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Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2017/354 - ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2017 S. 31 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/173 - ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 12 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt (EG) 517/94 - Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates 3 wurde mehrfach erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2) Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden.

(3) Die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollte dadurch gesichert werden, dass die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der gemeinsamen Regelung für andere Drittländer entsprechen.

(4) Wegen der Sensibilität des Textilsektors der Union sollten für eine begrenzte Anzahl von Ursprungserzeugnissen aus einigen Drittländern Überwachungsmaßnahmen auf Ebene der Union in dieser Verordnung festgelegt werden.

(5) Spezielle Regelungen betreffend die Wiedereinfuhr von Waren im Rahmen der Veredelung sollten vorgesehen werden.

(6) Der Inhalt des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission 5 wurde entfernt. Daher ist es angemessen, diesen Anhang vollständig zu streichen. Im Interesse der Klarheit sollte die Bezugnahme auf diesen Anhang in Artikel 4 Absatz 2 ebenfalls gestrichen werden.

(7) Es kann sich als erforderlich erweisen, die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Überwachung durch die Union, mengenmäßigen Beschränkungen oder anderen geeigneten Maßnahmen zu unterstellen.

(8) Im Fall von Überwachungsmaßnahmen durch die Union sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist ausgestellt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument sollte somit nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

(9) Im Interesse der Union ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der Überwachung durch die Union unterrichten.

(10) Präzisere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens sind erforderlich, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(11) Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die Einleitung von Untersuchungen, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Betroffenen, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Feststellung des Schadens festzulegen.

(12) Es ist erforderlich, ein geeignetes System für die Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen der Union einzuführen.

(13) In dem Verwaltungsverfahren sollte sichergestellt sein, dass alle Antragsteller fairen Zugang zu den Kontingenten haben.

(14) Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten einfach und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung von Formblättern nach dem Muster im Anhang VI zu dieser Verordnung erfüllt werden.

(15) Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Union beziehen, nicht aber auf die Union als Ganzes, können sich jedoch als notwendig erweisen. Solche Maßnahmen sollten aber nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

(16) Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten und der Union hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

(17) Die im Interesse der Union notwendigen Schutzmaßnahmen sollten unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen durchgeführt werden.

(18) Um die Verfahren für Einführer zu vereinfachen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Gültigkeit von Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt wurden, zu verlängern, anstatt sie den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurückzugeben.

(19) Zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle oder andere Vereinbarungen oder eine sonstige spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um im Einklang mit dieser Verordnung Änderungen an ihren Anhängen vornehmen, die Einfuhrregeln ändern und Schutzmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen anwenden zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ausgeübt werden.

(21) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Textilwaren des Teils 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 7 festgelegten Kombinierten Nomenklatur und für andere in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder andere spezifische Einfuhrregeln der Union fallen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden Textilwaren, die unter Teil 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur fallen, in die in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien eingereiht; ausgenommen sind die Waren, die unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) fallen, welche in Anhang I Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannt sind.

(3) Im Sinne dieser Verordnung werden der Begriff "Ursprungserzeugnisse" und die Verfahren zur Überwachung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach den geltenden Ursprungsregeln der Union bestimmt.

Artikel 2

Die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Artikel 3

(1) Für die in Anhang III genannten Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern unterliegt die Einfuhr in die Union den in diesem Anhang festgelegten jährlichen Höchstmengen.

(2) Einfuhren, die gemäß Absatz 1 Höchstmengen unterliegen, werden gegen Vorlage einer von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments in den freien Verkehr der Union übergeführt. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz genehmigten Einfuhren werden auf die für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Höchstmengen angerechnet.

(3) Alle in Anhang IV genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Drittländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Grundlage für solche Höchstmengen sind die vorhergehenden Handelsströme oder in Ermangelung dessen gebührend begründete Schätzungen entsprechender Handelsströme. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge der vorliegenden Verordnung bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern.

(4) Die Einfuhr in die Union von nicht in den Absätzen 1 und 3 genannten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ist frei, vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und solcher Maßnahmen, die auf der Grundlage spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Artikel 4 17

(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden.

(2) - gestrichen -

Artikel 5

(1) Der Ausschuss gemäß Artikel 30 kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte bezüglich der Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung der Anhänge III bis VI bei zutage getretenen Problemen mit ihrer Wirksamkeit erforderlich sind.

Kapitel II
Informations- und Untersuchungsverfahren der Union

Artikel 6

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, nach dem KN-Code und nach den entsprechenden Einheiten, gegebenenfalls nach zusätzlichen Einheiten des KN-Codes. Die Einfuhren werden nach den geltenden statistischen Verfahren aufgegliedert.

(2) Damit die Entwicklung des Marktes der von dieser Verordnung erfassten Waren verfolgt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vorjahres über die Ausfuhren. Die statistischen Angaben über die Produktion und den Verbrauch der einzelnen Waren werden der Kommission nach Modalitäten übermittelt, die später nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festzulegen sind.

(3) Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität für die Mitteilung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 ändern.

(4) In den dringenden Fällen im Sinne von Artikel 13 übermitteln der oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend die erforderlichen Einfuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben.

Artikel 7

(1) Wenn es für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung bezüglich der in Artikel 1 genannten Bedingungen für die Einfuhr von Waren zu rechtfertigen, leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass die Notwendigkeit zur Einleitung einer solchen Untersuchung besteht.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 beschriebenen Informationen holt die Kommission alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Erzeugern sowie Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage hinsichtlich der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4) Die Kommission kann die betroffenen natürlichen und juristischen Personen anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(5) Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Schlussfolgerungen anhand der verfügbaren Angaben erstellt werden.

(6) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden und gelangt die Kommission daraufhin zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie dem Mitgliedstaat diese Entscheidung nach erfolgten Anhörungen mit.

Artikel 8

(1) Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 30 genannten Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß Kapitel III die hierfür notwendigen Beschlüsse.

Artikel 9

(1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie deren jeweilige Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass derjenige, der sie geliefert hat, ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will derjenige, der die Informationen geliefert hat, sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form erlauben, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(3) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse von Seiten der Unionsbehörden nicht entgegen. Die Unionsbehörden tragen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Artikel 10

(1) Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Unionserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

  1. Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Union;
  2. Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware;
  3. Auswirkungen auf die Unionserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem

(2) Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang II aufgeführten Drittländer.

(3) Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung führt. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  1. die Steigerungsrate der Ausfuhren nach der Union;
  2. die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Union erfolgen werden.

Kapitel III
Überwachungs- und Schutzmassnahmen

Artikel 11

(1) Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern ernsthafter Schaden zu entstehen, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

  1. die nachträgliche Überwachung seitens Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen;
  2. beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

(2) Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Ebene der Union liberalisierten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ein Schaden zu entstehen oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

  1. die nachträgliche Überwachung seitens der Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen;
  2. beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen haben im Regelfall begrenzte Geltungsdauer.

Artikel 12

(1) Werden Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass dadurch der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, dass diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf, diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

(2) Werden auf Ebene der Union liberalisierte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dadurch der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden droht oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, dass diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf, diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.

(4) Die Maßnahmen nach diesem Artikel und nach Artikel 11 gelten für alle nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigten Waren.

Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg nach der Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn diese Waren, die nach diesem Artikel und Artikel 11 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

Nach Artikel 16 können die in diesem Artikel und in Artikel 11 genannten Maßnahmen auf eine oder mehrere Regionen der Union beschränkt werden.

Artikel 13

Wenn in dringenden Fällen die Nichteinführung von Maßnahmen der Wirtschaft der Union einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie zu dem Schluss kommt, dass für eine bestimmte Kategorie von in Anhang I aufgeführten und keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren Höchstmengen oder vorherige oder nachträgliche Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten, und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 3 Anwendung, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.

Artikel 14

(1) Waren, die vorherigen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen durch die Union unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Im Fall vorheriger Überwachungsmaßnahmen durch die Union wird das Überwachungsdokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Überwachungsdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VI ausgestellt. Artikel 21 gilt entsprechend.

Im Fall von Schutzmaßnahmen wird das Überwachungsdokument nach Maßgabe des Kapitels IV ausgestellt.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden.

(3) Unbeschadet der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen ist das Überwachungsdokument unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig.

(4) Das Überwachungsdokument darf keinesfalls nach dem Ende des Gültigkeitszeitraums, der gleichzeitig und nach demselben Verfahren wie die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen festgelegt wird, verwendet werden, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

(5) Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter Schutzmaßnahmen fallenden Waren durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Dieser Absatz gilt unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses.

(6) Gilt für die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

Artikel 15

Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

Artikel 16

Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen - insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Faktoren - in einer oder mehreren Regionen der Union erfüllt, kann die Kommission nach Abwägung möglicher Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen auf die betreffende Region bzw. die betreffenden Regionen beschränken, wenn sie die Anwendung der Maßnahmen auf dieser Ebene für angemessener hält als auf Ebene der Union.

Diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen werden nach dem entsprechenden Verfahren ergriffen, das auf Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu ergreifen sind, anwendbar ist.

Kapitel IV
Verwaltung der Einfuhrbeschränkungen der Union

Artikel 17

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.

(2) Die Kommission bestätigt in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ("Windhundverfahren"), dass die beantragte(n) Einfuhrmenge(n) verfügbar ist/sind.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass vorzeitige Anträge die Höchstmengen überschreiten, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die mengenmäßigen Beschränkungen in Raten aufteilen oder Höchstmengen pro Zuteilung festlegen. Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zurückstellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

(4) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.

(5) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich alle Mengen mit, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibenden Mengen der gesamten Unionshöchstmenge übertragen.

(6) Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 18

(1) Jeder Einführer der Union kann unbeschadet des Ortes seiner Niederlassung in der Union bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl einen Genehmigungsantrag stellen.

(2) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 sind den Anträgen der Einführer für jede Erzeugniskategorie und jedes betreffende Drittland gegebenenfalls Belege über früher getätigte Einfuhren beizufügen.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist.

Diese Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach deren Erteilung.

Artikel 20

Erforderlichenfalls kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Artikel 21 17

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen berechtigen die Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr der Waren, für die Höchstmengen bestehen, und sind in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig, ungeachtet des von den Einführern in ihren Anträgen genannten Einfuhrortes.

Führt die Union gemäß Artikel 16 zeitlich begrenzte Beschränkungen für eine oder mehrere Regionen ein, so schließen diese Beschränkungen nicht aus, dass Waren, die noch vor der Einführung dieser Beschränkungen versandt worden sind, in die betreffende(n) Region(en) eingeführt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 geändert werden.

(3) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Mustern gestellt, deren Einzelheiten nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zulassen, dass die Antragsunterlagen elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen ihnen jedoch alle Unterlagen und Nachweise zugänglich sein.

(4) Die Einfuhrgenehmigungen können auf Antrag des betroffenen Einführers auf elektronischem Weg ausgestellt werden. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag jenes Einführers kann vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 3 eine auf elektronischem Wege ausgestellte Einfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Einfuhrgenehmigung erteilt hat, durch eine Einfuhrgenehmigung in Papierform ersetzt werden. Diese Behörde erteilt aber nur dann eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass die auf elektronischem Wege erteilte Einfuhrgenehmigung aufgehoben wurde.

Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaat können Textilwaren, die sich vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 22

Unbeschadet der besonderen, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich verliehen oder übertragen werden.

Artikel 23

Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt werden, kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 verlängert werden, wenn genügende Mengen vorhanden sind

Artikel 24

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Monats mit, welche Mengen von Waren, für die Höchstmengen der Union bestehen, im Verlauf des vorhergegangenen Monats eingeführt worden sind.

Kapitel V 17
(aufgehoben)

Artikel 25 (aufgehoben) 17

Artikel 26 (aufgehoben) 17

Artikel 27 (aufgehoben) 17

Artikel 28 (aufgehoben) 17

Artikel 29 (aufgehoben) 17

Kapitel VI
Entscheidungsverfahren und Schlussbestimmungen

Artikel 30

(1) Die Kommission wird vom Textilausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 31 17 17a

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 13 und 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

Artikel 32

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 5 oder Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 33

(1) Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

(2) Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

  1. Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;
  2. besondere devisenrechtliche Formalitäten;
  3. Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern sind.

In Fällen besonderer Dringlichkeit werden die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten der Kommission unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Artikel 34

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates 9 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 35

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann.

Artikel 36

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2015.

3) Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung (ABl. Nr. L 67 vom 10.03.1994 S. 1).

4) Siehe Anhang VII.

5) Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. Nr. L 311 vom 29.11.2007 S. 5).

6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

7) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 51).

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Anhang I

A. Liste der Textilwaren nach Artikel 1 17 18

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, da im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein "ex" vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

(2) Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

(3) Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie Warenbezeichnung
KN-Code 2017
Äquivalenztabelle
Stück/kg g/Stück
Gruppe I A
1 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 11 00, 5204 19 00, 5205 11 00, 5205 12 00, 5205 13 00, 5205 14 00, 5205 15 10, 5205 15 90, 5205 21 00, 5205 22 00, 5205 23 00, 5205 24 00, 5205 26 00, 5205 27 00, 5205 28 00, 5205 31 00, 5205 32 00, 5205 33 00, 5205 34 00, 5205 35 00, 5205 41 00, 5205 42 00, 5205 43 00, 5205 44 00, 5205 46 00, 5205 47 00, 5205 48 00, 5206 11 00, 5206 12 00, 5206 13 00, 5206 14 00, 5206 15 00, 5206 21 00, 5206 22 00, 5206 23 00, 5206 24 00, 5206 25 00, 5206 31 00, 5206 32 00, 5206 33 00, 5206 34 00, 5206 35 00, 5206 41 00, 5206 42 00, 5206 43 00, 5206 44 00, 5206 45 00, ex 5604 90 90
2 Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe
5208 11 10, 5208 11 90, 5208 12 16, 5208 12 19, 5208 12 96, 5208 12 99, 5208 13 00, 5208 19 00, 5208 21 10, 5208 21 90, 5208 22 16, 5208 22 19, 5208 22 96, 5208 22 99, 5208 23 00, 5208 29 00, 5208 31 00, 5208 32 16, 5208 32 19, 5208 32 96, 5208 32 99, 5208 33 00, 5208 39 00, 5208 41 00, 5208 42 00, 5208 43 00, 5208 49 00, 5208 51 00, 5208 52 00, 5208 59 10, 5208 59 90, 5209 11 00, 5209 12 00, 5209 19 00, 5209 21 00, 5209 22 00, 5209 29 00, 5209 31 00, 5209 32 00, 5209 39 00, 5209 41 00, 5209 42 00, 5209 43 00, 5209 49 00, 5209 51 00, 5209 52 00, 5209 59 00, 5210 11 00, 5210 19 00, 5210 21 00, 5210 29 00, 5210 31 00, 5210 32 00, 5210 39 00, 5210 41 00, 5210 49 00, 5210 51 00, 5210 59 00, 5211 11 00, 5211 12 00, 5211 19 00, 5211 20 00, 5211 31 00, 5211 32 00, 5211 39 00, 5211 41 00, 5211 42 00, 5211 43 00, 5211 49 10, 5211 49 90, 5211 51 00, 5211 52 00, 5211 59 00, 5212 11 10, 5212 11 90, 5212 12 10, 5212 12 90, 5212 13 10, 5212 13 90, 5212 14 10, 5212 14 90, 5212 15 10, 5212 15 90, 5212 21 10, 5212 21 90, 5212 22 10, 5212 22 90, 5212 23 10, 5212 23 90, 5212 24 10, 5212 24 90, 5212 25 10, 5212 25 90, ex 5811 00 00, ex 6308 00 00
2 a) davon: andere als roh oder gebleicht
5208 31 00, 5208 32 16, 5208 32 19, 5208 32 96, 5208 32 99, 5208 33 00, 5208 39 00, 5208 41 00, 5208 42 00, 5208 43 00, 5208 49 00, 5208 51 00, 5208 52 00, 5208 59 10, 5208 59 90, 5209 31 00, 5209 32 00, 5209 39 00, 5209 41 00, 5209 42 00, 5209 43 00, 5209 49 00, 5209 51 00, 5209 52 00, 5209 59 00, 5210 31 00, 5210 32 00, 5210 39 00, 5210 41 00, 5210 49 00, 5210 51 00, 5210 59 00, 5211 31 00, 5211 32 00, 5211 39 00, 5211 41 00, 5211 42 00, 5211 43 00, 5211 49 10, 5211 49 90, 5211 51 00, 5211 52 00, 5211 59 00, 5212 13 10, 5212 13 90, 5212 14 10, 5212 14 90, 5212 15 10, 5212 15 90, 5212 23 10, 5212 23 90, 5212 24 10, 5212 24 90, 5212 25 10, 5212 25 90, ex 5811 00 00, ex 6308 00 00
3 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe
5512 11 00, 5512 19 10, 5512 19 90, 5512 21 00, 5512 29 10, 5512 29 90, 5512 91 00, 5512 99 10, 5512 99 90, 5513 11 20, 5513 11 90, 5513 12 00, 5513 13 00, 5513 19 00, 5513 21 00, 5513 23 10, 5513 23 90, 5513 29 00, 5513 31 00, 5513 39 00, 5513 41 00, 5513 49 00, 5514 11 00, 5514 12 00, 5514 19 10, 5514 19 90, 5514 21 00, 5514 22 00, 5514 23 00, 5514 29 00, 5514 30 10, 5514 30 30, 5514 30 50, 5514 30 90, 5514 41 00, 5514 42 00, 5514 43 00, 5514 49 00, 5515 11 10, 5515 11 30, 5515 11 90, 5515 12 10, 5515 12 30, 5515 12 90, 5515 13 11, 5515 13 19, 5515 13 91, 5515 13 99, 5515 19 10, 5515 19 30, 5515 19 90, 5515 21 10, 5515 21 30, 5515 21 90, 5515 22 11, 5515 22 19, 5515 22 91, 5515 22 99, 5515 29 00, 5515 91 10, 5515 91 30, 5515 91 90, 5515 99 20, 5515 99 40, 5515 99 80, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70, ex 6308 00 00
3 a) davon: andere als roh oder gebleicht
5512 19 10, 5512 19 90, 5512 29 10, 5512 29 90, 5512 99 10, 5512 99 90, 5513 21 00, 5513 23 10, 5513 23 90, 5513 29 00, 5513 31 00, 5513 39 00, 5513 41 00, 5513 49 00, 5514 21 00, 5514 22 00, 5514 23 00, 5514 29 00, 5514 30 10, 5514 30 30, 5514 30 50, 5514 30 90, 5514 41 00, 5514 42 00, 5514 43 00, 5514 49 00, 5515 11 30, 5515 11 90, 5515 12 30, 5515 12 90, 5515 13 19, 5515 13 99, 5515 19 30, 5515 19 90, 5515 21 30, 5515 21 90, 5515 22 19, 5515 22 99, ex 5515 29 00, 5515 91 30, 5515 91 90, 5515 99 40, 5515 99 80, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70, ex 6308 00 00
Gruppe I B
4 Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken 6,48 154
6105 10 00, 6105 20 10, 6105 20 90, 6105 90 10, 6105 90 90, 6109 10 00, 6109 90 20, 6109 90 90, 6110 20 10, 6110 30 10 - -
5 Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken 4,53 221
ex 6101 90 80, 6101 20 90, 6101 30 90, 6102 10 90, 6102 20 90, 6102 30 90, 6110 11 10, 6110 11 30, 6110 11 90, 6110 12 10, 6110 12 90, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 20 91, 6110 20 99, 6110 30 91, 6110 30 99 - -
6 Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 1,76 568
6203 41 10, 6203 41 90, 6203 42 31, 6203 42 33, 6203 42 35, 6203 42 90, 6203 43 19, 6203 43 90, 6203 49 19, 6203 49 50, 6204 61 10, 6204 62 31, 6204 62 33, 6204 62 39, 6204 63 18, 6204 69 18, 6211 32 42, 6211 33 42, 6211 42 42, 6211 43 42 - -
7 Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen 5,55 180
6106 10 00, 6106 20 00, 6106 90 10, 6206 20 00, 6206 30 00, 6206 40 00 - -
8 Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 4,60 217
ex 6205 90 80, 6205 20 00, 6205 30 00 - -
Gruppe II A
9 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle
5802 11 00, 5802 19 00, ex 6302 60 00
20 Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6302 21 00, 6302 22 90, 6302 29 90, 6302 31 00, 6302 32 90, 6302 39 90
22 Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5508 10 10, 5509 11 00, 5509 12 00, 5509 21 00, 5509 22 00, 5509 31 00, 5509 32 00, 5509 41 00, 5509 42 00, 5509 51 00, 5509 52 00, 5509 53 00, 5509 59 00, 5509 61 00, 5509 62 00, 5509 69 00, 5509 91 00, 5509 92 00, 5509 99 00
22 a) davon: Polyacryl-Spinnfasern
ex 5508 10 10, 5509 31 00, 5509 32 00, 5509 61 00, 5509 62 00, 5509 69 00
23 Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5508 20 10, 5510 11 00, 5510 12 00, 5510 20 00, 5510 30 00, 5510 90 00
32 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5801 10 00, 5801 21 00, 5801 22 00, 5801 23 00, 5801 26 00, 5801 27 00, 5801 31 00, 5801 32 00, 5801 33 00, 5801 36 00, 5801 37 00, 5802 20 00, 5802 30 00
32 a) davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle
5801 22 00
39 Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle
6302 51 00, 6302 53 90, ex 6302 59 90, 6302 91 00, 6302 93 90, ex 6302 99 90
Gruppe II B
12 Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 24,3 Paar 41
ex 6115 10 10, 6115 10 90, 6115 22 00, 6115 29 00, 6115 30 11, 6115 30 90, 6115 94 00, 6115 95 00, 6115 96 10, 6115 96 99, 6115 99 00 - -
13 Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 17 59
6107 11 00, 6107 12 00, 6107 19 00, 6108 21 00, 6108 22 00, 6108 29 00, ex 6212 10 10, ex 9619 00 50 - -
14 Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) 0,72 1389
6201 11 00, ex 6201 12 10, ex 6201 12 90, ex 6201 13 10, ex 6201 13 90, 6210 20 00 - -
15 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) 0,84 1190
6202 11 00, ex 6202 12 10, ex 6202 12 90, ex 6202 13 10, ex 6202 13 90, 6204 31 00, 6204 32 90, 6204 33 90, 6204 39 19, 6210 30 00 - -
16 Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 0,80 1250
6203 11 00, 6203 12 00, 6203 19 10, 6203 19 30, 6203 22 80, 6203 23 80, 6203 29 18, 6203 29 30, 6211 32 31, 6211 33 31 - -
17 Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 1,43 700
6203 31 00, 6203 32 90, 6203 33 90, 6203 39 19 - -
18 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6207 11 00, 6207 19 00, 6207 21 00, 6207 22 00, 6207 29 00, 6207 91 00, 6207 99 10, 6207 99 90
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6208 11 00, 6208 19 00, 6208 21 00, 6208 22 00, 6208 29 00, 6208 91 00, 6208 92 00, 6208 99 00, ex 6212 10 10, ex 9619 00 50
19 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken 59 17
6213 20 00, ex 6213 90 00 - -
21 Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 2,3 435
ex 6201 12 10, ex 6201 12 90, ex 6201 13 10, ex 6201 13 90, 6201 91 00, 6201 92 00, 6201 93 00, ex 6202 12 10, ex 6202 12 90, ex 6202 13 10, ex 6202 13 90, 6202 91 00, 6202 92 00, 6202 93 00, 6211 32 41, 6211 33 41, 6211 42 41, 6211 43 41 - -
24 Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken 3,9 257
6107 21 00, 6107 22 00, 6107 29 00, 6107 91 00, ex 6107 99 00 - -
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken - -
6108 31 00, 6108 32 00, 6108 39 00, 6108 91 00, 6108 92 00, ex 6108 99 00 - -
26 Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 3,1 323
6104 41 00, 6104 42 00, 6104 43 00, 6104 44 00, 6204 41 00, 6204 42 00, 6204 43 00, 6204 44 00 - -
27 Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen 2,6 385
6104 51 00, 6104 52 00, 6104 53 00, 6104 59 00, 6204 51 00, 6204 52 00, 6204 53 00, 6204 59 10 - -
28 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 1,61 620
6103 41 00, 6103 42 00, 6103 43 00, ex 6103 49 00, 6104 61 00, 6104 62 00, 6104 63 00, ex 6104 69 00 - -
29 Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 1,37 730
6204 11 00, 6204 12 00, 6204 13 00, 6204 19 10, 6204 21 00, 6204 22 80, 6204 23 80, 6204 29 18, 6211 42 31, 6211 43 31 - -
31 Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken 18,2 55
ex 6212 10 10, 6212 10 90 - -
68 Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88
6111 90 19, 6111 20 90, 6111 30 90, ex 6111 90 90, ex 6209 90 10, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 90, ex 9619 00 50
73 Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 1,67 600
6112 11 00, 6112 12 00, 6112 19 00 - -
76 Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6203 22 10, 6203 23 10, 6203 29 11, 6203 32 10, 6203 33 10, 6203 39 11, 6203 42 11, 6203 42 51, 6203 43 11, 6203 43 31, 6203 49 11, 6203 49 31, 6211 32 10, 6211 33 10
Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6204 22 10, 6204 23 10, 6204 29 11, 6204 32 10, 6204 33 10, 6204 39 11, 6204 62 11, 6204 62 51, 6204 63 11, 6204 63 31, 6204 69 11, 6204 69 31, 6211 42 10, 6211 43 10
77 Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 6211 20 00
78 Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77
6203 41 30, 6203 42 59, 6203 43 39, 6203 49 39, 6204 61 85, 6204 62 59, 6204 62 90, 6204 63 39, 6204 63 90, 6204 69 39, 6204 69 50, 6210 40 00, 6210 50 00, 6211 32 90, 6211 33 90, ex 6211 39 00, 6211 42 90, 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 9619 00 50
83 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75
ex 6101 90 20, 6101 20 10, 6101 30 10, 6102 10 10, 6102 20 10, 6102 30 10, 6103 31 00, 6103 32 00, 6103 33 00, ex 6103 39 00, 6104 31 00, 6104 32 00, 6104 33 00, ex 6104 39 00, 6112 20 00, 6113 00 90, 6114 20 00, 6114 30 00, ex 6114 90 00, ex 9619 00 50
Gruppe III A
33 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m
5407 20 11
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen
6305 32 19, 6305 33 90
34 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr
5407 20 19
35 Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114
5407 10 00, 5407 20 90, 5407 30 00, 5407 41 00, 5407 42 00, 5407 43 00, 5407 44 00, 5407 51 00, 5407 52 00, 5407 53 00, 5407 54 00, 5407 61 10, 5407 61 30, 5407 61 50, 5407 61 90, 5407 69 10, 5407 69 90, 5407 71 00, 5407 72 00, 5407 73 00, 5407 74 00, 5407 81 00, 5407 82 00, 5407 83 00, 5407 84 00, 5407 91 00, 5407 92 00, 5407 93 00, 5407 94 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70
35 a) davon: andere als roh oder gebleicht
ex 5407 10 00, ex 5407 20 90, ex 5407 30 00, 5407 42 00, 5407 43 00, 5407 44 00, 5407 52 00, 5407 53 00, 5407 54 00, 5407 61 30, 5407 61 50, 5407 61 90, 5407 69 90, 5407 72 00, 5407 73 00, 5407 74 00, 5407 82 00, 5407 83 00, 5407 84 00, 5407 92 00, 5407 93 00, 5407 94 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70
36 Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114
5408 10 00, 5408 21 00, 5408 22 10, 5408 22 90, 5408 23 00, 5408 24 00, 5408 31 00, 5408 32 00, 5408 33 00, 5408 34 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70
36 a) davon: andere als roh oder gebleicht
ex 5408 10 00, 5408 22 10, 5408 22 90, 5408 23 00, 5408 24 00, 5408 32 00, 5408 33 00, 5408 34 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70
37 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5516 11 00, 5516 12 00, 5516 13 00, 5516 14 00, 5516 21 00, 5516 22 00, 5516 23 10, 5516 23 90, 5516 24 00, 5516 31 00, 5516 32 00, 5516 33 00, 5516 34 00, 5516 41 00, 5516 42 00, 5516 43 00, 5516 44 00, 5516 91 00, 5516 92 00, 5516 93 00, 5516 94 00, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70
37 a) davon: andere als roh oder gebleicht
5516 12 00, 5516 13 00, 5516 14 00, 5516 22 00, 5516 23 10, 5516 23 90, 5516 24 00, 5516 32 00, 5516 33 00, 5516 34 00, 5516 42 00, 5516 43 00, 5516 44 00, 5516 92 00, 5516 93 00, 5516 94 00, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70
38 A Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen
ex 6005 36 00, ex 6005 37 00, ex 6005 38 00, ex 6005 39 00, ex 6006 31 00, ex 6006 32 00, ex 6006 33 00, ex 6006 34 00
38 B Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 6303 91 00, ex 6303 92 90, ex 6303 99 90
40 Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 6303 91 00, ex 6303 92 90, ex 6303 99 90, 6304 19 10, ex 6304 19 90, 6304 92 00, ex 6304 93 00, ex 6304 99 00
41 Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter
5401 10 12, 5401 10 14, 5401 10 16, 5401 10 18, 5402 11 00, 5402 19 00, 5402 20 00, 5402 31 00, 5402 32 00, 5402 33 00, 5402 34 00, 5402 39 00, 5402 44 00, 5402 48 00, 5402 49 00, 5402 51 00, 5402 52 00, 5402 53 00, 5402 59 00, 5402 61 00, 5402 62 00, 5402 63 00, 5402 69 00, ex 5604 90 10, ex 5604 90 90
42 Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5401 20 10
Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat
5403 10 00, 5403 32 00, ex 5403 33 00, 5403 39 00, 5403 41 00, 5403 42 00, 5403 49 00, ex 5604 90 10
43 Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 20 00, 5207 10 00, 5207 90 00, 5401 10 90, 5401 20 90, 5406 00 00, 5508 20 90, 5511 30 00
46 Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105 10 00, 5105 21 00, 5105 29 00, 5105 31 00, 5105 39 00
47 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5106 10 10, 5106 10 90, 5106 20 10, 5106 20 91, 5106 20 99, 5108 10 10, 5108 10 90
48 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10 10, 5107 10 90, 5107 20 10, 5107 20 30, 5107 20 51, 5107 20 59, 5107 20 91, 5107 20 99, 5108 20 10, 5108 20 90
49 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5109 10 10, 5109 10 90, 5109 90 00
50 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5111 11 00, 5111 19 00, 5111 20 00, 5111 30 10, 5111 30 80, 5111 90 10, 5111 90 91, 5111 90 98, 5112 11 00, 5112 19 00, 5112 20 00, 5112 30 10, 5112 30 80, 5112 90 10, 5112 90 91, 5112 90 98
51 Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
5203 00 00
53 Drehergewebe aus Baumwolle
5803 00 10
54 Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507 00 00
55 Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5506 10 00, 5506 20 00, 5506 40 00, 5506 90 00
56 Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5508 10 90, 5511 10 00, 5511 20 00
58 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
5701 10 10, 5701 10 90, 5701 90 10, 5701 90 90
59 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58
5702 10 00, 5702 31 10, 5702 31 80, 5702 32 00, ex 5702 39 00, 5702 41 10, 5702 41 90, 5702 42 00, ex 5702 49 00, 5702 50 10, 5702 50 31, 5702 50 39, ex 5702 50 90, 5702 91 00, 5702 92 10, 5702 92 90, ex 5702 99 00, 5703 10 00, 5703 20 12, 5703 20 18, 5703 20 92, 5703 20 98, 5703 30 12, 5703 30 18, 5703 30 82, 5703 30 88, 5703 90 20, 5703 90 80, 5704 10 00, 5704 20 00, 5704 90 00, 5705 00 30, ex 5705 00 80
60 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
5805 00 00
61 Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

ex 5806 10 00, 5806 20 00, 5806 31 00, 5806 32 10, 5806 32 90, 5806 39 00, 5806 40 00
62 Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)
5606 00 91, 5606 00 99
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive
5804 10 10, 5804 10 90, 5804 21 00, 5804 29 00, 5804 30 00
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt
5807 10 10, 5807 10 90
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen
5808 10 00, 5808 90 00
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 10 10, 5810 10 90, 5810 91 10, 5810 91 90, 5810 92 10, 5810 92 90, 5810 99 10, 5810 99 90
63 Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr
5906 91 00, ex 6002 40 00, 6002 90 00, ex 6004 10 00, 6004 90 00
Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern
ex 6001 10 00, 6003 30 10, ex 6005 36 00, ex 6005 37 00, ex 6005 38 00, ex 6005 39 00
65 Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern
5606 00 10, ex 6001 10 00, 6001 21 00, 6001 22 00, ex 6001 29 00, 6001 91 00, 6001 92 00, ex 6001 99 00, ex 6002 40 00, 6003 10 00, 6003 20 00, 6003 30 90, 6003 40 00, ex 6004 10 00, 6005 90 10, 6005 21 00, 6005 22 00, 6005 23 00, 6005 24 00, 6005 35 00, ex 6005 36 00, ex 6005 37 00, ex 6005 38 00, ex 6005 39 00, 6005 41 00, 6005 42 00, 6005 43 00, 6005 44 00, 6006 10 00, 6006 21 00, 6006 22 00, 6006 23 00, 6006 24 00, ex 6006 31 00, ex 6006 32 00, ex 6006 33 00, ex 6006 34 00, 6006 41 00, 6006 42 00, 6006 43 00, 6006 44 00
66 Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern
6301 10 00, 6301 20 90, 6301 30 90, ex 6301 40 90, ex 6301 90 90
Gruppe III B
10 Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken 17 Paar 59
6111 90 11, 6111 20 10, 6111 30 10, ex 6111 90 90, 6116 10 20, 6116 10 80, 6116 91 00, 6116 92 00, 6116 93 00, 6116 99 00
67 Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör
5807 90 90, 6113 00 10, 6117 10 00, 6117 80 10, 6117 80 80, 6117 90 00, 6301 20 10, 6301 30 10, 6301 40 10, 6301 90 10, 6302 10 00, 6302 40 00, ex 6302 60 00, 6303 12 00, 6303 19 00, 6304 11 00, 6304 20 00, 6304 91 00, ex 6305 20 00, 6305 32 11, ex 6305 32 90, 6305 33 10, ex 6305 39 00, ex 6305 90 00, 6307 10 10, 6307 90 10, ex 9619 00 40, ex 9619 00 50
67 a) davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
6305 32 11, 6305 33 10
69 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen 7,8 128
6108 11 00, 6108 19 00
70 Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex) 30,4 Paar 33
ex 6115 10 10, 6115 21 00, 6115 30 19
Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern
ex 6115 10 10, 6115 96 91
72 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern 9,7 103
6112 31 10, 6112 31 90, 6112 39 10, 6112 39 90, 6112 41 10, 6112 41 90, 6112 49 10, 6112 49 90, 6211 11 00, 6211 12 00
74 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge 1,54 650
6104 13 00, 6104 19 20, ex 6104 19 90, 6104 22 00, 6104 23 00, 6104 29 10, ex 6104 29 90
75 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge 0,80 1.250
6103 10 10, 6103 10 90, 6103 22 00, 6103 23 00, 6103 29 00
84 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6214 20 00, 6214 30 00, 6214 40 00, ex 6214 90 00
85 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern 17,9 56
6215 20 00, 6215 90 00
86 Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken 8,8 114
6212 20 00, 6212 30 00, 6212 90 00
87 Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 6209 90 10, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 90, 6216 00 00
88 Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt
ex 6209 90 10, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 90, 6217 10 00, 6217 90 00
90 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern
5607 41 00, 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 49 90, 5607 50 11, 5607 50 19, 5607 50 30, 5607 50 90
91 Zelte
6306 22 00, 6306 29 00
93 Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
ex 6305 20 00, ex 6305 32 90, ex 6305 39 00
94 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5601 21 10, 5601 21 90, 5601 22 10, 5601 22 90, 5601 29 00, 5601 30 00, 9619 00 30
95 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge
5602 10 19, 5602 10 31, ex 5602 10 38, 5602 10 90, 5602 21 00, ex 5602 29 00, 5602 90 00, ex 5807 90 10, ex 5905 00 70, 6210 10 10, 6307 90 91
96 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5603 11 10, 5603 11 90, 5603 12 10, 5603 12 90, 5603 13 10, 5603 13 90, 5603 14 10, 5603 14 90, 5603 91 10, 5603 91 90, 5603 92 10, 5603 92 90, 5603 93 10, 5603 93 90, 5603 94 10, 5603 94 90, ex 5807 90 10, ex 5905 00 70, 6210 10 92, 6210 10 98, ex 6301 40 90, ex 6301 90 90, 6302 22 10, 6302 32 10, 6302 53 10, 6302 93 10, 6303 92 10, 6303 99 10, ex 6304 19 90, ex 6304 93 00, ex 6304 99 00, ex 6305 32 90, ex 6305 39 00, 6307 10 30, 6307 90 92, ex 6307 90 98, ex 9619 00 40, ex 9619 00 50
97 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen
5608 11 20, 5608 11 80, 5608 19 11, 5608 19 19, 5608 19 30, 5608 19 90, 5608 90 00
98 Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97
5609 00 00, 5905 00 10
99 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
5901 10 00, 5901 90 00
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten
5904 10 00, 5904 90 00
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung
5906 10 00, 5906 99 10, 5906 99 90
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100
5907 00 00
100 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen
5903 10 10, 5903 10 90, 5903 20 10, 5903 20 90, 5903 90 10, 5903 90 91, 5903 90 99
101 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern
ex 5607 90 90
109 Planen, Segel und Markisen
6306 12 00, 6306 19 00, 6306 30 00
110 Luftmatratzen, aus Geweben
6306 40 00
111 Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte
6306 90 00
112 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114
6307 20 00, ex 6307 90 98
113 Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6307 10 90
114 Gewebe und Waren für technische Zwecke
5902 10 10, 5902 10 90, 5902 20 10, 5902 20 90, 5902 90 10, 5902 90 90, 5908 00 00, 5909 00 10, 5909 00 90, 5910 00 00, 5911 10 00, ex 5911 20 00, 5911 31 11, 5911 31 19, 5911 31 90, 5911 32 11, 5911 32 19, 5911 32 90, 5911 40 00, 5911 90 10, 5911 90 91, 5911 90 99
Gruppe IV
115 Leinengarne und Ramiegarne
5306 10 10, 5306 10 30, 5306 10 50, 5306 10 90, 5306 20 10, 5306 20 90, 5308 90 12, 5308 90 19
117 Gewebe aus Flachs oder Ramie
5309 11 10, 5309 11 90, 5309 19 00, 5309 21 00, 5309 29 00, 5311 00 10, ex 5803 00 90, 5905 00 30
118 Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken
6302 29 10, 6302 39 20, 6302 59 10, ex 6302 59 90, 6302 99 10, ex 6302 99 90
120 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie
ex 6303 99 90, 6304 19 30, ex 6304 99 00
121 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie
ex 5607 90 90
122 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 6305 90 00
123 Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern
5801 90 10, ex 5801 90 90
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken
ex 6214 90 00
Gruppe V
124 Synthetische Spinnfasern
5501 10 00, 5501 20 00, 5501 30 00, 5501 40 00, 5501 90 00, 5503 11 00, 5503 19 00, 5503 20 00, 5503 30 00, 5503 40 00, 5503 90 00, 5505 10 10, 5505 10 30, 5505 10 50, 5505 10 70, 5505 10 90
125 A Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41
5402 45 00, 5402 46 00, 5402 47 00
125 B Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
5404 11 00, 5404 12 00, 5404 19 00, 5404 90 10, 5404 90 90, ex 5604 90 10, ex 5604 90 90
126 Künstliche Spinnfasern
5502 10 00, 5502 90 00, 5504 10 00, 5504 90 00, 5505 20 00
127 A Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42
5403 31 00, ex 5403 32 00, ex 5403 33 00
127 B Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse
5405 00 00, ex 5604 90 90
128 Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105 40 00
129 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5110 00 00
130 A Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne
5004 00 10, 5004 00 90, 5006 00 10
130 B Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar
5005 00 10, 5005 00 90, 5006 00 90, ex 5604 90 90
131 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
5308 90 90
132 Papiergarne
5308 90 50
133 Hanfgarne
5308 20 10, 5308 20 90
134 Metallgarne
5605 00 00
135 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5113 00 00
136 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
5007 10 00, 5007 20 11, 5007 20 19, 5007 20 21, 5007 20 31, 5007 20 39, 5007 20 41, 5007 20 51, 5007 20 59, 5007 20 61, 5007 20 69, 5007 20 71, 5007 90 10, 5007 90 30, 5007 90 50, 5007 90 90, 5803 00 30, ex 5905 00 90, ex 5911 20 00
137 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
ex 5801 90 90, ex 5806 10 00
138 Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie
5311 00 90, ex 5905 00 90
139 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen
5809 00 00
140 Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern
ex 6001 10 00, ex 6001 29 00, ex 6001 99 00, 6003 90 00, 6005 90 90, 6006 90 00
141 Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern
ex 6301 90 90
142 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf
ex 5702 39 00, ex 5702 49 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00, ex 5705 00 80
144 Filz aus groben Tierhaaren
ex 5602 10 38, ex 5602 29 00
145 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern
ex 5607 90 20, ex 5607 90 90
146 A Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern
ex 5607 21 00
146 B Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A
ex 5607 21 00, 5607 29 00
146 C Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
ex 5607 90 20
147 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt
ex 5003 00 00
148 A Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5307 10 00, 5307 20 00
148 B Kokosgarne
5308 10 00
149 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm
5310 10 90, ex 5310 90 00
150 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht
5310 10 10, ex 5310 90 00, 5905 00 50, 6305 10 90
151 A Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
5702 20 00
151 B Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt
ex 5702 39 00, ex 5702 49 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00
152 Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge
5602 10 11
153 Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
6305 10 10
154 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5001 00 00
Grège, weder gedreht noch gezwirnt
5002 00 00
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt
ex 5003 00 00
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5101 11 00, 5101 19 00, 5101 21 00, 5101 29 00, 5101 30 00
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 11 00, 5102 19 10, 5102 19 30, 5102 19 40, 5102 19 90, 5102 20 00
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
5103 10 10, 5103 10 90, 5103 20 00, 5103 30 00
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
5104 00 00
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5301 10 00, 5301 21 00, 5301 29 00, 5301 30 00
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca
5305 00 00
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5201 00 10, 5201 00 90
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)
5202 10 00, 5202 91 00, 5202 99 00
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 10 00, 5302 90 00
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5305 00 00
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5303 10 00, 5303 90 00
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5305 00 00
156 Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen
6106 90 30, ex 6110 90 90
157 Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156
ex 6101 90 20, ex 6101 90 80, 6102 90 10, 6102 90 90, ex 6103 39 00, ex 6103 49 00, ex 6104 19 90, ex 6104 29 90, ex 6104 39 00, 6104 49 00, ex 6104 69 00, 6106 90 50, 6106 90 90, ex 6107 99 00, ex 6108 99 00, 6110 90 10, ex 6110 90 90, ex 6111 90 90, ex 6114 90 00
159 Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
6204 49 10, 6206 10 00
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
6214 10 00
Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide
6215 10 00
160 Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide
ex 6213 90 00
161 Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159
6201 19 00, 6201 99 00, 6202 19 00, 6202 99 00, 6203 19 90, 6203 29 90, 6203 39 90, 6203 49 90, 6204 19 90, 6204 29 90, 6204 39 90, 6204 49 90, 6204 59 90, 6204 69 90, 6205 90 10, ex 6205 90 80, 6206 90 10, 6206 90 90, ex 6211 20 00, ex 6211 39 00, ex 6211 49 00, ex 9619 00 50
163 Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3005 90 31

