Verordnung (EU) 2017/1164 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2017 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acrinathrin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Metalaxyl und Thiabendazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Acrinathrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG vor 2. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Bezüglich der RHG für Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsiche und Aprikosen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke, Roten Senf, Sojabohnen und alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass unbeschadet der festgestellten Datenlücken die kritische gute Agrarpraxis nicht mit den für Acrinathrin geltenden Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Bananen, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Okras (griechische Hörnchen), Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, grünen Salat, Bohnen (frisch, mit Hülsen) sowie Sojabohnen in Einklang steht und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Metalaxyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Chinakohl, Kohlrabi, Spinat, Mangold, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit und ohne Hülsen), Spargel, Porree, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Mais, Fleisch und Fett vom Schwein, Fleisch und Fett vom Rind, Fleisch und Fett vom Schaf, Fleisch und Fett von der Ziege, Fleisch und Fett von Geflügel, Milch und Vogeleier. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Zwiebeln, Paprika, Sojabohnen, Leber und Nieren vom Schwein, Leber und Nieren vom Rind, Leber und Nieren vom Schaf sowie Geflügelleber nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass bezüglich der RHG für Quitten, Mispeln, japanische Wollmispeln, Avocadofrüchte, Gewürzgurken, Baumwollsamen, Gerste, Buchweizen, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Weizen, Gewürze aus Samen sowie Zuckerrüben (Wurzel) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für Gewürze aus Früchten sollten vorläufige RHG festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Thiabendazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 4. Bezüglich der RHG für Mangos und Kulturpilze stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Milch und sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Chicorée, Muskel und Fett vom Schwein sowie Muskel und Fett von Geflügel. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Quitten, Mispeln, japanische Wollmispeln, Kumquats, Avocadofrüchte, Bananen, Papayas, Kartoffeln, Chicorée sowie alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei den derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Acrinathrin in und auf Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsichen und Aprikosen der Wert 0,01 mg/kg und in Bezug auf Thiabendazol in und auf Mangos und Kulturpilzen der Wert 0,01 mg/kg gelten.

(11) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 21. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:

  1. im Hinblick auf den Wirkstoff Metalaxyl in und auf allen Erzeugnissen;
  2. im Hinblick auf den Wirkstoff Acrinathrin in und auf allen Erzeugnissen mit Ausnahme von Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsichen und Aprikosen;
  3. im Hinblick auf den Wirkstoff Thiabendazol in und auf allen Erzeugnissen mit Ausnahme von Mangos und Kulturpilzen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for acrinathrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(7):4203.

3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on combined review of the existing maximum residue levels (MRLs) for the active substances metalaxyl and metalaxyl-M. EFSA Journal 2015;13(4):4076.

4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the revision of the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for thiabendazole. EFSA Journal 2016;14(6):4516.

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=> zum Anhang (PDF-Format) Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten für Metalaxyl und Thiabendazol erhalten folgende Fassung:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Für Acrinathrin wird folgende Spalte eingefügt:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

2. In Anhang III werden die Spalten für Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol gestrichen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE