Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2367 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8977)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 350 vom 22.12.2016 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich und Schweden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden.

(2) Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen darüber hinaus die in diesen Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Beschlusses genannten Zeitpunkten beibehalten werden. Bei der Festlegung dieser Zeitpunkte wurde die erforderliche Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen berücksichtigt.

(3) Nach weiteren Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in der Union, nämlich in Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden und Polen, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/2219 5 und (EU) 2016/2279 der Kommission 6 geändert, um die Liste der Gebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 an die Entwicklung der epidemiologischen Situation in der Union und die Abgrenzung von neuen Schutz- und Überwachungszonen durch die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2005/94/EG anzupassen.

(4) Nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2279 haben Deutschland, Frankreich, Ungarn, die Niederlande und Polen weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, an die Kommission gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(5) Darüber hinaus haben nun Bulgarien und das Vereinigte Königreich der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben gemeldet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und ebenfalls die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. Diese beiden Mitgliedstaaten sind derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführt.

(6) In allen Fällen hat die Kommission die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Polen und dem Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die Änderungen bei den von Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen und so der Entwicklung der epidemiologischen Situation Rechnung zu tragen. Demzufolge sollten die derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden.

(8) Darüber hinaus ist es auch notwendig, die von Bulgarien und dem Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 sollte daher zusätzlich geändert werden, um die gemäß der genannten Richtlinie als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in Bulgarien und dem Vereinigten Königreich aufzunehmen.

(9) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die Änderungen bei den Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission vom 2. Dezember 2016 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 329 vom 03.12.2016 S. 75).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 334 vom 09.12.2016 S. 52).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 71).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 wird wie folgt geändert:

Zum Anhang =>PDF


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE