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Beschluss (EU) 2015/991 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 14, 17, 28, 29, 41, 49, 51, 54, 59, 80, 83, 95, 100, 101, 109, 117, 134 und 135 über eine neue UN-Regelung über die elektrische Sicherheit von Fahrzeugen der Klasse L und über Änderungen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) zu vertretenden Standpunkts
(ABl. L 159 vom 25.06.2015 S. 62)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") bei.
(2) Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen") bei.
(3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
(4) Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 14, 17, 28, 29, 41, 49, 51, 54, 59, 80, 83, 95, 100, 101, 109, 117, 134 und 135 sowie der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) müssen in Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.
(5) Um die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen zu harmonisieren, sollte die neue UN-Regelung über die elektrische Sicherheit von Fahrzeugen der Klasse L angenommen werden. Auch Änderungen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) müssen angenommen werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(6) Es ist daher erforderlich, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der genannten UN-Rechtsakte festzulegen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens vom 23. bis 26. Juni 2015 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten UN-Rechtsakte zu stimmen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.
2) Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen") (ABl. L 35 vom 10.02.2000 S. 12).
3) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).
| Anhang |
| Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen) | ECE/TRANS/WP.29/2015/46 |
| Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 08 zu Regelung Nr. 17 (Widerstandsfähigkeit der Sitze) | ECE/TRANS/WP.29/2015/47 |
| Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Änderungsserie zu Regelung Nr. 28 (Akustische Warneinrichtungen) | ECE/TRANS/WP.29/2015/60 |
| Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 29 (Fahrerhäuser von Nutzfahrzeugen) | ECE/TRANS/WP.29/2015/48 |
| Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern) | ECE/TRANS/WP.29/2015/61 |
| Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren) | ECE/TRANS/WP.29/2015/55 |
| Vorschläge für die Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N) | ECE/TRANS/WP.29/2015/62 |
| Vorschlag für die Ergänzung 20 zu Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger) | ECE/TRANS/WP.29/2015/66 |
| Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 59 (Austauschschalldämpferanlagen) | ECE/TRANS/WP.29/2015/63 |
| Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 80 (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen (Busse)) | ECE/TRANS/WP.29/2015/49 |
| Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) | ECE/TRANS/WP.29/2015/56 |
| Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) | ECE/TRANS/WP.29/2015/57 |
| Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall) | ECE/TRANS/WP.29/2015/50 |
| Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 100 (Sicherheit batteriebetriebener Elektrofahrzeuge) | ECE/TRANS/WP.29/2015/51 |
| Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 100 (Sicherheit batteriebetriebener Elektrofahrzeuge) | ECE/TRANS/WP.29/2015/52 |
| Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 101 (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch) | ECE/TRANS/WP.29/2015/58 |
| Vorschlag für die Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Nr. 109 (runderneuerte Luftreifen für Nutzfahrzeuge und Anhänger) | ECE/TRANS/WP.29/2015/67 |
| Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 117 (Reifen - Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit) | ECE/TRANS/WP.29/2015/65 |
| Vorschlag für die Ergänzung 1 zu Regelung Nr. [134] (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge) | ECE/TRANS/WP.29/2015/53 |
| Vorschlag für die Ergänzung 1 zu Regelung Nr. [135] (Pfahl-Seitenaufprall) | ECE/TRANS/WP.29/2015/54 |
| Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. [135] (Pfahl-Seitenaufprall) | ECE/TRANS/WP.29/2015/71 |
| Entwurf einer Regelung über die elektrische Sicherheit von Fahrzeugen der Klasse L | ECE/TRANS/WP.29/2015/69 |
| Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) | ECE/TRANS/WP.29/2015/35 |
| ENDE | |