Durchführungsverordnung (EU) 2016/535 der Kommission vom 5. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Aufnahme Singapurs in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 89 vom 06.04.2016 S. 8, ber. L 146 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 3, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/99/EG enthält unter anderem die Tiergesundheitsvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Nach diesen Vorschriften dürfen solche Erzeugnisse nur aus den Drittländern in die Union eingeführt werden, die auf einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Die Richtlinie 2002/99/EG bestimmt auch, dass Vorschriften und Bescheinigungen für den Transit vorgesehen werden können.

(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, das dem Beschluss 97/132/EG beigefügt ist (im Folgenden das "Abkommen"), sieht Garantien für die Einfuhr frischen Fleisches aus Neuseeland vor, die den im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 2002/99/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4, festgelegten Garantien gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit ist gemäß Anhang V des Abkommens für frisches Fleisch hinsichtlich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit festgestellt worden.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind unter anderem die Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch in die Union festgelegt. Zu diesem Zweck enthält Anhang II Teil I der genannten Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie Muster der Veterinärbescheinigungen, die diesen Sendungen beiliegen müssen, unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedingungen oder erforderlicher zusätzlicher Garantien.

(5) Neuseeland ist in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Land aufgeführt, aus dem Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern, Hausschafen und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern, Wild und Gatterwild der Ordnung Artiodactyla sowie der Familien Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae in die Union verbracht werden dürfen.

(6) Bei der Einfuhr in die Union müssen solchen Sendungen die den einschlägigen Mustern entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beiliegen, unbeschadet besonderer Bescheinigungsanforderungen, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind. Für die betreffenden Sendungen aus Neuseeland enthält Anhang V des Abkommens diese Anforderungen, und die Muster-Veterinärbescheinigung ist in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission 5 aufgeführt.

(7) In Anbetracht der Haltbarkeitsdauer frischen Fleisches sucht Neuseeland nach Möglichkeiten, es schneller in die Union zu transportieren, um es effizienter verwenden zu können. Neuseeland zieht daher in Betracht, solche Sendungen auf dem Luftweg nach Singapur zu transportieren, wo sie entladen würden und in einem zugelassenen Betrieb im Zollbereich des Flughafens Singapur zwischengelagert werden könnten; anschließend würden sie im selben Betrieb umgeladen und durch das Hoheitsgebiet von Singapur zum Auslaufhafen für den Transport per Containerschiff von Singapur in die Union befördert.

(8) Singapur hat daher die Genehmigung für das Verbringen in die Union von Sendungen mit frischem Fleisch mit Ursprung in Neuseeland beantragt, deren Verbringen in die Union zulässig ist und die für die Union bestimmt sind, damit diese Sendungen in Singapur entladen, gelagert, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden können.

(9) Zum Zeitpunkt des Abtransports aus Neuseeland muss dieses frische Fleisch die besonderen Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und öffentlicher Gesundheit erfüllen, die für das Verbringen in die Union gelten. Die zuständige Behörde Singapurs hat Einfuhrkontrollen festgelegt sowie Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Entladen, das Lagern, das Umladen und die Durchfuhr durch Singapur die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(10) Im März 2015 fand ein Auditbesuch der Kommission in Singapur statt, um Informationen über die Einfuhrkontrollen der zuständigen Behörden Singapurs und das mit Blick auf die beantragte Genehmigung festgelegte Durchfuhrverfahren einzuholen und diese zu bewerten. Angesichts des Auditergebnisses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhrkontrollen und Durchfuhrverfahren, die die zuständigen Behörden Singapurs eingeführt haben, hinreichende Garantien für Unversehrtheit und Sicherheit der Sendungen mit frischem Fleisch aus Neuseeland bieten, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit.

(11) Zur Bescheinigung dieser Einfuhrkontrollen und Durchfuhrverfahren sollte von der zuständigen Behörde Singapurs eine Veterinärbescheinigung zur Vorlage bei der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union ausgestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine Muster-Veterinärbescheinigung "NZ-TRANSIT-SG" verfasst.

(12) Das Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Bescheinigungen, die Grenzkontrollen und die Kontrollgebühren für Einfuhren aus Neuseeland, die auch für Sendung gelten, die durch Singapur durchgeführt werden.

(13) Das Abkommen ermöglicht die elektronische Ausstellung von Bescheinigungen für neuseeländische Erzeugnisse, die in die EU exportiert werden, über das integrierte elektronische System der Union ("TRACES"), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission 6 eingerichtet wurde.

(14) Um den für Neuseeland geltenden Anforderungen in Bezug auf die elektronische Bescheinigung gemäß Anhang VII des Abkommens und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1901 zu genügen, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung "NZ-TRANSIT-SG" in TRACES eingestellt werden.

(15) Bei der Einfuhr in die Union sollte den Sendungen sowohl die von der zuständigen Behörde Neuseelands ausgestellte Veterinärbescheinigung nach dem entsprechenden Muster als auch die von der zuständigen Behörde Singapurs über TRACES gemäß dem Muster im Anhang dieser Verordnung ausgestellte Veterinärbescheinigung "NZ-TRANSIT-SG" beiliegen.

(16) Singapur sollte daher in die Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden, sodass das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die, mit oder ohne Zwischenlagerung, in Singapur entladen und umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden, in die Union zulässig ist.

(17) Ferner sollte das Muster für die Veterinärbescheinigung "NZ-TRANSIT-SG" in die Liste der Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden.

(18) Anhang II Teil 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen das Verbringen von Waren, die in der Bescheinigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, in die Union nur zulassen, wenn die genannte, von den zuständigen Behörden Singapurs ausgestellte Bescheinigung und die von der zuständigen Behörde Neuseelands ausgestellte Veterinärbescheinigung nach dem 26. April 2016 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2016

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) ABl. Nr. L 57 vom 26.02.1997 S. 4.

4) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG (ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2015 S. 32).

6) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).

.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Russland und dem Eintrag für El Salvador folgender Eintrag für Singapur eingefügt:

"SG - Singapur * SG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet NZ-TRANSIT-SG **
*) Nur für frisches Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das von Neuseeland in die Union verbracht werden darf und für die Union bestimmt ist, dem die von der zuständigen Behörde Neuseelands ausgestellte Veterinärbescheinigung nach dem entsprechenden Muster beigefügt ist und das während der Durchfuhr durch Singapur, mit oder ohne Lagerung, entladen und in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

**) Bei der Einfuhr in die Union muss den Sendungen sowohl diese, von der zuständigen Behörde Singapurs über TRACES ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt sein als auch die von der zuständigen Behörde Neuseelands ausgestellte Veterinärbescheinigung für die Einfuhr frischen Fleisches nach dem entsprechenden Muster, die die zuständige Behörde Singapurs in TRACES ihrer Bescheinigung beifügen kann."

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) In die Liste der Muster-Veterinärbescheinigungen wird nach dem Muster "EQW" das folgende Muster eingefügt:

""NZ-TRANSIT-SG" Veterinärbescheinigung nur für die Durchfuhr frischen Fleisches mit Ursprung in Neuseeland, das von Neuseeland in die Union verbracht werden darf und für die Union bestimmt ist, durch Singapur mit Entladen, möglicher Lagerung und Umladen."

b) Das folgende Muster einer Veterinärbescheinigung wird hinter dem Muster EQW eingefügt:

"Muster NZ-TRANSIT-SG

Bild Bild

Bild


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE