Verordnung (EU) 2017/626 der Kommission vom 31. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Cyantraniliprol, Cypermethrin, Cyprodinil, Difenoconazol, Ethephon, Fluopyram, Flutriafol, Fluxapyroxad, Imazapic, Imazapyr, Lambda-Cyhalothrin, Mesotrion, Profenofos, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat, Tebuconazol, Triazophos und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 96 vom 07.04.2017 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (CRHG) für Mesotrion fest 2. Am 1. Juli 2016 legte die Codex-Alimentarius-Kommission CRHG für Abamectin, Acetamiprid, Acetochlor, Chlorothalonil, Cyantraniliprol, Cypermethrin, Cyprodinil, Difenoconazol, Ethephon, Flonicamid, Fluopyram, Flutriafol, Fluxapyroxad, Imazapic, Imazapyr, Lambda-Cyhalothrin, Lufenuron, Profenofos, Propiconazol, Pyrimethanil, Quinclorac, Spirotetramat, Tebuconazol, Triazophos und Trifloxystrobin fest 3.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diese Stoffe festgesetzt.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Gemeinschaft als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das hohe in der Union geltende Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(4) Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände (CCPR) Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CRHG an: Abamectin (alle Erzeugnisse); Acetochlor (alle Erzeugnisse); Chlorothalonil (alle Erzeugnisse); Cyantraniliprol (Milch); Ethephon (Gerste; Roggen; Weizen); Flonicamid (alle Erzeugnisse); Flutriafol (Kohlgemüse; Sellerie; Kürbisgewächse; Paprika; Kernobst; Erzeugnisse tierischen Ursprungs); Fluxapyroxad (Sellerie; Beeren und anderes Kleinobst; Kohlgemüse; Blattgemüse der Gattung Brassica; Karotten; Fruchtgemüse; Kürbisgewächse; Knoblauch; Zwiebeln; Pastinaken; Schalotten); Lufenuron (alle Erzeugnisse); Mesotrion (Spargel; Strauchbeeren; Strauchbeerenobst; Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren; Eier; Fleisch von Säugetieren; Milch; Okra; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel; Geflügelfleisch; Rhabarber; Zuckerrohr); Quinclorac (alle Erzeugnisse) und Tebuconazol (Sonnenblumenkerne).
(5) Die CRHG für Acetamiprid, Cyantraniliprol, Cypermethrin, Cyprodinil, Difenoconazol, Ethephon, Fluopyram, Flutriafol, Fluxapyroxad, Imazapic, Imazapyr, Lambda-Cyhalothrin, Mesotrion, Profenofos, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat, Tebuconazol, Triazophos und Trifloxystrobin, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten Erzeugnissen, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CRHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union 5.
(6) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Spirotetramat für die Anwendung bei Kakis wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(7) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Flutriafol bei Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse für die Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(8) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(9) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab 6. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(10) Bezüglich der in diesen Anträgen genannten Verwendungen kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(11) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.
3) http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/ar/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-48%252FReport%252FREP16_PRe.pdf.
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlage II, 39. Tagung, Rom, Italien, 27. Juni-1. Juli 2016.
4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
5) Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 47. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2015; 13(7):4208 [178 S.].
Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 48. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2016; 14(8):4571 [166 S.].
6) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/
Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutriafol in cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2016; 14(9):4577 [16 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for spirotetramat in various crops.
EFSA Journal 2016; 14(3):4429 [34 S.].
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Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) In Anhang II erhalten die Spalten für Acetamiprid, Cyantraniliprol, Cyprodinil, Ethephon, Flutriafol, Mesotrion, Propiconazol, Pyrimethanil, Tebuconazol und Trifloxystrobin folgende Fassung:
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
(2) Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Teil A erhalten die Spalten für Difenoconazol, Fluopyram, Fluxapyroxad, Imazapic, Imazapyr und Spirotetramat folgende Fassung:
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) In Teil B erhalten die Spalten für Cypermethrin, Lambda-Cyhalothrin, Profenofos und Triazophos folgende Fassung:
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
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