B. Andere Textilwaren nach Artikel 1 Absatz 1

KN-Codes
3005 90
3921 12 00
ex 3921 13
ex 3921 90 60
4202 12 19
4202 12 50
4202 12 91
4202 12 99
4202 22 10
4202 22 90
4202 32 10
4202 32 90
4202 92 11
4202 92 15
4202 92 19
4202 92 91
4202 92 98
5604 10 00
6309 00 00
6310 10 00
6310 90 00
ex 6405 20
ex 6406 10
ex 6406 90
ex 6501 00 00
ex 6502 00 00
ex 6504 00 00
ex 6505 00
ex 6506 99
6601 10 00
6601 91 00
6601 99
6601 99 90
7019 11 00
7019 12 00
ex 7019 19
8708 21 10
8708 21 90
8804 00 00
ex 9113 90 00
ex 9404 90
ex 9612 10

.

Liste der Länder nach Artikel 2 Anhang II 17

Demokratische Volksrepublik Korea

.

Jährliche Unionshöchstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Anhang III 17

Demokratische Volksrepublik Korea

Kategorie Einheit Menge
1 Tonnen 128
2 Tonnen 153
3 Tonnen 117
4 1.000 Stück 289
5 1.000 Stück 189
6 1.000 Stück 218
7 1.000 Stück 101
8 1.000 Stück 302
9 Tonnen 71
12 1.000 Paar 1.308
13 1.000 Stück 1.509
14 1.000 Stück 154
15 1.000 Stück 175
16 1.000 Stück 88
17 1.000 Stück 61
18 Tonnen 61
19 1.000 Stück 411
20 Tonnen 142
21 1.000 Stück 3.416
24 1.000 Stück 263
26 1.000 Stück 176
27 1.000 Stück 289
28 1.000 Stück 286
29 1.000 Stück 120
31 1.000 Stück 293
36 Tonnen 96
37 Tonnen 394
39 Tonnen 51
59 Tonnen 466
61 Tonnen 40
68 Tonnen 120
69 1.000 Stück 184
70 1.000 Stück 270
73 1.000 Stück 149
74 1.000 Stück 133
75 1.000 Stück 39
76 Tonnen 120
77 Tonnen 14
78 Tonnen 184
83 Tonnen 54
87 Tonnen 8
109 Tonnen 11
117 Tonnen 52
118 Tonnen 23
142 Tonnen 10
151A Tonnen 10
151B Tonnen 10
161 Tonnen 152

.

Nach Artikel 3 Absatz 3  Anhang IV 17

(für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I Abschnitt A)

Demokratische Volksrepublik Korea
Kategorien: 10, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 49, 50, 53, 54, 55, 58, 62, 63, 65, 66, 67, 72, 84, 85, 86, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 101, 111, 112, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 124, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 145, 146A, 146B, 146C, 149, 150, 153, 156, 157, 159, 160.


.

(aufgehoben) Anhang V 17

.

Verzeichnis der in den Feldern des Überwachungsdokuments zu machenden Angaben Anhang VI

Überwachungsdokument

  1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer)
  2. Ausstellungsnummer
  3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum
  4. Erteilende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer)
  5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift)
  6. Ursprungsland/Ländercode
  7. Herkunftsland/Ländercode
  8. Letzter Tag der Gültigkeit
  9. Warenbezeichnung
  10. KN-Code der Waren und Kategorie
  11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Maßeinheiten
  12. cif-Preis frei Unionsgrenze in Euro
  13. Zusätzliche Angaben
  14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde
    Datum und Ort
    (Unterschrift) (Stempel) Original für den Antragsteller
    Kopie für die zuständigen Behörden

Bild Bild Bild Bild

.

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang VII


Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates
(ABl. Nr. L 67 vom 10.03.1994 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1470/94 der Kommission
(ABl. Nr. L 159 vom 28.06.1994 S. 14)
Nur Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 1756/94 der Kommission
(ABl. Nr. L 183 vom 19.07.1994 S. 9)
Nur Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 2612/94 der Kommission
(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.1994 S. 7)
Nur Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 2798/94 des Rates
(ABl. Nr. L 297 vom 18.11.1994 S. 6)
Verordnung (EG) Nr. 2980/94 der Kommission
(ABl. Nr. L 315 vom 08.12.1994 S. 2)
Nur Artikel 2
Verordnung (EG) Nr.1325/95 des Rates
(ABl. Nr. L 12 8 vom 13.06.1995 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 538/96 des Rates
(ABl. Nr. L 7 9 vom 29.03.1996 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission
(ABl. Nr. L 188 vom 27.07.1996 S. 4)
Nur Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 1937/96 der Kommission
(ABl. Nr. L 255 vom 09.10.1996 S. 4)
Verordnung (EG) Nr. 1457/97 der Kommission
(ABl. Nr. L 19 9 vom 2 6.7.19 9 7, S. 6)
Verordnung (EG) Nr. 2542/1999 der Kommission
(ABl. Nr. L 307 vom 02.12.1999 S. 14)
Verordnung (EG) Nr. 7/2000 des Rates
(ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2000 S. 51)
Verordnung (EG) Nr. 2878/2000 der Kommission
(ABl. Nr. L 333 vom 29.12.2000 S. 60)
Verordnung (EG) Nr. 2245/2001 der Kommission
(ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 17)
Verordnung (EG) Nr. 888/2002 der Kommission
(ABl. Nr. L 146 vom 04.06.2002 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1309/2002 des Rates
(ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1437/2003 der Kommission
(ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2003 S. 3)
Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 der Kommission
(ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2003 S. 46)
Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission
(ABl. Nr. L 342 vom 30.12.2003 S. 21)
Verordnung (EG) Nr. 1877/2004 der Kommission
(ABl. Nr. L 326 vom 29.10.2004 S. 25)
Verordnung (EG) Nr. 931/2005 der Kommission
(ABl. Nr. L 162 vom 23.06.2005 S. 37)
Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission
(ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 12)
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission
(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1)
Nur Nummer 13 Ziffer 2 des Anhangs
Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission
(ABl. Nr. L 311 vom 29.11.2007 S. 5)
Verordnung (EU) Nr. 1260/2009 der Kommission
(ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 58)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2011 der Kommission
(ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2 011, S. 42)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1165/2012 der Kommission
(ABl. Nr. L 336 vom 08.12.2012 S. 55)
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates
(ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1)
Nur Nummer 16 Ziffer 2 des Anhangs
Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2014 S. 52)
Nur Nummer 2 des Anhangs

.

Entsprechungstabelle Anhang VIII


Verordnung (EG) Nr. 517/94 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 2 einleitender Satz
Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich -
Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich -
Artikel 2 Absatz 2 -
Artikel 3 bis 8 Artikel 3 bis 8
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absätze 3 und 4 Artikel 9 Absätze 3 und 4
Artikel 10 bis 22 Artikel 10 bis 22
Artikel 23 Absatz 1 Artikel 23
Artikel 23 Absatz 2 -
Artikel 24 Artikel 24
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
Artikel 25 Absatz 1 Artikel 30 Absatz 1
Artikel 25 Absatz 1a Artikel 30 Absatz 2
Artikel 25 Absatz 2 Artikel 30 Absatz 3
Artikel 25 Absatz 5 -
Artikel 25 Absatz 6 -
Artikel 25a Artikel 31
Artikel 25b Artikel 32
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, einleitender Satz Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, erster Gedankenstrich Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, dritter Gedankenstrich Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 26a Artikel 34
Artikel 27 -
Artikel 28 Artikel 35
- Artikel 36
Artikel 29 Artikel 37
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang IIIA -
Anhang IIIB -
Anhang IV Anhang III
Anhang V Anhang IV
Anhang VI Anhang V
Anhang VII Anhang VI
- Anhang VII
- Anhang VIII


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