Frame öffnen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die einheitlichen Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 35)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU können für ein Institut vereinfachte Anforderungen gelten, wenn die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Hinblick auf die dort genannten Kriterien und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Richtlinie ausgearbeitete Leitlinien feststellen, dass der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 8 stellen die Mitgliedstaaten unter Beachtung von Artikel 4 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden von der Anwendung der Anforderungen von Titel II Kapitel 1 Abschnitte 2 und 3 dieser Richtlinie im Fall von Instituten absehen können, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind. Zudem stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden von der Anwendung der Anforderungen von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 dieser Richtlinie im Fall von Instituten absehen können, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Insbesondere besagt Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU, dass Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 3 direkt beaufsichtigt werden, oder Institute, die laut den Kriterien, auf die darin verwiesen wird, einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats haben, nach Maßgabe von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/59/EU eigene Sanierungspläne erstellen müssen und individuellen Abwicklungsplänen nach Maßgabe von Abschnitt 2 dieses Kapitels zu unterliegen haben.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU sind die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden verpflichtet, die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Artikel 4 Absätze 1, 8, 9 und 10 dieser Richtlinie auf Institute in ihrem Rechtsgebiet angewandt haben. Im Rahmen dieser Verordnung sollten Dokumentvorlagen für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 1 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellt werden, die je nach Bedarf auf institutsspezifischer Grundlage oder auf der Grundlage von Kategorien im Einklang mit den Methoden ausgefüllt werden können, die von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bei der Bewertung von Instituten mit ähnlichen Eigenschaften im Hinblick auf die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie angewandt werden.

(4) Diese Verordnung basiert auf dem von der EBA der Kommission vorgelegten Entwurf der Durchführungsstandards.

(5) Die EBA hat zu dem Entwurf der technischen Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung basiert, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Anwendung von Artikel 4 Absätze 1, 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU auf Institute in ihrem Rechtsgebiet in Kenntnis zu setzen, übermitteln die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der EBA die im Einklang mit Artikel 2 und 3 dieser Verordnung erfassten Informationen.

(2) Für die Zwecke der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 füllen die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die jeweiligen, in Anhang I enthaltenen Dokumentvorlagen aus und verweisen gegebenenfalls auf die in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren.

(3) Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden können die in Anhang I enthaltenen Dokumentvorlagen gemeinsam auf folgende Weise ausfüllen:

  1. Die zuständigen Behörden füllen die für die Sanierungsplanung relevanten Teile der Dokumentvorlagen aus;
  2. die Abwicklungsbehörden füllen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung relevanten Teile der Dokumentvorlagen aus.

(4) Wenn die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die erfassten Informationen im Einklang mit Artikel 2 und 3 dieser Verordnung an die EBA übermitteln, können diese Behörden auf eine "Institutskategorie" verweisen, wenn sie feststellen, dass zwei oder mehr Institute ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU für die Anwendung vereinfachter Anforderungen aufweisen.

Artikel 2 Von den zuständigen Behörden zu übermittelnde Informationen

(1) Für jeden Berichtszeitraum nach Artikel 4 dieser Verordnung übermitteln die zuständigen Behörden der EBA die folgenden Informationen in Bezug auf die Anwendung vereinfachter Anforderungen im Zusammenhang mit den Inhalten und Einzelheiten von Sanierungsplänen, dem Datum, bis zu dem die ersten Sanierungspläne zu erstellen sind, und der Häufigkeit der Aktualisierung der Sanierungspläne:

  1. die Anzahl der Kreditinstitute und die Anzahl der Wertpapierfirmen, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  2. die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Kreditinstitute sowie die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Wertpapierfirmen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zum Zwecke der Sanierungsplanung vereinfachte Anforderungen angewandt wurden, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  3. die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte von Instituten, denen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  4. für jedes Institut oder jede Institutskategorie, auf das bzw. die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt wurden und weiterhin anwendbar sind, zum Ende jedes Berichtszeitraums:
    1. die Kennungsnummer des Rechtsträgers, oder wenn diese nicht verfügbar ist, den Namen des Instituts oder der Institute, die in diese Kategorie fallen;
    2. wenn sich der Bericht auf eine "Institutskategorie" bezieht, eine Beschreibung der Grundlage zur Festlegung dieser Institutskategorie gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung;
    3. quantitative Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien im Hinblick auf die Größe, Verflechtungen und den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;
    4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung der in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren, die im Zusammenhang mit jedem der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien angewandt werden;
    5. eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen;
  5. für jedes Institut oder jede Institutskategorie, für das bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, eine Beschreibung der Grundlage, auf der die Ausnahme gewährt wurde, unter Beachtung der unter Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien.

(2) Für die Zwecke der Übermittlung der gemäß Absatz 1 verlangten Informationen füllen die zuständigen Behörden jede der Berichtsvorlagen in Anhang I aus. Wenn eine zuständige Behörde bei bestimmten der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien eine Gewichtung vorgenommen hat, sodass diese bei der Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, besonders ausschlaggebend waren, nennt die zuständige Behörde in ihrem Bericht die bei diesen Kriterien vorgenommene Gewichtung. Wenn die zuständige Behörde keine Gewichtung in Bezug auf bestimmte der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien vorgenommen hat, teilt die zuständige Behörde in ihrem Bericht die relative Bedeutung der Kriterien für die Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, mit.

Artikel 3 Von den Abwicklungsbehörden zu übermittelnde Informationen

(1) Für jeden Berichtszeitraum nach Artikel 4 dieser Verordnung übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA die folgenden Informationen in Bezug auf die Anwendung vereinfachter Anforderungen im Zusammenhang mit den Inhalten und Einzelheiten von Abwicklungsplänen, dem Datum, bis zu dem die ersten Abwicklungspläne zu erstellen sind, und der Häufigkeit der Aktualisierung der Abwicklungspläne:

  1. die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Kreditinstitute sowie die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Wertpapierfirmen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zum Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung vereinfachte Anforderungen angewandt wurden, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  2. die Anzahl der Kreditinstitute und die Anzahl der Wertpapierfirmen, denen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde;
  3. für jedes Institut oder jede Institutskategorie, auf das bzw. die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt wurden und weiterhin anwendbar sind, zum Ende jedes Berichtszeitraums:
    1. die Kennungsnummer des Rechtsträgers, oder wenn diese nicht verfügbar ist, den Namen des Instituts oder der Institute, die in diese Kategorie fallen;
    2. wenn sich der Bericht auf eine "Institutskategorie" bezieht, eine Beschreibung der Grundlage zur Festlegung dieser Institutskategorie gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung;
    3. quantitative Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien im Hinblick auf die Größe, Verflechtungen und den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;
    4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung der in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren, die im Zusammenhang mit jedem der genannten Kriterien angewandt werden;
    5. eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen;
  4. für jedes Institut oder jede Institutskategorie, für das bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, eine Beschreibung der Grundlage, auf der die Ausnahme gewährt wurde, unter Beachtung der unter Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien.

(2) Für die Zwecke der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 füllen die Abwicklungsbehörden jede der Berichtsvorlagen in Anhang I aus. Wenn eine Abwicklungsbehörde bei bestimmten der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien eine Gewichtung vorgenommen hat, sodass diese bei der Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, besonders ausschlaggebend waren, nennt und beschreibt die Abwicklungsbehörde in ihrem Bericht die bei diesen Kriterien vorgenommene Gewichtung. Wenn die Abwicklungsbehörde keine Gewichtung in Bezug auf bestimmte der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien vorgenommen hat, teilt die Abwicklungsbehörde in ihrem Bericht die relative Bedeutung der Kriterien für die Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, mit.

Artikel 4 Berichtszeiträume und Einreichungsfristen

(1) Der erste Berichtszeitraum in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 30. April 2016. Die Informationen in Bezug auf den ersten Berichtszeitraum sind der EBA bis zum dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Der zweite Berichtszeitraum in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 beginnt am 1. Mai 2016 und endet am 30. April 2017. Die Informationen in Bezug auf den zweiten Berichtszeitraum sind der EBA bis zum 1. Juni 2017 zu übermitteln.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Berichtsvorlagen Anhang I

Vorlage 1

Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU: Berichtsvorlage für quantitative Daten

[ Die in dieser Vorlage enthaltenen Hinweise sollen der Unterstützung der Behörden beim Ausfüllen der Vorlage dienen und sind nicht Teil der Vorlage.]

Mitgliedstaat
Name der zuständigen Behörde/Abwicklungsbehörde, die den Bericht einreicht
Bezugsdatum
Anzahl der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute
Anzahl der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Wertpapierfirmen
Anzahl der Kreditinstitute, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vereinfachte Anforderungen angewandt wurden [Die entsprechende Behörde hat gesonderte Zahlen für Anforderungen im Zusammenhang mit Folgendem zu liefern: Sanierungsplanung, Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung.]
Anzahl der Wertpapierfirmen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vereinfachte Anforderungen angewandt wurden [Die entsprechende Behörde hat gesonderte Zahlen für Anforderungen im Zusammenhang mit Folgendem zu liefern: Sanierungsplanung, Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung.]
Anzahl der Institute, denen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde
Kennungsnummern des Rechtsträgers (LEI), oder wenn diese nicht verfügbar sind, Namen der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder die laut Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats haben und deshalb nicht für Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU in Frage kommen [Dieser Abschnitt der Vorlage ist nur von den zuständigen Behörden auszufüllen, da er sich auf aufsichtliche Klassifizierungen bezieht.]

Vorlage 2 1

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU: Berichtsvorlage

[Die in dieser Vorlage enthaltenen Hinweise sollen der Unterstützung der Behörden beim Ausfüllen der Vorlage dienen und sind nicht Teil der Vorlage.]

Mitgliedstaat
Name der zuständigen Behörde/Abwicklungsbehörde, die den Bericht einreicht [Von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden wird erwartet, dass sie für die Institute, auf die in Bezug auf Anforderungen für Sanierungspläne bzw. Anforderungen für Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungspläne (siehe Auflistung unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU) vereinfachte Anforderungen angewandt wurden, einen Bericht ausfüllen.

Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden müssen in Bezug auf alle Institute Bericht erstatten, auf die vereinfachte Anforderungen angewandt werden. Zur Erfüllung dieser Anforderung können die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden wählen, ob sie diese Vorlage für jedes Institut einzeln oder für spezifische Institutskategorien ausfüllen, die gemeinsame Eigenschaften aufweisen und deshalb auf die gleiche Weise in Bezug auf die unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien bewertet werden.]

Bezugszeitraum
Name der Kreditinstitutskategorie oder Name des Kreditinstituts

[Bei der Berichterstattung auf der Grundlage einer Kategorie sind die LEI-Nummern jedes einzelnen Instituts, das der Kategorie angehört, anzugeben; wenn diese nicht verfügbar sind, sind die Namen der Institute anzugeben.]

[Wenn der Bericht für eine spezifische Institutskategorie ausgefüllt wird, ist eine Beschreibung der Kategorie, einschließlich der Haupteigenschaften der Institute in dieser Kategorie (z.B. unter Bezugnahme auf die SREP-Klassifizierung in Übereinstimmung mit den Leitlinien der EBA gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338) oder ein anderes anwendbares Klassifizierungssystem) vorzulegen. Zudem ist eine Auflistung der LEI-Nummern, oder wenn diese Nummern nicht verfügbar sind, der Namen der Institute, die dieser Kategorie angehören, vorzulegen. Wenn es mehr als eine Institutskategorie gibt, ist für jede Kategorie ein Bericht auszufüllen.]
Name der Wertpapierfirmenkategorie oder Name der Wertpapierfirma

[Bei der Berichterstattung auf der Grundlage einer Kategorie sind die LEI-Nummern jedes einzelnen Instituts, das der Kategorie angehört, anzugeben; wenn diese nicht verfügbar sind, sind die Namen der Institute anzugeben.]

[Siehe oben.]
Anzahl der Institute, die in diese Kategorie fallen [Dieser Kasten ist nur auszufüllen, wenn sich der Bericht auf eine Institutskategorie bezieht.]
Grundlage für die Feststellung, dass im Hinblick auf die entsprechenden, unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien der Ausfall und die anschließende Liquidation [der Institute, die in diese Kategorie fallen/des Instituts] im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben würde. Die Beschreibung muss, soweit möglich, quantitative Informationen enthalten.

[In diesem Abschnitt sind im Hinblick auf die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien die obligatorischen Indikatoren anzugeben, auf die in der Vorlage unten Bezug genommen wird, sowie fakultative Indikatoren aus der Liste in Anhang II dieser Verordnung, anhand der das Institut oder die Institutskategorie bewertet wurde und eine Beschreibung der Eigenschaften des Instituts/der Institutskategorie, auf das bzw. die vereinfachte Anforderungen angewandt werden. Jede Behörde hat im Bericht Gewichtungen anzugeben, die in Bezug auf die einzelnen Kriterien vorgenommen wurden.]

Gewichtung [Bitte gegebenenfalls die Gewichtung beschreiben, die jedem Kriterium zu den Zwecken des Bewertungsprozesses zugewiesen wurde.]
Kriterium Indikator Beschreibung des Instituts/der Institute

[Bitte an den vermerkten Stellen quantitative Daten eintragen. Wenn der Bericht für eine Institutskategorie ausgefüllt wird, können die quantitativen Daten in Form einer Spanne angegeben werden (z.B. Gesamtvermögen von Betrag A in Euro bis Betrag B in Euro). An den anderen Stellen bitte eine ausführliche Beschreibung angeben.]

Volumen Vermögenswerte insgesamt 1 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Gesamte Vermögenswerte/BIP des Mitgliedstaats [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Nur für Wertpapierfirmen:
Verbindlichkeiten insgesamt [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Gesamte Kundengelder [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Gesamte Vermögenswerte der Kunden [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Gesamtprovisionsertrag [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Verflechtungen Verbindlichkeiten im Interfinanzsystem 2 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Vermögenswerte im Interfinanzsystem 3 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Umlauf von Schuldverschreibungen 4 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Anzahl der ausländischen Tochterunternehmen und Zweigstellen [Bitte quantitative Daten angeben. Dies muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Für Institute und sonstige Einrichtungen erbrachte Clearing-, Zahlungs- und Abrechnungsdienstleistungen [Bitte eine Beschreibung der derartigen Dienstleistungen einfügen, die von dem betreffenden Institut oder der Institutskategorie erbracht werden.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Umfang und Komplexität der Tätigkeiten Wert der OTC-Derivate (nominell) 5 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Rechtssystemübergreifende Verbindlichkeiten 6 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Rechtssystemübergreifende Forderungen 7 [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Gesamte Einlagen [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Gesamte gedeckte Einlagen [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Risikoprofil Gesamtergebnis des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory review and evaluation process, SREP) [Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
SREP-Ergebnis im Hinblick auf die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung [Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
SREP-Ergebnis im Hinblick auf die Angemessenheit der Liquidität [Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
SREP-Ergebnis im Hinblick auf die interne Leitung sowie institutsübergreifende Kontrollen [Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Rechtsstellung Behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von fortgeschrittenen Modellen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken [Bitte eine Beschreibung der regulierten Tätigkeiten angeben, für deren Ausübung das Institut oder die Institutskategorie über eine Genehmigung verfügt, sowie eine Beschreibung im Hinblick darauf, ob fortgeschrittene Modelle verwendet werden (und falls ja, Beschreibung des angewandten Modells).]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Art des Geschäfts SREP-Ergebnis für das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie [Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Position des Instituts in den Rechtsordnungen, in denen es tätig ist, im Hinblick auf kritische Funktionen und die in der jeweiligen Rechtsordnung angebotenen Kerngeschäftsbereiche und den Marktanteil des Instituts [Bitte eine Beschreibung der kritischen Funktionen und der in der jeweiligen Rechtsordnung angebotenen Kerngeschäftsbereiche angeben. Wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird, kann dies in Form einer allgemeinen Beschreibung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche, die von den in die Kategorie fallenden Instituten angeboten werden, erfolgen.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Beteiligungsstruktur Grad der Konzentration der Anteilseigner [Bitte im Rahmen der Antwort den Prozentsatz der Anteile angeben, die sich im Besitz der fünf wichtigsten Anteilseigner von Stammaktien befinden. Wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird, kann dies in Form einer allgemeinen Beschreibung des Grades der Konzentration der Anteilseigner der Institute in der Kategorie erfolgen.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Rechtsform Struktur des Instituts: Ist das Institut Teil einer Gruppe und falls ja, verfügt die Gruppe über eine komplexe, stark verflochtene Struktur [Wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird, kann dies in Form einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Institute in der Kategorie erfolgen.]
Unternehmensform des Instituts (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft oder eine andere im nationalen Recht vorgesehene Unternehmensform) [Wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird, kann dies in Form einer allgemeinen Beschreibung der Unternehmensform der Institute in der Kategorie erfolgen.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem (institutional protection scheme, IPS) oder sonstigen System der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Funktion des Instituts in dem System als Teilnehmer oder Zentralinstitut oder als Bereitsteller kritischer Funktionen für das System [Bitte eine Beschreibung der Funktion des Instituts im System angeben (z.B. als Teilnehmer oder Zentralinstitut oder als Bereitsteller kritischer Funktionen für andere Teilnehmer oder als Partei, die potenziell dem Risiko einer Konzentration der Struktur ausgesetzt ist).]

[Wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird, kann dies in Form einer allgemeinen Beschreibung der Institute in der Kategorie erfolgen.]

Volumen des Garantiefonds im Vergleich zu den Gesamtmitteln des Instituts [Bitte quantitative Daten angeben. Dies kann eine Wertspanne umfassen, wenn die Vorlage für eine Kategorie ausgefüllt wird.]
Von der Liste der "fakultativen" Indikatoren in Anhang II berücksichtigte Indikatoren
Sonstige Bemerkungen [Bitte eine Beschreibung sämtlicher sonstigen Faktoren angeben, die bei der oben genannten Feststellung berücksichtigt wurden.]

Beschreibung der vereinfachten Anforderungen, die auf die Institutskategorie/das Institut angewandt werden

[ In diesem Bereich bitte gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Folgendem:

  • den entsprechenden Artikeln [bitte genauere Angaben machen] der Richtlinie 2014/59/EU, die in der jeweiligen Zeile der Tabelle enthalten sind;
  • Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU und ergänzende Verordnung der Kommission im Hinblick auf den Inhalt von Sanierungsplänen;
  • Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU und ergänzende Verordnung der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an den Abwicklungsplan;
  • Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU;
  • eine Beschreibung des Unterschieds zwischen den vollständigen Anforderungen und den geltenden vereinfachten Anforderungen angeben.]
Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Hinblick auf die Inhalte und Einzelheiten des Sanierungsplans [Bitte den Unterschied zwischen den vollständigen Anforderungen und den geltenden vereinfachten Anforderungen beschreiben (d. h. welche Punkte muss das Institut/müssen die Institute nicht erfüllen), zum Beispiel: Welche Elemente sind, unter Berücksichtigung der Liste in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU und der ergänzenden Verordnung der Kommission im Hinblick auf den Inhalt von Sanierungsplänen, gemäß den auf das Institut/die Institutskategorie angewandten vereinfachten Anforderungen nicht erforderlich?]
Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Hinblick auf die Inhalte und Einzelheiten des Abwicklungsplans
Wann wurde der erste Sanierungsplan/Abwicklungsplan erstellt bzw. wann soll dieser erstellt werden und wie oft soll dieser aktualisiert werden
Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Hinblick auf die Inhalte und geforderten Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 sowie in den Abschnitten A und B des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU
Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Hinblick auf den geforderten Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den Artikeln 15 und 16 und Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU
1) Für die Zwecke dieser Vorlage werden die "Vermögenswerte insgesamt" weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) berechnet - F 01.01, Zeile 380, Spalte 010.

2) Für die Zwecke dieser Vorlage werden die "Verbindlichkeiten im Interfinanzsystem" weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder GAAP) berechnet ' F 20.06, Zeilen 020 + 030 + 050 + 060 + 100 + 110, Spalte 010, alle Länder (z-Achse).

3) Für die Zwecke dieser Vorlage werden die "Vermögenswerte im Interfinanzsystem" weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder GAAP) berechnet ' F 20.04, Zeilen 020 + 030 + 050 + 060 + 110 + 120 + 170 + 180, Spalte 010, alle Länder (z-Achse).

4) Für die Zwecke dieser Vorlage wird der "Umlauf von Schuldverschreibungen" weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder GAAP) berechnet ' F 01.02, Zeilen 050 + 090 + 130, Spalte 010.

5) Für die Zwecke dieser Vorlage wird der "Wert der OTC-Derivate (nominell)" weltweit im Einklang mit Folgendem berechnet: FINREP (IFRS) ' F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030 oder FINREP (GAAP) ' F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 050 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030.

6) Für die Zwecke dieser Vorlage werden die "rechtssystemübergreifenden Verbindlichkeiten" weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder GAAP) berechnet ' F 20.06, Zeilen 010 + 040 + 070, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland (z-Achse). Anmerkung: Der berechnete Wert sollte folgende Posten ausschließen: i) unternehmensinterne Verbindlichkeiten und ii) Verbindlichkeiten von ausländischen Zweigstellen und Tochterunternehmen gegenüber Gegenparteien im selben Sitzland.

7) Für die Zwecke dieser Vorlage werden die "rechtssystemübergreifenden Forderungen" weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder GAAP) berechnet ' F 20.04, Zeilen 010 + 040 + 080 + 140, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland (z-Achse). Anmerkung: Der berechnete Wert sollte folgende Posten ausschließen: i) unternehmensinterne Vermögenswerte und ii) Vermögenswerte von ausländischen Zweigstellen und Tochterunternehmen gegenüber Gegenparteien im selben Sitzland.

Vorlage 3

Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU: Berichtsvorlage

[ Die in dieser Vorlage enthaltenen Hinweise sollen der Unterstützung der Behörden beim Ausfüllen der Vorlage dienen und sind nicht Teil der Vorlage.]

Mitgliedstaat
Name der zuständigen Behörde/Abwicklungsbehörde, die den Bericht einreicht [ Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden haben einen Bericht in Bezug auf diejenigen Institute auszufüllen, denen im Zusammenhang mit den jeweiligen Anforderungen in Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU Ausnahmen gewährt wurden. Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden müssen in Bezug auf alle Institute Bericht erstatten, den Ausnahmen gewährt werden.]
Bezugszeitraum
Name der Kreditinstitutskategorie oder Name des Kreditinstituts

[Bei der Berichterstattung auf der Grundlage einer Kategorie sind die LEI-Nummern jedes einzelnen Instituts, das der Kategorie angehört, anzugeben; wenn diese nicht verfügbar sind, sind die Namen der Institute anzugeben.]

