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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 199 vom 26.07.2016 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 1, insbesondere auf Artikel 99e Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist angezeigt, gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, die von den zuständigen Behörden zur Übermittlung von Informationen über die von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 99e der Richtlinie 2009/65/EG verwendet werden.
(2) Damit die ESMA die Informationen über die nach Artikel 99 der Richtlinie 2009/65/EG verhängten Sanktionen und Maßnahmen korrekt ermitteln und registrieren kann, sollten die zuständigen Behörden ihr ausführliche und harmonisierte Informationen über notifizierte Sanktionen und Maßnahmen bereitstellen.
(3) Mehrfacheinträge und negative Zuständigkeitskonflikte zwischen verschiedenen Meldebehörden innerhalb eines Mitgliedstaats sollten vermieden werden. Dieses Ziel wird am wirksamsten und auf die am wenigsten belastende Weise erreicht, indem in jedem Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle für die ESMA benannt wird.
(4) Damit der von der ESMA im Einklang mit Artikel 99e Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG veröffentlichte Jahresbericht aussagekräftige Informationen über Sanktionen und Maßnahmen enthält, sollten die zuständigen Behörden die Informationen unter Verwendung spezifischer Formulare melden, in denen klar angegeben wird, gegen welche Artikel der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen wurde.
(5) Bei der Meldung der gemäß Artikel 99e Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG öffentlich bekannt gegebenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sollten die Sanktionen und Maßnahmen eindeutig angegeben und hinreichende Einzelheiten genannt werden. Daher ist es angezeigt, ein Formular zu erarbeiten, das von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zu verwenden ist.
(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.
(7) Die ESMA hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch hat sie die mit einer Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen wäre, da die Adressaten der Entwürfe technischer Durchführungsstandards nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären und nicht die Marktteilnehmer. Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten ESMA-Interessengruppe "Wertpapiere und Wertpapiermärkte" eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Kontaktstellen
(1) In jedem Mitgliedstaat benennen die zuständigen Behörden eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 2 und 3 sowie für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.
(2) Die zuständigen Behörden setzen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der Kontaktstelle nach Absatz 1 in Kenntnis.
(3) Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der Informationen nach Artikel 2 und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang der Informationen nach den Artikeln 2 und 3.
(4) Die ESMA gibt die Kontaktstelle nach Absatz 3 öffentlich auf ihrer Website bekannt.
Artikel 2 Jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die in Artikel 99e Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung bereit.
Diese Informationen beziehen sich auf alle Sanktionen und Maßnahmen, die im vorhergehenden Kalenderjahr verhängt worden sind.
Das Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail über die Kontaktstelle nach Artikel 1 Absatz 3 übermittelt.
Artikel 3 Meldeverfahren und -formulare
(1) Die zuständigen Behörden melden der ESMA die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 99e Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG unter Verwendung der vorhandenen Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 99e der Richtlinie 2009/65/EG eingerichtet wurde.
(2) Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.
Artikel 4 Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte
(1) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, für ungültig erklären zu lassen, so annulliert sie den bestehenden Bericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.
(2) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Informationen erneut.
Artikel 5 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2016
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
| Anhang I |
Formular für die jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen zu sämtlichen verhängten Sanktionen und Maßnahmen
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Zusammenfassung von Informationen zu sämtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die durch folgende Behörde verhängt wurden | ||||||||
| (Kontaktdaten des benannten Ansprechpartners) Name: Tel.: E-Mail: | ||||||||
| EMPFÄNGER: ESMA | ||||||||
| (Kontaktdaten des benannten Ansprechpartners) Name: Tel.: E-Mail: | ||||||||
| Sehr geehrte/r [Anrede einfügen],
hiermit lasse ich Ihnen nach Maßgabe des Artikels 99e Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG eine Zusammenfassung von Informationen zu sämtlichen Sanktionen und Maßnahmen zukommen, die von [Name der zuständigen Behörde] verhängt wurden. Sanktionen: | ||||||||
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| *) Bitte in Euro oder in Landeswährung angeben.
Betreffen die angegebenen Sanktionen nicht nur Verstöße im Zusammenhang mit dem angegebenen Artikel der Richtlinie 2009/65/EG, sondern auch andere Bestimmungen, so ist hinter jedem Wert "AGGREGIERTER BETRAG" zu vermerken.
() Da verhängte Sanktionen mehr als eine Rechtsvorschrift betreffen können, ist es möglich, dass die Summe der einzelnen Zeilen (Anzahl/Betrag der Sanktionen) nicht der Gesamtanzahl/dem Gesamtbetrag der verhängten Sanktionen entspricht. | ||||||||
| Maßnahmen: | ||||||||
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| () Da verhängte Maßnahmen mehr als eine Rechtsvorschrift betreffen können, ist es möglich, dass die Summe der einzelnen Maßnahmen nicht der Gesamtanzahl der verhängten Maßnahmen entspricht. | ||||||||
| Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift] |
| Anhang II |
Formular für die Meldung öffentlich bekannt gegebener verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Maßnahmen
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Feld |
Beschreibung |
Art |
| Rechtsrahmen | Akronym des Rechtsakts der Union, nach dem die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde | Obligatorisch |
| Mitgliedstaat | Kürzel des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme übermittelt | Obligatorisch |
| Rechtsträgerkennung | Kennung zur eindeutigen Identifizierung eines Rechtsträgers, gegen den eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde | Obligatorisch |
| Behördenkennung | Kennung der zuständigen Behörde, die die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme übermittelt | Obligatorisch |
| Rechtsrahmen des Rechtsträgers | Akronym des Rechtsakts der Union, der auf den Rechtsträger, gegen den die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde, Anwendung findet | Obligatorisch |
| Vollständiger Name des Rechtsträgers | Vollständiger Name des Rechtsträgers, gegen den die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde | Fakultativ |
| Vollständiger Name der Person | Vollständiger Name der Person, gegen die die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde | Obligatorisch (nur für natürliche Personen) |
| Nationale zuständige Behörde, die die Sanktion verhängt hat | Akronym der zuständigen Behörde, die die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt hat | Obligatorisch |
| Freitext | Wortlaut der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme in der Hauptsprache | Obligatorisch |
| Freitext | Wortlaut der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme in einer anderen Sprache * | Fakultativ |
| Datum | Tag, an dem die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme von der zuständigen Behörde verhängt wurde | Obligatorisch |
| Enddatum | Tag, an dem die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme von der zuständigen Behörde aufgehoben wird | Fakultativ |
| *) andere Sprache kann entweder eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache oder eine andere Amtssprache des Mitgliedstaats sein. | ||
| ENDE | |