Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

(ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2092 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 18 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 92 S. 30;
VO (EU) 2023/2896 - ABl. L 2023/2896 vom 22.12.2023 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/2184 - ABl. L 2025/2184 vom 04.12.2025 Inkrafttreten)



Hebt VO'en (EG) 223/2008 und (EG) 709/2008 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt, die besondere Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände enthält. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um die Wirksamkeit der Tätigkeit solcher Organisationen und Vereinigungen in dem neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften erlassen werden.

(2) Besondere Vorschriften für bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern gelten bereits in den Sektoren Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnisse sowie Olivenöl und Tafeloliven. Zur Wahrung der Kontinuität sollten die besonderen Vorschriften für diese Sektoren weiterhin gelten. Für die Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die nicht unter die genannten besonderen Vorschriften fallen, sollte die vorliegende delegierte Verordnung gelten.

(3) Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gestatten, in den Sektoren, in denen die Kommission eine Auslagerung für zulässig erklärt hat, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern. Gegenwärtig ist eine Auslagerung in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Olivenöl und Tafeloliven möglich. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und der Vorteile, die eine Auslagerung bestimmter Tätigkeiten für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Mitglieder bringen kann, sollte diese Möglichkeit allen Sektoren offenstehen.

(4) Es sollten Vorschriften zur Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände sowie Vorschriften zur Klärung der Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sollte für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem diese Organisationen und Vereinigungen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügen. Über die Anerkennung länderübergreifender Branchenverbände sollte der Mitgliedstaat entscheiden, in dem sich der Sitz des Branchenverbands befindet.

(5) Es sollten Vorschriften zur Einrichtung von Amtshilfe im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein länderübergreifender Branchenverband die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind auch notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann. Gleichzeitig können die zuständigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Hilfe auf Anfrage Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, in denen Mitglieder solcher Organisationen oder Vereinigungen ansässig sind.

(6) Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zum Zweck der Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Gewährleistung eines harmonisierten und vereinfachten Ansatzes sollte festgelegt werden, welche Informationen erforderlich sind, wenn Entscheidungen über die Genehmigung der Auslagerung und über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands mitgeteilt werden.

(7) Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 3 und (EG) Nr. 709/2008 der Kommission 4 enthalten Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände. Manche Bestimmungen dieser Verordnungen sind veraltet oder wurden nie angewendet. Um die Kohärenz mit den neuen Rechtsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu gewährleisten, sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern. Sie gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen:

  1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 5 hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse;
  2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission 6 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission 7 hinsichtlich des Sektors Milch und Milcherzeugnisse und
  3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission 8 hinsichtlich des Sektors Olivenöl und Tafeloliven.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "länderübergreifende Erzeugerorganisation" jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind;
  2. "länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen" jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der die Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind;
  3. "länderübergreifender Branchenverband" jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Erzeugnisse tätig sind.

Artikel 3 Auslagerung

  1. Die Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten eine Auslagerung gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten können, sind in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt.
  2. Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Tätigkeiten auslagern, müssen einen schriftlichen Geschäftsvertrag abschließen, durch den sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin die durchgeführte Tätigkeit kontrolliert und überwacht.

Artikel 4 Anerkennung länderübergreifender Organisationen und Vereinigungen

  1. Gemäß Teil II Titel II Kapitel III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entscheidet der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, über die Anerkennung einer solchen Organisation oder Vereinigung.
  2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß den Artikeln 154, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen.
  3. Die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines länderübergreifenden Branchenverbands ansässig sind, lassen dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat jede erforderliche administrative Unterstützung zukommen.
  4. Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat stellt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung.

Artikel 5 Mitteilungen 22 23 25

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die von den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (im Folgenden die "anerkannten Gruppierungen") mit, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:

  1. den Namen, die Kennnummer (sofern vorhanden) und das jeweilige Datum der Anerkennung der anerkannten Gruppierungen, sowie die einschlägige Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf deren Grundlage die Anerkennung der einzelnen Gruppierungen erfolgt ist;
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder der einzelnen Gruppierungen;
  3. die Angabe, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt haben;
  4. bei Erzeugerorganisation, die Anzahl der Nicht-Erzeuger unter den Mitgliedern;
  5. die Namen der Gruppierungen, deren Anerkennung verweigert, ausgesetzt oder entzogen wurde, einschließlich des Datums der Entscheidung und gegebenenfalls der Kennnummer der Gruppierung;
  6. die Namen der anerkannten Gruppierungen, die sich mit anderen anerkannten Gruppierungen zusammengeschlossen haben, einschließlich des Datums des Zusammenschlusses, Gesamtzahl und Namen der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen anerkannten Gruppierungen sowie gegebenenfalls der Kennnummer.

Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine vollständige, aktuelle Liste aller am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Gruppierungen, sowie alle einschlägigen Informationen gemäß Unterabsatz 1.

(2) Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten für das vorangegangene Jahr über die anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren anerkannte Vereinigungen, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:

  1. Wert der vermarkteten Erzeugung pro Gruppierung, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 9, und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert ,0' zu übermitteln;
  2. bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Gruppierungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten;
  3. bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Obst und Gemüse Anteil der Erzeugung, der für den Frischmarkt bestimmt ist, und Anteil der Erzeugung, der für die Verarbeitung bestimmt ist, unter Angabe des Wertes und der Menge.

(2a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zu den im Vorjahr gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffenen Entscheidungen über die Ausdehnung der Vorschriften mit: den Titel einer jeden Entscheidung, den betreffenden Sektor, das Datum der Annahme der Entscheidung, die Geltungsdauer der Ausdehnung, die amtlichen Veröffentlichungsverweise und gegebenenfalls die URL-Adresse (Uniform Resource Locator, URL) der Entscheidung.

In den Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfassen die mitgeteilten Informationen auch den Wirtschaftsbezirk oder die Wirtschaftsbezirke, in dem bzw. denen die Ausdehnung der Vorschriften gilt.

(3) Bei anerkannten länderübergreifenden Organisationen aller anerkannten Gruppierungen sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 von dem Mitgliedstaat zu übermitteln, der nach Artikel 4 Absatz 1 über die Anerkennung entschieden hat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß diesem Artikel anhand des IT-Systems gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

Artikel 6 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 und (EG) Nr. 709/2008 werden aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2008 der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter (ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2008 S. 10).

4) Verordnung (EG) Nr. 709/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2008 S. 23).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012 S. 8).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39).

8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 55).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52).

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE