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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1224)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern und sicherzustellen, dass die nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Struktur und das Format der offenzulegenden Informationen aufzustellen.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Offenlegung der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden spezifische Meldebögen verwenden.

(3) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt wurde.

(4) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

  1. EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, die im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar gelten;
  2. Texte der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, mit denen das EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wird oder die auf EU-Recht beruhen oder anderweitig im Herkunftsmitgliedstaat gelten.

Artikel 2 Offenlegung von Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren

1. Die Aufsichtsbehörden bereiten die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gemäß der Reihenfolge der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben auf.

2. Im Rahmen dieser Offenlegung legen die Aufsichtsbehörden einen allgemeinen Überblick vor, in dem sie erläutern, wie sie die in Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Überprüfung und Beurteilung durchgeführt haben.

Artikel 3 Offenlegung von Informationen über aggregierte statistische Daten

Die Aufsichtsbehörden, die die Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, nach Artikel 316 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 und nach Anhang XXI dieser Delegierten Verordnung übermitteln, legen diese Informationen unter Verwendung des in Anhang I aufgeführten Meldebogens und gemäß den in Anhang II enthaltenen Hinweisen offen.

Artikel 4 Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG

Zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verwenden die Aufsichtsbehörden den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.

Artikel 5 Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

  1. Ziele der Beaufsichtigung;
  2. Hauptfunktionen der Beaufsichtigung;
  3. Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit.

Artikel 6 Struktur der offenzulegenden Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde

Wenn die Aufsichtsbehörden die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen online zur Verfügung stellen, tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften aufbereitet werden:

  1. "Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien" in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG;
  2. "Aufsichtliches Überprüfungsverfahren" in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG;
  3. "Aggregierte statistische Daten" in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
  4. "Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen" in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
  5. "Ziele, Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Beaufsichtigung" in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

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Meldebögen für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten Anhang I

Die in Artikel 3 vorgesehene Offenlegung aggregierter statistischer Daten erfolgt mithilfe der nachstehend aufgeführten Meldebögen A, B, C und D.

Meldbogen A für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Zellen- nummer Element 31.12.(x - 4) 31.12.(x - 3) 31.12.(x - 2) 31.12.(x - 1)
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ARTEN VON UNTERNEHMEN
AS1a Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen
AS1b Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde
AS1c Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde
AS2 Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben
AS3 Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben N/A N/A N/A N/A
AS4a Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben N/A N/A N/A N/A
AS4b Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben N/A N/A N/A N/A
AS5 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen
AS6 Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen N/A N/A N/A N/A
AS7 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind
GEBRAUCH VON ANPASSUNGEN ODER ÜBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DIE UNTERNEHMEN
AS8 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird
AS9 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen
AS10 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen
AS11 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen
HÖHE DER VERMÖGENSWERTE, VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL
AS12 Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG
AS12a Immaterielle Vermögenswerte
AS12b Latente Steueransprüche
AS12c Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen
AS12d Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf
AS12e Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen)
AS12f Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen
AS12g Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen)
AS12h Policendarlehen
AS12i Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
AS12j Rückversicherungsdepots
AS12k Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern
AS12l Forderungen gegenüber Rückversicherern
AS12m Forderungen (Handel, nicht Versicherung)
AS12n Eigene Anteile
AS12o In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel
AS12p Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
AS12q Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte
AS13 Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG
AS13a versicherungstechnische Rückstellungen
AS13b sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören
AS13c nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören
AS14a Gesamtbetrag der Basiseigenmittel
AS14aa davon nachrangige Verbindlichkeiten
AS14b Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel
AS15 Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel
AS15a Tier 1 uneingeschränkt
AS15b Tier 1 eingeschränkt
AS15c Tier 2
AS15d Tier 3
AS16 Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel
AS16a Tier 1 uneingeschränkt
AS16b Tier 1 eingeschränkt
AS16c Tier 2
STANDARDFORMEL FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN
AS17 Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung
AS18 Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung N/A N/A N/A N/A
AS19 Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung 1 N/A N/A N/A N/A
AS19a Marktrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19aa Zinsrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19ab Aktienrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19ac Immobilienrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19ad Spread-Risiko N/A N/A N/A N/A
AS19ae Marktrisikokonzentrationen N/A N/A N/A N/A
AS19af Wechselkursrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19b Gegenparteiausfallrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19c Lebensversicherungs- technisches Risiko N/A N/A N/A N/A
AS19ca Sterblichkeitsrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19cb Langlebigkeitsrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19cc Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19cd Stornorisiko N/A N/A N/A N/A
AS19ce Lebensversicherungs- kostenrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19cf Revisionsrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19cg Lebensversicherungs- katastrophenrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19d Krankenversicherungs- technisches Risiko N/A N/A N/A N/A
AS19da versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung N/A N/A N/A N/A
AS19db versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung N/A N/A N/A N/A
AS19dc Krankenversicherungs- katastrophenrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19e Nichtlebensversicherungs- technisches Risiko N/A N/A N/A N/A
AS19ea Nichtlebensversicherungs- prämien- und -rückstellungsrisiko N/A N/A N/A N/A
AS19eb Nichtlebensversicherungs- stornorisiko N/A N/A N/A N/A
AS19ec Nichtlebenskatastrophen- risiko N/A N/A N/A N/A
AS19f Risiko immaterieller Vermögenswerte N/A N/A N/A N/A
AS19g Operationelles Risiko N/A N/A N/A N/A
AS20 Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird) 1 N/A N/A N/A N/A
AS20a Spread-Risiko N/A N/A N/A N/A
AS20b Marktrisikokonzentrationen N/A N/A N/A N/A
AS20c Gegenparteiausfallrisiko N/A N/A N/A N/A
INTERNE MODELLE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN
AS21 Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung N/A N/A N/A N/A
AS21a Anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde N/A N/A N/A N/A
AS22a Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden N/A N/A N/A N/A
AS22b Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden N/A N/A N/A N/A
AS22c Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist N/A N/A N/A N/A
KAPITALAUFSCHLÄGE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN
AS23a Zahl der Kapitalaufschläge N/A N/A N/A N/A
AS23b Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen N/A N/A N/A N/A
AS23c Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungs- unternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden N/A N/A N/A N/A
1) Die Daten über die Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul, beinhalten keine Informationen über Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios, da die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene zur Verfügung stehen.

Meldebogen B für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigte Versicherungsgruppen

Zellen- nummer Element 31.12.(x - 4) 31.12.(x - 3) 31.12.(x - 2) 31.12.(x - 1)
ARTEN VON GRUPPEN
AG24 Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich
AG24a der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene
AG24b der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten
AG24c der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten
AG24ca davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten
AG24cb davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten
AG25 Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist
AG26 Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich
AG26a des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften
AG26b der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene
AG26c der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten
AG26d der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten
AG26da davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten
AG26db davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten
AG27 Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt
AG28 Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist
RECHNUNGSLEGUNGSVERFAHREN UND EIGENMITTEL DER VERSICHERUNGSGRUPPEN
AG29 Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden
AG30 Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist
AG30a Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30b Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30c Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG
SOLVENZKAPITALANFORDERUNG DER VERSICHERUNGSGRUPPEN
AG31 Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist
AG31a Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31b Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31c Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2
INTERNE MODELLE DER VERSICHERUNGSGRUPPEN
AG32a Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden
AG32aa davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32ab davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32b Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden
AG32ba davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32bb davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG

Meldebogen C für die Offenlegung quantitativer aggregierter statistischer Daten üder die Aufsichtsbehörde

Zellen- nummer Element 31.12.(x - 4) 31.12.(x - 3) 31.12.(x - 2) 31.12.(x - 1)
MITARBEITER DER AUFSICHTSBEHÖRDE
B1b Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs
PRÜFUNGEN VOR ORT
B2a Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht
B2aa davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen
B2ab davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen
B2ac davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort
B2ad davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden
B2ae davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden
B2b Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage
B3 Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle
B3a davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden
INTERNE MODELLE
B4a Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle
B4aa davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4b Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen
B4ba davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4c Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle
B4ca davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4d Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen
B4da davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
AUFSICHTSMASSNAHMEN UND -BEFUGNISSE
B5a Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5b Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5c Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5ca davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden
B5d Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5e Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5f Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B6 Zahl der entzogenen Zulassungen
B7 Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden
B9 Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG
B9a Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG
B10 Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG
B10a davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG
B11a Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen
B11b Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen
B12 Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen
B13 Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG
B13a davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG
B13b Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG
B14 Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG
B14a davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG
AUFSICHTSKOLLEGIEN
B15a Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat
B15b Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat
GENEHMIGUNGEN VON EIGENMITTELN
B16a Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel
B16aa davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel
B17 Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B17a davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
VERGLEICHENDE ANALYSEN ("PEER REVIEWS")
B18a Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ("Peer Reviews") nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat

Meldbogen D für die Offenlegung qualitativer aggregierter statistischer Daten über die Aufsichtsbehörde

Die Angaben sind gegliedert nach den nachstehend aufgeführten Überschriften auszuweisen. Unter jeder Überschrift sind die Daten der vier vorangegangenen Jahre offen zu legen.

B1a-Struktur der Aufsichtsbehörde

B8a-Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen

B8b-Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen

B8c-Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen

B16b-Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel

B17b-Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind

B17c-Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind

B18b-Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ("Peer Reviews") nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat.

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Anweisungen für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten Anhang II

Die Offenlegung aggregierter statistischer Daten nach Artikel 3 erfolgt gemäß den Anweisungen und Definitionen von Elementen in diesem Anhang.

Zahl der vorangegangenen Jahre, für die Informationen offen zu legen sind

Nach Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 werden die Daten der vier vorangegangenen Kalenderjahre offen gelegt. Bis 2020 werden die Daten aller vorangegangenen Jahre offengelegt, sofern Daten für weniger als vier Jahre vorliegen. Bei jeder Offenlegung werden die Kalenderjahre aktualisiert, auf die sich die offen gelegten Informationen beziehen. Bei den Meldebogen A bis C steht das "x' in der ersten Tabellenzeile für das aktuelle Jahr zum Zeitpunkt der Offenlegung.

Fristen für die Offenlegung und Ende des Geschäftsjahres

Der Zeitpunkt, an dem das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen endet, kann sich auf das Jahr auswirken, in dem die Daten von den Aufsichtsbehörden offen gelegt werden. Der letzte Absatz von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sieht vor, dass sich die offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen auf das Geschäftsjahr beziehen müssen, das im Kalenderjahr vor dem Jahr der Offenlegung endete. Endet das Geschäftsjahr eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem 31. Dezember, erfolgt die Aggregation und Offenlegung dieser Daten durch die Aufsichtsbehörden im unmittelbar auf das Jahr, in dem das Geschäftsjahr endet, folgenden Jahr. Im Jahr 2017, dem ersten Jahr der Offenlegung von Daten, die sich auf das 2016 zu Ende gehende Kalenderjahr beziehen, umfassen in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember endet, die im Jahr 2017 offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen nicht die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen. Alle folgenden Offenlegungen umfassen jedoch die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Zellennummerierung

Die Zellennummern entsprechen der Reihenfolge und der Nummerierung von Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Zunächst werden die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Zellen AS), anschließend die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungsgruppen (Zellen AG) und schließlich die gemäß Anhang XXI Teil B geforderten Angaben über die Aufsichtsbehörden (Zellen B) abgefragt.

Definitionen von Elementen

In der Spalte Definitionen werden die spezifischen, offen zu legenden Daten oder die Quelle der Daten präzisiert. Sämtliche Verweise auf Zellennummern beziehen sich auf andere Zellen in den Meldebogen in dieser Verordnung. Sämtliche Verweise auf Codes von Meldebogen oder Elemente von Meldebogen in den Definitionen zu den Elementen beziehen sich gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 1 auf Meldebogen oder Elemente von Meldebogen mit identischen Codes. Wird keine Definition zu einem Element bereitgestellt, ist davon auszugehen, dass die offen zu legenden Daten klar sind.

Spezifische Anweisungen für Meldebogen A

Nach Maßgabe von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind die Daten über die beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt auszuweisen für 1) alle Versicherungsunternehmen, 2) Lebensversicherungsunternehmen, 3) Nichtlebensversicherungsunternehmen, 4) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind, und 5) Rückversicherungsunternehmen, es sei denn, die Zelle ist als nicht anwendbar (N/A) gekennzeichnet.

Die Spalte im Meldebogen A mit Informationen über "alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen" ist hellgrün hinterlegt. Dadurch soll angedeutet werden, dass der Wert dieser Zellen der Summe der in den weißen Zellen mitgeteilten Daten über die verschiedenen, im vorstehenden Absatz beschriebenen Kategorien von Unternehmen entspricht, soweit diese Informationen getrennt ausgewiesen wurden.

