Verordnung (EU) 2017/1016 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Ethofumesat, Haloxyfop, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, Oxathiapiprolin, Penthiopyrad, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Sonnenblumenöl, Tolclofos-methyl und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 159 vom 21.06.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Benzovindiflupyr, Deltamethrin, Ethofumesat, Haloxyfop, Pyraclostrobin, Tolclofos-methyl und Trinexapac wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorantraniliprol, Penthiopyrad und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, Oxathiapiprolin und Sonnenblumenöl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Deltamethrin für die Anwendung bei Stangensellerie, Fenchel und Rhabarber wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Haloxyfop wurde ein solcher Antrag für Petersilienwurzel und Porree gestellt. In Bezug auf Penthiopyrad wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Pfirsiche, Gerste und Hafer gestellt. In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Spinat, Mangold, Chicorée, Bohnen und Erbsen mit Hülsen, Erbsen ohne Hülsen, Stangensellerie und Fenchel gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Granatäpfel, "sonstiges Wurzel- und Knollengemüse" und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. In Bezug auf Tolclofos-methyl wurde ein solcher Antrag für Kartoffeln gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Benzovindiflupyr bei Kernobst, Keltertrauben, Kartoffeln, "tropischem Wurzel- und Knollengemüse", Erdartischocken, Solanaceae, Kürbisgewächsen, Hülsenfrüchten, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfkörnern, Baumwollsamen, Leindottersamen, Gerste, Mais, Hafer, Roggen, Weizen, Ingwer und Kurkuma und bezüglich des Auftretens in der Leber von Wiederkäuern sowie bezüglich der Anwendung von Trinexapac bei Mohnsamen gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in Nordamerika und Australien zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Am 27. Juni 2016 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Lepidopterenarten ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol zur Anwendung bei Hopfen zugelassen hat. Eine solche Zulassung schien notwendig, da für die Eindämmung des Auftretens der Lepidopterenarten kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Das Vereinigte Königreich hat die Zulassung auch gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ein vorläufiger RHG für Hopfen festgesetzt wird.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen 3 zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen bezüglich der Anwendung von Benzovindiflupyr bei Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

(9) Bezüglich der Anwendung von Chlorantraniliprol bei Hopfen schlug die Behörde drei verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG für dieses Erzeugnis vor. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf 10 mg/kg festgesetzt werden, ein Wert, der sich aus der Division des Wertes der Rückstandsuntersuchungen durch drei ergibt, da davon auszugehen ist, dass diese Untersuchungen in Bezug auf Anwendungszahl und Aufwandmenge zu hoch angesetzt waren. Dieser Wert sollte als vorläufiger RHG festgelegt werden, der bis zum 31. Dezember 2020 gilt.

(10) Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(11) In Bezug auf Ethofumesat, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1 und Oxathiapiprolin legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen 4 vor.

(12) In Bezug auf Ethofumesat empfahl die Behörde die Festlegung von RHG für Rote Rüben, Zuckerrübenwurzeln und Mangold. In Bezug auf Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1 und Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1 empfahl die Behörde die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. In Bezug auf Oxathiapiprolin empfahl die Behörde, RHG für Tafeltrauben, Kartoffeln, Tomaten, Auberginen, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Melonen, Kopfsalate und Traubenblätter festzulegen. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, den RHG für Tafeltrauben auch für Keltertrauben festzulegen.

(13) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert. Die Laboratorien kamen hinsichtlich Oxathiapiprolin zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(14) Sonnenblumenöl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 der Kommission 5 als Grundstoff genehmigt. Die Kommission erachtet es für zweckmäßig, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(15) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

3) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de:

Reasoned opinion on the setting of import tolerances for benzovindiflupyr in various plant and animal origin commodities. EFSA Journal 2016;14(12):4644 [30 S.].

Reasoned opinion on the setting of a temporary maximum residue level for chlorantraniliprole in hops. EFSA Journal 2016;14(11):4638 [16 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for deltamethrin in celery, Florence fennel and rhubarb. EFSA Journal 2017;15(1):4683 [24 S.].

Reasoned opinion on the modification of MRLs for haloxyfop-P in parsley root and leek. EFSA Journal 2016;14(10):4608 [13 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for penthiopyrad in stone fruits and cereals. EFSA Journal 2016;14(12):4648 [19 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for pyraclostrobin in various crops. EFSA Journal 2017;15(1):4686 [22 S.].

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for tolclofos-methyl in potatoes. EFSA Journal 2017;15(2):4730 [25 S.].

Reasoned opinion on the setting of import tolerance for trinexapac in poppy seed. EFSA Journal 2016;14(11):4636 [15 S.].

Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for spirotetramat in pomegranates and various vegetables. EFSA Journal 2017;15(1):4684. [22 S.].

4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ethofumesate. EFSA Journal 2016;14(1):4374 [141 S.].

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Mild Pepino mosaic virus isolate VC1. EFSA Journal 2016;14(12):4651 [23 S.].

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Mild Pepino mosaic virus isolate VX1. EFSA Journal 2016;14(12):4650 [22 S.].

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance oxathiapiprolin. EFSA Journal 2016;14(7):4504 [89 S.].

5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 der Kommission vom 11. November 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Sonnenblumenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 305 vom 12.11.2016 S. 23).

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=> zum Anhang (PDF-Format) Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten für Benzovindiflupyr, Deltamethrin, Ethofumesat, Haloxyfop, Pyraclostrobin, Tolclofos-methyl und Trinexapac erhalten folgende Fassung:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Für Oxathiapiprolin wird folgende Spalte eingefügt:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

2. In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Chlorantraniliprol, Penthiopyrad und Spirotetramat folgende Fassung:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

3. In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1", "Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1" und "Sonnenblumenöl".


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE