Verordnung (EU) 2017/978 der Kommission vom 9. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluopyram, Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer), Nikotin und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2017 S. 1, ber. 2018 L 11 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Fluopyram und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Profenofos, Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Bezüglich Fluopyram wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission 2 für mehrere Erzeugnisse - bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten - vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1004/2013 der Kommission 3 wurde die Geltungsdauer dieser RHG - vorbehaltlich der Bewertung der genannten Daten - bis zum 19. Oktober 2015 verlängert. Laut der mit Gründen versehenen Stellungnahme 4 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ist es angezeigt, die vorläufigen RHG für Solanaceae, sonstiges Fruchtgemüse, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, sonstiges Stängelgemüse, Baumwollsamen, sonstige Ölsaaten, Hirse (Kolbenhirse, Teff), sonstiges Getreide, Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze, Samengewürze, Kümmel und sonstige Zuckerpflanzen - für all diese Erzeugnisse wurden keine Daten vorgelegt - sowie für Zuckermais - für diesen haben die Rückstandsuntersuchungen bei Haupt- und Folgekulturen Rückstände unterhalb der Bestimmungsgrenze ergeben - auf die jeweilige Bestimmungsgrenze zu senken.
(3) Für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) hat die Behörde der Kommission Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass keine über dem betreffenden RHG oder der betreffenden Bestimmungsgrenze liegenden Rückstandsgehalte mehr festzustellen sind und dass aufgrund neuer Analysemethoden niedrigere Bestimmungsgrenzen erreicht werden können, die zudem eine Unterscheidung der verschiedenen Isomere von Hexachlorcyclohexan (HCH) ermöglichen. Daher ist es angezeigt, einige der geltenden RHG und Bestimmungsgrenzen für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) zu ändern und die RHG für Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, zu streichen.
(4) Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission 5 für Hagebutten, frische Kräuter und essbare Blüten, wilde Pilze, Tees, Kräutertees und Gewürze - bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen - vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 19. Oktober 2016 gelten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Nikotin in den betroffenen Erzeugnissen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor Rückstände dieses Stoffes enthalten. Daher ist es angebracht, den Nikotingehalt in diesen Erzeugnissen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer der betreffenden RHG um fünf Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
(5) Bezüglich Profenofos wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission 6 für frische Kräuter und Kräutertees - bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes in den betreffenden Erzeugnissen - vorläufige RHG festgelegt. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor Rückstände dieses Stoffes enthalten. Daher ist es angebracht, den Gehalt an Profenofos in diesen Erzeugnissen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer der betreffenden RHG um fünf Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
(6) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(7) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(10) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Bezüglich der Wirkstoffe Fluopyram, Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer), Nikotin und Profenofos in und auf allen Erzeugnissen gilt für Erzeugnisse, die vor dem 4. Januar 2018 hergestellt wurden, weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission vom 26. März 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Bentazon, Bixafen, Cyproconazol, Fluopyram, Imazapic, Malathion, Propiconazol und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 89 vom 27.03.2012 S. 5).
3) Verordnung (EU) Nr. 1004/2013 der Kommission vom 15. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 279 vom 19.10.2013 S. 10).
4) Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluopyram in various crops. EFSA Journal 2016;14(6):4520.
5) Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Chromafenozid, Cyazofamid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Formetanat, Nikotin, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Tau-Fluvalinat und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 71 vom 14.03.2015 S. 114).
6) Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 300 vom 18.10.2014 S. 5).
| => zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte für Profenofos erhält folgende Fassung:
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) Die Spalten für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) und Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, werden gestrichen.
(2) Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Teil A erhalten die Spalten für Fluopyram und Nikotin folgende Fassung:
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) Teil B wird wie folgt geändert:
i) Die Spalten für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) und Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, werden gestrichen.
ii) Die Spalte für Profenofos erhält folgende Fassung:
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
(3) In Anhang V werden folgende Spalten für Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, und Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer) eingefügt.
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
| ENDE |