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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 71;
VO (EU) 2017/1479 - ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 10 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/150 - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2018 S. 14 Inkrafttreten)
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben a, b, d, e, i, j, k, l, m, n und o sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und i sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 ersetzt und wurden neue Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87 5, (EWG) Nr. 2351/91 6, (EG) Nr. 720/2008 7, (EG) Nr. 826/2008 8, (EG) Nr. 1130/2009 9 und (EU) Nr. 1272/2009 10 der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission 11 aufgehoben.
(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.
(3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 enthält Vorschriften über die Preise der öffentlichen Intervention sowie über mengenmäßige Beschränkungen für Interventionsankäufe und die Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.
(5) Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten, sollten gemeinsame Bestimmungen für alle in den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt werden.
(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission beschließen, den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis in die Wege zu leiten, wenn die Marktlage dies verlangt. Die öffentliche Intervention kann auch für Rindfleisch eröffnet werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Referenzschwellenwerts liegt. In solchen Fällen erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.
(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 kann die Kommission die Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse entweder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmen oder die Beihilfe im Voraus festsetzen.
(8) Damit die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung wirksam funktionieren, sollten die Marktteilnehmer das Verfahren anwenden, das von der Zahlstelle für die Einreichung von Angeboten und Anträgen zur Verfügung gestellt wird.
(9) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen sind Vorschriften festzulegen über die Intervention zu festen Preisen, die Ausschreibungsverfahren für Interventionsankäufe, den Verkauf von Interventionserzeugnissen oder die Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung und die Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung sowie die Einreichung und Zulässigkeit von Angeboten und Anträgen.
(10) Um die Funktionsweise der öffentlichen Intervention zu verbessern, indem nicht länger auf kleine, möglicherweise über eine ganze Region verstreute Lagerorte zurückgegriffen wird, sollte für die Interventionslagerorte eine Mindestlagerkapazität festgesetzt werden, die allerdings für Lagerorte, von denen aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht, nicht gelten sollte.
(11) Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der jeweiligen Erzeugnisse festzulegen.
(12) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle Angebote für den Ankauf oder Verkauf nicht annehmen kann oder über die Festsetzung eines Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung entscheidet. Ist allerdings aufgrund der Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder der geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat die Anwendung von höheren als den in dieser Verordnung festgesetzten Mindestmengen gerechtfertigt, so sollte die betreffende Zahlstelle ermächtigt werden, für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis solche höheren Mindestmengen vorzuschreiben.
(13) Um die Ernsthaftigkeit des Angebots für die Intervention zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf dem Markt hat, ist sowohl bei der Intervention zu festen Preisen als auch bei einer Ausschreibung die Höhe der Sicherheit festzulegen.
(14) Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung der öffentlichen Intervention sind die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingereichten Angebote zu regeln. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eingehalten werden.
(15) Auf der Grundlage der erhaltenen Angebote kann ein Höchstankaufspreis oder ein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt werden. Allerdings können sich Marktsituationen ergeben, in denen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen ein solcher Preis bzw. eine solche Beihilfe nicht festgesetzt werden kann und alle eingegangenen Angebote abgelehnt werden müssen.
(16) Mit Blick auf eine klare und wirksame Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention müssen allgemeine Vorschriften für den Lieferberechtigungsschein und die Lieferung der Erzeugnisse an den von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort festgelegt werden. Für Getreide und Reis sowie für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver müssen aufgrund der Besonderheiten dieser Sektoren zusätzlich besondere Vorschriften festgelegt werden.
(17) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Interventionsbestände und aufgrund der Besonderheiten in den Sektoren Getreide und Reis ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die maximale Entfernung zum Lagerort und die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen.
(18) Im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 12 sollte vorgesehen werden, dass die Kontrollen der Erzeugnisse während der Lagerzeit gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung durchzuführen sind. Auf der Grundlage dieser Kontrollen und Analysen sollte ein Übernahmeprotokoll ausgestellt werden.
(19) Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der öffentlichen Intervention eingelagerten Erzeugnisse von guter Qualität sind, sollte für den Fall, dass die Erzeugnisse die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit nicht erfüllen, vorgesehen werden, dass der Marktteilnehmer die Erzeugnisse zurücknehmen und alle Kosten während des Zeitraums, in dem die Erzeugnisse in den Lagerorten gelagert waren, tragen muss.
(20) Für Rindfleisch, das zum Entbeinen bestimmt ist, müssen ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften festgelegt werden.
(21) Es sind Vorschriften für Zahlungen festzulegen, die Preisanpassungen in Abhängigkeit von der Qualität des Erzeugnisses oder dem Standort des Lagerortes unterliegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an die neue Regelung für die öffentliche Intervention anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf die Preisanpassung bei Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.
(22) Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf zur Verfügung stehen, sollten eine Ausschreibungsbekanntmachung erstellen und veröffentlichen, um die erforderlichen Informationen über die Merkmale der Erzeugnisse und den Lagerort anzugeben. Dabei ist vorzusehen, dass zwischen dieser Veröffentlichung und dem Ablauf der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen sollte.
(23) Auf der Grundlage der Angebote sollte die Kommission entsprechend der Lage auf dem Unionsmarkt beschließen, ob sie einen Mindestpreis für Interventionsverkäufe festsetzt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nehmen die Zahlstellen die Angebote für die zum Verkauf stehenden Erzeugnisse an oder lehnen sie ab. Für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.
(24) Um den Verkauf kleiner an den Lagerorten in einem Mitgliedstaat verbliebener Mengen zu erleichtern und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Zahlstelle unter eigener Verantwortung das Ausschreibungsverfahren für den Weiterverkauf solcher Mengen von Interventionserzeugnissen eröffnen kann, wobei die Vorschriften, die für die von der Union eröffneten Ausschreibungsverfahren festgelegt wurden, entsprechend Anwendung finden, damit gleicher Zugang für alle Interessenten gewährleistet ist. Aus denselben Gründen sollte die Zahlstelle ermächtigt werden, Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig zu verkaufen.
(25) Damit die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angemessen überwacht werden kann, sind die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer und die Bedingungen für die Einlagerung festzulegen, insbesondere diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerungsbedingungen ermöglichen. Für die vertragliche Lagerzeit sollten ebenfalls Vorschriften festgelegt werden.
(26) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu gewährleisten, müssen allgemeine Vorschriften für die Auslagerung der Erzeugnisse und die Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt werden. Für Butter und Magermilchpulver sind aufgrund der besonderen Beschaffenheit dieser Erzeugnisse ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften erforderlich.
(27) Wird der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus festgesetzt, empfiehlt es sich, eine gewisse Bedenkzeit vorzusehen, damit die Marktlage beurteilt werden kann, bevor die Entscheidungen über die Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die insbesondere auf anhängige Anträge anzuwenden sind, um eine übermäßige oder in spekulativer Absicht erfolgende Inanspruchnahme der Regelung für die private Lagerhaltung zu verhindern. Diese Maßnahmen erfordern ein sofortiges Handeln, und die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tätig zu werden und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(28) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergriffen werden. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten auf gerechte und einheitliche Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.
(29) Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 13 wiedereingezogen werden.
(30) Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung für die öffentlichen Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Lagerbestände und die ein- und ausgelagerten Erzeugnisse sowie über die Lage in Bezug auf die Preise und die Produktion für die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten.
(31) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmung
Artikel 1 Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen
Kapitel II
Gemeinsame allgemeine Regeln
Artikel 2 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote und Anträge
(1) Die Marktteilnehmer reichen Angebote für die öffentliche Intervention sowie Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach dem Verfahren ein, das die Zahlstelle des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.
(2) Ein Angebot oder Antrag ist nur zulässig, wenn es bzw. er in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, abgefasst ist und ein von der Zahlstelle zur Verfügung gestelltes Formular umfasst, das mindestens folgenden Angaben enthält:
(3) Das Angebot oder der Antrag enthält keine - vom Marktteilnehmer zusätzlich aufgestellten - anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgelegten.
(4) Endet die Frist für die Einreichung der Angebote oder Anträge an einem Feiertag, so sind die Angebote oder Anträge spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.
(5) An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Zahlstelle eingegangen.
(6) Die Angebote oder Anträge dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.
(7) Die Zahlstelle registriert die zulässigen Angebote oder Anträge mit den betreffenden Mengen am Tag ihres Eingangs.
(8) Die mit der Annahme des Angebots oder Antrags verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
Titel II
Öffentliche Intervention
Kapitel I
Besondere Vorschriften für die öffentliche Intervention
Artikel 3 Interventionslagerorte
(1) Jeder Interventionslagerort (im Folgenden "Lagerort") hat eine Mindestlagerkapazität von
Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können ab dem Zeitraum 2019/20 weiterhin eine Mindestlagerkapazität von 10.000 Tonnen vorsehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist die "Mindestlagerkapazität" eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann.
(3) Eine Zahlstelle kann nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass die Mindestlagerkapazität gemäß dem genannten Absatz nicht verfügbar ist und von den Ausweichlagerorten aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht.
Artikel 4 Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse 18
(1) Die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse wird anhand der Methoden festgestellt, die festgelegt sind
(2) Zur Bestimmung der Qualität von Getreide, Butter und Magermilchpulver gemäß Anhang I, Anhang IV bzw. Anhang V, die für die öffentliche Intervention in Betracht kommen, sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.
Kapitel II
Interventionsankäufe von Erzeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Mindestangebotsmengen
(1) Die Menge der zum Ankauf angebotenen Erzeugnisse beläuft sich mindestens auf
Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können für Weichweizen, Gerste und Mais eine Mindestmenge von 120 Tonnen vorsehen.
(2) Eine Zahlstelle kann Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat dies rechtfertigen.
Artikel 6 Höhe der Sicherheit für den Ankauf von Erzeugnissen
Die Höhe der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf von Erzeugnissen zu leisten ist, beträgt
Artikel 7 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote
(1) Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und im Fall eines Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 12 erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Für andere Erzeugnisse als Rindfleisch kann der Marktteilnehmer auf dem Formular gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragen, dass das Erzeugnis an dem Lagerort übernommen wird, an dem es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt.
Artikel 8 Überprüfung der Angebote durch die Zahlstelle
(1) Die Zahlstellen entscheiden auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 2 und 7 über die Zulässigkeit der Angebote.
Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots mit. Erhält der Marktteilnehmer keine solche Mitteilung, so wird das Angebot als zulässig betrachtet.
(2) Im Falle von Getreide und Reis kann, nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Zahlstelle festgestellt wurde, eine Verwaltungskontrolle der Konformität der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erklärungen gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 2 mit Unterstützung der Zahlstelle vorgenommen werden, die für den vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort zuständig ist.
Artikel 9 Mitteilung der Angebote an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb folgender Fristen mit:
Wenn sich die angebotenen Mengen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmengen nähern, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie ihr die Mitteilungen jeden Arbeitstag übermitteln müssen.
Ab diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die am vorhergehenden Arbeitstag zur Intervention angebotenen Mengen mit.
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers und bei Butter und Magermilchpulver nicht den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Unternehmens.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.
Abschnitt 2
Ankauf zum Festpreis
Artikel 10 Einreichung von Angeboten für den Ankauf von Weichweizen, Butter und Magermilchpulver zum Festpreis
Die Angebote können bei der Zahlstelle ab Beginn der Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht werden.
Artikel 11 Maßnahmen zur Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen
(1) Damit die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen eingehalten werden, beschließt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung,
Die Kommission trifft ihren Beschluss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3.
Fällt das Datum der Mitteilung auf einen Feiertag für die Kommission, so beginnt für die Zwecke dieses Artikels die Frist am ersten Arbeitstag nach dem genannten Feiertag. Fällt ein solcher Feiertag in den Zeitraum, der für den Beschluss der Kommission vorgesehen ist, so werden nur die Arbeitstage gezählt.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewendet wird, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.
Abschnitt 3
Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens
Artikel 12 Ausschreibungsverfahren
(1) Für den Ankauf von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Ausschreibungsverfahren im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eingeleitet werden, die insbesondere folgende Angaben enthält:
(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen eröffnen. Die Kommission kann das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung beenden.
(3) Wenn die Kommission ein beschränktes Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eröffnet, werden in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung dieses Verfahrens der Mitgliedstaat oder die Region(en) eines Mitgliedstaats angegeben, für den bzw. die das Ausschreibungsverfahren gilt.
(4) Bei Reis kann die Ausschreibung auf spezifische Sorten oder eine oder mehrere Rohreisarten gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil I Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (d. h."rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A" oder "langkörniger Reis B") beschränkt werden.
(5) Für Rindfleisch gelten folgende Vorschriften:
Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus folgenden Interventionsgebieten zusammen:
Artikel 13 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote
(1) Neben den allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 7 ist ein Angebot nur zulässig, wenn der Angebotspreis in Euro je Maßeinheit des Erzeugnisses mit höchstens zwei Dezimalstellen ohne MwSt. angegeben ist.
Bei Getreide und Reis entspricht der Angebotspreis je Tonne des Erzeugnisses dem Preis für Getreide der Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bzw. dem Preis für Reis der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, frei Lagerort geliefert, nicht abgeladen.
Bei Butter und Magermilchpulver entspricht der Angebotspreis dem Preis je 100 Kilogramm der Erzeugnisse, die an die Laderampe des Lagerortes geliefert werden.
Bei Rindfleisch enthält das Angebot den Angebotspreis gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a, ausgedrückt je Tonne Erzeugnis der Qualität R3, und die Angabe, ob es sich um Fleisch mit Knochen handelt, das zum Entbeinen oder zur Lagerung ohne Entbeinen bestimmt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf der Angebotspreis den Preis der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreiten.
Artikel 14 Beschlüsse über den Ankaufspreis
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission,
(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 15 Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Wurde ein Höchstankaufspreis festgesetzt, so erteilen die Zahlstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.
Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.
(3) Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1.
Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.
Bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten, ist diese Mitteilung nicht erforderlich, wenn die Zahlstellen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission einen Lieferberechtigungsschein gemäß Artikel 17 ausstellen. In diesem Fall kann eine weitere Verlängerung der Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährt werden.
Artikel 16 Begrenzung der Ankäufe von Rindfleisch
Sind die Zahlstellen wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Rindfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete gemäß Artikel 12 Absatz 5 übernehmen können.
Die Zahlstellen gewährleisten im Falle einer solchen Begrenzung gleichen Zugang für alle Interessenten.
Abschnitt 4
Lieferungen und Transportkosten
Artikel 17 Lieferberechtigungsschein
(1) Nachdem die Zahlstelle die Zulässigkeit des Angebots gemäß den Artikeln 8 und 13 geprüft hat, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder nach Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Lieferberechtigungsschein aus.
Die Zahlstelle kann beschließen, die Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins zu verlängern, wenn dies aufgrund der großen angenommenen Mengen von Getreide oder Reis erforderlich ist. Die Lieferung der Erzeugnisse muss jedoch spätestens 65 Tage nach Ablauf der Frist oder Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 erfolgen. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
(2) Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:
(3) Der Lieferberechtigungsschein wird nur für Mengen ausgestellt, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.
Artikel 18 Sonderbestimmungen für die Lieferung von Getreide und Reis
(1) Die Zahlstelle bezeichnet den Lagerort, an den das Getreide bzw. der Reis zu den geringsten Kosten zu liefern ist.
(2) Die Lieferung an den Lagerort muss spätestens 60 Tage nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins erfolgen. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu 14 Tage verlängern. In solchen Fällen kann die Lieferfrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend verlängert werden. Die Zahlstelle unterrichtet die betroffenen Marktteilnehmer.
(3) Der Marktteilnehmer trägt die Kosten für die folgenden Tests, die bei Getreide gemäß der in Anhang I Teil IV genannten Methodik durchgeführt werden:
Artikel 19 Transportkosten für Getreide und Reis
(1) Die Kosten für die Beförderung von Getreide bzw. Reis von dem Ort, an dem das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert war, bis zu dem auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Lagerort gehen bis zu einer Entfernung von 50 km zulasten des Marktteilnehmers.
Über die Höchstentfernung hinaus gehen die zusätzlichen Transportkosten zulasten der Zahlstelle und werden von der Kommission zu einem Satz von 0,05 EUR je Tonne und Kilometer erstattet.
(2) Befindet sich die das Getreide oder den Reis ankaufende Zahlstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Marktteilnehmers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Zahlstelle gehört, nicht berücksichtigt.
Artikel 20 Sonderbestimmungen für die Lieferung von Rindfleisch
(1) Der Ankaufspreis für Rindfleisch entspricht dem Preis der Lieferung bis zur Waage am Eingang des Lagerorts bzw., wenn das Fleisch zu entbeinen ist, bis zum Zerlegungsbetrieb.
(2) Die Entladungskosten gehen zulasten des Marktteilnehmers.
(3) Der Marktteilnehmer liefert die Erzeugnisse innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins. Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
Artikel 21 Sonderbestimmungen für die Aufmachung, Lieferung und Lagerung von Butter und Magermilchpulver
(1) Butter wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang IV Teil II in Blöcken von 25 kg netto aufgemacht und geliefert.
(2) Magermilchpulver wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang V Teil II in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg aufgemacht und geliefert.
(3) Der Marktteilnehmer liefert die Butter oder das Magermilchpulver innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins an die Laderampe des Lagerortes. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
Die Butter und das Magermilchpulver werden auf für eine Langzeitlagerung geeigneten Paletten geliefert, die gegen gleichwertige Paletten auszutauschen sind. Alternativ kann ein gleichwertiges System durch die Zahlstelle genehmigt werden.
Die Kosten für die Entladung der Butter oder des Magermilchpulvers auf die Laderampe des Lagerortes gehen zulasten der Zahlstelle.
(4) Die Zahlstelle schreibt vor, dass die Butter und das Magermilchpulver so auf Paletten eingelagert und gelagert werden, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bilden.
Artikel 22 Lieferung
(1) Als Datum der Lieferung gilt
(2) Die Zahlstelle kann entscheiden, dass die Übernahme von Getreide, Reis, Butter oder Magermilchpulver an dem Lagerort erfolgt, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt. In diesem Fall ist das Datum der Lieferung der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins und dient als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.
(3) Die Erzeugnisse werden von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter übernommen, wobei die betreffende Person vom Marktteilnehmer unabhängig sein muss.
Abschnitt 5
Kontrollen und Übernahme
Artikel 23 Übernahmeprotokoll
(1) Haben die vorgeschriebenen Kontrollen und Analysen ergeben, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt sind, erstellt die Zahlstelle ein Übernahmeprotokoll. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:
(2) Das Übernahmeprotokoll wird datiert und dem Marktteilnehmer sowie dem Lagerhalter übermittelt.
Artikel 24 Verpflichtungen des Marktteilnehmers
Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen in Bezug auf die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen nicht erfüllen, muss der Marktteilnehmer
Die vom Marktteilnehmer zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission 17 auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.
Artikel 25 Entbeinungsauflagen für Rindfleisch
Soweit das Entbeinen eine Bedingung des Ausschreibungsverfahrens ist, lässt die Zahlstelle alles angekaufte Rindfleisch gemäß Anhang III Teil III entbeinen.
Abschnitt 6
Preisanpassungen und Zahlungen
Artikel 26 Preisanpassungen für Getreide und Reis
(1) Die Anpassung der Preise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt
(2) Übernimmt und lagert die Zahlstelle Getreide und Reis gemäß Artikel 22 Absatz 2 am Lagerort, so wird der Ankaufspreis um 5 EUR/Tonne verringert.
Artikel 27 Zahlungen
(1) Die Zahlungen für die im Übernahmeprotokoll angegebenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der Lieferung gemäß Artikel 22, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.
(2) Die Zahlung erfolgt nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge. Liegt diese Menge jedoch über der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge, so wird nur für die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge gezahlt.
Kapitel III
Verkauf von Interventionserzeugnissen
Artikel 28 Eröffnung der Ausschreibung
(1) In die öffentliche Intervention übernommene Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden können, werden im Wege einer Ausschreibung verkauft.
(2) Die Ausschreibung wird im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs eröffnet.
Der letzte Tag der ersten Angebotsfrist muss mindestens sechs Tage nach der Veröffentlichung der genannten Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union liegen.
(3) Die Ausschreibungen können dem Verkauf von Erzeugnissen dienen, die in einer oder mehreren Regionen der Union oder eines Mitgliedstaats gelagert sind.
(4) Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs enthält insbesondere folgende Angaben:
Darüber hinaus kann die Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:
(5) Die Ausschreibungen können auf bestimmte Verwendungszwecke oder Bestimmungen beschränkt werden und Vorschriften über die Kontrolle der Verwendung oder der Bestimmung enthalten.
Artikel 29 Ausschreibungsbekanntmachung und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibungsbekanntmachung
(1) Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf angeboten werden können, erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Beginn der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.
(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben:
(3) Die Zahlstelle sorgt für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung.
(4) Die Zahlstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,
Artikel 30 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote
(1) Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Bei Getreide bezieht sich der Angebotspreis auf die Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und bei Reis auf die Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(3) Bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver gilt der Preis für das Nettogewicht.
Bei Butter ist gegebenenfalls präzisiert, dass sich das Angebot ausschließlich auf Süßrahmbutter gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g bezieht.
Artikel 31 Mitteilung von Angeboten an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs festgesetzten Fristen mit.
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.
Artikel 32 Beschlüsse über die Verkaufspreise
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 31 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.
(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 33 Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde kein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Wurde ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so lehnen die Zahlstellen alle Angebote ab, bei denen der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.
Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 31 mitgeteilt wurden.
(3) Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 32.
Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.
Artikel 34 Sonderbestimmungen für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver
(1) Bei Butter und Magermilchpulver wird der Zuschlag dem Marktteilnehmer erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Marktteilnehmern zugeteilt.
(2) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die an dem betreffenden Lagerort verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Marktteilnehmer nur diese Menge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, kann die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer Erzeugnisse aus anderen Lagerorten zuteilen.
(3) Reicht die verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht aus, da für einen Lagerort zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hätte diese Zuteilung jedoch zur Folge, dass weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c zugeteilt würde, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.
(4) Beträgt die Restmenge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver am Lagerort nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c, so bietet die Zahlstelle sie den Marktteilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Die Marktteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, erhalten die Möglichkeit, die Restmenge zum Mindestverkaufspreis zu kaufen.
(5) Die Zahlstelle teilt das Erzeugnis nach Maßgabe des Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich an dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort befindet, bzw. der ältesten Menge Butter oder Süßrahmbutter oder Rindfleischteilstücke, die sich in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Kühlhaus befindet.
Artikel 35 Zahlungen
Der Marktteilnehmer zahlt der Zahlstelle vor der Übernahme des Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er vom Lagerort abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, so wie er von der Zahlstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
Artikel 36 Verkäufe durch die Mitgliedstaaten
(1) In den Mitgliedstaaten, in denen kein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 28 läuft, dürfen die Zahlstellen selbst ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Interventionserzeugnissen eröffnen, wenn die an all ihren Lagerorten verbleibende Gesamtmenge weniger beträgt als
(2) Für ein von einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 eröffnetes Ausschreibungsverfahren gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und das vorliegende Kapitel mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2. Artikel 32 Absatz 1 gilt sinngemäß für eine diesbezügliche Entscheidung des Mitgliedstaats.
(3) Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Mengen können die Zahlstellen Erzeugnisse, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig verkaufen.
(4) Die Zahlstellen tragen dafür Sorge, dass alle Interessenten gleichberechtigten Zugang haben.
Artikel 37 Übernahmeschein
(1) Gegen Zahlung des Betrags gemäß Artikel 35 stellt die Zahlstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:
(2) Der Marktteilnehmer übernimmt das ihm zugeteilte Erzeugnis innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist trägt der Marktteilnehmer die Kosten und Risiken.
Artikel 38 Auslagerung von Butter und Magermilchpulver
(1) Bei der Auslagerung von Butter oder Magermilchpulver stellt die Zahlstelle im Falle einer Lieferung ab Lagerort die Butter bzw. das Magermilchpulver auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes und auf das Transportmittel geladen, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Zahlstelle.
(2) Der Marktteilnehmer gibt der Zahlstelle bei der Auslagerung gleichwertige Paletten zurück. Alternativ kann eine gleichwertige Vereinbarung mit der Zahlstelle getroffen werden.
(3) Etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren der Butter oder des Magermilchpulvers gehen zulasten des Marktteilnehmers.
Kapitel IV 17
Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union
Artikel 38a Bereitstellung von Interventionserzeugnissen für die Regelung 17
(1) Die Kommission kann im Wege einer Durchführungsverordnung, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angenommen wurde, Interventionserzeugnisse für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung (im Folgenden "Regelung") bereitstellen.
(2) Die Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
(3) Die Mitgliedstaaten, die an einem Teil oder der gesamten Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a interessiert sind, reichen bei der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 einen Antrag ein. In diesem Antrag sind Art und Menge (in Tonnen) des beantragten Erzeugnisses anzugeben. Die von einem Mitgliedstaat beantragte Menge darf die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a nicht übersteigen.
(4) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission eine Durchführungsverordnung, ohne das Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, wobei sie
Überschreitet die von den Mitgliedstaaten beantragte Gesamtmenge die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, erfolgt die Zuteilung an die Mitgliedstaaten für die Zwecke gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anteilig zu der von ihnen beantragten Menge.
(5) Ist die einem Mitgliedstaat zugeteilte Menge um 50 % niedriger als die beantragte Menge, so kann der Mitgliedstaat auf die ihm zugeteilte Menge verzichten, indem er dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, mitteilt. Diese Erzeugnisse stehen dann nicht mehr für die Regelung gemäß der einschlägigen Durchführungsverordnung zur Verfügung.
Artikel 38b Verkauf von für die Regelung bereitgestellten Interventionserzeugnissen 17
(1) Sieht die Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vor, dass die für die Regelung bereitgestellten Erzeugnisse im Wege des Verkaufs abgesetzt werden müssen, so gelten die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.
(2) Die Zahlstelle des Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse gemäß Artikel 38a Absatz 4 zugeteilt wurden, eröffnet innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, durch welche die Erzeugnisse zugeteilt wurden, ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf der Erzeugnisse.
Wurden einem Mitgliedstaat Erzeugnisse von Zahlstellen eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt, so übermittelt die Zahlstelle, die im Besitz der Erzeugnisse ist, der Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben d bis g.
(3) Verkauft die Zahlstelle eines Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse der Zahlstelle eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt wurden, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Erzeugnisse, so zahlt die Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, der Zahlstelle, die sie besitzt, den Buchwert gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer. Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse besitzt, stellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, einen Übernahmeschein gemäß Artikel 37 aus.
(4) Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, überweist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der Erzeugnisse, multipliziert mit der verkauften Menge, an die Stelle, an die die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Zahlungen leistet. Der überwiesene Betrag wird verwendet, um zusätzlich zu den im operationellen Programm bereits zur Verfügung stehenden Mitteln den Kauf und die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige zu finanzieren.
(5) Etwaige durch den Verkauf der Erzeugnisse entstehende Verwaltungskosten gehen zulasten der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft.
(6) Für Ausschreibungsverfahren, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Zahlstelle eröffnet werden, gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 sowie Titel II Kapitel III dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 dieser Verordnung. Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 3 gelten sinngemäß für den diesbezüglichen Beschluss eines Mitgliedstaats. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g ist der Betrag der zu stellenden Sicherheit gemäß der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs als der Betrag der Sicherheit zu verstehen, der in der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vorgesehen ist.
(7) Werden innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung. mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die einem Mitgliedstaat zugeteilten Erzeugnisse ganz oder teilweise nicht verkauft, so stehen diese Erzeugnisse im Rahmen der einschlägigen Durchführungsverordnung nicht mehr zur Verfügung.
Titel III
Beihilfe für die private Lagerhaltung
Kapitel I
Sonderbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 39 Eröffnung von Ausschreibungsverfahren und Vorausfestsetzung der Beihilfe
(1) Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:
(2) In den Fällen, in denen die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, dürfen die Angebote und Anträge nur in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaat(en) eingereicht werden.
(3) Im Fall von Ausschreibungen müssen zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote mindestens sechs Tage liegen.
Artikel 40 Einreichung und Zulässigkeit der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung
Angebote für oder Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung sind nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikels 2 genügen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 41 Überprüfung der Angebote und Anträge durch die Zahlstelle
(1) Die Zahlstelle entscheidet auf der Grundlage der Bedingungen der Artikel 2 und 40 über die Zulässigkeit der Angebote und Anträge.
(2) Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot oder Antrag unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots bzw. des Antrags mit.
Artikel 42 Mitteilung der Angebote und Anträge an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote und Anträge innerhalb folgender Fristen mit:
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot bzw. keinen zulässigen Antrag mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.
Abschnitt II
Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens
Artikel 43 Beschlüsse über den Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 42 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013,
(2) Ist für das Angebot eine Gesamtmenge gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g vorgegeben und würde die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die der genannte Beihilfebetrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen, so erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Beschluss zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten. Dieser Koeffizient ist auf die eingegangenen Angebote anzuwenden, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.
(3) Die Beschlüsse über die Beihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 44 Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde kein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Wurde ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so akzeptieren die Zahlstellen unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 nur Angebote, die höchstens auf diesen Betrag lauten. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.
Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die gemäß Artikel 42 mitgeteilt wurden.
(3) Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 1.
Die Zahlstellen teilen den Marktteilnehmern innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.
Abschnitt III
Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung
Artikel 45 Entscheidungen über Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag
(1) Für bereits gelagerte Erzeugnisse gilt ein zulässiger Antrag am achten Arbeitstag nach dem Tag des Antragseingangs als genehmigt, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fasst.
(2) Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer am achten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags mit, wie über die Annahme des Antrags entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 trifft.
(3) Lässt eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung oder das Risiko einer übermäßigen oder in spekulativer Absicht erfolgenden Inanspruchnahme erkennen, so kann die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschließen,
Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die prozentuale Kürzung zurückziehen.
Abschnitt IV
Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung
Artikel 46 Angaben zum Lagerort für die private Lagerhaltung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder der Mitteilung über die Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 teilt der Marktteilnehmer der Zahlstelle den Zeitrahmen für die Einlagerung der Erzeugnisse, den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung und die jeweiligen Mengen mit. Die Angaben sind der Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung der Partien mitzuteilen. Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.
Artikel 47 Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen
(1) Die Erzeugnisse werden innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen oder nach der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Fall von Anträgen eingelagert.
(2) Im Falle von Fleisch beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. An diesem Tag wird das Eigengewicht des frischen oder gekühlten Erzeugnisses festgestellt:
(3) Die Einlagerung gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge eingelagert wird.
Kapitel II
Lagerverträge
Abschnitt I
Abschluss von Verträgen
Artikel 48 Vertragliche Lagerzeit
(1) Die vertragliche Lagerzeit beginnt
(2) Der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit kann in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt werden.
Wenn der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so endet die vertragliche Lagerzeit - abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 18 - mit Ablauf der letzten Stunde des betreffenden Tages.
Artikel 49 Abschluss der Verträge
Die Verträge werden geschlossen zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Marktteilnehmer, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt und dessen Angebot oder Antrag angenommen wurde.
Die Verträge werden für die tatsächlich eingelagerte Menge ("Vertragsmenge") geschlossen, die die Menge gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen, die beantragte Menge für bereits eingelagerte Erzeugnisse oder die in der Mitteilung gemäß Artikel 45 Absatz 2 angegebene Menge bei Anträge für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse nicht überschreiten darf.
Wenn die tatsächlich eingelagerte Menge weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Menge oder der sich aus der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b ergebenden Menge beträgt, wird kein Vertrag geschlossen.
Wenn die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse nicht bestätigt ist, dürfen keine Verträge geschlossen werden.
Artikel 50 Mitteilung über den Abschluss von Verträgen
Sofern alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden, teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer, der den Zuschlag erhält, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erstellen des Kontrollberichts gemäß Artikel 61 Absatz 1 mit, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt.
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die Zahlstelle die Mitteilung an den Marktteilnehmer vornimmt.
Abschnitt II
Bestandteile des Vertrags und Verpflichtungen des Marktteilnehmers
Artikel 51 Bestandteile des Vertrags
Der Vertrag enthält die in Artikel 52 vorgesehenen Angaben sowie die Angaben, die vorgesehen sind
Artikel 52 Verpflichtungen des Marktteilnehmers
(1) Die Verträge umfassen mindestens folgende Verpflichtungen für den Marktteilnehmer:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kann die Zahlstelle unter folgenden Bedingungen gestatten, dass die gelagerten Erzeugnisse an einen anderen Ort verbracht werden:
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels kann Zucker, der Gegenstand eines Vertrags ist, mit anderem Zucker in einem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert werden, sofern eine der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 äquivalente Menge während der vertraglichen Lagerzeit in dem bezeichneten Silo gelagert ist.
(4) Der Marktteilnehmer stellt der für die Kontrolle zuständigen Zahlstelle auf Verlangen nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:
(5) Der Marktteilnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhalter führt am Lagerhaus ein Register, aus dem je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:
Kapitel III
Auslagerung der Erzeugnisse und Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
Abschnitt I
Auslagerung der Erzeugnisse
Artikel 53 Auslagerung
(1) Die Auslagerung kann an dem Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgesetzten Datum beginnen.
(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien, es sei denn, die Zahlstelle genehmigt die Auslagerung von Teilmengen davon.
Bei verplombten Erzeugnissen gemäß Artikel 60 darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.
(3) Wenn in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung für die vertragliche Lagerzeit eine Zeitspanne in Tagen angegeben ist, so informiert der Marktteilnehmer die Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der geplanten Auslagerung unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos.
Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.
Abschnitt II
Zahlung
Artikel 54 Antrag auf Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
Der Marktteilnehmer reicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit einen Zahlungsantrag ein.
Artikel 55 Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
Die Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens 120 Tage nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden.
Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.
Titel IV
Kontrollen und Sanktionen
Kapitel I
Kontrollen
Artikel 56 Allgemeine Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.
Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Angebote für die öffentliche Intervention und der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung vor, die gemäß diesem Titel vor Ort durch Belegprüfung und Beschau ergänzt werden.
(2) Die Überprüfung des Gewichts der für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse und - im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung - der Vertragsmenge erfolgt in Anwesenheit der Beamten der Zahlstelle.
(3) Warenproben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung werden von den Beamten der Zahlstelle oder in deren Beisein entnommen.
(4) Zur Gewährleistung des Prüfpfads werden alle von der Zahlstelle geprüften Bestandsunterlagen und Finanzbücher und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen entweder auf Papier oder in elektronischer Form in die Kontrollunterlagen aufgenommen. Diese Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Artikel 57 Besondere Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention
(1) Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände im Einklang mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.
(2) Befindet sich der Lagerort gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Zahlstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, die für diesen Lagerort zuständige Zahlstelle um Amtshilfe, einschließlich einer Vor-Ort-Kontrolle, ersuchen. Die Amtshilfe ist innerhalb der Frist zu erbringen, die von der Zahlstelle beantragt wurde, bei der das Angebot eingegangen ist.
(3) Bei Rindfleisch erfolgen die Kontrollen gemäß Anhang III Teile I und III.
Artikel 58 Besondere Kontrollbestimmungen für Getreide und Reis im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 2 wird die gelieferte Menge in Anwesenheit des Marktteilnehmers und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Zahlstelle gewogen.
Handelt es sich bei dem Vertreter der Zahlstelle jedoch auch gleichzeitig um den Lagerhalter, so nimmt die Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Lieferdatum eine Kontrolle vor, die mindestens eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren einschließt. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.
Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.
Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, werden die Wiegekosten vom Lagerhalter getragen. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten der Zahlstelle.
(2) Erfolgen die Kontrollen des Gehalts an Kontaminanten bei Getreide auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, so kommt die Zahlstelle im Falle der Nichteinhaltung der Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für die finanziellen Folgen auf.
Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Unionshaushalts, wenn die betreffende Zahlstelle zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.
Artikel 59 Sonderbestimmungen für die Übernahme von Getreide und Reis am Lagerort des Lagerhalters
(1) Erfolgt die Übernahme von Getreide bzw. Reis an dem Lagerort, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird die übernommene Menge anhand des Bestandsregisters festgestellt, das berufsständischen Standards genügen muss, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und insbesondere von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 gewährleisten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 ist das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in das Bestandsregister und die Finanzbücher einzutragende Gewicht das Gewicht, das im Bestandsregister ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das im Bestandsregister ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen.
Die Zahlstelle nimmt innerhalb von 30 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.
Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.
Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, wobei die Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu berücksichtigen sind. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft.
Artikel 60 Besondere Kontrollbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Für alle eingelagerten Partien nimmt die Zahlstelle vor Ort innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der vertraglichen Lagerzeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 Belegprüfungen vor, um die Vertragsmenge gemäß Artikel 49 zu überprüfen. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung des Bestandsregisters gemäß Artikel 52 Absatz 5 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie eine körperliche Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und eine Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung.
Bei Fleisch erfolgen die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einlagerung in die private Lagerhaltung und bei Olivenöl vor der amtlichen Verplombung der Behältnisse.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Zahlstelle die in Unterabsatz 1 genannte Frist um bis zu 15 Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 erforderlichen Kontrollen wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die insgesamt mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassen, eine Warenkontrolle vorgenommen, um sicherzustellen, dass Menge, Art und Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse und der gelagerten Partien die Anforderungen für die private Lagerhaltung erfüllen und mit den Angaben im Angebot oder Antrag des Marktteilnehmers übereinstimmen.
Bei Käse werden sämtliche Partien einer Warenkontrolle unterzogen, um die Vertragsmenge zu überprüfen.
(3) Während der Lagerzeit nimmt die Zahlstelle auch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen vor, um das Vorhandensein und die Identität der vertraglichen Menge am Ort der privaten Lagerhaltung und bei in loser Schüttung eingelagertem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo sicherzustellen. Die Kontrolle erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Zufallsstichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Gesamtmengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen wurden. Diese Stichprobe umfasst höchstens 25 % der bereits gemäß Absatz 2 kontrollierten Partien, es sei denn, es ist in diesem Falle nicht möglich, eine Vor-Ort-Kontrolle von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmengen umfassen, vorzunehmen.
Die unangekündigte Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die vertraglichen Mengen nicht vom Lagerort entfernt werden können, ohne den Verschluss zu zerstören.
(4) Am Ende der vertraglichen Lagerzeit oder - im Falle der Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 - vor Beginn der Auslagerung der Erzeugnisse nimmt die Zahlstelle vor Ort Kontrollen auf der Grundlage einer Prüfung des Lagerregisters und von Belegen sowie einer Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und einer Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung vor, um sicherzustellen, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.
Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen worden sind, eine Warenkontrolle vorgenommen, um Menge, Art, Aufmachung und Kennzeichnung sowie die Identität der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung zu überprüfen.
(5) In den Fällen, in denen die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die gelagerte Menge nicht aus der Einzelpartie entnommen werden kann, ohne den Verschluss zu zerstören, können die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf die Überprüfung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Verschlüsse beschränkt werden.
Artikel 60a Spezifische Kontrollvorschrift für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Milch und Milcherzeugnissen 18
(1) Die Beihilfefähigkeit von Butter, Magermilchpulver und Käse in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Einklang mit den Methoden gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII festgelegt.
Diese Methoden werden unter Bezugnahme auf die letzten Fassungen der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.
(2) Die Ergebnisse der unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Methoden durchgeführten Kontrollen werden im Einklang mit Anhang IX bewertet.
Artikel 61 Kontrollberichte
(1) Die Zahlstelle erstellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und gegebenenfalls der Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 einen Kontrollbericht. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der überprüften Punkte sowie folgende Angaben:
Der Bericht wird vom zuständigen Beamten der Zahlstelle unterzeichnet und entweder vom Marktteilnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhalter gegengezeichnet oder dem Marktteilnehmer in registrierbarer Form übermittelt. Der Bericht wird den Zahlungsunterlagen beigefügt.
(2) Im Falle der Nichtkonformität von kontrollierten Erzeugnissen wird die Kontrolle auf eine größere, von der Zahlstelle auf statistischem Wege festzulegende Stichprobe ausgedehnt.
(3) Die Zahlstelle zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Verstöße gegen die Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 62 Absatz 1 oder zur Rückzahlung - gegebenenfalls zuzüglich Zinsen - einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 62 Absatz 4 führen können.
Kapitel II
Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 62 Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Stellt die Zahlstelle fest, dass ein Dokument, das ein Marktteilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung oder einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung, so schließt die Zahlstelle den Marktteilnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Marktteilnehmer der Zahlstelle hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.
(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 gelten entsprechend.
(4) Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission 19.
Titel V
Mitteilungen und Schlussbestimmungen
Kapitel I
Mitteilungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen
Artikel 63 Mitteilungsverfahren
Die in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 20.
Artikel 64 Mitteilungen über Zahlstellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zugelassenen Zahlstellen mit, die für die Interventionsankäufe und -verkäufe und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung zuständig sind.
(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der zugelassenen Zahlstellen zur Verfügung, einschließlich durch Veröffentlichung im Internet.
Abschnitt II
Mitteilungen betreffend die öffentliche Intervention
Artikel 65 Mitteilungen über Interventionsbestände 17
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Zahlstellen über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats folgende Angaben:
(2) Falls es für eine effiziente Verwaltung der Interventionsregelung erforderlich ist, kann die Kommission verlangen, dass die Mitteilungen gemäß Absatz 1 gegenüber dem Vorjahr häufiger erfolgen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Abschnitt III
Mitteilungen über die Beihilfe für die private Lagerhaltung
Artikel 66 Übermittlung von Informationen über die private Lagerhaltung
Mitgliedstaaten, in denen die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet wird, teilen der Kommission Folgendes mit:
Kapitel II
Schlussbestimmungen
Artikel 67 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Für Interventionsankäufe gelten die Tabellen III und IV in Anhang I Teil V und Teil VI Buchstabe b jedoch ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2016
2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.
4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
5) Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis (ABl. Nr. L 326 vom 17.11.1987 S. 25).
6) Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. Nr. L 214 vom 02.08.1991 S. 51).
7) Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung), (ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 17).
8) Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008 S. 3).
9) Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 5).
10) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009 S. 1).
11) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).
12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18).
13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).
14) -
15) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
16) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3).
17) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 1).
18) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).
19) Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. Nr. L 355 vom 15.12.2006 S. 56).
20) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).
21) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1).
| Getreide | Anhang I |
1. Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind
1.1. Bruchkorn
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Bruchkorn" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "Bruchkorn" in der Norm EN 16378 definiert.
1.2. Kornbesatz
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Schmachtkorn" in der Norm EN 15587 definiert. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen.
Bei Mais gibt es kein Schmachtkorn.
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Fremdgetreide" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "Fremdgetreide" in der Norm EN 16378 definiert.
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Körner mit Schädlingsfraß" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "Körner mit Schädlingsfraß" in der Norm EN 16378 definiert.
Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff in der Norm EN 15587 definiert.
Bei Gerste und Mais gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen.
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "durch Trocknung überhitzte Körner" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "durch Trocknung überhitzte Körner" in der Norm EN 16378 definiert.
Für Hartweizen ist der Begriff "fleckige Körner" in der Norm EN 15587 definiert.
Bei Weichweizen, Gerste und Mais gibt es keine fleckigen Körner.
1.3. Auswuchs
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Auswuchs" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "Auswuchs" in der Norm EN 16378 definiert.
1.4. Schwarzbesatz
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Fremdkörner" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "Fremdkörner" in der Norm EN 16378 definiert.
Als "schädliche Samen" gelten für Mensch und Tier giftige Samen, Samen, die die Reinigung und Vermahlung des Getreides behindern oder erschweren, und Samen, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse beeinflussen.
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "verdorbene Körner" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "verdorbene Körner" in der Norm EN 16378 definiert.
In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch "fusariumbefallene Körner".
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff "Verunreinigungen" in der Norm EN 15587 definiert.
Für Mais ist der Begriff "Verunreinigungen" in der Norm EN 16378 definiert.
Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff "Brandbutten" in der Norm EN 15587 definiert.
Bei Gerste und Mais gibt es keine "Brandbutten".
1.5. Lebende Schädlinge
1.6. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben
Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind in der Norm EN 15585 definiert.
2. Bei der Begriffsbestimmung des Besatzes bei den einzelnen Getreidearten zu berücksichtigende Faktoren
2.1. Hartweizen
Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.
Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.
2.2. Weichweizen
Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur bei einem Anteil von über 8 %) und durch Trocknung überhitzte Körner.
Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.
2.3. Gerste
Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.
Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.
2.4. Mais
Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.
Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Kolbenfragmente und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.
Teil II
Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides
Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides sind gemäß Artikel 4 folgende Methoden anzuwenden:
Im Streitfall sind allein die Ergebnisse bei Anwendung der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend;
Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend;
Teil III
Methode zur Bestimmung der Eigenschaft "nicht klebend und maschinell bearbeitbar" des aus Weichweizen hergestellten Teigs
1. Titel
Methode für den Weizenbackversuch
2. Anwendungsgebiet
Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.
3. Prinzip
Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.
4. Zutaten
4.1. Hefe
Aktive Trockenhefe "Saccharomyces cerevisiae", Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.
4.2. Leitungswasser
4.3. Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung
30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.
4.4. Zuckerlösung
5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.
4.5. Enzymaktives Malzmehl
Handelsübliche Qualität
5. Einrichtung und Geräte
5.1. Backraum
Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 °C.
5.2. Kühlschrank
Um eine Temperatur von 4 ± 2 °C einzuhalten.
5.3. Waage
Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.
5.4. Waage
Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.
5.5. Analytische Waage
Genauigkeit 0,1 × 10- 3 g.
5.6. Kneter
Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell "Detmold" (Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.
5.7. Gärschrank
Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 °C.
5.8. Offene Kunststoffbehälter
Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße: 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.
5.9. Quadratische Kunststoffplatten
Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.
5.10. Rundwirker
Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.
6. Probenahme
Nach Norm EN ISO 24333.
7. Verfahren
7.1. Bestimmung der Wasseraufnahme
Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.
7.2. Bestimmung des Malzmehlzusatzes
Die Fallzahl des Mehles wird nach der Norm EN ISO 3093 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird - anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) - die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.
7.3. Reaktivierung der Trockenhefe
Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 °C einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken.
10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.
7.4. Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten
Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 °C aufweist.
7.5. Teigzusammensetzung
10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg Mehl bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1).
Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzahl in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen.
430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x - 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450 und 650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden.
90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen.
Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.
7.6. Kneten
Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 °C bringen.
Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten.
Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1.400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen.
Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 °C, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen.
Die Teigeigenschaften mithilfe folgender Begriffe festhalten:
Um am Ende des Knetens als "nicht klebend und maschinell verarbeitbar" bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Kneters haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.
7.7. Teilen und Rundwirken
Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:
| p | = | 0,25 P; dabei bedeuten |
| p | = | Masse des Teigstückes, |
| P | = | gesamte Teigmasse. |
Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind.
Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.
7.8. Formen
Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mithilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:
Um als "nicht klebend und maschinell verarbeitbar" bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, sodass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.
8. Versuchsbericht
Der Versuchsbericht muss Folgendes festhalten:
9. Allgemeine Bemerkungen
9.1. Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:
Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.
Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen (10 x/3 + 30) g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.
Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension "freies" Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g "freies" Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g "freies" Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, sodass schließlich (10 x/3 plus 30) g minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) - 60 = 10 x/3 - 30 = (x/3 - 3) 10 = (x - 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograph-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, sodass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:
(165 - 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.
9.2. Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden muss, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:
Die Weizenprobe reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0 bis 16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.
Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.
Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50 bis 0,60 % i. Tr. gewonnen wird.
Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2010 der Kommission 3 und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:
E = (((100 - f) F)/(100 - w) W) × 100 %
Dabei sind:
E = ehlausbeute,
f = Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,
w = Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,
F = Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,
W = Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.
Bemerkung: Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO - Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77,300 vom 31. März 1977.
Teil IV
Probenahme- und Analysemethoden für Getreide
Teil V
Preiszuschläge und -abschläge
Tabelle I Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei anderem Getreide als Mais
| Feuchtigkeitsgehalt (%) | Zuschlag (EUR/t) |
| Weniger als 12,5 bis 12 | 0,5 |
| Weniger als 12 bis 11,5 | 1 |
| weniger als 11,5 | 1,5 |
Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei Mais
| Feuchtigkeitsgehalt (%) | Zuschlag (EUR/t) |
| Weniger als 12 bis 11,5 | 0,5 |
| weniger als 11,5 | 1 |
Tabelle II Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei anderem Getreide als Mais
| Feuchtigkeitsgehalt (%) | Abschlag (EUR/t) |
| Mehr als 13,0 bis 13,5 | 0,5 |
| Mehr als 13,5 bis 14,0 | 1,0 |
| Mehr als 14,0 bis 14,5 | 1,5 |
Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei Mais
| Feuchtigkeitsgehalt (%) | Abschlag (EUR/t) |
| Mehr als 12,5 bis 13,0 | 0,5 |
| Mehr als 13,0 bis 13,5 | 1,0 |
Tabelle III Preiszuschläge für den Eiweißgehalt bei Weichweizen
| Eiweißgehalt 1 (N × 5,7) | Preiszuschlag
(EUR/t) |
| Mehr als 12,0 | 2,5 |
| 1) In % des Trockenstoffs. | |
Tabelle IV Preisabschläge für den Eiweißgehalt bei Weichweizen
| Eiweißgehalt 1 (N × 5,7) | Preisabschlag
(EUR/t) |
| Weniger als 11,5 bis 11,0 | 2,5 |
| 1) In % des Trockenstoffs. | |
Teil VI
Berechnung der Preiszu- und -abschläge
Die Preisanpassungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 werden in Euro/t ausgedrückt und auf Interventionsangebote oder -ausschreibungen angewendet, indem der in diesem Artikel genannte Preis mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:
2) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).
3) Verordnung (EU) Nr. 234/2010 der Kommission vom 19. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (ABl. Nr. L 72 vom 20.03.2010 S. 3).
| Reis | Anhang II |
Teil I
Probenahme- und Analysemethoden für Rohreis
Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für
Um die Anzahl der Einzelproben zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Stichproben erforderlich sind, wird die Menge der Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Stichproben ist identisch. Die repräsentativen Stichproben werden zusammengestellt, indem die Summe der Einzelproben durch drei geteilt wird.
Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.
Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der betreffenden Menge verweigert. Ist die Zahlstelle in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.
Ein von der Zahlstelle anerkanntes Laboratorium nimmt eine erneute Analyse anhand einer neuen repräsentativen Stichprobe vor, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Marktteilnehmer und von der Zahlstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. In Falle von Teillieferungen der ausgeschriebenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für die neuen repräsentativen Stichproben jeder dieser Teillieferungen.
Teil II
Preiszuschläge und -abschläge
Tabelle I Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt
| Feuchtigkeitsgehalt (%) | Zuschlag (EUR/t) |
| Weniger als 12,5 bis 12 | 0,75 |
| Weniger als 12 bis 11,5 | 1,5 |
Tabelle II Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt
| Feuchtigkeitsgehalt (%) | Abschlag (EUR/t) |
| Mehr als 13,5 bis 14,0 | 0,75 |
| Mehr als 14,0 bis 14,5 | 1,5 |
Tabelle III Preiszuschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung
| Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis | Preiszuschlag je Ausbeuteprozentpunkt 1 |
| Höhere Ausbeute als Grundausbeute | Zuschlag von 0,75 % |
| Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis | Preiszuschlag je Ausbeuteprozentpunkt |
| Höhere Ausbeute als Grundausbeute | Zuschlag von 0,60 % |
| 1) Anzuwenden, wenn die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang II Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung abweicht. | |
| Rindfleisch | Anhang III |
Teil I
Übernahmebedingungen und -kontrollen
Teil II
Umrechnungskoeffizienten
| Fleischigkeits/Fettgewebeklasse | Koeffizient |
| U2 | 1,058 |
| U3 | 1,044 |
| U4 | 1,015 |
| R2 | 1,015 |
| R3 | 1,000 |
| R4 | 0,971 |
| O2 | 0,956 |
| O3 | 0,942 |
| O4 | 0,914 |
Teil III
Entbeinen
I. Allgemeine Bedingungen für das Entbeinen
II. Verträge und Lastenhefte
Sie enthalten insbesondere Einzelheiten über Herstellung, Zurichtung, Verpackung, Gefrieren und Haltbarmachung der Teilstücke mit Blick auf ihre Übernahme durch die Zahlstelle.
III. Kontrolle und Überwachung der Entbeinungsarbeiten
Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Entbeinungsarbeiten im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und mit den in Abschnitt II dieses Teils beschriebenen Verträgen und Lastenheften ausgeführt werden.
Insbesondere führen sie ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Überprüfung sämtlicher Entbeinungsarbeiten ein. Die Ergebnisse dieser Überwachung und Überprüfung werden aufgezeichnet.
IV. Lagerung der Teil stücke
Die Teilstücke werden in Kühlhäusern gelagert, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt.
V. Entbeinungskosten
Die Verträge gemäß Abschnitt II dieses Teils und die diesbezüglichen Vergütungen decken die Kosten der Entbeingungsarbeiten gemäß Abschnitt I Nummer 2 dieses Teils.
VI. Fristen für Entbeinungsarbeiten
Das Entbeinen, Zurichten, Wiegen, Verpacken und Schnellgefrieren des Fleisches muss binnen zehn Kalendertagen nach der Schlachtung beendet sein. Die Zahlstelle kann jedoch kürzere Fristen festsetzen.
VII. Kontrollen und Ablehnung von Erzeugnissen
Teil IV
Vorschriften für das Entbeinen von Interventionsfleisch
1. Teilstücke des Hinterviertels
1.1. Beschreibung der Teilstücke
1.1.1. Hinterhesse (Code INT 11)
Zerlegen und Entbeinen: Kniegelenk durchtrennen und Hinterhesse, der natürlichen Naht folgend, von Oberschale und Unterschale trennen; Fersenmuskel an der Hinterhesse belassen; Schenkelknochen (Schienbein und Fußwurzelknochen) ausbeinen.
Zurichten: Sehnenenden fleischnah abtrennen.
Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln zu umhüllen, bevor sie in Kartons gepackt werden.
1.1.2. Kugel (Code INT 12)
Zerlegen und Entbeinen: Durch geraden Schnitt bis zum und entlang dem Oberschenkelknochen von der Oberschale trennen und durch Weiterführung dieses Schnitts entlang der natürlichen Naht von der Unterschale lösen. Kugeldeckel nicht entfernen.
Zurichten: Kniescheibe, Gelenkkapsel und Sehne entfernen; die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.
1.1.3. Oberschale (Code INT 13)
Zerlegen und Entbeinen: Von Unterschale und Hinterhesse durch Schnitt entlang der natürlichen Naht trennen und vom Oberschenkelknochen lösen; Lendenknochen (Ischium) entfernen.
Zurichten: Peniswurzel, anhaftenden Knorpel und skrotalen Lymphknoten (Lnn. inguinales superficiales) entfernen. Knorpel- und Bindegewebe am Beckenknochen entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.
1.1.4. Unterschale (Code INT 14)
Zerlegen und Entbeinen: Von Oberschale und Hinterhesse durch einen Schnitt entlang der natürlichen Naht trennen; Oberschenkelknochen entfernen.
Zurichten: Starke Verknorpelung am Knochengelenk entfernen. Lymphzentrum der Beckengliedmaßen (Lc. popliteum), anhaftendes Fettgewebe und Sehne entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.
1.1.5. Filet (Code INT 15)
Zerlegen: Filet in einem Stück durch Lösen des Filetkopfes vom Hüftknochen (Illium) und des Mittel- und Endstücks von den Lendenwirbeln entfernen.
Zurichten: Drüse und Fett entfernen. Silberhaut und Kettenmuskel unversehrt belassen und nicht entfernen.
1.1.6. Hüfte (Code INT 16)
Zerlegen und Entbeinen: Dieses Teilstück wird von der Unterschale/Kugel gelöst durch geraden Trennschnitt, ungefähr 5 cm vom hinteren Rand des fünften Kreuzbeinwirbels angesetzt und ungefähr 5 cm zum vorderen Rand des Lendenknochens geführt, wobei sicherzustellen ist, dass die Kugel nicht durchschnitten wird.
Durch Trennschnitt zwischen dem letzten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel und durch Freilegen des vorderen Rands des Beckenknochens von der Lende lösen. Knochen und Knorpelgewebe entfernen.
Zurichten: Fetttasche an der Innenseite unter dem Rückenmuskel entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.
1.1.7. Roastbeef (Code INT 17)
Zerlegen und Entbeinen: Durch geraden Trennschnitt zwischen dem letzten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel von der Hüfte lösen. Von der fünften Hochrippe durch geraden Schnitt zwischen der elften und zehnten Rippe trennen. Rückenknochen sauber entfernen. Rippen- und Federknochen dünnschichtig auslösen.
Zurichten: Nach dem Ausbeinen verbleibende Knorpelreste entfernen. Sehne entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.
1.1.8. Lappen (Code INT 18)
Zerlegen und Entbeinen: Lappen vollständig vom Hinterviertel (das vom Vorderviertel durch geraden Schnitt auf Höhe der achten Rippe getrennt wurde) lösen. Dabei Schnitt an der Stelle ansetzen, wo der Lappen freigelegt wurde, und der natürlichen Naht folgend um die Fläche des Hintermuskels horizontal zur Mitte des letzten Lendenwirbels führen.
Schnitt in gerader Linie parallel zum Filet weiterführen, durch die dreizehnte bis einschließlich sechste Rippe entlang einer parallel und dorsal zur Wirbelsäule verlaufenden Linie, sodass der Schnitt insgesamt nicht mehr als 5 cm vom seitlichen Ende des Rückenmuskels verläuft.
Alle Knochen und Knorpelgewebe dünnschichtig entfernen. Der Lappen muss vollständig bleiben (Knochen- und Fleischdünnung).
Zurichten: Dem Bauchlappen aufliegendes grobes Bindegewebe entfernen; Bauchlappen dabei intakt lassen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 30 % ausmacht.
1.1.9. Hochrippe (mit fünf Rippen) (Code INT 19)
Zerlegen und Entbeinen: Hochrippe durch geraden Trennschnitt zwischen der elften und zehnten Rippe vom Roastbeef lösen; das Teilstück muss die sechste bis zehnte Rippe umfassen. Zwischenrippenmuskeln und Brustfell zusammen mit den Rippenknochen dünnschichtig entfernen. Wirbel und Knorpel einschließlich Schulterblattspitze entfernen.
Zurichten: Band (ligamentum nuchae) entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Der Deckel der Hochrippe ist am Teilstück zu belassen.
2. Teilstücke des Vorderviertels
2.1. Beschreibung der Teilstücke
2.1.1. Vorderhesse (Code INT 21)
Zerlegen und Entbeinen: Vorderhesse durch Schnitt um das den Unterarmknochen (Radius) vom Oberarmknochen (Humerus) trennende Gelenk lösen. Unterarmknochen (Radius) ausbeinen.
Zurichten: Sehnenenden fleischnah abtrennen.
Vorderhessen dürfen nicht zusammen mit Hinterhessen verpackt werden.
2.1.2. Schulter (Code INT 22)
Zerlegen und Entbeinen: Schulter durch Trennschnitt entlang der natürlichen Naht um den Schulterrand und Knorpelansatz an der Schulterblattspitze vom Vorderviertel lösen. Schnitt entlang der Nahtlinie weiterführen, bis die Schulter aus ihrer natürlichen Tasche gehoben werden kann. Schulterblatt herauslösen. Unteren Schulterblattmuskel zurückklappen (jedoch nicht abtrennen), damit der Knochen sauber ausgebeint werden kann. Oberarmknochen (Humerus) herauslösen.
Zurichten: Knorpelgewebe, Gelenkkapseln und Sehnen entfernen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 10 % ausmacht.
2.1.3. Brust (Code INT 23)
Zerlegen und Entbeinen: Brust durch Trennschnitt in gerader Linie senkrecht zur Mitte der ersten Rippe vom Vorderviertel lösen. Zwischenrippenmuskeln und Brustfell einschließlich Rippen, Brustbein und Knorpelgewebe dünnschichtig entfernen. Deckel an der Brust belassen. Fett unter dem Deckel sowie unter dem Brustbein muss entfernt werden.
Zurichten: So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 30 % ausmacht.
2.1.4. Vorderviertel (Code INT 24)
Zerlegen und Entbeinen: Das nach dem Absetzen von Brust, Schulter und Vorderhesse verbleibende Teilstück wird als Vorderviertel eingestuft.
Rippenknochen als Schicht ausbeinen. Nackenknochen sauber auslösen.
Der Kettenmuskel muss am Teilstück verbleiben.
Zurichten: Sehnen, Gelenkkapseln und Knorpelgewebe entfernen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 10 % ausmacht.
Teil V
Einzelpreise für abgelehnte Interventionsteilstücke
| (EUR/t) | |
| Filet | 22.000 |
| Roastbeef | 14.000 |
| Oberschale, Hüfte | 10.000 |
| Unterschale, Kugel, Hochrippe (mit fünf Rippen) | 8.000 |
| Schulter, Vorderviertel | 6.000 |
| Brust, Hinterhesse, Vorderhesse | 5.000 |
| Lappen | 4.000 |
| Butter | Anhang IV 18 |
Teil I 18
Probenahme für die chemische und die mikrobiologische Analyse sowie für die sensorische Prüfung
1. Chemische und mikrobiologische Analyse
| Buttermenge (kg) | Mindestprobenzahl ( > 100 g) |
| < 1.000 | 2 |
| > 1.000 < 5.000 | 3 |
| > 5.000 < 10.000 | 4 |
| > 10.000 < 15.000 | 5 |
| > 15.000 < 20.000 | 6 |
| > 20.000 < 25.000 | 7 |
| > 25.000 | 7 + 1 je 25.000-kg-Partie oder Teilmenge davon |
Die Probenahme für die mikrobiologische Analyse hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen.
Bis zu fünf 100-g-Proben können zu einer Sammelprobe vereint werden, die gründlich zu mischen ist.
Die Proben sind vor der Einlagerung bzw. bei der Einlagerung in das von der Zahlstelle bezeichnete Kühllager aus verschiedenen Teilen jeder Partie als Zufallsstichprobe zu entnehmen.
Vorbereitung der Butter-Sammelprobe (chemische Analyse):
Für jeden Hersteller, der Butter zur Intervention anbietet, sind alljährlich zwei Proben auf Fremdfett zu analysieren.
2. Sensorische Prüfung
| Buttermenge (kg) | Mindestprobenzahl |
| 1.000 < 5.000 | 2 |
| > 5.000 < 25.000 | 3 |
| > 25.000 | 3 + 1 je 25.000-kg-Partie oder Teilmenge davon |
Nach einer Probelagerung von 30 Tagen sind die Proben zwischen dem 30. und dem 45. Tag nach der Lieferung der Butter als Zufallsstichprobe aus verschiedenen Teilen jeder Partie zu entnehmen und zu beurteilen.
Jede Probe ist einzeln zu prüfen. Eine Wiederholung der Probenahme oder der Prüfung ist unzulässig.
3. Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben
Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge
Teil IA 18
Analysemethoden für ungesalzene Butter zur öffentlichen Intervention
| Parameter | Methode |
| Fettgehalt 1 | ISO 17189 oder ISO 3727 Teil 3 |
| Wassergehalt | ISO 3727 Teil 1 |
| Fettfreie Trockenmasse | ISO 3727 Teil 2 |
| Säuregrad | ISO 1740 |
| Peroxidzahl | ISO 3976 |
| Fremdfett | ISO 17678 |
| Sensorische Merkmale | ISO 22935 Teile 2 und 3 sowie nachfolgende Punktetabelle |
| 1) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen. | |
Punktetabelle
|
Aussehen |
Konsistenz |
Geruch und Geschmack | |||
| Punktzahl | Beschreibung | Punktzahl | Beschreibung | Punktzahl | Beschreibung |
| 5 | Sehr gut Idealtyp Höchste Qualität (uniform, seco) | 5 | Sehr gut Idealtyp Höchste Qualität (gut streichfähig) | 5 | Sehr gut Idealtyp Höchste Qualität (absolut rein, feinstes Aroma) |
| 4 | Gut (keine offensichtlichen Mängel) | 4 | Gut (keine offensichtlichen Mängel) | 4 | Gut (keine offensichtlichen Mängel) |
| 1, 2 oder 3 | Mängel | 1, 2 oder 3 | Mängel | 1, 2 oder 3 | Mängel" |
Teil II
Lieferung und Verpackung von Butter
| Magermilchpulver | Anhang V 18 |
Teil I
Probenahme von dem zur Intervention angebotenen Magermilchpulver und Analyse der Proben
Teil IA 18
Analysemethoden für Magermilchpulver zur öffentlichen Intervention
| Parameter | Methode |
| Eiweißgehalt | ISO 8968 Teil 1 |
| Fettgehalt | ISO 1736 |
| Wassergehalt | ISO 5537 |
| Säuregrad | ISO 6091 |
| Laktatgehalt | ISO 8069 |
| Phosphataseprobe | ISO 11816 Teil 1 |
| Löslichkeit | ISO 8156 |
| Gehalt an verbrannten Teilchen 1 | ADPI |
| Gehalt an Mikroorganismen | ISO 4833 Teil 1 |
| Buttermilch | Anlage I |
| Labmolke 2 | Anlagen II und III |
| Sauermolke 3 | ISO 8069 oder Vor-Ort-Kontrollen |
| Sensorische Prüfungen 4 | ISO 22935 Teile 2 und 3 |
| 1) Die Analyse des Gehalts an verbrannten Teilchen kann systematisch durchgeführt werden.
Diese Analyse ist jedoch stets durchzuführen, wenn keine sensorischen Prüfungen vorgenommen werden.
2) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen (eine Methode oder beide). 3) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen. 4) Sensorische Prüfungen sind vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer von der Zahlstelle genehmigten Risikoanalyse für erforderlich gehalten werden | |
| Magermilchpulver: Bestimmung des Gehalts an Phosphatidylserin und Phosphatidylethanolamin | Anlage I |
Methode: Umkehrphasen-HPLC
1. Zweck und Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur quantitativen Bestimmung von Phosphatidylserin (PS) und Phosphatidylethanolamin (PE) in Magermilchpulver (MMP) und ist für den Nachweis von Buttermilch-Feststoffen in Magermilchpulver geeignet.
2. Begriffsbestimmung
Gehalt an PS + PE: Massenfraktion der mit dieser Methode festgestellten Substanz; das Ergebnis wird in mg Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl (PEDP) je 100 g Pulver ausgedrückt.
3. Kurzbeschreibung
Extraktion von Aminophosholipiden aus dem rekonstituierten Milchpulver mithilfe von Methanol; Bestimmung von PS und PE als o-Phthaldialdehyd (OPA)-Derivat durch Umkehrphasen(RP)-HPLC und Fluoreszenzdetektion; Quantifizierung des PS- und PE-Gehalts in der Testprobe anhand einer Referenzstandardprobe mit einem bekannten PEDP-Gehalt.
4. Reagenzien
Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Wasser muss destilliert oder von mindestens gleicher Reinheit sein, wenn nicht anderweitig angegeben.
4.1. Standardmaterial: PEDP, Reinheit mindestens 99 %
Anmerkung: Das Standardmaterial ist bei - 18 °C zu lagern.
4.2. Reagenzien zur Vorbereitung der Standard- und der Testproben
4.2.1. Methanol in HPLC-Qualität
4.2.2. Chloroform in HPLC-Qualität
4.2.3. Tryptaminmonohydrochlorid
4.3. Reagenzien für die Derivatisierung des o-Phthaldialdehyds
4.3.1. Natriumhydroxid, 12 M wässrige Lösung
4.3.2. Borsäure, 0,4 M wässrige Lösung, mit Natriumhydroxyd (4.3.1) auf pH 10,0 eingestellt
4.3.3. 2-Mercaptoethanol
4.3.4. o-Phthaldialdehyd (OPA)
4.4. HPLC-Elutionsmittel
4.4.1. Die Elutionsmittel müssen mit Reagenzien in HPLC-Qualität zubereitet werden.
4.4.2. Wasser in HPLC-Qualität
4.4.3. Methanol von geprüfter fluorimetrischer Reinheit
4.4.4. Tetrahydrofuran
4.4.5. Natriumdihydrogenphosphat
4.4.6. Natriumacetat
4.4.7. Essigsäure
5. Apparatur
5.1. Analysewaage, Messgenauigkeit 1 mg, Teilung 0,1 mg
5.2. Becher, 25 und 100 ml
5.3. Pipetten, Aufgabemengen 1 und 10 ml
5.4. Magnetrührer
5.5. Messpipetten, Aufgabemengen 0,2, 0,5 und 5 ml
5.6. Messkolben, 10, 50 und 100 ml
5.7. Spritzen, 20 und 100 µl
5.8. Ultraschallbad
5.9. Zentrifuge, Zentrifugalkraft 27.000 × g
5.10. Glasfläschchen, etwa 5 ml
5.11. Messzylinder, 25 ml
5.12. pH-Messgerät, Genauigkeit 0,1 pH
5.13. HPLC-Ausrüstung
5.13.1. Gradientenpumpe, Pumpleistung 1,0 ml/min bei 200 bar
5.13.2. Autosampler mit Derivatisierungsfunktion
5.13.3. Säulenheizung zur Regelung einer Säulentemperatur von 30°C (± 1 °C)
5.13.4. Fluoreszenz-Messgerät, Messbereich 330 nm, Emissionsbereich 440 nm
5.13.5. Integrator oder Datenverarbeitungs-Software zur Messung von Peak-Flächen
5.13.6. LiChrospher®-100-Säule (250 × 4,6 mm) oder gleichwertige mit Octadecylsilan (C 18) gepackte Säule, Partikelgröße 5 µm
6. Probenahme
Die Probenahme ist nach der Norm ISO 707 durchzuführen.
7. Verfahren
7.1. Zubereitung der internen Standardlösung
7.1.1. 30,0 mg (± 0,1 mg) Tryptaminmonohydrochlorid ( 4.2.3) werden in einen 100-ml-Messkolben (5.6) eingewogen und bis zur Marke mit Methanol ( 4.2.1) aufgefüllt.
7.1.2. Von dieser Lösung wird 1 ml in einen 10-ml-Messkolben ( 5.6) einpipettiert ( 5.3) und bis zur Marke mit Methanol ( 4.2.1) aufgefüllt, um eine Tryptaminkonzentration von 0,15 mM zu erhalten.
7.2. Zubereitung der Testprobenlösung
7.2.1. 1,000 g (± 0,001 g) der Magermilchpulver-Probe werden in ein 25-ml-Becherglas ( 5.2) eingewogen. 10 ml destilliertes Wasser mit einer Temperatur von 40 °C (± 1 °C) werden mit einer Pipette ( 5.3) hinzugegeben und mit einem Magnetrührer ( 5.4) 30 Minuten lang gerührt, um ggf. vorhandene Klumpen aufzulösen.
7.2.2. Danach werden 0,2 ml der rekonstituierten Milch ( 5.5) in einen 10-ml-Messkolben ( 5.6) einpipettiert und 100 µl der 0,15 mM-Tryptaminlösung ( 7.1) mit einer Spritze ( 5.7) zugegeben und mit Methanol ( 4.2.1) bis zur Marke aufgefüllt. Die Lösung wird durch Stürzen sorgfältig gemischt und 15 Minuten mit Ultraschall ( 5.8) behandelt.
7.2.3. Danach ist die Lösung 10 Minuten mit einer Zentrifuge ( 5.9) bei 27.000 g zu beschleunigen und der Überstand in einem Glasfläschchen ( 5.10) aufzunehmen.
Anmerkung: Die Testprobenlösung ist bis zur HPLC-Analyse bei 4 °C aufzubewahren.
7.3. Zubereitung der externen Standardlösung
7.3.1. 55,4 mg PEDP (4.1) werden in einen 50-ml-Messkolben ( 5.6) eingewogen und etwa 25 ml Chloroform ( 4.2.2) mit einem Messzylinder ( 5.11) zugegeben. Der verschlossene Kolben wird auf 50 °C (± 1 °C) erhitzt und der Inhalt sorgfältig gemischt, bis sich das PEDP aufgelöst hat. Danach wird der Kolben auf 20 °C gekühlt, mit Methanol ( 4.2.1) bis zur Marke aufgefüllt und durch Stürzen des Kolbens gemischt.
7.3.2. 1 ml dieser Lösung wird in einen 100-ml-Messkolben ( 5.6) einpipettiert ( 5.3) und bis zur Marke mit Methanol ( 4.2.1) aufgefüllt. Von dieser Lösung wird 1 ml in einen 10-ml-Messkolben ( 5.6) einpipettiert ( 5.3), mit 100 µl ( 5.7) der 0,15 mM Tryptaminlösung ( 7.1) versetzt und bis zur Marke mit Methanol (4.2.1) aufgefüllt. Die Lösung wird durch Stürzen des Kolbens gemischt.
Anmerkung: Die Standardprobenlösung ist bis zur HPLC-Analyse bei 4 °C aufzubewahren.
7.4. Vorbereitung des Derivatisierungsreagens
25,0 mg (± 0,1 mg) OPA ( 4.3.4) werden in einen 10-ml-Messkolben ( 5.6) gegeben, mit 0,5 ml ( 5.5) Methanol ( 4.2.1) versetzt und sorgfältig gemischt, bis sich das OPA gelöst hat. Danach wird bis zur Marke mit der Borsäurelösung ( 4.3.2) aufgefüllt; mit einer Spritze ( 5.7) werden 20 µl 2-Mercaptoethanol ( 4.3.3) zugegeben.
Anmerkung: Das Derivatisierungsreagens kann ohne Stabilitätsverlust eine Woche bei 4 °C in einer braunen Glasflasche aufbewahrt werden.
7.5. Bestimmung durch HPLC
Lösungsmittel A: 0,3 mM Natriumdihydrogenphosphat und 3 mM Natriumacetatlösung (mit Essigsäure auf pH 6,5 (± 0,1) eingestellt): Methanol: Tetrahydrofuran = 558:440:2 (v/v/v) Lösungsmittel B: Methanol
7.5.2. Empfohlener Elutionsgradient:
| Zeit (min) | Lösungsmittel A (%) | Lösungsmittel B (%) | Durchfluss (ml/min) |
| Anfänglich | 40 | 60 | 0 |
| 0,1 | 40 | 60 | 0,1 |
| 5,0 | 40 | 60 | 0,1 |
| 6,0 | 40 | 60 | 1,0 |
| 6,5 | 40 | 60 | 1,0 |
| 9,0 | 36 | 64 | 1,0 |
| 10,0 | 20 | 80 | 1,0 |
| 11,5 | 16 | 84 | 1,0 |
| 12,0 | 16 | 84 | 1,0 |
| 16,0 | 10 | 90 | 1,0 |
| 19,0 | 0 | 100 | 1,0 |
| 20,0 | 0 | 100 | 1,0 |
| 21,0 | 40 | 60 | 1,0 |
| 29,0 | 40 | 60 | 1,0 |
| 30,0 | 40 | 60 | 0 |
Anmerkung: Der Elutionsgradient muss unter Umständen geringfügig verändert werden, damit die in Abbildung 1 gezeigte Auflösung erreicht wird.
Säulentemperatur: 30 °C
7.5.3. Einspritzvolumen: 50 µl Derivatisierungsmittel und 50 µl Probelösung.
7.5.4. Säulenäquilibrierung
Wird die Säule täglich neu gestartet, muss sie 15 Minuten lang mit Lösungsmittel B (100 %) gespült, dann bei einem Verhältnis A:B von 40:60 eingestellt und mit einem Durchfluss von 1 ml/min 15 Minuten lang äquilibriert werden. Danach wird ein Blindlauf unter Einspritzung von Methanol ( 4.2.1) durchgeführt.
Anmerkung: Bevor die Säule für längere Zeit gelagert wird, ist sie 30 Minuten lang mit einer Mischung von Methanol und Chloroform im Verhältnis 80:20 (v/v) zu spülen.
7.5.5. Bestimmung des PS- und des PE-Gehalts des Testprobe
7.5.6. Die chromatografischen Analysen werden in der entsprechenden Reihenfolge durchgeführt, wobei die Intervalle zwischen den Durchläufen konstant bleiben müssen, um konstante Retentionszeiten zu erhalten. Die externe Standardlösung ( 7.3) wird in alle 5-10 Testproben eingespritzt, damit der Kalibrierfaktor bewertet werden kann.
Anmerkung: Die Säule ist nach ungefähr 20-25 Durchläufen 30 Minuten lang mit 100 %iger Lösung B ( 7.5.1) zu spülen.
7.6. Integrationsbetrieb
7.6.1.PEDP-Peak
Das PEDP wird als einzelner Peak eluiert. Die Peak-Fläche wird durch Integration von Tal zu Tal ermittelt.
7.6.2. Tryptamin-Peak
Das Tryptamin wird als einzelner Peak (siehe Abbildung 1) eluiert. Die Peak-Fläche wird durch Integration von Tal zu Tal ermittelt.
7.6.3. PS- und PE-Peak-Gruppen
Unter den beschriebenen Bedingungen (Abbildung 1) ergibt PS zwei teilweise getrennte Haupt-Peaks, denen ein kleinerer Peak vorausgeht. PE ergibt drei teilweise getrennte Haupt-Peaks. Die Gesamtfläche des jeweiligen Peak-Bündels wird ermittelt, indem die Basislinie wie in Abbildung 1 zu sehen gezogen wird.
8. Berechnung und Darstellung der Ergebnisse
Der PS- und PE-Gehalt der Testprobe wird wie folgt berechnet:
C = 55,36 × ((A2)/(A1)) × ((T1)/(T2))
Dabei ist:
| C | = | PS- oder PE-Gehalt (mg/100 g Pulver in der Testprobe) |
| A1 | = | Peak-Fläche PEDP der Standard-Probenlösung (7.3) |
| A2 | = | Peak-Fläche PS oder PE der Testprobenlösung (7.2) |
| T1 | = | Peak-Fläche Tryptamin der Standard-Probenlösung (7.3) |
| T2 | = | Peak-Fläche Tryptamin der Testprobenlösung (7.2) |
9. Genauigkeit der Methode
Anmerkung: Die Werte für die Wiederholbarkeit wurden nach der Internationalen IDF-Norm berechnet 1.
9.1. Wiederholbarkeit
Die relative Wiederholstandardabweichung beschreibt die Variabilität der Ergebnisse, die von dem gleichen Analytiker mit den gleichen Geräten unter den gleichen Bedingungen mit der gleichen Probe in kurzen Zeitabständen unabhängig voneinander erzielt wurden; ein Relativwert von 2 % sollte nicht überschritten werden. Werden zwei Bestimmungen unter diesen Bedingungen durchgeführt, sollte der relative Unterschied zwischen den beiden Ergebnissen nicht mehr als 6 % des arithmetischen Mittels der Ergebnisse betragen.
9.2. Vergleichbarkeit
Werden zwei Bestimmungen von Analytikern in unterschiedlichen Laboratorien mit unterschiedlichen Geräten unter unterschiedlichen Bedingungen mit der gleichen Testprobe durchgeführt, sollte der relative Unterschied zwischen den beiden Ergebnissen nicht mehr als 11 % des arithmetischen Mittels der Ergebnisse betragen.
10. Literatur
10.1. Resmini P., Pellegrino L., Hogenboom J.A., Sadini V., Rampilli M., "Detection of buttermilk solids in skimmilk powder by HPLC quantification of aminophospholipids." Sci. Tecn. Latt.-Cas., 39,395 (1988).
Abbildung 1
HPLC-Ergebnis für die OPA-Derivate Phosphatidylserin (PS) und Phosphatidylethanolamin (PE) in einem Methanol-Extrakt aus rekonstituiertem Magermilchpulver; die Integrationsform für die Peaks von PS, PE und Tryptamin (interner Standard) ist eingezeichnet
| Nachweis von Labmolke in Magermilchpulver zur öffentlichen Lagerhaltung durch Bestimmung von Kaseinmakropeptiden mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) | Anlage II |
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
Durch die Bestimmung der Kaseinmakropeptide ermöglicht diese Methode den Nachweis von Labmolke in Magermilchpulver zur öffentlichen Lagerung.
2. Literatur
Internationale Norm ISO 707, Milch und Milcherzeugnisse - Probenahmetechniken.
3. Begriffsbestimmung
Unter dem Gehalt an Labmolkepulver wird der nach diesem Verfahren bestimmte Massenanteil an Kaseinmakropeptiden in Prozent verstanden.
4. Kurzbeschreibung
5. Reagenzien
Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Das verwendete Wasser muss destilliert sein oder einen mindestens gleichwertigen Reinheitsgrad aufweisen.
5.1. Trichloressigsäurelösung
240 g Trichloressigsäure (CCl3COOH) werden in Wasser gelöst; anschließend wird die Lösung auf 1.000 ml aufgefüllt. Die Lösung sollte klar und farblos sein.
5.2. Elutionslösung, pH 6,0
1,74 g Di-Kaliumphosphat (K2HPO4), 12,37 g Mono-Kaliumphosphat (KH2PO4) und 21,41 g Natriumsulfat (Na2SO4) werden in etwa 700 ml Wasser gelöst. Wenn erforderlich, ist der pH-Wert mit Phosphorsäure- oder Kaliumhydroxidlösung auf 6,0 zu korrigieren.
Die Lösung wird mit Wasser auf 1.000 ml aufgefüllt und gut durchmischt.
Anmerkung: Die Zusammensetzung des Elutionsmittels kann so geändert werden, dass die im Zertifikat der Standardlösungen vorgegebenen Anforderungen oder die Herstelleranweisungen bzw. die Anforderungen an das Packmaterial der Säule erfüllt werden.
Vor der Verwendung wird die Elutionslösung durch einen Membranfilter mit einer Porengröße von 0,45 µm filtriert.
5.3. Waschlösung
Ein Teil Acetonitril (CH3CN) wird mit 9 Teilen Wasser gemischt. Vor der Verwendung wird die Lösung durch einen Membranfilter mit einer Porengröße von 0,45 µm filtriert.
Anmerkung: Jede andere Waschlösung mit bakterizider Wirkung, die die Trennleistung der Säulen nicht beeinträchtigt, kann verwendet werden.
5.4. Standardproben
5.4.1. Magermilchpulver gemäß den Anforderungen der vorliegenden Verordnung (d. h. [0])
5.4.2. Das gleiche Magermilchpulver, verfälscht durch Zusatz von 5 % (m/m) Labmolkepulver von durchschnittlicher Zusammensetzung (d. h. [5])
6. Apparatur
6.1. Analysewaage
6.2. (Fakultativ:) Zentrifuge, mit der eine Zentrifugalkraft von 2.200 g erreicht werden kann, ausgerüstet mit Zentrifugenröhrchen mit Verschlussstopfen oder -kappe und einem Fassungsvermögen von 50 ml
6.3. Mechanische Schüttelvorrichtung
6.4. Magnetrührer
6.5. Glastrichter, ca. 7 cm Durchmesser
6.6. Filterpapier, mittlere Filtriergeschwindigkeit, ca. 12,5 cm Durchmesser
6.7. Filtriervorrichtung aus Glas mit Membranfilter, 0,45 µm Porendurchmesser
6.8. Messpipetten, Nennvolumen 10 ml (ISO 648, Klasse A oder ISO/R 835) bzw. ein Pipettiersystem zur Aufgabe von 10,0 ml in 2 Minuten
6.9. Aufgabesystem zur Übertragung von 20,0 ml Wasser bei einer Temperatur von ca. 50 °C
6.10. Thermostatisierbares Wasserbad, eingestellt auf 25 °C (± 0,5 °C)
6.11. HPLC-Ausrüstung, bestehend aus
6.11.1. einer Pumpe
6.11.2. einem manuellem Injektor oder einem Autosampler mit 15 bis 30 µl Fassungsvermögen
6.11.3. 2 TSK-2.000-SW-Säulen in Reihe (Länge 30 cm, Innendurchmesser 0,75 cm) oder gleichwertige Säulen (z.B. einmal TSK-2.000-SWXL, einmal Agilent Technologies Zorbax GF 250) und einer Vorsäule (3 cm × 0,3 cm) gepackt mit I 125 oder Material mit gleichwertiger Effizienz
6.11.4. einem thermostatisierbaren Säulenofen, einstellbar auf 35 °C (± 1 °C)
6.11.5. einem UV-Detektor mit variabler Wellenlänge für Messungen bei 205 nm mit einer Empfindlichkeit von 0,008 Å
6.11.6. einem Integrator zur Messung der Peak-Höhe
Anmerkung: Die Säulen können auch bei Raumtemperatur eingesetzt werden. Allerdings ist die Trennleistung dann etwas geringer. In diesem Fall müssen die Temperaturschwankungen während einer Analysenreihe unter ± 5 °C betragen.
7. Probenahme
7.1. Die Probenahme erfolgt nach dem Verfahren der internationalen Norm ISO 707. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Probenahmeverfahren anwenden, sofern es den Prinzipien der genannten Norm entspricht.
7.2. Die Probe ist so aufzubewahren, dass sie unversehrt bleibt und ihre Zusammensetzung sich nicht ändert.
8. Verfahren
8.1. Vorbereitung der Testprobe
Das Milchpulver wird in einen ungefähr das doppelte Volumen fassenden Behälter mit luftdichtem Verschluss gegeben und der Behälter sofort verschlossen. Das Milchpulver wird durch mehrmaliges Stürzen des Behälters vollständig durchmischt.
8.2. Probeneinwaage
2,000 g (± 0,001 g) der Probe werden in ein Zentrifugenröhrchen ( 6.2) oder ein geeignetes verschließbares Gefäß (50 ml) eingewogen.
8.3. Abtrennen von Fett und Eiweiß
8.3.1. Die Probeneinwaage wird mit 20,0 ml warmem Wasser (50 °C) versetzt. Zum Auflösen wird das Pulver mithilfe einer mechanischen Schüttelvorrichtung ( 6.3) 5 Minuten lang geschüttelt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad ( 6.10) gegeben und bei 25 °C stehen gelassen.
8.3.2. 10,0 ml Trichloressigsäurelösung ( 5.1) mit einer Temperatur von 25 °C werden innerhalb von 2 Minuten unter kräftigem Rühren mit dem Magnetrührer ( 6.4) zugesetzt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad (6,10) gestellt und 60 Minuten stehen gelassen.
8.3.3. Danach wird die Probe bei 2.200 g 10 Minuten zentrifugiert ( 6.2) oder durch Filterpapier ( 6.6) gefiltert. Die ersten 5 ml des Filtrats sind zu verwerfen.
8.4. Chromatografische Bestimmung
8.4.1. Ein genau abgemessenes Volumen zwischen 15 und 30 µl vom Überstand oder Filtrat ( 8.3.3) wird in das HPLC-Gerät ( 6.11) injiziert; währenddessen wird die Elutionslösung ( 5.2) mit einer Durchflussgeschwindigkeit von 1,0 ml pro Minute zugeführt.
Anmerkung 1: Abhängig vom Innendurchmesser der verwendeten Säulen bzw. den Anweisungen des Säulenherstellers kommen möglicherweise auch sonstige Durchflussgeschwindigkeiten in Betracht.
Anmerkung 2: Bei jeder Unterbrechung sind die Säulen mit Wasser zu spülen. Die Elutionslösung ( 5.2) darf niemals in den Säulen bleiben.
Vor jeder Unterbrechung von mehr als 24 Stunden sind die Säulen mit Wasser zu spülen und mindestens 3 Stunden lang bei einem Durchfluss von 0,2 ml pro Minute mit der in Nummer 5.3 genannten Lösung zu waschen .
8.4.2. Die Ergebnisse der chromatografischen Analyse der Proben [E] werden in Form eines Chromatogramms gewonnen, in dem jeder Peak durch seine Retentionszeit RT identifiziert wird, d. h.:
| Peak II: | Zweiter Peak des Chromatogramms mit RT etwa 12,5 Minuten |
| Peak III: | Dritter Peak des Chromatogramms (entsprechend CMP) mit RT 15,5 Minuten |
Die Qualität der Säulen kann die Retentionszeit der verschiedenen Peaks beeinflussen.
Der Integrator (6.11.6) berechnet automatisch die Fläche A der einzelnen Peaks, d. h.:
| AII: | Fläche von Peak II |
| AIII: | Fläche von Peak III |
Vor der quantitativen Interpretation muss das Aussehen des Chromatogramms untersucht werden, um gegebenenfalls Anomalien infolge einer Störung des Gerätes oder der Säulen oder infolge der Art und Herkunft der analysierten Probe feststellen zu können.
Im Zweifelsfall ist die Analyse zu wiederholen.
8.5. Kalibrierung
8.5.1. Für die Standardproben ( 5.4) ist das unter den Punkten 8.2 bis 8.4.2 beschriebene Verfahren genau einzuhalten.
Es sind frisch zubereitete Lösungen zu verwenden, da CMP im 8 %igen Trichloressigsäure-Milieu abgebaut wird. Der Verlust wird bei 30 °C auf 0,2 % pro Stunde geschätzt.
8.5.2. Vor jeder chromatografischen Bestimmung der Proben sind die Säulen durch wiederholte Injektion der Standardprobe ( 5.4.2) in die in Nummer 8.5.1 genannte Lösung vorzubehandeln, bis die Fläche und die Retentionszeit des dem CMP entsprechenden Peaks konstant bleiben.
8.5.3. Die Kalibrierfaktoren R sind nach Injektion des gleichen Filtratvolumens wie bei den Proben ( 8.5.1) zu bestimmen.
9. Darstellung der Ergebnisse
9.1. Methode und Berechnungsformel
9.1.1. Berechnung der Kalibrierfaktoren R
| Peak II: | RII = 100/(AII[0]) |
Dabei ist:
| RII | = | Kalibrierfaktoren der Peaks II |
| AII [0] | = | Flächen der Peaks II der gemäß Nummer 8.5.3 hergestellten Standardprobe [0] |
| Peak III: | RIII = W/(AIII[5] - AIII[0]) |
Dabei ist:
| RIII | = | Kalibrierfaktor für Peak III |
| AIII [0] and AIII [5] | = | Flächen von Peak III in den gemäß Nummer 8.5.3 hergestellten Standardproben [0] und [5] |
| W | = | Menge der Labmolke in der Standardprobe [5], d. h. 5 |
9.1.2. Berechnung der relativen Fläche der Peaks in der Probe [E]:
SII[E] = RII × AII[E]
SIII[E] = RIII × AIII[E]
SIV[E] = RIV × AIV[E]
Dabei ist:
| SII [E], SIII [E], SIV [E] | = | relative Flächen der Peaks II, III und IV in der Probe [E] |
| AII [E], AIII [E] | = | Flächen der Peaks II und III in der gemäß Nummer 8.4.2 hergestellten Probe [E] |
| RII, RIII | = | gemäß Nummer 9.1.1 berechnete Kalibrierfaktoren |
9.1.3. Berechnung der relativen Retentionszeit für Peak III in der Probe [E]
RRTIII[E] = (RTIII[E])/(RTIII[5])
Dabei ist:
| RRTIII [E] | = | relative Retentionszeit von Peak III in der Probe [E] |
| RTIII [E] | = | Retentionszeit von Peak III in der gemäß Nummer 8.4.2 hergestellten Probe [E] |
| RTIII [5] | = | Retentionszeit von Peak III in der gemäß Nummer 8.5.3 hergestellten Kontrollprobe [5] |
9.1.4. In Versuchen ist nachgewiesen worden, dass zwischen der relativen Retentionszeit von Peak III, d. h. RRTIII [E], und der zugesetzten Menge an Labmolkepulver bis zu einer Konzentration von 10 % eine lineare Abhängigkeit besteht.
Die zulässige Toleranz für die Werte von RRTIII liegt bei ± 0,002.
In der Regel weicht der Wert für RRTIII [0] kaum von 1,034 ab. Je nach dem Zustand der Säulen kann sich dieser Wert 1,000 annähern, muss jedoch immer größer sein.
9.2. Berechnung des Gehalts an Labmolkepulver in der Probe
W = SIII[E] - [1, 3 + (SIII[0] - 0, 9)]
Dabei ist:
| W | = | Prozentanteil (m/m) der Labmolke in der Probe [E] |
| SIII [E] | = | relative Fläche von Peak III der gemäß Nummer 9.1.2 hergestellten Testprobe [E] |
| 1,3 | = | relative durchschnittliche Fläche von Peak III in Gramm Labmolke pro 100 g ermittelt in unverfälschtem Magermilchpulver unterschiedlicher Herkunft; der Wert wurde experimentell bestimmt |
| SIII [0] | = | relative Fläche von Peak III; diese ist gleich RIII × AIII [0]; diese Werte wurden gemäß den Nummern 9.1.1 und 8.5.3 bestimmt |
| (SIII [0] - 0,9) | = | an der relativen durchschnittlichen Fläche vorzunehmende Korrektur (1,3), wenn SIII [0] nicht gleich 0,9 ist; experimentell wurde für die relative durchschnittliche Fläche von Peak III der Kontrollprobe [0] der Wert 0,9 ermittelt |
9.3. Genauigkeit des Verfahrens
9.3.1.Wiederholbarkeit
Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier Untersuchungen, die mit identischem Probenmaterial unter denselben Versuchsbedingungen von demselben Bearbeiter gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt werden, darf 0,2 % (m/m) nicht überschreiten.
9.3.2. Vergleichbarkeit
Die Differenz zwischen zwei einzelnen unabhängigen Ergebnissen, die zwei Bearbeiter, die in verschiedenen Labors arbeiten, an identischem Probenmaterial erhalten, darf 0,4 % (m/m) nicht überschreiten.
9.4. Interpretation
9.4.1. Es muss darauf geschlossen werden, dass keine Labmolke enthalten ist, wenn die relative Fläche von Peak III, SIII [E], ausgedrückt in Gramm Labmolke pro 100 g des Erzeugnisses, < 2,0 + (SII [0] - 0,9) ist.
Dabei ist:
| 2,0 | der unter Berücksichtigung der relativen durchschnittlichen Fläche von Peak III (d. h. 1,3), der durch Schwankungen in der Zusammensetzung des Magermilchpulvers bedingten Unsicherheit und der Vergleichbarkeit der Methode ( 9.3.2) höchstens zulässige Wert für die relative Fläche von Peak III |
| (SIII [0] - 0,9) | die vorzunehmende Korrektur, wenn die Fläche SIII [0] nicht gleich 0,9 ist (siehe Nummer 9.2) |
9.4.2. Wenn die relative Fläche von Peak III, SIII [E], > 2,0 + (SIII [0] - 0,9) und die relative Fläche von Peak II, SII [E], < 160 ist, muss der Labmolkeanteil wie in Nummer 9.2 beschrieben bestimmt werden.
9.4.3. Wenn die relative Fläche von Peak III, SIII [E], > 2,0 + (SIII [0] - 0,9) und die relative Fläche von Peak II, SII [E], < 160 ist, muss der Gesamteiweißgehalt (P %) bestimmt werden; anschließend ist eine Bewertung aufgrund der Abbildungen 1 und 2 vorzunehmen.
9.4.3.1. Die nach Analyse von Proben von unverfälschtem Magermilchpulver gewonnenen Daten mit hohem Gesamteiweißgehalt sind in den Abbildungen 1 und 2 zusammengefasst.
Die durchgezogene Gerade ist die Gerade der linearen Regression, deren Koeffizienten nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate errechnet wurden.
Die gestrichelte Gerade gibt die Obergrenze der relativen Oberfläche von Peak III mit einer Wahrscheinlichkeit an, die in 90 % der Fälle nicht überschritten wird.
Die Formeln der gestrichelten Geraden der Abbildungen 1 und 2 lauten jeweils:
| SIII = 0,376 P % - 10,7 | (Abbildung 1) |
| SIII = 0,0123 SII [E] + 0,93 | (Abbildung 2) |
Dabei ist:
| SIII | relative Fläche von Peak III berechnet entweder aufgrund des Gesamteiweißgehalts oder aufgrund der relativen Fläche von Peak SII [E] |
| P % | Gesamteiweißgehalt in Gewichtsprozent |
| SII [E] | relative Fläche der gemäß Nummer 9.1.2 berechneten Probe |
Die Gleichungen entsprechen dem in Nummer 9.2 genannten Wert 1,3.
Der Abstand (T1 und T2) zwischen der gefundenen relativen Fläche SIII [E] und der relativen Fläche SIII ergibt sich aus folgenden Formeln: T1 = SIII[E] - [(0,376 P% - 10,7) + (SIII[0] - 0,9)]T2 = SIII[E] - [(0,0123 SII[E] + 0,93) + (SIII[0] - 0,9)]
9.4.3.2. Sind T1 und/oder T2 null oder kleiner, kann ein Labmolke-Nachweis nicht geführt werden.
Sind T1 und T2 größer als null, enthält die Probe Labmolke.
Der Gehalt an Labmolke wird mit der folgenden Formel berechnet: W = T2 + 0,91
Dabei ist:
0,91 der Abstand zwischen der durchgezogenen Geraden und der gestrichelten Geraden auf der vertikalen Achse.
| Bestimmung von Labmolkepulver in Magermilchpulver | Anlage III |
1. Gegenstand: Nachweis des Zusatzes von Labmolkepulver in Magermilchpulver
2. Literatur: Internationale Norm ISO 707
3. Begriffsbestimmung
Unter dem Gehalt an Labmolkepulver wird der nach diesem Verfahren bestimmte Massenanteil an Kaseinmakropeptiden in Prozent verstanden.
4. Kurzbeschreibung
Proben werden mit dem HPLC-Verfahren (Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie) auf Kaseinmakropeptid A (CKPA) untersucht. Das Ergebnis wird im Vergleich zu Standardproben aus molkefreiem und molkehaltigem Magermilchpulver mit bekanntem Gehalt ausgewertet. Labmolkepulver gilt als nachgewiesen, wenn der Massenanteil größer als 1 % ist.
5. Reagenzien
Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Das verwendete Wasser muss destilliert sein oder einen mindestens gleichwertigen Reinheitsgrad aufweisen. Die Reinheit von Acetonitril muss den Anforderungen der Spektroskopie bzw. der HPLC genügen.
5.1. Trichloressigsäurelösung
240 g Trichloressigsäure (CCl3COOH) werden in Wasser gelöst; anschließend wird die Lösung auf 1.000 ml aufgefüllt. Die Lösung sollte klar und farblos sein.
5.2. Elutionsmittel A und B
Elutionsmittel A: 150 ml Acetonitril (CH3CN), 20 ml Isopropanol (CH3CHOHCH3) und 1,00 ml Trifluoressigsäure (TFA, CF3COOH) werden in einen 1.000-ml-Messkolben gegeben und mit Wasser auf 1.000 ml aufgefüllt.
Elutionsmittel B: 550 ml Acetonitril, 20 ml Isopropanol und 1,00 ml TFA werden in einen 1.000-ml-Messkolben gegeben und mit Wasser auf 1.000 ml aufgefüllt. Vor der Verwendung wird die Elutionslösung durch einen Membranfilter mit einer Porengröße von 0,45 µm filtriert.
5.3. Aufbewahrung der Säule
Nach den Analysen wird die Säule mit Elutionsmittel B (über einen Gradienten) und danach mit Acetonitril (30 Minuten, ebenfalls über einen Gradienten) gespült. Die Säule wird in Acetonitril aufbewahrt.
5.4. Standardproben
5.4.1. Magermilchpulver gemäß den Anforderungen für die öffentliche Lagerhaltung (d. h. [0])
5.4.2. Das gleiche Magermilchpulver, verfälscht durch Zusatz von 5 % (m/m) Labmolkepulver von durchschnittlicher Zusammensetzung (d. h. [5])
5.4.3. Das gleiche Magermilchpulver, verfälscht durch Zusatz von 50 % (m/m) Labmolkepulver von durchschnittlicher Zusammensetzung (d. h. [50])
6. Apparatur
6.1. Analysewaage
6.2. (Fakultativ:) Zentrifuge, mit der eine Zentrifugalkraft von 2.200 g erreicht werden kann, ausgerüstet mit Zentrifugenröhrchen mit Verschlussstopfen oder -kappe und einem Fassungsvermögen von 50 ml
6.3. Mechanische Schüttelvorrichtung
6.4. Magnetrührer
6.5. Glastrichter, ca. 7 cm Durchmesser
6.6. Filterpapier, mittlere Filtriergeschwindigkeit, ca. 12,5 cm Durchmesser
6.7. Filtriervorrichtung aus Glas mit Membranfilter, 0,45 µm Porendurchmesser
6.8. Messpipetten, Nennvolumen 10 ml (ISO 648, Klasse A oder ISO/R 835) bzw. ein Pipettiersystem zur Aufgabe von 10,0 ml in 2 Minuten
6.9. Aufgabesystem zur Übertragung von 20,0 ml Wasser bei einer Temperatur von ca. 50 °C
6.10. Thermostatisierbares Wasserbad, eingestellt auf 25C (± 0,5 °C)
6.11. HPLC-Ausrüstung, bestehend aus
6.11.1. einem Pumpensystem für binäre Gradienten
6.11.2. einem manuellen Injektor oder einem Autosampler mit einem Nennvolumen 100 µl
6.11.3. einer Säule (Agilent Technologies Zorbax 300 SB-C3, 25 cm × 0,46 cm (Höhe x Innendurchmesser)) oder einer gleichwertigen großporigen Umkehrphasen-Säule auf Silicagelbasis
6.11.4. einem thermostatisierbaren Säulenofen, einstellbar auf 35 °C (± 1 °C)
6.11.5. einem UV-Detektor mit variabler Wellenlängeneinstellung zur Messung bei 210 nm mit einer Empfindlichkeit von 0,02 Å (ggf. auch Wellenlängen bis zu 220 nm)
6.11.6. einem Integrator, mit dem eine Integration auf die allgemeine Basislinie oder von Tal zu Tal vorgenommen werden kann
Anmerkung: Die Säule kann auch bei Raumtemperatur betrieben werden, sofern diese um höchstens 1 °C schwankt (ansonsten ändert sich die Retentionszeit für CMPA zu stark).
7. Probenahme
7.1. Die Probenahme erfolgt nach dem Verfahren der internationalen Norm ISO 707. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Probenahmeverfahren anwenden, sofern es den Prinzipien der genannten Norm entspricht.
7.2. Die Probe ist so aufzubewahren, dass sie unversehrt bleibt und ihre Zusammensetzung sich nicht ändert.
8. Verfahren
8.1. Vorbereitung der Testprobe
Das Milchpulver wird in einen ungefähr das doppelte Volumen fassenden Behälter mit luftdichtem Verschluss gegeben und der Behälter sofort verschlossen. Das Milchpulver wird durch mehrmaliges Stürzen des Behälters vollständig durchmischt.
8.2. Probeneinwaage
2,00 g (± 0,001 g) der Probe werden in ein Zentrifugenröhrchen ( 6.2) oder ein geeignetes verschließbares Gefäß (50 ml) eingewogen.
Anmerkung: Bei Gemischen ist die Testprobe in einer Menge einzuwiegen, bei der die entfettete Probeneinwaage einem Gewicht von 2,00 g entspricht.
8.3. Abtrennen von Fett und Eiweiß
8.3.1. Die Probeneinwaage wird mit 20,0 ml warmem Wasser (50 °C) versetzt. Zum Auflösen wird das Pulver mithilfe einer mechanischen Schüttelvorrichtung ( 6.3) 5 Minuten lang geschüttelt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad ( 6.10) gegeben und bei 25 °C stehen gelassen.
8.3.2. 10,0 ml Trichloressigsäurelösung (5.1) mit einer Temperatur von 25 °C werden innerhalb von 2 Minuten unter kräftigem Rühren mit dem Magnetrührer ( 6.4) zugesetzt. Das Röhrchen wird in ein Wasserbad (6,10) gestellt und 60 Minuten stehen gelassen.
8.3.3. Bei 2.200 g wird 10 Minuten lang zentrifugiert ( 6.2) oder durch Filterpapier ( 6.6) filtriert, wobei die ersten 5 ml des Filtrats zu verwerfen sind.
8.4. Chromatografische Bestimmung
8.4.1. Bei der Umkehrphasen-HPLC sind falschpositive Ergebnisse aufgrund von Anteilen an saurem Buttermilchpulver ausgeschlossen.
8.4.2. Bevor die Umkehrphasen-HPLC durchgeführt wird, sind die Gradientenbedingungen zu optimieren. Eine CMPA-Retentionszeit von 26 Minuten (± 2 Minuten) ist optimal für Gradientensysteme mit einem Totvolumen von ca. 6 ml (Volumen ab der Stelle, an der die Lösungsmittel zusammentreffen, bis einschließlich Volumen der Probenschleife). Bei Gradientensystemen mit geringerem Totvolumen (z.B. 2 ml) ist eine Retentionszeit von 22 Minuten optimal.
Zu analysieren sind Lösungen labmolkefreier Standardproben ( 5.4) und von Standardproben mit 50 % Labmolkeanteil.
100 µl des Überstandes bzw. des Filtrates ( 8.3.3) werden in die HPLC-Apparatur injiziert, die unter den in Tabelle 1 genannten Bedingungen (Testgradient) betrieben wird.
Tabelle 1 Testgradientenbedingungen für eine optimale chromatografische Bestimmung
| Zeit (min) | Durchfluss (ml/min) | % A | % B | Kurve |
| Anfänglich | 1,0 | 90 | 10 | * |
| 27 | 1,0 | 60 | 40 | linear |
| 32 | 1,0 | 10 | 90 | linear |
| 37 | 1,0 | 10 | 90 | linear |
| 42 | 1,0 | 90 | 10 | linear |
Beim Vergleich beider Chromatogramme müsste die Lage des CMPA-Peaks festzustellen sein.
Mit der folgenden Formel kann die anfängliche Zusammensetzung des für den Normalgradienten zu verwendenden Lösungsmittels (siehe Nummer 8.4.3) berechnet werden: % B = 10-2,5 + (13,5 + (RTcmpA - 26) / 6)*30 / 27 % B = 7,5 + (13,5 + (RTcmpA - 26) / 6)*1,11
Dabei ist:
| RTcmpA: | CMPA-Retentionszeit im Testgradienten |
| 10: | Ausgangs-% B des Testgradienten |
| 2,5: | % B zur halben Laufzeit minus % B beim Start im Normalgradienten |
| 13,5: | halbe Laufzeit des Testgradienten |
| 26: | erforderliche Retentionszeit für CMPA |
| 6: | Verhältnis der Steigungen von Testgradient und Normalgradient |
| 30: | % B zu Beginn minus % B nach 27 Minuten im Testgradienten |
| 27: | Laufzeit des Testgradienten |
8.4.3.Analyse von Lösungen der Testproben
Genau 100 µl des Überstandes bzw. Filtrates ( 8.3.3) werden in die HPLC-Apparatur injiziert, in die die Elutionslösung ( 5.2) mit 1,0 ml/Minute geleitet wird.
Die Zusammensetzung des Elutionsmittels beim Beginn der Analyse wurde in Nummer 8.4.2 beschrieben. Normalerweise entspricht sie einem Verhältnis von A:B = 76:24 ( 5.2). Sofort nach der Injektion kommt es zur Ausbildung eines linearen Gradienten, der nach 27 Minuten einen um 5 % höheren prozentualen Anteil von B ergibt. Danach beginnt ein Gradient, bei dem sich die Zusammensetzung des Elutionsmittels in 5 Minuten auf 90 % B einstellt. Diese Zusammensetzung bleibt 5 Minuten konstant, um dann innerhalb von 5 Minuten mit einem linearen Gradienten wieder auf die Zusammensetzung beim Start abzufallen. Je nach Fassungsvermögen des Pumpensystems kann die nächste Injektion 15 Minuten nach Erreichen der Ausgangsbedingungen durchgeführt werden.
Anmerkung 1: Die Retentionszeit des CMPA muss 26 Minuten (± 2 Minuten) betragen. Dies kann durch Veränderung der Ausgangs- und Endbedingungen des ersten Gradienten erreicht werden. Die prozentuale Differenz von B am Anfang und Ende des ersten Gradienten muss jedoch in jedem Fall 5 % B betragen.
Anmerkung 2: Die Elutionsmittel müssen ausreichend entgast werden und in diesem Zustand gehalten werden. Dies ist für den einwandfreien Betrieb des Gradientenpumpsystems von wesentlicher Bedeutung. Die Standardabweichung der Retentionszeit für den CMPA-Peak sollte < 0,1 Minute (n = 10) sein.
Anmerkung 3: Bei jeder fünften Probe ist die Standardprobe [5] zu injizieren und erneut der Kalibrierfaktor R ( 9.1.1) zu berechnen.
8.4.4. Im Chromatogramm der Testprobe [E] hat der CMPA-Peak eine Retentionszeit von ca. 26 Minuten.
Der Integrator ( 6.11.6) errechnet automatisch die Höhe H des CMPA-Peaks. Die Lage der Basislinie ist bei jedem Chromatogramm zu prüfen. Bei unrichtiger Lage der Basislinie ist die Analyse bzw. die Integration erneut durchzuführen.
Anmerkung: Wenn der CMPA-Peak hinreichend von anderen Peaks abgegrenzt ist, sollte eine Zuordnung gemäß der Basislinie von Tal zu Tal erfolgen; ansonsten sind Senkrechten auf einer gemeinsamen Basislinie einzuzeichnen, die in der Nähe des CMPA-Peak (und somit nicht bei t = 0 min!) beginnen sollte. Für die Standardlösung und die Probenlösungen ist derselbe Integrationstyp zu verwenden; bei gemeinsamer Basislinie muss die Konsistenz für die einzelnen Proben und für die Standardlösung geprüft werden.
Vor der quantitativen Bestimmung sind die Chromatogramme unbedingt auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen, die sich durch Betriebsstörungen der Apparatur bzw. der Säule oder aufgrund von Herkunft oder Art der analysierten Probe ergeben können. Im Zweifelsfall ist die Analyse zu wiederholen.
8.5. Kalibrierung
8.5.1. Die Standardproben ( 5.4.1 und 5.4.2) werden dem in den Absätzen 8.2 bis 8.4.4 beschriebenen Verfahren unterzogen. Dabei sind frisch zubereitete Lösungen zu verwenden, da CMP im 8 %igen Trichloressigsäure-Milieu bei Raumtemperatur abgebaut wird. Die Lösung ist bei 4 °C 24 Stunden haltbar. Bei langen Versuchsreihen ist die Verwendung einer gekühlten Probenschale im Autosampler zu empfehlen.
Anmerkung: 8.4.2 kann entfallen, sofern der prozentuale Anteil von B beim Beginn der Analyse aus vorangehenden Analysen bekannt ist.
Das Chromatogramm der Referenzprobe [5] sollte wie in Abbildung 1 aussehen. Diese Abbildung zeigt zwei kleine Peaks vor dem CMPA-Peak. Es ist unbedingt für eine analoge Trennung zu sorgen.
8.5.2. Vor der chromatografischen Bestimmung der Proben sind 100 µl der labmolkefreien Standardprobe [0] ( 5.4.1) zu injizieren.
Das entsprechende Chromatogramm darf bei der Retentionszeit des CMPA-Peaks keinen Peak aufweisen.
8.5.3. Die Kalibrierfaktoren R sind nach Injektion des gleichen Filtratvolumens wie bei den Proben (8.5.1) zu bestimmen.
9. Darstellung der Ergebnisse
9.1. Methode und Berechnungsformel
9.1.1. Berechnung des Kalibrierfaktors R
CMPA-Peak: R = W/H
Dabei ist:
| R | = | Kalibrierfaktor des CMPA-Peaks |
| H | = | Höhe des CMPA-Peaks |
| W | = | Labmolkegehalt der Standardprobe [5] |
9.2. Berechnung des Labmolkepulvergehalts der Probe in Prozent
W(E) = R × H(E)
Dabei ist:
| W(E) | = | Prozentanteil (m/m) der Labmolke in der Probe [E] |
| R | = | Kalibrierfaktor des CMPA-Peaks ( 9.1.1) |
| H(E) | = | Höhe des CMPA-Peaks der Probe (E) |
Ist W[E] größer als 1 % und ist die Differenz zwischen der entsprechenden Retentionszeit und der der Standardprobe [5] kleiner als 0,2 Minuten, enthält die Probe Labmolkepulver.
9.3. Genauigkeit des Verfahrens
9.3.1. Wiederholbarkeit
Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier Untersuchungen, die mit identischem Probenmaterial unter denselben Versuchsbedingungen von demselben Bearbeiter gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt werden, darf 0,2 % (m/m) nicht überschreiten.
9.3.2. Vergleichbarkeit
Nicht bestimmt
9.3.3.Linearität
Im Bereich von 0 bis 16 % Labmolkepulveranteil muss Linearität bei einem Korrelationskoeffizienten von > 0,99 gegeben sein.
9.4. Interpretation
Die 1-%-Grenze beinhaltet die durch die Vergleichbarkeit bedingte Unsicherheit.
Abbildung 1
Ni-4.6 standard
Teil II
Lieferung und Verpackung von Magermilchpulver
1) Internationale IDF-Norm 135B/1991: Milk and milk products. Precision characteristics of analytical methods. Outline of collaborative study procedure.
| Analysemethoden für Butter in privater Lagerhaltung | Anhang VI |
| Parameter | Methode |
| Fettgehalt 1 | ISO 17189 oder ISO 3727 Teil 3 |
| Wassergehalt | ISO 3727 Teil 1 |
| Fettfreie Trockenmasse (ohne Salz) | ISO 3727 Teil 2 |
| Salz | ISO 15648 |
| 1) Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen. | |
| Analysemethoden für Magermilchpulver in privater Lagerhaltung | Anhang VII |
| Parameter | Methode |
| Fettgehalt | ISO 1736 |
| Eiweißgehalt | ISO 8968 Teil 1 |
| Wassergehalt | ISO 5537 |
| Analysemethoden für Käse in privater Lagerhaltung | Anhang VIII |
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die in der Anlage beschriebenen Methoden anzuwenden.
| Methode zum Nachweis von Kuhmilch und -Kasein in Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch | Anlage |
1. Anwendungsbereich
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt ein Verfahren zum Nachweis von Kuhmilch und -kasein in Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch mithilfe der isoelektrischen Fokussierung der γ-Kaseine nach Plasminolyse.
2. Anwendbarkeit
Dieses Verfahren dient dem empfindlichen und spezifischen Nachweis von Kuhmilch und -kasein (jeweils mit und ohne Wärmebehandlung) in frischem und gereiftem Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch. Es ist ungeeignet für den Nachweis von Milch- und Käsefälschung durch hitzebehandeltes Rindermolkekonzentrat.
3. Kurzbeschreibung
3.1. Das Kasein wird aus Käse und Referenzproben isoliert.
3.2. Das isolierte Kasein wird gelöst; anschließend wird eine Plasminspaltung vorgenommen (EC.3.4.21.7).
3.3. Die plasminbehandelten Kaseine werden in Anwesenheit von Harnstoff und unter Anfärben der Proteine isoelektrisch fokussiert.
3.4. Die Auswertung erfolgt durch Vergleich der gefärbten γ3- und γ2-Kaseinbanden (Kuhmilchnachweis) zwischen der zu bestimmenden Probe und der im selben Gel laufenden, 0 % und 1 % Kuhmilch enthaltenden Referenzproben.
4. Reagenzien
Soweit nicht anders angegeben, sind analysenreine Reagenzien zu verwenden. Das Wasser muss zweimal destilliert oder von entsprechender Reinheit sein.
Anmerkung: Die folgenden Angaben gelten für im Labor hergestellte harnstoffhaltige Polyacrylamidgele im Format 265 × 125 × 0,25 mm. Bei Verwendung anderer Gelrezepturen und -formate müssen die Elektrophoresebedingungen gegebenenfalls angepasst werden.
Isoelektrische Fokussierung
4.1. Reagenzien zur Herstellung der harnstoffhaltigen Polyacrylamidgele
4.1.1. Gelstammlösung
4,85 g Acrylamid,
0,15 g N, N´-Methylen-bis-acrylamid (BIS),
48,05 g Harnstoff und
15,00 g Glycerin (87 % w/w)
werden in Wasser gelöst; anschließend wird die Lösung auf 100 ml aufgefüllt, in Braunglasflaschen gegeben und im Kühlschrank aufbewahrt.
Anmerkung: Statt der angegebenen Festeinwaagen der neurotoxischen Acrylamide kann vorzugsweise eine der handelsüblichen Acrylamid-Fertiglösungen verwendet werden. Bei einer solchen Lösung mit 30 % (m/v) Acrylamid und 0,8 % (m/v) BIS müssen anstelle der Festeinwaagen 16,2 ml für die genannte Rezeptur eingesetzt werden. Die Haltbarkeit der Gelstammlösung beträgt maximal 10 Tage. Beträgt die Leitfähigkeit mehr als 5 µS, wird die Lösung mit 2 g Amberlite MB-3 versetzt, unter Rühren 30 Minuten lang entionisiert und dann membranfiltriert (0,45 µm).
4.1.2. Gellösung
Aus der Gelstammlösung (siehe 4.1.1) wird durch Versetzen mit verschiedenen Additiven und Ampholyten 1 eine Gellösung hergestellt:
9,0 ml Gelstammlösung,
24 mg β-Alanin,
500 µl Ampholyt pH 3,5-9,5,
250 µl Ampholyt pH 5-7,
250 µl Ampholyt pH 6-8.
Die Gellösung wird durchmischt und 2 bis 3 Minuten im Ultraschallbad oder im Vakuum entgast.
Anmerkung: Die Gellösung darf erst unmittelbar vor dem Gießen (siehe 6.2) zubereitet werden.
4.1.3. Katalysatorlösungen
4.1.3.1 N, N, N´, N´-Tetramethylethylendiamin (Temed)
4.1.3.2 40 % (m/v) Ammoniumpersulfat (PER):
800 mg PER werden in Wasser gelöst und auf 2 ml aufgefüllt.
Anmerkung: Es ist stets eine frisch zubereitete PER-Lösung zu verwenden.
4.2. Kontaktflüssigkeit
Kerosin oder n-Decan.
4.3. Anodenlösung
5,77 g Phosphorsäure (85 % m/m) werden in Wasser gelöst und auf 100 ml aufgefüllt.
4.4. Kathodenlösung
2,00 g Natriumhydroxid werden in Wasser gelöst und auf 100 ml aufgefüllt.
Probenvorbereitung
4.5. Reagenzien zur Proteinisolierung
4.5.1. Verdünnte Essigsäure (25,0 ml Eisessigsäure werden mit Wasser auf 100 ml aufgefüllt)
4.5.2. Dichlormethan
4.5.3. Aceton
4.6. Protein-Lösungspuffer
5,75 g Glycerin (87 % m/m),
24,03 g Harnstoff und
250 mg Dithiothreitol
werden in Wasser gelöst und auf 50 ml aufgefüllt.
Anmerkung: Die Lösung ist im Kühlschrank aufzubewahren und höchstens 1 Woche haltbar.
4.7. Reagenzien für die Plasminspaltung des Kaseins
4.7.1. Ammoniumcarbonat-Pufferlösung
0,2 mol/l NH4HCO3-Lösung (1,58 g/100 ml Wasser), die mit 0,05 mol/l Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA 1,46 g/100 ml) versetzt wurde, wird mit 0,2 mol/l (NH4)2CO3-Lösung (1,92 g/100 ml Wasser), die mit 0,05 mol/l EDTA versetzt wurde, auf pH 8 titriert.
4.7.2. Bovines Plasmin (EC. 3.4.21.7), Aktivität mindestens 5 U/ml
4.7.3. ε-Aminocapronsäure zur Enzyminaktivierung
2,624 g ε-Aminocapronsäure (6-Amino-n-Hexansäure) werden in 100 ml 40 %igem Ethanol (v/v) gelöst.
4.8. Standardproben
4.8.1. Zertifizierte Standardproben eines Gemisches von mit Lab versetztem Schaf- und Ziegen-Magermilchpulver, das jeweils 0 % und 1 % Kuhmilch enthält, sind erhältlich beim Kommissionsinstitut für Referenzmaterialien und Messwesen, B-2440 Geel, Belgien.
4.8.2.Herstellung der Interim-Standardproben von labversetzter Büffelmilch mit 0 % bzw. 1 % Kuhmilch
Zur Gewinnung von Magermilch wird eine rohe Büffel- bzw. Kuhsammelmilch bei einer Temperatur von 37 °C mit 2.500 g 20 Minuten lang zentrifugiert. Nach raschem Abkühlen des Zentrifugenbechers nebst Inhalt auf 6 bis 8 °C wird die Fettschwimmschicht restlos entfernt. Zur Herstellung der 1 %igen Standardprobe werden 495 ml Büffelmagermilch in einem 1-l-Becherglas mit 5,00 ml Kuhmagermilch versetzt und durch Zusetzen verdünnter Milchsäure (10 % m/v) auf einen pH-Wert von 6,4 eingestellt. Die Temperatur wird auf 35 °C eingestellt; anschließend werden 100 µl Kälberlab (Labstärke 1: 10.000, ca. 3.000 U/ml) hinzugegeben. 1 Minute lang wird gerührt; danach wird das Becherglas mit einer Aluminiumfolie abgedeckt 1 Stunde bei einer Temperatur von 35 °C stehen gelassen, damit sich der Quark/Topfen bilden kann. Anschließend wird die gesamte dickgelegte Milchprobe ohne vorheriges Homogenisieren oder Abscheiden der Molke gefriergetrocknet. Nach dem Gefriertrocknen wird das Produkt gleichmäßig und homogen vermahlen. Zur Herstellung der 0 %igen Standardprobe wird das gleiche Verfahren mit reiner Büffelmagermilch durchgeführt. Die Standardproben sind bei - 20 °C aufzubewahren.
Anmerkung: Es empfiehlt sich, die Reinheit der Büffelmilch durch isoelektrische Fokussierung der plasminbehandelten Kaseine vor der Herstellung der Standardproben zu prüfen.
Reagenzien zur Proteinfärbung
4.9. Fixierlösung
150 g Trichloressigsäure werden in Wasser gelöst und auf 1.000 ml aufgefüllt.
4.10. Entfärbelösung
500 ml Methanol und 200 ml Eisessigsäure werden mit destilliertem Wasser auf 2.000 ml aufgefüllt.
Anmerkung: Die Entfärbelösung ist jeden Tag frisch zuzubereiten; sie kann zweckmäßigerweise aus Vorratslösungen (50 %iges Methanol (v/v) und 20 %ige Eisessigsäure (v/v)) durch Mischen gleicher Volumina zubereitet werden.
4.11. Färbelösungen
4.11.1. Färbelösungen (Vorratslösung 1)
3,0 g Coomassie Brilliant Blau G-250 (C.I. 42655) werden in 1.000 ml 90 %igem Methanol (v/v) mit einem Magnetrührer (etwa 45 Minuten lang) verrührt und anschließend durch zwei mittelschnelle Faltenfilter gefiltert.
4.11.2. Färbelösung (Vorratslösung 2)
5,0 g Kupfersulfatpentahydrat werden in 1.000 ml 20 %iger Essigsäure (v/v) gelöst.
4.11.3. Färbelösung (gebrauchsfertig)
Unmittelbar vor dem Färben werden jeweils 125 ml der Vorratslösungen ( 4.11.1 und 4.11.2) miteinander vermischt.
Anmerkung: Die Färbelösung ist am Tag des Gebrauchs zuzubereiten.
5. Ausrüstung
5.1. Glasplatten (265 × 125 × 4 mm); Gummiroller (Walzenbreite 15 cm); Nivelliertisch
5.2. Gelträgerfolie (265 × 125 mm)
5.3. Gegenfolie (280 × 125 mm); beide Längsseiten werden mit je einem Klebestreifen (280 × 6 × 0,25 mm) abgeklebt (Abbildung 1)
5.4. Elektrofokussierkammer mit Kühlplatte (z.B. 265 × 125 mm) mit geeignetem Spannungsgeber (> 2,5 kV) oder Elektrophoreseautomat
5.5. Umlaufkryostat, thermostatregelbar auf 12 °C (± 0,5 °C)
5.6. Zentrifuge, einstellbar auf 3.000 g
5.7. Elektrodenstreifen (> 265 mm lang)
5.8. Tropfflaschen aus Kunststoff, für Anoden- und Kathodenlösung
5.9. Probenapplikatoren 10 × 5 mm (Viskose oder Filterpapier mit geringer Proteinadsorption)
5.10. Färbe- und Entfärbeschalen aus Edelstahl oder Glas (z.B. Instrumentenschalen 280 × 150 mm)
5.12. Regelbarer Homogenisierstab (Schaftdurchmesser 10 mm), Drehzahlbereich 8.000-20.000 min-1
5.13. Magnetrührer
5.14. Ultraschallbad
5.15. Folienschweißgerät
5.16. 25-µl-Mikropipetten
5.17. Vakuumzentrifuge oder Gefriertrockner
5.18. Thermostatregelbares Wasserbad, einstellbar auf 35 °C und 40 °C (± 1 °C), mit Schüttelvorrichtung
5.19. Densitometerausrüstung, Registrierung bei λ = 634 nm
6. Verfahren
6.1. Probenvorbereitung
6.1.1. Kaseinisolierung
Eine 5 g Trockenmasse entsprechende Menge Käse oder die Referenzstandardproben werden in ein 100-ml-Zentrifugenröhrchen gegeben; 60 ml destilliertes Wasser werden hinzugegeben; anschließend wird die Probe mit einem Homogenisierstab (8.000 bis 10.000 min-1) homogenisiert. Mit verdünnter Essigsäure ( 4.5.1) wird der pH-Wert 4,6 eingestellt; dann wird die Probe zentrifugiert (5 Minuten lang, 3.000 g). Fette und Molke werden dekantiert und der Rückstand in 40 ml destilliertem Wasser, das mit verdünnter Essigsäure ( 4.5.1) auf einen pH-Wert von 4-5 eingestellt wurde, homogenisiert (20.000 min-1), mit 20 ml Dichlormethan ( 4.5.2) versetzt, nochmals homogenisiert und dann zentrifugiert (5 Minuten lang, 3.000 g). Die zwischen wässriger und organischer Phase schwimmende Kaseinschicht (siehe Abbildung 2) wird mit einem Spatel angehoben, damit beide Phasen dekantiert werden können. Das Kasein wird nochmals in 40 ml destilliertem Wasser (siehe oben) und 20 ml Dichlormethan ( 4.5.2) homogenisiert und zentrifugiert. Dieser Vorgang ist zu wiederholen, bis beide Extraktionsphasen farblos sind (zwei- bis dreimal). Der Proteinrückstand wird mit 50 ml Aceton ( 4.5.3) homogenisiert und über ein mittelschnelles Faltenpapierfilter abfiltriert. Das Filterretentat wird zweimal mit je 25 ml Aceton gewaschen, an der Luft oder im Stickstoffstrom getrocknet und in einer Reibschale fein zerrieben.
Anmerkung: Trockene Kaseinisolate sind bei - 20 °C aufzubewahren.
6.1.2. Plasminspaltung der β-Kaseine zur Anreicherung der γ-Kasein-Konzentration
25 mg Kaseinisolat ( 6.1.1) werden in 0,5 ml Ammoniumcarbonatpufferlösung ( 4.7.1) suspendiert und 20 Minuten lang z.B. im Ultraschallbad homogenisiert. Das Homogenisat wird auf 40 °C erwärmt, mit 10 µl Plasmin ( 4.7.2) versetzt, durchmischt und 1 Stunde lang bei 40 °C unter ständigem Schütteln bebrütet. Zur Enzyminhibierung werden 20 µl ε-Aminocapronsäurelösung ( 4.7.3), danach 200 mg fester Harnstoff und schließlich 2 mg Dithiothreitol zugesetzt.
Anmerkung: Zur Verbesserung der Symmetrie der fokussierten Kaseinbanden empfiehlt es sich, die Lösung nach Zusatz von ε-Aminocapronsäure gefrierzutrocknen und den Probenrückstand in 0,5 ml Harnstoffpufferlösung ( 4.6) zu lösen.
6.2. Herstellen der harnstoffhaltigen Polyacrylamidgele
Auf eine Glasplatte ( 5.1) wird die Gelträgerfolie ( 5.2) mithilfe einiger Tropfen Wasser aufgewalzt; ausgetretenes Wasser ist mit einem Papiertuch aufzunehmen. In gleicher Weise wird die mit Abstandshaltern (0,25 mm) versehene Gegenfolie ( 5.3) auf eine weitere Glasplatte aufgewalzt. Diese wird dann horizontal auf einem Nivelliertisch ausgerichtet.
Die frisch zubereitete, entgaste Gellösung ( 4.1.2) wird mit je 10 µl der Katalysatorlösungen Temed und PER ( 4.1.3.1) versetzt, kurz durchmischt und gleichmäßig auf die Mitte der Gegenfolie ausgegossen. Die Gelträgerplatte wird (mit der Folie nach unten) mit einer Kante auf die nivellierte Gegenfolienplatte aufgesetzt und so langsam abgesenkt, dass sich zwischen den Folien ein Gelfilm bilden und sich gleichmäßig und blasenfrei ausbreiten kann (Abbildung 3). Die Gelträgerfolienplatte wird mithilfe eines dünnen Spatels vollständig aufgesetzt; drei weitere Glasplatten werden als Andruckgewichte aufgelegt. Nach vollständiger Polymerisierung (ca. 60 Minuten) wird das auf der Gelträgerfolie anpolymerisierte Gel mitsamt Gegenfolie durch Verkanten der Glasplatten herausgelöst. Die Rückseite der Trägerfolie wird sorgfältig von Gelresten und Harnstoff gesäubert. Das "Gel-Sandwich" wird nun in einen Folienschlauch eingeschweißt und im Kühlschrank (maximal 6 Wochen) aufbewahrt.
Anmerkung: Die Gegenfolie mit den Abstandshaltern kann wiederverwendet werden. Das Polyacrylamidgel kann auf kleinere Formate zugeschnitten werden; dies ist bei kleinem Probenumfang oder bei Verwendung eines Elektrophoreseautomaten zu empfehlen (2 Gele im Format 4,5 × 5 cm).
6.3. Isoelektrische Fokussierung
Der Kühlthermostat wird auf 12°C eingestellt. Nach Abwischen der Gelträgerfolienrückseite mit Kerosin (4.2) werden einige Tropfen Kerosin auf die Mitte des Kühlblocks aufgebracht. Das "Gel-Sandwich" wird mit der Trägerseite nach unten blasenfrei aufgewalzt. Ausgetretenes Kerosin wird abgewischt und die Gegenfolie abgezogen. Die Elektrodenstreifen werden mit den entsprechenden Elektrodenlösungen ( 4.3, 4.4) getränkt, auf die Gellänge zugeschnitten und auf die dafür vorgesehenen Stellen gelegt (Elektrodenabstand 9,5 cm).
Die Fokussierung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
6.3.1. Gelformat 265 × 125 × 0,25 mm
| Schritt | Zeit (min) | Spannung (V) | Stromstärke (mA) | Leistung (W) | Voltstunden (Vh) |
| 1. Vorfokussierung | 30 | max. 2.500 | max. 15 | konstant 4 | ca. 300 |
| 2. Probenfokussierung 1 | 60 | max. 2.500 | max. 15 | konstant 4 | ca. 1.000 |
| 3. Endfokussierung | 60 | max. 2.500 | max. 5 | max. 20 | ca. 3.000 |
| 40 | max. 2.500 | max. 6 | max. 20 | ca. 3.000 | |
| 30 | max. 2.500 | max. 7 | max. 25 | ca. 3.000 | |
| 1) Probenauftrag: Nach der Vorfokussierung (Schritt 1) werden 18 µl der Probe und der Standardlösungen auf die Probenapplikatoren (10 × 5 mm) pipettiert und in Abständen von 1 mm voneinander sowie von 5 mm in Längsrichtung von der Anode auf das Gel gebracht und leicht angedrückt. Die Fokussierung erfolgt unter den beschriebenen Bedingungen; nach der 60-minütigen Probenfokussierung sind die Probenapplikatoren vorsichtig abzunehmen. | |||||
Anmerkung: Bei Änderung der Stärke oder Breite der Gele sind Strom und Leistung entsprechend anzupassen (z.B. Verdopplung von Stromstärke und Leistung bei Verwendung eines 0,5 mm starken Gels im Format 265 × 125 × 0,5 mm).
6.3.2. Beispiel eines Spannungsprogramms für einen Elektrophoreseautomaten (2 Gele je 5,0 × 4,5 cm); direkte Aufbringung der Elektroden auf das Gel (ohne Elektrodenstreifen)
| Schritt | Spannung | Stromstärke | Leistung | Temp. | Voltstunden |
| 1. Vorfokussierung | 1.000 V | 10,0 mA | 3,5 W | 8 °C | 85 Vh |
| 2. Probenfokussierung | 250 V | 5,0 mA | 2,5 W | 8 °C | 30 Vh |
| 3. Fokussierung | 1.200 V | 10,0 mA | 3,5 W | 8 °C | 80 Vh |
| 4. Fokussierung | 1.500 V | 5,0 mA | 7,0 W | 8 °C | 570 Vh |
In Schritt 2 wird der Probenapplikator bei 0 Vh aufgesetzt.
In Schritt 2 wird der Probenapplikator bei 30 Vh abgenommen.
6.4. Proteinanfärbung
6.4.1. Fixieren der Proteine
Unmittelbar nach Abschalten des Stroms werden die Elektrodenstreifen entfernt. Das Gel wird sofort in eine mit 200 ml Fixierlösung ( 4.9) gefüllte Färbe- und Entfärbeschale gegeben und 15 Minuten lang geschüttelt.
6.4.2. Waschen und Färben der Gelplatte
Die Fixierlösung wird restlos abgegossen und die Gelplatte zweimal je 30 Sekunden mit 100 ml Entfärbelösung ( 4.10) gespült. Die Entfärbelösung wird abgegossen und die Schale mit 250 ml Färbelösung ( 4.11.3) gefüllt; die Färbelösung wird 45 Minuten leicht geschwenkt, um die Lösung einwirken zu lassen.
6.4.3. Entfärben der Gelplatte
Die Färbelösung wird abgegossen, die Gelplatte zweimal mit je 100 ml Entfärbelösung ( 4.10) gespült und anschließend 15 Minuten lang in 200 ml Entfärbelösung geschwenkt; der Entfärbeschritt ist mindestens zwei- oder dreimal zu wiederholen, bis der Hintergrund klar und farblos ist. Die Gelplatte wird dann mit destilliertem Wasser (zweimal 2 Minuten) gespült und an der Luft (2 bis 3 Stunden) oder mit dem Fön (ca. 10 bis 15 Minuten) getrocknet.
Anmerkung 1: Fixierung, Färben und Entfärben erfolgen bei einer Temperatur von 20 °C. Bei höheren Temperaturen dürfen diese Schritte nicht ausgeführt werden.
Anmerkung 2: Wird einer empfindlicheren Silberfärbelösung (z.B. Silberfärbelösungs-Kit, Protein Pharmacia Biotech, Code Nr. 17-1150-01) der Vorzug gegeben, sind die plasminbehandelten Kaseinproben auf 5 mg/ml zu verdünnen.
7. Bewertung
Die Bewertung erfolgt durch Vergleich der Proteinbandenmuster der unbekannten Probe mit den Referenzstandardproben auf demselben Gel. Der Nachweis von Kuhmilch in Käsen aus Schaf, Ziegen- oder Büffelmilch und in Gemischen aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch erfolgt aufgrund der γ3- und der γ2-Kaseine, bei denen die isoelektischen Punkte im pH-Wert-Bereich 6,5 bis 7,5 liegen (Abbildungen 4a, 4b und 5). Die Nachweisgrenze des Verfahrens liegt unter 0,5 %.
7.1. Visuelle Bestimmung
Zur visuellen Bestimmung des Kuhmilchanteils empfiehlt es sich, die Konzentration der Proben und der Standardproben auf die Stärke der Schaf-, Ziegen- und/oder Büffel-γ2- und -γ3-Kaseine einzustellen (siehe "γ2 E,G,B" und "γ3 E,G,B" in den Abbildungen 4a, 4b und 5). Nur dann kann der Kuhmilchgehalt (kleiner, gleich oder größer als 1 %) in der zu beurteilenden Probe durch direkten Vergleich der Stärken der Rinder-γ2- und -γ3-Kaseinzonen (siehe "γ3 C" und "γ2 C" in den Abbildungen 4a, 4b und 5) mit denen der 0 %igen und 1 %igen Standardproben (Schaf, Ziege) oder laboreigenen Interims-Standardproben (Büffelmilch) bestimmt werden.
7.2. Densitometrische Bestimmung
Nach Möglichkeit ist mit Hilfe eines Densitometers ( 5.19) das Peak-Flächen-Verhältnis der γ2- und γ3-Kaseine (siehe Abbildung 5) zwischen Rind und Schaf, Ziege und/oder Büffel zu ermitteln. Dieser Wert ist mit dem γ2- und γ3-Kasein-Peak-Flächen-Verhältnis der 1 %igen Standardprobe (Schaf, Ziege) oder der im selben Gel laufenden laboreigenen Interims-Standardprobe (Büffel) zu vergleichen.
Anmerkung: Reagiert die 1 %ige Standardprobe eindeutig positiv auf Rinder-γ2- und -γ3-Kaseine, die 0 %ige Standardprobe dagegen nicht, liefert die Methode zuverlässige Ergebnisse. Ansonsten ist das Verfahren unter genauer Beachtung der Verfahrensvorschrift zu optimieren.
Eine Stichprobe gilt als positiv, wenn die Rinder-γ2- und-γ3-Kaseine oder die entsprechenden Peak-Flächen-Verhältnisse zumindest den Zahlen für die 1 %ige Standardprobe entsprechen.
8. Literatur
Addeo F., Moio L., Chianese L., Stingo C., Resmini P., Berner I, Krause I., Di Luccia A., Bocca A.: Use of plasmin to increase the sensitivity of the detection of bovine milk in ovine and/or caprine cheese by gel isoelectric focusing of γ2-caseins. In: Milchwissenschaft 45, 708-711 (1990).
Addeo F., Nicolai M.A., Chianese L., Moio L., Spagna Musso S., Bocca A., Del Giovine L.: A control method to detect bovine milk in ewe and water buffalo cheese using immunoblotting. In: Milchwissenschaft 50, 83-85 (1995).
Krause I., Berner I, Klostermeyer H.: Sensitive detection of cow milk in ewe and goat milk and cheese by carrier ampholyte - and carrier ampholyte/immobilized pH gradient - isoelectric focusing of γ-caseins using plasmin as signal amplifier. In: Electrophoresis-Forum 89 (Radola B.J., Hrsg.), 389-393, Bode-Verlag, München (1989).
Krause I., Belitz H.-D., Kaiser K.-P.: Nachweis von Kuhmilch in Schaf and Ziegenmilch bzw. -käse durch isoelektrische Fokussierung in harnstoffhaltigen Polyacrylamidgelen. In: Z. Lebensm. Unters. Forsch. 174, 195-199 (1982).
Radola B.J.: Ultrathinlayer isoelectric focusing in 50-100 µm polyacrylamide gels on silanised glass plates or polyester films. In: Electrophoresis 1, 43-56 (1980).
Abbildung 1
Schematische Darstellung der Gegenfolie
Abbildung 2
Kaseinschwimmschicht zwischen wässriger und organischer Phase nach dem Zentrifugieren
Abbildung 3
Klapptechnik zur Herstellung ultradünner Polyacrylamidgele
a = Abstandshalter (0,25 mm); b = Gegenplatte (5.3); c, e = Glasplatten (5.1); d = Gellösung (4.1.2); Gelträgerfolie (5,2)
Abbildung 4a
Isoelektrische Fokussierung plasminbehandelter Kaseine von Schaf- und Ziegenmilchkäse mit unterschiedlichem Kuhmilchgehalt
Abgebildet ist die obere Hälfte des IEF-Gels.
Abbildung 4b
Isoelektrische Fokussierung plasminbehandelter Kaseine von Käse, der aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch mit unterschiedlichem Kuhmilchgehalt hergestellt wurde
Abgebildet ist der gesamte Trennungsabstand des IEF-Gels.
Abbildung 5
Densitogrammreihe der Standardproben (STD) und Käseproben aus Gemischen von Schaf- und Ziegenmilch nach isoelektrischer Fokussierung
Die obere Hälfte des IEF-Gels wurde bei λ = 634 nm analysiert.
1) Die Produkte Ampholine® pH 3,5-9,5 (Pharm
| Bewertung der Analysen | Anhang IX |
1. Qualitätssicherung
Analysen sind von Laboratorien durchzuführen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 1 von den Mitgliedstaaten benannt oder von zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt werden.
2. Probenahme und Beanstandung der Analyseergebnisse
| Bewertung der Konformität einer Partie mit den gesetzlichen Grenzwerten | Anlage |
1. Kurzbeschreibung
Sind in den Rechtsvorschriften für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung ausführliche Verfahren für die Probenahme festgelegt, so sind diese Verfahren anzuwenden. Ansonsten ist aus einer zur Kontrolle vorgelegten Partie grundsätzlich eine aus mindestens drei Probeneinheiten bestehende Stichprobe zu nehmen. Es kann eine Sammelprobe hergestellt werden. Das ermittelte Ergebnis wird mit den gesetzlichen Grenzwerten verglichen, indem ein Konfidenzintervall von 95 % (zweifache Standardabweichung) berechnet wird; die jeweilige Standardabweichung hängt davon ab, ob 1) die betreffende Methode im Wege einer internationalen Zusammenarbeit durch Werte für σr und σR validiert wurde oder 2) - bei interner Validierung - ein Wert für die interne Wiederholbarkeit berechnet wurde. Dieses Konfidenzintervall gibt dann Aufschluss über die Messunsicherheit des Ergebnisses.
2. Validierung der Methode im Wege internationaler Zzusammenarbeit
In diesem Fall wurden die Wiederholstandardabweichung σr und die Vergleichsstandardabweichung σR ermittelt, und das Laboratorium kann die Konformität mit den Leistungsmerkmalen der validierten Methode nachweisen.
Das arithmetische Mittel
der n wiederholten Messungen wird verglichen.
Die erweiterte Messunsicherheit (k = 2) von
wird mit folgender Formel berechnet:
Wenn das Endergebnis x der Messung mit einer Gleichung der Form x = y1 + y2, , x = y1 · y2 x = y1 - y2 oder x = y1 / y2 berechnet wird, sind die in diesen Fällen üblichen Verfahren zur Kombination von Standardabweichungen anzuwenden.
Die Partie wird als nicht konform mit dem oberen gesetzlichen Grenzwert UL eingestuft, wenn gilt:
ansonsten wird die Konformität der Partie mit UL festgestellt.
Die Partie wird als nicht konform mit dem unteren gesetzlichen Grenzwert LL eingestuft, wenn
ansonsten wird die Konformität der Partie mit LL festgestellt.
3. Interne Validierung mit Berechnung der internen Vergleichsstandardabweichung
Wenn in dieser Verordnung nicht genannte Methoden angewendet werden und keine Präzisionsmessungen durchgeführt wurden, ist eine interne Validierung vorzunehmen. Die interne Wiederholstandardabweichung sir und die interne Vergleichsstandardabweichung siR sind anstelle von σr bzw. σR in der Formel zur Berechnung der erweiterten Messunsicherheit U zu verwenden.
Die Vorschriften für die Feststellung der Konformität mit den gesetzlichen Grenzwerten sind Nummer 1 zu entnehmen.
Wird die Partie jedoch als nicht konform mit den gesetzlichen Grenzwerten eingestuft, müssen die Messungen mit der in dieser Verordnung genannten Methode wiederholt werden, und das Ergebnis muss gemäß Nummer 1 bewertet werden. 1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
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