Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1189 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4565)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 196 vom 21.07.2016 S. 50)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. September 2012 beantragte das Unternehmen Dairy CREST Ltd bei den zuständigen Behörden Irlands die Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(2) Am 10. Januar 2013 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Milch die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 16. Januar 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben.

(5) Am 9. Februar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eine ergänzende Prüfung UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6) Am 10. Dezember 2015 gelangte die EFSA in ihrem Gutachten über die Sicherheit UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel 2 zu dem Schluss, dass UV-behandelte Milch unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist.

(7) Das Gutachten bietet eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass UV-behandelte Milch als neuartiges Lebensmittel die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8) Die UV-Behandlung der pasteurisierten Milch führt zu einer Erhöhung des Vitamin-D-Gehalts der Milch. In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, was als signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen gilt. Daher ist es wichtig, die Verbraucher angemessen über das Vorhandensein von durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D in dem Produkt zu informieren.

(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. Die Verwendung UV-behandelter Milch sollte unbeschadet der Bestimmungen des genannten Rechtsakts genehmigt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

UV-behandelte Milch gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke und mit den dort festgelegten Höchstgehalten als neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen UV-behandelten Milch, die in der Kennzeichnung anzugeben ist, lautet "UV-behandelt".

Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" oder "Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D" beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Dairy CREST Ltd, Claygate House, Littleworth Road, Esher, Surrey, KT10 9PN, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2016

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) The EFSA Journal 2016; 14(1):4370.

3) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

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Spezifikation für UV-Behandelte Milch Anhang I


Definition:

UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1 045 J/l.

Vitamin D3:

Chemische Bezeichnung (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-yliden]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol
Synonym Cholecalciferol
CAS-Nr. 67-97-0
Molmasse 384,6377 g/mol
Gehalt:
Vitamin D3 im Enderzeugnis Vollmilch 1: 0,5-3,2 μg/100 g 2

Teilentrahmte Milch 1 0,1-1,5 μg/100 g 2

1) Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
2) HPLC.
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Zugelassene Verwendungen von UV-behandelter Milch Anhang II


Lebensmittelkategorie Menge an Vitamin D3
Pasteurisierte Vollmilch 1 5-32 μg/kg für die Allgemeinbevölkerung (ausgenommen Säuglinge)
Pasteurisierte teilentrahmte Milch 1 1-15 μg/kg für die Allgemeinbevölkerung (ausgenommen Säuglinge)
1) Als solche verzehrt.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE