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Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S. 19, ber. 2016 L 183 S. 72;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)
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Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Am 21. Oktober 2008 stellte die Kommission gemäß der Richtlinie 2009/125/EG den ersten Arbeitsplan für die Jahre 2009 bis 2011 auf 2 und ermittelte als vorrangig für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen Kühl- und Gefriereinrichtungen, einschließlich gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler.
(3) Die Kommission führte eine vorbereitende Studie über die technischen, wirtschaftlichen und Umweltaspekte der in der Union typischerweise verwendeten Kühl- und Gefriereinrichtungen durch, und zwar unter Einbeziehung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern. Die Studie wurde zusammen mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten konzipiert, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
(4) Das fünfte Produkt des Loses Kühl- und Gefriereinrichtungen - die begehbaren Kühlräume - wurde wegen seiner besonderen Eigenschaften innerhalb der Gruppe gesondert behandelt und sollte gegenwärtig von dieser Verordnung nicht geregelt werden.
(5) Bei den gewerblichen Kühllagerschränken ist es nicht erforderlich, Ökodesign-Anforderungen für unmittelbare Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Kältemitteln zu erlassen, weil der zunehmende Einsatz von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial auf dem Markt für gewerbliche und Haushaltskühlgeräte ein Vorbild darstellt, dem der Sektor der gewerblichen Kühllagerschränke folgen könnte.
(6) Bei Prozesskühlern ist es angemessen, Ökodesign-Anforderungen für unmittelbare Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Kältemitteln zu erlassen, weil dies den Markt verstärkt zum Einsatz von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial veranlassen wird, die überdies in vielen Fällen energieeffizienter sind.
(7) Bei Verflüssigungssätzen gibt es im Zusammenhang mit der Verwendung von Kältemitteln nicht eigentumsrechtlich geschützte Technologien zur Verringerung unmittelbarer Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Kältemitteln mit geringerer Umweltschädlichkeit. Gleichwohl kommen die Kostenvorteile dieser Technologien und ihre Auswirkungen auf die Energieeffizienz beim Einsatz in Verflüssigungssätzen noch nicht voll zum Tragen, weil sie bislang kaum verbreitet sind oder nur einen geringen Marktanteil bei den Verflüssigungssätzen auf sich vereinen.
(8) Da Kältemittel durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 3 über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelt werden und eine Überprüfung dieser Verordnung von der Kommission am 7. November 2012 vorgeschlagen wurde, sollten in dieser Verordnung keine besonderen Beschränkungen des Einsatzes von Kältemitteln erlassen werden. Gleichwohl sollte im Rahmen der Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze und Prozesskühler eine Belohnung vorgesehen werden, um eine Marktlenkung hin zur Entwicklung von Technologien auf Grundlage des Einsatzes von Kältemitteln mit geringerer Umweltschädlichkeit zu bewirken, denn eine Belohnung würde geringere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern zur Folge haben, bei denen der Einsatz von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial beabsichtigt ist. Bei der zukünftigen Überprüfung wird untersucht werden, wie entsprechend den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften mit Produkten zu verfahren ist, in denen Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial zum Einsatz kommen.
(9) Für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase als der erhebliche Umweltaspekt von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern ermittelt.
(10) Die vorbereitende Studie hat ergeben, dass Anforderungen in Bezug auf die übrigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter im Fall von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern nicht erforderlich sind.
(11) Der jährliche Stromverbrauch in der Union, der auf Verflüssigungssätze, Prozesskühler und gewerbliche Kühllagerschränke zurückzuführen ist, betrug 2012 schätzungsweise 116,5 TWh (Terawattstunden), was einem Ausstoß von 47 Mt CO2 entspricht. Wenn keine gezielten Maßnahmen ergriffen werden, wird der jährliche Energieverbrauch 2020 voraussichtlich 134,5 TWh und 2030 154,5 TWh betragen und einem Ausstoß von 54,5 Mt bzw. 62,5 Mt CO2 entsprechen. Diese Verordnung wird in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission 4 bis 2020 voraussichtlich jährliche Einsparungen beim Stromverbrauch in Höhe von 6,3 TWh und bis 2030 von 15,6 TWh gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bewirken.
(12) Die vorbereitende Studie zeigt, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase erheblich gesenkt werden kann, wenn kostengünstige und nicht eigentumsrechtlich geschützte Technologien eingesetzt werden, die die Gesamtkosten von Anschaffung und Betrieb dieser Produkte senken.
(13) Durch Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an den Energieverbrauch von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern unionsweit harmonisiert werden, um so den Binnenmarkt effizienter zu gestalten und die Umwelteigenschaften dieser Produkte zu verbessern.
(14) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion oder die Erschwinglichkeit von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen.
(15) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise eingeführt werden, um den Herstellern ausreichend Zeit für die Anpassung der mit dieser Verordnung geregelten Produkte einzuräumen. Bei der Zeitplanung sind die Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller zu beachten, und gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.
(16) Die Produktparameter sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden ermittelt werden, wobei anerkannte Mess- und Berechnungsmethoden nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen sind. Dazu gehören, falls vorhanden, harmonisierte Normen, die von den europäischen Normungsgremien auf einen Auftrag der Kommission hin nach den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen wurden.
(17) Die Definition der Gefrierbetriebstemperatur ist bei der Ermittlung des jährlichen Energieverbrauchs gewerblicher Kühllagerschränke zugrunde zu legen; obwohl darin die Lebensmittelsicherheit berücksichtigt wird, steht sie in keinem Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit.
(18) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.
(19) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung machen.
(20) Um die Umweltauswirkungen von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen über die Zerlegung, Wiederverwertung oder Entsorgung bereitstellen.
(21) Zusätzlich zu den rechtlich verbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten Richtwerte für die besten verfügbaren technischen Lösungen ermittelt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltleistung von gewerblichen Kühllagerschränken, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern während ihrer gesamten Lebensdauer allgemein und leicht zugänglich sind.
(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von gewerblichen Kühllagerschränken und Schnellkühlern/-frostern festgelegt.
Diese Verordnung gilt für elektrische, netzbetriebene Schnellkühler/-froster und elektrische, netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden.
Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte:
(2) In dieser Verordnung werden ferner Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Verflüssigungssätzen für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen festgelegt.
Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte:
(3) Mit dieser Verordnung werden ferner Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Prozesskühlern für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur festgelegt.
Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a. "gewerblicher Kühllagerschrank" bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem Fach, das mittels mindestens einer Tür oder Schublade zugänglich ist, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden, bestimmt ist;b. "Schnellkühler/-froster" bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung, mit der in erster Linie warme Lebensmittel schnell auf unter + 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter - 18 °C (beim Gefrieren) gekühlt werden sollen;
c. "Schnellkühl/-gefrierraum" bezeichnet einen Raum mit für eine Begehbarkeit ausreichend großem Eingang und Innenraum, der in erster Linie dazu dient, heiße Lebensmittel auf eine Temperatur unter 10 °C (Schnellkühlung) oder unter - 18 °C (Schnellfrostung) zu bringen;
d. "Fassungsvermögen" bezeichnet bei Schnellkühlern/-frostern das Gewicht der Lebensmittel, die (von dem Schnellkühler/-froster) in einem Arbeitsgang auf eine Temperatur von unter 10 °C (Schnellkühlung) oder unter - 18 °C (Schnellfrostung) gebracht werden können;
e. "Einrichtung zum Schnellkühlen in einem kontinuierlichen Prozess" bezeichnet einen Schnellkühler/-froster, durch den Lebensmittel mit einem Fließband hindurchbefördert werden, sodass diese in einem kontinuierlichen Prozess gekühlt oder gefrostet werden können;
f. "Lebensmittel" bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen;
g. "Einbaukühllagerschrank" bezeichnet ein ortsfestes, gedämmtes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert;
h. "Kühllagerschrank für Rollbehälter" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann;
i. "Kühllagerschrank mit Durchreiche" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist;
j. "Kühllagerschrank mit statischer Kühlung" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der eigens zur Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Umhüllung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei es für die Bezeichnung als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen Fach mit statischer Kühlung ausgestattet ist;
k. "Hochleistungskühllagerschrank" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der Lage ist, bei Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 5 im Sinne von Anhang IV Tabelle 3 in sämtlichen Fächern ständig eine Betriebstemperatur im Bereich Kühlen oder Gefrieren aufrechtzuerhalten;
l. "offener Kühllagerschrank" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht;
m. "Saladette" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern;
n. "Gefriertruhe" bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet;
o. "Verflüssigungssatz" bezeichnet ein Produkt, in dem wenigstens ein elektrisch angetriebener Kompressor und ein Verflüssiger eingebaut sind und das in der Lage ist, den Innenraum eines gekühlten Gerätes oder einer gekühlten Anlage abzukühlen und darin ständig eine niedrige oder mittlere Temperatur aufrechtzuerhalten, und zwar unter Nutzung eines Dampfkompressionskältekreislaufes, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen worden ist;
p. "niedrige Temperatur" bedeutet, dass der Verflüssigungssatz in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer gesättigten Verdampfungstemperatur von - 35 °C zu erreichen;
q. "mittlere Temperatur" bedeutet, dass der Verflüssigungssatz in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer gesättigten Verdampfungstemperatur von - 10 °C zu erreichen;
r. "Nennkühlleistung" bezeichnet die Kühlleistung in kW, die der Dampfkompressionskältekreislauf in Abhängigkeit vom Verflüssigungssatz erreichen kann, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen wurde, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 32 °C;
s. "Prozesskühler" bezeichnet ein Produkt, das wenigstens einen Kompressor und einen Verdampfer enthält und in der Lage ist, eine Flüssigkeit abzukühlen und deren Temperatur ständig aufrechtzuerhalten, um die Kühlung für ein Kühlgerät oder -system bereitzustellen; dazu können der Verflüssiger, die Anlage des Kältemittelkreislaufs und sonstige Zusatzausrüstung gehören;
t. "niedrige Temperatur" bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von - 25 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen;
u. "mittlere Temperatur" bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von - 8 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen;
v. "hohe Temperatur" bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von 7 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen;
w. "Nennkälteleistung" bezeichnet die Kühlleistung in kW, die der Prozesskühler bei Volllast und Messung unter Norm- Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 35 °C für luftgekühlte Kühlsätze und bei 30 °C Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers für wassergekühlte Kühlsätze erreichen kann.
x. "Kompressorverbund anlage" bezeichnet ein Produkt, das mindestens einen oder mehrere elektrisch angetriebene Kühlkompressoren und ein Steuerungssystem umfasst;
y. "Absorptionskühler" bezeichnet einen Prozesskühler, in dem die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt;
z. "Verdunstungsberieselungskühler" bezeichnet einen Prozesskühler mit einem Verdunstungsverflüssiger, in dem das Kältemittel durch eine Kombination aus Luftbewegung und Wasserberieselung gekühlt wird.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze sind in Anhang V aufgeführt.
(3) Anhang VII enthält die Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler.
(4) Der Geltungsbeginn der Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan:
(5) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke wird anhand der in den Anhängen III und IV aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
(6) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze wird anhand der in Anhang VI aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
(7) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler wird anhand der in Anhang VIII aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 2, in Anhang V Nummer 2 Buchstabe b und in Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Informationen enthalten.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der Anhänge II, V und VII dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in den Anhängen IX, X und XI dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Richtwerte
Anhang XII enthält als Richtwerte die Werte der leistungsfähigsten gewerblichen Kühllagerschränke, Verflüssigungsätze und Prozesskühler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Die Überprüfung umfasst Folgendes:
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2015
2) KOM(2008) 660 endgültig.
3) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).
5) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37).
| Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XII | Anhang I |
Für die Anhänge II bis XII gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Begriffsbestimmungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster
1. "Nettorauminhalt" bezeichnet den für Lebensmittel bis zur Beladegrenze nutzbaren Raum;2. "Kühlbetriebstemperatur" bedeutet, dass die im Kühlschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur zwischen - 1 °C und 5 °C gehalten werden;
3. "Gefrierbetriebstemperatur" bedeutet, dass die im Kühlschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur unter - 15 °C gehalten werden, worunter die Höchsttemperatur der Beladungsprüfung mit dem wärmsten Paket verstanden wird;
4. "Mehrzweck-Kühllagerschrank" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank oder ein gesondertes Fach eines solchen Schranks, die auf unterschiedliche Temperaturen für gekühlte oder gefrorene Lebensmittel eingestellt werden können;
5. "Kombilagerschrank" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen zum Kühlen und Lagern von Lebensmitteln aufweist;
6. "Kühl-Gefrierkombination" bezeichnet Kombilagerschränke, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach sowie ein ausschließlich für Gefrierbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweisen.
7. "vertikaler Kühlschrank" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen Gesamthöhe mindestens 1.050 mm beträgt und der über mindestens eine Vordertür oder -schublade für den Zugang zu ein und demselben Abteil verfügt;
8. "Tischkühlschrank" bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen Gesamthöhe weniger als 1.050 mm beträgt und der über mindestens eine Vordertür oder -schublade für den Zugang zu ein und demselben Abteil verfügt;
9. "Niederleistungskühllagerschrank", auch als halbgewerblicher Kühllagerschrank bekannt, bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der lediglich in der Lage ist, unter Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 im Sinne von Anhang IV Tabelle 3 in allen seinen Abteilen ständig eine Betriebstemperatur im Bereich Kühlen oder Gefrieren zu halten; ist der Kühlschrank in der Lage, die Temperatur bei Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 4 zu halten, so gilt er nicht als Niederleistungskühllagerschrank;
10. "gleichwertiger gewerblicher Kühllagerschrank" bezeichnet ein gewerbliches Kühllagerschrankmodell mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen und denselben Fächerarten und -inhalten wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell;
11. "gleichwertiger Schnellkühler/-froster" bezeichnet ein Schnellkühler/-froster-Modell mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Schnellkühler/-froster-Modell;
Begriffsbestimmungen für Verflüssigungssätze
12. "Nennkälteleistung" (PA) bezeichnet die Kälteleistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Dampfkompressionskältekreislauf in Abhängigkeit vom Verflüssigungssatz erreichen kann, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen wurde, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm- Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 32 °C;
13. "Nennleistungsaufnahme" (DA) bezeichnet die Aufnahme von elektrischer Leistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Verflüssigungssatz (einschließlich Verdichter, Verflüssigerventilator(en) und gegebenenfalls Hilfsaggregaten) benötigt, um die Nennkälteleistung zu erreichen;
14. "Nennleistungszahl" (LZA) bezeichnet die Nennkälteleistung in kW, dividiert durch die Nennleistungsaufnahme in kW, angegeben mit zwei Nachkommastellen;
15. "Leistungszahlen LZB, LZC und LZD" bezeichnet die Kälteleistung in kW, dividiert durch die Leistungsaufnahme in kW, angegeben mit zwei Nachkommastellen an den Bewertungspunkten B, C und D;
16. "Jahresarbeitszahl" (JAZ) bezeichnet den Wirkungsgrad eines Verflüssigungssatzes für die Bereitstellung von Kühlung unter Norm-Nennbedingungen, die für die Schwankungen der Last und der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf repräsentativ sind, berechnet als Verhältnis des Jahreskühlbedarfs zum Jahresstromverbrauch und angegeben mit zwei Nachkommastellen;
17. "Jahreskühlbedarf" bezeichnet die Summe des klassenbezogenen Kühlbedarfs multipliziert mit der entsprechenden Zahl von Betriebsstunden;
18. "klassenbezogener Kühlbedarf" bezeichnet den jährlichen Kühlbedarf für jede Klasse in einem gegebenen Jahr, in kW mit zwei Nachkommastellen, berechnet als das Produkt der Nennkälteleistung und des Teillastverhältnisses;
19. "Teillast" (Pc(Tj)) bezeichnet den Kältebedarf bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj, berechnet als das Produkt der Wolllast und des Teillastverhältnisses für dieselbe Umgebungstemperatur Tj, angegeben in kW mit zwei Nachkommastellen;
20. "Teillastverhältnis" (PR(Tj)) bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj bezeichnet die Umgebungstemperatur Tj minus 5 °C, dividiert durch die Bezugsumgebungstemperatur minus 5 °C; der Quotient wird für mittlere Temperatur mit 0,4 multipliziert und zu 0,6 addiert sowie für niedrige Temperatur mit 0,2 multipliziert und zu 0,8 addiert. Für Umgebungstemperaturen, die höher liegen als die Bezugsumgebungstemperatur, beträgt das Teillastverhältnis 1. Für Umgebungstemperaturen unter 5 °C beträgt das Teillastverhältnis für mittlere Temperatur 0,6 und für niedrige Temperatur 0,8. Das Teillastverhältnis kann mit drei Nachkommastellen angegeben werden oder, nach Multiplikation mit 100, als Prozentzahl mit einer Nachkommastelle;
21. "Jahresstromverbrauch" bezeichnet das Produkt der Summe der Verhältnisse eines jeden klassenbezogenen Kühlbedarfs zur jeweiligen klassenbezogenen Leistungszahl und der entsprechenden Anzahl Klassen-Stunden;
22. "Umgebungstemperatur" bezeichnet die Trockenkugeltemperatur der Luft in °C;
23. "Klasse" (Klassej) bezeichnet eine Kombination der Umgebungstemperatur Tj und der Klassen-Stunden hj laut Anhang VI Tabelle 6;
24. "Klassen-Stunden" (hj) bezeichnet die Stunden je Jahr, in denen die Umgebungstemperatur laut Anhang VI Tabelle 6 für jede Klasse herrscht;
25. "Bezugsumgebungstemperatur" bezeichnet die Umgebungstemperatur in Grad Celsius, bei der das Teillastverhältnis gleich 1 ist. Sie wird auf 32 °C festgesetzt;
26. "klassenbezogene Leistungszahl" (LZj) bezeichnet die Leistungszahl für jede Klasse in einem gegebenen Jahr; sie wird von der Teillast, dem angegebenen kälbedarf und der angegebenen Leistungszahl für bestimmte Klassen abgeleitet und für andere Klassen durch lineare Interpolation berechnet, wobei sie bei Bedarf mit dem Minderungskoeffizienten berichtigt wird;
27. "angegebener Kühlbedarf" bezeichnet den Kühlbedarf in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen und wird als Produkt der Nennkälteleistung und des entsprechenden Teillastverhältnisses berechnet;
28. "angegebene Leistungszahl" bezeichnet die Leistungszahl in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen und wird als angegebene Kälteleistung dividiert durch die angegebene Leistungsaufnahme berechnet;
29. "angegebene Kälteleistung" bezeichnet die Kälteleistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die das Gerät abgibt, um den spezifischen Kühlbedarf in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen zu decken;
30. "angegebene Leistungsaufnahme" bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Verflüssigungssatz benötigt, um die angegebene Kälteleistung zu erzeugen;
31. "Minderungskoeffizient" (Mk) bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust durch das etwaige Ein- und Ausschalten von Verflüssigungssätzen, das erforderlich ist, um die geforderte Teillast zu erreichen, wenn sich die Leistungssteuerung des Geräts nicht auf die geforderte Teillast hinabregeln lässt. Er beträgt 0,25;
32. "Leistungssteuerung" bezeichnet die Fähigkeit eines Verflüssigers, seine Leistung durch Änderung des Volumenstroms des Kältefluids zu ändern; diese ist als "fest" anzugeben, wenn sich der Volumenstrom nicht regeln lässt, als "abgestuft", wenn sich der Volumenstrom in höchstens zwei Schritten und als "variabel", wenn er sich in mindestens drei Schritten ändern oder variieren lässt;
Begriffsbestimmungen für Prozesskühler
33. "Nennkälteleistung" (PA) bezeichnet die Kälteleistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Prozesskühler erreichen kann, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 35 °C für luftgekühlte Kühlsätze und bei einer Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers von 30 °C für wassergekühlte Kühlsätze;
34. "Nennleistungsaufnahme" (DA) bezeichnet die Aufnahme von elektrischer Leistung in kW mit zwei Nachkommastellen, die der Prozesskühler (einschließlich Verdichter, Verflüssigerventilator(en) und oder -pumpe(n) sowie gegebenenfalls Hilfsaggregaten) benötigt, um die Nennkälteleistung zu erreichen;
35. "Energieleistungszahl" (ELZA) bezeichnet die Nennkälteleistung in kW, dividiert durch die Nennleistungsaufnahme in kW, angegeben mit zwei Nachkommastellen;
36. "Jahresarbeitszahl" (JAZ) bezeichnet den Wirkungsgrad eines Prozesskühlers bei der Bereitstellung von Kühlung unter Norm-Nennbedingungen, die für die Schwankungen der Last und der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf repräsentativ sind, berechnet als Verhältnis des Jahreskühlbedarfs zum Jahresstromverbrauch und angegeben mit zwei Nachkommastellen;
37. "Jahreskühlbedarf" bezeichnet das Produkt der Summe eines jeden klassenbezogenen Kühlbedarfs und der entsprechenden Anzahl von Klassen-Stunden;
38. "klassenbezogener Kühlbedarf" bezeichnet das Produkt der Nennkälteleistung und des Teillastverhältnisses für jede Klasse im Jahr, angegeben in kW mit zwei Nachkommastellen;
39. "Teillast" (Pc(Tj)) bezeichnet den Kältebedarf bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj, berechnet als das Produkt der Volllast und des Teillastverhältnisses für dieselbe Umgebungstemperatur Tj, angegeben in kW mit zwei Nachkommastellen;
40. "Teillastverhältnis" (PR(Tj)) bezeichnet bei einer bestimmten Umgebungstemperatur Tj:
- für Prozesskühler mit luftgekühltem Verflüssiger die Umgebungstemperatur Tj minus 5 °C, geteilt durch die Bezugsumgebungstemperatur minus 5 °C, multipliziert mit 0,2 und zu 0,8 addiert. Für Umgebungstemperaturen, die höher liegen als die Bezugsumgebungstemperatur, beträgt das Teillastverhältnis 1. Für Umgebungstemperaturen unter 5 °C beträgt das Teillastverhältnis 0,8;
- für Prozesskühler mit wassergekühltem Verflüssiger die Wassereinlasstemperatur Tj minus 9 °C, geteilt durch die Bezugswassereinlasstemperatur (30 °C) minus 9 °C, multipliziert mit 0,2 und zu 0,8 addiert. Für Umgebungstemperaturen, die höher liegen als die Bezugsumgebungstemperatur, beträgt das Teillastverhältnis 1. Für Umgebungstemperaturen unter 5 °C (9 °C Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers) beträgt das Teillastverhältnis 0,8.
Das Teillastverhältnis kann mit drei Nachkommastellen angegeben werden oder, nach Multiplikation mit 100, als Prozentzahl mit einer Nachkommastelle;
41. "Jahresstromverbrauch" bezeichnet das Produkt der Summe der Verhältnisse eines jeden klassenbezogenen Kühlbedarfs zum jeweiligen klassenbezogenen Leistungszahl und der entsprechenden Anzahl Klassen-Stunden;
42. "Umgebungstemperatur" bezeichnet:
- für Prozesskühler mit luftgekühltem Verflüssiger die Lufttrockentemperatur in Grad Celsius;
- für Prozesskühler mit wassergekühltem Verflüssiger die Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers in Grad Celsius;
43. "Klasse" (Klassej) bezeichnet eine Kombination der Umgebungstemperatur Tj und der Klassen-Stunden hj laut Anhang VIII;
44. "Klassen-Stunden" (hj) bezeichnet die Stunden je Jahr, in denen die Umgebungstemperatur laut Anhang VIII für jede Klasse herrscht;
45. "Bezugsumgebungstemperatur" bezeichnet die Umgebungstemperatur in Grad Celsius, bei der das Teillastverhältnis gleich 1 ist. Sie wird auf 35 °C festgelegt. Für luftgekühlte Prozesskühler wird dann die Lufttemperatur am Einlass des Verflüssigers auf 35 °C festgelegt, für wassergekühlte Prozesskühler die Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers auf 30 °C;
46. "klassenbezogene Leistungszahl" (LZj) bezeichnet die Leistungszahl für jede Klasse in einem gegebenen Jahr; sie wird von der Teillast, dem angegebenen Kühlbedarf und der angegebenen energetischen Leistungszahl für bestimmte Klassen abgeleitet und für andere Klassen durch lineare Interpolation berechnet, wobei der angegebene Kühlbedarf bei Bedarf mit dem Minderungskoeffizienten berichtigt wird;
47. "angegebener Kühlbedarf" bezeichnet den Kühlbedarf in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen und wird als Produkt der Nennkälteleistung und des entsprechenden Teillastverhältnisses berechnet;
48. "angegebene Leistungszahl" bezeichnet die Leistungszahl in einer begrenzten Anzahl bestimmter Klassen;
49. "angegebene Leistungsaufnahme" bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme, die der Prozesskühler benötigt, um die angegebene Kühlleistung zu erzeugen;
50. "angegebene Kühlleistung" bezeichnet die Kühlleistung, die der Prozesskühler abgibt, um den angegebenen Kühlbedarf zudecken;
51. "Minderungskoeffizient" (Mk) bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust durch das Ein- und Ausschalten von Prozesskühlern bei Teillast; wird der Wert Mk nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor der Vorgabewert Mk = 0,9;
52. "Leistungssteuerung" bezeichnet die Fähigkeit eines Prozesskühlers, seine Leistung durch Änderung des Volumenstroms des Kältefluids zu ändern; diese ist als "fest" anzugeben, wenn sich der Volumenstrom des Prozesskühlers nicht regeln lässt, als "abgestuft", wenn er sich in höchstens zwei Schritten und als "variabel", wenn er in mindestens drei Schritten ändern oder variieren lässt;
Gemeinsame Begriffsbestimmungen:
53. "Treibhauspotenzial" bezeichnet das Maß, in dem 1 kg des im Dampfkompressionskältekreislauf eingesetzten Kältemittels schätzungsweise zur Erderwärmung beiträgt, ausgedrückt in kg CO2-Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren;
54. für fluorierte Kältemittel gelten die im vierten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen 1 veröffentlichten Treibhauspotenzial-Werte (Treibhauspotenzial-Werte des IPCC von 2007 bezogen auf 100 Jahre);
55. für nicht fluorierte Gase gelten die im ersten Bewertungsbericht des IPCC veröffentlichten Treibhauspotenzial-Werte bezogen auf 100 Jahre;
56. Treibhauspotenzial-Werte für Kältemittelmischungen werden anhand der Formel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 berechnet, und zwar anhand der Werte im vierten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Treibhauspotenzial-Werte des IPCC von 2007 bezogen auf 100 Jahre);
57. für Kältemittel, die in den oben aufgeführten Fundstellen nicht enthalten sind, sind der Bericht über die Bewertung 2010 durch den wissenschaftlichen Prüfungsausschuss (Scientific Assessment Panel, SAP) 2 im Rahmen des Montreal-Protokolls und der Bericht der UNEP von 2010 über Kühlung, Klimatisierung und Wärmepumpen 3, oder neuere Berichte, falls sie vor dem Inkrafttreten verfügbar werden, heranzuziehen.
2) http://ozone.unep.org/Assessment_Panels/SAP/Scientific_Assessment_2010/index.shtml
3) http://ozone.unep.org/teap/Reports/RTOC/
| Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster | Anhang II |
1. Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz
a) Gewerbliche Kühllagerschränke im Sinne dieser Verordnung müssen mit Ausnahme von Hochleistungskühllagerschränken und Kühl-Gefrierkombinationen folgenden Grenzwerten des Energieeffizienzindexes (EEI) genügen:
Der EEI eines gewerblichen Kühllagerschranks wird nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren berechnet.
b) Vom 1. Juli 2016 an muss der EEI von Hochleistungskühllagerschränken kleiner als 115 sein.
2. Anforderungen an die Produktinformationen
a) Vom 1. Juli 2016 an müssen die Anleitungen in Broschüren für Installateure und Endnutzer sowie auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure folgende Produktinformationen über gewerbliche Kühllagerschränke enthalten:
Die Tabelle 1 enthält ein Beispiel für die Anordnung der benötigten Angaben.
Tabelle 1: Informationsanforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke
| Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen] | |||||
| Verwendungszweck | Lagerung | ||||
| Betriebstemperatur(en) | Kühlen/Gefrieren/Mehrzweck | ||||
| Kategorie | Vertikales/Tischgerät | ||||
| (soweit zutreffend) Hochleistung/Niedrigleistung | |||||
| Kältemittel-Fluidtyp(en) [Angaben zur genauen Bezeichnung der Fluidtypen, einschließlich Treibhauspotenzial] | |||||
| Posten | Symbol | Wert | Einheit | ||
| Jährlicher Energieverbrauch | JEV | x,xx | kWh | ||
| Energieeffizienzindex | EEI | x,xx | |||
| Nettorauminhalt | VN | x,x | Liter | ||
| (soweit zutreffend) | |||||
| Kühlfach-Rauminhalt | VNre f | x,x | Liter | ||
| Gefrierfach-Rauminhalt | VNFrz | x,x | Liter | ||
| Kältemittelfüllung | x,xx | kg | |||
| Kontakt | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. | ||||
b) Vom 1. Juli 2016 an müssen die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure für gewerbliche Kühllagerschränke auf frei zugänglichen Websites für Installateure und sowie andere Fachkräfte Informationen bereithalten über:
c) Vom 1. Juli 2016 an müssen die Anleitungen in Broschüren für Installateure und Endnutzer sowie auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure folgende Produkthinweise über Schnellkühler/-froster enthalten:
d) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
| Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex von gewerblichen Kühllagerschränken | Anhang III |
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines gewerblichen Kühllagerschrankmodells wird der jährliche Energieverbrauch des Lagerschranks mit seinem jährlichen Normenergieverbrauch verglichen.
Der EEI errechnet sich wie folgt:
EEI = (JEV/JNEV) x 100
Dabei ist
JEV = E24h x aƒ x 365
JEV = jährlicher Energieverbrauch des Geräts in kWh/Jahr
E24h = Energieverbrauch des Geräts in 24 Stunden
aƒ = Anpassungsfaktor, der gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b nur auf Niedrigleistungskühllagerschränke anzuwenden ist.