Spezifische Anweisungen für Meldebogen C und D

Die Meldebogen C und D sind für die Offenlegung von Daten über die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anhang XXI Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bestimmt, wobei in Meldebogen C quantitative Daten und in Meldebogen D qualitative Daten mitzuteilen sind. In Meldebogen D sollen Angaben zu den Vorjahren unter den einzelnen Überschriften, wie z.B."Struktur der Aufsichtsbehörde", mitgeteilt werden. Bleiben die Angaben über mehr als ein Kalenderjahr hinweg unverändert, teilt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Kalenderjahre mit, für die die Angaben zutreffen. Bezüglich anderer Angaben können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welches Format und welche Gliederung für die Art und die Länge der unter den einzelnen Überschriften in Meldebogen D auszuweisenden Angaben angemessen sind.

I. Definitionen der Elemente für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Element Zellennummer Definition
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen AS1a Zahl der Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 14 Richtlinie 2009/138/EG erhalten haben und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde AS1b Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde AS1c Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben
Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben AS2
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben AS3 Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich Geschäfte ausüben, anhand von Meldebogen S.04.01.01
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben AS4a Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, deren Absicht gemeldet wurde, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat auszuüben
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben AS4b Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat ausüben. Diese Zahl wird im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ermittelt.
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen AS5 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 4 bis 12 der Richtlinie 2009/138/EG nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen
Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen AS6
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind AS7 Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich Zweigniederlassungen in Drittländern, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind. Sanierungsmaßnahmen bezeichnen die in Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Maßnahmen. Liquidationsverfahren bezeichnen die in Titel IV Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Verfahren.
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird AS8
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen AS9
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen AS10
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen AS11
Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG AS12 Element C0010/R0500 aus Meldebogen S.02.01.01
Immaterielle Vermögenswerte
AS12a Element C0010/R0030 aus Meldebogen S.02.01.01
Latente Steueransprüche
AS12b Element C0010/R0040 aus Meldebogen S.02.01.01
Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen
AS12c Element C0010/R0050 aus Meldebogen S.02.01.01
Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf
AS12d Element C0010/R0060 aus Meldebogen S.02.01.01
Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen)
AS12e Element C0010/R0070 aus Meldebogen S.02.01.01
Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen
AS12f Element C0010/R0220 aus Meldebogen S.02.01.01
Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen)
AS12g Summe der Elemente C0010/R0250 und C0010/ R0260 aus Meldebogen S.02.01.01
Policendarlehen
AS12h Element C0010/R0240 aus Meldebogen S.02.01.01
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
AS12i Element C0010/R0270 aus Meldebogen S.02.01.01
Rückversicherungsdepots
AS12j Element C0010/R0350 aus Meldebogen S.02.01.01
Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern
AS12k Element C0010/R0360 aus Meldebogen S.02.01.01
Forderungen gegenüber Rückversicherern
AS12l Element C0010/R0370 aus Meldebogen S.02.01.01
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)
AS12m Element C0010/R0380 aus Meldebogen S.02.01.01
Eigene Anteile
AS12n Element C0010/R0390 aus Meldebogen S.02.01.01
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel
AS12o Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.02.01.01
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
AS12p Element C0010/R0410 aus Meldebogen S.02.01.01
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte
AS12q Element C0010/R0420 aus Meldebogen S.02.01.01
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG AS13 Element C0010/R0900 aus Meldebogen S.02.01.01
versicherungstechnische Rückstellungen
AS13a Summe der Elemente C0010/R0520, C0010/R0560, C0010/R0610, C0010/R0650 und C0010/ R0690 aus Meldebogen S.02.01.01
sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören
AS13b Summe der Elemente C0010/R0740 bis C0010/ R0840, C0010/R0870 und C0010/R0880 aus Meldebogen S.02.01.1
nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören
AS13c Element C0010/R0860 aus Meldebogen S.02.01.01
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel AS14a Element C0010/R0290 aus Meldebogen S.23.01.01
davon nachrangige Verbindlichkeiten
AS14aa Element C0010/R0140 aus Meldebogen S.23.01.01
Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel AS14b Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.23.01.01
Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel AS15 Element C0010/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 uneingeschränkt
AS15a Element C0020/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 eingeschränkt
AS15b Element C0030/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 2
AS15c Element C0040/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 3
AS15d Element C0050/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel AS16 Element C0010/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 uneingeschränkt
AS16a Element C0020/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 eingeschränkt
AS16b Element C0030/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 2
AS16c Element C0040/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung AS17 Element C0070/R0400 aus Meldebogen S.28.01.01 oder S.28.02.01
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung AS18 Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 oder S.25.03.01
Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung AS19 In dieser Zelle sollte der unter Verwendung der
Standardformel berechnete Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung angegeben werden. Dazu ist Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01.01 durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) zu teilen.

In den Zellen AS19a bis AS19f sollten die Beträge der Solvenzkapitalanforderung aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene - angegeben werden.

Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS19a- AS19f - soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen - lediglich Unternehmen ohne Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten.

Marktrisiko
AS19a Element C0030/R0010 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Zinsrisiko
AS19aa Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Aktienrisiko
AS19ab Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Immobilienrisiko
AS19ac Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Spread-Risiko
AS19ad Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Marktrisikokonzentrationen
AS19ae Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Wechselkursrisiko
AS19af Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Gegenparteiausfallrisiko
AS19b Element C0030/R0020 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Lebensversicherungstechnisches Risiko
AS19c Element C0030/R0030 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Sterblichkeitsrisiko
AS19ca Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Langlebigkeitsrisiko
AS19cb Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko
AS19cc Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Stornorisiko
AS19cd Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Lebensversicherungskostenrisiko
AS19ce Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Revisionsrisiko
AS19cf Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Lebensversicherungskatastrophenrisiko
AS19cg Element C0060/R0700 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Krankenversicherungstechnisches Risiko
AS19d Element C0030/R0040 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung
AS19da Element C0060/R0800 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung
AS19db Element C0230/R1400 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Krankenversicherungskatastrophenrisiko
AS19dc Element C0250/R1 540 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko
AS19e Element C0030/R0050 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko
AS19ea Element C0100/R0300 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Nichtlebensversicherungsstornorisiko
AS19eb Element C0150/R0400 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Nichtlebenskatastrophenrisiko
AS19ec Element C0160/R0500 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Risiko immaterieller Vermögenswerte
AS19f Element C0030/R0070 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Operationelles Risiko
AS19g Element C0100/R0130 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko- Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird) AS20 Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS20 bis AS20a-c, soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen, lediglich Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten.

Da die Daten über die Neubewertung der Bonitätsstufen nicht von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den quantitativen Meldebogen mitgeteilt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Meldebogen A zu dieser Verordnung den Umfang der Angaben in den Zellen AS20 und AS20a-c, einschließlich der verfügbaren Aggregationsebene, präzisieren.

Spread-Risiko
AS20a Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Spread-Risikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Spread-Risiko aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Marktrisikokonzentrationen
AS20b Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag der Marktrisikokonzentrationen jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Gegenparteiausfallrisiko
AS20c Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Gegenparteiausfallrisikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung AS21 Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
davon anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammen hang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul - auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene -, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde
AS21a Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, geteilt durch Zelle AS21 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden AS22a
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden AS22b
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist AS22c
Zahl der Kapitalaufschläge AS23a
Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen AS23b Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS23a
Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden AS23c Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS18

II. Definitionen der Elemente für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über nach der Richtlinie 2009/138/EG Beaufsichtigte Versicherungsgruppen

Element Zellennummer Definition
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich AG24 Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich der Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene
AG24a Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei "Land" das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten
AG24b Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei "Land" andere Mitgliedstaaten als das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten
AG24c Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei "Land" einen Drittstaat bezeichnet
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten
AG24ca Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei "Land" einen gleichwertigen Drittstaat bezeichnet
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten
AG24cb Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei "Land" einen nichtgleichwertigen Drittstaat bezeichnet
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist AG25
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich AG26 Die Zellen AG26a bis AG26db sollten für die einzelnen Unternehmen und Holdinggesellschaften gesondert ausgefüllt werden.
des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften
AG26a
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene
AG26b
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten
AG26c
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten
AG26d
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten
AG26da Inbegriffen sind teilweise oder vorläufig gleichwertige Drittstaaten.
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten
AG26db
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt AG27
Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist AG28 Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, ausgenommen Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene
Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden AG29 Zahl der Versicherungsgruppen, die in Element C0010/R0130 aus Meldebogen S.01.02.04 Methode 2 oder eine Kombination von Methoden angegeben haben
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist AG30 Summe der Zellen AG30a, AG30b und AG30c
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30a Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30b Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30c Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist AG31 Summe der Zellen AG31a, AG31b und AG31c
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31a Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zu ständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31b Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2
AG31c Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 berechnen
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden AG32a
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32aa Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32ab Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden AG32b
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32ba Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32bb Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

III. Definitionen der Elemente für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über die Aufsichtsbehörden

Element Zellennummer Definition
Struktur der Aufsichtsbehörde B1a Organigramm oder Organisationsplan, aus dem mindestens die wichtigsten Bereiche, Abteilungen oder Referate der Aufsichtsbehörde hervorgehen
Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs B1b Zahl der Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, die zum Ende des Kalenderjahres im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen unmittelbar für die Aufsichtsbehörde tätig sind, sowie weiterer Fachkräfte, welche die unmittelbar im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen tätigen Mitarbeiter unterstützen (z.B. im Bereich der Informationstechnologie). Die Zahl der Mitarbeiter wird nach bestmöglichem Bemühen ("best effort") berechnet.
Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht B2a Eine Prüfung vor Ort bezeichnet eine organisierte Bewertung oder eine formelle Evaluierung im Rahmen der Versicherungsaufsicht, die am Standort des beaufsichtigten Unternehmens oder des Dienstleistungsanbieters, an den das beaufsichtigte Unternehmen Funktionen ausgelagert hat, durchgeführt wird und zur Erstellung eines Dokuments führt, das dem Unternehmen übermittelt wird.

Beispielhaft werden die folgenden Verfahren genannt, die nicht als Prüfungen vor Ort angesehen werden, wenngleich sie unter Umständen Bestandteil der eingehenden Überprüfung eines Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde sind:

  1. Besuche oder Sitzungen von Aufsichtsbehörden in den Diensträumen der Aufsichtsbehörde oder in den Geschäftsräumen des Unternehmens, die nicht zur Erstellung eines Dokuments führen, das dem Unternehmen übermittelt wird;
  2. Sondierungssitzungen oder Präsentationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Aufsichtsbehörden;
  3. Besuche der Aufsichtsbehörden, um bestimmte spezifische Sachverhalte besser zu verstehen, die als Untersuchung eingestuft werden können.
davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen
B2aa Eine regelmäßige Prüfung bezeichnet eine planmäßige Prüfung vor Ort, die im Aufsichtsplan vorgesehen ist.
davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen
B2ab Eine Ad-hoc-Prüfung bezeichnet eine Prüfung vor Ort, die sich nicht unbedingt aus dem Risikobewertungsrahmenprozess ergibt oder die zu Beginn noch nicht im Aufsichtsplan definiert ist. Der Bedarf an einer Ad-hoc-Prüfung entsteht jedoch in der Regel, wenn der Aufsichtsplan angepasst werden muss, um Sachzwängen oder neuen Prioritäten der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Ein weiterer Anlass könnte z.B. sein, dass der Aufsichtsbehörde eine Situation zur Kenntnis gebracht wird, die weitere Untersuchungen vor Ort erforderlich macht.
davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort
B2ac
davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden
B2ad
davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden
B2ae
Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage B2b
Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle B3
davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden
B3a
Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle B4a
davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4aa
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen B4b
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4ba
Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle B4c
davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4ca
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen B4d
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4da
Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen B5a Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen.
Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen B5b Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der internen Modelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel zurückkehren
Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen B5c Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden
davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden
B5ca Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und dem Kreditrisiko ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden
Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen B5d Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde einem Unternehmen die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagt hat, nachdem dieses Unternehmen den Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen nicht nachgekommen ist
Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen B5e Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Unternehmens eingeschränkt oder untersagt hat
Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen B5f Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt hat
Zahl der entzogenen Zulassungen B6 Entzogen bedeutet in diesem Kontext ein vollständiger Entzug der einem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeit erteilten Zulassung und erstreckt sich z.B. nicht auf den Entzug einer Zulassung für einen bestimmten Versicherungszweig oder eine bestimmte Rückversicherungstätigkeit. In diesem Fall ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weiterhin für andere Zweige oder Tätigkeiten zugelassen.
Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden B7 Zahl der neuen Zulassungen im jeweiligen Jahr. Neue Zulassungen bedeuten Zulassungen für neue Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und beinhalten z.B. nicht Erweiterungen von Zulassungen (d. h. auf andere Versicherungszweige) für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen bereits eine Zulassung erteilt wurde.
Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen B8a
Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen B8b
Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen B8c
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG B9
Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG
B9a
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG B10 Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt.
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG
B10a Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt.
Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen B11a Zahl der gewährten Fristverlängerungen, um die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände zu gewährleisten
Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen B11b Summe sämtlicher Zeiträume der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen, geteilt durch Zelle B11a
Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen B12 Zahl der zur Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko erteilten Ermächtigungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG B13
davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG
B13a
Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG
B13b
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG B14
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG
B14a
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat B15a Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, an denen die Aufsichtsbehörde nicht als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, sondern als Mitglied teilgenommen hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z.B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat B15b Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z.B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen
Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel
B16a
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel
B16aa
Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel B16b
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind B17a
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B17aa
Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind B17b
Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind B17c
Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ("Peer Reviews") nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat B18a
Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ("Peer Reviews") nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat B18b
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

.

Meldebogen für die Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen Anhang III

Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.

Meldebogen für die Offenlegung von Informationen über die Ausübung der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 200/138/EG genannten Optionen

Artikel der Richtlinie 2009/138/EG Titel des Artikels Beschreibung der Option Anwendung der Option
JA / NEIN
Herangezogenes nationales Rechtsinstrument
RV / VV 1
Verweis auf Artikel der nationalen Rechtsvorschrift Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache
Artikel 13 Absatz 27 Begriffsbestimmungen Bezüglich der Definition von "Großrisiken" Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, "Joint ventures" oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Umfang der Zulassung Option, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Umfang der Zulassung Option, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen
Artikel 17 Absatz 2 Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens Option, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Versicherungsbedingungen und Tarife Option, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern
Artikel 21 Absatz 3 Versicherungsbedingungen und Tarife Option, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit "Beistand" beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen
Artikel 21 Absatz 4 Versicherungsbedingungen und Tarife Option, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt Option, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen
Artikel 57 Absatz 1 Erwerb von Beteiligungen Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden
Artikel 57 Absatz 2 Erwerb von Beteiligungen Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden
Artikel 73 Absatz 2 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:
  1. Lebensversicherungsunternehmen können in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit für Unfall- und Krankheitsrisiken eine Zulassung erhalten;
  2. Nichtlebensversicherungsunternehmen, die nur für Unfall- und Krankheitsrisiken zugelassen sind, können eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten
Artikel 73 Absatz 3 Satz 1 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung Option, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen
Artikel 73 Absatz 3 Satz 2 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung Option, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben
Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung Option, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden
Artikel 77d Absatz 1 Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Option, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen
Artikel 148 Absatz 2 Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat Option, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen
Artikel 150 Absatz 3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Option für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten
Artikel 152 Absatz 4 Vertreter Option, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt
Artikel 163 Absatz 3 Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung Option, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern
Artikel 169 Absatz 2 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung Option, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten
Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung Option in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen
Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2 Zugehörige Verpflichtungen Option, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht
Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nichtlebensversicherung Option, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen
Artikel 181 Absatz 2 Nichtlebensversicherung Option, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen
Artikel 182 Unterabsatz 2 Lebensversicherung Option, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen
Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden Option zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden
Artikel 185 Absatz 7 Informationen für die Versicherungsnehmer Option, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht
Artikel 186 Absatz 2 Rücktrittszeitraum Option, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen
Artikel 189 Beteiligung an nationalen Garantiefonds Option, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen
Artikel 197 Unterabsatz 1 Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten Option, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden
Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe c Geltungsbereich dieses Abschnitts Option, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen
Artikel 199 Gesonderte Verträge Option, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen
Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verwaltung der Schadensfälle Option, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden
Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2 Verwaltung der Schadensfälle Option, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen
Artikel 202 Absatz 1 Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts Option, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen
Artikel 206 Absatz 1 Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung Option, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt
Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1 Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung Option, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist
Artikel 207 Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen Option, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen
Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Option, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen
Artikel 225 Unterabsatz 2 Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Option, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen
Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verbundene Dritt landsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Option vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden
Artikel 275 Absatz 1 Behandlung von Versicherungsforderungen Option, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen
Artikel 275 Absatz 2 Behandlung von Versicherungsforderungen Option vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben
Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2 Besonderes Verzeichnis Option, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen
Artikel 277 Eintreten eines Sicherungssystems Option, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist
Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2 Widerruf der Zulassung Option vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt
Artikel 304 Absatz 1 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko Option, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden
Artikel 305 Absatz 1 Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen Option, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen
Artikel 308b Absatz 15 Übergangsmaßnahmen Option, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten
Artikel 308b Absatz 16 Übergangsmaßnahmen Option, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen
1) Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).


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