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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 02.12.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1486 - ABl. Nr. L 225 vom 31.08.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/688 - ABl. Nr. L 124 vom 18.05.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2019/439 - ABl. L 90 vom 29.03.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1971 - ABl. L 412 vom 19.11.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2017 - ABl. L 424 vom 26.11.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/951 - ABl. L 174 vom 30.06.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/313 - ABl. L 46 vom 14.02.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/348 - ABl. L 2024/348 vom 08.03.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/379 - ABl. L 2025/379 vom 12.03.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/1872 - ABl. L 2026/1872 vom 12.08.2026 Inkrafttreten)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schwerpunkt der Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder der Berichte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") kann sich im Laufe der Zeit verändern, daher müssen gegebenenfalls auch die Referenzportfolios entsprechend überarbeitet werden. Bei der Gestaltung des allgemeinen Meldebogens zur Bestimmung von Referenzportfolios sollte diesem Umstand Rechnung getragen werden, sodass Referenzportfolios in unterschiedlichen Zusammensetzungen und Granularitätsstufen bestimmt werden können.

(2) Gemäß Artikel 78 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden in Abstimmung mit der EBA zusätzlich zu den gemeinsamen EBA-Portfolios spezifische Portfolios entwickeln, um die Qualität der internen Ansätze der Institute zu überprüfen. Es sollten Vorschriften zur näheren Bestimmung der für die Berichterstattung an die EBA zu verwendenden Meldebögen erlassen werden, welche gleichfalls für die von einer zuständigen Behörde erstellten spezifischen Portfolios gelten.

(3) Für das Kreditrisiko sollte ein Cluster-Ansatz gewählt werden, wobei das Kreditrisikoportfolio der einzelnen Institute in Unterportfolios aufgespalten wird, die jeweils Kreditrisiken in ähnlichem Umfang aufweisen. Hierdurch werden die zuständigen Behörden und die EBA in die Lage versetzt, vergleichbare Risikopositionen zu überprüfen, und es wird ein Mindestmaß an Einheitlichkeit der Portfolios unterschiedlicher Institute gewährleistet. Unter Berücksichtigung der in der Mehrzahl der internen Ansätze der Institute vorhandenen Risikokategorien sowie der Kategorien zur Festlegung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko sollte die Bündelung für den Vergleich gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU Forderungen gegenüber Unternehmen, Kreditinstituten, Zentralregierungen, in die Kategorie Mengengeschäft fallenden kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU") ("Mengengeschäft - KMU") und nicht in die Kategorie Mengengeschäft fallenden KMU ("Unternehmen - KMU") sowie durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen und Forderungen gegenüber dem Baugewerbe umfassen, wobei zusätzliche Gruppierungen auf der Grundlage des Sitzlandes der Gegenpartei, der Merkmale der Besicherung, des Ausfallstatus oder des Wirtschaftszweigs vorgenommen werden sollte.

(4) Ein präziserer Vergleich der internen Ansätze der Institute erfordert einen spezifischen Stichprobenansatz für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko, wobei der Vergleich auf Kreditebene und auf Transaktionsebene vorgenommen wird. Da dieser spezifische Stichprobenansatz jedoch nur eine Teilgruppe der tatsächlichen Risikopositionen des Instituts in den Blick nimmt und auf Grund dessen wenig repräsentativ ist, sollte er lediglich ergänzend zum Cluster-Ansatz verwendet werden.

(5) Die Komplexität des Vergleichs macht es erforderlich, dass in zunehmendem Maße Portfolios eingesetzt werden, die auf die internen Ansätze zur Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kreditrisiko Bezug nehmen. Um das Marktrisiko zu ermitteln, sollten die 2013 im Rahmen des vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ("BCBS") und von der EBA durchgeführten Vergleichs verwendeten Portfolios als Grundlage herangezogen werden, um die nach Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Portfolios zu erstellen, wobei zur Sicherung der Validität des Portfolios lediglich geringfügige Anpassungen vorzunehmen sind. So entsteht Instituten und zuständigen Behörden der geringstmögliche Arbeitsaufwand und Doppelarbeit wird vermieden.

(6) Nach Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden ferner die Qualität der internen Ansätze und das Ausmaß der innerhalb einzelner Ansätze zu beobachtenden Abweichungen prüfen. Daher sollten die zuständigen Behörden ihre Aufmerksamkeit bei der Bewertung nicht alleine auf die Ergebnisse der internen Ansätze, sondern ebenfalls auf die Ursachen für die wichtigsten Abweichungen richten und Rückschlüsse aus den unterschiedlichen Modellierungsansätzen und -alternativen ziehen, die von den Instituten in ihren internen Ansätzen herangezogen werden. Die Institute sollten daher ebenfalls verpflichtet werden, für das Kreditrisiko die sich aus der Anwendung historisch abgeleiteter Risikoparameter ergebenden Resultate sowie zum Marktrisiko ihre Gewinn- und Verlust-Zeitreihen anzugeben.

(7) Eine aussagekräftige Bewertung der Auswirkungen der einzelnen für das Marktrisiko verwendeten Ansätze setzt voraus, dass die Institute den zuständigen Behörden ihre Grundannahmen für die Risikomodellierung an mitteilen und die zuständigen Behörden die Auswirkungen jeder getroffenen Entscheidung isoliert untersuchen, sofern die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bei der Modellierung der Grundannahmen Alternativen zulässt. Um die unterschiedlichen Möglichkeiten zu überprüfen, die von den Instituten angewendet werden können und in der genannten Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind, ist es daher notwendig alternative Berechnungen des Risikopotenzials ("VaR") anzustellen. Institute, die zur Berechnung des VaR eine historische Simulation verwenden, sollten zu diesem Zweck für jedes einzelne der modellierten Portfolios auch eine ein Jahr umfassende Gewinn- und Verlust-Datenserie einreichen.

(8) Bei der Berichterstattung zum Marktrisiko sollten die Institute eine Ursprüngliche Marktbewertung jedes einzelnen Instruments vorlegen, um zu überprüfen, ob sie das Instrument richtig verstanden haben. Auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass die Institute die Positionen in ihre Systeme einschließen. Die Institute sollten ihren zuständigen Behörden und der EBA zudem die Ursprüngliche Marktbewertung vor dem Ergebnis der Portfolio-Modellierung übermitteln, auf die sich die Bewertung der in Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten risikogewichteten Positionsbeträge stützen wird.

(9) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und die EBA eine genaue Übersicht über die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich bei den einzelnen internen Ansätzen für vergleichbare Risiken ergeben, sollten die Institute den zuständigen Behörden mitteilen, welche Ergebnisse sich aus der Anwendung ihrer internen Modelle auf die Referenzportfolios ergeben, die eine große Zahl unterschiedlicher Risikopositionen enthalten.

(10) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden die von ihnen zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen genehmigten internen Ansätze bewerten. Der Vergleich sollte daher ausschließlich auf validierte interne Ansätze Bezug nehmen. Ein Institut sollte für Portfolios keine Daten einreichen, die im Rahmen des standardisierten Ansatzes gemeldete Instrumente oder Risikofaktoren einbeziehen.

(11) Ein Institut, das in der Lage ist, ein in einem der Referenzportfolios zum Marktrisiko enthaltenes Instrument zu modellieren, und das von seiner zuständigen Behörde die Genehmigung erhalten hat, einen internen Ansatz zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags oder der für das betreffende Instrument erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu verwenden, sollte alle für dieses Instrument erheblichen Daten gemäß den Anforderungen dieser Verordnung melden, unabhängig davon, ob das Institut zum Zeitpunkt der Meldung das entsprechende Instrument in seinen Büchern führt. Mangelt es einem Institut, das die oben genannte Genehmigung erhalten hat, jedoch an hinreichender Erfahrung in der Modellierung eines bestimmten Instruments und wurde die Modellierung des Instruments daher von der Geschäftsleitung nicht bewilligt, so sollte es zu den einzelnen Portfolios, die das Instrument einschließen, keine Daten ausweisen, da der sich hieraus ergebende Datensatz verfälscht werden könnte. In solchen Fällen sollte das Institut jene Portfolios ausweisen, die nicht in die Datenübermittlung aufgenommen werden, und die Gründe für ihre Nichteinbeziehung angeben.

(12) Jede langfristige IT-Lösung für die im Rahmen des Vergleichs gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegenden Meldungen sollte ein Institut in die Lage versetzen, direkt an die EBA zu berichten. Allerdings wurde die EBA erst kürzlich eingerichtet und verfügt über begrenzte Ressourcen, die ihrer Fähigkeit, Meldungen direkt von den Instituten entgegen zu nehmen, Grenzen setzen. Bis zur Behebung dieser Probleme sollte daher eine vorübergehende IT-Lösung eingerichtet werden. Um zu verhindern, dass eine vorübergehende Lösung für die berichtspflichtigen Institute zu unverhältnismäßigen Belastungen führt, sollte die Kohärenz mit sonstigen Formen der Berichterstattung durch die Institute und insbesondere mit der in Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 3 genannten IT-Lösung gewährleistet werden.

(13) Da die Institute bereits verpflichtet sind, Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu übermitteln, wäre es unverhältnismäßig, sie zur sofortigen Meldung aller in Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen zu verpflichten. Um ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, angemessene interne Berichtsrahmen einzuführen, und um zugleich zu gewährleisten, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich durchführen, sollten die im Hinblick auf die internen Ansätze für das Kreditrisiko zu bewertenden Portfolios schrittweise eingeführt werden.

(14) Die Einreichungstermine für die Meldung der Informationen sollten so bestimmt werden, dass den Instituten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die notwendigen Berechnungen durchzuführen.

(15) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(16) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichterstattung durch die Institute im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel- und konsolidierter Basis

Für die Zwecke von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU legt ein in Absatz 1 dieses Artikels genanntes Institut seiner zuständigen Behörde alle in Artikel 2 und 3 genannten Informationen auf Einzel- und konsolidierter Basis vor.

Artikel 2 Meldepflichten zum Kreditrisiko 21 24

Für interne Ansätze zum Kreditrisiko legt ein Institut seiner zuständigen Behörde die nachfolgenden Informationen vor:

  1. die in Meldebogen 101 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 in Anhang II bzw. Anhang IV;
  2. die in Meldebogen 102 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 102 in Anhang I genannten Portfolios, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 102 in Anhang II bzw. Anhang IV;
  3. die in Meldebogen 103 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 103 in Anhang I genannten Portfolios, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 103 in Anhang II bzw. Anhang IV;
  4. gesrichen 17
  5. die in Meldebogen 105 in Anhang III angegebenen Informationen bezüglich der Bezeichnungen und Eigenschaften der für die Berechnung der in den Meldebögen 102 bis 104 in Anhang III angegebenen Ergebnisse herangezogenen internen Ansätze, unter Beachtung der Erläuterungen in Tabelle C 105 in Anhang IV.
  6. die in Meldebogen 111.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 111.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  7. die in Meldebogen 112.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 112.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  8. die in Meldebogen 113.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 113.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  9. die in Meldebogen 114.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend alle in Meldebogen 101 in Anhang I genannten geografischen Gebiete der Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 114.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  10. die in Meldebogen 115.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 115.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  11. die in Meldebogen 116.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 116.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  12. die in Meldebogen 117.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 117.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  13. die in Meldebogen 118.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 118.00 in Anhang II bzw. Anhang IX.

Artikel 3 Meldepflichten zum Marktrisiko 19 24

(1) Zu den internen Ansätzen für das Marktrisiko übermittelt das Institut seiner zuständigen Behörde die in den Meldebögen in Anhang VII angegebenen Informationen unter Beachtung der in den Anhängen V, VI und X enthaltenen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Institut nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem einzelnen Portfolio vorzulegen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Dem Institut wurde durch seine zuständige Behörde keine Genehmigung erteilt, die entsprechenden im Portfolio enthaltenen Instrumente oder Risikofaktoren zu modellieren;
  2. es liegt keine interne Bewilligung seitens der Geschäftsleitung des Instituts vor, eines oder mehrere der in die relevanten Portfolios einbezogenen Instrumente oder die in diese Portfolios eingeschlossenen Basiswerte heranzuziehen;
  3. eines oder mehrere der in die Portfolios einbezogenen Instrumente enthält zugrunde liegende Risiken oder Modellierungsmerkmale, die in den Risikoparametern des Instituts nicht vorgesehen sind.

(3) Ein Institut, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und entschieden hat, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem oder mehreren Portfolios nicht zu übermitteln, wird:

  1. diese Portfolios ausweisen und angeben, welcher der in Absatz 2 aufgelisteten Gründe ursächlich ist;
  2. - gestrichen -

Artikel 4 Meldestichtage und Einreichungstermine 19

(1) Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen zu den nachstehenden Meldestichtagen:

  1. Die in Artikel 2 genannten Informationen werden mit Stand am 31. Dezember jedes Jahres übermittelt;
  2. die in Artikel 3 genannten Informationen werden mit Stand an den Meldestichtagen übermittelt, die in den Erläuterungen in Anhang V und VI festgelegt sind.

(2) Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen.

(3) Fällt das in Absatz 2 genannte Datum im Mitgliedsland der zuständigen Behörde, der die Informationen vorgelegt werden müssen, nicht auf einen Geschäftstag, so werden die Informationen am darauffolgenden Geschäftstag übermittelt.

(4) Das Institut legt seiner zuständigen Behörde etwaige Berichtigungen zu den eingereichten Informationen unverzüglich vor.

Artikel 5 Ursprüngliche Marktbewertung des Marktrisikos

Zu anderen als den gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Portfolios melden die Institute ihrer zuständigen Behörde genau an dem in den Erläuterungen in Anhang VI angegebenen Tag eine ursprüngliche Marktbewertung dieser Portfolios bzw. gegebenenfalls einzelner in diesen Portfolios enthaltener Instrumente.

Artikel 6 IT-Lösungen für die Berichterstattung

Für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 nutzt das Institut die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 für die aufsichtlichen Meldungen entwickelte IT-Lösung.

Artikel 7 - gestrichen - 18 19

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Bestimmung der aufsichtlichen Referenzportfolios für das IRB- und IFRS 9-Benchmarking Anhang I 19 21 21a 22 23 24


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Meldebogenkennziffer

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C 101.00 =>

5 - 604

C 102.00 =>

605 - 699

C 103.00 => 700 - 1517
1518 - 2358
2359 - 3040
C 104.00 =>

3041 - 3057

.

Aufsichtliche Referenzportfolios Anhang II 19 21 21a 22 23 24 26


Bestimmung der aufsichtlichen Referenzportfolios

Für die Zuordnung der Risikopositionen der Institute zu Gegenparteien und zu den Portfolios nach Anhang I sind die in diesem Anhang festgelegten Spalten, Bezeichnungen, Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu verwenden.

Wird in Anhang I 'Nicht zutreffend' ('N.A.') verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.

C 101.00 - Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ('LDP')

In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 Tabelle c aufgeführten Gegenparteien anzugeben, bei denen der IRB-Basisansatz oder der fortgeschrittene IRB-Ansatz angewandt wird. In Anhang VIII Meldebögen C 111.00, C 112.00 und C 113.00 sind auch die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 Tabelle c aufgeführten Gegenparteien anzugeben, bei denen der Standardansatz angewandt wird. Risikopositionen gegenüber verbundenen Unternehmen der in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien, insbesondere auch gegenüber deren Tochterunternehmen und Muttergesellschaften, sind unabhängig vom Regelungsansatz nicht anzugeben.

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Code der Gegenpartei Code, den die EBA den in die Stichprobe der Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ('LDP') einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat.
0020 Rechtsträgerkennung (LEI) 20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht.
0030 Code im Kreditregister Der im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Dieser Code dient als Kennung der Gegenpartei.
0040 Code im Handelsregister Code, der der Gegenpartei im Handelsregister des Landes zugewiesen wird, in dem diese Partei ihren eingetragenen Sitz hat.
0050 ISIN-Code 'Internationale Wertpapierkennnummer' ('ISIN'), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei emittierten Wertpapiere dient.
0060 Bloomberg-Ticker Von Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Zeichenreihe.
0070 Bezeichnung Bezeichnung des in die LDP-Stichproben einbezogenen Rechtsträgers.
0080 Geografisches Gebiet Sitzland (ISO-Code oder 'Sonstige Länder') der Gegenpartei ( 0010)
0090 Bezeichnung des Portfolios Stichprobe, der die Gegenpartei ( 0010) zugeordnet wird. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Sektoren:
  1. Stichprobe Staaten;
  2. Stichprobe Institute;
  3. Stichprobe Großunternehmen.
0100 Sektor der Gegenpartei Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission Relevanter Wirtschaftssektor, dem die Gegenpartei ( 0010) zugeordnet wird. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Sektoren:
  1. Zentralbanken;
  2. Staaten;
  3. Kreditinstitute;
  4. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
  5. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
  6. Haushalte;
  7. Nicht zutreffend.

Die Zuordnung der Gegenparteien zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Abschnitt 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 451/2021 der Kommission, außer bei der 'Europäischen Investitionsbank', die nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als multilaterale Entwicklungsbank behandelt und daher 'b) Staaten' zugeordnet wird.

0110 Art der Risikoposition In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen anzugeben, bei denen es sich nicht um Spezialfinanzierungspositionen handelt.
0120 Art der Fazilität Nicht zutreffend: Risikopositionen sind unabhängig von der Art der Fazilität in Anhang III Meldebogen C 101.00 auszuweisen.
0130 Art des Risikos Risikopositionen sind nach Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Gegenparteiausfallrisiko;
  2. Kreditrisiko und Vorleistungen;
  3. Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
0140 Regelungsansatz Die Risikopositionen gegenüber Gegenparteien sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. IRB-Basisansatz;
  2. Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
  3. Standardansatz.

C 102.00 - Bestimmung der Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ('LDP')

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Portfolio-ID Eindeutige ID, die dem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020 Bezeichnung des Portfolios Jedem Portfolio wird eine der folgenden Portfolio-Bezeichnungen zugewiesen:
  1. Staaten;
  2. Institute;
  3. Großunternehmen;
  4. Spezialfinanzierungspositionen, die sämtliche in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen umfassen.
0030 Art des Risikos Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 101.00 Spalte 0130.
0040 Regelungsansatz Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. IRB-Basisansatz;
  2. Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
  3. Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungspositionen.
0050 Geografisches Gebiet Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder 'Sonstige Länder') der Schuldner aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.
0060 Einstufung Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Risikopositionen sind den internen Ratingstufen des Instituts entsprechend aufsteigend vom niedrigsten bis zum höchsten Risiko aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Ausgenommen sind Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit ('PD') von 100 %. Für die Einstufung sind die Größen 'Rating 1', 'Rating 2' usw. zu verwenden.
Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission und zugehörige Erläuterungen Verwendet das meldende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Meldungen nach einer internen Rahmenskala erstellen, so ist diese interne Rahmenskala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach folgenden Erläuterungen geordnet:
  1. Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind in Pools zusammenzufassen und dann nach der Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner in aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
  2. bei einer großen Zahl an Stufen oder Pools kann mit den zuständigen Behörden die Angabe einer geringeren Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.
Bei Spezialfinanzierungspositionen, denen gemäß dem Ansatz nach Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht zugewiesen wurde, basiert die Ratingaufteilung auf der in Tabelle 1 des genannten Artikels beschriebenen aufsichtlichen Risikogewichtskategorie, wobei gilt:
  1. Rating 1: Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
  2. Rating 2: Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
  3. Rating 3: Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
  4. Rating 4: Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
  5. Rating 5: Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
  6. Rating 6: Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
  7. Rating 7: Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
  8. Rating 8: Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger.

Es ist die Ratingskala für die Angaben in Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 451/2021 zu verwenden. Verwendet das Institut eine Gruppen-Rahmenskala, ist diese Rahmenskala zu verwenden.

0070 Risikopositionsklasse Anhang II Absatz 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Zentralstaaten und Zentralbanken;
  2. Institute;
  3. Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko:
  4. 1) Unternehmen - Allgemein;
  5. 2) Unternehmen - Spezialfinanzierungspositionen;
  6. Nicht zutreffend.

Es ist die folgende Zuordnung zwischen den Risikopositionsklassen und der Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB anzuwenden:

Risikopositionsklasse

Code in der Portfolio-ID

*

a) Zentralstaaten und Zentralbanken GOVT A.2; B.2
b) Institute INST A.3; A.4; A.5; B.3; B.4
c.1) Unternehmen - Allgemein; LCOR A.6.2; A.6.3; B.5.2; B.5.3
c.2) Unternehmen - Spezialfinanzierungspositionen COSP A.6.1; B.5.1
* Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024), Anhang II: Erläuterungen zur Meldung von Eigenmittelanforderungen, Teil II: Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen, Abschnitt 3.3.2.

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, die wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse a (Zentralstaaten und Zentralbanken) zugeordnet.
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, ea, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen 'Beteiligungsrisikopositionen', 'Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA', 'Posten, die Verbriefungspositionen darstellen' und 'sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen' werden nicht ausgewiesen.

0080 Sektor der Gegenpartei Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 Die Risikopositionen sind entsprechend dem relevanten Wirtschaftssektor aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Zentralbanken;
  2. Staaten;
  3. Kreditinstitute;
  4. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
  5. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
  6. Haushalte;
  7. Nicht zutreffend.

Die Zuordnung der Risikopositionen zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Abschnitt 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

0090 Ausfallstatus Die Risikopositionen sind entsprechend dem Ausfallstatus nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Ausgefallen;
  2. Nicht ausgefallen;
  3. Nicht zutreffend.
0100 Art der Fazilität Artikel 166 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Risikopositionen sind nach Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Trifft auf das Kreditprodukt mehr als ein Wert für die Art von Fazilität zu, ist der Risikopositionswert nach den Fazilitätsart-Werten aufzuteilen.
Es ist zwischen folgenden Arten von Fazilitäten zu unterscheiden:
  1. Volles Risiko (100 %);
  2. Absicherungsfazilitäten ('note issuance facilities') und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ('revolving underwriting facilities') (mittleres Risiko);
  3. ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ('standby letters of credit'), Dokumentenakkreditive und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko), einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
  4. nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
  5. nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommener befristeter Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
  6. sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommener, weder befristeter noch revolvierender Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
  7. ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
  8. nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommener Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
  9. nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko), einschließlich Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
  10. Nicht zutreffend.
0110 Besicherungsstatus Meldebogen C 08.01 Spalten 150 bis 220 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission und zugehörige Erläuterungen Risikopositionen sind aufzuteilen und entsprechend dem Besicherungsstatus des jeweiligen Teils Portfolios zuzuordnen:
  1. Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
  2. Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
  3. Nicht zutreffend.

Der Teil der Risikoposition mit Sicherheitsleistung bestimmt sich durch den Wert der Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

0120 Art der Sicherheit Meldebogen C 08.01 Spalten 0040 bis 0060 und 0150 bis 0220 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission und zugehörige Erläuterungen Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Anrechenbare finanzielle Sicherheiten (Meldebogen C 08.01 Spalte 0180);
  2. Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen (Meldebogen C 08.01 Spalte 0210);
  3. Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien (Meldebogen C 08.01 Spalte 0190);
  4. Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien (Meldebogen C 08.01 Spalte 0190);
  5. Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten (Meldebogen C 08.01 Spalte 0200);
  6. Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung (Meldebogen C 08.01 Spalten 0060 und 0170);
  7. Kreditderivate (Meldebogen C 08.01 Spalten 0050 und 0160);
  8. Garantien (Meldebogen C 08.01 Spalten 0040 und 0150);
  9. Nicht zutreffend.

Der durch eine bestimmte Art von Sicherheit abgesicherte Teil der Risikoposition bestimmt sich durch den Wert der jeweiligen Art von Sicherheit nach den erforderlichen Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

0130 Gegenpartei Die Risikopositionen sind nach Art der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Öffentliche Stellen ( Artikel 4 Absätze 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
  2. Gegenparteien, bei denen es sich nicht um öffentliche Stellen handelt;
  3. Nicht zutreffend.
0140 Größe der Gegenpartei Die Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Die Größe der Gegenpartei bestimmt sich nach dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört:
  1. < = 50 Mio. EUR;
  2. > 50 Mio. EUR und < =200 Mio. EUR;
  3. > 200 Mio. EUR;
  4. > 200 Mio. EUR und < =500 Mio. EUR;
  5. > 500 Mio. EUR;
  6. Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz ist gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ** der Kommission für das Jahr zu berechnen, das ein Jahr vor dem Meldestichtag endet.

0150 NACE-Code Die Risikopositionen sind nach der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei, die gemäß NACE Rev. 2 laut Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *** bestimmt wird, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. NACE 1: C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren;
  2. NACE 2: G Groß und Einzelhandel;
  3. NACE 3: F Baugewerbe/Bau;
  4. NACE 4: H Verkehr und Lagerei;
  5. NACE 5: D Energieversorgung;
  6. NACE 6: A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
  7. NACE 7: L Grundstücks- und Wohnungswesen;
  8. NACE 8: Alle Risikopositionen, die nicht unter die vorstehenden Buchstaben a bis g fallen.
  9. Nicht zutreffend.
0160 Art der Risikoposition Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Nicht zutreffend;
  2. Spezialfinanzierungspositionen - Projektfinanzierung;
  3. Spezialfinanzierungspositionen - Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien;
  4. Spezialfinanzierungspositionen - Objektfinanzierung;
  5. Spezialfinanzierungspositionen - Rohstoffhandelsfinanzierung;
  6. Anrechenbare gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  7. Alle Risikopositionen, die nicht unter die Buchstaben b bis f fallen.
0170 Risikopositionswert Meldebogen C 08.01 Spalte 0110 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission und zugehörige Erläuterungen Die Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall ('EAD')) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Nicht zutreffend.
0180 Indexierter Beleihungsauslauf Die Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, 'ILTV'), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Unterklasse 1: < 55 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;
    < 60 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;
  2. Unterklasse 2: > 55 % < 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;
    > 60 % < 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;
  3. Unterklasse 3: > 70 % < 80 %;
  4. Unterklasse 4: > 80 % < 90 %;
  5. Unterklasse 5: > 90 % < 100 %;
  6. Unterklasse 6: > 100 % < 110 %;
  7. Unterklasse 7: > 110 %;
  8. Nicht zutreffend.

Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Gesamtbetrag des Darlehens: ausstehender Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist vor Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich dem Institut bekannter Darlehen, die von anderen dem Institut bekannten Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches das Darlehen besichert.
  2. Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie entspricht der letzten unabhängigen Bewertung der Immobilie, die auf der Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von qualifizierten Gutachtern durchzuführen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Die Immobilie wird individuell bewertet und ihr Wert konservativ und vorsichtig geschätzt (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der gegenwärtige Preis beispielsweise aufgrund einer Immobilienblase über einem über die Kreditlaufzeit gesehen tragfähigen Niveau liegt);
    2. kann ein Marktwert bestimmt werden, geht die Bewertung nicht über den Marktwert hinaus;
    3. die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.
0190 Bilanzieller Ansatz Die Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. Bilanzielle Posten;
  2. Außerbilanzielle Posten;
  3. Sonstige;
  4. Nicht zutreffend.

Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und bei denen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, werden dem Buchstaben c zugeordnet. Diese Risikopositionen sind weder unter a noch unter b auszuweisen.

C 103.00 - Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

Spalte Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Portfolio-ID Eindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020 Bezeichnung des Portfolios Jedem Portfolio wird eine der folgenden Portfolio-Bezeichnungen zugewiesen:
1.0 CORP
1.1 CORP, ausgefallen
1.2 CORP, nicht ausgefallen
2.0 SMEC
2.1 SMEC, ausgefallen
2.2 SMEC, nicht ausgefallen
3.0 Sonstiges Mengengeschäft, KMU
3.1 Sonstiges Mengengeschäft, KMU, ausgefallen
3.2 Sonstiges Mengengeschäft, KMU, nicht ausgefallen
4.0 Hypotheken, keine KMU
4.1 Hypotheken, keine KMU, ausgefallen
4.2 Hypotheken, keine KMU, nicht ausgefallen
5.0 Hypotheken, KMU
5.1 Hypotheken, KMU, ausgefallen
5.2 Hypotheken, KMU, nicht ausgefallen
6.0 Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU
6.1 Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, ausgefallen
6.2 Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, nicht ausgefallen
7.0 QRRE
7.1 QRRE, ausgefallen
7.2 QRRE, nicht ausgefallen
0030 Art des Risikos Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 101.00 Spalte 0130.
0040 Regelungsansatz Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
  1. IRB-Basisansatz;
  2. Fortgeschrittener IRB-Ansatz.
0050 Geografisches Gebiet Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder 'Sonstige Länder') der Schuldner aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.
Für die Portfolios 'Mengengeschäft - KMU - durch Immobilien besichert' und 'Mengengeschäft - keine KMU - durch Immobilien besichert' sind die Risikopositionen entsprechend dem Standort der Sicherheit aufzuteilen.
0060 Einstufung Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0060.
0070 Risikopositionsklasse Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
d) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko:
d.1) Unternehmen - KMU;
d.2) Unternehmen - Keine KMU;
e) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:
e.1) Mengengeschäft - KMU;
e.1.1) Mengengeschäft - KMU - Durch Immobilien besichert;
e.1.2) Mengengeschäft - KMU - Sonstige;
e.2) Mengengeschäft - Keine KMU;
e.2.1) Mengengeschäft - Keine KMU - Sonstige;
e.2.2) Mengengeschäft - Keine KMU - Durch Immobilien besichert;
e.3.3) Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend;
f) Nicht zutreffend.

Es ist die folgende Zuordnung zwischen den Risikopositionsklassen und der Aufschlüsselung des IRB-Meldebogens für das Kreditrisiko anzuwenden:

Risikopositionsklasse

*

Portfolio-Code

d.1) Unternehmen - KMU SMEC A.6.2; A.6.3; B.5.2; B.5.3
d.2) Unternehmen - Keine KMU CORP A.6.2; A.6.3; B.5.2; B.5.3
e.1.1) Mengengeschäft - KMU - Durch Immobilien besichert RSMS B.6.5
e.1.2) Mengengeschäft - KMU - Sonstige SMOT B.6.7, B.6.3 **
e.2.1) Mengengeschäft - Keine KMU - Sonstige RETO B.6.8, B.6.3 ***
e.2.2) Mengengeschäft - Keine KMU - Durch Immobilien besichert MORT B.6.6
e.3.3) Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend RQRR B.6.2
* Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024), Anhang II: Erläuterungen zur Meldung von Eigenmittelanforderungen, Teil II: Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen, Abschnitt 3.3.2.
** Ohne Gegenparteien und deren als keine KMU eingestuften Risikopositionen.
*** Ohne Gegenparteien und deren als KMU eingestuften Risikopositionen.
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, ea, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen 'Beteiligungsrisikopositionen', 'Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA', 'Posten, die Verbriefungspositionen darstellen' und 'sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen' werden nicht ausgewiesen.
0080 Sektor der Gegenpartei Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0100.
0090 Ausfallstatus Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0090.
0100 Art der Fazilität Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0120.
0110 Besicherungsstatus Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0110.
0120 Art der Sicherheit Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0120.
0130 Gegenpartei Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0130.
0140 Größe der Gegenpartei Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0140.
0150 NACE-Code Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0150.
0160 Art der Risikoposition Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0110.
0170 Risikopositionswert Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0170.
0180 Indexierter Beleihungsauslauf Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0180.
0190 Bilanzieller Ansatz Siehe Erläuterungen zu Tabelle C 102.00 Spalte 0190.
0200 Besicherungsstatus nach IRFS 9 IFRS 9 B.5.55 Die Risikopositionen sind entsprechend ihrem Besicherungsstatus, wie er zwecks Bemessung der erwarteten Kreditverluste nach IRFS 9 zugrunde gelegt wird, Portfolios zuzuordnen.
  1. Besicherte Risikopositionen

    Dieses Portfolio muss alle Risikopositionen enthalten, bei denen die Bemessung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 B5.5.55 die Zahlungsströme aus den zugehörigen Sicherheiten und/oder anderen Bonitätsverbesserungen widerspiegelt, die Bestandteil der Vertragsbedingungen der betreffenden Risikoposition sind und vom Unternehmen nicht gesondert erfasst werden. Risikopositionen, die nur teilbesichert sind, sind in diesem Portfolio in voller Höhe auszuweisen.

  2. Unbesicherte Risikopositionen.

Dieses Portfolio muss alle Risikopositionen enthalten, bei denen die Bemessung der erwarteten Kreditverluste nicht durch die Existenz von Sicherheiten oder Bonitätsverbesserungen anderer Art beeinflusst wird.

Nicht zutreffend.

C 104.00 - Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko für IFRS-9-Meldebögen

Spalte Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Portfolio-ID Eindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020 Bezeichnung des Portfolios Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0020.
0030 Art des Risikos Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0130.
0040 Regelungsansatz Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0140.
0050 Geografisches Gebiet Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0080.
0060 Einstufung Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0060.
0070 Risikopositionsklasse Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0070.
0080 Sektor der Gegenpartei Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0100.
0090 Ausfallstatus Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0090.
0100 Art der Fazilität Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0120.
0110 Besicherungsstatus Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0110.
0120 Art der Sicherheit Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0120.
0130 Gegenpartei Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0130.
0140 Größe der Gegenpartei Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0140.
0150 NACE-Code Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0150.
0160 Art der Risikoposition Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0110.
0170 Risikopositionswert Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0170.
0180 Indexierter Beleihungsauslauf Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0180.
0190 Bilanzieller Ansatz Siehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0190.
0200 Besicherungsstatus nach IRFS 9 IFRS 9 B.5.55 Siehe Erläuterungen zu C 103 Spalte 0200.

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios Anhang III 19 21 21a 22

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios Anhang IV 19 21 21a 22 23 24 25

.

Referenzinstrumente und -portfolios 'Marktrisiko' Anhang V 19 21 21a 22 23 24 25 26


Abschnitt 1: Erläuterungen

  1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    i) 'Buchungsdatum': Datum und Zeitpunkt, zu dem die Institute die Transaktionen für die Zwecke des Benchmarkings buchen;

    ii) 'Ursprüngliche Marktbewertung ('IMV'): Mark-to-Market-Wert der in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Instrumente zum IMV-Referenzdatum und -zeitpunkt;

    iii) 'IMV-Referenzdatum': Datum und Zeitpunkt, zu dem die Institute die IMV der Transaktionen im Benchmarking-Portfolio feststellen;

    iv) 'IMV-Einreichungstermin': Datum, bis zu dem die Institute die IMV-Ergebnisse für die Transaktionen im Benchmarking-Portfolio einreichen müssen;

    v) 'VaR': Value at Risk (Risikopotenzial);

    vi) 'sVaR': Stressed Value at Risk (Risikopotenzial unter Stressbedingungen);

    vii) 'IRC': Incremental Risk Charge (Ansatz für zusätzliche Risiken);

    viii) 'CTP': Correlation Trading Portfolio (Korrelationshandelsportfolio);

    ix) 'APR': All Price Risk (alle Preisrisiken abbildende Zahl), berechnet nach Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    x) 'Risikomessgrößen' ('RM') für Banken mit genehmigten internen Modellen (IMA): Wert von VaR, sVaR und, falls erforderlich, IRC und APR für die Portfolios, gemäß den Abschnitten 3 bis 5 dieses Anhangs, zwischen dem ersten und dem letzten RM-Referenzdatum;

    xi) 'Erstes RM-Referenzdatum': Datum, an dem die Institute mit der Berechnung der RM-Werte beginnen;

    xii) 'Letztes RM-Referenzdatum': Datum, an dem die Institute die Berechnung der RM-Werte beenden;

    xiii) 'RM-Einreichungstermin': Datum, bis zu dem die Institute die RM-Ergebnisse für die Transaktionen im Benchmarking-Portfolio einreichen müssen;

    xiv) 'Barwert' ('PV'): Mark-to-Market-Wert der in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Portfolios zum letzten RM-Referenzdatum;

    xv) 'ATM' (At the Money): 'Am Geld' in Bezug auf den relativen Stand des aktuellen oder künftigen Preises des Basiswerts eines Derivats gegenüber dem Ausübungspreis dieses Derivats;

    xvi) 'OTM' (Out of the Money): 'Aus dem Geld' in Bezug auf den relativen Stand des aktuellen oder künftigen Preises des Basiswerts eines Derivats gegenüber dem Ausübungspreis dieses Derivats;

    xvii) 'ITM' (In the Money): 'Im Geld' in Bezug auf den relativen Stand des aktuellen oder künftigen Preises des Basiswerts eines Derivats gegenüber dem Ausübungspreis dieses Derivats;

    xviii) 'Long': 'gekauft' und 'Short': 'verkauft';

    xix) 'CDS': Credit Default Swaps (Kreditausfallswaps);

    xx) bei CDS steht 'Long' für den 'Kauf einer Absicherung' und 'Short' für den 'Verkauf einer Absicherung'.

    xxi) 'Mio.': Millionen;

    xxii) 'OTC': Over the Counter (außerbörslich gehandelt);

    xxiii) 'ASA': alternativer Standardansatz im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    xxiv) 'SBM': sensitivitätsgestützte Methode im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    xxv) 'DRC' (Default Risk Requirement): Anforderung für das Ausfallrisiko im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    xxvi) 'RRAO' (Residual Risk Add-On): Aufschlag für Restrisiken im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  2. Für das Benchmarking gelten folgende Datumsvorgaben:
    1. Buchungsdatum ist der 19. Februar 2026;
    2. IMV- (und erstes SBM-)Referenzdatum ist der 27. Februar 2026 (17:30 Uhr MEZ);
    3. IMV- (und erster SBM- und SBM-Validierungs-)Einreichungstermin ist der 13. März 2026;
    4. erstes RM-Referenzdatum ist der 18. Mai 2026;
    5. letztes RM- (und letztes ASA-)Referenzdatum ist der 29. Mai 2026;
    6. RM- (und letzter ASA-)Einreichungstermin ist der 26. Juni 2026.
  3. Sofern in Abschnitt 2 dieses Anhangs nicht ausdrücklich anders festgelegt, werden alle Positionen zu dem unter Buchstabe b Ziffer i dieses Abschnitts genannten Buchungsdatum gebucht. Sobald die Positionen gebucht wurden, altert jedes Portfolio während der Dauer des Benchmarkings und wird unter der Annahme berechnet, dass das Institut während der gesamten Dauer des Benchmarkings nicht in die Verwaltung des Portfolios eingreift. Sofern in den Spezifikationen für das jeweilige Instrument nichts anderes vorgegeben ist, werden die Ausübungspreise für Optionspositionen in Relation zu den am Buchungsdatum festgestellten Schlusskursen des betreffenden Basiswerts ermittelt.
  4. Für die Zwecke der ursprünglichen Marktbewertung muss die Bewertung eines jeden Instruments zum IMV-Einreichungstermin bei der zuständigen Behörde des Instituts eingereicht werden. Bis zu diesem Termin muss das Institut zu den Ergebnissen auch Erläuterungen im Sinne von Buchstabe e übermitteln. Die IMV wird nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Frontoffice-Bewertung des Instituts bereitgestellt. Werden die IMVs nicht vom Frontoffice des Instituts bereitgestellt, muss das Institut in seinen Erläuterungen angeben, aus welcher Quelle die IMV-Daten stammen.
  5. Die Erläuterungen, die die Institute zusammen mit der IMV übermitteln, müssen für jedes Instrument Folgendes enthalten:
    1. die zur Berechnung der IMV des Instruments verwendeten Risikofaktoren;
    2. das zur Berechnung der IMV des Instruments verwendete Preismodell und eine Beschreibung dieses Preismodells;
    3. verfügbare Referenzdaten für das Instrument im institutseigenen Format;
    4. die unter den Buchstaben h, i, l, n, o, p, w, x, z und hh dieses Abschnitts genannten Aspekte;
    5. Institute, die interne Modelle verwenden dürfen, müssen außerdem Folgendes melden:
      1. die in das interne Modell für das Instrument eingehenden Risikofaktoren;
      2. die in das interne Modell eingehenden Risikofaktoren, die als Bewertungsfaktoren auch in die IMV des Instruments eingehen;
      3. Spezifika des internen Modells in Bezug auf die Instrumente.
  6. Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer v ist alles Folgende anzugeben:
    1. Kurzbeschreibung des internen Modells;
    2. angewandte Neubewertungsmethoden;
    3. funktionale Form für die Modellierung von Renditen (z.B. absolute, relative, andere Methoden);
    4. qualitative Angaben zu den Zeitreihen, die zur Kalibrierung des VaR-Modells in Bezug auf das Instrument verwendet wurden (z.B. Quelle, Normalisierungsmethodik, verwendete Unterklassen, sonstige Informationen, die aus Sicht der Institute zur Erläuterung der übermittelten Ergebnisse von Belang sind).
  7. Die unter Buchstabe d genannten Erläuterungen werden jedes Mal aktualisiert, wenn ein neuer Wert eingereicht wird, um den Veränderungen zwischen den Datenübermittlungen Rechnung zu tragen. Die Erläuterungen müssen einen Abschnitt enthalten, in dem alle Einreichungstermine und die Gründe für Neuübermittlungen aufgeführt sind.
  8. Bei der Berechnung der Positionsrisiken werden die Finanzierungskosten nicht berücksichtigt. Gegebenenfalls verwenden die Institute den Tagesgeldsatz in der Währung des Instruments als Abzinsungssatz. Bei den in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Derivaten wird eine Sicherungsvereinbarung angenommen. Ist dies nicht möglich, müssen in den unter Buchstabe d genannten Erläuterungen Gründe dafür angegeben werden.
  9. Das Gegenparteiausfallrisiko und das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ('CVA-Risiko') bleiben bei der Bewertung der Risiken der Portfolios unberücksichtigt. Ist dies nicht möglich, müssen in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen Gründe dafür angegeben werden. Die Institute geben an, in welchen Fällen andere Typologien von Bewertungsanpassungen in die IMV eingehen, und führen in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen für jedes Finanzinstrument die Methodik und die Auswirkungen an.
  10. Bei Transaktionen, die Kaufpositionen in CDS beinhalten, nehmen die Institute an, dass in Übereinstimmung mit den üblichen Marktstandards und -konventionen die sofortige Zahlung einer Upfront-Provision erfolgt, um die Position einzugehen. Der Fälligkeitstermin muss bei allen CDS den üblichen vierteljährlichen Kündigungsterminen entsprechen.
  11. Werden für die erforderlichen Preisberechnungen für CDS-Positionen zusätzliche Spezifikationen benötigt, müssen diese den üblichen Marktstandards und -konventionen entsprechen und in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen ausgeführt werden.
  12. Der Fälligkeitstermin muss sicherstellen, dass die Transaktion der nach den üblichen Marktstandards und -konventionen festgelegten Restlaufzeit möglichst nahekommt.
  13. Was die Einzelheiten der in Abschnitt 2 dieses Anhangs nicht genannten Instrumente angeht, müssen die Institute in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen die zugrunde gelegten Annahmen, einschließlich der Zinsberechnungsmethode und des gewählten handelbaren und liquiden Instruments, sofern zulässig, samt Ergebnissen angeben.
  14. Sind aus Sicht der Institute für die Interpretation der Ergebnisse weitere Annahmen als die in diesem Abschnitt genannten relevant (Zeitpunkt des Geschäftsschlusses, Coupon Rolls, Zuordnung zu Indizes u. a.), so sind diese in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen zu beschreiben.
  15. Die unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen müssen auch Erläuterungen zu Risiken enthalten, die von dem Modell für die in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Instrumente nicht erfasst werden.
  16. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Optionen als außerbörslich gehandelt ('OTC') zu behandeln.
  17. Bei OTC-Optionen sind die üblichen Zeitkonventionen zu befolgen. Die Laufzeit einer 'n-monatigen' Option beträgt n Monate. Erlöschen Optionen nicht an einem Handelstag, passen die Institute den Verfallstag nach den üblichen Marktstandards und -konventionen werktäglich an.
  18. Alle OTC-Optionen werden wie folgt eingestuft:
    1. im Falle von Aktien auf Einzeladressen und Waren als amerikanisch;
    2. im Falle von Aktienindizes, Devisen und Swaptions als europäisch.
  19. Sämtliche OTC-Optionen gelten als 'ungedeckt', sodass die Prämie aus der ursprünglichen Marktbewertung ausgenommen wird.
  20. Institute, die für CTPs das APR-Modell verwenden dürfen, müssen Einzelheiten zu ihren wichtigsten Annahmen sowie Marktstandards und -konventionen hinsichtlich der CTP-Instrumente in Abschnitt 2 dieses Anhangs angeben, einschließlich der Sicherungsquoten, die sie berechnet haben, damit die CTP-Instrumente zum Buchungsdatum CS01-neutral sind.
  21. Die IMV muss für jedes Instrument in der Währung angegeben werden, die in Abschnitt 2 dieses Anhangs als EBA-Instrument-Währung festgelegt ist.
  22. Bei Portfolios aus einem oder mehreren Instrumenten in EBA-Instrumentewährungen, die von der EBA-Portfoliowährung abweichen, wird das Ergebnis zum EZB-Devisenkassakurs vom betreffenden Tag in die gemeldete EBA-Portfoliowährung umgerechnet. Das umgerechnete Ergebnis ist in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen zu erklären.
  23. Bei der Buchung von Positionen befolgen die Institute die einschlägigen Marktkonventionen, sofern in diesen Erläuterungen bei der Beschreibung der Instrumente ( Abschnitt 2 dieses Anhangs) nichts anderes festgelegt ist.
  24. Ist ein Instrument oder der Basiswert eines Derivats von einer Unternehmensmaßnahme (Corporate Action) betroffen, die sich auf das Benchmarking auswirkt (z.B. Kündigungsrecht (Call) des Emittenten, Ausfall oder ähnliche Maßnahme), so klammern die Institute dieses Instrument samt aller zugehörigen CDS oder Optionen aus dem Portfolio aus.
  25. In Bezug auf eine Indexreihe bezeichnet 'On-the-run' die liquideste und handelbarste auf dem Markt verfügbare Reihe dieses Index. Die Institute erläutern ihre Entscheidung für eine bestimmte 'On-the-run'Reihe samt Ergebnissen in den unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Erläuterungen.
  26. Sofern nicht anders angegeben, wenden die Institute für den Zinssatz die EU-Benchmark-Verordnung an, um die in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Instrumente zu verbuchen. Die Institute geben den Satz, der außer den in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Sätzen angewandt wurde, im Rahmen der unter Buchstabe d genannten Erläuterungen an.
  27. Die Risikomessgrößen für die in den Abschnitten 3 bis 5 dieses Anhangs genannten Portfolios samt Barwert sind vom 'ersten RM-Referenzdatum' bis zum 'letzten RM-Referenzdatum' zu berechnen. Die ASA-Risikomessgrößen nach FRTB (SBM, DRC und RRAO) sind für das 'letzte RM-Referenzdatum' zu berechnen. Die Institute müssen ihrer zuständigen Behörde die Ergebnisse dieser Berechnungen bis zum 'RM-Einreichungstermin' übermitteln. IMV und SBM müssen für jedes Instrument angegeben werden. Risikomessgrößen, SBM, DRC, RRAO und Barwert, soweit anwendbar, müssen für jedes Portfolio angegeben werden, sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios. SBM, DRC und RRAO sind, soweit anwendbar, mindestens für dieselben Portfolios zu melden, für die Risikomessgrößen gemeldet werden.
  28. Für die in Abschnitt 7 dieses Anhangs genannten Portfolios melden die Institute die SBM-Ergebnisse und übermitteln sie gemäß den Meldestichtagen für die IMV-Meldung.
  29. Institute, die in den Anwendungsbereich des Benchmarkings fallen, melden ausschließlich Instrumente nach internen Modellen, die durch die Aufsichtsbehörden genehmigt wurden, und deren Handel nicht durch interne Richtlinien oder Einschränkungen des Handelssystems untersagt ist.
  30. Die Ergebnisse für die einzelnen und die aggregierten Portfolios sind nur dann zu übermitteln, wenn die Ergebnisse für alle darin enthaltenen Instrumente ebenfalls übermittelt werden.
  31. In Abschnitt 2 dieses Anhangs (Instrumente) bezeichnet das 'Jahr T' '2026' und 'Jahr T + X' '2026 + X', wobei X im Sinne von Abschnitt 2 zu verstehen ist.
  32. In Abschnitt 2 dieses Anhangs (Instrumente) haben die Institute den Verfallstag/die Fälligkeit folgendermaßen zu bestimmen:
    1. Ist ein Datum angegeben, wird dieses Datum verwendet.
    2. Ist kein Datum angegeben, wird, sofern vorhanden, die Marktkonvention angewandt. Besagt z.B. eine Marktkonvention, dass der Verfallstag/Fälligkeitstag der 3. Freitag des Monats ist, dann bedeutet 'Juni Jahr T' den dritten Freitag des betreffenden Monats im Jahr T.
    3. 'Ende' eines Monats bedeutet am letzten Kalendertag des betreffenden Monats.
    4. Im Falle eines festen Zeitraums nach dem 'Buchungsdatum' ist, wenn die Zahl der Tage angegeben ist, der letzte Tag des Zeitraums gemeint. Ist der Zeitraum in Wochen, Monaten oder Jahren definiert, so ist es derselbe Tag der/des auf das Buchungsdatum folgenden Woche, Monats oder Jahres, oder wenn der letzte Monat oder das letzte Jahr dieses Zeitraums kürzer ist, der letzte Tag dieses Monats oder Jahres. Ist das 'Buchungsdatum + Zeitraum X' ein Feiertag, ist der folgende Geschäftstag zu wählen.
    5. Falls nicht anders angegeben, sind folgende Annahmen zu verwenden: Zinsberechnungsmethode: Act/360, Feiertagskalender: Target2.
  33. In Abschnitt 2 dieses Anhangs (Instrumente) gelten, sofern nicht anders angegeben, für alle CDS die folgenden Vorgaben:
    1. Kuponzahlung: vierteljährlich
    2. Kupon (Basispunkte): 100
    3. Zinsberechnungsmethode: ACT/360
    4. ISDA-Definitionen Jahr: 2014
    5. Umstrukturierungsklausel: Modified-Modified Restructuring (MMR)
    6. Fälligkeit: Dezember Jahr T+4
    7. Art der Schuld: Vorrangig
    8. Laufzeit: 5 Jahre
    9. Stichtag wie Buchungsdatum
    10. Die verwendete Abzinsungskurve und Erlösquote sind in den unter Buchstabe d dieses Anhangs genannten Erläuterungen anzugeben.
  34. Die IMV von Anleiheinstrumenten beinhaltet aufgelaufene Zinsen.
  35. Die Institute müssen den PV-Bewertungszeitpunkt unter Angabe des Zeitpunkts in den unter Buchstabe e dieses Abschnitts genannten Erläuterungen angeben. Nach Möglichkeit soll die PV-Bewertung zum Geschäftsschluss erfolgen.
  36. Die Risikomessgrößen der Portfolios werden in der Währung berechnet, auf die auch das Portfolio lautet, und schließen keinerlei Wechselkursrisiko ein, auch nicht in Bezug auf die Währung der Rechnungslegung der Institute. Das Wechselkursrisiko ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es untrennbar mit den Instrumenten verbunden ist. Werden die Ergebnisse sowohl in der Währung der Rechnungslegung als auch in der Portfoliowährung ausgewiesen, so werden für die ASA-Zahlen die in der Währung der Rechnungslegung des Instituts berechneten Ergebnisse zum EZB-Devisenkassakurs vom Tag, an dem die Berechnung angestellt wird, in die EBA-Portfoliowährung umgerechnet. Die Umrechnung in die EBA-Portfoliowährung impliziert keine Veränderung bei den Fremdwährungsrisikofaktoren.
  37. Findet Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ('Basiswährungsansatz') Anwendung, so berücksichtigen die Institute bei ihren SBM-Berechnungen und bei der Meldung der SBM-Sensitivitäten die aus der Anwendung des Basiswährungsansatzes resultierenden Wechselkursrisikofaktoren. Die gemeldeten Werte werden nicht in der gewählten Basiswährung ausgedrückt, sondern in der Währung der Rechnungslegung des Instituts, wobei die Umrechnung zum EZB-Devisenkassakurs vom jeweiligen Tag erfolgt.

Abschnitt 2: Instrumente

Die Institute stellen die IMV gemäß den Erläuterungen in Abschnitt 1 dieses Anhangs für folgende Finanzinstrumente bereit, für die sie die Risikomessgrößen und den Barwert der in den Abschnitten 3 und 4 genannten Portfolios zur Verfügung stellen müssen:

Aktien

101. Longposition Futures, EURO-STOXX-50-Index (Ticker: FESX)

Nominalbetrag: Gegenwert von Indexwert mal 1.000 EUR

Börse: Eurex

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

102. Longposition 10.000 Anteile, BAYER (Ticker: BAYN GR)

Börse: Xetra
EBA-Instrument-Währung: EUR

103. Shortposition Futures, BAYER (Ticker: BAYN GR)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Börse: Eurex

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

104. Shortposition Futures, STELLANTIS (Ticker: STLA FP)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Börse: Euronext

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

105. Shortposition Futures, ALLIANZ (Ticker: ALV GR)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Börse: Eurex

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

106. Shortposition Futures, BARCLAYS (Ticker: BARC LN)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Börse: Eurex

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: GBP

107. Shortposition Futures, DEUTSCHE BANK (Ticker: DBK GR)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Börse: Eurex

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

108. Shortposition Futures, CRÉDIT AGRICOLE (Ticker: ACA FP)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Börse: Euronext

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

109. Long-Call-Optionen. Basiswert BAYER (Ticker: BAYN GR), ATM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

110. Short-Call-Optionen. Basiswert BAYER (Ticker: BAYN GR), ATM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: Dezember Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

111. Long-Call-Optionen. Basiswert PFIZER (Ticker: PFE US) 10 % OTM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: USD

112. Long-Put-Optionen. Basiswert PFIZER (Ticker: PFE US) 10 % OTM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: USD

113. Long-Call-Optionen. Basiswert BAYER (Ticker: BAYN GR) 10 % OTM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: Dezember Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

114. Short-Call-Optionen. Basiswert BAYER (Ticker: BAYN GR) 10 % OTM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

115. Long-Call-Optionen. Basiswert AVIVA (Ticker: AV/LN) 10 % OTM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: Dezember Jahr T
EBA-Instrument-Währung: GBP

116. Long-Put-Optionen. Basiswert AVIVA (Ticker: AV/LN) 10 % OTM (1 Vertrag = 100 Anteile)

Nominalbetrag: Gegenwert von 10.000 Anteilen des Basiswerts

Verfallstag: Dezember Jahr T
EBA-Instrument-Währung: GBP

117. Shortposition Futures, NIKKEI 225 (Ticker: NKY)

Nominalbetrag: Gegenwert von Indexwert mal 20.000 JPY

Börse: CME

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: JPY

118. Aktienprodukt, Auto-Callable

Longposition

Buchung zum 'Buchungszeitpunkt'

Nominalbetrag ('Kapitalbetrag'): 1.000.000 EUR

Basiswert: EURO-STOXX-50-Index (Ticker: SX5E)

EBA-Instrument-Währung: EUR

Fälligkeit: 5 Jahre

Jährliche Auszahlung und jährliche Beobachtung ('Buchungsdatum + 1 Jahr', 'Buchungsdatum + 2 Jahre', 'Buchungsdatum + 3 Jahre', 'Buchungsdatum + 4 Jahre', 'Buchungsdatum + 5 Jahre'). Die Auszahlung erfolgt 10 Tage nach dem Stichtag.

Kupon: 6 %

Autocall-Level ('ursprünglicher Wert'): Buchungsdatum Tagesschluss + 1 Monat

Barriere Kuponzahlung: 60 % des Autocall-Levels

Schutzbarriere: 55 % des Autocall-Levels

  • Nicht garantiertes Kapital, falls der Index unter der Schutzbarriere liegt (der Kapitalrückfluss im fünften Jahr ist anteilig, falls die Schutzbarriere unterschritten wird: liegt beispielsweise der SX5E bei 40 % seines ursprünglichen Levels, ist der Kapitalrückfluss gleich 40 %).
  • Falls SX5E > 60 % (Barriere Kupon) des ursprünglichen Werts zum Ende eines Jahres, wird ein Kupon von 6 % ausbezahlt.
  • Falls SX5E > 100 % des ursprünglichen Werts zum Ende eines Jahres, erfolgt ein Produkt-Call und die Auszahlung umfasst Kupon und Kapital (100 %).
  • Falls SX5E < 60 % (Barriere Kupon) des ursprünglichen Werts zum Ende eines Jahres, wird kein Kupon ausbezahlt.
  • Falls SX5E < 55 % (Schutzbarriere) des ursprünglichen Werts zum Ende von Jahr 5, wird das Kapital nur anteilig ausbezahlt. Falls SX5E > = 55 % (Schutzbarriere) des ursprünglichen Werts zum Ende von Jahr 5, wird das Kapital vollständig ausbezahlt.
119. Long-Call-Optionen. Basiswert EURO-STOXX-50-Index (Ticker: SX5E), ATM

Nominalbetrag: Gegenwert von Indexwert mal 1.000 EUR

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

120. Long-Call-Optionen. Basiswert EURO-STOXX-600-Index (Ticker: SXXP), ATM

Nominalbetrag: Gegenwert von Indexwert mal 10.000 EUR

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: EUR

121. Longposition Futures, VIX-Index (CBOE)

Nominalbetrag: Gegenwert von Indexwert mal 100.000 USD

Verfallstag: September Jahr T
EBA-Instrument-Währung: USD

IR

201. Fünf-Jahres-IRS EUR - Erhalte Festsatz und zahle variablen Satz

Festsatzseite: erhalte jährlich

Variabler Zinssatz: 6-Monats-EURIBOR, zahle halbjährlich Zinsberechnung: ACT/360

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum (d. h. Börsenschlusskurse vom Buchungsdatum zu verwenden)

Fälligkeit: Buchungsdatum + 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

202. Zwei-Jahres-EUR-Swaption auf 5-Jahres-IRS EUR - Zahle Festsatz und erhalte variablen Satz

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Das Institut ist der Verkäufer der Option auf den Swap. Die Gegenpartei des Instituts kauft das Recht, einen Swap mit dem Institut abzuschließen; übt die Gegenpartei ihr Recht aus, erhält sie den festen Satz, während das Institut den variablen Satz erhält.

Swaption mit einer Laufzeit von zwei Jahren (Buchungsdatum + 2 Jahre) auf IRS, definiert wie folgt: Festsatzseite - zahle jährlich; Variabler Zinssatz: 6-Monats-EURIBOR, erhalte halbjährlich; Nominalbetrag: 10.000.000 EUR Roll-Konvention und Kalender: Standard; Stichtag des zugrunde liegenden Swaps: Buchungsdatum + 2 Jahre

Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps: Buchungsdatum + 7 Jahre

Prämienzahlung zum Buchungsdatum (Buchungsdatum). Cash-settled

Ausübungspreis basiert auf dem ATM-Kurs des bei diesem Instrument definierten Forward Swaps.
EBA-Instrument-Währung: EUR

203. Fünf-Jahres-IRS USD. Erhalte festen Satz und zahle variablen Satz

Festsatz: erhalte jährlich

Variabler Zinssatz: 3-Monats-USD-SOFR (Overnight-SOFR, täglich aufgezinst), zahle vierteljährlich

Nominalbetrag: 1.000.000 USD

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum (d. h. Börsenschlusskurse vom Buchungsdatum zu verwenden)

Fälligkeitstermin: Buchungsdatum + 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: USD

204. 2-Jahres-IRS GBP. Erhalte festen Satz und zahle variablen Satz

Festsatz: erhalte jährlich

Variabler Zinssatz: SONIA-(Tagesgeld-)Satz, aufgezinst und vierteljährlich gezahlt Zinsberechnung: ACT/365

Nominalbetrag: 10.000.000 GBP

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum (d. h. Börsenschlusskurse vom Buchungsdatum zu verwenden)

Fälligkeit: Buchungsdatum + 2 Jahre
EBA-Instrument-Währung GBP

205. 10-jährige UBS Floating Rate Note mit Collar

Nominal-(Kapital-)betrag: 1.000.000 USD

Die variabel verzinslichen Schuldverschreibungen sind vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten der UBS AG ('UBS').

EBA-Instrument-Währung USD

  • Die Schuldverschreibungen sind zu einem Jahressatz verzinslich, der dem 3-Monats-USD-SOFR (Overnight-SOFR, täglich aufgezinst) zuzüglich 1,5 % pro Jahr ('variabler Zinssatz') entspricht, wobei eine Obergrenze von 7,5 % pro Jahr ('Zinsobergrenze') und eine Untergrenze von 2,5 % pro Jahr ('Zinsuntergrenze') gilt.
  • Jegliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen, einschließlich Zinsen und Kapitalbetrag bei Fälligkeit, setzen voraus, dass die UBS AG kreditwürdig ist. Die Institute werden aufgefordert, eine geeignete Abzinsungskurve zu verwenden, die in den Erläuterungen zu erklären ist.
  • Ertrag: Für die Schuldverschreibungen werden vierteljährlich Zinsen zu einem Zinssatz gezahlt, der unter folgenden Voraussetzungen dem variablen Zinssatz entspricht: i) liegt der variable Zinssatz zum Zeitpunkt der Kuponbestimmung unter der Zinsuntergrenze, so entspricht der für die betreffende Zinsperiode anzuwendende Zinssatz der Zinsuntergrenze; ii) liegt der variable Zinssatz zum Zeitpunkt der Kuponbestimmung über der Zinsobergrenze, so entspricht der für die betreffende Zinsperiode anwendbare Zinssatz der Zinsobergrenze.
Zinszahlungsbetrag Der für eine Zinsperiode auf Schuldverschreibungen zu zahlende Zinsbetrag entspricht dem Produkt aus: a) dem Kapitalbetrag der Schuldverschreibungen, b) dem für diese Zinsperiode geltenden Zinssatz und c) einer Bruchzahl, deren Zähler die Anzahl der Tage der Zinsperiode (berechnet auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres mit zwölf 30-Tage-Monaten) und deren Nenner 360 ist.
Handels- und Abwicklungsdatum 'Buchungsdatum'
Zinszahlungsdaten Vierteljährlich, zum Buchungsdatum + 3 Monate, Buchungsdatum + 6 Monate, Buchungsdatum + 9 Monate und Buchungsdatum + 1 Jahr, beginnend am Buchungsdatum + 3 Monate während der Laufzeit der Schuldverschreibungen (vorbehaltlich der darin beschriebenen Anpassungen)
FälligkeitsterminWährung Buchungsdatum + 10 JahreUSD
Zinsberechnungsbasis 30/360
Geschäftstagekonvention Following unadjusted
Kuponbestimmung Datum Für jede Zinsperiode am vorletzten Londoner Bankarbeitstag unmittelbar vor dem jeweiligen Zinsstichtag.
Ein 'Londoner Bankarbeitstag' ist ein Tag, an dem die Geschäftsbanken für allgemeine Geschäfte (einschließlich für Devisengeschäfte und Deviseneinlagen) in London geöffnet sind und an dem Geschäfte in US-Dollar auf dem Londoner Interbankmarkt getätigt werden können.
206. Longposition GERMANY GOVT (Inflation) 1.000.000 EUR (ISIN DE0001030583)

Fälligkeit: 15. April 2033
EBA-Instrument-Währung: EUR

207. Shortposition GERMANY GOVT 1.000.000 EUR (ISIN DE0001030708)

Fälligkeit: 15. August 2030
EBA-Instrument-Währung: EUR

208. Longposition ITALY GOVT (Inflation) 1.000.000 EUR (ISIN IT0005138828)

Fälligkeit: 15. September 2032
EBA-Instrument-Währung: EUR

209. Longposition ITALY GOVT 1.000.000 EUR (ISIN IT0005340929)

Fälligkeit: 1. Dezember 2028
EBA-Instrument-Währung: EUR

210. Longposition SPAIN GOVT 1.000.000 EUR (ISIN ES00000127A2)

Fälligkeit: 30. Juli 2030
EBA-Instrument-Währung: EUR

211. Shortposition FRANCE GOVT 1.000.000 EUR (ISIN FR0012993103)

Fälligkeit: 25. Mai 2031
EBA-Instrument-Währung: EUR

212. Shortposition GERMANY GOVT 1.000.000 EUR (ISIN DE0001135176)

Fälligkeit: 4. Januar 2031
EBA-Instrument-Währung: EUR

213. Longposition UNITED KINGDOM GOVT 1.000.000 GBP (ISIN GB0004893086)

Fälligkeit: 7. Juni 2032
EBA-Instrument-Währung: GBP

214. Longposition PORTUGAL GOVT 1.000.000 EUR (ISIN PTOTEXOE0024)

Fälligkeit: 15. Juni 2029
EBA-Instrument-Währung: EUR

215. Shortposition UNITED STATES GOVT 1.000.000 USD (ISIN US91282CAV37)

Fälligkeit: 15. November 2030
EBA-Instrument-Währung USD

216. Longposition BRAZIL GOVT (callable) 1.000.000 USD (ISIN US105756BZ27)

Fälligkeit: 13. Januar 2028
EBA-Instrument-Währung: USD

217. Longposition MEXICO GOVT (callable) 1.000.000 USD (ISIN US91087BAT70)

Fälligkeit: 19. Mai 2033
EBA-Instrument-Währung USD

218. 10-Jahres-IRS EURO - erhalte variablen Satz und zahle Festsatz

Festsatzseite: zahle jährlich

Variabler Zinssatz: 3-Monats-Euribor, erhalte vierteljährlich Zinsberechnung: ACT/360

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum (d. h. Börsenschlusskurse vom Buchungsdatum zu verwenden)

Fälligkeit: Buchungsdatum + 10 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

219. 5-Jahres-IRS EURO - erhalte variablen Satz und zahle Festsatz

Festsatzseite: zahle jährlich

Variabler Zinssatz: 6-Monats-Euribor, erhalte alle 6 Monate Zinsberechnung: ACT/360

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum (d. h. Börsenschlusskurse vom Buchungsdatum zu verwenden)

Fälligkeit: Buchungsdatum + 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

220. 'Mark-to-Market'-bewerteter (5 Jahre) Währungsswap EUR/USD Erhalte USD und zahle EUR.

EUR: 3-Monats-ESTER, zahle vierteljährlich, aufgezinst mit einer Zahlungsverzögerung von 2 Tagen Zinsberechnung: ACT/360

USD: 3-Monats-SOFR (Overnight-SOFR, täglich aufgezinst), erhalte vierteljährlich, aufgezinst mit einer Zahlungsverzögerung von 2 Tagen Zinsberechnung: ACT/360

Seite 1 - USD: Nominalbetrag 10.000.000 EUR, Gegenwert bereinigt auf vierteljährlicher Basis

Seite 2 - EUR: Nominalbetrag 10.000.000 EUR,

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum + 6 Monate

Fälligkeit: Buchungsdatum + 5,5 Jahre

EBA-Instrument-Währung: EUR
Siehe auch Abschnitt 6 dieses Anhangs 'Instrumente - zusätzliche Spezifikationen'

221. 10-Jahres-IRS EURO - erhalte ESTER-Satz und zahle EURIBOR

ESTER-Seite: erhalte jährlich Zinsberechnung: ACT/360

EURIBOR-Seite: 3-Monats-Euribor + Basis, zahle vierteljährlich Zinsberechnung: ACT/360

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Roll-Konvention und Kalender: Standard

Stichtag wie Buchungsdatum (d. h. Börsenschlusskurse vom Buchungsdatum zu verwenden)

Fälligkeit: Buchungsdatum + 10 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

222. Longposition ITALY GOVT (Inflation) 1.000.000 EUR (ISIN IT0005387052)

Fälligkeit: 15. Mai 2030
EBA-Instrument-Währung: EUR

223. Fünf-Jahres-Zero-Coupon-Inflation-Swap EUR - erhalte inflationsindexierte Rendite und zahle Festsatz (r)

Inflationsindex: VPI (HVPIxT)

Festsatzseite (zahle Festsatz): [(1 + r) 5 - 1]

Erhalte inflationsindexierte Rendite:bild

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Basisfixingtermin: Buchungsdatum - 3 Monate

Endgültiges Fixing: Buchungsdatum + 4 Jahre 9 Monate

Fälligkeit: Buchungsdatum + 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

224. Zwei-Jahres-EUR-Swaption auf 5-Jahres-IRS EUR - Zahle Festsatz und erhalte variablen Satz

Nominalbetrag: 10.000.000 EUR

Das Institut ist der Verkäufer der Option auf den Swap. Die Gegenpartei des Instituts kauft das Recht, einen Swap mit dem Institut abzuschließen; übt die Gegenpartei ihr Recht aus, erhält sie den variablen Satz, während das Institut den festen Satz erhält.

Swaption mit einer Laufzeit von zwei Jahren (Buchungsdatum + 2 Jahre) auf IRS, definiert wie folgt: Festsatzseite: erhalte jährlich Variabler Zinssatz: 6-Monats-Euribor, zahle alle 6 Monate Nominalbetrag: 10.000.000 EUR Roll-Konvention und Kalender: Standard; Stichtag des zugrunde liegenden Swaps: Buchungsdatum + 2 Jahre

Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps: Buchungsdatum + 7 Jahre

Prämienzahlung zum Buchungsdatum (Buchungsdatum). Cash-settled

Ausübungspreis basiert auf dem ATM-Kurs des bei diesem Instrument definierten Forward Swaps +100 Basispunkte
EBA-Instrument-Währung: EUR

FX

301. 6-monatiger USD/EUR Forward-Vertrag. Cash-settled. USD Long - EUR Short; Nominalbetrag 10.000.000 USD; Ausübungspreis des Forwards: entspricht 100 % des entsprechenden EZB- Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum
EBA-Instrument-Währung: EUR
302. 6-monatiger EUR/GBP Forward-Vertrag. Cash-settled. EUR Long - GBP Short; Nominalbetrag 10.000.000 GBP; Ausübungspreis des Forwards: entspricht 100 % des entsprechenden EZB- Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum
EBA-Instrument-Währung: EUR
303. Longposition 10.000.000 USD Cash.

Cash-Position. Es ist von einem inhärenten Wechselkursrisiko im Sinne von Abschnitt kk auszugehen.
EBA-Instrument-Währung: EUR

304. Long-EUR/USD-Call-Option (EUR Long, USD Short). Cash-settled. Nominalbetrag: 10.000.000 EUR. Gegenwert auf Basis des EUR/USD-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum.

Ausübungspreis: 110 % des EUR/USD-EZB-Referenzkurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Verfallstag: Buchungsdatum + 1 Jahr
EBA-Instrument-Währung: EUR

305. Long-EUR/USD-Call-Option (EUR Long, USD Short). Cash-settled. Nominalbetrag: 10.000.000 EUR. Gegenwert auf Basis des EUR/USD-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum.

Ausübungspreis: 90 % des EUR/USD-EZB-Referenzkurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Verfallstag: Buchungsdatum + 1 Jahr
EBA-Instrument-Währung: EUR

306. Short-EUR/USD-Call-Option (EUR Short, USD Long). Cash-settled. Nominalbetrag: 10.000.000 EUR. Gegenwert auf Basis des EUR/USD-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum.

Ausübungspreis: 100 % des EUR/USD-EZB-Referenzkurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Verfallstag: Buchungsdatum + 1 Jahr
EBA-Instrument-Währung: EUR

307. Short-EUR/GBP-Call-Option (EUR Short, GBP Long). Cash-settled. Nominalbetrag: 10.000.000 EUR. Gegenwert auf Basis des EUR/GBP-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Ausübungspreis: 110 % des EUR/GBP-EZB-Referenzkurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Verfallstag: Buchungsdatum + 1 Jahr
EBA-Instrument-Währung: EUR

308. Long-EUR/JPY-Put-Option (EUR Short, JPY Long). Cash-settled. Nominalbetrag: 10.000.000 EUR. Gegenwert auf Basis des EUR/JPY-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Ausübungspreis: 110 % des EUR/JPY-EZB-Referenzkurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Verfallstag: Buchungsdatum + 1 Jahr
EBA-Instrument-Währung: EUR

309. Short-EUR/AUD-Put-Option (EUR Long, AUD Short). Cash-settled. Nominalbetrag: 10.000.000 EUR. Gegenwert auf Basis des EUR/AUD-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Ausübungspreis: 110 % des EUR/AUD-EZB-Referenzkurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum

Verfallstag: Buchungsdatum + 1 Jahr
EBA-Instrument-Währung: EUR

310. 6-Monats-EUR/DKK-Forward-Vertrag (EUR Long, DKK Short). Cash-settled. Nominalbetrag 10.000.000 EUR

Ausübungspreis des Forwards: entspricht 100 % des entsprechenden EUR/DKK-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum
EBA-Instrument-Währung: EUR

311. 6-Monats-EUR/BRL Nicht lieferbarer Forward-Vertrag (EUR Long, BRL Short). Nominalbetrag 10.000.000 EUR

Ausübungspreis des Forwards: entspricht 100 % des entsprechenden EUR/BRL-EZB-Referenzkassakurses bei Tagesschluss am Buchungsdatum
EBA-Instrument-Währung: EUR

Warenpositionen

401. Long 6-Monats-London Gold Forward, 3.500 Feinunzen (Gold Long, USD Short). Cash-settled. Ausübungspreis: 6-Monats-Forward-Kurs bei Tagesschluss am Buchungsdatum
EBA-Instrument-Währung: USD
402. Short 12-Monats-London Gold Forward, 3.500 Feinunzen (Gold Short, USD Long). Cash-settled. Ausübungspreis: 12-Monats-Forward-Kurs bei Tagesschluss am Buchungsdatum
EBA-Instrument-Währung: USD
403. Long-Call-Option 30.000 Barrel Rohöl Brent (Brent Crude Oil Long, USD Short). Cash-settled. Ausübungspreis: 12-Monats-Forward-Kurs bei Tagesschluss am Buchungsdatum. Verfallstag: Buchungsdatum + 6 Monate
EBA-Instrument-Währung USD
404. Short-Put-Option 30.000 Barrel Rohöl Brent (Brent Crude Oil Long, USD Short). Cash-settled. Ausübungspreis: 12-Monats-Forward-Kurs bei Tagesschluss am Buchungsdatum. Verfallstag: Buchungsdatum + 6 Monate
EBA-Instrument-Währung USD
405. Long-Call-Option 5.000 Feinunzen London Gold (Gold Long, USD Short). Cash-settled. Ausübungspreis: 18-Monats-Forward-Kurs bei Tagesschluss am Buchungsdatum. Verfallstag: Buchungsdatum + 18 Monate
EBA-Instrument-Währung: USD

Kreditspread

501. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf PORTUGAL

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

502. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf ITALIEN

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

503. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf SPANIEN

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

504. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf MEXIKO

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

505. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf BRASILIEN

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

506. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf UK

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

507. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Telefonica (Ticker: TEF SM)
EBA-Instrument-Währung: EUR
508. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Telefonica (Ticker: TEF SM)

Fälligkeit: Dezember Jahr T+2
EBA-Instrument-Währung: EUR

509. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Aviva (Ticker: AV LN)

ISDA-Definitionen Jahr 2003
EBA-Instrument-Währung: EUR

510. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Aviva (Ticker: AV LN)

ISDA-Definitionen Jahr 2003

Fälligkeit: Dezember Jahr T+2
EBA-Instrument-Währung: EUR

511. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Vodafone (Ticker: VOD LN)
EBA-Instrument-Währung: EUR
512. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf ENI SpA (Ticker: EMI IM)
EBA-Instrument-Währung: EUR
513. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf Eli Lilly (Ticker: LLY US)

Umstrukturierungsklausel: Keine Umstrukturierung (XR14)
EBA-Instrument-Währung: USD

514. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Unilever (Ticker: UNA NA)
EBA-Instrument-Währung: EUR
515. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Total SA (Ticker: FP FP)
EBA-Instrument-Währung: EUR
516. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 EUR, CDS auf Volkswagen Group (Ticker: VOW GR)
EBA-Instrument-Währung: EUR
517. Longposition TURKEY GOVT 1.000.000 USD (ISIN US900123CT57)

Fälligkeit: 26. April 2029
EBA-Instrument-Währung: USD

518. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf TÜRKEI. Stichtag wie Buchungsdatum

Umstrukturierungsklausel: VOLL
EBA-Instrument-Währung: USD

519. Longposition 1.000.000 EUR Schuldverschreibungen Telefonica (ISIN XS1681521081)

Fälligkeit: 12. Januar 2028
EBA-Instrument-Währung: EUR

520. Longposition 1.000.000 EUR Schuldverschreibungen Volkswagen Group (ISIN XS2234567233)

Fälligkeit: 22. September 2028
EBA-Instrument-Währung: EUR

521. Shortposition 1.000.000 EUR Schuldverschreibungen Volkswagen Group (ISIN XS1167667283)

Fälligkeit: 16. Januar 2030
EBA-Instrument-Währung: EUR

522. Longposition 1.000.000 EUR Schuldverschreibungen Total SA (ISIN XS1856281834)

Fälligkeit: 11. Juli 2033
EBA-Instrument-Währung: EUR

523. Longposition AUSTRIA GOVT 1.000.000 EUR (ISIN AT0000A04967)

Fälligkeit: 15. März 2037
EBA-Instrument-Währung: EUR

524. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf ÖSTERREICH

Fälligkeit: Juni Jahr T+15
EBA-Instrument-Währung: USD

525. Longposition NETHERLANDS GOVT 1.000.000 EUR (ISIN NL0013552060)

Fälligkeit: 15. Januar 2040
EBA-Instrument-Währung: EUR

526. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf NIEDERLANDE

Fälligkeit: Juni Jahr T+20
EBA-Instrument-Währung: USD

527. Longposition BELGIUM GOVT 1.000.000 EUR (ISIN BE0000348574)

Fälligkeit: 22. Juni 2050
EBA-Instrument-Währung: EUR

528. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) 1.000.000 USD, CDS auf BELGIEN

Fälligkeit: Juni Jahr T+30
EBA-Instrument-Währung: USD

529. Longposition (Kauf einer Absicherung) 10.000.000 EUR CDS auf iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe

Fälligkeit: Juni Jahr T+4
EBA-Instrument-Währung: EUR

530. Short-Put-Option. 10.000.000 EUR. Basiswert iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe (selbes Instrument wie 529).

Ausübungspreis: ATM

Verfallstag: Buchungsdatum + 6 Monate
EBA-Instrument-Währung: EUR

531. Longposition 1.000.000 EUR AXA SA (callable) (ISIN XS1799611642)

Fälligkeit: 28. Mai 2049
EBA-Instrument-Währung: EUR

532. Longposition 1.000.000 USD AT&T Bond (callable) (ISIN US00206RFW79)

Fälligkeit: 15. August 2037
EBA-Instrument-Währung: USD

533. Longposition 1.000.000 EUR BAYER AG (callable) (ISIN XS2199266268)

Fälligkeit: 6. Januar 2030
EBA-Instrument-Währung: EUR

534. Longposition 1.000.000 EUR ORANGE SA Bond (callable) (ISIN FR0013323870)

Fälligkeit: 20. März 2028
EBA-Instrument-Währung: EUR

In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Instrumente

601. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) in iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe

Attachment-Point: 3 %

Detachment-Point: 6 %

Nominalbetrag: 5.000.000 EUR

Fälligkeit: 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

602. Longposition (Kauf einer Absicherung) 5.000.000 EUR CDS auf iTraxx Europe Index, jüngste On-the-run-Reihe

Fälligkeit: Juni Jahr T+4

EBA-Instrument-Währung: EUR
Nominal ber. zur Vollabsicherung von CS01 aus 601 ohne Neuabsicherungsbedarf

603. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) in iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe

Attachment-Point: 3 %

Detachment-Point: 6 %

Nominalbetrag: 5.000.000 EUR

Fälligkeit: 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

604. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 5.000.000 EUR CDS auf iTraxx Europe Index, jüngste On-the-run-Reihe

Fälligkeit: Juni Jahr T+4

EBA-Instrument-Währung: EUR
Nominal ber. zur Vollabsicherung von CS01 aus 603 ohne Neuabsicherungsbedarf

605. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) in iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe

Attachment-Point: 12 %

Detachment-Point: 100 %

Nominalbetrag: 5.000.000 EUR

Fälligkeit: 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

606. Longposition (Kauf einer Absicherung) 5.000.000 EUR CDS auf iTraxx Europe Index, jüngste On-the-run-Reihe

Fälligkeit: Juni Jahr T+4

EBA-Instrument-Währung: EUR
Nominal ber. zur Vollabsicherung von CS01 aus 605 ohne Neuabsicherungsbedarf

607. Longposition (d. h. Kauf einer Absicherung) in iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe

Attachment-Point: 12 %

Detachment-Point: 100 %

Nominalbetrag: 5.000.000 EUR

Fälligkeit: 5 Jahre
EBA-Instrument-Währung: EUR

608. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) 5.000.000 EUR CDS auf iTraxx Europe Index, jüngste On-the-run-Reihe

Fälligkeit: Juni Jahr T+4

EBA-Instrument-Währung: EUR
Nominal ber. zur Vollabsicherung von CS01 aus 607 ohne Neuabsicherungsbedarf

609. Shortposition (d. h. Verkauf einer Absicherung) in iTraxx Europe Index, On-the-run-Reihe

Attachment-Point: 3 %

Detachment-Point: 6 %

Nominalbetrag: 5.000.000 EUR

Fälligkeit: 5 Jahre

EBA-Instrument-Währung: EUR
Erlösquote: 40 % fest

610. Longposition (Kauf einer Absicherung) 5.000.000 EUR CDS auf iTraxx Europe Index, jüngste On-the-run-Reihe

Fälligkeit: Juni Jahr T+4

EBA-Instrument-Währung: EUR
Nominal ber. zur Vollabsicherung von CS01 aus 609 ohne Neuabsicherungsbedarf

Abschnitt 3: Einzelne Portfolios - Einzelnes Instrument

Die Institute stellen die erforderlichen Risikomessgrößen und den Barwert der folgenden Einzelportfolios bereit:

Portfolio Kombination aus Instrumenten
Die erste Zahl steht für das Instrument (laut Abschnitt 2 dieses Anhangs).
Die zweite Zahl gibt die Menge des jeweiligen Instruments bzw. die Anzahl
der Kontrakte an.
EBA-Portfolio-Währung IMA-Risikomessgrößen
(VaR, SVaR und
gegebenenfalls IRC und
APR) erforderlich
ASA-Risikomessgrößen
nach FRTB (SBM, DRC,
RRAO) erforderlich
1001 101-1 Instrument EUR Nein Ja
1002 102-1 Instrument EUR Nein Ja
1003 103-1 Instrument EUR Nein Ja
1004 104-1 Instrument EUR Nein Ja
1005 105-1 Instrument EUR Nein Ja
1006 106-1 Instrument GBP Nein Ja
1007 107-1 Instrument EUR Nein Ja
1008 108-1 Instrument EUR Nein Ja
1009 109-1 Instrument EUR Nein Ja
1010 110-1 Instrument EUR Nein Ja
1011 111-1 Instrument USD Nein Ja
1012 112-1 Instrument USD Nein Ja
1013 113-1 Instrument EUR Nein Ja
1014 114-1 Instrument EUR Nein Ja
1015 115-1 Instrument GBP Nein Ja
1016 116-1 Instrument GBP Nein Ja
1017 117-1 Instrument JPY Nein Ja
1018 118-1 Instrument EUR Nein Ja
1019 119-1 Instrument EUR Nein Ja
1020 120-1 Instrument EUR Nein Ja
1021 121-1 Instrument USD Nein Ja
2001 201-1 Instrument EUR Nein Ja
2002 202-1 Instrument EUR Nein Ja
2003 203-1 Instrument USD Nein Ja
2004 204-1 Instrument GBP Nein Ja
2005 205-1 Instrument USD Nein Ja
2006 206-1 Instrument EUR Nein Ja
2007 207-1 Instrument EUR Nein Ja
2008 208-1 Instrument EUR Nein Ja
2009 209-1 Instrument EUR Nein Ja
2010 210-1 Instrument EUR Nein Ja
2011 211-1 Instrument EUR Nein Ja
2012 212-1 Instrument EUR Nein Ja
2013 213-1 Instrument GBP Nein Ja
2014 214-1 Instrument EUR Nein Ja
2015 215-1 Instrument USD Nein Ja
2016 216-1 Instrument USD Nein Ja
2017 217-1 Instrument USD Nein Ja
2018 218-1 Instrument EUR Nein Ja
2019 219-1 Instrument EUR Nein Ja
2020 220-1 Instrument EUR Nein Ja
2021 221-1 Instrument EUR Nein Ja
2022 222-1 Instrument EUR Nein Ja
2023 223-1 Instrument EUR Nein Ja
2024 224-1 Instrument EUR Nein Ja
3001 301-1 Instrument EUR Nein Ja
3002 302-1 Instrument EUR Nein Ja
3003 303-1 Instrument EUR Nein Ja
3004 304-1 Instrument EUR Nein Ja
3005 305-1 Instrument EUR Nein Ja
3006 306-1 Instrument EUR Nein Ja
3007 307-1 Instrument EUR Nein Ja
3008 308-1 Instrument EUR Nein Ja
3009 309-1 Instrument EUR Nein Ja
3010 310-1 Instrument EUR Nein Ja
3011 311-1 Instrument EUR Nein Ja
4001 401-1 Instrument USD Nein Ja
4002 402-1 Instrument USD Nein Ja
4003 403-1 Instrument USD Nein Ja
4004 404-1 Instrument USD Nein Ja
4005 405-1 Instrument USD Nein Ja
5001 501-1 Instrument USD Nein Ja
5002 502-1 Instrument USD Nein Ja
5003 503-1 Instrument USD Nein Ja
5004 504-1 Instrument USD Nein Ja
5005 505-1 Instrument USD Nein Ja
5006 506-1 Instrument USD Nein Ja
5007 507-1 Instrument EUR Nein Ja
5008 508-1 Instrument EUR Nein Ja
5009 509-1 Instrument EUR Nein Ja
5010 510-1 Instrument EUR Nein Ja
5011 511-1 Instrument EUR Nein Ja
5012 512-1 Instrument EUR Nein Ja
5013 513-1 Instrument USD Nein Ja
5014 514-1 Instrument EUR Nein Ja
5015 515-1 Instrument EUR Nein Ja
5016 516-1 Instrument EUR Nein Ja
5017 517-1 Instrument USD Nein Ja
5018 518-1 Instrument USD Nein Ja
5019 519-1 Instrument EUR Nein Ja
5020 520-1 Instrument EUR Nein Ja
5021 521-1 Instrument EUR Nein Ja
5022 522-1 Instrument EUR Nein Ja
5023 523-1 Instrument EUR Nein Ja
5024 524-1 Instrument USD Nein Ja
5025 525-1 Instrument EUR Nein Ja
5026 526-1 Instrument USD Nein Ja
5027 527-1 Instrument EUR Nein Ja
5028 528-1 Instrument USD Nein Ja
5029 529-1 Instrument EUR Nein Ja
5030 530-1 Instrument EUR Nein Ja
5031 531-1 Instrument EUR Nein Ja
5032 532-1 Instrument USD Nein Ja
5033 533-1 Instrument EUR Nein Ja
5034 534-1 Instrument EUR Nein Ja
6001 601-1 Instrument EUR Nein Ja
6002 602-1 Instrument EUR Nein Ja
6003 603-1 Instrument EUR Nein Ja
6004 604-1 Instrument EUR Nein Ja
6005 605-1 Instrument EUR Nein Ja
6006 606-1 Instrument EUR Nein Ja
6007 607-1 Instrument EUR Nein Ja
6008 608-1 Instrument EUR Nein Ja
6009 609-1 Instrument EUR Nein Ja
6010 610-1 Instrument EUR Nein Ja

Abschnitt 4: Einzelne Portfolios - Mehrere Instrumente

Die Institute stellen die erforderlichen Risikomessgrößen und den Barwert der folgenden Einzelportfolios bereit:

Portfolio Kombination aus Instrumenten
Die erste Zahl steht für das Instrument (laut Abschnitt 2 dieses Anhangs).
Die zweite Zahl gibt die Menge des jeweiligen Instruments bzw. die
Anzahl der Kontrakte an.
EBA-Portfolio-Währung IMA-Risikomessgrößen
(VaR, SVaR und
gegebenenfalls IRC und
APR) erforderlich
ASA-Risikomessgrößen
nach FRTB erforderlich
1101 103-1 Instrument
104-1 Instrument
105-1 Instrument
EUR Nein Ja
1102 113-1 Instrument
110-1 Instrument
EUR Nein Ja
1103 115-1 Instrument
116-1 Instrument
GBP Nein Ja
1104 109-1 Instrument
110-1 Instrument
EUR Nein Ja
1105 111-1 Instrument
112-1 Instrument
USD Nein Ja
1106 102-1 Instrument
114-1 Instrument
EUR Nein Ja
1107 106-1 Instrument
107-1 Instrument
108-1 Instrument
EUR Nein Ja
1108 101-1 Instrument
103-1 Instrument
EUR Nein Ja
1109 101-1 Instrument
103-1 Instrument
104-1 Instrument
EUR Nein Ja
1110 102-1 Instrument
104-1 Instrument
EUR Nein Ja
2201 206-1 Instrument
207-1 Instrument
EUR Nein Ja
2202 206-1 Instrument
207-1 Instrument
208-1 Instrument
EUR Nein Ja
2203 206-1 Instrument
207-1 Instrument
208-1 Instrument
209-1 Instrument
210-1 Instrument
211-1 Instrument
212-1 Instrument
EUR Nein Ja
2204 201-1 Instrument
218-1 Instrument
EUR Nein Ja
2205 201-1 Instrument
219-1 Instrument
EUR Nein Ja
2206 218-1 Instrument
219-1 Instrument
EUR Nein Ja
2207 201-1 Instrument
202-1 Instrument
EUR Nein Ja
2208 215-1 Instrument
216-1 Instrument
217-1 Instrument
USD Nein Ja
2209 203-1 Instrument
215-1 Instrument
USD Nein Ja
2210 208-1 Instrument
209-1 Instrument
210-1 Instrument
214-1 Instrument
EUR Nein Ja
2211 209-1 Instrument
219-1 Instrument
EUR Nein Ja
2212 201-1 Instrument
223-1 Instrument
EUR Nein Ja
3301 301-1 Instrument
302-1 Instrument
EUR Nein Ja
3302 303-1 Instrument
304-1 Instrument
EUR Nein Ja
3303 304-1 Instrument
305-1 Instrument
306-1 Instrument
EUR Nein Ja
3304 307-1 Instrument
308-1 Instrument
EUR Nein Ja
4401 401-1 Instrument
402-1 Instrument
USD Nein Ja
4402 403-1 Instrument
404-1 Instrument
USD Nein Ja
4403 401-1 Instrument
404-1 Instrument
USD Nein Ja
5501 501-1 Instrument
502-1 Instrument
503-1 Instrument
USD Nein Ja
5502 504-1 Instrument
505-1 Instrument
USD Nein Ja
5503 507-1 Instrument
508-1 Instrument
EUR Nein Ja
5504 503-1 Instrument
504-1 Instrument
USD Nein Ja
5505 509-1 Instrument
510-1 Instrument
EUR Nein Ja
5506 511-1 Instrument
512-1 Instrument
514-1 Instrument
515-1 Instrument
516-1 Instrument
EUR Nein Ja
5507 517-1 Instrument
518-1 Instrument
USD Nein Ja
5508 519-1 Instrument
520-1 Instrument
522-1 Instrument
EUR Nein Ja
5509 520-1 Instrument
521-1 Instrument
EUR Nein Ja
5510 519-1 Instrument
508-1 Instrument
EUR Nein Ja
5511 515-1 Instrument
522-1 Instrument
EUR Nein Ja
5512 520-1 Instrument
521-1 Instrument
516-1 Instrument
EUR Nein Ja
5513 506-1 Instrument
503-1 Instrument
USD Nein Ja
5514 502-1 Instrument
209-1 Instrument
EUR Nein Ja
5515 504-1 Instrument
217-1 Instrument
USD Nein Ja
5516 505-1 Instrument
216-1 Instrument
USD Nein Ja
5517 504-1 Instrument
217-1 Instrument
505-1 Instrument
216-1 Instrument
USD Nein Ja
5518 502-1 Instrument
209-1 Instrument
219-1 Instrument
EUR Nein Ja
5519 523-1 Instrument
525-1 Instrument
527-1 Instrument
EUR Nein Ja
5520 524-1 Instrument
526-1 Instrument
528-1 Instrument
USD Nein Ja
5521 523-1 Instrument
524-1 Instrument
525-1 Instrument
526-1 Instrument
527-1 Instrument
528-1 Instrument
EUR Nein Ja
5522 529-1 Instrument
530-1 Instrument
EUR Nein Ja
6601 601-1 Instrument
602-1 Instrument
EUR Nein Ja
6602 603-1 Instrument
604-1 Instrument
EUR Nein Ja
6603 605-1 Instrument
606-1 Instrument
EUR Nein Ja
6604 607-1 Instrument
608-1 Instrument
EUR Nein Ja
6605 609-1 Instrument
610-1 Instrument
EUR Nein Ja

Abschnitt 5: Aggregierte Portfolios

Die Institute stellen die erforderlichen Risikomessgrößen und den Barwert der folgenden aggregierten Finanzportfolios bereit:

Aggreg.
Portfolio
Beschreibung Kombination einzelner Portfolios
(einzelne Portfolios laut Nummernangabe in Abschnitt 3 und 4 dieses Anhangs)
EBA-Portfolio-Währung IMA-Risikomessgrößen
(VaR, SVaR und
gegebenenfalls IRC und
APR) erforderlich
ASA-Risikomessgrößen
nach FRTB erforderlich
10000 Gesamtportfolio Nicht-CTP 1001, 1101, 1104, 1106, 2001, 2002, 2203, 2206, 3301, 3303, 3304, 4401, 4402, 5503, 5506, 5508, 5521 EUR Nein Ja
11000 AKTIEN kumulativ 1001, 1101, 1104, 1106 EUR Nein Ja
12000 IR kumulativ 2001, 2002, 2203, 2206 EUR Nein Ja
13000 FX kumulativ 3301, 3303, 3304 EUR Nein Ja
14000 Warenposition kumulativ 4401, 4402 USD Nein Ja
15000 Kreditspread kumulativ 5503, 5506, 5508, 5521 EUR Nein Ja
16000 CTP kumulativ in EUR 6601, 6602 EUR Nein Ja

Abschnitt 6: Instrumente - zusätzliche Spezifikationen

Die Institute wenden auf die in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Finanzinstrumente folgende zusätzliche Spezifikationen an:

Instrument: 220
Beschreibung: 'Mark-to-Market'bewerteter (5 Jahre) Währungsswap EUR/USDErhalte USD und zahle EUR
Nominalbetrag: 10.000.000 EUR, USD (10.000.000 EUR * FX USD/EUR)
Zahle: Variable Seite 2
Erhalte: Variable Seite 1
Nominalbetrag-Umtausch und -Reset: Am Stichtag und Fälligkeitstermin. Außerdem erfolgt zu jedem Kupon-Zahlungstermin eine zusätzliche Zahlung, die der Anpassung an den USD-Nominalbetrag auf variabler Seite 2 entspricht. Der USD-Nominalbetrag wird 2 Geschäftstage vor jedem Zahlungstermin zum Kassakurs so angepasst, dass er 10.000.000 EUR entspricht.
Barsaldo: Inkludiert
Variable Seite 1
Nominalbetrag: 10.000.000 EUR Gegenwert am Stichtag zum Kassakurs in USD umgerechnet, Gegenwert bereinigt auf vierteljährlicher Basis
Stichtag: Buchungsdatum + 6 Monate
Fälligkeitstermin: Buchungsdatum + 5,5 Jahre
Zahlungstermin-Generierung: Forward ab Stichtag
Kuponzahlung: Vierteljährlich
Kupon: 3-Monats-SOFR (Overnight-SOFR, täglich aufgezinst) + 0 Basispunkte
Kupon-Reset: Vierteljährlich
Kupon-Fixing-Konvention: Über den 3-Monats-Zeitraum täglich aufgezinst
Kupon-Zinseszinsberechnung: Einfache Zinsen
Zinsberechnungsmethode: ACT/360
Geschäftstag Zahlungstermin: LON, NYC, TARGET
Geschäftstagekonvention Zahlungstermin: Modified Following
Geschäftstag Nominalbetrag-Reset: LON, NYC, TARGET
Geschäftstagekonvention Nominalbetrag-Reset: Zurück
Geschäftstag Kupon-Reset: LON, NYC, TARGET
Geschäftstagekonvention Kupon-Reset: Zurück
Variable Seite 2
Nominalbetrag: 10.000.000 EUR
Stichtag: Buchungsdatum + 6 Monate
Fälligkeitstermin: Buchungsdatum + 5,5 Jahre
Zahlungstermin-Generierung: Forward ab Stichtag
Kuponzahlung: Vierteljährlich
Kupon: 3-Monats-ESTER + 0 Basispunkte
Kupon-Reset: Vierteljährlich
Kupon-Fixing-Konvention: Über den 3-Monats-Zeitraum täglich aufgezinst
Kupon-Zinseszinsberechnung: Einfache Zinsen
Zinsberechnungsmethode: ACT/360
Geschäftstag Zahlungstermin: LON, NYC, TARGET
Geschäftstag Zahlungstermin: Modified Following
Geschäftstag Nominalbetrag-Reset: LON, NYC, TARGET
Geschäftstagekonvention Nominalbetrag-Reset: Zurück
Geschäftstag Kupon-Reset: LON, NYC, TARGET
Geschäftstagekonvention Kupon-Reset: Zurück

Abschnitt 7: SBM-Validierungsportfolios

  1. Im Rahmen der IMV-Meldung übermitteln die Institute die SBM-Risikomessgröße der in Anhang X (SBM-Validierungsportfolios) definierten Portfolios und übermitteln sie gemäß den Meldestichtagen für die IMV-Meldung.
  2. Für die Übermittlung der Ergebnisse für die SBM-Validierungsportfolios gilt Folgendes:
    1. Die Institute übermitteln ausschließlich Meldebogen C 106.02.
    2. Die Institute legen die Annahme zugrunde, dass die durch die in Anhang X genannten Instrumente definierten Risikosensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen in der Währung der Rechnungslegung des Instituts ausgedrückt werden und dass die Angaben in dem Format bereitgestellt werden, das in den Erläuterungen zu den Meldebögen C106.01 / C120.01 und in der zugehörigen Erläuterungstabelle in Anhang VI (Meldebogenspezifische Erläuterungen) spezifiziert sind. Bezieht sich ein Instrument, das Teil eines in Anhang X genannten Validierungsportfolios ist, auf Krümmungsrisiken, sollten die Banken sowohl die Aufwärtsals auch die Abwärts-Krümmungsrisikopositionen berücksichtigen, die unter derselben Instrumentennummer, aber in getrennten Zeilen innerhalb der in Anhang X genannten Instrumente angegeben werden.

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios Anhang VI 19 21 21a 22 23 24 25 26

Meldebogenspezifische Erläuterungen

C 106.00 - Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V.
0020 Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN)
  • Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0030 Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN)
  • Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0040 Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0050 Grund für die Nichteinbeziehung Artikel 3 Absatz 2 Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:
  1. Modell von der Regulierungsbehörde nicht genehmigt.
  2. Instrument oder Basiswert intern nicht genehmigt.
  3. Basiswert oder Modellierungsmerkmal intern nicht vorgesehen.
  4. Anderer Grund für die Nichteinbeziehung. Bitte in Spalte 0060 erläutern.
0060 Freitextfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.
0070 Ursprüngliche Marktbewertung ('IMV') Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b).
Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 106.01 - SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument

Hier melden die Institute die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das 'IMV- (und das erste SBM-)Referenzdatum' im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Instrumentennummer, Risikokennung (Spalte 0010), Unterklasse (Spalte 0020) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0030) nur einmal melden.

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikofaktor-Kennung Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs.
0020 Unterklasse Artikel 325d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht:
  • Allgemeines Zinsrisiko - anzugeben ist die Währung des Risikofaktors maßgebliche risikofreie Zinssätze, Inflationsrisiko oder Basis-Währungsrisiko (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'EUR').
  • Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  • Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP) - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 der genannten Verordnung.
  • Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP) - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ak Tabelle 6 der genannten Verordnung.
  • Aktienkursrisiko - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der genannten Verordnung.
  • Warenpositionsrisiko - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325as Tabelle 9 der genannten Verordnung.
  • Fremdwährungsrisiko und Komponenten Delta oder Krümmung - anzugeben ist die Währung (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'USD').
  • Fremdwährungsrisiko und Komponente Vega - anzugeben ist das Währungspaar (Währungscodes nach ISO 4217, z.B. 'EUR_USD').
0030 Zusätzliche Kennung 1 Artikel 325l bis 325q und 325ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse
  • Allgemeines Zinsrisiko und Delta-Komponente, so ist die Bezeichnung der risikofreien Kurve oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben.
  • Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen oder der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP), so ist die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten anzugeben, die für zwei gemeldete Sensitivitäten gegenüber zwei Risikofaktoren, für die nach Artikel 325ai Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Korrelationsparameter ρκl (name) gleich 1 gilt, identisch ist.
  • Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP), so ist die Bezeichnung der Tranche oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben.
  • Aktienkursrisiko, so ist die ISIN des zugrunde liegenden Instruments anzugeben.
  • Warenpositionsrisiko, so ist die Bezeichnung der Ware oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben.

Trifft keiner dieser Fälle zu, melden die Institute einen expliziten Wert (NULL) als nicht zutreffend.

0050 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung) Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0010 bis 0030 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung
  • der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Netto-Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung alternativer Begriffsbestimmungen der Delta-Risikosensitivitäten nach Artikel 325t Absatz 5 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Begriffsbestimmungen.
  • der Vega-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Vega-Risikosensitivität einer Option gegenüber einem gegebenen Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325s der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis für alternative Berechnungen der Vega-Risikosensitivitäten nach Artikel 325t Absatz 6 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Berechnungen. Unabhängig davon, ob das Institut die Begriffsbestimmung nach Artikel 325s oder eine alternative Berechnung nach Artikel 325t Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet, ist die Sensitivität nach Gewichtung mit der entsprechenden impliziten Volatilität anzugeben.
  • der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk +) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk -) im Sinne von Artikel 325g der genannten Verordnung anzugeben.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt.

0060 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'EUR').
0070 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Instruments) Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung und Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r und 325s der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0050 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Instruments im Sinne von Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung.
0080 Bewertungsmodell Artikel 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier gibt das Institut an, aus welchem Bewertungsmodell die Sensitivitäten abgeleitet werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:
  1. 'Bewertungsmodelle des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen' (im Sinne von Artikel 325t Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
  2. 'Auf internen Modellen des Instituts basierender Ansatz' (im Sinne von Artikel 325t Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung).
0090 Definition der Sensitivitäten Artikel 325r, 325s und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Institut gibt an, welche Definition der Sensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zugrunde gelegt wird.
Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:
  1. 'Definition der Sensitivitäten nach den Artikeln 325r und 325s der Verordnung (EU) Nr. 575/2013';
  2. 'Definition der Sensitivitäten nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013'.

Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist der unter Buchstabe b genannte Wert auszuweisen, falls eine der bei der Berechnung der gemeldeten Krümmungsrisikoposition verwendeten Sensitivitäten auf einer Sensitivitätsdefinition nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basiert; andernfalls ist der unter Buchstabe a genannte Wert auszuweisen.

0100 Freitextfeld In dieser Spalte können zusätzliche Angaben zum Bewertungsmodell und zur Definition der Sensitivitäten gemacht werden.
0110 Zusätzliche Kennung 2 Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keiner dieser Fälle zu, melden die Institute einen expliziten Wert (NULL) als nicht zutreffend.
0120 Bonitätskategorie Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
  1. 'Bonitätsstufe 1';
  2. 'Bonitätsstufe 2';
  3. 'Bonitätsstufe 3';
  4. 'Bonitätsstufe 4';
  5. 'Bonitätsstufe 5';
  6. 'Bonitätsstufe 6';
  7. 'Keine Bonitätsstufe (unbeurteilt)'.

Trifft keiner dieser Fälle zu, melden die Institute einen expliziten Wert (NULL) als nicht zutreffend.

C 106.02 - SBM. OFR-Zusammensetzung nach SBM-Validierungsportfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitt 7 Angabe der Nummer des Portfolios aus Anhang X.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikoklasse Artikel 325d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Risikoklasse. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 'Allgemeines Zinsrisiko (GIRR)';
  2. 'Kreditspreadrisiko. CSR bei Nicht-Verbriefungspositionen' (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen);
  3. 'Kreditspreadrisiko. CSR bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen' (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios));
  4. 'Kreditspreadrisiko. CSR bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen' (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
  5. 'Aktienkursrisiko';
  6. 'Warenpositionsrisiko';
  7. 'Fremdwährungsrisiko'.
0020 Komponente Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Komponente der sensitivitätsgestützten Methode. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 'Delta-Risiko';
  2. 'Vega-Risiko';
  3. 'Krümmungsrisiko'.
0030 Korrelationsszenario Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe des Korrelationsszenarios. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Szenario 'mittlere Korrelation';
  2. Szenario 'hohe Korrelation';
  3. Szenario 'niedrige Korrelation'.
0040 Eigenmittelanforderungen (Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung) Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte für die Eigenmittelanforderungen sind für jedes Portfolio für alle relevanten Kombinationen aus Risikoklasse, Komponente und Korrelationsszenario für das 'IMV-Referenzdatum' (gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.
0050 Übermittlung der Ergebnisse für die SBM-Validierungsportfolios Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. ist 'Übermittelt' anzugeben, wenn das Institut Ergebnisse für dieses Portfolio meldet;
  2. ist 'Nicht übermittelt - keine Risikoposition bezüglich des Risikofaktors' anzugeben, wenn das Institut keine Ergebnisse für das betreffende SBM-Validierungsportfolio meldet, da keine interne Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts vorliegt, in Instrumente zu investieren, mit denen eine Risikoposition bezüglich des jeweiligen Risikofaktors aufgebaut würde.
0060 Freitextfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.

C 107.01 - VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010-0060 VaR
0010 Methodik In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. Historische Simulation;
  2. Monte-Carlo-Simulation;
  3. Parametrisch;
  4. Kombination/sonstige Methodik (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0020 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. 1 Tag aufskaliert auf 10 Tage;
  2. 10 Tage ohne Überlappungsperioden;
  3. 10 Tage, sonstige Methodik.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0030 Länge des Beobachtungszeitraums Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. bis zu 1 Jahr;
  2. mehr als 1 Jahr, bis zu 2 Jahre;
  3. mehr als 2 Jahr, bis zu 3 Jahre;
  4. mehr als 3 Jahre.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0040 Datengewichtung Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. Ungewichtet (VaR-Datengewichtung);
  2. Gewichtet (VaR-Datengewichtung);
  3. Jeweils höherer Wert von 'Ungewichtet' unter a und 'Gewichtet' unter b (VaR-Datengewichtung).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0050 Backtesting-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus Artikel 366 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.
0060 Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ('mindestens 3') Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.
0070-0100 sVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen)
0070 Methodik In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. Historische Simulation;
  2. Monte-Carlo-Simulation;
  3. Parametrisch;
  4. Kombination/sonstige Methodik (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0080 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. 1 Tag aufskaliert auf 10 Tage;
  2. 10 Tage ohne Überlappungsperioden;
  3. 10 Tage, sonstige Methodik.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0090 Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den sVaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.
0100 sVaR-Zeitraum Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:
  1. tägliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum;
  2. wöchentliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum;
  3. tägliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C107.02 Spalte 0010 angegebenen sVaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten;
  4. wöchentliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C107.02 Spalte 0010 angegebenen sVaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten;
  5. Maximum der täglichen Berechnung von sVaR, kalibriert auf mehr als einen durchgehenden 12-Monats-Zeitraum;
  6. Maximum für die wöchentliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf mehr als einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten;
  7. Sonstige sVaR-Kalibrierung (bitte spezifizieren).

Falls in Spalte 0010 Option a oder b ausgewählt wird, ist in Spalte 0020 das Startdatum im Format 'TT/MM/JJJJ' anzugeben. Wird in Spalte 0010 die Option c oder d ausgewählt, sind die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format 'TT/MM/JJJJ' anzugeben. Wird in Spalte 0010 Option e, f oder g ausgewählt, so ist in Spalte 0020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird.

C 107.02 - VaR, sVaR und PV - Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum Die Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (present value - PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem 'ersten RM-Referenzdatum' und dem 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention 'TT/MM/JJJJ' zu befolgen.
0020 VaR Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von 'mindestens 3'.
Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).
0030 sVaR Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von 'mindestens 3'.
Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).
0040 PV Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio.
Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 108.00 - Gewinn- und Verlust-Zeitreihen

Meldebogen C 108.00 ('Gewinn- und Verlust-Zeitreihen') ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen.

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 0010 von Meldebogen C 107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab dem letzten RM- (und dem letzten SBM-)Referenzdatum (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v) zurückreichend an.
0020 Tägliche GuV Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der anhand historisch simulierter täglicher Risikofaktorveränderungen am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. tägliche GuV) ein (d. h. tägliche GuV-Reihen, die zur Ableitung des aufsichtlichen 1-Tages-VaR verwendet werden).
Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist).

C 109.01 - IRC. Nähere Angaben zum Modell

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Anzahl der Modellierungsfaktoren EBA/GL/2012/3
Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 1 Modellierungsfaktor;
  2. 2 Modellierungsfaktoren;
  3. Mehr als 2 Modellierungsfaktoren.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0020 Herkunft der LGDs EBA/GL/2012/3
Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Marktkonvention;
  2. LGD aus IRB;
  3. Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen.

C 109.02 - IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.


Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Liquiditätshorizont Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EBA/GL/2012/3
Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Bis zu 3 Monate;
  2. Mehr als 3 bis zu 6 Monate;
  3. Mehr als 6 bis zu 9 Monate;
  4. Mehr als 9 bis zu 12 Monate.
0020 Herkunft der PDs EBA/GL/2012/3
Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Ratingagenturen;
  2. IRB;
  3. Marktimplizierte PDs;
  4. Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0030 Herkunft der Übergangsmatrizen EBA/GL/2012/3
Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Ratingagenturen;
  2. IRB;
  3. Marktimplizierte Übergangsmatrizen;
  4. Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

C 109.03 - IRC. Betrag nach Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem 'ersten RM-Referenzdatum' und dem 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention 'TT/MM/JJJJ' zu befolgen.
0020 IRC Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 EBA/GL/2012/3
Angabe des aufsichtlichen IRC-Werts für jedes Portfolio.
Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 110.01 - CT. Nähere Angaben zum Modell

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Anzahl der Modellierungsfaktoren Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 1 Modellierungsfaktor;
  2. 2 Modellierungsfaktoren;
  3. Mehr als 2 Modellierungsfaktoren.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0020 Herkunft der LGDs Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Marktkonvention;
  2. LGD aus IRB;
  3. Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen.

C 110.02 - CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.


Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Liquiditätshorizont Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Bis zu 3 Monate;
  2. Mehr als 3 bis zu 6 Monate;
  3. Mehr als 6 bis zu 9 Monate;
  4. Mehr als 9 bis zu 12 Monate.
0020 Herkunft der PDs Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Ratingagenturen;
  2. IRB;
  3. Marktimplizierte PDs;
  4. Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0030 Herkunft der Übergangsmatrizen Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Ratingagenturen;
  2. IRB;
  3. Marktimplizierte Übergangsmatrizen;
  4. Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

C 110.03 - CT. APR nach Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 APR ('All-Price-Risk') ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem 'ersten RM-Referenzdatum' und dem 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention 'TT/MM/JJJJ' zu befolgen.
0060 APR Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio.
Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 0010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist).

C 120.01 - SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument/Portfolio

Hier melden die Institute - Instrument für Instrument - die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das 'letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Portfolio, Instrumentennummer (Spalte 0010), Risikokennung (Spalte 0020), Unterklasse (Spalte 0030) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0040) nur einmal melden.

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Nummer des Portfolios aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V.
0020 Risikofaktor-Kennung Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs.
0030 Unterklasse Artikel 325d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht:
  • Allgemeines Zinsrisiko - anzugeben ist die Währung des Risikofaktors maßgebliche risikofreie Zinssätze, Inflationsrisiko oder Basis-Währungsrisiko (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'EUR').
  • Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  • Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP) - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 der genannten Verordnung.
  • Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP) - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ak Tabelle 6 der genannten Verordnung.
  • Aktienkursrisiko - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der genannten Verordnung.
  • Warenpositionsrisiko - anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325as Tabelle 9 der genannten Verordnung.
  • Fremdwährungsrisiko und Komponenten Delta oder Krümmung - anzugeben ist die Währung (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'USD').
  • Fremdwährungsrisiko und Komponente Vega - anzugeben ist das Währungspaar (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'EUR_USD').
0040 Zusätzliche Kennung 1 Artikel 325l bis 325q und 325ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse
  • Allgemeines Zinsrisiko und Delta-Komponente, so ist die Bezeichnung der risikofreien Kurve oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben.
  • Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen oder der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP), so ist die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten anzugeben, die für zwei gemeldete Sensitivitäten gegenüber zwei Risikofaktoren, für die nach Artikel 325ai Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Korrelationsparameter ρκl (name) gleich 1 gilt, identisch ist.
  • Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP), so ist die Bezeichnung der Tranche oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben.
  • Aktienkursrisiko, so ist die ISIN des zugrunde liegenden Instruments anzugeben.
  • Warenpositionsrisiko, so ist die Bezeichnung der Ware oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben.

Trifft keiner dieser Fälle zu, melden die Institute einen expliziten Wert (NULL) als nicht zutreffend.

0060 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung) Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0020 bis 0040 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung
  • der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Netto-Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis für alternative Berechnungen der Delta-Risikosensitivitäten nach Artikel 325t Absatz 5 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen.
  • der Vega-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Vega-Risikosensitivität einer Option gegenüber einem gegebenen Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325s der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis für alternative Berechnungen der Vega-Risikosensitivitäten nach Artikel 325t Absatz 6 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Berechnungen. Unabhängig davon, ob das Institut die Berechnung nach Artikel 325s oder eine alternative Kalkulation nach Artikel 325t Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet, ist die Sensitivität nach Gewichtung mit der entsprechenden impliziten Volatilität anzugeben.
  • der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk +) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk -) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt.

0070 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z.B. 'EUR').
0080 Risikosensitivität (Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung) Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0060 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.
0090 Risikogewicht Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist das entsprechende Risikogewicht für den Risikofaktor aus Spalte 0020 bis 0040. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente, ist das Risikogewicht anzugeben, das zur Ermittlung der anwendbaren relativen Verschiebung angewandt wurde. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.
0110 Zusätzliche Kennung 2 Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keiner dieser Fälle zu, melden die Institute einen expliziten Wert (NULL) als nicht zutreffend.
0120 Bonitätskategorie Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
  1. 'Bonitätsstufe 1';
  2. 'Bonitätsstufe 2';
  3. 'Bonitätsstufe 3';
  4. 'Bonitätsstufe 4';
  5. 'Bonitätsstufe 5';
  6. 'Bonitätsstufe 6';
  7. 'Keine Bonitätsstufe (unbeurteilt)'.

Trifft keiner dieser Fälle zu, melden die Institute einen expliziten Wert (NULL) als nicht zutreffend.

C 120.02 - SBM. OFR-Zusammensetzung nach Portfolio

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Nummer des Portfolios aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikoklasse Artikel 325d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Risikoklasse. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 'Allgemeines Zinsrisiko (GIRR)';
  2. 'Kreditspreadrisiko. CSR bei Nicht-Verbriefungspositionen' (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen);
  3. 'Kreditspreadrisiko. CSR bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen' (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios));
  4. 'Kreditspreadrisiko. CSR bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen' (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
  5. 'Aktienkursrisiko';
  6. 'Warenpositionsrisiko';
  7. 'Fremdwährungsrisiko'.
0020 Komponente Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe der Komponente der sensitivitätsgestützten Methode. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 'Delta-Risiko';
  2. 'Vega-Risiko';
  3. 'Krümmungsrisiko'.
0030 Korrelationsszenario Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angabe des Korrelationsszenarios. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. Szenario 'mittlere Korrelation';
  2. Szenario 'hohe Korrelation';
  3. Szenario 'niedrige Korrelation'.
0040 Eigenmittelanforderungen (Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung) Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte für die Eigenmittelanforderungen sind für jedes Portfolio für alle relevanten Kombinationen aus Risikoklasse, Komponente und Korrelationsszenario zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.
0050 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217).
0060 Eigenmittelanforderungen (Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung) Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0040 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.
0070 Positionen ohne Optionalität, die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko unterliegen Artikel 325e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:
  1. Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325e Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist 'JA' anzugeben.
  2. Andernfalls ist 'NEIN' anzugeben.

'NEIN' ist auch dann anzugeben, wenn keine dieser Möglichkeiten zutrifft.

0080 Basiswährungsansatz für Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Delta-Faktor- oder Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:
  1. Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist 'JA' anzugeben.
  2. Andernfalls ist 'NEIN' anzugeben.

'NEIN' ist auch dann anzugeben, wenn keine dieser Möglichkeiten zutrifft.

0090 Division der Krümmungsrisikokomponenten für das Fremdwährungsrisiko durch Skalare Artikel 325q Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:
  1. Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325q Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist 'JA' anzugeben.
  2. Andernfalls ist 'NEIN' anzugeben.

'NEIN' ist auch dann anzugeben, wenn keine dieser Möglichkeiten zutrifft.

0100 Freitextfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.

C 120.04 - DRC. Marktwerte und JTD-Bruttobeträge nach Instrument/Portfolio

Hier melden die Institute die Risikopositionen für jedes einzelne Instrument. Dabei ist für jede Risikoposition eine Zeile auszufüllen. Alle Werte sind auf das 'letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Risikopositionen sind vor einer etwaigen Aufrechnung, aber, sofern anwendbar, nach Replikations- oder Aufschlüsselungsschritten (im Sinne der Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen.

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Nummer des Portfolios aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V.
0020 Risikoklasse Artikel 325v Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderung für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen wird. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten:
  1. 'Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt';
  2. 'Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen';
  3. 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen'.
0030 Unterklasse 1 Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Unterklasse auszuweisen.
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse 'Nicht-Verbriefungspositionen', ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
  1. 'Unternehmen';
  2. 'Staaten';
  3. 'Gebietskörperschaften/Kommunen'.

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen 'Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

  1. 'ABCP - Asien';
  2. 'ABCP - Europa';
  3. 'ABCP - Nordamerika';
  4. 'ABCP - übrige Welt';
  5. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - Asien';
  6. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - Europa';
  7. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - Nordamerika';
  8. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - übrige Welt';
  9. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - Asien';
  10. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - Europa';
  11. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - Nordamerika';
  12. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - übrige Welt';
  13. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - Asien';
  14. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - Europa';
  15. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - Nordamerika';
  16. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - übrige Welt';
  17. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - Asien';
  18. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - Europa';
  19. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - Nordamerika';
  20. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - übrige Welt';
  21. 'Kreditkarten - Asien';
  22. 'Kreditkarten - Europa';
  23. 'Kreditkarten - Nordamerika';
  24. 'Kreditkarten - übrige Welt';
  25. 'Sonstige Privatkundenkredite - Asien';
  26. 'Sonstige Privatkundenkredite - Europa';
  27. 'Sonstige Privatkundenkredite - Nordamerika';
  28. 'Sonstige Privatkundenkredite - übrige Welt';
  29. 'Sonstige Großkundenkredite - Asien';
  30. 'Sonstige Großkundenkredite - Europa';
  31. 'Sonstige Großkundenkredite - Nordamerika';
  32. 'Sonstige Großkundenkredite - übrige Welt';
  33. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - Asien';
  34. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - Europa';
  35. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - Nordamerika';
  36. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - übrige Welt';
  37. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Asien';
  38. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Europa';
  39. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Nordamerika';
  40. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - übrige Welt';
  41. 'Studiendarlehen - Asien';
  42. 'Studiendarlehen - Europa';
  43. 'Studiendarlehen - Nordamerika';
  44. 'Studiendarlehenübrige Welt'.

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', so ist 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen' anzugeben.

0040 Unterklasse 2 Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', so ist die Bezeichnung des Index oder andernfalls 'NUL' anzugeben.
0050 Schuldner Artikel 325v Absatz 2, Artikel 325x Absatz 1 sowie Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Banken melden Angaben zum Schuldner. Ist die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse
  • 'Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt', so ist die LEI des Schuldners anzugeben.
  • 'Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen', so ist der Name des Schuldners oder eine eindeutige Kennung des zugrunde liegenden Aktiva-Pools und der Tranche anzugeben.
  • 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen', so ist die eindeutige Kennung der Indexfamilie,- reihe und -tranche anzugeben.
0060 Bonitätskategorie Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute die Bonitätsstufe an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 'Bonitätsstufe 1';
  2. 'Bonitätsstufe 2';
  3. 'Bonitätsstufe 3';
  4. 'Bonitätsstufe 4';
  5. 'Bonitätsstufe 5';
  6. 'Bonitätsstufe 6';
  7. 'Keine zugewiesene Bonitätsstufe (unbeurteilt)';
  8. 'Keine zugewiesene Bonitätsstufe (ausgefallen)';
  9. 'Keine zugewiesene Bonitätsstufe (Risikogewicht 0 %)'.

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen' oder 'Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', so ist entweder eine der vorgenannten Möglichkeiten oder Folgendes anzugeben:

  1. 'Bonitätsstufe 7';
  2. 'Bonitätsstufe 8';
  3. 'Bonitätsstufe 9';
  4. 'Bonitätsstufe 10';
  5. 'Bonitätsstufe 11';
  6. 'Bonitätsstufe 12';
  7. 'Bonitätsstufe 13';
  8. 'Bonitätsstufe 14';
  9. 'Bonitätsstufe 15';
  10. 'Bonitätsstufe 16';
  11. 'Bonitätsstufe 17';
  12. 'Alle sonstigen Bonitätsstufen';
0070 Ausfallrisikogewicht Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute das einschlägige Risikogewicht an. Die auf Verbriefungspositionen angewandten Risikogewichte sind gemäß Artikel 325aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Multiplikation mit 8 % auszuweisen.
0080 Rang Artikel 325w Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist der Rang der Risikoposition anzugeben: Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt' oder 'Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
  1. 'Eigenkapitalinstrumente';
  2. 'Nicht vorrangige Schuldtitel';
  3. 'Vorrangige Schuldtitel';
  4. 'Gedeckte Schuldverschreibungen'.

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist das Feld leer zu lassen.

0090 Laufzeit Artikel 325x, 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist der Fälligkeitstermin der Risikoposition anzugeben. Hierbei ist die Konvention 'TT/MM/JJJJ' zu befolgen.
0100 Erlösquote Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute die Erlösquote an. Die Erlösquote wird anhand der anwendbaren Verlustquote bei Ausfall (LGD) berechnet als Erlösquote = 1 - LGD.
Die gemeldete Erlösquote ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen als Dezimalwert zwischen 0 und 1 anzugeben.
0110 Richtung Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute die Richtung der Risikoposition im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:
  1. 'Short-Risikoposition';
  2. 'Long-Risikoposition'.
0120 Unterer Tranchierungspunkt (%) Artikel 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den unteren Tranchierungspunkt der Tranche angeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.
0130 Oberer Tranchierungspunkt (%) Artikel 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den oberen Tranchierungspunkt der Tranche angeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.
0140-0170 Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung Die Werte sind bezogen auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen, sofern anwendbar, anzugeben.
0140 Nominalbetrag Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt', geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen.Trifft keiner dieser Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.
0150 GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an:
  • Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt' und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Long-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an.
  • Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt' und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Short-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 2 der genannten Verordnung die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort an.

Trifft keiner dieser Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.

0160 JTD-Brutto-betrag Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute den JTD-Bruttobetrag für die jeweilige Risikoposition an.
0170 Währung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217).
0180-0200 Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.
0180 Nominalbetrag Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt', geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen.Trifft keiner dieser Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.
0190 GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an:
  • Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt' und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Long-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an.
  • Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt' und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Short-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 2 der genannten Verordnung die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort an.

Trifft keiner dieser Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.

0200 JTD-Brutto-betrag Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an.

C 120.05 - DRC. OFR-Zusammensetzung nach Portfolio

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Nummer des Portfolios aus Anhang V.


Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikoklasse Artikel 325v Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderungen für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten:
  1. 'Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt';
  2. 'Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen';
  3. 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen'.
0020 Unterklasse 1 Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Unterklasse auszuweisen.
Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse 'Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt', ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:
  1. 'Unternehmen';
  2. 'Staaten';
  3. 'Gebietskörperschaften/Kommunen'.

Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse hingegen 'Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

  1. 'ABCP - Asien';
  2. 'ABCP - Europa';
  3. 'ABCP - Nordamerika';
  4. 'ABCP - übrige Welt';
  5. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - Asien';
  6. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - Europa';
  7. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - Nordamerika';
  8. 'Kfz-Darlehen und -Leasings - übrige Welt';
  9. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - Asien';
  10. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - Europa';
  11. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - Nordamerika';
  12. 'Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) - übrige Welt';
  13. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - Asien';
  14. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - Europa';
  15. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - Nordamerika';
  16. 'Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere - übrige Welt';
  17. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - Asien';
  18. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - Europa';
  19. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - Nordamerika';
  20. 'Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) - übrige Welt';
  21. 'Kreditkarten - Asien';
  22. 'Kreditkarten - Europa';
  23. 'Kreditkarten - Nordamerika';
  24. 'Kreditkarten - übrige Welt';
  25. 'Sonstige Privatkundenkredite - Asien';
  26. 'Sonstige Privatkundenkredite - Europa';
  27. 'Sonstige Privatkundenkredite - Nordamerika';
  28. 'Sonstige Privatkundenkredite - übrige Welt';
  29. 'Sonstige Großkundenkredite - Asien';
  30. 'Sonstige Großkundenkredite - Europa';
  31. 'Sonstige Großkundenkredite - Nordamerika';
  32. 'Sonstige Großkundenkredite - übrige Welt';
  33. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - Asien';
  34. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - Europa';
  35. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - Nordamerika';
  36. 'Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) - übrige Welt';
  37. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Asien';
  38. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Europa';
  39. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Nordamerika';
  40. 'Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - übrige Welt';
  41. 'Studiendarlehen - Asien';
  42. 'Studiendarlehen - Europa';
  43. 'Studiendarlehen - Nordamerika';
  44. 'Studiendarlehenübrige Welt'.

Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', so ist 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen' anzugeben.

0030 Unterklasse 2 Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse 'In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen', so ist die Bezeichnung des Index anzugeben oder das Feld leer zu lassen ('NUL').
0040 Eigenmittelanforderungen (Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung) Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sind zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.
0050 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217).
0060 Eigenmittelanforderungen (Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung) Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.

C 120.06 - ASA. OFR

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Portfolionummer Anhang V Abschnitte 3, 4 und 5 Angabe der Nummer des Portfolios aus Anhang V.
0020-0040 Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung Anhang V Abschnitte 3 und 4
0020 SBM OFR Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0030 DRC OFR Artikel 325v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0040 RRAO OFR Artikel 325u der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0050-0070 Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung Anhang V Abschnitte 3 und 4 Verwendet das Institut für seine Rechnungslegung eine andere als die in Anhang V Abschnitte 3 und 4 genannten EBA-Portfolio-Währungen, so rechnet es seine Rechnungslegungswährung zum anwendbaren EZB-Kassakurs um.
0050 SBM OFR Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0060 DRC OFR Artikel 325v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0070 RRAO OFR Artikel 325u der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum 'letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum' (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.

Tabelle: Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen 106.01 ( Spalte 0010) und 120.01 ( Spalte 0020)

Risikoklasse Komponente Laufzeit Zusätzliche Angaben Risikofaktor-Kennung Rechtsgrundlage
CM DELTA 0 Jahre CM_D_00.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 0,25 Jahre CM_D_00.25 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 0,5 Jahre CM_D_00.50 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 1 Jahr CM_D_01.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 2 Jahre CM_D_02.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 3 Jahre CM_D_03.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 5 Jahre CM_D_05.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 10 Jahre CM_D_10.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 15 Jahre CM_D_15.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 20 Jahre CM_D_20.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 30 Jahre CM_D_30.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 0,5 Jahre CM_V_00.50 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 1 Jahr CM_V_01.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 3 Jahre CM_V_03.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 5 Jahre CM_V_05.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 10 Jahre CM_V_10.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM CURVATURE Aufwärtsverschiebung CM_CU Artikel 325p und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM CURVATURE Abwärtsverschiebung CM_CD Artikel 325p und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_00.50_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_01.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_03.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_05.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_10.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_00.50_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_01.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_03.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_05.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_10.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 0,5 Jahre CSR_NON_SEC_V_00.50 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 1 Jahr CSR_NON_SEC_V_01.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 3 Jahre CSR_NON_SEC_V_03.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 5 Jahre CSR_NON_SEC_V_05.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 10 Jahre CSR_NON_SEC_V_10.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_NON_SEC_CU Artikel 325m und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_NON_SEC_CD Artikel 325m und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_00.50_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_01.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_03.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_05.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_10.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_00.50_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_01.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_03.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_05.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_10.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 0,5 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_00.50 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 1 Jahr CSR_SEC_ACTP_V_01.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 3 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_03.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 5 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_05.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 10 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_10.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_SEC_ACTP_CU Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_SEC_ACTP_CD Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP VEGA 0,5 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_00.50 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP VEGA 1 Jahr CSR_SEC_NON_ACTP_V_01.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP VEGA 3 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_03.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP VEGA 5 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_05.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP VEGA 10 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_10.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_SEC_NON_ACTP_CU Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ACTP CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_SEC_NON_ACTP_CD Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ DELTA Kassakurs EQ_D_SPOT Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ DELTA Reposatz EQ_D_REPO Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 0,5 Jahre EQ_V_00EQ_V_00.50 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 1 Jahr EQ_V_01.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 3 Jahre EQ_V_03.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 5 Jahre EQ_V_05.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 10 Jahre EQ_V_10.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ CURVATURE Aufwärtsverschiebung EQ_CU Artikel 325o und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ CURVATURE Abwärtsverschiebung EQ_CD Artikel 325o und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX DELTA FX_D Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 0,5 Jahre FX_V_00.50 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 1 Jahr FX_V_01.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 3 Jahre FX_V_03.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 5 Jahre FX_V_05.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 10 Jahre FX_V_10.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX CURVATURE Aufwärtsverschiebung FX_CU Artikel 325q und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX CURVATURE Abwärtsverschiebung FX_CD Artikel 325q und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 0,25 Jahre GIRR_D_00.25 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 0,5 Jahre GIRR_D_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 1 Jahr GIRR_D_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 2 Jahre GIRR_D_02.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 3 Jahre GIRR_D_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 5 Jahre GIRR_D_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 10 Jahre GIRR_D_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 15 Jahre GIRR_D_15.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 20 Jahre GIRR_D_20.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 30 Jahre GIRR_D_30.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA Inflation GIRR_D_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_D_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_D_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre - 0,5 Jahre GIRR_V_00.50_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr - 0,5 Jahre GIRR_V_01.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre - 0,5 Jahre GIRR_V_03.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre - 0,5 Jahre GIRR_V_05.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre - 0,5 Jahre GIRR_V_10.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre - 1 Jahr GIRR_V_00.50_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr - 1 Jahr GIRR_V_01.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre - 1 Jahr GIRR_V_03.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre - 1 Jahr GIRR_V_05.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre - 1 Jahr GIRR_V_10.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre - 3 Jahre GIRR_V_00.50_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr - 3 Jahre GIRR_V_01.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre - 3 Jahre GIRR_V_03.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre - 3 Jahre GIRR_V_05.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre - 3 Jahre GIRR_V_10.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre - 5 Jahre GIRR_V_00.50_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr - 5 Jahre GIRR_V_01.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre - 5 Jahre GIRR_V_03.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre - 5 Jahre GIRR_V_05.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre - 5 Jahre GIRR_V_10.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre - 10 Jahre GIRR_V_00.50_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr - 10 Jahre GIRR_V_01.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre - 10 Jahre GIRR_V_03.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre - 10 Jahre GIRR_V_05.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre - 10 Jahre GIRR_V_10.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre Inflation GIRR_V_00.50_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr Inflation GIRR_V_01.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre Inflation GIRR_V_03.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre Inflation GIRR_V_05.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre Inflation GIRR_V_10.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_00.50_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_01.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_03.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_05.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_10.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_00.50_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_01.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_03.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_05.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_10.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR CURVATURE Aufwärtsverschiebung GIRR_CU Artikel 325l und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR CURVATURE Abwärtsverschiebung GIRR_CD Artikel 325l und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


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