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Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 50)



Ergänzende Informationen
Ihr Text

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ("EU-Strategie") 1 angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2) Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Umsetzung und Förderung der Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3) Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen 2. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP sind sieben weitere Staaten dem BWÜ als Vertragsparteien beigetreten. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP endete am 26. August 2007.

(4) Im März 2006 hat der Rat einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ ergänzt 3. In dem Aktionsplan ist ein effizienter Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen (VBM) und des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von biologischen Waffen vorgesehen.

(5) Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen 4 angenommen. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP sind drei weitere Staaten Vertragsstaaten des BWÜ geworden, und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(6) Auf der sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eine Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (Implementation Support Unit - ISU) mit einem fünfjährigen Mandat (2007-2011) einzusetzen, die administrative Unterstützung für die auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten Tagungen leisten und die umfassende Umsetzung des BWÜ und dessen Universalisierung sowie den Austausch vertrauensbildender Maßnahmen fördern sollte.

(7) Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP 5 zum Standpunkt der Europäischen Union zur siebten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des BWÜ (im Folgenden: "siebte Überprüfungskonferenz") angenommen.

(8) Auf der siebten Überprüfungskonferenz wurde beschlossen, das Mandat der ISU um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.

(9) Der Rat hat am 23. Juli 2012 den Beschluss 2012/421/GASP 6 zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. Seit der Annahme des Beschlusses 2012/421/GASP sind sechs weitere Staaten Vertragsstaaten des BWÜ geworden, und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(10) Die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP und des Beschlusses 2012/421/GASP, insbesondere diejenigen Aspekte, über die in der siebten Überprüfungskonferenz eine Einigung erzielt wurde, sollten weiter verfolgt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und aufbauend auf den erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie auf dem erfolgreich durchgeführten Beschluss 2012/421/GASP des Rates, dient der vorliegende Beschluss als operatives politisches Instrument, um die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP weiter zu verfolgen; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Aspekten, über die auf der siebten Überprüfungskonferenz ein Konsens der Vertragsstaaten erreicht wurde, wie im Schlussdokument der Konferenz wiedergegeben.

Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

  1. bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie des Beschlusses 2012/421/GASP gewonnenen Erfahrung,
  2. Prüfung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, zur besseren Umsetzung des BWÜ und dessen Universalisierung,
  3. Förderung der nationalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen,
  4. Konzentration auf Maßnahmen, die zu konkreten Ergebnissen führen und/oder dazu beitragen, dass frühzeitig ein gemeinsames Verständnis entwickelt werden kann, das für die Überprüfungskonferenz 2016 von Belang ist,
  5. Aufnahme messbarer Ergebnisindikatoren, die vor Einleitung der Maßnahmen festzulegen sind, sowie - wo immer es möglich ist - Aufnahme der Indikatoren für die Auswirkungen von Sensibilisierungs- und Informationsprogrammen,
  6. Unterstützung des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsstaaten zur Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz und bestmögliche Nutzung des auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten und auf der siebten Überprüfungskonferenz verlängerten und erweiterten Mandats der ISU.

(2) Die Europäische Union unterstützt die folgenden Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen:

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen. Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2.340.000 EUR.

(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen ist festzuhalten, dass das UNODA für die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seiner Größe Sorge trägt.

(4) Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

1) Dokument 15708/03 des Rates: noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, aber verfügbar unter http://register.consilium.europa.eu

2) ABl. L 65 vom 07.03.2006 S. 51.

3) ABl. C 57 vom 09.03.2006 S. 1.

4) ABl. L 302 vom 13.11.2008 S. 29.

5) Beschluss 2011/429/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 188 vom 19.07.2011 S. 42).

6) Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.07.2012 S. 61).

.

Anhang

1. Projekte

1.1. Projekt 1: Propagierung der Universalität des BWÜ

1.1.1. Projektziel

Ziel ist die Propagierung der weltweiten Anwendung des BWÜ, indem Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Konferenzen und anderweitigen Aktivitäten bieten. Mit diesem Projekt wird die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der siebten Überprüfungskonferenz bezüglich der Universalisierung des BWÜ unterstützt.

1.1.2. Erwartete Projektergebnisse

  1. Verstärkter BWÜ-Beitritt in allen geografischen Regionen,
  2. verbessertes Verständnis für das BWÜ bei den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich Parlamentsabgeordneter, und/oder verstärktes subregionales Networking im Zusammenhang mit dem BWÜ, um darauf hinzuwirken, dass mehr Staaten dem BWÜ beitreten und es umsetzen,
  3. Erhöhung der Zahl der Staaten, die sich verpflichtet haben, dem BWÜ beizutreten, und die entsprechende Maßnahmen ergreifen,
  4. Erhöhung der Zahl der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind und an Maßnahmen und Konferenzen im Rahmen des BWÜ teilnehmen,
  5. freiwillige Umsetzung des BWÜ durch Staaten vor ihrem Beitritt zu dem Übereinkommen.

1.1.3. Projektziel

Bei den Konferenzen zur Überprüfung des BWÜ wurde regelmäßig bekräftigt, dass eine Erhöhung der Zahl der Vertragsparteien des BWÜ von großer Bedeutung ist. Noch immer sind jedoch 24 Staaten, hauptsächlich in Afrika und im Pazifikraum, dem BWÜ nicht beigetreten. Das Projekt umfasst deshalb spezielle Programme, die gezielt an diese Staaten gerichtet sind. Bei der Durchführung der Programme soll eng mit anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), des Ausschusses des VN-Sicherheitsrats nach Resolution 1540, der CBRN-Exzellenzzentren und Organisationen der Zivilgesellschaft (z.B. VERTIC und das Institut für Sicherheitsstudien), zusammengearbeitet werden, um kontinuierliche Arbeitsbeziehungen zu relevanten regionalen und subregionalen Einrichtungen aufzubauen, erforderlichenfalls auf die Zielgruppe zugeschnittenes Informationsmaterial bereitzustellen und direkten Kontakt zu Staaten in der Zielregion zu pflegen.

Auf Antrag von Staaten, die noch nicht Vertragspartei des BWÜ sind, wird eine Reihe von Universalisierungsmaßnahmen in dem betreffenden Land selbst durchgeführt, beginnend mit jenen Staaten, die bereits kurz vor einer Mitgliedschaft im BWÜ stehen. Bei diesen Maßnahmen soll auf den Beratungen und Ergebnissen vorangegangener regionaler Workshops aufgebaut werden, indem diese in den nationalen Kontext umgesetzt und an die nationalen Gegebenheiten angepasst werden. Zu den Maßnahmen soll die Ausarbeitung eines Arbeitsplans zur Universalisierung für jeden beteiligten Staat gehören, in die nationale Akteure einbezogen werden. Soweit möglich und zweckmäßig, könnten die entsprechenden Besuche im Rahmen einer gemeinsamen Aktivität von Staaten, zwischen denen eine enge Zusammenarbeit besteht und die vergleichbare nationale Gegebenheiten aufweisen, durchgeführt werden. Schwerpunktbereiche dieser Maßnahmen werden die Bereitstellung von speziellem Informationsmaterial über die Vorteile, die ein Beitritt zum BWÜ bietet, die Sensibilisierung nationaler Akteure einschließlich Parlamentsabgeordneter und anderer politischer Entscheidungsträger, der Aufbau einer nationalen Koordination und die Übernahme der Kosten für die Teilnahme bestimmter wichtiger Einzelpersonen an BWÜ-Konferenzen oder anderen relevanten Veranstaltungen sein.

1.2. Projekt 2: Zusammenwirken mit nichtstaatlichen Akteuren im Bereich Wissenschaft und Technik

1.2.1. Projektziel

Ziel ist es, im Vorfeld der achten Überprüfungskonferenz das Zusammenwirken zwischen dem BWÜ-Prozess und nichtstaatlichen Akteuren, wie beispielsweise wissenschaftlichen Kreisen und der Industrie, durch die Veranstaltung regionaler Workshops zu wissenschaftlichen und technischen Fragen sowie zu Fragen der biologischen Sicherheit zu verbessern. Im Rahmen dieses Projekts soll zudem direkter Kontakt zu Wissenschaftlern und Fachleuten für biologische Sicherheit in Entwicklungsländern hergestellt werden, um für das BWÜ zu sensibilisieren, die Kapazitäten für eine wirksamere Umsetzung des BWÜ auf- und auszubauen und die internationale Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken zu erleichtern.

1.2.2. Voraussichtliche Projektergebnisse

  1. Verstärkte Sensibilisierung von Wissenschaftskreisen und Industrie für das BWÜ und damit zusammenhängende Fragen, sowie verstärkte Einbeziehung von Wissenschaftskreisen und nationalen und regionalen Wissenschafts-, Berufs- und Industrieverbänden in die Durchführung des BWÜ,
  2. ein umfassenderes und tieferes Verständnis der Bedeutung wissenschaftlicher und technischer Fragen für die Durchführung des BWÜ bei nationalen politischen Entscheidungsträgern und Staatsbediensteten,
  3. konstruktive Beiträge zu den Überlegungen im Zusammenhang mit dem ständigen Tagesordnungspunkt Wissenschaft und Technik der BWÜ-Konferenzen sowie Beiträge zu den auf der achten Überprüfungskonferenz anzustellenden Überlegungen zu der Frage, wie die Überprüfung von für das BWÜ relevanten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen verbessert werden kann,
  4. stärkeres Zusammenwirken zwischen Wissenschaftskreisen, akademischen Fachkreisen, Forschungsorganisationen, Berufsverbänden, Industrie, Regelungsbehörden und politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und regionaler Ebene sowie bessere Beiträge zur Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen mit Relevanz für das BWÜ,
  5. Unterstützung der Vernetzung mit anderen multilateralen und regionalen Initiativen im Bereich Wissenschaft und Technik sowie
  6. vermehrte internationale Zusammenarbeit in wissenschaftlichen und technischen Fragen, durch die der Kapazitätsaufbau in Entwicklungsländern in für das BWÜ relevanten Bereichen unterstützt werden könnte, insbesondere im Zusammenhang mit den Artikeln VII und X, wie beispielsweise die Erkennung, Diagnose und Prävention von Krankheiten, Impfungen, Therapien, Analysemethodik, Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen.

1.2.3. Projektbeschreibung und -umsetzung

Es finden maximal fünf Workshops statt, die in Zusammenarbeit mit globalen und regionalen Wissenschaftsverbänden, der Industrie (vertreten durch global oder regional bedeutungsvolle Industrie- und Berufsverbände, wie zum Beispiel Vereinigungen für biologische Sicherheit) und Experten aus akademischen Fachkreisen veranstaltet werden, dabei sollen schwerpunktmäßig die Themen, die unter den ständigen Tagesordnungspunkt Wissenschaft und Technik fallen, und deren Auswirkungen auf die biologische Sicherheit behandelt werden; ferner sollen durch die Workshops Impulse für einen regionalen Dialog über diese Fragen gegeben werden und gleichzeitig Wissenschaftskreise und Fachgemeinschaften in der jeweiligen Region für diese Themen sensibilisiert werden. Die Workshops werden in geeigneter Form im Zusammenhang mit relevanten wissenschaftlichen Konferenzen oder Konferenzen zur biologischen Sicherheit anberaumt, um bestmögliche Gelegenheit für Outreach-Maßnahmen zu schaffen und die Kosten so gering wie möglich zu halten. Ein Herzstück der Workshops wird die aktive Teilnahme von Wissenschaftlern und von für regulatorische Maßnahmen zuständigen Fachkräften aus Entwicklungsländern sein; hierfür wird finanzielle Unterstützung bei den Teilnahmekosten erforderlich sein. Um das Engagement der vorgenannten Akteure weiter zu unterstützen, werden kleinere Zuschüsse bereitgestellt, um Forschungsarbeiten zu ermöglichen, die zu Veröffentlichungen zu Themen führen, die im Rahmen der Workshops behandelt werden.

Die Nachhaltigkeit dieses Projekts wird durch die Schaffung eines virtuellen Netzes von Experten gewährleistet, die sich aus den Workshop-Teilnehmern rekrutieren. Diese Experten könnten auch den nationalen Delegationen, die zu den BWÜ-Konferenzen entsandt werden, angehören und könnten bei der Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen mitwirken.

1.3. Projekt 3: Auf- und Ausbau von Kapazitäten für die Umsetzung des BWÜ

1.3.1. Projektziel

Auf der siebten Überprüfungskonferenz wurde bekräftigt, dass sich die Wirksamkeit des BWÜ durch den Erlass und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene erhöhen würde. Die Vertragsstaaten wurden auf dieser Konferenz aufgerufen, gesetzliche, administrative, justizielle und sonstige Maßnahmen (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes) zu treffen, um die innerstaatliche Umsetzung des BWÜ zu verbessern und die Sicherheit und Sicherung von mikrobiellen und sonstigen biologischen Agenzien oder Toxinen zu gewährleisten. Gestützt auf die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP und des Beschlusses 2012/421/GASP des Rates gewonnenen Erfahrungen werden Programme für verstärkte Hilfestellung bei der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene für bis zu acht Länder aufgelegt.

1.3.2. Erwartete Projektergebnisse

  1. Die Verabschiedung geeigneter Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich strafrechtlicher Vorschriften, welche die ganze Bandbreite der im BWÜ vorgesehenen und auf der siebten Überprüfungskonferenz weiter ausgearbeiteten Verbote und vorbeugenden Maßnahmen umfasst,
  2. wirksame Durchführung und Durchsetzung, um eine Verletzung des BWÜ zu verhindern und im Fall von Verstößen Sanktionen zu verhängen,
  3. bessere Koordinierung und besseres Networking zwischen allen am BWÜ-Prozess beteiligten Akteuren, einschließlich der nationalen und regionalen Vereinigungen für biologische Sicherheit, der Parlamentsabgeordneten und der Privatwirtschaft, um die wirksame Umsetzung zu fördern,
  4. Förderung von Sensibilisierungsprogrammen, Verhaltenskodizes und Standards für die biologische Sicherheit,
  5. Schaffung oder Weiterentwicklung nationaler Mechanismen zur Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und für die jährliche Meldung von vertrauensbildenden Maßnahmen,
  6. Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die regelmäßig an dem Austausch über vertrauensbildende Maßnahmen teilnehmen; Erhöhung der Qualität der übermittelten Informationen,
  7. Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die ihre VBM-Ergebnisberichte auf elektronischem Weg übermitteln,
  8. Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die aktiv bei der Überprüfung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik mit Relevanz für das BWÜ mitwirken,
  9. verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ländern auf Gebieten mit Relevanz für das BWÜ und
  10. erhöhte technische Kompetenz und besseres technisches Verständnis bei Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern, die an derartigen Programmen teilnehmen.

1.3.3. Projektbeschreibung

Jedes Programm, an dem gegebenenfalls die EU-Delegationen und die CBRN-Kompetenzzentren in den begünstigten Ländern und gegebenenfalls die regionalen VN-Büros für Abrüstungsfragen beteiligt sein werden, wird jeweils eine Laufzeit von etwa zwölf Monaten haben und folgende Komponenten umfassen:

  1. einen ersten nationalen Workshop, um alle relevanten Einrichtungen und Akteure des Landes zusammenzuführen, das BWÜ vorzustellen, motivierte und zuverlässige lokale Partner zu bestimmen und eine erste Abschätzung des Bedarfs und der Prioritäten vorzunehmen;
  2. die Nutzung des vorhandenen Leitfadens für vertrauensbildende Maßnahmen und des vorhandenen Leitfadens für die Umsetzung auf nationaler Ebene sowie angemessene Information oder e-Trainingsmaßnahmen für die Mitarbeiter der BWÜ-Kontaktstellen bezüglich der Nutzung der elektronischen Plattform, sobald diese einsatzbereit ist,
  3. die Entwicklung eines strukturierten Aktionsplans, der auf das jeweilige begünstigte Land zugeschnitten ist und der Besuche und/oder Workshops von verschiedenen Trägern von Unterstützungsleistungen während der gesamten Laufzeit des Programms sowie Schulungen in EU-Mitgliedstaaten oder anderenorts vorsieht;
  4. die Ausführung des Aktionsplans mit Trägern von Unterstützungsleistungen, die die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, Lehrgänge zur biologischen Sicherheit, Ausfuhrkontrollen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Erstellung und Vorlage der VBM-Meldungen, Polizeiausbildung, Sensibilisierung von Wissenschaftlern, Notfallplanung usw.) durchführen, und
  5. einen Nachbereitungs-Workshop nach Abschluss der Maßnahmen, in dem die Ergebnisse zusammengeführt werden, die zuständigen Einrichtungen über ihre Tätigkeiten und Fortschritte berichten und etwaiger Bedarf an weiterer oder fortgesetzter Hilfestellung bewertet wird.

Um eine effiziente und produktive Unterstützung zu gewährleisten, wird ein Workshop für EU-Experten, die begünstigte Länder im Rahmen dieses Projekts unterstützen, mit dem Ziel durchgeführt werden, bewährte Verfahren und eine angemessene Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern.

1.4. Projekt 4: Unterstützung des intersessionalen Programms sowie der Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz

1.4.1. Projektziel

Hauptziel dieses Programms ist es, die Vertragsstaaten des BWÜ zu einer aktiven Teilnahme an der achten Überprüfungskonferenz zu mobilisieren, indem regionale/sub-regionale Workshops veranstaltet werden und Gelegenheit zur Reflexion und zu Beratungen über die wichtigsten Themen des intersessionalen Programms für den Zeitraum 2012-2015 geboten wird.

Es umfasst zudem praktische Unterstützung bei den Themen, die während des intersessionalen Programms erörtert wurden, wie beispielsweise Artikel VII und das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung.

1.4.2. Erwartete Projektergebnisse

  1. Stärkere Sensibilisierung für das BWÜ und für die achte Überprüfungskonferenz, die 2016 stattfinden soll, sowie für die Bedeutung dieser Konferenz für die weitere Entwicklung des BWÜ,
  2. ein umfassender überregionaler Dialog über Themen, die auf der achten Überprüfungskonferenz zu erörtern sein werden,
  3. Ausarbeitung von einer Reihe von Vorschlägen für neue, nach der achten Überprüfungskonferenz umzusetzende Initiativen und Erreichung einer breiten Unterstützung für die Annahme dieser Initiativen durch die achte Überprüfungskonferenz,
  4. nähere Festlegungen zu dem Verfahren der gegenseitigen Begutachtung im Rahmen des BWÜ. Unterstützt werden sollten beispielsweise die Durchführung einer oder mehrerer Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung in Drittländern und die Ermittlung der daraus für die Relevanz dieses Verfahrens zu ziehenden nutzbringenden Lehren,
  5. Ermittlung der aus dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Westafrika gezogenen Lehren, die für die Umsetzung der Artikel VII und X des BWÜ von Bedeutung sind.

1.4.3. Projektbeschreibung

Im Hinblick auf die weitere Entwicklung des BWÜ wird eine Reihe regionaler/sub-regionaler Workshops veranstaltet, um die Programmpunkte des intersessionalen Programms für den Zeitraum 2012-2015 zu erörtern und den Präsidenten der nächsten Überprüfungskonferenz im Vorfeld und während der achten Überprüfungskonferenz zu unterstützen; Ziel der Workshops wird es sein, auf regionaler/subregionaler Ebene auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, indem Vorschläge erörtert werden, wie ein Fortschritt in diesem Bereich erzielt werden kann. Die Workshops könnten im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Workshops zu wissenschaftlichen und technischen Fragen durchgeführt werden, um Ressourcen bestmöglich nutzen und Experten bestmöglich einsetzen zu können und den Dialog und die Interaktion zwischen Wissenschaftlern, ungeachtet ihrer institutionellen Zugehörigkeit, und politischen Entscheidungsträgern zu fördern. Je nach Bedarf werden auch Veranstaltungen in Genf durchgeführt. Deshalb sollte angestrebt werden, dass an diesen Workshops auch Wissenschaftler und Vertreter von Industrie- und Berufsverbänden teilnehmen. Dies würde dazu beitragen, dass sich eine große Gruppe von Vertragsstaaten zusammenschließt, die eine schrittweise Stärkung des BWÜ unterstützen. Mit den Workshops wäre ein Sponsoringprogramm verbunden, damit Vertretern aus Entwicklungsländern, die Vertragsstaat des Übereinkommens sind, die Möglichkeit eröffnet werden kann, an den Workshops und der achten Überprüfungskonferenz teilzunehmen. In diesem Kontext kann geprüft werden, wie auf den BWÜ-Konferenzen Kontakte zwischen gesponserten Teilnehmern und Mitgliedern der Delegationen der EU-Mitgliedstaaten hergestellt werden können.

Erwägungen zu der Frage, wie Artikel VII des BWÜ umgesetzt werden kann, wären wertvoll, insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Erkenntnisse, die aus dem Ausbruch der Ebola-Epidemie gewonnen werden. Es wird eine Studie zur Erfahrungsauswertung durchgeführt, die sich hauptsächlich mit den Auswirkungen des Ausbruchs der Krankheit und der internationalen Reaktion darauf im Hinblick auf die Durchführung von Artikel VII des BWÜ befassen, aber auch Aspekte abdecken wird, die für Artikel X im Hinblick auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung von Therapeutika und Impfungen relevant sind. Den Vertragsstaaten wird ein Bericht vorgelegt werden, den sie in ihre Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz einfließen lassen können.

Für interessierte Vertragsstaaten wird wenigstens eine Maßnahme zur gegenseitigen Begutachtung durchgeführt, um eine breitere Unterstützung für dieses Verfahren zu erlangen und dessen Relevanz weiter zu prüfen. Die Maßnahme wird auf derjenigen aufbauen, die 2013 in Frankreich durchgeführt wurde, sowie auf derjenigen, die 2015 von den Benelux-Ländern durchgeführt wird; Ziel wird es sein, im Vorfeld der achten Überprüfungskonferenz einen an die Vertragsstaaten gerichteten Bericht zu erstellen. Zudem wird eine Studie zu der Frage durchgeführt, wie die Bestimmungen des Artikels V des BWÜ über Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten wirksamer umgesetzt werden können.

1.5. Projekt 5: Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs

1.5.1. Projektziel

Stärkung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxinwaffen.

1.5.2. Erwartete Projektergebnisse

Verbesserung der Anwendungsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs, wozu auch Maßnahmen gehören, die auf der Auswertung der bei der Untersuchungsmission der VN in Syrien im Jahr 2013 gewonnenen Erkenntnissen basieren:

  1. Erweiterung der Liste der ausgebildeten Experten (Grund- und Fachlehrgänge - Durchführung von voraussichtlich drei Lehrgängen),
  2. Einberufung der im Rahmen des Mechanismus tätigen Akteure zu einer Auftaktsitzung (eine Sitzung); diese Sitzung soll innerhalb der Einrichtungen selbst und einrichtungsübergreifend als Mechanismus für die Zusammenarbeit dienen, und dies auch in Zeiten, in denen der Mechanismus nicht aktiviert ist, um diesen regelmäßig zu bewerten und weiter zu stärken,
  3. organisationsübergreifende Ausbildungsmaßnahmen: gemeinsam von den VN und anderen internationalen Organisationen durchgeführte Lehrgänge, die darauf abzielen, vorhandene Ressourcen einzusetzen und bewährte Verfahren anzuwenden und den Einsatz der Ressourcen und Verfahren besser zu koordinieren, um größtmögliche Wirkung zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden (Durchführung von voraussichtlich zwei Lehrgängen).

1.5.3. Projektbeschreibung

Neben der weiteren Unterstützung regelmäßig durchgeführter Grund- und Fachlehrgänge, die den Experten angeboten werden, die in die für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs erstellte Liste ausgebildeter Experten aufgenommen werden, können mehrere Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mechanismus des Generalsekretärs als wichtige Maßnahmen im Rahmen dieses Projekts identifiziert werden. Den Maßnahmen, die unter anderem dazu dienen sollen, die Erkenntnisse, die aus der vorgenannten Auswertung der bei der VN-Mission in Syrien gewonnenen Erfahrungen gezogen wurden, umzusetzen und so den Mechanismus auf lange Sicht zu stärken, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

1.6. Projekt 6: Grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit

1.6.1. Projektziel

Ziel ist es, konkrete praktische Instrumente, Materialien und Ansätze zu entwickeln, um die Durchführung der in den obigen Projekten beschriebenen Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Instrumente werden Formate erhalten, die auf das Zielpublikum abgestimmt sind, einschließlich Druckfassungen, und werden generell in alle Amtssprachen der Vereinten Nationen zu übersetzen sein. Zudem zielt das Projekt darauf ab, die Instrumente zu nutzen, die im Verlauf vorangegangener Maßnahmen der EU erstellt wurden, nämlich den Leitfaden für vertrauensbildende Maßnahmen und den Leitfaden für die Umsetzung auf nationaler Ebene.

1.6.2. Erwartete Projektergebnisse

  1. Unterstützung der vorbeschriebenen Projekte,
  2. verstärkte Sensibilisierung von Studenten und ihren Dozenten für die Problematik der biologischen Waffen, für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Wissenschaft und für ethische Fragen,
  3. weite Verbreitung des Informationsmaterials über das BWÜ und die umfassendere Problematik eines potenziellen Missbrauchs der Biologie.

1.6.3. Projektbeschreibung

Einige Projekte können bereits benannt werden, während andere sich erst während der Abwicklungsphase des Projekts ergeben werden. In die erste Kategorie fällt beispielsweise die Erstellung von internet-gestütztem Lehr- und Informationsmaterial für Studenten des Fachbereichs Biologie an Universitäten und/oder Schüler und Lehrer im Fach Biologie an weiterführenden Schulen. Dem Einsatz von Techniken wie aktives Lernen und gemischtes Lernen (blended learning) kommt hier Bedeutung zu, ebenso wie der Koordinierung mit bestehenden Initiativen, wie beispielsweise die von der Universität Bradford in Zusammenarbeit mit Partnern durchgeführte Arbeit. Ein weiteres benennbares und notwendiges Projekt ist die Übersetzung der Website des BWÜ und der im Rahmen des vorliegenden und der vorhergehenden Ratsbeschlüsse erstellten Materialien.

2. Verfahrensaspekte, Koordinierung

Die Projektdurchführung wird von einem Lenkungsausschuss mit dem Ziel eingeleitet, die Verfahren und Bestimmungen der Zusammenarbeit festzulegen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung der Projekte regelmäßig, mindestens einmal alle sechs Monate, und setzt hierfür auch elektronische Kommunikationsmittel ein.

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und von UNODA/BWC-ISU zusammen.

Anträge von Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, auf Hilfestellung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses sind an das UNODA/BWC-ISU zu richten. UNODA/BWC-ISU prüft und bewertet diese Anträge in geeigneter Weise und richtet eine Empfehlung an den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss überprüft die Anträge auf Hilfestellung sowie die Aktionspläne und deren Umsetzung. Der Hohe Vertreter schlägt die begünstigten Länder vor und trifft unter Berücksichtigung der Beratungen im Lenkungsausschuss und nach Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates die endgültige Auswahl.

Um bei den EU-initiierten Maßnahmen eine ausgeprägte Eigenverantwortung der begünstigten Länder und die langfristige Tragfähigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die ausgewählten begünstigten Länder, wenn immer dies möglich und angemessen erscheint, zur Erstellung von Aktionsplänen aufgefordert werden, die unter anderem einen Zeitplan für die Durchführung der (auch aus nationalen Ressourcen) finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zum Umfang und zur Dauer des Projekts und zu den Hauptbeteiligten enthalten müssen. Je nach Zweckdienlichkeit werden UNODA/BWC-ISU oder die EU-Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung dieser Aktionspläne einbezogen. Die Projektdurchführung wird im Einklang mit den Aktionsplänen erfolgen.

3. Berichterstattung und Bewertung

UNODA/BWC-ISU wird dem Hohen Vertreter regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorlegen. Außerdem werden Berichte über die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt, die im Rahmen der Aktionspläne für die begünstigten Länder durchgeführt werden. Diese Berichte werden der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates zur Bewertung des Sachstands und zur allgemeinen Evaluierung der Projekte sowie zur Festlegung eventueller Folgemaßnahmen übermittelt.

Die Vertragsstaaten des BWÜ werden möglichst immer über die Durchführung der Projekte unterrichtet; hierfür werden auch elektronische Mittel genutzt. Es wird erwartet, dass die begünstigten Ländern auf den BWÜ-Konferenzen über die Umsetzung und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen berichten und dabei die von der EU erhaltene Unterstützung gebührend anerkennen.

4. Mitwirkung von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten

Für die erfolgreiche Durchführung des Beschlusses ist ein aktives Mitwirken von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten unerlässlich. UNODA/BWC-ISU wird bestärkt, diese Experten heranzuziehen. Die im Rahmen der Durchführung der Projekte entstehenden Kosten für die Entsendung dieser Experten werden unter diesen Beschluss fallen.

Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit den geplanten Unterstützungsbesuchen (wie etwa zur Unterstützung in Rechtsfragen, Unterstützung bei VBM) die Entsendung eines Teams von maximal drei Experten für eine Höchstdauer von fünf Tagen als die Standardpraxis gelten wird.

Um eine effiziente und produktive Unterstützung zu gewährleisten, wird ein Workshop für EU-Experten, die begünstigte Länder im Rahmen dieses Projekts unterstützen, mit dem Ziel durchgeführt, bewährte Verfahren und eine angemessene Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern und Hilfsmaterial wie Präsentationen und Veröffentlichungen zusammenzustellen.

5. Laufzeit

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

6. Begünstigte

Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität gemäß Projekt 1 kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten); sie richten sich ebenfalls an die Privatwirtschaft, akademische Fachkreise und Nichtregierungsorganisationen.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 2 kommen Vertragsstaaten zugute, die dabei unterstützt werden, die Auswirkungen wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Hinblick auf das BWÜ zu bewerten; ferner werden Vertreter wissenschaftlicher Kreise, internationaler, regionaler und nationaler Wissenschaftsverbände und akademischer Fachkreise sowie Vertreter der Industrie Begünstigte sein.

Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau gemäß Projekt 3 kommen Vertragsstaaten des BWÜ zugute, wobei ein besonderes Augenmerk auf Staaten gelegt wird, die dem BWÜ erst vor Kurzem beigetreten sind, während Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel X einzelnen Wissenschaftlern, Wissenschaftskonferenzen und Instituten zugute kommen werden.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 4 kommen Vertragsstaaten zugute, und zwar insbesondere Staatsbediensteten mit BWÜ-relevanten Aufgabenbereichen, wie beispielsweise den als nationale Kontaktstellen benannten oder den in die ständigen Vertretungen in Genf abgestellten Staatsbediensteten, Experten, die zur Teilnahme an den Workshops und an den Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung eingeladen werden, sowie denjenigen, die mit der Erstellung von Studien zu den Artikeln V und VII befasst sind.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 5 kommen Experten, die in die für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs erstellte Liste ausgebildeter Experten aufgenommen wurden, sowie Personen, die an Lehrgängen und Veranstaltungen zum Mechanismus des VN-Generalsekretärs teilnehmen, und Personen, die an der Tagung der Akteure teilnehmen, zugute.

Die Maßnahmen gemäß Projekt 6 kommen denjenigen, die die einschlägigen Materialien erstellen, sowie denjenigen, die diese Materialien nutzen, z.B. Studenten und Lehrer, Industrievertreter und Nichtregierungsorganisationen, zugute.

7. Vertreter aus Drittstaaten

Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für die Projekte und zur Sicherung von deren langfristiger Tragfähigkeit wird im Rahmen dieses Beschlusses die Teilnahme von Experten finanziert werden, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, was Experten von einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen einschließt. Die Teilnahme von UNODA/BWC-ISU an Workshops und Tagungen zum BWÜ wird finanziert. Die Teilnahme des Vorsitzenden der BWÜ-Tagungen kann auf Einzelfallbasis finanziert werden.

8. Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle - Personalfragen

Da die nach diesem Beschluss dem UNODA übertragenen Aufgaben nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, wird zusätzliches Personal benötigt.

9. Öffentlichkeitswirkung der EU

UNODA ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Europäische Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. UNODA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.


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