JNEV = M x Vn + N
JNEV = jährlicher Normenergieverbrauch des Kühllagerschranks in kWh/Jahr
Vn = Nettorauminhalt des Gerätes, der der Summe der Nettonutzinhalte aller Fächer des Lagerschranks in Litern entspricht.
M und N sind in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Werte der Koeffizienten M und N
| Kategorie | Wert für M | Wert für N |
| Vertikale Kühlschränke | 1,643 | 609 |
| Vertikale Gefrierschränke | 4,928 | 1.472 |
| Tischkühllagerschränke | 2,555 | 1.790 |
| Tischgefrierschränke | 5,840 | 2.380 |
| Messungen und Berechnungen für gewerbliche Kühllagerschränke | Anhang IV |
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Im Falle von gewerblichen Kühllagerschränken müssen sie die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 und 3 erfüllen.
2. Die Messungen zur Feststellung der Werte des jährlichen Energieverbrauchs und des Energieeffizienzindex gewerblicher Kühllagerschränke werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:
3. Die Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 sind in Tabelle 3 aufgeführt.
Tabelle 3: Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5
| Klimaklasse des Prüfraums | Trockenkugel- temperatur, °C | Relative Luftfeuchtigkeit, % | Taupunkt, °C | Masse des Wasserdampfs in trockener Luft, g/kg |
| 3 | 25 | 60 | 16,7 | 12,0 |
| 4 | 30 | 55 | 20,0 | 14,8 |
| 5 | 40 | 40 | 23,9 | 18,8 |
| Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze | Anhang V |
1. Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz
| Betriebstemperatur | Nennleistung PA | Anwendbares Verhältnis | Wert |
| Mittel | 0,2 kW≤ PA ≤ 1 kW | LZ | 1,20 |
| 1 kW < A ≤ 5 kW | LZ | 1,40 | |
| 5 kW < A ≤ 20 kW | JAZ | 2,25 | |
| 20 kW < A ≤ 50 kW | JAZ | 2,35 | |
| Niedrig | 0,1 kW ≤ PA ≤ 0,4 kW | LZ | 0,75 |
| 0,4 kW < A ≤ 2 kW | LZ | 0,85 | |
| 2 kW < A ≤ 8 kW | JAZ | 1,50 | |
| 8 kW < A ≤ 20 kW | JAZ | 1,60 |
| Betriebstemperatur | Nennleistung PA | Anwendbares Verhältnis | Wert |
| Mittel | 0,2 kW ≤ PA ≤ 1kW | LZ | 1,40 |
| 1 kW < A ≤ 5 kW | LZ | 1,60 | |
| 5 kW < A ≤ 20 kW | JAZ | 2,55 | |
| 20 kW < A ≤ 50 kW | JAZ | 2,65 | |
| Niedrig | 0,1 kW ≤ PA ≤ 0,4 kW | LZ | 0,80 |
| 0,4 kW < A ≤ 2 kW | LZ | 0,95 | |
| 2 kW < A ≤ 8 kW | JAZ | 1,60 | |
| 8 kW < A ≤ 20 kW | JAZ | 1,70 |
2. Anforderungen an die Produktinformationen
Vom 1. Juli 2016 an werden die folgenden Produktinformationen über Verflüssigungssätze bereitgestellt:
Die Tabellen 4 und 5 enthalten ein Beispiel für die Anordnung der benötigten Angaben.
Tabelle 4: Informationsanforderungen für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 5 kW für mittlere und 2 kW für tiefe Temperaturen
| Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen] | ||||||
| Kältemittel-Fluide: [Angaben zur Identifizierung der Kältemittel-Fluide, die mit dem Verflüssigungssatz verwendet werden sollen] | ||||||
| Posten | Symbol | Wert | Einheit | |||
| Verdampfungstemperatur * | t | - 10 °C | - 35 °C | °C | ||
| Parameter bei Volllast und einer Umgebungstemperatur von 32 °C | ||||||
| Nennkälteleistung | PA | x,xxx | x,xxx | kW | ||
| Nennleistungsaufnahme | DA | x,xxx | x,xxx | kW | ||
| Nenn-Leistungszahl | LZA | x,xx | x,xx | |||
| Parameter bei Volllast und einer Umgebungstemperatur von 25 °C | ||||||
| Kälteleistung | P2 | x,xxx | x,xxx | kW | ||
| Leistungsaufnahme | D2 | x,xxx | x,xxx | kW | ||
| Leistungszahl | LZ2 | x,xx | x,xx | |||
| Parameter bei Volllast und einer Umgebungstemperatur von 43 °C (soweit zutreffend) | ||||||
| Kälteleistung | P3 | x,xxx | x,xxx | kW | ||
| Leistungsaufnahme | D3 | x,xxx | x,xxx | kW | ||
| Leistungszahl | LZ3 | x,xx | x,xx | |||
| Sonstige Posten | ||||||
| Leistungssteuerung | fest/stufenweise/veränderlich | |||||
| Kontakt | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. | |||||
| *) Für Verflüssigungssätze, die bei nur einer Verdampfungstemperatur betrieben werden sollen, kann eine der beiden Spalten für "Wert" gestrichen werden. | ||||||
Tabelle 5: Informationsanforderungen für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 5 kW für mittlere und 2 kW für tiefe Temperaturen
| Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen] | |||||||||||
| Kältemittel-Fluide: [Angaben zur Identifizierung der Kältemittel-Fluide, die mit dem Verflüssigungssatz verwendet werden sollen] | |||||||||||
|
Posten | Symbol | Wert | Einheit | ||||||||
| Verdampfungstemperatur * | t | - 10 °C | - 35 °C | °C | |||||||
| Jahresstromverbrauch | Q | x | x | kWh/a | |||||||
| Jahresarbeitszahl | JAZ | x,xx | x,xx | ||||||||
| Parameter bei Volllast und einer Umgebungstemperatur von 32 °C (Punkt A) | |||||||||||
| Nennkälteleistung | PA | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Nennleistungsaufnahme | DA | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Nenn-Leistungszahl | LZA | x,xx | x,xx | ||||||||
| Parameter bei Teillast und einer Umgebungstemperatur von 25 °C (Punkt B) | |||||||||||
| Angegebene Kühlleistung | PB | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungsaufnahme | DB | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungszahl | LZB | x,xx | x,xx | ||||||||
| Parameter bei Teillast und einer Umgebungstemperatur von 15 °C (Punkt C) | |||||||||||
| Angegebene Kälteleistung | Pc | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungsaufnahme | Dc | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungszahl | LZC | x,xx | x,xx | ||||||||
| Parameter bei Teillast und einer Umgebungstemperatur von 5 °C (Punkt D) | |||||||||||
| Angegebene Kälteleistung | PD | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungsaufnahme | DD | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungszahl | LZD | x,xx | x,xx | ||||||||
| Parameter bei Volllast und einer Umgebungstemperatur von 43 °C (soweit zutreffend) | |||||||||||
| Kälteleistung | P3 | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Leistungsaufnahme | D3 | x,xx | x,xx | kW | |||||||
| Angegebene Leistungszahl | LZ3 | x,xx | x,xx | ||||||||
| Sonstige Posten | |||||||||||
| Leistungssteuerung | fest/stufenweise/veränderlich | ||||||||||
| Minderungskoeffizient für Geräte mit fester und abgestufter Leistung | MK | 0,25 | |||||||||
| Kontakt | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. | ||||||||||
| *) Für Verflüssigungssätze, die bei nur einer Verdampfungstemperatur betrieben werden sollen, kann eine der beiden Spalten für "Wert" gestrichen werden. | |||||||||||
| Messungen und Berechnungen für Verflüssigungssätze | Anhang VI |
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummer 2 erfüllen.
2. Die Messungen zur Ermittlung der Werte der Kälteleistung, der Leistungsaufnahme, der Leistungszahl und der Jahresleistungszahl sind unter den folgenden Bedingungen durchzuführen:
Tabelle 6: Schwankungen der Außentemperaturen im Jahresverlauf unter durchschnittlichen Wetterbedingungen in Europa für Verflüssigungssätze
| j | Tj | hj | j | Tj | hj | j | Tj | hj | ||
| 1 | - 19 | 0,08 | 15 | - 5 | 56,61 | 29 | 9 | 371,63 | ||
| 2 | - 18 | 0,41 | 16 | - 4 | 76,36 | 30 | 10 | 377,32 | ||
| 3 | - 17 | 0,65 | 17 | - 3 | 106,07 | 31 | 11 | 376,53 | ||
| 4 | - 16 | 1,05 | 18 | - 2 | 153,22 | 32 | 12 | 386,42 | ||
| 5 | - 15 | 1,74 | 19 | - 1 | 203,41 | 33 | 13 | 389,84 | ||
| 6 | - 14 | 2,98 | 20 | 0 | 247,98 | 34 | 14 | 384,45 | ||
| 7 | - 13 | 3,79 | 21 | 1 | 282,01 | 35 | 15 | 370,45 | ||
| 8 | - 12 | 5,69 | 22 | 2 | 275,91 | 36 | 16 | 344,96 | ||
| 9 | - 11 | 8,94 | 23 | 3 | 300,61 | 37 | 17 | 328,02 | ||
| 10 | - 10 | 11,81 | 24 | 4 | 310,77 | 38 | 18 | 305,36 | ||
| 11 | - 9 | 17,29 | 25 | 5 | 336,48 | 39 | 19 | 261,87 | ||
| 12 | - 8 | 20,02 | 26 | 6 | 350,48 | 40 | 20 | 223,90 | ||
| 13 | - 7 | 28,73 | 27 | 7 | 363,49 | 41 | 21 | 196,31 | ||
| 14 | - 6 | 39,71 | 28 | 8 | 368,91 | 42 | 22 | 163,04 |
| J | Tj | hj | j | Tj | hj | j | Tj | hj | ||
| 43 | 23 | 141,78 | 49 | 29 | 43,35 | 55 | 35 | 2,09 | ||
| 44 | 24 | 121,93 | 50 | 30 | 31,02 | 56 | 36 | 1,21 | ||
| 45 | 25 | 104,46 | 51 | 31 | 20,21 | 57 | 37 | 0,52 | ||
| 46 | 26 | 85,77 | 52 | 32 | 11,85 | 58 | 38 | 0,40 | ||
| 47 | 27 | 71,54 | 53 | 33 | 8,17 | |||||
| 48 | 28 | 56,57 | 54 | 34 | 3,83 | |||||
| Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler | Anhang VII |
1. Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz
| Wärmeübertragungs- mittel auf der Verflüssigungsseite | Betriebstemperatur | Nennkälteleistung PA | JAZ-Mindestwert |
| Luft | Mittel | PA ≤ 300 kW | 2,24 |
| PA > 300 kW | 2,80 | ||
| Niedrig | PA ≤ 200 kW | 1,48 | |
| PA > 200 kW | 1,60 | ||
| Wasser | Mittel | PA ≤ 300 kW | 2,86 |
| PA > 300 kW | 3,80 | ||
| Niedrig | PA ≤ 200 kW | 1,82 | |
| PA > 200 kW | 2,10 |
| Wärmeübertragungs- mittel auf der Verflüssigungsseite | Betriebstemperatur | Nennkälteleistung PA | JAZ-Mindestwert |
| Luft | Mittel | PA ≤ 300 kW | 2,58 |
| PA > 300 kW | 3,22 | ||
| Niedrig | PA ≤ 200 kW | 1,70 | |
| PA > 200 kW | 1,84 | ||
| Wasser | Mittel | PA ≤ 300 kW | 3,29 |
| PA > 300 kW | 4,37 | ||
| Niedrig | PA ≤ 200 kW | 2,09 | |
| PA > 200 kW | 2,42 |
2. Anforderungen an die Produktinformationen
Vom 1. Juli 2016 an werden die folgenden Produktinformationen über Prozesskühler bereitgestellt:
Tabelle 7: Informationsanforderungen für Prozesskühler
| Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Informationen beziehen] | |||||||||
| Art der Verflüssigung: [luftgekühlt/wassergekühlt] | |||||||||
| Kältemittel-Fluide: [Angaben zur Identifizierung der Kältemittel-Fluide, die mit dem Prozesskühler verwendet werden sollen] | |||||||||
|
Posten | Symbol | Wert | Einheit | ||||||
| Betriebstemperatur | t | - 8 °C | - 25 °C | °C | |||||
| Jahresarbeitszahl | JAZ | x,xx | x,xx | ||||||
| Jahresstromverbrauch | Q | x | x | kWh/a | |||||
| Parameter bei Volllast und Bezugsumgebungstemperatur (Punkt A) | |||||||||
| Nennkälteleistung | PA | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Nennleistungsaufnahme | DA | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Nenn-Leistungszahl | LZA | x,xx | x,xx | ||||||
| Parameter am Bewertungspunkt B | |||||||||
| Angegebene Kälteleistung | PB | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Angegebene Leistungsaufnahme | DB | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Angegebene Leistungszahl | LZB | x,xx | x,xx | ||||||
| Parameter am Bewertungspunkt C | |||||||||
| Angegebene Kälteleistung | Pc | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Angegebene Leistungsaufnahme | Dc | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Angegebene Leistungszahl | LZC | x,xx | x,xx | ||||||
| Parameter am Bewertungspunkt D | |||||||||
| Angegebene Kälteleistung | PD | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Angegebene Leistungsaufnahme | DD | x,xx | x,xx | kW | |||||
| Angegebene Leistungszahl | LZD | x,xx | x,xx | ||||||
| Sonstige Posten | |||||||||
| Leistungssteuerung | fest/stufenweise **/veränderlich | ||||||||
| Minderungskoeffizient für Geräte mit fester und abgestufter Leistung * | MK | x,xx | x,xx | ||||||
| Kontakt | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. | ||||||||
| *) Wird der Wert MK nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor der Vorgabewert MK = 0,9. Wird der Vorgabewert Mk gewählt, sind zyklische Prüfungen nicht erforderlich.
Andernfalls ist die Angabe des Werts für die zyklische Kühlungsprüfung erforderlich.
**) Für Geräte mit abgestufter Leistung sind in jedem Kästchen des Abschnitts "Kälteleistung" und "Leistungszahl" zwei Werte, getrennt durch einen Querstrich ("/") anzugeben. Für Prozesskühler, die bei nur einer Betriebstemperatur betrieben werden sollen, kann eine der beiden Spalten für "Wert" gestrichen werden. | |||||||||
| Messungen und Berechnungen für Prozesskühler | Anhang VIII |
6. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 und 3 erfüllen.
7. Die Messungen zur Feststellung der Werte für Kälteleistung, Leistungsaufnahme, Leistungszahl und Jahresarbeitszahl werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:
| Prüfung der Produktkonformität von gewerblichen Kühllagerschränken durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang IX 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 8 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 8: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Nutzinhalt | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % unterschreiten. |
| Energieverbrauch (E24h) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Prüfung der Produktkonformität von Verflüssigungssätzen durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang X 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VI beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 9: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Jahresarbeitszahl (JAZ) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW bei niedriger und 5 kW bei mittlerer Temperatur | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird. |
| Leistungszahl (LZA) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW bei niedriger und 5 kW bei mittlerer Temperatur | Der ermittelte Wert darf den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
| Leistungszahlen LZB, LZC und LZD für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW bei niedriger und 5 kW bei mittlerer Temperatur | Die ermittelten Werte dürfen den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
| Prüfung der Produktkonformität von Prozesskühlern durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang XI 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 10 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 10: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Jahresarbeitszahl (JAZ) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird. |
| Nennleistungszahl (LZA) | Der ermittelte Wert darf den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten." |
| Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6 | Anhang XII |
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergab die Ermittlung der besten auf dem Markt verfügbaren Technik hinsichtlich des Energieeffizienzindex (EEI) für gewerbliche Kühllagerschränke Folgendes:
| Netto-Rauminhalt (Liter) | Jährlicher Energieverbrauch | EEI | |
| Vertikalkühlschrank | 600 | 474,5 | 29,7 |
| Tischgerät | 300 | 547,5 | 21,4 |
| Vertikaler Gefrierschrank | 600 | 1.825 | 41,2 |
| Tischgefrierschrank | 200 | 1.460 | 41,0 |
2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergab die Ermittlung der besten auf dem Markt verfügbaren Technik für Verflüssigungssätze hinsichtlich der Nennleistungszahl und Jahresarbeitszahl Folgendes:
| Betriebstemperatur | Nennleistung PA | Anwendbares Verhältnis | Richtwert |
| Mittel | 0,2 kW ≤ PA ≤ 1kW | LZ | 1,9 |
| 1 kW < A ≤ 5 kW | LZ | 2,3 | |
| 5 kW < A ≤ 20 kW | JAZ | 3,6 | |
| 20 kW < A ≤ 50 kW | JAZ | 3,5 | |
| Niedrig | 0,1 kW < A ≤ 0,4 kW | LZ | 1,0 |
| 0,4 kW < A ≤ 2 kW | LZ | 1,3 | |
| 2 kW < A ≤ 8 kW | JAZ | 2,0 | |
| 8 kW < A ≤ 20 kW | JAZ | 2,0 |
3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergab die Ermittlung der besten auf dem Markt verfügbaren Technik für Prozesskühler hinsichtlich der Jahresarbeitszahl Folgendes:
| Wärmeübertragungs- mittel auf der Verflüssigungsseite | Betriebstemperatur | Nennkälteleistung P | JAZ-Mindestwert |
| Luft | Mittel | PA ≤ 300 kW | 3,4 |
| PA > 300 kW | 3,7 | ||
| Niedrig | PA ≤ 200 kW | 1,9 | |
| PA > 200 kW | 1,95 | ||
| Wasser | Mittel | PA ≤ 300 kW | 4,3 |
| PA > 300 kW | 4,5 | ||
| Niedrig | PA ≤ 200 kW | 2,3 | |
| PA > 200 kW | 2,7 |
| ENDE | |