Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission 2 werden die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 3 jährlich überprüft.

(2) Diese Gebühren sollten infolge dieser jährlichen Überprüfung, die 2014 durchgeführt wurde, im Einklang mit der von Eurostat für das Jahr 2013 veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 1,5 % angepasst werden.

(3) Bei dieser Anpassung wird die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(4) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6).

3) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. Nr. L 257 vom 27.10.1995 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame
Einreichung
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.739 EUR 1.304 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 4.674 EUR 3.506 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 12.501 EUR 9.376 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 33.699 EUR 25.274 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.131 EUR 848 EUR 609 EUR 457 EUR 87 EUR 65 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 3.038 EUR 2.279 EUR 1.636 EUR 1.227 EUR 234 EUR 175 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 8.126 EUR 6.094 EUR 4.375 EUR 3.282 EUR 625 EUR 469 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 21.904 EUR 16.428 EUR 11.795 EUR 8.846 EUR 1.685 EUR 1.264 EUR

.

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang II

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Gebühr 1.739 EUR 1.304 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr 1.131 EUR 848 EUR 609 EUR 457 EUR 87 EUR 65 EUR

.

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang III

Tabelle 1: Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Einzeleinreichung Gemeinsame
Einreichung
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t 2.935 EUR 2.201 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 10.762 EUR 8.071 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t 31.960 EUR 23.970 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 7.827 EUR 5.870 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t 29.025 EUR 21.768 EUR
Von Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t 21.198 EUR 15.898 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t 1.908 EUR 1.431 EUR 1.027 EUR 770 EUR 147 EUR 110 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 6.995 EUR 5.246 EUR 3.767 EUR 2.825 EUR 538 EUR 404 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t 20.774 EUR 15.580 EUR 11.186 EUR 8.389 EUR 1.598 EUR 1.198 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 5.087 EUR 3.816 EUR 2.739 EUR 2.055 EUR 391 EUR 294 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t 18.866 EUR 14.150 EUR 10.159 EUR 7.619 EUR 1.451 EUR 1.088 EUR
Vom Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t 13.779 EUR 10.334 EUR 7.419 EUR 5.564 EUR 1.060 EUR 795 EUR

Tabelle 3: Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit 1.631 EUR
Art der Aktualisierung Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 4.892 EUR 3.669 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.631 EUR 1.223 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 4.892 EUR 3.669 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 3.261 EUR 2.446 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.631 EUR 1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.631 EUR 1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.631 EUR 1.223 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung Mittleres Unternehmen Kleines Unternehmen Kleinstunternehmen
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit 1.060 EUR 571 EUR 82 EUR
Art der Aktualisierung Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 2.120 EUR 1.590 EUR 1.141 EUR 856 EUR 163 EUR 122 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR

.

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang IV

Tabelle 1: Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 4.892 EUR 3.669 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.631 EUR 1.223 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 4.892 EUR 3.669 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 3.261 EUR 2.446 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.631 EUR 1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Ab- satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.631 EUR 1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.631 EUR 1.223 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 3.180 EUR 2.385 EUR 1.712 EUR 1.284 EUR 245 EUR 183 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 2.120 EUR 1.590 EUR 1.141 EUR 856 EUR 163 EUR 122 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.060 EUR 795 EUR 571 EUR 428 EUR 82 EUR 61 EUR

.

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang V

Tabelle 1: Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr 544 EUR
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen 353 EUR
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen 190 EUR
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen 27 EUR

Tabelle 2: Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt 1.087 EUR
Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen 707 EUR
Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen 380 EUR
Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen 54 EUR

.

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang VI

Tabelle 1: Standardgebühren

Grundgebühr 54.100 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 10.820 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 10.820 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40.575 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

4.058 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr 40.575 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 8.115 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 8.115 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr 24.345 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 4.869 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 4.869 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr 5.410 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 1.082 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 1.082 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller: 4.057 EUR

.

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang VII


Tabelle 1: Standardentgelte

Grundentgelt 54.100 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 10.820 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 10.820 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40.575 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18.259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

4.058 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt 40.575 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 8.115 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 8.115 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18.259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

4.058 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt 24.345 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 4.869 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 4.869 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt 5.410 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 1.082 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 1.082 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

.

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang VIII

Tabelle 1: Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach: Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2.392 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 4.783 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 7.175 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach: Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.794 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3.587 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 5.381 EUR"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE