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Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse
(2017/C 163/01)
(ABl. Nr. C 163 vom 23.05.2017 S. 1)
1. Einleitung
Dem Zoonosis Monitoring Report von 2014 1 zufolge waren die meisten bestätigten Erkrankungen in der EU auf Lebensmittel tierischen Ursprungs zurückzuführen. Nur 7,1 % der bestätigten Erkrankungen standen mit Obst und Gemüse (hauptsächlich mit gefrorenen Himbeeren, die mit Noroviren kontaminiert waren) in Zusammenhang. Dies war allerdings ein Anstieg gegenüber 2013, als "Obst und Gemüse" nur bei 4,4 % aller Erkrankungen als Ursache angegeben wurde. Die möglichen Folgen mikrobiologischer Kontaminationen von frischem Obst und Gemüse sind nicht zu unterschätzen. Dies hat sich bei der Krise in Deutschland 2 infolge der Kontamination von Sprossen mit verotoxinbildenden Escherichia coli (VTEC) gezeigt.
Nach der VTEC-Krise des Jahres 2011 forderte die Europäische Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf, zu den mit Pathogenen in Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit Stellung zu nehmen und dabei insbesondere die Risikofaktoren einschließlich etwaiger mikrobiologischer Kriterien und Möglichkeiten zur Eindämmung des Risikos zu berücksichtigen.
Die EFSA veröffentlichte danach sechs wissenschaftliche Stellungnahmen zu den folgenden, als größte Risiken in Verbindung mit Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs eingestuften Kombinationen von Lebensmitteln und Pathogenen:
| (1) VTEC in Samen und gekeimten Samen 3,
(2) Salmonellen und Noroviren bei Blattgemüse, das roh als Salat verzehrt wird, (3) Salmonellen und Noroviren bei Beeren, (4) Salmonellen und Noroviren bei Tomaten, (5) Salmonellen bei Melonen, |
In diesem Leitfaden werden die jeweiligen Stellungnahmen der EFSA und die Konsultation mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten sowie mit betroffenen Interessenträgern berücksichtigt. Der Leitfaden soll den Erzeugern eine praktische Hilfe sein, kann aber auch von den amtlichen Kontrolleuren bei den durchzuführenden Prüfungen herangezogen werden. Die EFSA hat bestätigt, dass die Untersuchungen möglicher Risiken und Risikominderungsmaßnahmen in Verbindung mit frischem Obst und Gemüse fortgesetzt werden sollen.
2. Zweck des Leitfadens
Dieser Leitfaden soll den Erzeugern (unabhängig von ihrer Größe) helfen, bei der Primärproduktion und der Handhabung von frischem Obst und Gemüse die Hygieneanforderungen korrekt und einheitlich zu erfüllen. Er enthält Angaben dazu, wie die Erzeuger bei der Primärproduktion, d. h. beim Anbau und bei der Ernte sowie nach der Ernte, einschließlich des Transports, von frischem Obst und Gemüse, das roh (unverarbeitet) oder mit minimaler Verarbeitung (d. h. gewaschen, sortiert und verpackt) an die Verbraucher verkauft werden soll, mikrobiologische Risiken für die Lebensmittelsicherheit durch gute landwirtschaftliche Praxis und gute Hygienepraxis eindämmen können, sofern die Beschaffenheit des frischen Obsts und des frischen Gemüses gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 4 durch die betreffenden Tätigkeiten nicht wesentlich verändert wird. Diese Tätigkeiten werden im Folgenden als "damit zusammenhängende Vorgänge" bezeichnet. Die gute Praxis sollte in der gesamten Primärproduktionskette eingehalten werden.
Dieser Leitfaden sollte unbedingt bei frischem Obst und Gemüse zum rohen Verzehr und nach Möglichkeit auch bei zum gegarten Verzehr bestimmtem frischem Obst und Gemüse berücksichtigt werden.
3. Anwendungsbereich und Verwendung
Dieser Leitfaden behandelt die gute Hygienepraxis und die gute landwirtschaftliche Praxis bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse einschließlich damit zusammenhängender Vorgänge zur Eindämmung mikrobiologischer Pathogene, die nach dem Verzehr von frischem Obst und Gemüse 5 Magen-/Darm-Erkrankungen hervorrufen (pathogene E. coli, Hepatitis-A-Viren, Listerien usw.).
Zu bestimmten Erzeugnissen wurden gegebenenfalls zusätzliche spezifische Hinweise aufgenommen 6. Ein spezifischer EU-Leitfaden zur guten Hygienepraxis bei der Erzeugung von Sprossen und von Samen zur Sprossenerzeugung 7 wird von der European Sprouted Seeds Association erarbeitet. Daher wird die Erzeugung dieser Kategorie in diesem Leitfaden nicht weiter behandelt.
Dieser Leitfaden erläutert, wie die allgemeinen Hygieneanforderungen bei frischem Obst und Gemüse zu erfüllen sind. Er ist in Verbindung mit anderen maßgeblichen Leitfäden zu verwenden. Wenngleich die europäische Industrie zur Erzeugung von frischem Obst und Gemüse sehr vielfältig ist und obwohl die im Folgenden berücksichtigten Kategorien von frischem Obst und Gemüse in den EU-Mitgliedstaaten unter sehr unterschiedlichen Bedingungen erzeugt werden und manche Bestimmungen dieses Leitfadens vielleicht für kleine Betriebe oder für Regionen mit traditioneller Landwirtschaft angepasst werden müssen, sind die allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 doch immer einzuhalten.
4. Massgebliche EU-Vorschriften
Dieser Leitfaden behandelt speziell die Eindämmung mikrobiologischer Risiken. Alle Erzeuger müssen die maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften in Verbindung mit den in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren berücksichtigen. Für ein umfassendes Verständnis soll noch einmal an die wichtigsten EU-Rechtsvorschriften für bewährte Verfahren in der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse erinnert werden.
4.1. Allgemeine Hygienevorschriften
4.2. Spezifische EU-Rechtsvorschriften
Außerdem gelten in einigen Mitgliedstaaten 17 nationale Rechtsvorschriften/Normen für die Qualität von gereinigtem Wasser.
Ergänzende Hygiene-Leitfäden der EU sind auf der Website der GD SANTE im Bereich Lebensmittelsicherheit abrufbar. Auf internationaler Ebene sind weitere Informationen auch den für frisches Obst und Gemüse relevanten Codes des Codex Alimentarius zu entnehmen 18.
5. Von der EFSA ermittelte wesentliche Risikofaktoren für mikrobiologische pathogene bei frischem Obst und Gemüse
6. Checklisten für Hygienekontrollen bei frischem Obst und Gemüse in der Primärproduktion
In den folgenden Beispiel-Checklisten (Nr. 1-7) werden die Hygieneanforderungen nach Risikokategorien (gemäß den Stellungnahmen der EFSA) erläutert, nach denen jeder Erzeuger prüfen kann, ob er die EU-Hygieneanforderungen erfüllt. Außerdem können diese Checklisten den Erzeugern helfen, geeignete Empfehlungen gemäß den Kapiteln 6 und 7 dieses Leitfadens einzuführen.
Checkliste Nr. 1: Ergebnis amtlicher Kontrollen und geeignete Abhilfemaßnahmen
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Wann war die letzte amtliche Kontrolle (Datum angeben)? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.6. | |
| Bei Nichteinhaltung: Wurde die angemessene Abhilfemaßnahme (infolge der letzten amtlichen Kontrollen) getroffen? |
Checkliste Nr. 2: Umweltfaktoren und Produktionsstandort
Umweltfaktoren einschließlich infizierter Tiere ("tierischer Reservoire") sind eine potenzielle Kontaminationsquelle für frisches Obst und Gemüse, und die betreffenden Risiken sollten ausgeschaltet oder wenigstens gemindert werden. Wenn bei einer Analyse die Kontamination einer Anbaufläche festgestellt wurde, kann Checkliste Nr. 2 den Erzeugern dabei helfen, die Kontaminationsquelle zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der EU-Vorschriften zu treffen sowie geeignete Empfehlungen zu formulieren.
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Wurden die Quellen der Kontamination von Flächen zur Erzeugung von frischem Obst und Gemüse ermittelt? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstabe e | |
| Geben Sie hier die Kontaminationsquelle an (wenn ermittelt) und überspringen Sie die folgenden Aufzählungspunkte.
ANSONSTEN sollten Ihnen die Antworten auf die Fragen in den folgenden Aufzählungspunkten helfen, die Quelle zu ermitteln. | ||
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| Werden Primärprodukte einer Verarbeitung unterzogen, mit der die Kontamination beseitigt oder auf ein annehmbares Maß verringert wird? | Ja/Nein | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II..2, II.3. |
| Wenn keine Verarbeitung zur Beseitigung der Kontamination bzw. zu ihrer Verringerung auf ein annehmbares Maß erfolgt, ist es äußerst wichtig, dass die in Kapitel 6 dieses Leitfadens beschriebene gute Hygienepraxis befolgt wird. | ||
| Wenn eine Kontaminationsquelle ermittelt wurde, muss geprüft werden, ob das frische Obst und Gemüse überhaupt auf dieser Fläche angebaut werden sollte und ob Maßnahmen zur Verhütung oder Verringerung der Kontamination getroffen wurden (siehe vorgeschlagene Beispiele in Kapitel 6 dieses Leitfadens). | ||
Checkliste Nr. 3: Düngemittel
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Wenn Düngemittel verwendet werden, geben Sie den Typ an (organisch oder anorganisch) 1. | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.3 Buchstabe a und nationale Rechtsvorschriften
VO (EG) Nr. 1069/2009 (tierische Nebenprodukte) 2 | |
| Werden die Düngemittel in geeigneter Weise gelagert? | ||
| Werden Maßnahmen getroffen, um Kontaminationen durch organische Düngemittel zu verhindern? | ||
| Geben Sie an, welche der folgenden Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen durch organische Düngemittel zu vermeiden: physikalische, chemische oder biologische Behandlungen? | ||
| Wenn zugekaufte kompostierte organische Düngemittel verwendet werden: Ist eine Bescheinigung mit einer Beschreibung des "Kompostierungsprozesses" verfügbar? | ||
| Wenn eine Kompostierung stattfindet: Erfolgt die Kompostierung gemäß den Leitlinien in diesem Dokument (mindestens 90 Tage)? | ||
| Wird nach der Ausbringung von unbehandelter Gülle bis zur Ernte von frischem Obst und Gemüse der jeweils angemessene Zeitraum (Wartezeit bis zur Ernte) eingehalten?
Hinweis: Je nach Art des frischen Obsts und Gemüses und je nachdem, ob das Obst oder Gemüse zum rohen Verzehr bestimmt ist, gelten unterschiedliche Wartezeiten (z.B. 60 Tage für roh zu verzehrendes frisches Blattgemüse). | ||
| Wenn Klärschlamm verwendet wird: Bestehen Kontroll- und Abhilfemaßnahmen zur Verhütung mikrobiologischer Kontaminationen (siehe Tabelle 1)? | ||
| Werden Maßnahmen durchgeführt, um die Kontamination durch Gülle und andere natürliche Düngemittel aus angrenzenden Feldern zu minimieren (z.B. durch Sorgfaltskontrollen in Bezug auf Verunreinigungen bei der Ausbringung und durch abfließendes Wasser)? Wenn ja, beantworten Sie bitte die folgende Frage. | ||
| Beschreiben Sie, mit welchen Maßnahmen Flächen geschützt werden, auf denen Gülle und sonstige natürliche Düngemittel behandelt und gelagert werden, und mit welchen Maßnahmen Kreuzkontaminationen durch abfließendes oder ausgewaschenes Wasser verhindert werden. (Durch den Einsatz von Barrieren beispielsweise könnte verhindert werden, dass Gülle ausgewaschen und verteilt wird.) | ||
| Wenn möglich: Wird die Ausrüstung, die mit der Gülle in Berührung kommt, vor der erneuten Verwendung gewaschen und desinfiziert? | ||
| 1) Hinweis:
Bei Verwendung anorganischer Düngemittel brauchen die anderen Fragen dieser Checkliste nicht beantwortet zu werden, weil diese Düngemittel in diesem Leitfaden nicht behandelt werden.
2) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1). 3) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6). | ||
Checkliste Nr. 4: Wasser für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge an den betreffenden Produktionsstandorten
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Wurden alle in Ihrer landwirtschaftlichen Praxis genutzten Wasserquellen ermittelt? Geben Sie für alle Verwendungen (Bewässerung, Waschen, Reinigen von Ausrüstung usw.) die jeweiligen Quellen (z.B. Brunnen, Flüsse/Bäche, Reservoire/Sümpfe/Teiche, gereinigtes Wasser) an. | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstabe c | |
| Wurden alle in Ihrer landwirtschaftlichen Praxis genutzten Wassserverteilungssysteme und -speicher ermittelt? | ||
| Sind die Wasserquellen, -verteilungssysteme und -speicher vor Kontaminationen (durch Haus- und Wildtiere, Vogelkot usw.) geschützt? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstaben c und e | |
| Sind die während der Produktion genutzten Wasserquellen und -verteilungssysteme vor Gülle und möglichen Auswaschungen geschützt? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 (b) | |
| Sind die Wasserquellen, -verteilungssysteme und -speicher vor eindringendem Ablaufwasser bei starkem Regen geschützt? | ||
| Werden alle in Verbindung mit Ihrer landwirtschaftlichen Praxis genutzten Wasserquellen, -verteilungssysteme und -speicher regelmäßig kontrolliert? (Sichtprüfungen, mikrobiologische Untersuchungen usw.)
Wenn ja, wie oft? | ||
| Welche Bewässerungsmethode kommt zur Anwendung (z.B. Riesel-, Sprinkler- und Tropfbewässerung)? | ||
| Welcher Zeitraum liegt zwischen der letzten Bewässerung und der Ernte? | ||
| Kommt das Bewässerungswassser mit essbaren Teilen von frischem Obst und Gemüse in Berührung? | ||
| Hat das frische Obst und Gemüse Merkmale, die Wasseransammlungen begünstigen (z.B. grüne Salate mit rauer Oberfläche, an der Wasser anhaften kann)?
Wenn ja, welche Maßnahme(n) haben Sie getroffen? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstabe c | |
| Wird frisches Obst und Gemüse nach der Ernte und vor dem Verpacken gewaschen? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstabe b | |
| Wenn frisches Obst und Gemüse nach der Ernte und vor dem Verpacken gewaschen wird, beachten Sie, dass für die letzte Waschung von verzehrfertigem frischem Obst und Gemüse Trinkwasser zu verwenden ist. (Für die ersten Stufen beim Waschen kann sauberes Wasser verwendet werden.) | ||
| Besteht im Produktionssystem die Möglichkeit eines direkten Kontakts zwischen dem Boden und den essbaren Teilen der Pflanzen? | ||
| Wurde eine Risikobewertung vorgenommen, um die mit Wasserquellen verbundenen Risikofaktoren zu ermitteln?
Wenn ja, wird das betreffende Wasser für die Erzeugung der Pflanzen und/oder für die Behandlung nach der Ernte verwendet? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstaben c und g | |
| Je nach Risikotyp muss geprüft werden, ob das in Ihrer landwirtschaftlichen Praxis verwendete Wasser mikrobiologisch untersucht werden muss (siehe Abschnitt 6.3 in diesem Leitfaden sowie Anhänge II und III). | ||
| Wenn Wasser mikrobiologisch untersucht wird,
geben Sie bitte Folgendes an:
| VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstabe g | |
| Sind die Ergebnisse der Wasseruntersuchungen zufriedenstellend? | ||
| Wenn die Ergebnisse nicht zufriedenstellend sind: Wurden Abhilfemaßnahmen getroffen? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.2, II.3, II.5 Buchstabe c | |
| Bestehen für die ermittelten Risikofaktoren jeweils spezifische Kontrollmaßnahmen? | ||
Checkliste Nr. 5: Hygiene- und Gesundheitsstatus von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Wurden die Arbeitnehmer (einschließlich neuer Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte) in Bezug auf persönliche Hygiene und auf Verfahren zur sicheren Handhabung von Lebensmitteln geschult? | ||
| Wurden in den betreffenden Bereichen gut sichtbare Piktogramme angebracht, mit denen die Arbeitnehmer zum Händewaschen aufgefordert werden? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II. 5 Buchstabe d | |
| Wenn Schutzausrüstung verwendet wird, befindet sich die Ausrüstung in angemessenem Zustand, und ist die Ausrüstung sauber? | ||
| Besteht ein Verfahren für das Verhalten bei Erkrankungen von Arbeitnehmern? Falls ja, beantworten Sie bitte die Fragen in den nachstehenden Aufzählungspunkten. | ||
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| Gibt es vom Feld und von den Verpackungsstraßen gesonderte Bereiche, in die sich die Arbeitnehmer während der Pausen und zum Essen begeben können? | ||
| Wird verhindert, dass Unbefugte Zugang zu den Anbauflächen und zu anderen Bereichen der Lebensmittelproduktion erlangen? |
Checkliste Nr. 6: Hygienebedingungen bei verbundenen Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Wird der landwirtschaftliche Betrieb unter angemessenen Hygienebedingungen geführt und befindet er sich in gutem Zustand? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.5 Buchstaben a und b | |
| Werden Toiletten und Sanitäranlagen nach den einschlägigen Empfehlungen 1 (Arbeitnehmer/Anzahl der Toiletten) bereitgestellt, und sind die Toiletten und Sanitäranlagen von Anbauflächen und Produktionsbereichen getrennt? | ||
| Wurden Toiletten und Sanitäranlagen so angeordnet, dass Verunreinigungen durch abfließendes Wasser verhindert werden? | ||
| Stehen in Toiletten und Sanitäranlagen sauberes Wasser, Seife und Einrichtungen bzw. Hilfsmittel zum Trocknen der Hände zur Verfügung? | ||
| Sind an den Einrichtungen zum Händewaschen und an sonstigen Standorten Sanitärgels verfügbar? | ||
| Gibt es eine angemessene Entwässerung am jeweiligen Standort, um das Risiko auszuschließen, dass Materialien und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, mit stehendem Wasser verunreinigt werden? | ||
| Werden Abfälle getrennt von den Produktionsbereichen gelagert, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern? | ||
| Werden Abfallbehälter regelmäßig geleert? | ||
| Wird Wasser ohne Trinkwassereigenschaften in einem eigenen System geführt? Wird Wasser ohne Trinkwassereigenschaften klar gekennzeichnet? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A II.5 Buchstabe c | |
| Sind die Erntegeräte sauber, und werden sämtliche Geräte und Werkzeuge, die unmittelbar mit frischem Obst und Gemüse in Berührung kommen, regelmäßig vorschriftsmäßig gereinigt und ggf. desinfiziert? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, II.5 Buchstaben a und b | |
| Werden Feldkisten und Produktbehälter auf dem Feld ausschließlich zur Aufbewahrung der Erzeugnisse verwendet und regelmäßig gereinigt? | ||
| Sind die Produktbehälter für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet? | ||
| Sind Behälter und Ausrüstungen in gutem Zustand, damit Kontaminationen und Beschädigungen der Erzeugnisse vermieden werden? | ||
| Sind die geernteten Erzeugnisse vor Wind, Regen und Sonne geschützt, und werden die Erzeugnisse möglichst umgehend zu einer Verarbeitungs- oder Verpackungsanlage verbracht? | ||
| Wird das geerntete frische Obst und Gemüse getrennt von Chemikalien, Tieren und sonstigen Kontaminationsquellen gelagert? | ||
| Wird für den menschlichen Verzehr nicht geeignetes frisches Obst und Gemüse vor der Lagerung und vor dem Transport ausgesondert? | ||
| Werden die Verpackungsanlagen und -ausrüstungen angemessen sauber gehalten? | ||
| Bestehen Einrichtungen zur Temperaturmessung? | ||
| Werden Transportausrüstungen, -behälter und -fahrzeuge sauber gehalten? | ||
| Wird geerntetes frisches Obst und Gemüse vor Kontaminationen während des Transports geschützt? | ||
| Werden die Erzeugnisse so verladen und transportiert, dass Beschädigungen und Kontaminationen von frischem Obst und Gemüse minimiert werden? | ||
| Erfolgen die Reinigung und die Desinfektion an Orten und in einer Weise, dass es nicht zu einer Kontamination von frischem Obst und Gemüse kommen kann? | ||
| Wird die Wirksamkeit der Reinigung und Desinfektion von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, regelmäßig mithilfe von Abstrichen geprüft? 2 | ||
| Sind die Ergebnisse der Abstriche zufriedenstellend? | ||
| Werden Reinigungschemikalien gemäß den Herstelleranweisungen gehandhabt und verwendet? | ||
| 1) Wie in Abschnitt 7.4.3 beschrieben.
2) Wie in Abschnitt 7.5.4.2 beschrieben. | ||
Checkliste Nr. 7: Führen von Aufzeichnungen und Rücknahme-/Rückrufverfahren
| Prüfbereich | Ergebnisse | Rechtsvorschriften |
| Verfügen Sie über ein System zum Führen exakter Aufzeichnungen?
Falls ja, beantworten Sie bitte die Fragen in den nachstehenden Aufzählungspunkten. | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, III. 9 Buchstaben a bis c | |
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| Gibt es geeignete Aufzeichnungen, die eine Rückverfolgung von frischem Obst und Gemüse ermöglichen (jeweils einen Schritt vor und zurück)? | VO (EG) Nr. 178/2002 Artikel 18 | |
| Gibt es Rücknahme- und Rückrufverfahren? | VO (EG) Nr. 178/2002 Artikel 19 | |
| Stehen Aufzeichnungen zur Verfügung, die der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Prüfung übermittelt werden können? | VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang I, Teil A, III.7 | |
| 1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1). | ||
7. Gute landwirtschaftliche Praxis und gute Hygienepraxis
Die Erzeugung und die Ernte von frischem Obst und Gemüse erfolgen unter vielfältigen klimatischen Bedingungen und in unterschiedlichen geografischen Gebieten. Frisches Obst und Gemüse kann in geschlossenen Räumen (etwa in Treibhäusern) und im Freien erzeugt und geerntet und entweder auf dem Feld verpackt oder zu einer Verpackungsanlage verbracht werden. Die Erzeugungsverfahren, die Wachstumsbedingungen und die Lage des essbaren Teils der Erzeugnisse während der Wachstumsphase (in der Erde, auf dem Boden, an der Luft), intrinsische und extrinsische Faktoren und für die Ernte und die Verarbeitung relevante Faktoren wirken sich auf die endgültige mikrobiologische Beschaffenheit von frischem Obst und Gemüse zum Zeitpunkt des Verzehrs aus. Mikrobiologische Gefahren für die Lebensmittelsicherheit und Kontaminationsquellen sind je nach Art der Erzeugung von frischem Obst und Gemüse sowie selbst bei demselben frischen Obst und Gemüse je nach den besonderen Gegebenheiten nachweislich sehr unterschiedlich. Diese verschiedenen Faktoren können im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Hygienepraxis berücksichtigt werden.
Beispiele und Empfehlungen zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen nach Anhang I (Primärproduktion) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 finden Sie später in diesem Dokument.
7.1. Kontrolle von Umweltfaktoren und Produktionsstandort
7.1.1. Allgemeine Grundsätze
Die Bewertung von Umweltrisikofaktoren auf und in der Umgebung von Flächen zum Anbau von frischem Obst und Gemüse (z.B. die Ermittlung potenzieller Quellen mikrobiologischer Verunreinigungen) ist deshalb besonders wichtig, weil durch Kontaminationen im Erzeugungsprozess manchmal Bedingungen entstehen, die die Entwicklung mikrobiologischer Pathogene begünstigen und bei den anschließenden Schritten unter Umständen nicht mehr beseitigt werden können.
7.1.2. EU-weit geltende Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
| [Anhang I - Teil A -
II.2] "Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden ."
[Anhang I - Teil A - II.3 Buchstabe a] "... die Lebensmittelunternehmer [müssen] die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich a) der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen." [Anhang I - Teil A - II.5 Buchstabe e] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern." |
7.1.3. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren
7.2. Kontrolle (organischer) Düngemittel
7.2.1. Allgemeine Grundsätze
Landwirtschaftliche Betriebsmittel einschließlich organischer Düngemittel (z.B. Gülle, Flüssigmist und Klärschlamm) und anorganischer Düngemittel (chemische Düngemittel) sind sehr vielfältig. Düngemittel sollten jeweils nur in der Menge ausgebracht werden, die für die Erzeugung von frischem Obst und Gemüse tatsächlich benötigt wird. Da dieser Leitfaden sich weitgehend auf mikrobiologische Gefahren für die Lebensmittelsicherheit beschränkt, werden anorganische Düngemittel nicht weiter berücksichtigt 21.
Organische Düngemittel werden häufig und wirksam genutzt, um den Nährstoffbedarf von frischem Obst und Gemüse zu decken und die Fruchtbarkeit von Böden zu verbessern. Die unsachgemäße Verwendung kann jedoch eine Quelle sowohl mikrobiologischer Kontaminationen (z.B. durch Salmonella spp., VTEC und Noroviren) als auch chemischer Kontaminationen sein (z.B. durch Schwermetalle). In Gülle und in anderen natürlichen Düngemitteln können Pathogene enthalten sein, die Wochen oder sogar Monate überleben können, insbesondere wenn die betreffenden Materialien nicht angemessen behandelt wurden.
Das Risiko, dass für die menschliche Gesundheit schädliche Pathogene in Gülle, Klärschlamm oder sonstigen organischen Düngemitteln überleben, kann durch physikalische, chemische oder biologische Behandlungsverfahren (z.B. Kompostieren 22, Pasteurisieren, Wärmetrocknung, UV-Bestrahlung, alkalischen Aufschluss oder Sonnentrocknung oder durch eine Kombination dieser Methoden) reduziert werden.
Organische Düngemittel sollten keine mikrobiologischen, physikalischen oder chemischen Kontaminationen in einem Umfang enthalten, der die Sicherheit von frischem Obst und Gemüse beeinträchtigen könnte, und beim Einsatz dieser Düngemittel müssen die maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften bzw. die Leitlinien der WHO zur sicheren Verwendung von Abwasser und Exkrementen in der Landwirtschaft berücksichtigt werden.
7.2.2. Verpflichtungen in der EU nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Richtlinie 86/278/EWG
| [Anhang I - Teil A -
II.2] "Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden ."
[Anhang I - Teil A - II.3 Buchstabe a] "... die Lebensmittelunternehmer [müssen] die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich a) der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen." [Anhang I - Teil A - II.5 (f)] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um ... Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird." [Richtlinie 86/278/EWG des Rates] "Die Verwendung von Klärschlamm bei der Erzeugung von Obst und Gemüse muss in Übereinstimmung mit europäischen und nationalen Rechtsvorschriften erfolgen. Unter bestimmten Umständen ist die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft insgesamt verboten: auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit (außer bei Obstbaumkulturen) und auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, die normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge gewöhnlich in rohem Zustand verzehrt werden. Dieses Verbot gilt während einer Zeit von zehn Monaten vor der Ernte und während der Ernte selbst." |
7.2.3. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren
7.2.3.1. Allgemeine Empfehlungen
7.2.3.2. Behandelte Gülle (z.B. Festmist und Flüssigmist)
7.2.3.3. Nicht oder nur teilweise behandelte Gülle bzw. andere organische Düngemittel
7.2.3.4. Behandlung und Ausbringung von Klärschlamm
7.2.3.5. Spezifikationen für die Erzeugung und die Verwendung von Fermentationsrückständen und von Kompost 28
7.2.3.6. Angemessene Sorgfalt bei Verwendung zugekaufter organischer Düngemittel
Erzeuger, die Gülle, Klärschlamm und sonstige organische Düngemittel zukaufen, sollten einen seriösen Anbieter wählen und sich Unterlagen aushändigen lassen, aus denen die Herkunft, die vorgenommene Behandlung und die Ergebnisse sämtlicher Tests des Enderzeugnisses (u. a. auf mikrobiologische und chemische Kontaminanten) hervorgehen.
Tabelle 1 enthält einige Angaben zu Wartezeiten bis zur Ernte, die bei Verwendung organischer Düngemittel eingehalten werden sollten:
| Rückstände aus anaerober Fermentation (qualitätsgeprüft 1 und pasteurisiert) | Rückstände aus anaerober Fermentation (qualitätsgeprüft, nicht pasteurisiert) Rückstände aus anaerober Fermentation (nicht qualitätsgeprüft) | Rohgülle/ Gülle | Kompost (qualitätsgeprüfter 2 und nicht qualitätsgeprüfter, nach Herkunft getrennter Grünkompost und Grünkompost/ Lebensmittelkompost)
Behandelte 3 Gülle/behandelter Flüssigmist | Konventionell behandelter Klärschlamm 4 | Klärschlamm mit verbesserter Behandlung 5 | Flächen, die unmittelbar vorher als Weideflächen genutzt wurden | |
| Normalerweise zum rohen Verzehr bestimmtes frisches Obst und Gemüse ohne schützende Haut 6 | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Drillsaat/dem Pflanzen * | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Ernte und mindestens 6 Monate vor der Drillsaat/dem Pflanzen * | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen 7 | Nicht innerhalb von 30 Monaten vor der Ernte * | Nicht innerhalb von 10 Monaten vor der Ernte | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Ernte und mindestens 6 Monate vor der Drillsaat/dem Pflanzen * |
| Normalerweise roh verzehrtes frisches Obst oder Gemüse, das entweder von einer Haut geschützt ist oder mit der Erde nicht in Berührung kommt 8 | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Ernte und mindestens 6 Monate vor der Drillsaat/dem Pflanzen * | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Ernte und mindestens 6 Monate vor der Drillsaat/dem Pflanzen * | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen 9 | Nicht innerhalb von 30 Monaten vor der Ernte * | Nicht innerhalb von 10 Monaten vor der Ernte | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Ernte und mindestens 6 Monate vor der Drillsaat/dem Pflanzen * Δ |
| Immer gegart verzehrtes frisches Obst und Gemüse 10 | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen | Nicht innerhalb von 12 Monaten vor der Ernte * | Nicht innerhalb von 10 Monaten vor der Ernte | Jederzeit vor der Drillsaat/dem Pflanzen |
| *) Diese Wartezeiten bis zur Ernte sind Beispiele für eine gute Praxis.
Die Erzeuger sollten diesen Leitfaden bezogen auf die Risiken in ihrem jeweiligen Betrieb berücksichtigen.
Zu den Faktoren, die sich darauf auswirken, wie schnell Pathogene in frischer Gülle/frischem Flüssigmist nach der Ausbringung auf den Boden absterben, zählen u. a. die Temperatur, die UV-Einstrahlung, der pH-Wert, die Trocknung, der Bodentyp.
Daher können je nach regionalen klimatischen Gegebenheiten, Umweltbedingungen usw. auch andere Wartezeiten gerechtfertigt sein.
Δ) Wenn die Beweidung ein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs ist (beispielsweise bei einigen ökologischen Betrieben), sollten zwischen einer Beweidung und der Ernte mindestens 6 Monate liegen. Um die Risiken weiter zu minimieren, sollten möglichst die Angaben in der vorstehenden Tabelle berücksichtigt werden. 1) Beispielsweise BSI PAS 110 oder gleichwertig. 2) Beispielsweise BSI PAS 100 oder gleichwertig. 3) Gülle und Flüssigmist von landwirtschaftlichen Betrieben sollten als Fraktion mindestens 6 Monate gelagert werden, ohne dass frische Gülle oder frischer Flüssigmist hinzugegeben wird. Aktivere Formen der Behandlung sind das Kompostieren (Festmist) und die Kalkung (siehe Abschnitt 7.2.3.2). 4) Als herkömmlich behandelt werden Klärschlämme bezeichnet, die in Lagunen deponiert, eingedickt oder einer mesophilen anaeroben Fermentation unterzogen wurden. Die Behandlung muss gewährleisten, dass 99 % der Pathogene vernichtet wurden (Reduzierung um 2 Log-Stufen). 5) Zu den Verfahren zur verbesserten Behandlung von Klärschlamm zählen die Pasteurisierung, die thermophile Fermentation, die Kalkung und die Kompostierung. Die Behandlung muss gewährleisten, dass 99,9999 % der Pathogene vernichtet wurden (Reduzierung um 6 Log-Stufen). 6) Mögliche vorherige Kontamination durch Pathogene (ganze Salatköpfe, Blattsalate, Sellerie, Salatzwiebeln, Rettich, frische und gefrorene Kräuter usw). 7) Zielgehalt null und absolute Grenze < 0,1 % (m/m Trockenmasse) Glas (d. h. Grenzwert für Glasscherben/Kontamination des Komposts oder der behandelten Gülle). 8) Mögliche vorherige Kontamination durch Pathogene (Ackerbohnen, Äpfel, Birnen, Blumenkohl, Brokkoli, Erbsen, Erdbeeren, grüne Bohnen (keine Stangenbohnen), Heidelbeeren, Himbeeren, Karotten, Kirschen, Knoblauch, Kohl, Mais, Melonen, Nüsse, Paprika, Pfirsiche, Pflaumen, Pilze, Rote Beete, Salatgurken, schwarze Johannisbeere, Sellerie, Tomaten, Zucchini, Zuckererbsen, Zwiebeln (rot und weiß) usw). 9) Zielgehalt null und absolute Grenze < 0,1 % (m/m Trockenmasse) Glas (d. h. Grenzwert für Glasscherben/Kontamination des Komposts oder der behandelten Gülle). | |||||||
7.3. Überwachung des Wassers für die Primärproduktion und der damit zusammenhängenden Vorgänge an den Erzeugungsorten (bei und nach der Ernte)
Verschiedene Faktoren in Verbindung mit der Verwendung von Wasser in der Landwirtschaft können sich auf das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination von frischem Obst und Gemüse auswirken, beispielsweise die Wasserquelle, die Art der Bewässerung (Tropf- oder Sprinklerbewässerung usw.), ob der essbare Teil von frischem Obst und Gemüse unmittelbar mit dem Bewässerungswasser in Berührung gekommen ist, eine Wasserbehandlung durch den Erzeuger, der Zeitpunkt der Bewässerung vor der Ernte und ein möglicher Zugang von Tieren zur Wasserquelle. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die jeweilige Stufe in der Lebensmittelkette: Kann eine mögliche Kontamination noch beseitigt oder verringert werden (beispielsweise durch Austrocknen (unter Sonneneinstrahlung auf dem Feld) oder durch Waschen)? Wenn Lebensmittel verzehrfertig oder in räumlicher Nähe zum Verbraucher erzeugt werden, wird eine höhere Wasserqualität benötigt.
7.3.1. Allgemeine Grundsätze
In der landwirtschaftlichen Praxis werden bei Tätigkeiten vor, bei und nach der Ernte unterschiedliche Wasserquellen und -qualitäten (gemeinsam als "landwirtschaftliches Betriebswasser" bezeichnet - siehe Flussdiagramm Nr. 2) verwendet, und jede dieser Wasserquellen und -qualitäten hat eine andere Wirkung auf die mikrobiologische Kontamination von frischem Obst und Gemüse. Wasser von ungeeigneter Qualität kann eine unmittelbare Kontaminationsquelle sein und zur Verbreitung einer lokalen Kontaminierung auf dem Feld, in einer Anlage oder während des Transports führen. Wenn Wasser mit frischen Erzeugnissen in Berührung kommt, ist die Qualität des Wassers entscheidend für mögliche Kontaminationen mit Pathogenen. Auf einem Erzeugnis überlebende Pathogene können lebensmittelbedingte Erkrankungen verursachen. Bei Wasser von minderwertiger Qualität sind Enterobakterien besonders häufig (z.B. Salmonella spp., Campylobacter spp., VTEC und Viren (etwa Noroviren)). E. coli wird als typischer Indikator-Organismus für fäkale Kontaminationen genutzt, und erhöhte Gehalte an E. coli können auf eine höhere Wahrscheinlichkeit der Belastung mit Pathogenen hindeuten.
Zusätzlich zu den Empfehlungen in diesem Abschnitt zur Überwachung der Wasserqualität sollten auch die folgenden Informationen berücksichtigt werden:
Flussdiagramm Nr. 2: Übersicht über die verschiedenen Typen landwirtschaftlichen Betriebswassers und landwirtschaftlicher Verfahren bei der Erzeugung von (verzehrfertigem) frischem Obst und Gemüse in der EU
7.3.2. EU-weit geltende Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
| [Anhang I - Teil A -
II.3 Buchstabe a] "... die Lebensmittelunternehmer [müssen] die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich a) der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen."
[Anhang I - Teil A - II.5 Buchstabe c] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um ... erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden". |
7.3.3. Praktische Instrumente zur Bewertung der Quelle und der vorgesehenen Verwendung von landwirtschaftlichem Betriebswasser
Im Rahmen einer durchzuführenden Risikobewertung sollten die Quelle und die vorgesehene Verwendung des landwirtschaftlichen Betriebswassers (Bewässerungssystem, Merkmale und Verwendung des frischen Obsts und Gemüses usw.) berücksichtigt und die Eignung für landwirtschaftliche Zwecke beschrieben werden; außerdem sollten die empfohlenen Schwellenwerte für mikrobiologische Kontaminationen und die Frequenz der Kontrollen festgelegt werden, wie in Anhang II dieses Dokuments erläutert.
Wie eine Risikobewertung bei Wasser durchzuführen ist, können Erzeuger dem Flussdiagramm Nr. 3 entnehmen. Dieses Diagramm hilft bei der Ermittlung der möglichen Quellen von Kontaminationen des Wassers in der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse. Dies gilt sowohl für Wasser für Bewässerungszwecke als auch für mit der Primärproduktion zusammenhängende Vorgänge (Ausbringung von Pestiziden, Fertigation, Waschen usw.).
Ein einfacherer und schneller Ansatz könnte die Verwendung eines "Entscheidungsbaums" wie etwa in Anhang III dieses Leitfadens sein, der von einer im Vergleich zu den Probenahme-Empfehlungen in Anhang II geringeren Anzahl an Empfehlungen ausgeht.
Beide Instrumente können für die Entscheidungsfindung auf der Grundlage des Risikoprofils von landwirtschaftlichem Betriebswasser verwendet werden. Wegen der Unterschiede der beiden Ansätze sind die Ergebnisse allerdings nicht vergleich- oder extrapolierbar.
Das folgende Flussdiagramm Nr. 3 bietet einen Überblick über Schritte, die jeder Erzeuger durchführen könnte, um mögliche Kontaminationsquellen bei Wasser in der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse zu ermitteln.
Flussdiagramm Nr. 3: Ein praktischer Ansatz zur Risikobewertung bei landwirtschaftlichem Betriebswasser
Die Risikobewertung von landwirtschaftlichem Betriebswasser nach Flussdiagramm Nr. 3 kann anhand der folgenden Tabelle vorgenommen werden:
Tabelle 2: Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung mikrobiologischer Kontaminationen durch Wasser, das bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet wird
| Tätigkeit | Wasserquelle 1 | Ergebnis der Risikobewertung (nach Anhang II bzw. Anhang III) | Notwendigkeit der Untersuchung des Wassers (nach Anhang II oder Anhang III); wenn eine Untersuchung erforderlich ist, Angabe der Frequenz der Untersuchung auf E. coli/100 ml Wasser |
| Vor der Ernte | |||
| Verdünnung der Pestizide | |||
| Gerätereinigung | |||
| Bewässerung | |||
| Ausbringung von Düngemittel | |||
| Verdünnung von Agrarchemikalien | |||
| ... | |||
| Bei der Ernte | |||
| Gerätereinigung | |||
| Hände waschen (Arbeitnehmer bei manueller Ernte oder manuellem Pflücken) | |||
| ... | |||
| Nach der Ernte | |||
| Kühlung | |||
| Transport | |||
| Waschen/
Abspülen | |||
| Gerätereinigung | |||
| ... | |||
| 1) Bei unterschiedlichen Wasserquellen bzw. beim Mischen von Wasser aus unterschiedlichen Quellen ist für jede Quelle eine gesonderte Risikobewertung vorzunehmen. | |||
Damit die geltenden EU-Rechtsvorschriften erfüllt werden können (siehe Abschnitt 7.3.2), kann u. a. aufgrund der Ergebnisse dieser Risikobewertung festgelegt werden, in welchem Umfang eine gute Hygienepraxis einschließlich der Empfehlungen zu Analysen von landwirtschaftlichem Betriebswasser zur Anwendung kommen sollte (Abschnitt 7.3.3).
7.3.4. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren
7.3.4.1. Allgemeine Empfehlungen zur Quelle, zur Lagerung und zur Verteilung von Wasser
7.3.4.2. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren für Bewässerungsmaßnahmen
7.3.4.3. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren in Verbindung mit der Verwendung von Wasser bei und nach der Ernte (mit der Primärproduktion zusammenhängende Vorgänge)
7.3.4.4. Zusätzliche bewährte Verfahren für Blattgemüse, Tomaten und Melonen 35
7.3.4.5. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren für die Analyse von landwirtschaftlichem Betriebswasser
7.4. Hygiene- und Gesundheitsstatus von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern
7.4.1. Allgemeine Grundsätze
Alle Arbeitnehmer sollten mit den Hygiene- und Gesundheitsgrundsätzen vertraut und über die möglichen Risiken einer Kontamination der Erzeugnisse unterrichtet sein. Sie sollten ihren Aufgaben angemessene Hygieneschulungen erhalten und regelmäßigen Bewertungen unterzogen werden. Die Schulungen sollten in einer Sprache und auf eine Weise erfolgen, bei der gewährleistet ist, dass die erforderlichen Hygieneverfahren verstanden werden.
Im Allgemeinen dürfen unbefugte Besucher keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen Lebensmittel produziert und gehandhabt werden. Besucher sollten einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen, bevor ihnen Zutritt gewährt wird, und gegebenenfalls Schutzkleidung tragen und die Hygienevorschriften für Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie einhalten. Nach Möglichkeit sollten Ernte-, Verpackungs- und Prüfprozesse so gestaltet werden, dass die Handhabung minimiert wird.
Jeder Erzeuger sollte leicht zu lesende Unterlagen 38 mit Abbildungen zum Gesundheitsstatus, zur guten Hygienepraxis, zu Mitarbeiterschulungen und zu Sanitäranlagen bereitstellen, damit Mitarbeiter, Auftragnehmer und Besucher über die gute Hygienepraxis informiert sind und die Anforderungen der guten Hygienepraxis jederzeit erfüllen.
7.4.2. EU-weit geltende Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
| [Anhang I - Teil A - II.5 Buchstabe d] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um ... sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal ges- und und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist". |
7.4.3. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren
7.5. Kontrolle der Hygienebedingungen bei verbundenen Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb zusätzlich zu den in den Abschnitten 7.3 und 7.4 beschriebenen Kontrollen
7.5.1. Allgemeine Grundsätze
Die Erntemethoden hängen von den Merkmalen der jeweiligen Erzeugnisse ab. Manche Sorten von frischem Obst und Gemüse werden häufig maschinell geerntet. Dadurch verringert sich das Risiko von Kreuzkontaminationen gegenüber der manuellen Ernte. Wenn an der betreffenden Ausrüstung während der Ernte jedoch eine Störung auftritt oder wenn die Ausrüstung schlecht gewartet, unangemessen gereinigt oder desinfiziert wurde oder wenn sie die geernteten Pflanzen beschädigt, können mikrobiologische Verunreinigungen verbreitet werden und/oder Bedingungen entstehen, die das Wachstum von Mikroorganismen begünstigen (beispielsweise beschädigtes frisches Obst und Gemüse).
Frisches Obst und Gemüse sollte unter guten Hygienebedingungen gelagert und transportiert werden. Lagereinrichtungen und Fahrzeuge zum Transport von geerntetem frischem Obst und Gemüse sollten so konstruiert sein, dass Schäden an frischem Obst und Gemüse minimiert werden und Zugangsmöglichkeiten für Schädlinge wie Insekten, Nagetiere und Vögel minimiert werden. Die Einrichtungen sollten so gestaltet und konstruiert sein, dass kein Risiko einer mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Kreuzkontamination besteht. Das Risiko einer Kreuzkontamination innerhalb des Produktflusses in den Einrichtungen sollte in allen Stufen berücksichtigt werden (d. h. vom Eintreffen der Ausgangserzeugnisse, der Vorwäsche, dem Schneiden und dem Verpacken bis hin zur Lagerung und zum Versand).
7.5.2. EU-weit geltende Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
| [Anhang I - Teil A -
II.5 Buchstabe a] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um ... die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge ... zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren."
[Anhang I - Teil A - II.5 Buchstabe b] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um ... erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen." [Anhang I - Teil A - II.5 Buchstabe f] "Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um ... Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird." |
7.5.3. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren für Ernte- und Verpackungsvorgänge auf dem Feld oder im landwirtschaftlichen Betrieb
7.5.3.1. Alle Einrichtungen
7.5.3.2. Zusätzliche besondere Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren für Erzeuger von Tomaten, Beeren, Melonen und Wassermelonen
7.5.4. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren für Vorgänge beim Verladen/Transportieren/Lagern und Reinigen/Desinfizieren
7.5.4.1. In landwirtschaftlichen Betrieben, beim Verpacken und beim Transport
7.5.4.2. Vorgänge in Verbindung mit der Reinigung, Wartung und Desinfektion
7.5.4.3. Weitere Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren für Lager- und Verpackungsanlagen für Erzeuger von Tomaten, Beeren, Melonen/Wassermelonen und Blattgemüse
8. Führen von Aufzeichnungen und Zuständigkeiten für Rückrufe/Rücknahmen von Lebensmitteln
8.1. Führen von Aufzeichnungen
8.1.1. Allgemeine Grundsätze
Ein dokumentiertes wirksames Rückverfolgungssystem (zur Rückverfolgung in beide Richtungen) sollte Aufschluss über die Herkunft der Erzeugnisse geben und einen Mechanismus zur Kennzeichnung oder Identifizierung der Erzeugnisse zur Rückverfolgung ab dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb beinhalten. Die Erzeuger können beim Führen der Aufzeichnungen von sonstigen Personen (beispielsweise Betriebstechnikern) unterstützt werden.
Die betreffenden Informationen sollten den zuständigen Behörden sowie den Lebensmittelunternehmern, die die geernteten Erzeugnisse ausliefern, auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
8.1.2. EU-weit geltende Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
| [Anhang I - Teil A - III. 7]: Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren.
Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.
[Anhang I - Teil A - III.9 Buchstaben a bis c]: Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen insbesondere Buch führen über
|
8.1.3. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren
8.2. Zuständigkeiten für Rückrufe/Rücknahmen von Lebensmitteln
8.2.1. Verpflichtungen in der EU nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 14, 18 und 19
| [Artikel 14 Absatz 1] "Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden."
[Artikel 14 Absätze 2 und 6] "Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie ... gesundheitsschädlich sind ... [und/oder] für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind." und "Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist." [Artikel 18 Absatz 2] "Die Lebensmittel[...]unternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel ... oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel ... verarbeitet wird, erhalten haben." "Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können." [Artikel 18 Absatz 3] "Die Lebensmittel[...]unternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen." [Artikel 18 Absatz 4] "Lebensmittel ..., die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachdienliche Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern." [Artikel 19 Absatz 1] "Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen." [Artikel 19 Absatz 3] "Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken, gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten." [Artikel 19 Absatz 4] "Die Lebensmittelunternehmer arbeiten bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken durch ein Lebensmittel, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den zuständigen Behörden zusammen." |
8.2.2. Empfehlungen aufgrund bewährter Verfahren
2) http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/dyna/consumervoice/create_cv.cfm?cv_id=740
3) Infolge dieser Stellungnahme der EFSA wurden vier einschlägige Verordnungen angenommen: Die Kommissionsverordnungen (EU) Nr. 208/2013, (EU) Nr. 209/2013, (EU) Nr. 210/2013 und (EU) Nr. 211/2013 vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, über mikrobiologische Kriterien, über die Zulassung und über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union.
4) Das Verpacken mit modifizierter Atmosphäre sowie das Schälen oder Kleinschneiden von frischem minimal verarbeitetem Obst und Gemüse beispielsweise fällt nicht unter Anhang I.
5) Mykotoxine werden in diesem Leitfaden nicht berücksichtigt, da der Leitfaden auf Stellungnahmen der EFSA zu mikrobiologischen Pathogenen beruht.
6) Roh als Salat verzehrtes Blattgemüse sowie Beeren, Tomaten, Melonen, Zwiebel-/Stängelgemüse und Karotten.
7) Siehe Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen; gekeimte Samen fallen unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Primärproduktion) (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
9) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.
10) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1.
11) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.
12) ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6.
13) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.
14) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.
15) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.
16) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1.
17) DK/HU/PT/RO/SK.
18) CAC/GL 79-2012, CAC/RCP 53-2003, CAC/RCP 42-1995 und CAC/RCP 1-1969:
http://www.codexalimentarius.org/standards/list-standards/en/?no_cache=1?provide=standards&order Field=ccshort&sort=asc&num1
19) Nach den Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes.
20) In diesem Zusammenhang wird ausschließlich der essbare Teil der Erzeugnisse berücksichtigt.
21) Wenngleich dieser Leitfaden sich auf organische Düngemittel beschränkt, werden im Abschnitt über Wasser (Abschnitt 7.3) auch die mit der Verwendung wasserlöslicher anorganischer Düngemittel verbundenen Risiken behandelt.
22) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren enthält u. a. Vorschriften für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte bei der Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel einschließlich gewisser mikrobiologischer Standards für Fermentationsrückstände und für Kompost. Gülle, die in demselben landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und verwendet wird, kann ohne weitere Verarbeitung ausgebracht werden, wenn die zuständige Behörde für die Gülle kein Risiko der Übertragung schwerer übertragbarer Krankheiten sieht (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
23) D. h. ein Plan für die Ausbringung von Gülle, Flüssigmist und organischen Abfällen des landwirtschaftlichen Betriebs. Ein Plan wird grundsätzlich dazu beitragen, das Risiko einer Verschmutzung von Gewässern zu minimieren. Außerdem sollte der Plan helfen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zu erfüllen.
24) Um Wasser vor Verunreinigungen durch Nitrate zu schützen, müssen die Anforderungen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausbringung von behandelter Gülle erfüllt sein.
25) Nach der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zum Salmonellen- und Norovirus-Risiko bei Blattgemüse, das zum rohen Verzehr als Salat bestimmt ist.
26) Als herkömmlich behandelt werden Klärschlämme bezeichnet, die in Lagunen deponiert, eingedickt oder einer mesophilen anaeroben Fermentation unterzogen wurden. Die Behandlung muss gewährleisten, dass 99 % der Pathogene vernichtet wurden (Reduzierung um 2 Log-Stufen).
27) Zu den Verfahren zur verbesserten Behandlung von Klärschlamm zählen die Pasteurisierung, die thermophile Fermentation, die Kalkung und die Kompostierung. Die Behandlung muss gewährleisten, dass 99,9999 % der Pathogene vernichtet wurden (Reduzierung um 6 Log-Stufen).
28) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält mikrobiologische Standards für Fermentationsrückstände und Kompost aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte einschließlich Gülle.
29) ISO 16075-2:2015 - Leitfaden für die Verwendung von behandeltem Abwasser für Bewässerungsprojekte.
30) http://www.fao.org/DOCReP/003/T0234e/T0234e00.htm; ftp://ftp.fao.org/docrep/fao/010/a1336e/a1336e07.pdf
31) http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/78265/1/9241546824_eng.pdf
32) [Die Definition von Verarbeitungshilfsstoffen bei frischem Obst und Gemüse wurde in der EU vereinheitlicht (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008), und Desinfektionsmittel müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten genehmigt werden. Verarbeitungshilfsstoffe sind nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis zu verwenden. Einige Betriebe verwenden u. a. Chor zur Eindämmung der mikrobiologischen Belastung von Wasser. Meist wird Chlor in Form von Natriumhypochlorit als Granulat oder Tabletten oder in flüssiger Form als Desinfektionsmittel eingesetzt. Die Menge des zu verwendenden Chlors sollte die in der EU geltenden Höchstgehalte für Chlor in Enderzeugnissen nicht überschreiten (siehe auch Abschnitt 7.3.4.3 Buchstabe d). Chlorat ist nach der Entscheidung Nr. 2008/865/EG der Kommission als Pestizid nicht mehr zulässig. Da in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine genauen Höchstgehalte für Pestizidrückstände genannt werden, gilt für sämtliche in Anhang I aufgeführten Lebensmittelerzeugnisse der Standard-Rückstandsgehalt von 0,01 mg/kg. Die Rückstandshöchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten für Rückstände von Stoffen, die als Pestizide verwendet werden bzw. früher verwendet wurden. Der Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg gilt auch für Chlorat, obwohl Rückstände heute meist von als Bioziden verwendeten Desinfektionsmitteln auf Chlorbasis stammen.]
33) Entsprechendes gilt für die Ausbringung von Pestiziden.
34) Wenn die Wasserqualität nicht sehr gut ist, sollte diese Bewässerungsmethode ausschließlich in den frühen Wachstumsphasen zur Anwendung kommen.
35) Kategorien von Obst und Gemüse, die in Stellungnahmen der EFSA als Kategorien mit dem höchsten Risiko eingestuft wurden: durch Salmonellen/Noroviren kontaminierte Erzeugnisse.
36) Wasserproben sollten zur Durchführung mikrobiologischer Analysen an ein Labor geschickt werden.
37) Empfehlungen zur Frequenz mikrobiologischer Untersuchungen sind Anhang II (S. 49-52) zu entnehmen.
38) Unterlagen umfassen Aushänge und Broschüren, die an gut sichtbaren Stellen ausgelegt werden, wo sie bei Betreten des Betriebs von jedem gesehen werden können.
39) Etwa höchstens 400 m entfernt oder zu Fuß in höchstens 5 Minuten erreichbar.
40) Beispielsweise bei weniger als 25 Arbeitnehmern ist eine einzige gemeinsame Toilette für beide Geschlechter zulässig. Wenn mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sollte für jeweils 20 Arbeitnehmer und für Männer und Frauen jeweils eine Toilette vorhanden sein.
41) Hypochlorite beispielsweise, die nicht sachgemäß gelagert wurden, können zur Anreicherung von Chloraten führen.
| Glossar | Anhang I |
Die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 2073/2005 sowie der Richtlinie 86/278/EWG des Rates gelten auch für diesen Leitfaden. Sie wurden mit Unterstreichungen hervorgehoben. Allgemein gelten für diesen Leitfaden die folgenden Begriffsbestimmungen:
2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
| Beispiel einer Matrix zur mikrobiologischen Risikobewertung bei landwirtschaftlichem Betriebswasser | Anhang II |
Mithilfe dieser Matrix können Erzeuger in der landwirtschaftlichen Primärproduktion verwendetes Wasser einer Risikobewertung unterziehen, bei der die Wasserquelle, die Bewässerungsmethode, die Möglichkeit eines Kontakts mit frischem Obst und Gemüse und die Art der Waren (verzehrfertig oder nicht) berücksichtigt wird.
Außerdem werden Frequenzen (hoch, mittel und gering) für Wasseranalysen auf Indikatoren fäkaler Kontaminationen (Indikator E. coli) während der Verwendung des Wassers (in der Wachstumsphase bzw. während des sonstigen Zeitraums der Nutzung der Wasserquelle) und entsprechende Schwellenwerte je nach vorgesehener Verwendung des Wassers und der Wasserquelle sowie der Merkmale und der Art des frischen Obsts und Gemüses angegeben.
Eine hohe Frequenz wäre etwa eine Analyse pro Monat, bei mittlerer Frequenz würden zwei Analysen jährlich durchgeführt, und bei geringer Frequenz würde nur einmal pro Jahr analysiert. In jedem Fall sind das Programm und die empfohlenen Maßnahmen aber nur Beispiele, die je nach Risikobewertung im betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb angepasst werden können. Ein Jahr kann entweder - bei ganzjähriger Erzeugung (etwa in Treibhäusern) - ein Kalenderjahr oder auch nur eine Wachstumsperiode sein.
Der Matrix zufolge müssten Erzeuger mehrere Proben nehmen. Bei ohne weitere Erhitzung vom Verbraucher zu verzehrendem frischem Obst und Gemüse mit höherem Risiko sollten die Anzahl der Proben erhöht und Maßnahmen zur Verringerung des Risikos einer Kontamination von frischem Obst und Gemüse durchgeführt werden. Wenn eine Bewässerung vorgenommen wird, sollte die Probenahme in Phasen der intensivsten Bewässerung erfolgen. Wenn Pflanzen im Sommer zu versorgen sind, sollte mindestens eine Probe in dieser Jahreszeit entnommen werden.
Bei ungünstigem Ergebnis einer Untersuchung der Wasserquelle oder wenn ein potenzielles Problem erkannt wird, sollten die Erzeuger die in den Abschnitten 7.3.4.1 und 7.3.4.2 genannten Abhilfemaßnahmen treffen, um das Risiko für den Verbraucher zu verringern. Anschließend sollte eine weitere Untersuchung des Wassers vorgenommen werden, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu prüfen.
Die Zeichen und die Nummern haben folgende Bedeutungen (Wasserquelle):
x Dunkelgrau: Nutzung nicht zu empfehlen. Wenn ein Erzeuger die betreffende Wasserquelle nutzen muss, sollte er Untersuchungen häufig vornehmen oder eine Aufbereitung/Desinfektion des Wassers unter Berücksichtigung der in Spalte 8 genannten Höchstgehalte für E. coli als aussagekräftigen Indikator für eine annehmbare Qualität von Wasser zur Verwendung für den betreffenden Zweck in Betracht ziehen.
Mittleres Grau: Kann genutzt werden, wenn Probenahmen erfolgen.
Der Erzeuger sollte Untersuchungen mit mittlerer Frequenz vornehmen und die in Spalte 8 genannten Höchstgehalte für E. coli als aussagekräftigen Indikator für eine annehmbare Qualität von Wasser zur Verwendung für den betreffenden Zweck berücksichtigen.
·Hellgrau: Kann genutzt werden, wenn Probenahmen erfolgen. Der Erzeuger sollte Untersuchungen mit geringer Frequenz vornehmen und die in Spalte 8 genannten Höchstgehalte für E. coli als aussagekräftigen Indikator für eine annehmbare Qualität von Wasser zur Verwendung für den betreffenden Zweck berücksichtigen.
√ Weiß: Kann ohne Probenahmen oder Analysen bzw. nur mit Analysen zur Überwachung der Desinfektion des Wassers genutzt werden.
| Beispiel eines Entscheidungsbaums für die mikrobiologische Bewertung von landwirtschaftlichem Betriebswasser | Anhang III |
Dieser Ansatz ist einfacher als der Ansatz in Anhang II, weil beim Ergebnis weniger Empfehlungen für die Probennahme zu berücksichtigen sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die mit diesem Entscheidungsbaum (Anhang III) ermittelten Ergebnisse nicht mit den Ergebnissen aufgrund der Matrix (Anhang II) vergleichbar sind.
| Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Bezug auf Lebensmittel nichttierischen Ursprungs | Anlage |
| ENDE | |