Durchführungsverordnung (EU) 2017/209 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 33 vom 08.02.2017 S. 16)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2017
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
| Anhang |
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
Drei Artikel sind zusammen für den Einzelverkauf verpackt:
| 4820 10 30 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) und nach dem Wortlaut der KN-Codes 4820, 4820 10 und 4820 10 30.
Bei dem Artikel handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b). Der Notizblock spielt bei der Benutzung der Warenzusammenstellung die wesentliche Rolle, die darin besteht, Schreibpapier für kurze Notizen oder Mitteilungen zur Verfügung zu stellen. Das Mäppchen dient lediglich als eine Art Umschlag zum Schutz des Notizblocks vor Schmutz und Beschädigung. Angesichts seiner objektiven Merkmale (Größe, Design und Wert) stellt der Kugelschreiber aus Kunststoff keinen wesentlichen Bestandteil der Zusammenstellung dar. Zum Schreiben auf dem Notizblock könnte auch jeder andere Stift verwendet werden. Daher verleiht der Notizblock der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. Der Notizblock wird in die Position 4820 eingereiht, zu der Merkbücher und Notizblöcke aller Art gehören (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 4820, erster Absatz, Nr. 1)). Folglich wird die Zusammenstellung in den KN-Code 4820 10 30 als "Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher" eingereiht. |
| *) Die Abbildung dient nur zur Information. | ||
| ENDE |