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Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 29)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.
(2) Eine größere Transparenz der Fernleitungsentgeltstrukturen und der Verfahren zu ihrer Festlegung ist für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Es ist daher erforderlich, Bestimmungen für die Veröffentlichung von Informationen zur Festlegung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber und zur Berechnung der verschiedenen Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelte festzulegen. Diese Bestimmungen sollten es den Netznutzern ermöglichen, die Entgelte für Fernleitungs- und Systemdienstleistungen, ihre bisherigen Änderungen und Festlegung sowie mögliche künftige Änderungen besser nachzuvollziehen bzw. abzuschätzen. Zudem sollten die Netznutzer Kenntnis darüber erhalten, welche Kosten den Fernleitungsentgelten zugrunde liegen, und in die Lage versetzt werden, ihre weitere Entwicklung in angemessenem Umfang zu prognostizieren. Die Transparenzanforderungen dieser Verordnung sind mit einer weiteren Harmonisierung der in Anhang I Nummer 3.1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Vorschrift verbunden.
(3) Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.
(4) Um eine doppelte Entgelterhebung für die Fernleitung von und zu Speicheranlagen zu vermeiden, sollte diese Verordnung einen Mindestabschlag vorsehen, der dem allgemeinen Beitrag dieser Infrastrukturen zur Systemflexibilität und zur Versorgungssicherheit Rechnung trägt. Speicheranlagen, die einen direkten Zugang zu den Fernleitungsnetzen von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern in direkt miteinander verbundenen Ein- und Ausspeisesystemen oder gleichzeitig zu einem Fernleitungs- und einem Verteilernetz bieten, ermöglichen den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Systemen. Wird an Einspeisepunkten von oder Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen ein Abschlag angewandt, wenn diese Speicheranlagen für den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen genutzt werden, so würde diesen Netznutzern im Vergleich zu anderen Netznutzern, die Kapazitätsprodukte ohne Abschlag an Kopplungspunkten buchen oder Speicheranlagen für den Gastransport innerhalb desselben Systems bzw. Netzes nutzen, ein Vorteil entstehen. Die Verordnung sollte daher Mechanismen zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung enthalten.
(5) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte es erwogen werden, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die errichtet wurden, um die Isolation von Mitgliedstaaten im Bereich der Erdgasfernleitungsnetze zu beenden, Abschläge zu gewähren.
(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber in manchen Ein- und Ausspeisesystemen transportieren erheblich mehr Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken in ihr eigenes Ein- und Ausspeisesystem. Die Referenzpreismethoden sollten daher die erforderlichen Sicherheitsmechanismen umfassen, um "gefangene" Kunden vor den Risiken zu schützen, die mit großen Transitflüssen einhergehen.
(7) Zur Förderung der Stabilität der Fernleitungsentgelte für Netznutzer sowie der finanziellen Stabilität und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Erlöse und den Cashflow der Fernleitungsnetzbetreiber sollten Grundsätze für die Handhabung einer Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse festgelegt werden.
(8) Darüber hinaus sollten Bestimmungen zu Entgeltgrundsätzen für neu zu schaffende Kapazitäten festgelegt werden, die nach dem Verfahren der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/459 2 der Kommission auf marktbasierte Weise realisiert werden. Falls die Realisierung neu zu schaffender Kapazitäten zu einer nicht zu rechtfertigenden Quersubventionierung führt, da gefangene Kunden einem großen Teil des Mengenrisikos ausgesetzt wären, sollte diese Verordnung Mechanismen zur Verringerung dieser Risiken vorsehen.
(9) Diese Verordnung sollte auf die nicht ausgenommenen Teile wichtiger neuer Infrastrukturen angewandt werden, die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie ausgenommen sind. In Fällen, in denen die besonderen Eigenschaften von Verbindungsleitungen auf europäischer Ebene durch eine Ausnahme gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder auf sonstige Weise anerkannt wurden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, eine Freistellung von Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, wenn diese den effizienten Betrieb dieser Verbindungsleitungen gefährden würden.
(10) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von EU- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften gelten; dies betrifft insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bei der Festlegung der einzuführenden harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen sollte eine Abschottung nachgelagerter Versorgungsmärkte vermieden werden.
(11) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Bestimmungen zu harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen in der gesamten Union auf möglichst wirksame Weise umgesetzt werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Ein- und Ausspeisepunkte von Erdgas-Fernleitungsnetzen, mit Ausnahme der Kapitel III, V und VI, des Artikels 28, des Artikels 31 Absätze 2 und 3 sowie des Kapitels IX, die nur für Kopplungspunkte gelten. Die Kapitel III, V und VI sowie Artikel 28 und Kapitel IX gelten für Ein- und/oder Ausspeisepunkte mit Drittländern, wenn die nationale Regulierungsbehörde entscheidet, die Verordnung (EU) 2017/459 an diesen Punkten anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Mitgliedstaaten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG fallen, solange sie diese Ausnahmeregelung anwenden.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission 5, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission 6 und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Fernleitungs- und Systemdienstleistungen und -entgelte
(1) Eine bestimmte Dienstleistung gilt als Fernleitungsdienstleistung, wenn beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Wird eines der unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht erfüllt, kann eine bestimmte Dienstleistung entweder als Fernleitungs- oder als Systemdienstleistung betrachtet werden, wobei die bei den regelmäßigen Konsultationen durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde erzielten Erkenntnisse und die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 26 und 27 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Festsetzung der Fernleitungsentgelte können die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden.
(3) Die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen werden durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann ein Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen ausnahmsweise ausschließlich durch die folgenden Arbeitsentgelte erzielt werden, die getrennt voneinander festgesetzt werden:
(4) Die Erlöse aus Systemdienstleistungen werden durch Systemdienstleistungsentgelte erzielt, die für eine bestimmte Systemdienstleistung gelten. Diese Entgelte
Kommt eine bestimmte Systemdienstleistung nach Ansicht der nationalen Regulierungsbehörde allen Netznutzern zugute, werden die Kosten dieser Dienstleistung von allen Netznutzern getragen.
Artikel 5 Bewertung der Kostenzuweisung
(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - führt folgende Bewertungen durch und veröffentlicht sie im Rahmen der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26:
(2) Bei der Bewertung der Kostenzuweisung wird der Umfang der Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Referenzpreismethode angegeben.
(3) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes Verfahren:
Dabei gilt:
sind die in einer Währungseinheit wie z.B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Kapazitätsentgelte erzielt werden und auf die systeminterne Netznutzung entfallen;
ist der in einer Maßeinheit wie z.B. MWh/Tag angegebene Wert des Kapazitätskostentreibers/der Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung, wie z.B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Kapazitäten, die an jedem systemintern genutzten Einspeisepunkt und an jedem systemintern genutzten Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten kontrahiert werden.
Dabei gilt:
sind die in einer Währungseinheit wie z.B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Kapazitätsentgelte erzielt werden und auf die systemübergreifende Netznutzung entfallen;
ist der Wert des Kapazitätskostentreibers/der Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung, wie z.B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten Tages-Kapazitäten, die an jedem systemübergreifend genutzten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten kontrahiert werden, und wird in einer Maßeinheit wie z.B. MWh/Tag angegeben.
(4) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes Verfahren:
Dabei gilt:
sind die in einer Währungseinheit wie z.B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Arbeitsentgelte erzielt werden und auf die systeminterne Netznutzung entfallen;
ist der Wert des Kostentreibers/der Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung, wie z.B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Gasflüsse an jedem für die systeminterne Netznutzung verwendeten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten, und wird in einer Maßeinheit wie z.B. MWh angegeben.
Dabei gilt:
sind die in einer Währungseinheit wie z.B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Arbeitsentgelte erzielt werden und auf die systemübergreifende Netznutzung entfallen;
ist der Wert des Kostentreibers/der Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung, wie z.B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Gasflüsse an jedem systemübergreifend genutzten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten, und wird in einer Maßeinheit wie z.B. MWh angegeben.
(5) Die gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a auf die systeminterne Netznutzung entfallenden Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen an den Einspeisepunkten werden wie folgt berechnet:
(6) Wird die Distanz in Kombination mit den technischen oder prognostizierten kontrahierten Kapazitäten oder Gasflüssen als Kostentreiber angewandt, so wird die kapazitäts- bzw. arbeitsgewichtete durchschnittliche Distanz verwendet. Überschreiten die Ergebnisse der Vergleichsindizes für die Kapazitäts- bzw. Arbeitskostenzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe c bzw. Absatz 4 Buchstabe c 10 %, muss die nationale Regulierungsbehörde dies in der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 begründen.
Kapitel II
Referenzpreismethoden
Artikel 6 Anwendung der Referenzpreismethode
(1) Die Referenzpreismethode wird von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 27 festgelegt oder genehmigt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der regelmäßigen Konsultationen ab, die gemäß Artikel 26 von dem bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder von der nationalen Regulierungsbehörde - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - durchgeführt werden.
(2) Der Referenzpreis wird durch Anwendung der Referenzpreismethode ermittelt.
(3) Auf alle Ein- und Ausspeisepunkte eines bestimmten Ein- und Ausspeisesystems wird vorbehaltlich der in den Artikeln 10 und 11 genannten Ausnahmen dieselbe Referenzpreismethode angewandt.
(4) Anpassungen hinsichtlich der Anwendung der Referenzpreismethode auf alle Ein- und Ausspeisepunkte dürfen nur gemäß Artikel 9 oder infolge einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen erfolgen:
Artikel 7 Wahl einer Referenzpreismethode
Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,
Artikel 8 Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz
(1) Die Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz umfasst die folgenden Parameter:
Können Ein- und Ausspeisepunkte nicht in einem Gasflussszenario miteinander kombiniert werden, so wird diese Kombination von Ein- und Ausspeisepunkten nicht berücksichtigt.
(2) Die Referenzpreise werden in den folgenden Schritten berechnet:
ADEn = (Σall Ex CAPEx × DEn, Ex) / Σall Ex CAPEx
Dabei gilt:
ADEn ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Einspeisepunkt oder einen Cluster von Einspeisepunkten;
CAPEx ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten.
DEn, Ex ist die Distanz zwischen einem bestimmten Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten und einem bestimmten Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten gemäß Absatz 1 Buchstabe c.
ADEx = (Σall En CAPEn × DEn, Ex) / Σall En CAPEn
Dabei gilt:
ADEx ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Ausspeisepunkt oder einen Cluster von Ausspeisepunkten;
CAPEn ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten;
DEn, Ex ist die Distanz zwischen einem bestimmten Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten und einem bestimmten Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten gemäß Absatz 1 Buchstabe c.
Wc, En = (CAPEn × ADEn) / (Σall En CAPEn × ADEn)
Wc, Ex = (CAPEx × ADEx) / (Σall Ex CAPEx × ADEx)
Dabei gilt:
Wc, En ist die Kostengewichtung eines bestimmten Einspeisepunkts oder eines Clusters von Einspeisepunkten;
Wc, Ex ist die Kostengewichtung eines bestimmten Ausspeisepunkts oder eines Clusters von Ausspeisepunkten;
ADEn ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Einspeisepunkt oder einen Cluster von Einspeisepunkten;
ADEx ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Ausspeisepunkt oder einen Cluster von Ausspeisepunkten;
CAPEn ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten;
CAPEx ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten.
REn = Wc,En × RΣEn
REx = Wc,Ex × RΣEx
Dabei gilt:
Wc,En ist die Kostengewichtung eines bestimmten Einspeisepunkts oder eines Clusters von Einspeisepunkten;
Wc,Ex ist die Kostengewichtung eines bestimmten Ausspeisepunkts oder eines Clusters von Ausspeisepunkten;
REn ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;
REx ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;
RΣEn ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Einspeisepunkten zu erzielen ist;
RΣEx ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch leistungsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Ausspeisepunkten zu erzielen ist.
TEn = Ren / CAPEn
TEx = Rex / CAPEx
Dabei gilt:
TEn ist der Referenzpreis an einem Einspeisepunkt oder an jedem Einspeisepunkt innerhalb eines Clusters von Einspeisepunkten;
TEx ist der Referenzpreis an einem Ausspeisepunkt oder an jedem Ausspeisepunkt innerhalb eines Clusters von Ausspeisepunkten;
CAPEn ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten;
CAPEx ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten;
Artikel 9 Anpassungen der Entgelte an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen, an Ausspeisepunkten in Speicheranlagen, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen und bei Infrastrukturen zur Beendigung der Isolation im Energiebereich
(1) Auf kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte wird an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen und Ausspeisepunkten in Speicheranlagen ein Abschlag in Höhe von mindestens 50 % angewandt, sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.
(2) An Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeispunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden, kann im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit ein Abschlag auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelte angewandt werden.
Artikel 10 Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme mit mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Mitgliedstaats
(1) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 wenden alle Fernleitungsnetzbetreiber eines Ein- und Ausspeisesystems innerhalb eines Mitgliedstaats gemeinsam dieselbe Referenzpreismethode an.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde vorbehaltlich Absatz 3 entscheiden,
Bei der separaten Anwendung unterschiedlicher Referenzpreismethoden werden die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend angepasst.
(3) Um dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam ordnungsgemäß anwenden zu können, wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt.
Die Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b unterliegt den folgenden Bedingungen:
(4) Der in der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannte Höchstzeitraum darf fünf Jahre ab dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Datum nicht überschreiten. Die nationale Regulierungsbehörde kann rechtzeitig vor dem in der Entscheidung genannten Datum entscheiden, den Zeitraum zu verlängern.
(5) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation zu den Grundsätzen eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Absatz 3 sowie zu dessen Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte durch. Der Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG angewandt und zusammen mit den Antworten im Rahmen der Konsultation veröffentlicht.
(6) Der Reservepreis gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird im Einklang mit dem genannten Artikel berechnet. Bei Anwendung von Absatz 2 werden die folgenden zwei Berechnungen durchgeführt:
(7) Die abschließende Konsultation gemäß Artikel 26 wird von allen Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Bei Anwendung von Absatz 2 wird die Konsultation von jedem Fernleitungsnetzbetreiber separat oder von der nationalen Regulierungsbehörde - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - durchgeführt.
(8) Die Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 werden in aggregierter Form für alle beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Bei Anwendung von Absatz 2 gilt:
Artikel 11 Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme, die mehr als einen Mitgliedstaat umfassen und in denen mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist
Wenn in einem Ein- und Ausspeisesystem, das mehr als einen Mitgliedstaat umfasst, mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, kann dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam oder separat angewandt werden, oder es können unterschiedliche Referenzpreismethoden separat angewandt werden.
Kapitel III
Reservepreise
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Bei Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität entsprechen die Reservepreise den Referenzpreisen. Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. Sowohl bei Jahres- als auch bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. An Kopplungspunkten können unterschiedliche Multiplikatoren und saisonale Faktoren gemäß Artikel 13 sowie unterschiedliche Abschläge für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazitäten gemäß Artikel 16 angewandt werden.
(2) Stimmen die Entgeltperiode und das Gasjahr nicht überein, können sich die Reservepreise in den folgenden Zeiträumen unterscheiden:
(3) Die gemäß Artikel 29 veröffentlichten Reservepreise sind für das folgende, nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnende Gasjahr oder, im Falle eines festen zu zahlenden Preises, über das folgende Gasjahr hinaus verbindlich, außer wenn
Artikel 13 Höhe der Multiplikatoren und saisonalen Faktoren
(1) Die Multiplikatoren müssen innerhalb der folgenden Bereiche liegen:
(2) Bei Anwendung saisonaler Faktoren muss das über das Gasjahr berechnete arithmetische Mittel des Produkts aus dem auf das jeweilige Standardkapazitätsprodukt anwendbaren Multiplikator und dem jeweiligen saisonalen Faktor in dem Bereich liegen, der in Absatz 1 für den jeweiligen Multiplikator festgelegt ist.
(3) Ab dem 1. April 2023 dürfen Multiplikatoren für Tages-Standardkapazitätsprodukte sowie für untertägige Standardkapazitätsprodukte höchstens 1,5 betragen, wenn die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bis zum 1. April 2021 empfiehlt, den Höchstwert der Multiplikatoren auf diesen Wert zu senken. Bei dieser Empfehlung berücksichtigt die Agentur die folgenden Aspekte hinsichtlich der Anwendung der betreffenden Multiplikatoren und saisonalen Faktoren vor und nach dem 31. Mai 2019:
Artikel 14 Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität ohne Anwendung von saisonalen Faktoren
Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise wie folgt berechnet:
Pst = (M × T / 365) × D
Dabei gilt:
Pst ist der Reservepreis für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt;
M ist der Wert des Multiplikators für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt;
T ist der Referenzpreis;
D ist die in Gastagen angegebene Laufzeit des jeweiligen Standardkapazitätsprodukts.
Bei Schaltjahren wird die Zahl 365 in der Formel durch die Zahl 366 ersetzt.
Pst = (M × T / 8760) × H
Dabei gilt:
Pst ist der Reservepreis für das untertägige Standardkapazitätsprodukt;
M ist der Wert des jeweiligen Multiplikators;
T ist der Referenzpreis;
H ist die in Stunden angegebene Laufzeit des untertägigen Standardkapazitätsprodukts.
Bei Schaltjahren wird die Zahl 8760 in der Formel durch die Zahl 8784 ersetzt.
Artikel 15 Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität bei Anwendung saisonaler Faktoren
(1) Bei Anwendung saisonaler Faktoren werden die Reservepreise für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität anhand der Formeln gemäß Artikel 14 berechnet und anschließend mit dem jeweiligen saisonalen Faktor gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels multipliziert.
(2) Die in Absatz 3 beschriebene Methode muss auf den prognostizierten Gasflüssen basieren, soweit die Menge des Gasflusses nicht für mindestens einen Monat 0 beträgt. In diesem Fall basiert die Methode auf der prognostizierten kontrahierten Kapazität.
(3) Bei Monats-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:
(4) Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität und bei untertägigen Standard-Kapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren mutatis mutandis in den in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritten berechnet.
(5) Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:
(6) Bei allen Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität können die Ergebnisse der Berechnung gemäß den Absätzen 3 bis 5 auf- oder abgerundet werden.
Artikel 16 Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität
(1) Die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität werden berechnet, indem die gemäß den Artikeln 14 oder 15 berechneten Reservepreise für die jeweiligen Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität mit der Differenz zwischen 100 % und der Höhe eines gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Ex-ante-Abschlags multipliziert werden.
(2) Der Ex-ante-Abschlag wird anhand folgender Formel berechnet:
Diex-ante = Pro × A × 100 %
Dabei gilt:
Diex-ante ist der Wert des Ex-ante-Abschlags;
Pro ist der Faktor für die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung dieser Art von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität, der gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG und im Einklang mit Artikel 28 festgesetzt oder genehmigt wird;
A ist der Anpassungsfaktor, der gemäß Artikel 28 und im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgesetzt oder genehmigt wird und den geschätzten wirtschaftlichen Wert dieser Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität widerspiegelt; er wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte berechnet und beträgt mindestens 1.
(3) Der in Absatz 2 genannte Faktor Pro wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte je Art des angebotenen Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität auf der Grundlage der prognostizierten Daten für die einzelnen Bestandteile der folgenden Formel berechnet:
PRO = ( (N × Dint) / D ) × (CAPav. int / CAP)
Dabei gilt:
N ist die erwartete Anzahl der Unterbrechungen während der Zeitdauer D;
Dint ist die durchschnittliche Dauer der erwarteten Unterbrechungen in Stunden;
D ist die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität in Stunden;
CAPav. int ist die erwartete durchschnittliche Menge der unterbrochenen Kapazität für jede Unterbrechung, soweit die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität betroffen ist;
CAP ist die Gesamtmenge der unterbrechbaren Kapazität für die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität.
(4) Alternativ zur Anwendung von Ex-ante-Abschlägen gemäß Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde entscheiden, einen Expost-Abschlag anzuwenden, d. h. den Netznutzern nach dem Auftreten der Unterbrechungen einen Ausgleich zu gewähren. Ein solcher Expost-Abschlag kann nur an Kopplungspunkten gewährt werden, an denen im vergangenen Gasjahr keine Kapazitätsunterbrechung aufgrund physischer Engpässe aufgetreten ist.
Der Expost-Ausgleich wird für jeden Tag gezahlt, an dem eine Unterbrechung aufgetreten ist, und entspricht dem Dreifachen des Reservepreises für Tages-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität.
Kapitel IV
Ausgleich der Erlöse
Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Grundsätze:
(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist oder gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise anwendet, erfolgt kein Ausgleich der Erlöse, und alle mit einer Unter- oder Überdeckung verbundenen Risiken werden ausschließlich durch den Risikoaufschlag gedeckt. In diesem Fall werden Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 bis 4 und Artikel 20 nicht angewandt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen für regelmäßige Konsultationen in Artikel 26 sowie vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG können Erlöse aus Systemdienstleistungen mutatis mutandis gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausgeglichen werden.
Artikel 18 Unter- und Überdeckung
(1) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht:
RA - R
Dabei gilt:
RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse;
R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.
Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.
(2) Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.
Artikel 19 Regulierungskonto
(1) Das Regulierungskonto muss die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen für eine bestimmte Entgeltperiode enthalten und kann weitere Informationen, wie z.B. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kostenbestandteilen, umfassen.
(2) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus Fernleitungsdienstleistungen wird auf dem Regulierungskonto verbucht, soweit nicht gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG andere Bestimmungen gelten.
(3) Werden Anreizmechanismen für Kapazitätsverkäufe angewandt, so wird vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG nur ein Teil der Unter- bzw. Überdeckung des Fernleitungsnetzbetreibers auf dem Regulierungskonto verbucht. In diesem Fall wird der übrige Teil vom Fernleitungsnetzbetreiber einbehalten bzw. getragen.
(4) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber nutzt nur ein Regulierungskonto.
(5) Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG kann ein etwaiger erzielter Auktionsaufschlag einem besonderen, vom Regulierungskonto gemäß Absatz 4 getrennten Konto zugewiesen werden. Die nationale Regulierungsbehörde kann entscheiden, diesen Auktionsaufschlag zur Verringerung physischer Engpässe oder, falls der Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gemäß Artikel 20 zur Verringerung der Fernleitungsnetzentgelte für die nächste(n) Entgeltperiode(n) zu verwenden.
Artikel 20 Ausgleich des Regulierungskontos
(1) Der vollständige oder teilweise Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt gemäß der angewandten Referenzpreismethode und ggf. auch durch Anwendung der Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.
(2) Der Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Bestimmungen für eine bestimmten Ausgleichsperiode, d. h. für den Zeitraum, für den das in Artikel 19 genannte Regulierungskonto ausgeglichen wird.
(3) Der Ausgleich des Regulierungskontos dient dazu, eine Unterdeckung durch Zuschläge an den Fernleitungsnetzbetreiber und eine Überdeckung durch Rückerstattung an die Netznutzer auszugleichen.
Kapitel V
Preisfestsetzung für gebündelte Kapazitäten und für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten
Artikel 21 Preisfestsetzung für gebündelte Kapazitäten
(1) Der Reservepreis für gebündelte Kapazitätsprodukte entspricht der Summe der Reservepreise für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen. Die Reservepreise für korrespondierende Ein- und Ausspeisekapazitäten werden bereitgestellt, wenn das gebündelte Kapazitätsprodukt angeboten und mit Hilfe einer gemeinsamen Buchungsplattform gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/459 zugewiesen wird.
(2) Die aus dem Verkauf gebündelter Kapazitätsprodukte zum Reservepreis resultierenden Erlöse werden den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern wie folgt zugeteilt:
(3) Der bei dem Verkauf eines gebündelten Kapazitätsprodukts erzielte Auktionsaufschlag wird gemäß einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zugeteilt, die von der oder den nationalen Regulierungsbehörden spätestens drei Monate vor dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität genehmigt werden muss. Haben nicht alle beteiligten nationalen Regulierungsbehörden ihre Genehmigung erteilt, wird der Auktionsaufschlag den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zu gleichen Teilen zugeteilt.
(4) Verbindet der betreffende Kopplungspunkt benachbarte Ein- und Ausspeisesysteme zweier Mitgliedstaaten, legen die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannte Vereinbarung der Agentur zur Information vor.
Artikel 22 Preisfestsetzung für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten
(1) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird anhand einer der beiden folgenden Methoden berechnet:
Dabei gilt:
Pst, VIP ist der Reservepreis für ein bestimmtes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt an dem virtuellen Kopplungspunkt;
i ist ein Kopplungspunkt, der zu dem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt;
n ist die Anzahl der Kopplungspunkte, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen;
Pst, i ist der Reservepreis für ein bestimmtes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt an dem Kopplungspunkt i;
CAPi ist die technische Kapazität bzw. die prognostizierte kontrahierte Kapazität an dem Kopplungspunkt i.
(2) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes gebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird gemäß Artikel 21 Absatz 1 berechnet.
Kapitel VI
Markträumungspreis und zu zahlender Preis
Artikel 23 Berechnung des Markträumungspreises an Kopplungspunkten
Der Markträumungspreis für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt an einem Kopplungspunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Pcl = PR,au + AP
Dabei gilt:
Pcl ist der Markträumungspreis;
PR,au ist der anwendbare Reservepreis für ein Standardkapazitätsprodukt, der zum Zeitpunkt der Versteigerung dieses Produkts veröffentlicht wird;
AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag.
Artikel 24 Berechnung des zu zahlenden Preises an Kopplungspunkten
Der für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt an einem Kopplungspunkt zu zahlende Preis wird anhand einer der folgenden Formeln berechnet:
Pflo = PR,flo + AP
Dabei gilt:
Pflo ist der variable zu zahlende Preis;
PR,flo ist der Reservepreis für ein Standardkapazitätsprodukt, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das Produkt genutzt werden kann;
AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag.
Pfix = (PR,y × IND) + RP + AP
Dabei gilt:
Pfix ist der feste zu zahlende Preis;
PR,y ist der anwendbare Reservepreis für ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt, der zum Zeitpunkt der Versteigerung dieses Produkts veröffentlicht wird;
IND ist das Verhältnis zwischen dem gewählten Index zum Zeitpunkt der Nutzung und demselben Index zum Zeitpunkt der Versteigerung;
RP ist der Risikoaufschlag, der den Vorteil der Sicherheit hinsichtlich der Höhe des Fernleitungsentgelts widerspiegelt und mindestens 0 betragen muss;
AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag.
Artikel 25 Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise
(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise:
(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist, können variable zu zahlende Preise, feste zu zahlende Preise oder beides angeboten werden.
Kapitel VII
Bestimmungen für Konsultationen
Artikel 26 Regelmäßige Konsultationen
(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen:
(2) Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3) Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.
(4) Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.
(5) Nach Konsultation des Europäischen Verbundes der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden "ENTSOG") entwickelt die Agentur ein Muster für das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1. Das Muster wird den nationalen Regierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem 5. Juli 2017 bereitgestellt.
Artikel 27 Regelmäßige Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde
(1) Bei Einleitung der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 übermittelt/übermitteln die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - der Agentur die Konsultationsunterlagen.
(2) Die Agentur prüft das Konsultationsdokument auf folgende Aspekte:
(1) Übereinstimmung der vorgesehenen Referenzpreismethode mit den in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen,(2) Erfüllung der Kriterien für die Festsetzung von Arbeitsentgelten gemäß Artikel 4 Absatz 3,
(3) Erfüllung der Kriterien für die Festsetzung von Systemdienstleistungsentgelten gemäß Artikel 4 Absatz 4.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Konsultation gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Agentur das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß Absatz 2 und übermittelt es der nationalen Regulierungsbehörde bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber - je nachdem, wer das Konsultationsdokument veröffentlicht hat - und der Kommission in englischer Sprache.
Die Agentur wahrt die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(4) Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Punkten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung der Agentur und der Kommission.
(5) Das gesamte Verfahren, das die abschließende Konsultation zur Referenzpreismethode gemäß Artikel 26, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4, die Berechnung der Entgelte auf der Grundlage dieser Entscheidung und die Veröffentlichung der Entgelte gemäß Kapitel VIII umfasst, kann ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden und ist spätestens am 31. Mai 2019 abzuschließen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV einzuhalten. Die Entgelte, die in der zum 31. Mai 2019 laufenden Entgeltperiode gelten, bleiben bis zum Ende dieser Entgeltperiode anwendbar. Dieses Verfahren wird ab dem 31. Mai 2019 mindestens alle fünf Jahre wiederholt.
Artikel 28 Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren
(1) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 1 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden aller direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten und den relevanten Interessengruppen zu folgenden Aspekten durch:
Nach dem Ende der Konsultation erlässt sie eine begründete Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG zu den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Aspekten. Jede nationale Regulierungsbehörde zieht die Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden der direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten in Betracht.
(2) Die nachfolgenden Konsultationen werden ab dem Datum der Entscheidung gemäß Absatz 1 in jeder Entgeltperiode durchgeführt. Nach jeder Konsultation erlässt und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 32 Buchstabe a eine begründete Entscheidung zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekten.
(3) Beim Erlass der Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Antworten im Rahmen der Konsultation und die folgenden Aspekte:
Kapitel VIII
Bestimmungen für die Veröffentlichung
Artikel 29 Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen
Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:
Artikel 30 Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen
(1) Die folgenden Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - vor der Entgeltperiode veröffentlicht:
(1) Arten von Vermögen, die zum regulierten Anlagevermögen gehören, und ihr Gesamtwert;
(2) Kapitalkosten und Methode zu ihrer Berechnung;
(3) Investitionsausgaben, darunter
(4) Betriebskosten;
(5) Anreizmechanismen und Effizienzziele;
(6) Inflationsindizes;
(1) Kapazitäts-/Arbeits-Aufteilung, d. h. Aufschlüsselung der Erlöse nach Kapazitäts- und Arbeitsentgelten;
(2) Entry-Exit-Split, d. h. Aufschlüsselung der Erlöse nach kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten an allen Einspeisepunkten und kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten an allen Ausspeisepunkten;
(3) Aufteilung nach systeminterner/systemübergreifender Nutzung, d. h. Aufschlüsselung der gemäß Artikel 5 berechneten Erlöse an Ein- und Ausspeisepunkten nach Erlösen für die systeminterne Netznutzung und Erlösen für die systemübergreifende Netznutzung;
(1) die tatsächlich erzielten Erlöse, die Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse und der dem Regulierungskonto sowie etwaigen Unterkonten dieses Regulierungskontos zugewiesene Anteil;
(2) der Ausgleichszeitraum und die angewandten Anreizmechanismen;
(2) Zudem werden die folgenden Informationen in Bezug auf Fernleitungsentgelte veröffentlicht:
(3) Für Punkte, die nicht zu den maßgeblichen Punkten gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gehören, werden die Informationen zur Menge der prognostizierten kontrahierten Kapazität und zur prognostizierten Gasmenge gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht.
Artikel 31 Art der Veröffentlichung
(1) Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt.
Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht:
(2) Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht:
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht:
Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.
(4) Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.
Artikel 32 Veröffentlichungsfrist
Für die Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten folgende Fristen:
Bei jeder Aktualisierung der Fernleitungsentgelte sind die Gründe für Änderungen ihrer Höhe anzugeben. Soweit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b angewandt wird, ist zudem der in Artikel 29 Buchstabe b genannte aktualisierte Bericht für die jeweiligen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazitäten beizufügen.
Kapitel IX
Neu zu schaffende Kapazität
Artikel 33 Entgeltgrundsätze für neu zu schaffende Kapazität
(1) Der Mindestpreis, zu dem Fernleitungsnetzbetreiber einer Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität nachkommen müssen, ist der Referenzpreis. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die für das Angebot neu zu schaffender Kapazitäten relevanten Annahmen in die Referenzpreismethode einbezogen, um die Referenzpreise zu bestimmen.
(2) Sollen für neu zu schaffende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise angeboten werden, muss der Reservepreis gemäß Artikel 24 Buchstabe b auf den projizierten Investitions- und Betriebskosten beruhen. Sobald die neu zu schaffende Kapazität in Betrieb genommen wird, wird dieser Reservepreis proportional zur (positiven oder negativen) Differenz zwischen den projizierten und den tatsächlichen Investitionskosten angepasst.
(3) Würden bei Zuweisung aller neu zu schaffenden Kapazitäten zum Referenzpreis keine ausreichenden Erlöse eingehen, um bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen, kann in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, ein obligatorischer Mindestaufschlag angewandt werden. Der obligatorische Mindestaufschlag kann auch in nachfolgenden Auktionen angewandt werden, wenn Kapazitäten angeboten werden, die anfänglich nicht verkauft wurden oder die anfänglich gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/459 zurückgehalten wurden. Die Entscheidung, ob und in welchen Auktionen ein obligatorischer Mindestaufschlag anzuwenden ist, wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG getroffen.
(4) Die Höhe des obligatorischen Mindestaufschlags muss es ermöglichen, mit den Erlösen, die durch die angebotene Kapazität in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, erzielt werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen. Der von der erwarteten zugewiesenen Kapazität abhängige Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags wird den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/459 zur Genehmigung vorgelegt.
(5) Ein von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigter obligatorischer Mindestaufschlag wird zu dem Referenzpreis für die gebündelten Kapazitätsprodukte am jeweiligen Kopplungspunkt addiert und ausschließlich den Fernleitungsnetzbetreibern zugewiesen, für die der obligatorische Mindestaufschlag von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurde. Dieses Standardprinzip für die Zuweisung eines obligatorischen Mindestaufschlags gilt unbeschadet der Aufteilung eines möglichen zusätzlichen Auktionsaufschlags gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder einer alternativen Vereinbarung zwischen den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden.
Kapitel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 34 Methoden und Parameter bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Vor dem 6. April 2019 veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parameter. Der Bericht muss mindestens die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Parameter umfassen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Agentur nach dem von der Agentur festgelegten Verfahren alle erforderlichen Informationen zu den bei der Festlegung der zulässigen Erlöse bzw. der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parametern bereit.
Artikel 35 Bestehende Verträge
(1) Diese Verordnung lässt die Höhe der Fernleitungsentgelte im Rahmen von Verträgen oder Kapazitätsbuchungen unberührt, die vor dem 6. April 2017 geschlossen bzw. vorgenommen wurden, wenn diese Verträge oder Kapazitätsbuchungen keine Änderung in der Höhe der Kapazitäts- und/oder Arbeitsentgelte mit Ausnahme einer etwaigen Indexierung vorsehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bestimmungen zu Fernleitungsentgelten und Kapazitätsbuchungen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht erneuert, verlängert oder übertragen.
(3) Vor dem 6. Mai 2017 legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde etwaige Verträge oder Informationen zu Kapazitätsbuchungen gemäß Absatz 1 zur Information vor.
Artikel 36 Beobachtung der Durchführung
(1) Zur Unterstützung der Agentur bei den Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die Durchführung dieser Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben, die von den Fernleitungsnetzbetreibern bereitzustellen sind. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben innerhalb der folgenden Fristen:
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt, innerhalb der folgenden Fristen:
(3) Der Zyklus zur Beobachtung der Durchführung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in folgenden Jahren auf entsprechende Aufforderungen der Kommission hin wiederholt.
(4) Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(5) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die Anwendung der Referenzpreismethoden in den Mitgliedstaaten.
Artikel 37 Befugnis zur Gewährung von Freistellungen
(1) Einem Betreiber einer Verbindungsleitung, dem im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie oder eine ähnliche Ausnahme gewährt wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden auf dessen Antrag hin gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels gemeinsam eine Freistellung von der Anwendung eines oder mehrerer Artikel dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung dieser Artikel eine oder mehrere der folgenden nachteiligen Folgen für diesen Betreiber hätte. Die Anwendung dieser Artikel
(2) Der in Absatz 1 genannte Antragsteller muss seinem Antrag eine detaillierte Begründung mit allen Belegen beifügen, darunter ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse, aus der hervorgeht, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt ist/sind.
(3) Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden prüfen den Freistellungsantrag gemeinsam und arbeiten bei der Behandlung des Antrags eng zusammen. Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eine Freistellung, so geben sie in ihren Entscheidungen deren Dauer an.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Agentur und der Kommission ihre Entscheidungen über Freistellungen mit.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Freistellung aufheben, wenn die Umstände und/oder ausschlaggebenden Gründe nicht mehr vorliegen oder wenn die Agentur oder die Kommission eine begründete Empfehlung abgeben, eine Freistellung aus Mangel an Gründen aufzuheben.
Artikel 38 Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 2) Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
( 3) Die Kapitel VI und VIII gelten jedoch ab dem 1. Oktober 2017. Die Kapitel II, III und IV gelten ab dem 31. Mai 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2017
2) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).
3) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).
4) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. Nr. L 91 vom 27.03.2014 S. 15).
6) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 13).
7) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
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