Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2132 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zu den unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013
(ABl. Nr. L 331 vom 06.12.2016 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 Obergrenzen für die Treibhausgasemissionen (jährliche Emissionszuweisungen) sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung dieser Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission 3 festgelegt. Diese Mengen wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission 4 angepasst.
(2) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare (THG-Inventare) der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die Prüfung der THG-Inventare für das Jahr 2013 verzögerte sich um ein Jahr, da es den Mitgliedstaaten technisch nicht möglich war, ihre Emissionsdaten für 2013 rechtzeitig zu melden, was auf Fehlfunktionen der vom Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) bereitgestellten Software zurückzuführen war, die für die Erstellung und Übermittlung der THG-Inventare verwendet wird. Die Prüfung erfolgte daher auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2013, die der Kommission im April 2016 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission 5 festgelegten Verfahren übermittelt wurden.
(3) Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden THG-Emissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.
(4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).
3) Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 106).
4) Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 292 vom 01.11.2013 S. 19).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 23).
| Anhang |
| Mitgliedstaat | Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2013 (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent) |
| Belgien | 74.264 633 |
| Bulgarien | 22.238 074 |
| Tschechische Republik | 61.457 570 |
| Dänemark | 33.705 936 |
| Deutschland | 460.204 908 |
| Estland | 5.752 963 |
| Irland | 42.206 805 |
| Griechenland | 44.184 593 |
| Spanien | 200.277 677 |
| Frankreich | 366.116 651 |
| Kroatien | 15.125 525 |
| Italien | 273.349 154 |
| Zypern | 3.938 120 |
| Lettland | 8.776 857 |
| Litauen | 12.449 462 |
| Luxemburg | 9.365 298 |
| Ungarn | 38.436 981 |
| Malta | 1.250 779 |
| Niederlande | 108.253 385 |
| Österreich | 50.097 324 |
| Polen | 186.095 049 |
| Portugal | 38.610 318 |
| Rumänien | 72.718 616 |
| Slowenien | 10.925 247 |
| Slowakei | 21.080 248 |
| Finnland | 31.588 117 |
| Schweden | 35.278 781 |
| Vereinigtes Königreich | 339.450 356 |
| ENDE |