereichsabhängigen Beschränkung gilt im Falle von Flugzeugen mit deaktivierten Notausgängen die Annahme, dass alle Notausgänge funktionieren;
- 'Gültigkeitsgrenze' (limit of validity, LOV): im Zusammenhang mit den technischen Daten, die für das Programm zur Strukturinstandhaltung benötigt werden, ein als Anzahl der insgesamt kumulierten Flugzyklen oder Flugstunden oder beidem angegebener Zeitraum, in dem nachweislich keine ausgedehnten Ermüdungsschäden auftreten.
- 'Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit' (Airworthiness Limitation Section, ALS): ein Abschnitt in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkte 21.A.61, 21.A.107 und 21.A.120A, der Lufttüchtigkeitsbeschränkungen enthält, die die jeweils vorgeschriebenen Austauschzeiten, Inspektionsintervalle und die damit verbundenen Inspektionsverfahren vorgeben.
- 'Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle' (Corrosion Prevention and Control Programme, CPCP): ein Dokument, das einen systematischen Ansatz für die Prävention und Kontrolle von Korrosion in der Primärstruktur eines Flugzeugs darlegt, der grundlegende korrosionsspezifische Aufgaben, einschließlich Inspektionen, unter diese Aufgaben fallende Bereiche, festgelegte Korrosionswerte und Compliance-Zeiten (Interventionsschwellen und Wiederholungsintervalle) umfasst.
- 'Ausgedehnte Ermüdungsschäden' (widespread fatigue damage, WFD): ein gleichzeitiges Auftreten von Rissen an mehreren Stellen in der Struktur eines Flugzeugs, die so groß und zahlreich sind, dass die Struktur nicht mehr der für die Zertifizierung dieser Struktur vorgegebenen Ausfallsicherheit oder Restfestigkeit entspricht.
- 'Basisstruktur' (baseline structure): die im Rahmen der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für das betreffende Flugzeugmodell konstruierte Struktur (d. h. die Konfiguration des Flugzeugmodells "wie geliefert").
- 'Ermüdungskritische Basisstruktur' (Fatigue-Critical Baseline Structure, FCBS): die Basisstruktur eines Flugzeugs, die vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung als ermüdungskritisch eingestuft ist.
- 'Ermüdungskritische modifizierte Struktur' (fatigue-critical modified structure, FCMS): eine ermüdungskritische Struktur eines Flugzeugs, die durch eine Änderung gegenüber seiner Musterbauart eingeführt wurde oder von dieser betroffen ist und die nicht bereits als Teil der ermüdungskritischen Basisstruktur aufgeführt ist.
- 'Schadenstoleranzbewertung' (damage tolerance evaluation, DTE): ein Verfahren zur Bestimmung von Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, damit Ermüdungsrisse, die zu einem Totalversagen beitragen könnten, erkannt oder vermieden werden.
Bei der Anwendung auf Reparaturen und Änderungen umfasst eine DTE die Bewertung der Reparatur oder Änderung und der von der Reparatur oder Änderung betroffenen ermüdungskritischen Struktur.
- 'Schadenstoleranzinspektion' (Damage Tolerance Inspection, DTI): eine dokumentierte Inspektionsanforderung oder sonstige Instandhaltungsmaßnahme nach Anhang I (Teil-26), die vom Inhaber der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder einer bestehenden Genehmigung für eine erhebliche Änderung als Ergebnis einer Schadenstoleranzbewertung entwickelt wurde und die die zu inspizierenden Bereiche, die Inspektionsmethode, die Inspektionsverfahren (einschließlich der aufeinanderfolgenden Inspektionsschritte und der Kriterien für die Abnahme und Ablehnung), die Inspektionsschwelle und die mit diesen Inspektionen verbundenen Wiederholungsintervalle umfasst, gegebenenfalls auch die Spezifikation von Instandhaltungsmaßnahmen wie Austausch, Reparatur oder Änderung.
- 'Leitlinien für die Reparaturbewertung' (Repair Evaluation Guideline, REG): vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung nach Anhang I (Teil-26) Punkt 26.309 festgelegte Vorgehensweisen und Umsetzungszeitpläne für die Durchführung von Erhebungen für Reparaturen, die sich auf ermüdungskritische Strukturen auswirken, damit bei allen einschlägigen Reparaturen die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität gewährleistet ist.
- 'Ermüdungskritische Struktur' (fatigue-critical structure, FCS): eine Struktur eines Flugzeugs, die für Ermüdungsrisse anfällig ist, die zu einem Totalversagen des Flugzeugs führen können.
Artikel 3 - gestrichen - 24
Artikel 4 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert und mit einem Verweis auf diese Verordnung versehen.
Artikel 5 Übergangsbestimmungen
Für Luftfahrzeuge, deren Betreiber gegenüber ihrer zuständigen Behörde die Einhaltung der "Zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Betrieb" (JAR-26) (im Folgenden "JAR-26-Anforderungen"), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen am 13. Juli 1998 erstmals und am 1. Dezember 2005 in ihrer 3. Fassung veröffentlicht wurden, vor den in Artikel 6 genannten Antragsfristen nachgewiesen haben, gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen gleichwertigen Spezifikationen als erfüllt.
Luftfahrzeuge, für die die Einhaltung der JAR-26-Anforderungen, die den Spezifikationen in den Punkten 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I dieser Verordnung gleichwertig sind, entsprechend Unterabsatz 1 nachgewiesen wurde, dürfen nachträglich nicht so verändert werden, dass ihre Übereinstimmung mit den betreffenden JAR-26-Anforderungen gefährdet würde.
Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 14. Mai 2015.
Die Punkte 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I gelten jedoch ab dem 14. Mai 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2015
1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.
2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).
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Teil-26
Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen für bestimmte Betriebsarten
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
26.10 Zuständige Behörde 20 24
- Für die Zwecke dieses Anhangs gilt als zuständige Behörde, der gegenüber der Betreiber nachweisen muss, dass sein bereits konstruktionszertifiziertes Luftfahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs genügt, die Behörde, die für die Aufsicht über den betreffenden Betreiber zuständig ist oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit für die Aufsicht über den Betreiber nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 der Agentur übertragen wurde.
- Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Agentur die zuständige Behörde, der gegenüber ein Inhaber einer Musterzulassung (TC), eingeschränkten Musterzulassung (RTC), ergänzenden Musterzulassung (STC) und einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder eines Reparaturverfahrens nachweisen muss, dass die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
26.20 Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung
Fällt ein Instrument, ein Ausrüstungsgegenstand oder eine Funktion, die in diesem Teil vorgeschrieben werden, aus oder fehlt, darf ein Flug nicht angetreten werden, sofern in der in Teil ORO.MLR.105 festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Mindestausrüstungsliste des Betreibers keine Ausnahme vorgesehen ist.
26.30 Nachweis der Compliance 20 24
- Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur Zertifizierungsspezifikationen als Standardnachweis für die Einhaltung dieses Anhangs.
Die Zertifizierungsspezifikationen müssen so detailliert und konkret sein, dass ihnen die Bedingungen für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs entnommen werden können.
- Luftfahrzeugbetreiber und Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren können die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs nachweisen, indem sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie genügen den von der Agentur nach Buchstabe a herausgegebenen Spezifikationen oder den von der Agentur nach Anhang I (Teil-21) Punkt 21.B.70 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 herausgegebenen gleichwertigen Zertifizierungsspezifikationen.
- Sie genügen den technischen Standards, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie die in diesen Zertifizierungsspezifikationen enthaltenen Standards bieten.
- Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren müssen jedem bekannten Betreiber der betreffenden Luftfahrzeuge und auf Antrag jeder anderen Person die den Nachweis der Einhaltung dieser Anweisungen erbringen muss, darunter auch den Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, jede Änderung der für die Zwecke der Einhaltung dieses Anhangs entwickelten Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Instructions for Continued Airworthiness, ICA) zur Verfügung stellen.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die ICA auch Schadenstoleranzinspektionen (DTI), Leitlinien für die Schadensbewertung (REG), ein Basis-Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle (CPCP) und eine Liste der ermüdungskritischen Strukturen (FCS) sowie die Abschnitte über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS).
Unterabschnitt B
Flugzeuge 24
26.50 Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass jeder Sitz eines Mitglieds der Flug- und Kabinenbesatzung sowie sein Rückhaltesystem so konfiguriert sind, dass er bei einer Notlandung ein Höchstmaß an Schutz bietet und gleichzeitig die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben und einen leichten Schnellausstieg erlaubt.
26.60 Notlandung - dynamische Bedingungen 19 21
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 26. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen für jedes Baumuster eines Sitzes, das für Rollen, Start und Landung zugelassen ist, nachweisen, dass die sich auf einem solchen Sitz befindliche Person gegen die Lasteinwirkung bei einer Notlandung geschützt ist. Der Nachweis ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen:
- erfolgreich abgeschlossene dynamische Tests;
- rationale Analysen auf der Grundlage von dynamischen Tests mit einem Sitz eines vergleichbaren Baumusters mit gleichwertiger Sicherheit.
Die Bedingung des ersten Absatzes gilt nicht für folgende Sitze:
- Cockpit-Sitze für die Flugbesatzung;
- Sitze in Flugzeugen mit einer geringen Anzahl an Fluggastsitzen, die nur bei Bedarf im Nichtlinienflugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden;
- Sitze in einem in Anlage 1 Tabelle A.1 aufgeführten Flugzeugmodell mit einer Seriennummer des Herstellers, die in dieser Tabelle aufgeführt ist.
26.100 Lage der Notausgänge 24
Mit Ausnahme von Großflugzeugen mit einer Notausgangskonfiguration, die vor dem 1. April 1999 eingebaut und genehmigt wurde, müssen Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 und einem oder mehreren deaktivierten Notausgängen sicherstellen, dass die Abstände zwischen den übrigen Ausgängen eine effiziente Räumung ermöglichen.
26.105 Zugang zu den Notausausgängen
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass bei einer Notfallräumung jeder Fluggast schnell und leicht von seinem Sitz zu einem der Notausgänge gelangt.
26.110 Kennzeichnung der Notausgänge
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:
- dafür sorgen, dass unter vorhersehbaren Bedingungen im Falle einer Noträumung die in der Kabine befindlichen Personen leicht erkennen können, wo sich die Notausgänge befinden, und diese leicht erreichbar und zu bedienen sind;
- dafür sorgen, dass im Falle einer Noträumung das Personal außerhalb des Flugzeugs leicht erkennen kann, wo sich die Notausgänge befinden und diese leicht zu bedienen sind.
26.120 Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass die Beleuchtung der Markierung der Notausgänge, der Kabine allgemein und des Ausstiegsbereichs sowie der am Boden angebrachten Hinweise zum nächsten Ausgang vorhanden ist, damit die Fluggäste leicht erkennen können, wo sich die Ausgänge befinden und wie sie im Falle einer Noträumung dorthin gelangen.
26.150 Innenausstattung der Kabine
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:
- dafür sorgen, dass alle Materialien und Ausrüstungen, die in den von der Besatzung oder den Fluggästen genutzten Bereichen verwendet werden, im Hinblick auf ihre Entflammbarkeit Merkmale aufweisen, die die Folgen eines Brands während des Flugs minimieren und Überlebensbedingungen in der Kabine so lange aufrechterhalten, wie dies für die Räumung des Luftfahrzeugs notwendig ist;
- dafür sorgen, dass mit entsprechenden Beschriftungen auf das Rauchverbot hingewiesen wird;
- dafür sorgen, dass solche Abfallbehälter verwendet werden, die ein Feuer in ihrem Innern eindämmen und die mit einem Verbot, brennende Materialien einzuwerfen, beschriftet sind.
26.155 Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass die Innenauskleidung der Frachträume der Klassen C oder D aus Materialien besteht, die einer Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Besatzung durch ein Feuer angemessen vorbeugen.
26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe 19 24
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
- Bei Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen beim Ersetzen von Wärme- oder Schalldämmstoffen am oder nach dem 18. Februar 2021 die neuen Dämmstoffe einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Risiko einer Ausbreitung von Flammen im Flugzeug verhindert oder verringert.
- Bei Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen die Wärme- und Schalldämmstoffe einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Risiko einer Ausbreitung von Flammen im Flugzeug verhindert oder verringert.
- Bei Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde und die über eine Fluggastkapazität von mindestens 20 Fluggästen verfügen, müssen die in die untere Hälfte des Flugzeugs eingebauten Wärme- und Schalldämmstoffe (auch das Material zur Befestigung der Dämmung am Flugzeugrumpf) einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Eindringen von Flammen in das Flugzeug nach einem Unfall verhindert oder dieses Risiko verringert und dafür sorgt, dass in der Kabine für die zur Evakuierung des Flugzeugs benötigte Zeit Bedingungen herrschen, die ein Überleben ermöglichen.
26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D 20 22 24
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
- Bei Großflugzeugen, die im Betrieb auch Fluggäste befördern, entspricht jeder Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D unabhängig von seinem Volumen den für einen Laderaum der Klasse C geltenden Zertifizierungsspezifikationen.
- Bei Großflugzeugen, die im Betrieb nur Fracht befördern, entspricht jeder Frachtraum der Klasse D unabhängig von seinem Volumen den für einen Laderaum der Klasse C oder der Klasse E geltenden Zertifizierungsspezifikationen.
Dieser Punkt gilt nicht für Betreiber eines in Anlage 1 Tabelle A.1 dieses Anhangs aufgeführten Flugzeugmodells.
26.160 Brandschutz in den Toilettenräumen
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 müssen dafür sorgen, dass:
Toilettenräume mit Folgendem ausgerüstet sind:
- Rauchmeldern;
- automatischen Vorrichtungen zum Löschen von Feuern in jedem Abfallbehälter.
26.170 Feuerlöschanlagen 19
Betreiber von Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:
- eingebaute Feuerlöschanlagen für jeden Abfall- oder Papierbehälter im Toilettenraum von Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde;
- tragbare Feuerlöscher in Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Mai 2019 ausgestellt wurde.
26.175 Laderaum-Brandschutz 24
- Bei Großflugzeugen sowie bei Kleinflugzeugen mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von mehr als 5.700 kg (12.500 lb), für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 1. Januar 2025 ausgestellt wird, müssen die Inhaber
- einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung oder
- einer ergänzenden Musterzulassung oder von Genehmigungen für eine Konstruktionsänderung, sofern sich die Änderung auf die Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums des Flugzeugs bezieht,
allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge die Informationen über die Konstruktionsmerkmale des Flugzeugs im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums zur Verfügung stellen.
- Bei Kleinflugzeugen mit einem Starthöchstgewicht von 5.700 kg oder weniger (12.500 lb), die mit mindestens einem vom Cockpit getrennten Frachtraum ausgerüstet sind und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 1. Januar 2025 ausgestellt wird, müssen die Inhaber
- einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung oder
- einer ergänzenden Musterzulassung oder von Genehmigungen für eine Konstruktionsänderung, sofern sich die Änderung auf die Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums des Flugzeugs bezieht,
allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge Informationen über die Konstruktionsmerkmale des Flugzeugs im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums für alle vom Cockpit getrennten Frachträume zur Verfügung stellen.
- Die nach den Buchstaben a und b bereitgestellten Informationen müssen so detailliert sein, dass die Betreiber bei der Durchführung einer Risikobewertung für die Beförderung von Gütern im Frachtraum unterstützt werden.
Die Informationen müssen geeigneter Flugzeugdokumentation zu entnehmen sein, die den Betreibern zur Verfügung gestellt wird und für das für die Durchführung der Risikobewertung zuständige Personal des Betreibers leicht zu erkennen ist.
- Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der die Informationen nach Buchstabe a oder b zur Verfügung stellen muss, muss allen bekannten Betreibern der von der Änderung betroffenen Flugzeuge auch Änderungen dieser Informationen zur Verfügung stellen.
26.200 Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass ein geeignetes akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition installiert ist, um die Wahrscheinlichkeit deutlich zu verringern, dass bei der Landung das Fahrwerk versehentlich noch nicht ausgefahren ist.
26.201 Reifendruck 22
Betreiber von Großflugzeugen müssen das Risiko minimieren, dass ein Reifen während des Betriebs seinen für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendruck unterschreitet.
26.205 Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsysteme 20 24
- Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass jedes Großflugzeug, für das erstmals am oder nach dem 1. Juli 2026 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wird, mit einem Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsystem ausgestattet ist.
- Dieses System muss so ausgelegt sein, dass das Risiko eines Abkommens von der Piste in Längsrichtung während der Landung verringert werden kann, indem die Flugbesatzung während des Flugs und am Boden gewarnt wird, sobald das Flugzeug Gefahr läuft, nicht innerhalb der verfügbaren Entfernung zum Pistenende zum Stehen zu kommen.
26.250 Cockpit-Türbetriebssysteme - Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass bei eingebauten Türbetriebssystemen für das Cockpit alternative Öffnungsmöglichkeiten vorgesehen sind, um der Kabinenbesatzung den Zugang zum Cockpit zu erleichtern, falls ein Mitglied der Flugbesatzung ausfällt.
26.300 Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen - allgemeine Anforderungen 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug, für das eine Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen festlegen, das den Anforderungen der Punkte 26.301 bis 26.309 genügt.
- Buchstabe a gilt nicht für ein Großflugzeugmodell, für das vor dem 26. Februar 2021 eine Musterzulassung erteilt wurde und das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Es ist in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
- Es wird nach dem 26. Februar 2021 nicht mehr betrieben.
- Es wurde nicht für den zivilen Flugbetrieb mit einer Nutzlast oder Fluggästen zugelassen.
- Für das Flugzeug wurde entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen vor dem 26. Februar 2021 eine eingeschränkte Musterzulassung mit der Maßgabe erteilt, dass 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer (Design Service Goal) nicht überschritten werden und es primär für den Herstellungsbetrieb des Genehmigungsinhabers eingesetzt wird.
- Für das Flugzeug wurde eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt und es wurde hauptsächlich für die Brandbekämpfung konstruiert.
Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis v gelten erst, nachdem der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 27. Mai 2021 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der er das Flugzeugmuster, die Modelle, Varianten oder Seriennummern sowie Informationen zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Flugzeugs in die Liste aufgeführt hat.
Im Falle eines Modells eines Großflugzeugs, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, und sofern kein am und nach dem 26. Februar 2022 in Betrieb befindliches Flugzeug dieses Modells einer Änderung oder Reparatur unterzogen wurde bzw. wird, gelten Punkt 26.307 Buchstabe a Ziffern ii und iii sowie Punkt 26.308 Buchstabe a Ziffer ii nicht, wenn der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 die Liste aller Änderungen und Reparaturen zur Genehmigung vorlegt hat.
26.301 Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen
- einen Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität festlegen, in dem dargelegt wird, wie die Einhaltung der Anforderungen nach den Punkten 26.302 bis 26.309 nachgewiesen werden soll,
- der Agentur den in Ziffer i genannten Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität vor dem 27. Mai 2021 zur Genehmigung vorlegen.
- Antragsteller für den Erwerb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung müssen
- einen Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität festlegen, in dem dargelegt wird, wie die Einhaltung der Anforderungen nach den Punkten 26.303 bis 26.306 nachgewiesen werden soll,
- der Agentur den in Ziffer i genannten Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität vor dem 27. Mai 2021 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, falls dieser Zeitpunkt später liegt, zur Genehmigung vorlegen.
26.302 Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und dessen Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen eine Bewertung der Ermüdung und Schadenstoleranz der Flugzeugstruktur durchführen und die DTI entwickeln, mit der sich über die gesamte Lebensdauer des Flugzeugs hinweg ein ermüdungsbedingter Totalausfall vermeiden lässt.
- Sofern die Unterlagen zur Erläuterung der DTI nach Buchstabe a nicht bereits von der Agentur nach Anhang I ( Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur diese Unterlagen vor 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
26.303 Gültigkeitsgrenze 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde und das mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von über 34.019 kg (75.000 lb) zugelassen wurde, müssen
- eine Gültigkeitsgrenze (LOV) festlegen und den ALS durch Aufnahme dieser LOV entsprechend ändern,
- bestehende und neue Instandhaltungsmaßnahmen ermitteln, die Einfluss auf die LOV haben, und Serviceinformationen entwickeln, die für die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen benötigt werden, sowie der Agentur die Serviceinformationen für die Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend dem mit dieser verbindlich vereinbarten Zeitplan übermitteln.
Die für die Zwecke der Festlegung der LOV zu bewertenden Konfigurationen der Flugzeugstruktur müssen alle Modellvarianten und abgeleiteten Versionen umfassen, die im Rahmen der Musterzulassung vor dem 26. Februar 2021 genehmigt wurden, sowie jede strukturelle Änderung und jeden Austausch von strukturellen Konfigurationen dieser Flugzeuge, die auf der Grundlage einer vor dem 26. Februar 2021 herausgegebenen Lufttüchtigkeitsanweisung vorgenommen werden müssen.
Abweichend von Ziffer ii sind Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug nicht verpflichtet, Serviceinformationen für eine Instandhaltungsmaßnahme für ein Modell eines Großflugzeugs zu erstellen und der Agentur vorzulegen, das nach dem für die Vorlage der Serviceinformationen dieser Instandhaltungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr betrieben wird.
Damit diese Ausnahme wirksam wird, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Agentur spätestens an dem Tag hiervon unterrichten, an dem der Betrieb mit dem betreffenden Flugzeugmodell eingestellt wird.
- Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur vor Ablauf der in den Ziffern i, ii und iii festgelegten Fristen die nach Buchstabe a festgelegte LOV und die in jenem Buchstaben genannte Änderung des ALS zusammen mit dem verbindlichen Zeitplan zur Genehmigung vorlegen:
- Im Falle ermüdungskritischer Strukturen mit einer Zertifizierungsgrundlage, die keine Schadenstoleranzbewertung umfasst, vor dem 26. August 2022,
- im Falle von Flugzeugstrukturen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Änderungsverordnung einen vollständigen Ermüdungstest durchlaufen, vor dem 26. Februar 2026,
- bei allen anderen Flugzeugstrukturen vor dem 26. Februar 2025.
- Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von mehr als 34.019 kg (75.000 lb) müssen
- eine LOV festlegen und diese in den ALS aufnehmen,
- bestehende und neue Instandhaltungsmaßnahmen ermitteln, die Einfluss auf die LOV haben, und Serviceinformationen entwickeln, die für die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen benötigt werden, sowie der Agentur die Serviceinformationen für die Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend dem mit dieser verbindlich vereinbarten Zeitplan übermitteln.
- Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c müssen der Agentur die nach Buchstabe c festgelegte LOV und den in jenem Buchstaben genannten ALS zusammen mit dem verbindlichen Zeitplan zur Genehmigung wie folgt vorlegen:
- vor dem von der Agentur im Plan des Antragstellers genehmigten Datum für den Abschluss von Tests und Analysen aller Flugzeugstrukturen, die für die Festlegung der LOV neue vollständige Ermüdungstests erfordern,
- bei allen anderen Flugzeugstrukturen vor dem 26. Februar 2025.
26.304 Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Basis-Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle (CPCP) festlegen.
- Sofern das Basis-CPCP nach Buchstabe a nicht bereits von der Agentur nach Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.3B Buchstabe c Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in einem von der Agentur genehmigten Bericht des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung (MRBR) genehmigt wurde, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur das CPCP vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
- Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug müssen vor der Ausstellung einer Musterzulassung ein Basis-CPCP festlegen.
26.305 Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Verfahren festlegen und umsetzen, mit dem gewährleistet wird, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die Betriebsdauer des Flugzeugs hinweg unter Berücksichtigung der Service-Erfahrung und des laufenden Betriebs gültig bleibt.
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur vor dem 26. Februar 2023 eine Beschreibung des Verfahrens nach Buchstabe a zur Genehmigung vorlegen.
Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen das Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach Genehmigung durch die Agentur durchführen.
- Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug müssen ein Verfahren festlegen und umsetzen, mit dem gewährleistet wird, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die Betriebsdauer des Flugzeugs hinweg unter Berücksichtigung der Service-Erfahrung und des laufenden Betriebs gültig bleibt.
Sie müssen der Agentur vor dem 26. Februar 2023 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorlegen und das Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung durch die Agentur durchführen.
26.306 Ermüdungskritische Basisstrukturen 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen die ermüdungskritischen Basisstrukturen (FCBS) für alle in der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung enthaltenen Flugzeugmodellvarianten und abgeleiteten Versionen angeben und auflisten.
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die in Buchstabe a genannte Liste der Strukturen vor dem 26. August 2021 zur Genehmigung vorlegen.
- Nachdem die Agentur die in Buchstabe a genannte Liste genehmigt hat, müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung diese Liste den zur Einhaltung von Punkt 26.330 verpflichteten Inhabern einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für erhebliche Änderungen sowie allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge und auf Antrag den für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen zur Unterstützung der zur Einhaltung von Punkt 26.370 verpflichteten Betreiber zur Verfügung stellen.
- Antragsteller nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr zugelassen werden soll, müssen die ermüdungskritischen Basisstrukturen (FCBS) für alle in der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung enthaltenen Flugzeugmodellvarianten und abgeleiteten Versionen angeben und auflisten.
Sie müssen der Agentur vor dem 26. August 2021 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, die Liste dieser Strukturen zur Genehmigung vorlegen.
- Nachdem die Agentur die in Buchstabe d genannte Liste genehmigt hat, müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c die Liste allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge und auf Antrag den für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen zur Unterstützung der zur Einhaltung von Punkt 26.370 verpflichteten Betreiber zur Verfügung stellen.
26.307 Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen ermüdungskritischer Strukturen 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde, müssen im Falle von am 26. Februar 2021 bestehenden Änderungen und ermüdungskritischen modifizierten Strukturen (FCMS)
- bestehende Konstruktionsänderungen überprüfen und alle Änderungen mit Auswirkungen auf die FCBS nach Punkt 26.306 ermitteln,
- für jede nach Ziffer i ermittelte Änderung jegliche zugehörige FCMS ermitteln,
- für jede nach Ziffer i ermittelte Änderung eine Schadenstoleranzbewertung vornehmen und die zugehörigen DTI festlegen und dokumentieren.
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Liste aller nach Buchstabe a Ziffer ii ermittelten FCMS vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen.
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, auch der DTI, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer iii durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. August 2022 zur Genehmigung vorlegen.
- Nachdem die Agentur die nach Buchstabe b vorgelegte FCMS-Liste genehmigt hat, müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung diese Liste den zur Einhaltung von Punkt 26.330 verpflichteten Inhabern einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für erhebliche Änderungen sowie allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge und auf Antrag den für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen zur Unterstützung der zur Einhaltung von Punkt 26.370 verpflichteten Betreiber zur Verfügung stellen.
26.308 Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen der ermüdungskritischen Struktur 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde, müssen im Falle von am 26. Februar 2021 bestehenden und veröffentlichten Reparaturen
- die Reparaturdaten überprüfen und jede in den Daten spezifizierte Reparatur ermitteln, die sich auf die nach Punkt 26.306 Buchstabe a und Punkt 26.307 Buchstabe a Ziffer ii ermittelten FCBS und FCMS auswirkt;
- eine Schadenstoleranzbewertung für jede nach Ziffer i ermittelte Reparatur durchführen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, auch der DTI, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer ii durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. Mai 2022 zur Genehmigung vorlegen, sofern die Genehmigung nicht bereits vor dem 26. August 2022 nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.435 Buchstabe b Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteilt wurde.
26.309 Leitlinien für die Reparaturbewertung 20 24
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und für das die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung vor dem 11. Januar 2008 erteilt wurde, müssen Leitlinien für die Reparaturbewertung (REG) entwickeln und darin Folgendes festlegen:
- ein Verfahren für die Durchführung von Erhebungen, mit denen sich feststellen lässt, welche Flugzeuge betroffen sind, und mit denen alle bestehenden Reparaturen ermittelt und dokumentiert werden können, die sich auf nach Punkt 26.306 Buchstabe a und Punkt 26.307 Buchstabe a Ziffer ii ermittelte ermüdungskritische Strukturen auswirken,
- ein Verfahren, das Betreiber und Organisationen, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sind, in die Lage versetzt, eine DTI für nach Ziffer i ermittelte Reparaturen zu erhalten,
- einen Umsetzungsplan mit den Zeitvorgaben für die Durchführung von Erhebungen zu Flugzeugen, auf deren Grundlage anschließend die DTI festgelegt und in das Instandhaltungsprogramm des Flugzeugs aufgenommen werden können.
- Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die nach Buchstabe a entwickelten Leitlinien für die Reparaturbewertung vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
26.330 Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese ergänzenden Musterzulassungen oder Änderungen auswirken 20 24
- Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, die vor dem 26. Februar 2021 erteilt wurde, oder Inhaber einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 als erteilt gilt, für Großflugzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 1958 für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder für eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr zugelassen wurden, müssen zur Einhaltung von Punkt 26.370 Buchstabe a Ziffer ii und der Anforderungen der Punkte 26.331 bis 26.334 die nachteiligen Auswirkungen dieser Änderungen und Reparaturen dieser Änderungen auf die Flugzeugstruktur beseitigen.
- Buchstabe a gilt nicht für erhebliche Änderungen und Reparaturen gegenüber einem Flugzeugmodell, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, sofern das Flugzeugmodell eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Es ist in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
- Es wird nach dem 26. Februar 2021 nicht mehr betrieben.
- Es wurde nicht für den zivilen Flugbetrieb mit einer Nutzlast oder Fluggästen zugelassen.
- Für das Flugzeug wurde entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen eine eingeschränkte Musterzulassung mit der Maßgabe erteilt, dass 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer nicht überschritten werden und es primär für den Herstellungsbetrieb des Inhabers der eingeschränkten Musterzulassung eingesetzt wird.
- Für das Flugzeug wurde eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt und es wurde primär für die Brandbekämpfung konstruiert.
- Buchstabe a gilt nicht für erhebliche Änderungen und Reparaturen an einem Großflugzeug, das erstmals vor dem 26. Februar 2021 zugelassen wurde, sofern die Änderungen oder Reparaturen an keinem am und nach dem 26. August 2022 in Betrieb befindlichen Großflugzeug vorgenommen wurden bzw. werden.
- Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis v und Buchstabe c gelten nur, sofern der Inhaber der Änderungsgenehmigung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der die Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Basisstruktur auswirken, zusammen mit Angaben zu den Gründen, weshalb die einzelnen Änderungen in die Liste aufgenommen wurden, aufgeführt sind.
26.331 Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen 20 24
Die in Punkt 26.330 Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber müssen
- einen Compliance-Plan festlegen, der auf die Anforderungen der Punkte 26.332 bis 26.334 eingeht,
- den in Buchstabe a genannten Compliance-Plan der Agentur vor dem 25. August 2021 zur Genehmigung vorlegen.
26.332 Feststellung von Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Strukturen auswirken 20 24
- Die in Punkt 26.330 Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber müssen
- die Änderungen überprüfen und diejenigen Änderungen ermitteln, die sich auf die FCBS auswirken,
- für jede nach Ziffer i ermittelte Änderung jegliche zugehörige FCMS ermitteln,
- die veröffentlichten Reparaturen ermitteln, die sich auf jede nach Ziffer i ermittelte Änderung auswirken.
- Für eine Änderungsgenehmigung, die am oder nach dem 1. September 2003 erteilt wurde, müssen die in Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber der Agentur vor dem 26. Februar 2022 eine von ihnen erstellte Liste der nach Buchstabe a Ziffern i und ii ermittelten Änderungen und FCMS zur Genehmigung vorlegen und diese Liste nach Genehmigung durch die Agentur allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge und auf Antrag den für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen zur Unterstützung der zur Einhaltung von Punkt 26.370 Buchstabe a Ziffer ii verpflichteten Betreiber zur Verfügung stellen.
- Bei einer Änderungsgenehmigung, die vor dem 1. September 2003 erteilt wurde, müssen die in Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber
- der Agentur die von ihnen erstellte Liste der nach Buchstabe a Ziffer i ermittelten Änderungen vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen,
- auf Antrag von Betreibern und für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen zur Unterstützung der zur Einhaltung von Punkt 26.370 Buchstabe a Ziffer ii verpflichteten Betreiber alle FCMS im Zusammenhang mit der Änderung ermitteln und auflisten und diese Daten der Agentur innerhalb von 12 Monaten nach dem Antrag zur Genehmigung vorlegen,
- nach Genehmigung aller nach Buchstabe c Ziffern i und ii vorgelegten Daten allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge und auf Antrag den für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen diese Daten zur Unterstützung der zur Einhaltung von Punkt 26.370 Buchstabe a Ziffer ii verpflichteten Betreiber zur Verfügung stellen.
26.333 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen, die sich auf solche ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden, auswirken 20 24
- Bei einer Änderungsgenehmigung, die am oder nach dem 1. September 2003 erteilt wurde, müssen die in Punkt 26.330 Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber
- bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332 Buchstabe a Ziffer i bzw. Ziffer iii ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen,
- die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
- Die in Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen, sofern die Daten nicht bereits nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.111 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden.
- Abweichend von Buchstabe b müssen die in Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber für Änderungen, für die in der Zertifizierungsgrundlage keine Schadenstoleranzbewertung vorgeschrieben war, der Agentur die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, innerhalb der folgenden Fristen zur Genehmigung vorlegen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:
- bevor ein Flugzeug mit dieser Änderung nach Anhang IV (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben wird, oder
- vor dem 26. Februar 2023.
26.334 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen sowie sonstige bestehende erhebliche Änderungen und Reparaturen, die sich auf solche ergänzenden Musterzulassungen oder Änderungen auswirken, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden 20 21 24
- Auf Antrag von Betreibern und für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen müssen die in Punkt 26.330 Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber bei einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung zur Unterstützung der Einhaltung von Punkt 26.370 Buchstabe a Ziffer ii
- bei nach Punkt 26.332 Buchstabe a Ziffer i bzw. Ziffer iii ermittelten Änderungen und veröffentlichten Reparaturen eine Schadenstoleranzbewertung durchführen,
- die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
- Die in Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber müssen die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Bewertung ergeben, der Agentur zur Genehmigung vorlegen und zwar
- innerhalb von 24 Monaten nach Eingang eines Antrags bei vor dem 26. Februar 2023 eingegangenen Anträgen, oder
- vor dem 26. Februar 2025 oder innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines Antrags bei am oder nach dem 26. Februar 2023 eingegangenen Anträgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
26.370 Instandhaltungsprogramm 20 24
- Betreiber von am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenen Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass die Instandhaltungsprogramme für diese Flugzeuge Folgendes umfassen:
- bei Großflugzeugen, die für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität über 3.402 kg (7.500 lb) zugelassen sind, genehmigte DTI;
- bei Großflugzeugen, die nach Anhang IV (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden und für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von mehr als 3.402 kg (7.500 lb) zugelassen sind, eine Möglichkeit zur Beseitigung der negativen Auswirkungen, die Reparaturen und Änderungen auf ermüdungskritische Strukturen und die Inspektionen nach Buchstabe a Ziffer i haben können,
- bei Großflugzeugen, die für ein Starthöchstgewicht von mehr als 34.019 kg (75.000 lb) zugelassen sind, eine genehmigte LOV,
- ein CPCP.
- Für die Verpflichtungen nach Buchstabe a gelten die folgenden Fristen:
- Das Flugzeug-Instandhaltungsprogramm muss überarbeitet werden, um den Anforderungen nach Buchstabe a Ziffern i, ii und iv vor dem 26. Februar 2024 oder vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs nachzukommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
- Das Flugzeug-Instandhaltungsprogramm muss überarbeitet werden, um den Anforderungen von Buchstabe a Ziffer iii vor dem 26. August 2021 oder 6 Monate nach der Veröffentlichung der LOV oder vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs nachzukommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
- Bei einem Modell eines Großflugzeugs, das erstmals vor dem 26. Februar 2021 zugelassen wurde und
- das nach dem 26. Februar 2024 nicht mehr betrieben wird, findet Buchstabe a Ziffern i, ii und iv keine Anwendung,
- das nach dem 26. August 2021 nicht mehr betrieben wird, findet Buchstabe a Ziffer iii keine Anwendung,
- für das vor dem 26. Februar 2021 entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen eine eingeschränkte Musterzulassung mit der Maßgabe erteilt wurde, dass 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer nicht überschritten werden und es primär für den Herstellungsbetrieb des Genehmigungsinhabers eingesetzt wird, findet Buchstabe a Ziffern i, ii und iv keine Anwendung.
- Bei einem Flugzeugmodell mit einer vor dem 26. Februar 2021 erteilten eingeschränkten Musterzulassung, das primär für die Brandbekämpfung eingesetzt wird, findet Buchstabe a Ziffern i und ii keine Anwendung.
Unterabschnitt C
Hubschrauber 19 22
26.400 Feuerlöschanlagen 19
Betreiber von Großhubschraubern müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:
- eingebaute Feuerlöschanlagen für jeden Abfall- oder Papierbehälter im Toilettenraum von Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde;
- tragbare Feuerlöscher in Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Mai 2019 ausgestellt wurde.
26.405 Laderaum-Brandschutz 24
- Bei Klein- und Großhubschraubern, die mit mindestens einem vom Cockpit getrennten Frachtraum ausgerüstet sind und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 1. Januar 2025 ausgestellt wird, müssen die Inhaber
- einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung oder
- einer ergänzenden Musterzulassung oder von Genehmigungen für eine Konstruktionsänderung, sofern sich die Änderung auf die Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums des Hubschraubers bezieht,
allen bekannten Betreibern solcher Hubschrauber Informationen über die Konstruktionsmerkmale des Hubschraubers im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums für alle vom Cockpit getrennten Frachträume zur Verfügung stellen.
- Die nach Buchstabe a bereitgestellten Informationen müssen so detailliert sein, dass die Betreiber bei der Durchführung einer Risikobewertung für die Beförderung von Gütern im Frachtraum unterstützt werden.
Die Informationen müssen geeigneter Hubschrauberdokumentation zu entnehmen sein, die den Betreibern zur Verfügung gestellt wird und für das für die Durchführung der Risikobewertung zuständige Personal des Betreibers leicht zu erkennen ist.
- Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der die Informationen nach Buchstabe a zur Verfügung stellen muss, muss allen bekannten Betreibern der von der Änderung betroffenen Hubschrauber auch Änderungen dieser Informationen zur Verfügung stellen.
26.410 Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall 22
Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass alle Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall mit der Funktionsweise sowie mit gelben und schwarzen Streifen gekennzeichnet sind.
26.415 Notausstiege unter Wasser 22
- Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen Folgendes sicher:
(1) Die Insassen können leicht erkennen, wie alle Unterwasser-Notausstiege betätigt werden müssen, um im Falle einer Notwasserung oder eines Kenterns den Ausstieg zu erleichtern.
(2) Auf jeder Seite des Hubschraubers ist für jede Einheit (oder Teil einer Einheit) von vier Fluggastsitzen ein Unterwasser-Notausstieg vorhanden, es sei denn, der Unterwasser-Notausstieg ist so groß, dass zwei Fluggäste gleichzeitig durch diesen Ausstieg hinausgelangen können.
(3) Die Fluggastsitze sind in Bezug auf die in Nummer 2 genannten Unterwasser-Notausstiege so angeordnet, dass die Fluggäste im Falle eines Kenterns des Hubschraubers und eines Wassereinbruchs in die Kabine leicht hinausgelangen können.
- Betreiber von Kleinhubschraubern der Kategorie A und von Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen Folgendes sicher:
(1) Alle Notausstiege, einschließlich der Notausstiege für die Besatzung, sowie alle Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen, die für das Verlassen des Hubschraubers unter Wasser geeignet sind, müssen in einem Notfall funktionstüchtig bleiben.
(2) Automatische Einrichtungen ermöglichen die leichte Erkennbarkeit der Umrisse der Öffnungen aller Unterwasser-Notausstiege unter allen Lichtverhältnissen.
Diese Markierungen müssen auch dann sichtbar bleiben, wenn der Hubschrauber gekentert ist oder sich die Kabine unter Wasser befindet.
26.420 Notfallausrüstung für den Flug über Wasser 22
- Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, die die Anforderungen von Punkt CAT.IDE.H.300 von Anhang IV, Punkt NCC.IDE.H.227 von Anhang VI oder Punkt SPO.IDE.H.199 von Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllen müssen, stellen sicher, dass jede aufgeblasene Rettungsinsel über eine Vorrichtung verfügt, um sie in der Nähe des Hubschraubers zu halten, sowie über zusätzliche Vorrichtungen, mit denen die aufgeblasene Rettungsinsel mit dem Hubschrauber in einer Entfernung verbunden bleibt, die so groß ist, dass weder die Rettungsinsel selbst noch die an Bord befindlichen Personen gefährden werden.
Sollte sich der Hubschrauber vollständig unter Wasser befinden, müssen sich diese beiden Haltevorrichtungen für die Rettungsinseln lösen, bevor der Hubschrauber untertaucht, auch wenn die Rettungsinsel leer ist.
- Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass in leicht erreichbarer Reichweite jedes sitzenden Hubschrauberinsassen Stauraum für eine Schwimmweste vorhanden ist, sofern die Insassen nicht aufgefordert sind, die Schwimmwesten an Bord des Hubschraubers stets zu tragen.
- Betreiber von Großhubschraubern, die nach Punkt SPA.HOFO.165(d) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zum Einbau einer oder mehrerer Rettungsinseln verpflichtet sind, müssen sicherstellen, dass die Rettungsinseln
(1) fernbedient ausgelöst werden können und sie bei aufrecht schwimmender oder gekenterter Position des Hubschraubers für die Flugbesatzung, die Insassen der Passagierkabine und sonstige Überlebende im Wasser leicht erreichbar sind;
(2) bei einem vernünftigerweise vorhersehbaren Schwimmverhalten des Hubschraubers, auch bei dessen Kentern, für den nachgewiesenen Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, zuverlässig eingesetzt werden können.
26.425 Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang 22
- Inhaber einer Musterzulassung für Klein- oder Großhubschrauber müssen sicherstellen, dass der nachgewiesene Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, sowie sonstige einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung für die Notwasserung oder den Auftriebsmitteln in das Flughandbuch für Drehflügler (Rotorcraft Flight Manual, RFM) aufgenommen und allen Betreibern zur Verfügung gestellt werden.
- Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung für ein in einen Klein- oder Großhubschrauber eingebautes Notschwimmsystem müssen sicherstellen, dass der nachgewiesene Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, sowie sonstige einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung für die Notwasserung oder den Auftriebsmitteln in das RFM aufgenommen und allen Betreibern zur Verfügung gestellt werden.
26.430 Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung 22
- Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 9. August 2025 ausgestellt wurde und die nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass sich bei Hubschraubern, die über ein verstautes Notschwimmsystem verfügen, mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken, soweit dies bei dem Muster praktisch möglich ist.
- Betreiber von Klein- und Großhubschraubern mit verstauten Notschwimmsystemen, welche erstmals am oder nach dem 9. August 2025 angebracht wurden und die nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für eine Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass sich mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken, soweit dies bei dem Muster praktisch möglich ist.
26.431 Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen 22
- Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, können die in Buchstabe b genannte Person auffordern, die in Buchstabe c genannten Dienste zu erbringen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Der Betreiber muss die Einhaltung von Punkt 26.430 dieses Anhangs nachweisen.
(2) Die Robustheit des Notschwimmsystems im Falle eines Wasseraufpralls wurde nicht als Teil der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung des betreffenden Hubschraubers nachgewiesen.
- Die folgenden Personen müssen die in Buchstabe c genannten Dienste erbringen:
(1) Der Inhaber der Musterzulassung, wenn das Notschwimmsystem Teil der Musterbauart ist,
(2) der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung, wenn das Notschwimmsystem Teil der ergänzenden Musterzulassung ist.
- Die in Buchstabe b genannte Person muss
(1) feststellen, dass sich mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken;
(2) feststellen, dass die unter Buchstabe c Nummer 1 genannten Auswirkungen bei der Auslegung des Notschwimmsystems berücksichtigt werden;
(3) dem Betreiber eine Bewertung vorlegen.
26.435 Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems 22
- Betreiber von Kleinhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass beim Einsinken in das Wasser sich das eingebaute und während des Fluges verstaute Notschwimmsystem automatisch entfaltet.
- Betreiber von Kleinhubschraubern der Kategorie A und von Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320 Buchstabe a von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass beim Einsinken in das Wasser sich das eingebaute und während des Fluges verstaute Notschwimmsystem automatisch entfaltet, ohne dass diese Aktion von einer Handlung des Piloten während des Flugs abhängig ist.
26.440 Absturzsicherheit von Kraftstoffsystemen 24
Betreiber von Klein- und Großhubschraubern müssen sicherstellen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Feuers nach einem Unfall durch die Konstruktion des Kraftstoffsystems so gering wie möglich gehalten wird, sofern
- die Musterzulassung für den Hubschrauber am oder nach dem 2. Oktober 1994 erteilt wurde und
(1) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, oder
(2) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, und
- von einem Mitgliedstaat ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2024 ausgestellt wurde, nachdem der Hubschrauber aus einem Nichtmitgliedstaat eingeführt wurde, oder
- sofern
A) der Hubschrauber für sechs oder mehr Insassen konstruiert wurde und am oder nach dem 22. Dezember 2031 betrieben wird, oder
B) der Hubschrauber für fünf oder weniger Insassen konstruiert wurde und am oder nach dem 22. Dezember 2039 betrieben wird.
- die Musterzulassung für den Hubschrauber vor dem 2. Oktober 1994 erteilt wurde und
(1) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, oder
(2) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, und von einem Mitgliedstaat ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2024 ausgestellt wurde, nachdem der Hubschrauber aus einem Nichtmitgliedstaat eingeführt wurde.
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| Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I ( Teil-26) nicht gelten | Anlage I 20 21 22 24 |
Tabelle A.1
| TC-Inhaber | Muster | Modelle | Seriennummer des Herstellers | Bestimmungen von Anhang I (Teil-26), die NICHT gelten |
| The Boeing Company | 707 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | 720 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | DC-10 | DC-10-10 DC-10-30 DC-10-30F | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | DC-8 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | DC-9 | DC-9-11, DC-9-12, DC-9-13, DC-9-14, DC-9-15, DC-9-15F, DC-9-21, DC-9-31, DC-9-32, DC-9-32 (VC-9C), DC-9-32F, DC-9-32F (C-9A, C-9B), DC-9-33F, DC-9-34, DC-9-34F, DC-9-41, DC-9-51 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | MD-90 | MD-90-30 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| FOKKER SERVICES B.V. | F27 | Mark 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| FOKKER SERVICES B.V. | F28 | Mark 1000, 1000C, 2000, 3000, 3000C, 3000R, 3000RC, 4000 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | G-159 | G-159 (Gulfstream I) | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | G-II_III_IV_V | G-1159A (GIII) G-1159B (GIIB) G-1159 (GII) | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| KELOWNA FLIGHTCRAFT LTD. | CONVAIR 340/440 | 440 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LEARJET INC. | Learjet 24/25/31/36/35/55/60 | 24, 24A, 24B, 24B-A, 24D,24D-A, 24F, 24F-A, 25, 25B, 25C, 25D, 25F | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 1329 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 188 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 382 | 382, 382B, 382E, 382F, 382G | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | L-1011 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| PT. DIRGANTARA INDONESIA | CN-235 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| SABRELINER CORPORATION | NA-265 | NA-265-65 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | SD3 | SD3-30 Sherpa SD3 Sherpa | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | DHC-7 | Alle | | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | CL-215 | CL-215-6B11 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| TUPOLEV PUBLIC STOCK COMPANY | TU-204 | 204-120CE | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| AIRBUS | A320-Reihe | A320-251N, A320-271N | 10033, 10242, 10281 und 10360 | 26.60 |
| AIRBUS | A321-Reihe | A321-271NX | 10257, 10371 und 10391 | 26.60 |
| AIRBUS | A330-Reihe | A330-243, A330-941 | 1844, 1861, 1956, 1978, 1982, 1984, 1987, 1989, 1998, 2007, 2008 und 2011 | 26.60 |
| ATR-GIE Avions de Transport Régional | ATR72-Reihe | ATR72-212A | 1565, 1598, 1620, 1629, 1632, 1637, 1640, 1642, 1649, 1657, 1660, 1661 | 26.60 |
| The Boeing Company | 737-Reihe | 737-8 und 737-9 | 43299, 43304, 43305, 43310, 43321, 43322, 43332, 43334, 43344, 43348, 43391, 43579, 43797, 43798, 43799, 43917, 43918, 43919, 43921, 43925, 43927, 43928, 43957, 43973, 43974, 43975, 43976, 44867, 44868, 44873, 60009, 60010, 60040, 60042, 60056, 60057, 60058, 60059, 60060, 60061, 60063, 60064, 60065, 60066, 60068, 60194, 60195, 60389, 60434, 60444, 60455, 61857, 61859, 61862, 61864, 62451, 62452, 62453, 62454, 62533, 63358, 63359, 63360, 64610, 64611, 64612, 62613, 64614, 65899, 66147, 66148, 66150 | 26.60 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | Gulfstream G100-Reihe | 1125 Astra 1125 Astra SP G100/Astra SPX | Alle | 26.157 |
| GULFSTREAM AEROSPACE LP | Gulfstream G100-Reihe | Gulfstream G150 | Alle | 26.157 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | GALAXY G200-Reihe | Gulfstream 200/Galaxy | Alle | 26.157 |
| LEARJET INC. | Learjet Model 45 | Alle | Alle | 26.157 |
| LEARJET INC. | Learjet 24/25/31/36/35/55/60 | 55, 55B, 55C | Alle | 26.157 |
| LEARJET INC. | Learjet Model 60 | Alle | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | 650-Reihe | 650 | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Cessna 500/550/S550/560/560XL-Reihe | 500 550 560 560XL S550 | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Hawker-Reihe | BAe.125-Reihe Hawker 750 Hawker 800XP | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Cessna 750 (Citation X)-Reihe | 750 | Alle | 26.157 |
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In Anhang III ( Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält Abschnitt ORO.AOC.100 Buchstabe c Ziffer 1 folgende Fassung:
"1. sie alle Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs (Teil-ORO), von Anhang IV (Teil-CAT) sowie von Anhang V (Teil-SPA) dieser Verordnung und von Anhang I (Teil 26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission * erfüllen;
____
*) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 18)."
| ENDE | |