Richtlinie (EU) 2016/774 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Die Ausnahmen 8e, 8f, 8g, 8h, 8j und 10d des Anhangs II wurden 2014 überprüft.
(3) Eine Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass Blei nicht mehr länger für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8h, 8j und 10d verwendet werden sollte, da die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke vermeidbar ist.
(4) Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat außerdem ergeben, dass die Verwendung von Blei für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8e, 8f und 8g weiterhin unvermeidbar ist, da noch keine Ersatzstoffe verfügbar sind. Da jedoch Hinweise auf mögliche künftige Bleiersatzstoffe für diese Einsatzzwecke vorliegen, empfiehlt es sich, einen Termin für die Überprüfung festzulegen, an dem festzustellen ist, ob die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke beendet werden kann.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Mai 2016
| Anhang |
"Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
| Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
| Blei als Bestandteil einer Legierung | ||
| 1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
| 1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2c. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | 1 | |
| 3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | 1 | |
| 4a. Lagerschalen und Buchsen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | ||
| 5. Batterien | 1 | X |
| 6. Schwingungsdämpfer | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 8a.Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8b. Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas | Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren | Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern | Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) | 2 | X 3 |
| 8f. a) Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik) | Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8f. b) Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder | 2 | X 3 |
| 8g. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | 2 | X 3 |
| 8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 8j. Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas | Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 3 |
| 9. Ventilsitze | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
| 10a. Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten
Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in
| X 4 (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
| 10b. Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind | ||
| 10c. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 10d. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen | Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 11. Pyrotechnische Auslösegeräte | Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 12. Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung | Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Sechswertiges Chrom | ||
| 13a. Korrosionsschutzschichten | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 13b. Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 14. Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken | X | |
| Quecksilber | ||
| 15a. Entladungslampen für Scheinwerfer | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 15b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Cadmium | ||
| 16. Batterien für Elektrofahrzeuge | Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 1) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.
2) Diese Ausnahme wird 2019 überprüft. 3) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen. 4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen. | ||
| Anmerkungen:
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert. Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt. Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen *. _____ | ||
| ENDE |