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Beschluss (EU) 2016/1876 des Rates vom 13. Oktober 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zu vertreten ist
(ABl. Nr. L 288 vom 22.10.2016 S. 16)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs XVI des Abkommens zu erreichen.
(3) Gemäß Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden; dies muss in Übereinstimmung mit dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens erfolgen.
(4) Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in den Anhängen XVI und XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und durch neue Rechtsakte der Union ersetzt. Bestimmte im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in anderen Anhängen aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit der Verpflichtungen ist es angezeigt, die Fristen für die Annäherung bei diesen Rechtsakten anzupassen.
(5) Nach Artikel 269 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig zu überprüfen.
(6) Darüber hinaus ist es angebracht, den von der Republik Moldau erzielten Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch Änderung bestimmter Fristen zu berücksichtigen.
(7) Deshalb ist die Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX erforderlich, um die Entwicklungen des darin aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen und die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen.
(8) Nach Artikel 269 des Abkommens ist die Überprüfung der in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Wertschwellen durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung "Handel" anzunehmen.
(9) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
(10) Mit Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 wird der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge zu Handelsfragen, einschließlich Anhang XVI in Bezug auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Anhang XXIX in Bezug auf Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe) des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens, ermächtigt.
(11) Es ist angebracht, den Standpunkt der Union festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Aktualisierung von Anhang XVI und Anhang XXIX des Abkommens zu vertreten ist
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 438 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf die Beschlussentwürfe dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Entwurf
Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU - Republik Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom ... zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" -
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 436,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. Juli in Kraft.
(2) Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XVI des Abkommens zu erreichen.
(3) Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und neue Rechtsakte der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:
(4) Bestimmte in Anhang XVI aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit sollten die anwendbaren Fristen zur Annäherung dieser in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte an die in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens angegebenen Fristen angeglichen werden.
(5) Die Aktualisierung von Anhang XVI des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung der in jenem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollten die von den Änderungen betroffenen Abschnitte von Anhang XVI des Abkommens in ihrer Gesamtheit aktualisiert werden.
(6) Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union gemäß dem in Anhang XVI des Abkommens genannten Zeitplan und den dort genannten Prioritäten fort. Es ist daher angebracht, sicherzustellen, dass die neuesten Aktualisierungen der Rechtsvorschriften der Union rasch und wirksam in den fortlaufenden Prozess der Annäherung integriert werden und dass der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt berücksichtigt wird.
(7) Es ist angebracht, Übergangszeiten für die Republik Moldau vorzusehen, damit sie die neuen Rechtsakte der Union in ihren nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigen kann, und den Herstellern und Importeuren eine Anpassungsperiode zu gewähren. Entsprechend sollten die Fristen für die Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften an die neuen Rechtsakte der Union verlängert werden.
(8) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU - Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Abschnitt "Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Unterabschnitt 2 "Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge" und der Unterabschnitt 3 "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" des Abschnitts "Bau von Kraftfahrzeugen", der Unterabschnitt 1 "REACH und Durchführung von REACH", der Unterabschnitt 2 "Gefährliche Chemikalien" und der Unterabschnitt 3 "Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung" des Abschnitts "Chemikalien" des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu ...
Im Namen des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung "Handel"
Der/die Vorsitzende
2) ABl. EU L 96 vom 29.03.2014 S. 357.
3) ABl. EU L 96, vom 29.03.2014 S. 45.
4) ABl. EU L 96 vom 29.03.2014 S. 79.
5) ABl. EU L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
6) ABl. EU L 96 vom 29.03.2014 S. 1.
7) ABl. EU L 96 vom 29.03.2014 S. 251.
8) ABl. EU L 96 vom 29.03.2014 S. 149.
9) ABl. EU L 96, vom 29.03.2014 S. 107.
10) ABl. EU L 189 vom 27.06.2014 S. 164.
11) ABl. EU L 153 vom 22.05.2014 S. 62.
12) ABl. EU L 354 vom 28.12.2013 S. 90.
13) ABl. EU L 178 vom 28.06.2013 S. 27.
14) ABl. EU L 165 vom 30.06.2010 S. 1.
15) ABl. EU L 60 vom 02.03.2013 S. 52.
16) ABl. EU L 60 vom 02.03.2013 S. 1.
17) ABl. EU L 201 vom 27.07.2012 S. 60.
18) ABl. EU L 197 vom 24.07.2012 S. 1.
19) ABl. EU L 197 vom 24.07.2012 S. 38.
| Aktualisierung des Anhangs XVI des Abkommens | Anhang |
Der Abschnitt "Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Unterabschnitt 2 "Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge" und der Unterabschnitt 3 "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" des Abschnitts "Bau von Kraftfahrzeugen", der Unterabschnitt 1 "REACH und Durchführung von REACH", der Unterabschnitt 2 "Gefährliche Chemikalien" und der Unterabschnitt 3 "Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung" des Abschnitts "Chemikalien" des Anhangs XVI des Abkommens erhalten folgende Fassung:
| "Unionsvorschriften | Frist für die Annäherung |
| Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten | |
| Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates | Annäherung mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 235 vom 1. Dezember 2011 abgeschlossen |
| Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit | 2016 |
| Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte | 2012 |
| Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 2015 |
| Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 2015 |
| Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist | |
| Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt | 2017 |
| Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt | 2017 |
| Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates | Vollständige Annäherung: 2015 |
| Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit | 2017 |
| Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
| Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016 |
| Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr | 2015 |
| Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen | 2017 |
| Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates | 2017 |
| Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge | 2017 |
| Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG | 2015 |
| Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt | 2017 |
| Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
| Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln | Vollständige Annäherung: 2017 |
| Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt | 2017 |
| Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt | 2017 |
| Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG | 2017 |
| Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG | 2018 |
| Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
| Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt | 2017 |
| Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist | |
| Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle | 2015 |
| Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG | 2017 |
| Bau von Kraftfahrzeugen | |
| 2. Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge | |
| Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen | 2017 |
| 3. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen | |
| Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | 2016 |
| Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern | 2016 |
| Chemikalien | |
| 1. REACH und Durchführung von REACH | |
| Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission | 2019 |
| Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) | 2019 |
| 2. Gefährliche Chemikalien | |
| Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien | 2017 |
| Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 2021 |
| Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten | 2014 |
| Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte | 2016 |
| Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG | 2013-14 |
| Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) | Annäherung 2009 abgeschlossen |
| Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG | 2013-14 |
| 3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung | |
| Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 | 2021". |
Entwurf
Beschluss Nr. 2/2016 des Assoziationsausschusses EU - Republik Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom ... zur Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" -
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen, und entsprechende Änderungen sind gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung "Handel" anzunehmen.
(3) Nach Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.
(4) Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und durch neue Rechtsakte der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:
(5) Mit den oben genannten neuen Richtlinien wurden die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert.
(6) Daher ist die Aktualisierung des Anhangs XXIX des Abkommens erforderlich, um den in diesem Anhang aufgeführten Änderungen des Besitzstands der Union gemäß Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436 des Abkommens Rechnung zu tragen.
(7) Der neue Besitzstand der Union zur öffentlichen Auftragsvergabe ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXIX zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXIX vollständig aktualisiert und durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden.
(8) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU-Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang XXIX des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu ...
Im Namen des Assoziationsausschusses
in der Zusammensetzung "Handel"
Der/die Vorsitzende
2) ABl. EU L 94 vom 28.03.2014 S. 1.
3) ABl. EU L 94 vom 28.03.2014 S. 65.
4) ABl. EU L 94 vom 28.03.2014 S. 243.
| Anhang |
Anhang XXIX des Abkommens erhält folgende Fassung:
" .
| Öffentliches Beschaffungswesen | Anhang XXIX |
| Schwellen | Anhang XXIX-A |
(1) Die Wertschwellen nach Artikel 269 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:
(2) Die unter Nummer 1 aufgeführten Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die nach den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU anwendbaren Schwellenwerte angepasst.
| Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, Annäherung und Marktzugang | Anhang XXIX-B |
| Phase | Vorläufiger Zeitplan | Von der Republik Moldau der EU gewährter Marktzugang | Von der EU der Republik Moldau gewährter Marktzugang | ||
| 1 | Anwendung des Artikels 270 Absatz 2 und des Artikels 271 dieses Abkommens
Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 272 dieses Abkommens | 9 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens | Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden | Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden | |
| 2 | Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente | 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens | Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts | Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts | Anhänge XXIX-C und XXIX-N |
| Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU und der Richtlinie 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente | 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens | Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors | Beschaffungen für alle Auftraggeber | Anhänge XXIX-G und XXIX-Q | |
| Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sowie Umsetzung dieser Elemente | 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens | Dienstleistungs- und Bauaufträge für alle öffentlichen Auftraggeber | Dienstleistungs- und Bauaufträge für alle öffentlichen Auftraggeber | Anhänge XXIX-D, XXIX-E und XXIX-O | |
| 3 | Annäherung an Richtlinie 2014/23/EU sowie deren Umsetzung | 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens | Konzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber | Konzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber | Anhänge XXIX-K und XXIX-L |
| 4 | Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente | 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens | Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors | Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors | Anhänge XXIX-H, XXIX-I und XXIX-R |
| Wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG | Anhang XXIX-C |
(Phase 2)
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze | |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
| Abschnitt 1 | Gegenstand und Begriffsbestimmungen | |
| Artikel 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 | |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen: Absatz 1, Nummern (1), (4), (5), (6), (7), (8), (9), (10), (11), (12), (13), (18), (19), (20), (22), (23) und (24) | |
| Artikel 3 | Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge | |
| Abschnitt 2 | Schwellenwerte | |
| Artikel 4 | Höhe der Schwellenwerte | |
| Artikel 5 | Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts | |
| Abschnitt 3 | Ausnahmen | |
| Artikel 7 | Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste | |
| Artikel 8 | Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation | |
| Artikel 9 | Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden | |
| Artikel 10 | Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge | |
| Artikel 11 | Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden | |
| Artikel 12 | Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors | |
| Abschnitt 4 | Besondere Sachverhalte | |
| Unterabschnitt 1 | Subventionierte Aufträge und Forschungs - und Entwicklungsdienstleistungen | |
| Artikel 13 | Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden | |
| Artikel 14 | Forschungs- und Entwicklungsleistungen | |
| Unterabschnitt 2 | Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten | |
| Artikel 15 | Verteidigung und Sicherheit | |
| Artikel 16 | Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten | |
| Artikel 17 | Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden | |
| KAPITEL II | Allgemeine Vorschriften | |
| Artikel 18 | Grundsätze der Auftragsvergabe | |
| Artikel 19 | Wirtschaftsteilnehmer | |
| Artikel 21 | Vertraulichkeit | |
| Artikel 22 | Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2 bis 6 | |
| Artikel 23 | Nomenklaturen | |
| Artikel 24 | Interessenkonflikte | |
| TITEL II | Vorschriften für öffentliche Aufträge | |
| KAPITEL I | Verfahren | |
| Artikel 26 | Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, Absatz 4 Buchstabe a, Absätze 5 und 6 | |
| Artikel 27 | Offenes Verfahren | |
| Artikel 28 | Nichtoffenes Verfahren | |
| Artikel 29 | Verhandlungsverfahren | |
| Artikel 32 | Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung | |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens | |
| Abschnitt 1 | Vorbereitung | |
| Artikel 40 | Vorherige Marktkonsultationen | |
| Artikel 41 | Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern | |
| Artikel 42 | Technische Spezifikationen | |
| Artikel 43 | Gütezeichen | |
| Artikel 44 | Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1 und 2 | |
| Artikel 45 | Varianten | |
| Artikel 46 | Unterteilung von Aufträgen in Lose | |
| Artikel 47 | Fristsetzung | |
| Abschnitt 2 | Veröffentlichung und Transparenz | |
| Artikel 48 | Vorinformation | |
| Artikel 49 | Auftragsbekanntmachung | |
| Artikel 50 | Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4 | |
| Artikel 51 | Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 | |
| Artikel 53 | Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen | |
| Artikel 54 | Aufforderungen an die Bewerber | |
| Abschnitt 3 | Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe | |
| Artikel 56 | Allgemeine Grundsätze | |
| Unterabschnitt 1 | Qualitative Eignungskriterien | |
| Artikel 57 | Ausschlussgründe | |
| Artikel 58 | Eignungskriterien | |
| Artikel 59 | Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß und Absatz 4 | |
| Artikel 60 | Nachweise | |
| Artikel 62 | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2 | |
| Artikel 63 | Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen | |
| Unterabschnitt 2 | Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen | |
| Artikel 65 | Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen | |
| Artikel 66 | Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen | |
| Unterabschnitt 3 | Zuschlagserteilung | |
| Artikel 67 | Zuschlagskriterien | |
| Artikel 68 | Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 | |
| Artikel 69 | Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4 | |
| KAPITEL IV | Auftragsausführung | |
| Artikel 70 | Bedingungen für die Auftragsausführung | |
| Artikel 71 | Vergabe von Unteraufträgen | |
| Artikel 72 | Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit | |
| Artikel 73 | Kündigung von Aufträgen | |
| TITEL III | Besondere Beschaffungsregelungen | |
| KAPITEL I | Soziale und andere besondere Dienstleistungen | |
| Artikel 74 | Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen | |
| Artikel 75 | Veröffentlichung der Bekanntmachungen | |
| Artikel 76 | Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen | |
| ANHÄNGE | ||
| ANHANG II | Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a | |
| Anhang III | Verzeichnis der Waren nach Artikel 4 Buchstabe b betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden | |
| Anhang IV | Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe | |
| Anhang V | In Bekanntmachungen aufzuführende Angaben | |
| Teil A: | In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben | |
| Teil B: | In der Vorinformation aufzuführende Angaben (siehe Artikel 48) | |
| Teil C: | In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben (siehe Artikel 49) | |
| Teil D: | In dem Vergabevermerk aufzuführende Angaben (siehe Artikel 50) | |
| Teil G: | In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 72 Absatz 1) | |
| Teil H: | In Bekanntmachungen von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 1) | |
| Teil I: | In Vorinformationen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 1) | |
| Teil J: | In der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 2) | |
| Anhang VII | Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen | |
| Anhang IX | Inhalt der Aufforderungen zur Angebotsabgabe, zum Dialog oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 54 | |
| Anhang X | Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 18 Absatz 2 | |
| Anhang XII | Nachweise über die Erfüllung der Eignungskriterien | |
| Anhang XIV | Dienstleistungen nach Artikel 74 | |
| Sonstige verbindliche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU | Anhang XXIX-D |
(Phase 2)
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze | |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
| Abschnitt 1 | Gegenstand und Begriffsbestimmungen | |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen (Absatz 1, Nummer 21) | |
| Artikel 22 | Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1 | |
| TITEL II | Vorschriften für öffentliche Aufträge | |
| KAPITEL I | Verfahren | |
| Artikel 26 | Wahl der Verfahren: Absatz 3 und Absatz 4, Buchstabe b | |
| Artikel 30 | Wettbewerblicher Dialog | |
| Artikel 31 | Innovationspartnerschaft | |
| KAPITEL II | Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen | |
| Artikel 33 | Rahmenvereinbarungen | |
| Artikel 34 | Dynamische Beschaffungssysteme | |
| Artikel 35 | Elektronische Auktionen | |
| Artikel 36 | Elektronische Kataloge | |
| Artikel 38 | Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe | |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens | |
| Abschnitt 2 | Veröffentlichung und Transparenz | |
| Artikel 50 | Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3 | |
| TITEL III | Besondere Beschaffungsregelungen | |
| KAPITEL II | Vorschriften für Wettbewerbe | |
| Artikel 78 | Anwendungsbereich | |
| Artikel 79 | Bekanntmachungen | |
| Artikel 80 | Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer | |
| Artikel 81 | Zusammensetzung des Preisgerichts | |
| Artikel 82 | Entscheidungen des Preisgerichts | |
| ANHÄNGE | ||
| Anhang V | In Bekanntmachungen aufzuführende Angaben | |
| Teil E: | In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 79 Absatz 1) | |
| Teil F: | In Bekanntmachungen über die Ergebnisse eines Wettbewerbs aufzuführende Angaben (siehe Artikel 79 Absatz 2) | |
| Anhang VI | In den Auftragsunterlagen für elektronische Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 35 Absatz 4) | |
| Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/24/EU | Anhang XXIX-E |
(Phase 2)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen.
Die Republik Moldau kann die Annäherung an jene Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Abschnitt 1 | Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen: Absatz 1, Nummern 14 und 16 |
| Artikel 20 | Vorbehaltene Aufträge |
| KAPITEL II | Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
| Artikel 37 | Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens |
| Abschnitt 3 | Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
| Artikel 64 | Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen |
| TITEL III | Besondere Beschaffungsregelungen |
| KAPITEL I | Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
| Artikel 77 | Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge |
| Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen | Anhang XXIX-F |
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Abschnitt 1 | Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4 |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen: Absatz 2 |
| Abschnitt 2 | Schwellenwerte |
| Artikel 6 | Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden |
| TITEL II | Vorschriften für öffentliche Aufträge |
| KAPITEL I | Verfahren |
| Artikel 25 | Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen |
| KAPITEL II | Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
| Artikel 39 | Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens |
| Abschnitt 1 | Vorbereitung |
| Artikel 44 | Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3 |
| Abschnitt 2 | Veröffentlichung und Transparenz |
| Artikel 51 | Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6 |
| Artikel 52 | Veröffentlichung auf nationaler Ebene |
| Abschnitt 3 | Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
| Artikel 61 | Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) |
| Artikel 62 | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3 |
| Artikel 68 | Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3 |
| Artikel 69 | Ungewöhnlich niedriges Angebot: Absatz 5 |
| TITEL IV | Governance |
| Artikel 83 | Durchsetzung |
| Artikel 84 | Vergabevermerke |
| Artikel 85 | Nationale Berichterstattung und statistische Informationen |
| Artikel 86 | Verwaltungszusammenarbeit |
| TITEL V | Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
| Artikel 87 | Ausübung der übertragenen Befugnisse |
| Artikel 88 | Dringlichkeitsverfahren |
| Artikel 89 | Ausschussverfahren |
| Artikel 90 | Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
| Artikel 91 | Aufhebungen |
| Artikel 92 | Überprüfung |
| Artikel 93 | Inkrafttreten |
| Artikel 94 | Adressaten |
| ANHÄNGE | |
| Anhang I | Zentrale Behörden |
| Anhang VIII | Vorgaben für die Veröffentlichung |
| Anhang XI | Register |
| Anhang XIII | Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 68 Absatz 3 |
| Anhang XV | Entsprechungstabelle |
| Wesentliche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG | Anhang XXIX-G |
(Phase 2)
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| KAPITEL I | Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen: Nummern 1-9, 13-16 und 18-20 |
| Artikel 3 | Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4 |
| Artikel 4 | Auftraggeber: Absätze 1-3 |
| Artikel 5 | Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit |
| Artikel 6 | Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen |
| KAPITEL II | Tätigkeiten |
| Artikel 7 | Gemeinsame Bestimmungen |
| Artikel 8 | Gas und Wärme |
| Artikel 9 | Elektrizität |
| Artikel 10 | Wasser |
| Artikel 11 | Verkehrsleistungen |
| Artikel 12 | Häfen und Flughäfen |
| Artikel 13 | Postdienste |
| Artikel 14 | Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen |
| KAPITEL III | Sachlicher Anwendungsbereich |
| Abschnitt 1 | Schwellenwerte |
| Artikel 15 | Höhe der Schwellenwerte |
| Artikel 16 | Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1-4 und 7-14 |
| Abschnitt 2 | Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden |
| Unterabschnitt 1 | Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie |
| Artikel 18 | Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1 |
| Artikel 20 | Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe |
| Artikel 21 | Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge |
| Artikel 22 | Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden |
| Artikel 23 | Von bestimmten öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung |
| Unterabschnitt 2 | Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten |
| Artikel 24 | Verteidigung und Sicherheit |
| Artikel 25 | Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen |
| Artikel 26 | Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen |
| Artikel 27 | Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden |
| Unterabschnitt 3 | Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) |
| Artikel 28 | Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge |
| Artikel 29 | Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
| Artikel 30 | Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
| Unterabschnitt 4 | Besondere Sachverhalte |
| Artikel 32 | Forschung und Entwicklung |
| KAPITEL IV | Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 36 | Grundsätze der Auftragsvergabe |
| Artikel 37 | Wirtschaftsteilnehmer |
| Artikel 39 | Vertraulichkeit |
| Artikel 40 | Vorschriften über Mitteilungen |
| Artikel 41 | Nomenklaturen |
| Artikel 42 | Interessenkonflikte |
| TITEL II | Vorschriften über Aufträge |
| KAPITEL I | Verfahren |
| Artikel 44 | Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2 und 4 |
| Artikel 45 | Offenes Verfahren |
| Artikel 46 | Nichtoffenes Verfahren |
| Artikel 47 | Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb |
| Artikel 50 | Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a - i |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens |
| Abschnitt 1 | Vorbereitung |
| Artikel 58 | Vorherige Marktkonsultationen |
| Artikel 59 | Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern |
| Artikel 60 | Technische Spezifikationen |
| Artikel 61 | Gütezeichen |
| Artikel 62 | Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise |
| Artikel 63 | Bekanntgabe technischer Spezifikationen |
| Artikel 64 | Varianten |
| Artikel 65 | Unterteilung von Aufträgen in Lose |
| Artikel 66 | Fristsetzung |
| Abschnitt 2 | Veröffentlichung und Transparenz |
| Artikel 67 | Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen |
| Artikel 68 | Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems |
| Artikel 69 | Auftragsbekanntmachungen |
| Artikel 70 | Vergabebekanntmachung: Absätze 1, 3 und 4 |
| Artikel 71 | Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 |
| Artikel 73 | Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen |
| Artikel 74 | Aufforderungen an die Bewerber |
| Artikel 75 | Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern |
| Abschnitt 3 | Auswahl der Teilnehmer und Auftragvergabe |
| Artikel 76 | Allgemeine Grundsätze |
| Unterabschnitt 1 | Qualifizierung und qualitative Auswahl |
| Artikel 78 | Qualitative Auswahlkriterien |
| Artikel 79 | Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2 |
| Artikel 80 | In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien |
| Artikel 81 | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2 |
| Unterabschnitt 2 | Zuschlagserteilung |
| Artikel 82 | Zuschlagskriterien |
| Artikel 83 | Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 |
| Artikel 84 | Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1-4 |
| KAPITEL IV | Auftragsausführung |
| Artikel 87 | Bedingungen für die Auftragsausführung |
| Artikel 88 | Vergabe von Unteraufträgen |
| Artikel 89 | Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
| Artikel 90 | Kündigung von Aufträgen |
| TITEL III | Besondere Beschaffungsregelungen |
| KAPITEL I | Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
| Artikel 91 | Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
| Artikel 92 | Veröffentlichung der Bekanntmachung |
| Artikel 93 | Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen |
| ANHÄNGE | |
| Anhang I | Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a |
| Anhang V | Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe |
| Anhang VI Teil A | In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67) |
| Anhang VI Teil B | In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1) |
| Anhang VIII | Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen |
| Anhang IX | Vorgaben für die Veröffentlichung |
| Anhang X | In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (siehe Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68) |
| Anhang XI | In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69) |
| Anhang XII | In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70) |
| Anhang XIII | Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74 |
| Anhang XIV | Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2 |
| Anhang XVI | In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1) |
| Anhang XVII | Dienstleistungen nach Artikel 91 |
| Anhang XVIII | In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92) |
| Sonstige verbindliche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU | Anhang XXIX-H |
(Phase 4)
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| KAPITEL I | Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen: Nummer 17 |
| KAPITEL III | Sachlicher Anwendungsbereich |
| Abschnitt 1 | Schwellenwerte |
| Artikel 16 | Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5 und 6 |
| TITEL II | Vorschriften für Aufträge |
| KAPITEL I | Verfahren |
| Artikel 44 | Wahl der Verfahren: Absatz 3 |
| Artikel 48 | Wettbewerblicher Dialog |
| Artikel 49 | Innovationspartnerschaft |
| Artikel 50 | Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j |
| KAPITEL II | Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
| Artikel 51 | Rahmenvereinbarungen |
| Artikel 52 | Dynamische Beschaffungssysteme |
| Artikel 53 | Elektronische Auktionen |
| Artikel 54 | Elektronische Kataloge |
| Artikel 56 | Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens |
| Abschnitt 2 | Veröffentlichung und Transparenz |
| Artikel 70 | Vergabebekanntmachung: Absatz 2 |
| Abschnitt 3 | Auswahl der Teilnehmer und Auftragvergabe |
| Unterabschnitt 1 | Qualifizierung und qualitative Auswahl |
| Artikel 77 | Qualifizierungssysteme |
| Artikel 79 | Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1 |
| TITEL III | Besondere Beschaffungsregelungen |
| KAPITEL II | Vorschriften für Wettbewerbe |
| Artikel 95 | Anwendungsbereich |
| Artikel 96 | Bekanntmachungen |
| Artikel 97 | Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter |
| Artikel 98 | Entscheidung des Preisgerichts |
| ANHÄNGE | |
| Anhang VII | In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4) |
| Anhang XIX | In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1) |
| Anhang XX | In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1) |
| Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/25/EU | Anhang XXIX-I |
(Phase 4)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen.
Die Republik Moldau kann die Annäherung an jene Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| KAPITEL I | Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 2 | Begriffsbestimmungen: Nummern 10-12 |
| KAPITEL IV | Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 38 | Vorbehaltene Aufträge |
| TITEL II | Vorschriften für Aufträge |
| KAPITEL I | Verfahren |
| Artikel 55 | Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen |
| TITEL III | Besondere Beschaffungsregelungen |
| KAPITEL I | Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
| Artikel 94 | Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge |
| Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen | Anhang XXIX-J |
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
| TITEL I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| KAPITEL I | Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4 |
| Artikel 3 | Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3 |
| Artikel 4 | Auftraggeber: Absatz 4 |
| KAPITEL III | Sachlicher Anwendungsbereich |
| Abschnitt 1 | Schwellenwerte |
| Artikel 17 | Neufestsetzung der Schwellenwerte |
| Abschnitt 2 | Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden |
| Unterabschnitt 1 | Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie |
| Artikel 18 | Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2 |
| Artikel 19 | Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2 |
| Unterabschnitt 3 | Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) |
| Artikel 31 | Unterrichtung |
| Unterabschnitt 4 | Besondere Sachverhalte |
| Artikel 33 | Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge |
| Unterabschnitt 5 | Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen |
| Artikel 34 | Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten |
| Artikel 35 | Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34 |
| TITEL II | Vorschriften über Aufträge |
| KAPITEL I | Verfahren |
| Artikel 43 | Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen |
| KAPITEL II | Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
| Artikel 57 | Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten |
| KAPITEL III | Ablauf des Verfahrens |
| Abschnitt 2 | Veröffentlichung und Transparenz |
| Artikel 71 | Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6 |
| Artikel 72 | Veröffentlichung auf nationaler Ebene |
| Abschnitt 3 | Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
| Artikel 81 | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3 |
| Artikel 83 | Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3 |
| Abschnitt 4 | Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen |
| Artikel 85 | Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen |
| Artikel 86 | Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
| TITEL IV | Governance |
| Artikel 99 | Durchsetzung |
| Artikel 100 | Einzelberichte über Vergabeverfahren |
| Artikel 101 | Nationale Berichterstattung und statistische Information |
| Artikel 102 | Verwaltungszusammenarbeit |
| TITEL V | Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
| Artikel 103 | Ausübung der übertragenen Befugnisse |
| Artikel 104 | Dringlichkeitsverfahren |
| Artikel 105 | Ausschussverfahren |
| Artikel 106 | Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
| Artikel 107 | Aufhebung von Rechtsakten |
| Artikel 108 | Überprüfung |
| Artikel 109 | Inkrafttreten |
| Artikel 110 | Adressaten |
| ANHÄNGE | |
| Anhang II | Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3 |
| Anhang III | Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3 |
| Anhang IV | Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte |
| Anhang XV | Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3 |
| Grundlegende Elemente der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe | Anhang XXIX-K |
(Phase 3)
| TITEL I | Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
| Abschnitt I | Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert |
| Artikel 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4 |
| Artikel 2 | Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden |
| Artikel 3 | Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz |
| Artikel 4 | Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
| Artikel 5 | Begriffsbestimmungen |
| Artikel 6 | Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4 |
| Artikel 7 | Auftraggeber |
| Artikel 8 | Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen |
| Abschnitt II | Ausnahmen |
| Artikel 10 | Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse |
| Artikel 11 | Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation |
| Artikel 12 | Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser |
| Artikel 13 | Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
| Artikel 14 | Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
| Artikel 17 | Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften |
| Abschnitt III | Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 18 | Laufzeit der Konzession |
| Artikel 19 | Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
| Artikel 20 | Gemischte Verträge |
| Artikel 21 | Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten |
| Artikel 22 | Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen |
| Artikel 23 | Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen |
| Artikel 25 | Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
| KAPITEL II | Grundsätze |
| Artikel 26 | Wirtschaftsteilnehmer |
| Artikel 27 | Nomenklaturen |
| Artikel 28 | Vertraulichkeit |
| Artikel 29 | Vorschriften über die Kommunikation |
| TITEL II | Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien |
| KAPITEL I | Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 30 | Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 31 | Konzessionsbekanntmachungen |
| Artikel 32 | Zuschlagsbekanntmachung |
| Artikel 33 | Form und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| Artikel 34 | Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen |
| Artikel 35 | Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten |
| KAPITEL II | Verfahrensgarantien |
| Artikel 36 | Technische und funktionelle Anforderungen |
| Artikel 37 | Verfahrensgarantien |
| Artikel 38 | Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber |
| Artikel 39 | Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession |
| Artikel 40 | Mitteilungen an Bewerber und Bieter |
| Artikel 41 | Zuschlagskriterien |
| TITEL III | Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen |
| Artikel 42 | Vergabe von Unteraufträgen |
| Artikel 43 | Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
| Artikel 44 | Kündigung von Konzessionen |
| Artikel 45 | Überwachung und Berichterstattung |
| ANHÄNGE | |
| Anhang I | Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 5 Nummer 7 |
| Anhang II | Von Auftraggebern im Sinne des Artikels 7 ausgeübte Tätigkeiten |
| Anhang III | Verzeichnis der Rechtsakte der Union im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe B |
| Anhang IV | Dienstleistungen im Sinne des Artikels 19 |
| Anhang V | Angaben in Konzessionsbekanntmachungen gemäß Artikel 31 |
| Anhang VI | in der Vorinformation in Bezug auf Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben gemäß Artikel 31 Absatz 3 |
| Anhang VII | Angaben in den Zuschlagsbekanntmachungen gemäß Artikel 32 |
| Anhang VIII | Angaben in Zuschlagsbekanntmachungen betreffend Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen gemäß Artikel 32 |
| Anhang IX | Vorgaben für die Veröffentlichung |
| Anhang X | Verzeichnis internationaler Sozialschutz- und Umweltübereinkommen im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 |
| Anhang XI | Angaben in Bekanntmachungen über Änderungen während der Laufzeit einer Konzession gemäß Artikel 43 |
| Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2014/23/EU | Anhang XXIX-L |
(Phase 3)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen.
Die Republik Moldau kann die Annäherung an jene Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
| TITEL I | Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
| Abschnitt IV | Besondere Sachverhalte |
| Artikel 24 | Vorbehaltene Konzessionen |
| Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen | Anhang XXIX-M |
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
| TITEL I | Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
| KAPITEL I | Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
| Abschnitt I | Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert |
| Artikel 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3 |
| Artikel 6 | Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3 |
| Artikel 9 | Neufestsetzung des Schwellenwerts |
| Abschnitt II | Ausnahmen |
| Artikel 15 | Mitteilungen von Auftraggebern |
| Artikel 16 | Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind |
| TITEL II | Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien |
| KAPITEL I | Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 30 | Allgemeine Grundsätze: Absatz 4 |
| Artikel 33 | Form und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4 |
| TITEL IV | Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG UND 92/13/EWG |
| Artikel 46 | Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG |
| Artikel 47 | Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG |
| TITEL V | Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
| Artikel 48 | Ausübung der Befugnisübertragung |
| Artikel 49 | Dringlichkeitsverfahren |
| Artikel 50 | Ausschussverfahren |
| Artikel 51 | Umsetzung |
| Artikel 52 | Übergangsbestimmungen |
| Artikel 53 | Überwachung und Berichterstattung |
| Artikel 54 | Inkrafttreten |
| Artikel 55 | Adressaten |
| Wesentliche Elemente der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge und durch Richtlinie 2014/23/EU | Anhang XXIX-N |
(Phase 2)
| Artikel 1 | Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
| Artikel 2 | Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
| Artikel 2a | Stillhaltefrist |
| Artikel 2b | Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 2c | Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
| Artikel 2d | Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 |
| Artikel 2e | Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
| Artikel 2f | Fristen |
| Sonstige Elemente der Richtlinie 89/665/EWG | Anhang XXIX-O |
(Phase 2)
| Artikel 2b | Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 2d | Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 5 |
| Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen | Anhang XXIX-P |
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
| Artikel 2b | Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 2d | Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 4 |
| Artikel 3 | Korrekturmechanismus |
| Artikel 3a | Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz |
| Artikel 3b | Ausschussverfahren |
| Artikel 4 | Durchführung |
| Artikel 4a | Überprüfung |
| Wesentliche Elemente der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU | Anhang XXIX-Q |
(Phase 2)
| Artikel 1 | Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
| Artikel 2 | Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
| Artikel 2a | Stillhaltefrist |
| Artikel 2b | Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 2c | Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
| Artikel 2d | Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 |
| Artikel 2e | Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
| Artikel 2f | Fristen |
| Sonstige Elemente der Richtlinie 92/13/EWG | Anhang XXIX-R |
(Phase 4)
| Artikel 2b | Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 5 |
| Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen | Anhang XXIX-S |
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
| Artikel 2b | Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 2d | Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 4 |
| Artikel 3a | Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz |
| Artikel 3b | Ausschussverfahren |
| Artikel 8 | Korrekturmechanismus |
| Artikel 12 | Durchführung |
| Artikel 12a | Überprüfung |
| Republik Moldau: Nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit | Anhang XXIX-T |
1. Schulung von Beamten staatlicher Stellen der Republik Moldau, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Union und der Republik Moldau
2. Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten
3. Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
4. Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle
5. Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
6. Stärkung der Stellen, die beauftragt sind, eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch zu begutachten und zu überprüfen (siehe Artikel 270 dieses Abkommens)"
| ENDE | |