Delegierte Verordnung (EU) 2017/849 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Karten in Anhang I und der Liste in Anhang II der Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. LI 128 vom 19.05.2017 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sieht die Möglichkeit vor, die Anhänge I und II bezüglich der Infrastrukturkomponenten des Gesamtnetzes anzupassen, um möglichen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Artikeln 14, 20, 24 und 27 festgelegten Volumenschwellen ergeben.
(2) Angesichts der neuesten Statistiken, die von Eurostat oder in bestimmten Fällen von den nationalen statistischen Ämtern veröffentlicht wurden, ist es notwendig, die Logistikplattformen, Schienen-Straßen-Terminals, Binnenhäfen, Seehäfen und Flughäfen, deren neuester Zweijahresdurchschnitt des Verkehrsaufkommens die jeweilige Volumenschwelle übersteigt, in das Gesamtnetz aufzunehmen.
(3) Außerdem ist es notwendig, die Karten der Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßeninfrastrukturen anzupassen, jedoch ausschließlich in dem Maße, wie die Fertigstellung des Netzes voranschreitet.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird wie folgt geändert:
( 1) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
( 2) Anhang II Teil 2 wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
| Karten des Gesamtnetzes und des Kernnetzes | Anhang I |
Legende
Kartenübersicht für EU-Mitgliedstaaten
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 0.1 und 0.2 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
2. Die Nummern 0.3 und 0.4 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
3. Die Nummern 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
4. Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
5. Die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
6. Die Nummern 2.3 und 2.4 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
7. Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
8. Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
9. Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
10. Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
11. Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
12. Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
13. Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:
14. Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
15. Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
16. Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
17. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
18. Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
19. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
20. Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
21. Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
22. Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:
23. Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
24. Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:
25. Die Nummern 7.3 und 7.4 erhalten folgende Fassung:
"
| " |
26. Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:
27. Nummer 8.2 erhält folgende Fassung:
28. Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:
29. Nummer 8.4 erhält folgende Fassung:
30. Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:
31. Nummer 9.2 erhält folgende Fassung:
32. Nummer 9.3 erhält folgende Fassung:
33. Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:
34. Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:
35. Nummer 10.2 erhält folgende Fassung:
36. Nummer 10.3 erhält folgende Fassung:
37. Nummer 10.4 erhält folgende Fassung:
| Anhang II |
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird in Teil 2 die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Zeilen für Ebeltoft und Esbjerg wird folgende Zeile eingefügt:
| "Enstedværket | Gesamtnetz | "; |
b) zwischen den Zeilen für Fur und Gedser wird folgende Zeile eingefügt:
| "Fynshav Havn | Gesamtnetz | "; |
c) zwischen den Zeilen für Hirtshals und Høje-Taastrup wird folgende Zeile eingefügt:
| "Hou Havn | Gesamtnetz | "; |
d) zwischen den Zeilen für Spodsbjerg und Tårs (Nakskov) wird folgende Zeile eingefügt:
| "Statoil-Havnen | Gesamtnetz | ". |
2. Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Zeilen für Gernsheim und Großkrotzenburg wird folgende Zeile eingefügt:
| "Ginsheim-Gustavsburg | Gesamtnetz | "; |
b) die Zeile für Honau erhält folgende Fassung:
| "Hohenhameln | Gesamtnetz | "; |
c) zwischen den Zeilen für Krefeld-Uerdingen und Langeoog wird folgende Zeile eingefügt:
| "Lampertheim | Gesamtnetz | "; |
d) die Zeile für Mehrum wird gestrichen;
e) zwischen den Zeilen für Memmingen und Minden wird folgende Zeile eingefügt:
| "Meppen | Gesamtnetz | "; |
f) zwischen den Zeilen für Minden und München wird folgende Zeile eingefügt:
| "Mülheim an der Ruhr | Gesamtnetz | "; |
g) zwischen den Zeilen für Münster und Norddeich wird folgende Zeile eingefügt:
| "Niedere Börde | Gesamtnetz | "; |
h) zwischen den Zeilen für Regensburg und Rheinberg wird folgende Zeile eingefügt:
| "Rheinau | Gesamtnetz | "; |
i) zwischen den Zeilen für Rheinberg und Rostock wird folgende Zeile eingefügt:
| "Rheinmünster | Gesamtnetz | "; |
j) die Zeile für Stollhofen wird gestrichen;
k) die Zeile für Vahldorf wird gestrichen.
3. Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Zeilen für Castellón und Ceuta werden folgende Zeilen eingefügt:
| "Centro de Transportes de Burgos | Gesamtnetz | |||
| Centro Intermodal de Transporte y Logistica de Vitoria-Gasteiz | Gesamtnetz"; |
b) zwischen den Zeilen für Linares und Madrid wird folgende Zeile eingefügt:
| "Los Cristianos | Gesamtnetz | "; |
c) zwischen den Zeilen für Sevilla und Tarragona wird folgende Zeile eingefügt:
| "Silla | Gesamtnetz"; |
d) zwischen den Zeilen für Valencia und Valladolid wird folgende Zeile eingefügt:
| "Valencia Fuente de San Luis | Gesamtnetz". |
4. In dem Italien betreffenden Teil erhält die Zeile für Catania folgende Fassung:
| "Catania | Gesamtnetz (Fontanarossa, Comiso emergency runway) | Gesamtnetz | Gesamtnetz". |
5. Der die Niederlande betreffende Teil wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Zeilen für Dordrecht und Eemshaven wird folgende Zeile eingefügt:
| "Drachten | Gesamtnetz | "; |
b) zwischen den Zeilen für Harlingen und Hengelo wird folgende Zeile eingefügt:
| "Heerenveen | Gesamtnetz | "; |
c) zwischen den Zeilen für Kampen und Lelystad wird folgende Zeile eingefügt:
| "Leeuwarden | Gesamtnetz | ". |
6. Der Rumänien betreffende Teil wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Zeilen für Baia Mare und
wird folgende Zeile eingefügt:
| "Basarabi | Gesamtnetz | "; |
b) zwischen den Zeilen für
und Medgidia wird folgende Zeile eingefügt:
| "Mahmudia | Gesamtnetz | "; |
c) zwischen den Zeilen für Oradea und Sibiu wird folgende Zeile eingefügt:
| "Ovidiu | Gesamtnetz | ". |
7. In dem Schweden betreffenden Teil wird zwischen den Zeilen für Sveg und Trelleborg wird folgende Zeile eingefügt:
| "Södertälje | Gesamtnetz | ". |
8. In dem das Vereinigte Königreich betreffenden Teil erhält die Zeile für London folgende Fassung:
| "London | Kernnetz (City) Kernnetz (Gatwick)* Kernnetz (Heathrow)* Kernnetz (Luton)* Kernnetz (Stansted)* Gesamtnetz (Southend) | Kernnetz (London, London Gateway, Tilbury) | ". |
| ENDE |