Durchführungsbeschluss (EU) 2017/622 der Kommission vom 31. März 2017 zur Änderung der Musterbescheinigung für die Einfuhr von Fleischzubereitungen in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und der Musterbescheinigung für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 89 vom 01.04.2017 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 3 sind unter anderem die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischzubereitungen, einschließlich Fleischzubereitungen aus tierischen Erzeugnissen von Rindern, Schafen und Ziegen, in die Union festgeschrieben. In der Entscheidung 2000/572/EG ist festgelegt, dass diesen Sendungen eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der genannten Verordnung für Sendungen mit Fleischzubereitungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, beiliegen muss (Fleischzubereitungen: MP-PREP). Diese Musterbescheinigung enthält Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE).
(2) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 4 sind unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union festgelegt. Dies umfasst Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen und Ziegen. In der Entscheidung 2007/777/EG ist vorgesehen, dass diesen Sendungen eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der genannten Entscheidung für Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, beiliegen muss (Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr). Diese Musterbescheinigung enthält Garantien in Bezug auf BSE.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Anhang IX Kapitel C der genannten Verordnung enthält die Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union in Bezug auf BSE.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission 6 geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Vorschriften in Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 präzisiert werden; zudem werden mit den Änderungen besondere Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern oder ihren Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko in die Union festgelegt.
(5) Insbesondere wird mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in ihrer durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung die Einfuhr tierischer Erzeugnisse, die von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, auch dann erlaubt, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien entfernt wurden.
(6) Die Muster-Veterinärbescheinigung (Fleischerzeugnisse: MP-PREP) gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und die Muster-Veterinärbescheinigung (Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr) gemäß Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sie die Anforderungen in Bezug auf die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1396, widerspiegeln.
(7) Die Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass die Änderungen von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die erstgenannte Verordnung ab dem 1. Juli 2017 gelten. Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Fleischzubereitungen sowie bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG in den Fassungen vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Fleischzubereitungen, denen eine Musterbescheinigung beiliegt, die gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung ausgestellt wurde, sowie Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, denen eine Musterbescheinigung beiliegt, die gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung ausgestellt wurde, in die Union eingeführt werden, sofern diese Bescheinigung spätestens bis zum 30. November 2017 ausgestellt wurde.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2017.
Brüssel, den 31. März 2017
2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.
3) Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. Nr. L 240 vom 23.09.2000 S. 19).
4) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).
5) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 225 vom 19.08.2016 S. 76).
| Anhang I |
Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG wird wie folgt geändert:
In der Muster-Veterinärbescheinigung "Fleischzubereitungen: MP-PREP" Nummer II "Gesundheitsinformationen", Nummer II.1 "Genusstauglichkeitsbescheinigung", erhält Nummer II.1.9 folgende Fassung:
"(2) II.1.9. Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, muss die Fleischzubereitung - je nach BSE-Statusklasse des Herkunftslandes - folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) entweder [(1) Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;
(2) bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(2) entweder [(3) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt,
a) wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;
(2) [b) sind nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;]]
(2) oder [(3) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]
(4) die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen;
(2) entweder [(5) die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen;]
(2) oder [(5) die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen wurden aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;]
(2) [(6) a) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;
b) an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verfüttert;
c) bei der Herstellung und Handhabung des frischen Fleisches zur Herstellung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass es keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthält und nicht damit verunreinigt ist.]]
(2) oder [(1) Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
(2) bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(3) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;
(4) die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]
(2) oder [(1) Das Versandland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
(2) bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(3) an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert;
(4) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;
(5) die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
| Anhang II |
Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
Die Muster-Veterinärbescheinigung "Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme" wird folgendermaßen geändert:
a) In Nummer II.2 "Genusstauglichkeitsbescheinigung" erhält Nummer II.2.9 folgende Fassung:
"(2) II.2.9. Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, müssen die Fleischerzeugnisse und behandelten Därme - je nach BSE-Statusklasse des Herkunftslandes - folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) entweder [(1) Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;
(2) bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(2) entweder [(3) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammt,
a) wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;
(2) [b) sind nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;]]
(2) oder [(3) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]
(4) die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen;
(2) entweder [(5) die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen;]
(2) oder [(5) die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen wurden aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;]
(2) [(6) a) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;
b) an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verfüttert;
c) bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]
(2) oder [(1) Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
(2) bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(3) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;
(4) die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;
(2) (4) [(5) im Fall von Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) entweder [i) Die Tiere wurden nach dem Datum der Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]
(2) oder [i) Die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]
(2) oder [(1) Das Versandland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
(2) bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(3) an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert;
(4) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;
(5) die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
(2) (4) [(6) im Fall von Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Därme stammen, wurden in einem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
b) bei Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind, gelten folgende Voraussetzungen:
(2) entweder [i) Die Tiere wurden nach dem Datum der Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]
(2) oder [i) Die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]"
b) In Teil II der Erläuterungen wird die Fußnote 3 gestrichen.
| ENDE |