Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 der Kommission vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
(ABl. Nr. L 287 vom 31.10.2015 S. 6)
Hebt VO (EG) 500/2001 gem. Art. 2 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 10, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 9, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 106 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 3, Artikel 116 Absatz 6 und Artikel 117 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 4 aufgehoben. Daher sollten die diesbezüglichen Verweise in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 5 entsprechend geändert werden.
(2) Die Kommission hat ein neues Instrument für den Datenaustausch entwickelt, das für jeden elektronischen Austausch von Daten gemäß den Artikeln 33, 111 und 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden die "Kontrollverordnung") und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verwendet werden sollte.
(3) Die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemäß der von der IMO am 4. Dezember 2013 verabschiedeten Entschließung A.1078(28) und die Bestimmungen des Kapitels XI-1 Regel 3 des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) von 1974 sollten für Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern gelten. Mit dieser Identifizierungsnummer kann ein Schiff eindeutig identifiziert werden, die Aktivität des Schiffs im Zeitverlauf verfolgt und überprüft werden - auch bei Änderung des Namens, des Eigentümers oder der Flagge - und die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen über die gesamte Lieferkette gewährleistet werden, insbesondere wenn Fischereifahrzeuge eventuell an IUU-Fischerei beteiligt sind.
(4) Die Kommission hat ein neues Format für die Übermittlung von Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS) entwickelt, das für jeden elektronischen Austausch von Daten gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung verwendet werden sollte. Daher sollten die Artikel 24 und 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 geändert und Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gestrichen werden.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Kontrollverordnung muss das Fischereilogbuch das Datum der Ausfahrt des Schiffes aus dem Hafen enthalten. Um sicherzustellen, dass alle Meldungen, die dieselbe Fangreise betreffen, erkannt und zugeordnet werden können, sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die zur Aufzeichnung und Übermittlung von Logbuchdaten auf elektronischem Weg verpflichtet sind, den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats als erste Meldung vor Beginn jeglicher Fangtätigkeit und jeder späteren Übermittlung eine Ausfahrtsmeldung übermitteln. Artikel 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher geändert werden.
(6) Die Vorschriften für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 müssen geändert werden, um neuen gesetzlichen Bestimmungen, der Entwicklung neuer Technologien und Formate sowie internationalen Standards Rechnung zu tragen. Die allgemeinen Grundsätze für die elektronische Übermittlung, die Verfahren für Berichtigungen und die Standards, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Schiffsüberwachungssystem, den Fang- und Verkaufstätigkeiten und den Fangmeldungen zu verwenden sind, sowie die Verfahren für die Umsetzung von Änderungen der Formate müssen festgelegt werden. Daher sollten die Artikel 43, 45 und 91 sowie Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 angepasst und neue Vorschriften festgelegt werden.
(7) Der in Echtzeit erfolgende direkte elektronische Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems und von Daten des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung bedarf weiterer Harmonisierung. Der Flaggenmitgliedstaat sollte gewährleisten, dass die Daten des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems, die seine Fischereifahrzeuge senden, wenn sie in den Gewässern eines Küstenmitgliedstaats Fischfang betreiben, automatisch und in Echtzeit an den betreffenden Küstenmitgliedstaat übermittelt werden. Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher geändert werden.
(8) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Kontrollverordnung insofern geändert, als Vorschriften zu den obligatorischen Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und zur Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegen, eingeführt wurden. Die Artikel 66, 67 und 112 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten an diese neuen Vorschriften angepasst und Artikel 68 sollte gestrichen werden.
(9) Abzüge für Wasser oder Eis sollten bei pelagischen Arten, die für die Anlandung zu industriellen Zwecken bestimmt sind, nicht angewendet und die Besonderheiten dieser Tätigkeit hinsichtlich der Lagerung und der Handhabung der Fische sollten berücksichtigt werden. Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union, den Färöern und Norwegen über die Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern des Nordostatlantiks im Zeitraum 2014 bis 2018 enthält eine ähnliche Bestimmung für pelagische Arten, die für die Anlandung zu industriellen Zwecken bestimmt sind, sowie neue Maßnahmen bezüglich des Wiegens und der Kontrolle von Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling. Die Artikel 74, 78, 79, 80, 82, 83, 85, 88, 89 und 107 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten daher an diese neuen Vorschriften angepasst werden.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union und zur Regelung von Unterbrechungen, Aussetzungen und Berichtigungen bei finanziellen Maßnahmen der Union; zudem wird durch die genannte Verordnung Artikel 103 der Kontrollverordnung gestrichen. Daher sollten Titel VIII Kapitel I Artikel 96 und Anhang XXXI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gestrichen werden.
(11) Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 ist die Kommission ermächtigt, Formate für die Übermittlung von Daten zu Fangmengen und den Fischereiaufwand festzulegen. Die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission 8, die eine wirksame Übermittlung der aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gewährleisten sollen, sind inzwischen rechtlich und technisch überholt. Daher sollten internationale Standards für die elektronische Meldung aggregierter Fangdaten verwendet werden, und die Verordnung (EG) Nr. 500/2001 sollte aufgehoben werden.
(12) Die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 enthält neue Vorschriften zur gesonderten Erfassung von Fängen untermaßiger Fische gemäß den Berichtspflichten und zur Anzahl der Punkte für einen neuen schweren Verstoß im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung untermaßiger Fänge. Die Anhänge VI, VII, X, XXIII, XXVI, XXVII und XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten an diese neuen Vorschriften angepasst werden.
(13) Mit den Empfehlungen GFCM/35/2011/1, GFCM/35/2011/2, GFCM/35/2011/3, GFCM/35/2011/4, GFCM/35/2011/5 und GFCM/36/2012/2 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) spezifische Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: Einführung eines GFCM-Fischereilogbuchs und Meldung von Fängen der Roten Koralle, ungewollter Beifänge sowie der Freisetzung von Seevögeln, Mönchsrobben, Meeresschildkröten und Walen im Logbuch. Die Anhänge VI, VII und X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten an diese neuen Vorschriften angepasst werden.
(14) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung, geändert durch Artikel 7 Absätze 14 und 15 der Verordnung (EU) 2015/812, gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Zuweisung von Punkten für schwere Verstöße gegen diese Bestimmungen sollte zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird wie folgt geändert:
(1) Im gesamten Text werden die Begriffe "EU-Fischereifahrzeug", "EU-Fischereifahrzeuge" und "EU-Gewässer" durch "Fischereifahrzeug der Union", "Fischereifahrzeuge der Union" und "Unionsgewässer" ersetzt und die sich daraus ergebenden notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. "Fischereifahrzeug der Union" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;"
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. "Unionsgewässer" Gewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
*) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22)."
(3) Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) oder Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Kapazitätsobergrenze für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013."
(4) Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
"Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1078(28) vom 4. Dezember 2013 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, für
(5) Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 19 bereitgestellten Daten für die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich diese Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten. Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an das FÜZ des Küstenstaats weitergeleitet."
(6) Artikel 28 erhält folgende Fassung:
"Artikel 28 Datenzugriff durch die Kommission
Die Kommission kann gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten verlangen zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Daten für eine bestimmte Gruppe von Fischereifahrzeugen während einer bestimmten Zeit automatisch an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übertragen werden. Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet."
(7) Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Artikel 30 Muster für Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform
(1) In Unionsgewässern werden das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VI ausgefüllt und vorgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die tägliche Fangreisen im Mittelmeer durchführen, dass das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VII ausgefüllt und vorgelegt werden können.
(3) Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform werden vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union gemäß Artikel 31 und nach den Mustern in den Anhängen VI und VII ausgefüllt und vorgelegt, wenn Fischereifahrzeuge der Union Fischereitätigkeiten in Gewässern eines Drittlands, in Gewässern im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation oder in Gewässern außerhalb von Unionsgewässern, die nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, durchführen, es sei denn, das Drittland oder die Vorschriften der betreffenden regionalen Fischereiorganisation verlangen ausdrücklich eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung. Wenn das Drittland die Art des Fischereilogbuchs, der Umlade- oder der Anlandeerklärung nicht gesondert festlegt, aber andere als die gemäß den Vorschriften der Union geforderten Daten verlangt, sind diese Daten aufzuzeichnen.
(4) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht unter Artikel 15 der Kontrollverordnung fallen, können bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform verwenden, die vor dem 1. Januar 2016 gedruckt wurden."
(8) Dem Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
"Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in elektronischer Form werden gemäß den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt."
(9) Artikel 43 erhält folgende Fassung:
"Artikel 43 Obligatorische Daten im Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Die Datenelemente, die die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß den Unionsvorschriften im Fischereilogbuch, in der Umladeerklärung, in der Vorabmeldung und in der Anlandeerklärung aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch."
(10) Artikel 44 erhält folgende Fassung:
"Artikel 44 Datenzugang
(1) Wenn ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, Fangeinsätze in den Unionsgewässern eines Küstenmitgliedstaats durchführt, leitet der Flaggenstaat die obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten der aktuellen Fangreise, die mit der letzten Ausfahrt aus einem Hafen begonnen hat, umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.
(2) Solange ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in den Unionsgewässern eines anderen Küstenmitgliedstaats fischt, leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter. Der Flaggenmitgliedstaat leitet auch die die aktuelle Fangreise betreffenden Berichtigungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weiter.
(3) Wird eine Anlandung oder Umladung in einem Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats als dem Flaggenmitgliedstaat vorgenommen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Anlande- oder Umladedaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.
(4) Wird einem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilt, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge beabsichtigt, in einen Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats einzulaufen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die elektronische Vorabmeldung umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.
(5) Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einläuft oder wenn Daten gemäß den Absätzen 3 oder 4 für eine bestimmte Fangreise an einen Küstenmitgliedstaat übermittelt wurden, gewährt der Flaggenmitgliedstaat für die betreffende Fangreise von deren Beginn bis zum Abschluss der Anlandung Zugang zu allen elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung und übermittelt auf Anfrage des betreffenden Küstenmitgliedstaats die angeforderten Daten. Der Zugang wird für mindestens 36 Monate nach Beginn der Fangreise gewährt.
(6) Der Flaggenmitgliedstaat eines gemäß Artikel 80 der Kontrollverordnung von einem anderen Mitgliedstaat inspizierten Fischereifahrzeugs teilt auf Anfrage des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, die elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs vom Beginn bis zum Zeitpunkt der Anfrage mit.
(7) Die Anfragen gemäß den Absätzen 5 und 6 werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
(8) Die Mitgliedstaaten gewähren auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans oder anderer gemeinsamer Inspektionstätigkeiten Inspektionen auf See vornehmen, Zugang zum Schiffsüberwachungssystem sowie zu Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten.
(9) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind."
(11) Artikel 45 erhält folgende Fassung:
"Artikel 45 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten
(12) In Artikel 47 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sendet vor der Ausfahrt aus dem Hafen und vor jeder anderen elektronischen Meldung im Zusammenhang mit der Fangreise eine elektronische Auslaufmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats."
(13) Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen."
b) In Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
"b) etwaige Mitgliedstaaten, die ihre Quote überschritten haben ("quotenüberschreitende Mitgliedstaaten"), und den Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten (abzüglich eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013);"
(14) Artikel 66 erhält folgende Fassung:
"Artikel 66 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
"Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse" Erzeugnisse, die unter Kapitel 3, Kapitel 12 Unterposition 1212 21 00 und Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates * fallen.
*) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 312 vom 31.10.2014 S. 1)."
(15) Artikel 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen."
b) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
"(13) Im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung entsprechen die Informationen zu dem Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gezüchtet wurde,
*) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1)."
(16) Artikel 68 wird gestrichen.
(17) Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei Anlandungen zu industriellen Zwecken und bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis."
(18) Artikel 78 erhält folgende Fassung:
"Artikel 78 Geltungsbereich von Wiegeverfahren für Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling
Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für das Wiegen von Anlandungen in der Union oder durch Fischereifahrzeuge der Union in Drittländern von Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) oder einer Kombination dieser Arten, die in folgenden Gebieten gefangen wurden:
wenn die Mengen je Anlandung 10 Tonnen übersteigen."
(19) Die Überschrift von Artikel 79 erhält folgende Fassung:
"Artikel 79 Häfen zum Wiegen von Fängen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling"
(20) Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die an Bord mitgeführten Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling in Kilogramm Lebendgewicht;"
(21) Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die vor der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten, an Bord zurückbehaltenen Mengen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling haben den in der endgültigen Fassung des Fischereilogbuchs eingetragenen Mengen zu entsprechen."
(22) Die Überschrift von Artikel 83 erhält folgende Fassung:
"Artikel 83 Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frische Heringe, Makrelen, Stöcker und Blaue Wittlinge"
(23) Artikel 85 erhält folgende Fassung:
"Artikel 85 Wiegen von gefrorenem Fisch
Beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Heringe, Makrelen, Stöcker und Blauer Wittlinge wird gemäß Artikel 73 das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs für jede Fischart bestimmt."
(24) Artikel 86 erhält folgende Fassung:
"Artikel 86 Aufbewahren von Wiegedokumenten
Alle Wiegedokumente gemäß Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 sowie die Kopien der Transportdokumente im Rahmen eines Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt."
(25) Artikel 88 erhält folgende Fassung:
"Artikel 88 Gegenkontrollen
Bis zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung nehmen die zuständigen Behörden bei allen Anlandungen folgenden Datenabgleich vor:
(26) Artikel 89 erhält folgende Fassung:
"Artikel 89 Überwachung der Wiegevorgänge
(1) Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen, Stöckern und Blauen Wittlingen werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.
(2) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 wird folgender Datenabgleich vorgenommen:
(3) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens unter Beachtung der Sondervorschriften in diesem Abschnitt kein Fisch mehr an Bord befindet.
(4) Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren."
(27) In Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:
"Kapitel III
Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen"
(28) Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird."
(29) Artikel 91 erhält folgende Fassung:
"Artikel 91 Formate der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format für das Ausfüllen und die Übermittlung der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen zwischen eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionshäusern oder anderen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden zugelassenen Stellen oder Personen.
(2) Die Datenelemente, die eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen oder Personen gemäß den Unionsvorschriften in ihren Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.
(3) Daten gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Kontrollverordnung, die für Tätigkeiten der vorangegangenen 36 Monate von dem Mitgliedstaat übermittelt wurden, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf oder die Übernahme stattfand, werden von diesem Mitgliedstaat auf Anfrage des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, zur Verfügung gestellt. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten
(5) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.
(6) Die Mitgliedstaaten tauschen die Kontaktangaben zu den in Absatz 5 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darüber in Kenntnis.
(7) Jede Änderung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor sie wirksam wird."
(30) Artikel 96 wird aufgehoben.
(31) Artikel 107 erhält folgende Fassung:
"Artikel 107 Inspektion von bestimmten pelagischen Anlandungen
Bei Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling gemäß Artikel 78 stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sicher, dass mindestens 7,5 % der angelandeten Mengen jeder Art und mindestens 5 % der Anlandungen umfassend inspiziert werden."
(32) Artikel 112 erhält folgende Fassung:
"Artikel 112 Kontrolle von dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnissen
Die Inspektoren stellen sicher, dass die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse die Bedingungen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 * erfüllen.
*) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1)."
(33) Artikel 126 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit Punkten belegt, und zwar bis zu maximal 12 Punkten für alle diese Verstöße."
(34) In Artikel 131 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.
(2) Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat."
(35) In Titel VIII wird Kapitel I gestrichen.
(36) In Artikel 139 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Das Ausmaß der Quotenüberschreitung wird in Bezug auf die Fangmöglichkeiten festgestellt, die dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende jedes bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates *, der Aufteilung verfügbarer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung und der Abzüge von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Kontrollverordnung.
(3) Der Tausch von Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist nach dem letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf dieses Zeitraums nicht gestattet.
*) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. Nr. L 115 vom 09.05.1996 S. 3)."
(37) In Titel IX wird folgendes Kapitel Ia eingefügt:
"Kapitel Ia
Regeln für den Datenaustausch
Artikel 146a
Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates *.
Artikel 146b Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 146c Allgemeine Grundsätze
(1) Alle Meldungen werden gemäß dem P1000-Standard des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) ausgetauscht. Es dürfen nur Datenfelder, Core Components, Objekte und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) gemäß der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standardisierungsbibliotheken verwendet werden.
(2) Die Berichtsformate stützen sich auf die UN/CEFACT-Standards gemäß Anhang XII und werden auf der Seite "Master Data Register" (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.
(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.
(4) Datum und Uhrzeit werden in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.
(5) Alle Berichte müssen eine eindeutige Identifizierungsnummer aufweisen.
(6) Zur Verknüpfung der Fischereilogbuchdaten mit den Daten in der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung, den Verkaufsbelegen, der Übernahmeerklärung und den Transportdokumenten wird eine eindeutige vom Menschen lesbare Identifizierungsnummer für Fangreisen verwendet.
(7) Berichte im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union enthalten die Kennnummer des Schiffes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission **.
(8) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Durchführungsdokumente.
Artikel 146d Übermittlung von Meldungen
(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.
(2) Vor Übermittlung einer Meldung wird aufseiten des Senders eine automatische Überprüfung vorgenommen, ob die Meldung gemäß den Mindestanforderungen an Validierung und Verifizierung, die im "Master Data Register" auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar sind, korrekt ist.
(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/CEFACT P1000-1: "General Principles" (Allgemeine Grundsätze). Auf Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems und Antworten auf eine Anfrage erfolgt keine Antwortmeldung.
(4) Kann der Sender aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem. Der Sender ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist.
(5) Kann der Empfänger aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle Sender über das Problem. Der Empfänger ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben.
(6) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten eines Senders übermittelt dieser die nicht gesendeten
Meldungen so schnell wie möglich.
Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.
(7) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten des Empfängers werden fehlende Meldungen auf Anfrage zugänglich gemacht. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.
(8) Alle Sender und Empfänger von Meldungen sowie die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.
Artikel 146e Berichtigungen
Berichtigungen von Berichten werden im selben Format wie der ursprüngliche Bericht aufgezeichnet; dabei ist gemäß UN/CEFACT P1000-1: "General Principles" (Allgemeine Grundsätze) anzugeben, dass es sich bei dem Bericht um eine Berichtigung handelt.
Artikel 146f Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems
(1) Das Format für den Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition "Vessel Position Domain" (Domain Schiffsposition) gemäß UN/CEFACT, P1000-7.
(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems versenden können.
(3) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen zudem auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems zu Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.
Artikel 146g Austausch der Daten über Fangtätigkeiten
(1) Das Format für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmelde-, Umlade- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 15, 17, 22 und 24 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition "Fishing Activity Domain" (Domain Fangtätigkeiten) gemäß UN/CEFACT, P1000-3.
(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.
Artikel 146h Austausch von Daten über Verkäufe
(1) Das Format für den Austausch von Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition "Sales Domain" (Domain Verkäufe) gemäß UN/CEFACT P1000-5.
(2) Das Format für den Austausch von Daten zu Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist ebenfalls gemäß UN/CEFACT P1000-5 zu wählen.
(3) Die Systeme von Mitgliedstaaten müssen Meldungen zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen senden und auf Anfragen nach Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmen im Zusammenhang mit Vorgängen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate stattfanden.
Artikel 146i Übermittlung aggregierter Fangdaten
(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 an die Kommission zu übermitteln.
(2) Die Fangmeldedaten werden jeweils für den Monat, in dem die Arten gefangen wurden, zusammengefasst.
(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Ist vor der Anlandung eine Fangmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vorzulegen, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk "an Bord behalten" zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.
(4) Verlangen die Rechtsvorschriften der Union, dass Bestände oder Arten in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen gemeldet werden, so werden diese nur in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.
Artikel 146j Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten
(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g und 146h, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen werden auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission eindeutig gekennzeichnet und mit dem Datum versehen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
*) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33).
**) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25)."
(38) Artikel 164 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder über schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet wird *.
*) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und inrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1)."
(39) Anhang V wird gestrichen.
(40) Anhang VI erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.
(41) Anhang VII erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.
(42) Die Anhänge VIII und IX werden gestrichen.
(43) Anhang X erhält die Fassung von Anhang III dieser Verordnung.
(44) Anhang XII erhält die Fassung von Anhang IV dieser Verordnung.
(45) Anhang XXIII erhält die Fassung von Anhang V dieser Verordnung.
(46) Anhang XXVI erhält die Fassung von Anhang VI dieser Verordnung.
(47) Anhang XXVII erhält die Fassung von Anhang VII dieser Verordnung.
(48) Anhang XXX erhält die Fassung von Anhang VIII dieser Verordnung.
(49) Anhang XXXI wird gestrichen.
Artikel 2 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 500/2001 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 146d Absatz 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/812 gilt Anhang XXX Nummer 5 bezüglich schwerer Verstöße gegen die Verpflichtung zur Anlandung untermaßiger Fische ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2015
_______
1) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.
2) ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33.
3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
4) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (ABl. Nr. L 73 vom 15.03.2001 S. 8).
9) Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1).
| Anhang I |
"Anhang VI Muster des gemeinsamen Formblatts für das Fischereilogbuch der Union, die Anlande- und die Umladeerklärung
"
| Anhang II |
"Anhang VII Muster des gemeinsamen Formblatts für das Fischereilogbuch der Union, die Anlande- und die Umladeerklärung (Mittelmeer - Tägliche Fangreisen)
"
| Anhang III |
"Anhang X Anweisungen für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umladeerklärung ausfüllen und vorlegen müssen
Die nachstehenden allgemeinen Informationen und Mindestangaben zu den Fangtätigkeiten des Schiffs oder der Schiffe sind gemäß den Artikeln 14, 15, 21, 22, 23 und 24 der Kontrollverordnung und Titel III, Kapitel I, II und III der vorliegenden Verordnung im Fischereilogbuch aufzuzeichnen. Dies gilt unbeschadet anderer spezifischer Bestimmungen oder Vorschriften des Unionsrechts, nationaler Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder einer regionalen Fischereiorganisation.
1. Anweisungen zum Fischereilogbuch
Die Kapitäne aller an einer Gespannfischerei beteiligten Schiffe führen ein Fischereilogbuch und zeichnen die gefangenen und an Bord behaltenen Mengen so auf, dass Fänge nicht doppelt gezählt werden.
Im Logbuch in Papierform werden während derselben Fangreise die obligatorischen Datenelemente auf jeder Seite erfasst.
| Angaben zu Fischereifahrzeugen und Fangreisedaten | ||
| Fischereilogbuch in Papierform Referenznummer | Bezeichnung des Datenelements M = mandatory (obligatorisch) O = optional (fakultativ) CIF = compulsory if applicable (obligatorisch, wenn zutreffend) | Beschreibung und/oder Zeitpunkt der Eintragung |
| (1) | Name des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge (M)
Internationale(s) Rufzeichen (M) CFR-Kennnummer(n) (M) GFCM-, ICCAT-Nummer (n) (CIF) | Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.
Diese Angaben werden im Papier-Logbuch unterhalb der Angaben für das Fischereifahrzeug eingetragen, für welches das Fischereilogbuch geführt wird. Bei der Kennnummer des Schiffes im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) handelt es sich um die einmalige Nummer, die ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union zuweist, wenn es erstmals Teil der Fangflotte der Union wird 1. Die GFCM- oder ICCAT-Registernummer wird für Fischereifahrzeuge angegeben, die geregelte Fangtätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer durchführen (CIF). |
| (2) | Externes Kennzeichen (M) | Seitlich auf dem Rumpf angebrachte externe Kennbuchstaben und -ziffern
Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet. |
| (3) | Name und Anschrift des Kapitäns (M) | Anzugeben sind Name, Vorname und genaue Anschrift des Kapitäns (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland).
Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet. |
| (4) | Datum, Uhrzeit und Hafen der Abfahrt (M) | Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH- MM als Ortszeit anzugeben.
Die elektronische Ausfahrtsmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Datum und Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben. Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
| (5) | Datum, Uhrzeit und Hafen der Rückkehr (M) | Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit anzugeben.
Die elektronische Rückkehrmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Datum und voraussichtliche Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben. Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
| (6) | Datum, Uhrzeit und Hafen der Anlandung, falls abweichend von (5) (M) | Im Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Anlandehafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.
Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
| (7) | Datum, Uhrzeit und Ort der Umladung
Name, externes Kennzeichen, internationale Rufzeichen, Flagge, CFR- Kennnummer oder IMO- Nummer und Bestimmungshafen oder -land des übernehmenden Fischereifahrzeugs (M) | Im Papier-Logbuch anzugeben, wenn vor Beginn der Fangtätigkeit eine Umladung erfolgt.
Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben. Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. Zur Angabe von Drittländern sind die ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes zu verwenden. Bei Fischereifahrzeugen der Union ist die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) einzutragen. Bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern ist die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO-Nummer) einzutragen. Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird. |
| Angaben zum Fanggerät | ||
| (8) | Art des Fanggeräts (M) | Die Art des Fanggeräts ist unter Verwendung der Codes gemäß Anhang XI Spalte 1 anzugeben. |
| (9) | Maschenöffnung (M) | In Millimetern (bei gestreckter Masche) anzugeben. |
| (10) | Abmessungen des Fang- geräts (M) | Angaben zum Fanggerät wie Größe und Anzahl sind gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 2 anzugeben. |
| (11) | Datum (M) | Für jeden Tag auf See ist das Datum in eine neue Zeile einzutragen (Papier-Logbuch) oder in einem neuen Bericht (elektronisches Logbuch) aufzuzeichnen.
Gegebenenfalls ist das Datum für jeden Fangeinsatz in eine neue Zeile eintragen. |
| (12) | Anzahl der Fangeinsätze (M) | Die Anzahl der Fangeinsätze ist gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 3 anzugeben. |
| (13) | Fangzeit (O)
Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols (CIF) Fangtiefe (CIF) Gesamtzeit (O) | Die Gesamtzeit für alle Tätigkeiten in Verbindung mit Fangeinsätzen (Suche nach Fisch, Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneutes Aussetzen stationärer Fanggeräte und Entfernen des Fangs aus dem Gerät oder den Hälterungsnetzen bzw. aus den Transportkäfigen zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige) wird in Minuten angegeben und entspricht der Zeit auf See, abzüglich der Zeiten für die Durchfahrt zu, die Fahrt zwischen und die Rückfahrt von den Fanggebieten und das Umfahren von Gebieten, einsatzlose Zeiten und Reparaturwartezeiten.
Die Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols ist in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben. Die Fangtiefe ist als mittlere Tiefe in Metern anzugeben. |
| (14) | Position und geografisches Fanggebiet (M) | Das betreffende geografische Gebiet ist das Gebiet, in dem die Fänge überwiegend getätigt wurden, wobei - sofern verfügbar - die genaueste Gliederungsebene zu verwenden ist.
Beispiele: Im Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27) ICES-Division und statistisches Rechteck (z.B. IVa 41E7, VIIIb 20E8). Die statistischen Rechtecke des ICES bilden ein Raster, das das Gebiet zwischen 36°N und 85° 302N sowie 44°W und 68° 302O abdeckt. Die Breitengrade im Abstand von jeweils 302 sind von 01 bis 99 (zweistellig) nummeriert. Die Längengrade im Abstand von jeweils 1° werden gemäß einem alphanumerischen System bezeichnet, das mit A0 beginnt und - unter Nutzung eines jeweils anderen Buchstaben (mit Ausnahme von I) für jeden Block von 10° - bis M8 geht. Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) geografisches GFCM-Untergebiet und statistisches Rechteck (z.B. 7 M27B9). Ein Rechteck im statistischen Raster der GFCM wird mit einem fünfstelligen Code bezeichnet: i) Der Breitengrad wird durch einen dreistelligen Code aus einem Buchstaben und zwei Ziffern angegeben, wobei die Codes von M00 (30°N) bis M34 (47° 302N) reichen; ii) der Längengrad wird durch einen Code aus einem Buchstaben und einer Ziffer angegeben, wobei die Buchstaben von A bis J und die Ziffern je Buchstabe von 0 bis 9 reichen. Zur Abdeckung des gesamten Gebiets werden die Codes A0 (6°W) bis J5 (42°O) verwendet. Im Nordwestatlantik einschließlich NAFO (FAO-Gebiet 21) und im Mittelostatlantik einschließlich CECAF (FAO-Gebiet 34) FAO-Division oder FAO-Unterdivision (z.B. 21.3.M oder 34.3.5). Für die übrigen FAO-Gebiete FAO-Untergebiet, wenn verfügbar (z.B. FAO 31 für den westlichen Mittelatlantik und FAO 51.6 für den westlichen Indischen Ozean). Fakultativ können auch Eintragungen für alle statistischen Rechtecke gemacht werden, in denen das Schiff an dem Tag gefischt hat. (O) In den GFCM- und ICCAT-Gebieten ist die geografische Position (Breitengrad/Längengrad) für jeden Fangeinsatz oder, wenn an diesem Tag keine Fänge getätigt wurden, um 12.00 Uhr mittags aufzuzeichnen. Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird. Fanggebiete von Drittländern, Gebiete regionaler Fischereiorganisationen und Hohe See: Angabe der Fanggebiete von Nichtmitgliedstaaten oder der Gebiete regionaler Fischereiorganisationen oder der Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Staates oder nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, unter Verwendung des ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes und anderer Codes auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei- Website der Europäischen Kommission, z.B. Norwegen = NOR, NAFO = XNW, NEAFC = XNE und Hohe See = XIN. |
| (15)(16) | An Bord behaltene Fänge (M) | Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.
Für jede Art ist die Fangmenge in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben. Aufzuzeichnen sind alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent.
Die Fänge, die die geforderte Mindestgröße aufweisen, sind unter Verwendung des allgemeinen Codes LSC (legally sized catches) zu erfassen. Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sind getrennt von den Fängen mit der geforderten Mindestgröße unter Verwendung des allgemeinen Codes BMS (below minimum size) zu erfassen. Bei Fängen, die in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt werden, ist das Nettogewicht der Einheit in kg Lebendgewichtäquivalent und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten zu erfassen. Alternativ kann das Gewicht der so aufbewahrten Fänge in kg Lebendgewicht angegeben werden. (F) In der Ostsee (nur für Lachs) und im GFCM-Gebiet (nur für Thunfisch, Schwertfisch und weit wandernde Haie) oder gegebenenfalls in anderen Gebieten ist auch die Anzahl der pro Tag gefangenen Fische aufzuzeichnen. Wenn die Anzahl der Spalten nicht ausreicht, bitte eine neue Seite verwenden. |
| (15)(16) | Geschätzte Rückwürfe (M) | Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.
Für jede Art sind die Rückwürfe in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben. Arten, für die die Anlandeverpflichtung nicht gilt: Für jede Art müssen Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden. Rückwürfe von Arten, die als Lebendköder gefangen und im Logbuch eingetragen werden, sind in der gleichen Weise zu erfassen. Arten, für die Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gelten 2: Für jede Art müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden. Für jede Art, für die spezielle Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen getrennt von den anderen Rückwürfen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIM (de minimis) aufgezeichnet werden. |
| (15)(16) | Fänge, ungewollte Beifänge und Freisetzung von sonstigen Meerestieren oder anderen Tieren (M) | Im GFCM-Gebiet sind für alle Fänge oder ungewollten Beifänge auch folgende Angaben getrennt aufzuzeichnen:
Falls zutreffend, sind freigesetzte Meerestiere unter Verwendung des allgemeinen Codes RET (returned) aufzuzeichnen. Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten oder, wenn diese nicht verfügbar sind, die Codes auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
| 1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).
2) Gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015, gilt die Ausnahme insbesondere für
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2. Anweisungen zur Anlande-/Umladeerklärung
Wurden Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen und auf dem Fangschiff, dem abgebenden Schiff oder dem übernehmenden Schiff mit Systemen gewogen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so ist in die Anlande- oder Umladeerklärung für jede Art das tatsächliche Gewicht in kg Erzeugnisgewicht der angelandeten oder umgeladenen Menge mit folgenden Angaben einzutragen:
3. Zusätzliche Anweisungen für die Aufzeichnung des Fischereiaufwands im Fischereilogbuch
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union zeichnen für die Zeit, die sie in Fischereien mit Fischereiaufwandsregelungen verbringen, folgende zusätzliche Angaben im Fischereilogbuch auf:
3.1. Angaben zum Fischereiaufwand
a) Durchfahrt durch ein Aufwandsgebiet
Durchfährt ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug ein Aufwandsgebiet, ohne dort Fischfang zu betreiben, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
b) Einfahrt in ein Aufwandsgebiet
Fährt ein Fischereifahrzeug in ein Aufwandsgebiet ein, in dem es voraussichtlich Fangtätigkeiten ausüben wird, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
c) Ausfahrt aus einem Aufwandsgebiet
Fährt ein Fischereifahrzeug aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und fährt es in ein anderes Aufwandsgebiet ein, in dem es Fangtätigkeiten ausüben will, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
Fährt ein Schiff aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und wird es in diesem Aufwandsgebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben, ist eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen: Folgende Angaben sind einzutragen:
d) Gebietsübergreifende Fangtätigkeiten 1
Übt das Fischereifahrzeug gebietsübergreifende Fangtätigkeiten aus, so ist eine zusätzliche Zeile im Papier- Logbuch oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
e) Zusätzliche Angaben bei Fischereifahrzeugen, die stationäres Fanggerät einsetzen:
3.2. Angaben zu Schiffsbewegungen
Muss den zuständigen Behörden für ein Fischfang betreibendes Fischereifahrzeug gemäß Artikel 28 der Kontrollverordnung ein Fischereiaufwandsbericht übermittelt werden, so sind die Angaben unter Nummer 3.1. zu ergänzen durch:
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1) Fischereifahrzeuge, die sich in einer Entfernung von bis zu fünf Seemeilen beiderseits der Grenze zwischen zwei Aufwandsgebieten aufhalten, müssen für einen 24-Stunden-Zeitraum jeweils die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt aufzeichnen."
| Anhang IV |
"Anhang XII Standards für den elektronischen Datenaustausch
Das Format für den elektronischen Datenaustausch basiert auf dem Standard UN/CEFACT P1000. Der Austausch von Daten zu vergleichbaren Tätigkeitsbereichen wird zusammengefasst und in Spezifikationen zu den Geschäftsanforderungen (Business Requirements Specifications, BRS) spezifiziert.
Folgende Standards sind verfügbar:
P1000-1: General Principles (Allgemeine Grundsätze)
P1000-3: Fishing Activity (Fangtätigkeiten)
P1000-5: Sales (Verkauf)
P1000-7: Vessel Position (Schiffsposition)
P1000-12: Aggregated Catch Data Report (Bericht aggregierte Fangdaten)
Die BRS-Unterlagen und deren Übersetzung in computerlesbare Form (XML-Schema-Definition) sind auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Datenaustausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung."
| Anhang V |
"Anhang XXIII Erforderliche Angaben beim Ausfüllen der Überwachungsberichte über Sichtungen und Ortungen von Fischereifahrzeugen
Allgemeine Angaben
Angaben zum Fischereifahrzeug
Sonstige Angaben
Anweisungen für das Ausfüllen der Überwachungsberichte
Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen der Berichte finden Sie auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei- Website der Europäischen Kommission.
Vorgaben für den elektronischen Austausch von Überwachungsberichten
Die XML-Schema-Definition für den elektronischen Austausch von Überwachungsberichten ist auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Austausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung."
| Anhang VI |
"Anhang XXVI Format des Kontrollbeobachterberichts
| Angaben zum Beobachter | |
| Name | |
| Bestellt von (zuständige Behörde) | |
| Eingesetzt von (Einsatzbehörde) | |
| Einsatzbeginn | |
| Einsatzende | |
| Angaben zum Fischereifahrzeug | |
| Typ | |
| Flaggenstaat | |
| Name | |
| Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft | |
| Externe Kennzeichen | |
| Internationales Rufzeichen | |
| IMO-Nummer | |
| Antriebsmaschinenleistung | |
| Länge über alles | |
| Mitgeführtes Fanggerät | |
| 1. | |
| 2. | |
| 3. | |
| Beobachtetes, auf der Fangreise eingesetztes Fanggerät | |
| 1. | |
| 2. | |
| 3. | |
| Angaben zu den Fangeinsätzen | |
| Fangeinsatz-Referenznummer (gegebenenfalls) | |
| Datum | |
| Eingesetztes Fanggerät | |
| Abmessungen | |
| Maschenöffnung | |
| Angebrachte Vorrichtungen | |
| Uhrzeit Fangeinsatzbeginn Uhrzeit Fangeinsatzende | |
| Position bei Fangeinsatzbeginn | |
| Tiefe bei Beginn | |
| Tiefe bei Fangeinsatzende | |
| Position bei Fangeinsatzende | |
| Fänge | Art | An Bord behalten | Zurückgeworfen | |
| Geschätzte Menge jeder Art in kg Lebendgewichtäquivalent | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten | |||
| Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung | ||||
| Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg Lebendgewichtäquivalent | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten | |||
| Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung | ||||
| Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg Lebendgewichtäquivalent | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten | |||
| Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung | ||||
| Geschätzter Gesamtfang in kg Lebendgewichtäquivalent | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten | |||
| Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung | ||||
| Bemerkungen zu nicht eingehaltenen Vorschriften |
| Zusammenfassung Fangreiseende |
| Unterschrift Beobachter |
| Datum" |
| Anhang VII |
"Anhang XXVII Inspektionsberichte
Obligatorische Mindestangaben bei Abfassen der Inspektionsberichte
Anweisungen für das Ausfüllen der Überwachungsberichte
Machen Sie so viele Angaben wie möglich. Angaben müssen gemacht werden, sobald sie verfügbar und sofern sie zutreffend sind. Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen der Berichte finden Sie auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission.
Vorgaben für den elektronischen Austausch von Inspektionsberichten
Die XML-Schema-Definition für den elektronischen Austausch von Inspektionsberichten ist auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Austausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.
Modul 1: Inspektion eines Fischereifahrzeugs auf See
*) Obligatorisch zu erfassende und in die Datenbank gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung einzutragende Angaben
Modul 2: Inspektion von Fischereifahrzeugen bei Umladung
*) Obligatorisch zu erfassende und in die Datenbank gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung einzutragende Angaben
**) Zusätzliche Angabe bei Hafenstaatkontrollen
Modul 3: Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder bei der Anlandung und vor dem Erstverkauf
*) Obligatorisch zu erfassende und in die Datenbank gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung einzutragende Angaben
**) Zusätzliche Angabe bei Hafenstaatkontrollen
Modul 4: Inspektion von Märkten/Räumlichkeiten
*) Obligatorisch zu erfassende und in die Datenbank gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung einzutragende Angaben
Modul 5: Inspektion des Transportfahrzeugs
*) Obligatorisch zu erfassende und in die Datenbank gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung einzutragende Angaben"
| Anhang VIII |
"Anhang XXX Punktvergabe bei schweren Verstößen
| Nr. | Schwerer Verstoß | Punkte |
| 1 | Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 3 |
| 2 | Einsatz von gemäß Unionsrecht verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 4 |
| 3 | Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 5 |
| 4 | Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 5 |
| 5 | Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 5 |
| 6 | Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 5 |
| 7 | Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 7 |
| 8 | Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 6 |
| 9 | Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 7 |
| 10 | Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu beobachten
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 7 |
| 11 | Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der IUU-Liste der Union oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 7 |
| 12 | Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes
(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) | 7" |
| ENDE |