[Wenn der Bericht für eine spezifische Institutskategorie ausgefüllt wird, bitte eine Beschreibung der Kategorie angeben, einschließlich der Haupteigenschaften der Institute in dieser Kategorie (z.B. unter Bezugnahme auf die SREP-Klassifizierung oder ein anderes anwendbares Klassifizierungssystem). Bitte ebenfalls eine Liste der LEI-Nummern angeben, oder wenn die LEI-Nummern nicht verfügbar sind, der Namen der Institute in der Kategorie. Wenn es mehr als eine Institutskategorie gibt, bitte den Bericht für jede Kategorie ausfüllen.]
Grundlage für die Gewährung der Ausnahme im Hinblick auf die entsprechenden Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU
Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind [In diesem Abschnitt bitte eine Beschreibung der/des [ Institutskategorie/Instituts] angeben.]
Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören
1) Wenn Indikatorwerte gemäß den in dieser Vorlage bestimmten Definitionen nicht verfügbar sind, da die entsprechenden Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich fallen, nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) Bericht erstatten und auf sie die Anforderungen der Vorlagen für Finanzinformationen (FINREP) nicht zutreffen, haben zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden geeignete Entsprechungen zu verwenden. In diesem Fall müssen die jeweiligen Behörden gewährleisten, dass diese Entsprechungen hinreichend erläutert werden und soweit möglich mit den in dieser Vorlage angegebenen Definitionen übereinstimmen.

.

Liste der fakultativen Indikatoren Anhang II


Fakultative Indikatoren 1

Vermögenswerte insgesamt 2
Gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) Gesamte Vermögenswerte/BIP des Mitgliedstaats
Gesamte EAD/BIP des Mitgliedstaats
Gesamte risikogewichtete Aktiva (RWA) Verbindlichkeiten insgesamt
Gesamte Kundengelder
Gesamte Vermögenswerte der Kunden
Gesamtprovisionsertrag
Marktkapitalisierung
Gesamtes verwaltetes Kundenvermögen
Wert der OTC-Derivate (nominell) 3
Vermögenswerte im Interbankensystem
Verbindlichkeiten im Interbankensystem
Verbindlichkeiten im Interfinanzsystem
Vermögenswerte im Interfinanzsystem
Grenzüberschreitende Verbindlichkeiten
Grenzüberschreitende Forderungen
Umlauf von Schuldverschreibungen
Wert des inländischen Zahlungsverkehrs
Gesamte Einlagen
Gesamte gedeckte Einlagen
Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU
Wert der Kreditaufnahme des Privatsektors einschließlich Kreditzusagen und Konsortialkrediten
Anzahl der Kreditaufnahmen des Privatsektors
Anzahl der Einlagenkonten - Unternehmen
Anzahl der Einlagenkonten - Kleinanleger
Anzahl der Kleinanleger
Anzahl der inländischen Tochterunternehmen und Zweigstellen
Anzahl der ausländischen Tochterunternehmen und Zweigstellen (aufzugliedern nach Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und mit Sitz in Drittländern) Teilhabe an der Finanzmarktinfrastruktur
Kritische Funktionen, die das Institut für andere Gruppenunternehmen bereitstellt, oder die andere Gruppenunternehmen für das Institut bereitstellen
Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche in jeder relevanten Rechtsordnung einschließlich der Bereitstellung von Diensten für andere Institute
Bereitstellung von Clearing-, Zahlungs- und Abrechnungsleistungen für Markteilnehmer oder Sonstige und Anzahl der weiteren Anbieter, die dem Markt zur Verfügung stehen
Bereitstellung von Zahlungsleistungen für Markteilnehmer oder Sonstige und Anzahl der weiteren Anbieter, die dem Markt zur Verfügung stehen
Geografische Aufgliederung der Institutstätigkeit (einschließlich Anzahl der Rechtsordnungen, in denen das Institut und seine Tochterunternehmen tätig sind, und Geschäftsvolumen) Marktanteil des Instituts nach Geschäftsfeldern und Rechtsordnungen (z.B. Einlagengeschäft, Hypotheken an Privatkunden, unbesicherte Kredite, Kreditkarten, Kredite an KMU, Unternehmenskredite, Handelsfinanzierung, Zahlungsverkehr und Bereitstellung anderer kritischer Dienste) Art der behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut; Verwendung von fortgeschrittenen Modellen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken) Kreditaufnahme des Privatsektors durch inländische Empfänger
Kreditaufnahme des Privatsektors durch Empfänger in einer bestimmten Region
Hypothekendarlehen an Empfänger in der EU
Hypothekendarlehen an inländische Empfänger
Privatkundenkredite an Empfänger in der EU
Privatkundenkredite an inländische Empfänger
Ergebnis des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (gesamt) - SREP-Gesamtergebnis
SREP-Ergebnisse für Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, Angemessenheit der Liquidität, interne Leitung sowie institutsübergreifende Kontrollen und Bewertungen
Behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von fortgeschrittenen Modellen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken
Übergreifendes Geschäftsmodell des Instituts, seine Existenzfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Institutsstrategie; Grundlage hierfür ist die Analyse des Geschäftsmodells, die im Rahmen der SREP entsprechend den EBA-Leitlinien in Bezug auf gemeinsame Verfahren und Methoden für die SREP durchgeführt wird. Zu diesem Zweck können die Behörden das SREP-Ergebnis für das Geschäftsmodell und die Strategie verwenden
Position des Instituts in den Rechtsordnungen, in denen es tätig ist, im Hinblick auf kritische Funktionen und die in der jeweiligen Rechtsordnung angebotenen Kerngeschäftsbereiche und den Marktanteil des Instituts (Konzentration) Ob die Anteilseigner konzentriert oder verstreut sind, wobei insbesondere die Zahl der qualifizierten Anteilseigner und der Grad zu berücksichtigen sind, in dem die Beteiligungsstruktur die Verfügbarkeit bestimmter Sanierungsmaßnahmen für das Institut sowie der Abwicklungsinstrumente für die Abwicklungsbehörde beeinflussen kann
Struktur eines Instituts, wobei zu bewerten ist, ob es Teil einer Gruppe ist, und falls ja, ob die Gruppenstruktur kompliziert oder einfach ist, wobei die finanziellen und operationellen Abhängigkeiten zu berücksichtigen sind
Unternehmensform des Instituts (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft oder eine andere im nationalen Recht vorgesehene Unternehmensform) Volumen des Garantiefonds im Vergleich zu den Gesamtmitteln des Instituts (nur IPS oder sonstige Systeme der wechselseitigen Solidarität) Art des Systems der wechselseitigen Solidarität und seiner Vorschriften und Verfahren für das Risikomanagement
Grad der Verflechtung mit anderen Teilnehmern am institutsbezogenen Sicherungssystem
1) Wenn Indikatorwerte gemäß den in diesem Anhang bestimmten Definitionen nicht verfügbar sind, da die entsprechenden Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich fallen, nicht gemäß den IFRS Bericht erstatten und auf sie die FINREP-Anforderungen nicht zutreffen, haben zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden geeignete Entsprechungen (z.B. aus nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen) zu verwenden. In diesem Fall müssen die jeweiligen Behörden gewährleisten, dass diese Entsprechungen hinreichend erläutert werden und soweit möglich mit den in dieser Vorlage angegebenen Definitionen übereinstimmen.
2) Die "Vermögenswerte insgesamt" werden weltweit im Einklang mit FINREP (IFRS oder GAAP) berechnet - F 01.01, Zeile 380, Spalte 010.

3) Der "Wert der OTC-Derivate (nominell)" wird weltweit im Einklang mit Folgendem berechnet: FINREP (IFRS) → F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030 oder FINREP (GAAP) → F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 050 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen