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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren
(ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74)
Neufassung - Ersetzt VO'en (EG) 315/2002, (EG) 1249/2008 und (EU) 807/2013
Anm. vgl.: VO (EU) 2017/1184
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 Buchstaben a bis d, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzulegen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 3, (EG) Nr. 1249/2008 4 und (EU) Nr. 807/2013 5 der Kommission ersetzen.
(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die in Anhang IV Abschnitt A derselben Verordnung festgelegten Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter, das auf Basis des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bestimmt wird, vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in Kategorien gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.
(3) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.
(4) Da bestimmte Schlachtbetriebe im eigenen Betrieb mindestens acht Monate alte Rinder sowie Schweine mästen, ist für die Schlachtkörper dieser Tiere kein Marktpreis festzustellen. Daher ist die verbindliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union in diesen Fällen nicht erforderlich. Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten, in denen diese Praxis angewandt wird, gestattet werden, hinsichtlich dieser Schlachtkörper von den Vorschriften über die obligatorische Einstufung von Schlachtkörpern abzuweichen. Diese Ausnahme sollte auch für lokale Schweinerassen mit besonderer anatomischer Körperzusammensetzung oder für bestimmte Vermarktungsformen gewährt werden, wenn diese eine homogene und einheitliche Einstufung der Schlachtkörper unmöglich machen.
(5) Um den Besonderheiten der Betriebe und der saisonalen Schlachtung von Schafen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, ermöglicht werden, bestimmte Schlachtbetriebe auf Basis objektiver und nicht diskriminierender Kriterien von dieser Einstufung auszunehmen.
(6) Um die einheitliche Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen in der Union zu gewährleisten, müssen die Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen, des Schlachtkörpergewichts und der Fleischfarbe gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III bzw. Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 präzisiert werden. Für die Schlachtkörper von Lämmern mit einem Gewicht unter 13 kg können jedoch andere Kriterien angewandt werden.
(7) In Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern mit doppelter Bemuskelung (Doppellendertyp) vorgesehen. Da diese besondere Fleischigkeitsklasse nur in bestimmten Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Fleischigkeitsklasse S nicht anzuwenden.
(8) Da der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern stetig zugenommen hat, werden die meisten Schweineschlachtkörper nur in zwei Klassen eingestuft. Zur Differenzierung von Schweineschlachtkörpern muss es den Mitgliedstaaten deshalb gestattet werden, die in Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Klassen für Schweineschlachtkörper weiter in Unterklassen zu unterteilen.
(9) Unter Berücksichtigung der Markterfordernisse sollten für die Bestimmung des Handelswerts des Schweineschlachtkörpers zusätzlich zum Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil noch weitere Kriterien zugelassen werden.
(10) Um die Vergleichbarkeit der Marktpreise zu gewährleisten, ist in Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Standardaufmachung der Schlachtkörper festgelegt. Zur Berücksichtigung bestimmter Marktanforderungen an die Schlachtkörperaufmachung ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten zwecks Festlegung der Marktpreise eine von Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichende Schlachtkörperaufmachung verwenden können, indem sie Berichtigungsfaktoren anwenden.
(11) Um den traditionellen Praktiken einiger Mitgliedstaaten bei der Entfernung von Fettgewebe Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaaten die weitere Anwendung derartiger Praktiken zu gestatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Um die korrekte Anwendung der Handelsklassenschemata der Union zu gewährleisten und die Markttransparenz zu verbessern, sollten die Bedingungen und praktischen Verfahren für die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen festgelegt werden.
(13) Es empfiehlt sich, bestimmte Ausnahmen für den Fall eines technischen Versagens der vollautomatischen Klassifizierungsmethode vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Frist für die Einstufung und das Wiegen der Schlachtkörper.
(14) Die Schlachtkörper sollten zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Schlachtkörper nicht zu kennzeichnen, wenn die Schlachtkörpern den Einstufungsergebnissen aufgrund amtlicher Aufzeichnungen zugeordnet werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlachtkörper unmittelbar nach der Einstufung zerlegt werden und daher keine Kennzeichnung erforderlich ist.
(15) Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern, von Schweinen und von Schafen zu gewährleisten, sollte diese Einstufung von qualifizierten Einstufern, die über die erforderliche Lizenz oder Zulassung verfügen, oder nach einer zugelassenen Klassifizierungsmethode durchgeführt werden.
(16) Es können Klassifizierungsmethoden zur direkten Bewertung der Fleischigkeit und des Fettgewebes von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen sowie des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern von Schweinen eingeführt werden, soweit sie auf statistisch abgesicherten Methoden basieren. Die Zulassung von Klassifizierungsmethoden sollte an die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
(17) Es sollte vorgesehen werden, dass die technischen Spezifikationen der vollautomatischen Methoden für die Klassifizierung von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen nach Erteilung einer Lizenz geändert werden können, um ihre Genauigkeit sicherzustellen.
(18) Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil im Verhältnis zum Gewicht. Der Muskelfleischanteil wird nach einer Klassifizierungsmethode eingeschätzt, die aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik und einer Schätzformel bestehen sollte. Die Schätzformel sollte durch Messung bestimmter anatomischer Teile des Schlachtkörpers mithilfe zugelassener und statistisch abgesicherter Methoden erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass die statistisch abgesicherten Methoden auf objektive Weise angewandt werden, müssen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch Protokolle über die Zulassungsprüfung informiert und zu den Ergebnissen der Prüfung konsultiert werden. Zur Bewertung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers können verschiedene Methoden angewendet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die gewählte Methode den geschätzten Muskelfleischanteil nicht beeinflusst.
(19) Zur Überwachung der vergleichbaren Marktpreise von Schlachtkörpern und lebenden Tieren muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe beziehen sollte. Es muss festgelegt werden, auf welche Arten von Tieren sich die Preismeldung bezieht.
(20) Die Marktpreise der verschiedenen Arten von Tieren sollten der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 7 gemeldet werden und als Grundlage für die Bestimmung gewichteter Durchschnittspreise auf Unionsebene dienen.
(21) Hat ein Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung Regionen festgelegt, so sollten die regionalen Preise bei der Berechnung der einzelstaatlichen Preise berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Zahlungen an Tierlieferanten geleistet, so sollten Betriebe oder Personen, die Preise melden müssen, verpflichtet sein, die zuständige Behörde über die zusätzliche Zahlung zu unterrichten, damit der nationale Durchschnittspreis berichtigt werden kann.
(22) Um die Überwachung des Marktes zu gewährleisten und die Preisentwicklungen mit bestimmten Referenzpreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu vergleichen, müssen auf Basis bestimmter Informationen, die jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, die durchschnittlichen Unionspreise für bestimmte Schlachtkörper und lebende Tiere berechnet werden.
(23) Zur Überwachung der Meldung der Preise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen und zur Berechnung der Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 8 zu übermitteln, mit Ausnahme derjenigen Mitteilungen, die für die Organisation der Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für einen vollständigen Überblick über den Fleischmarkt dienen.
(24) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 aufgehoben werden.
(25) Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper
Artikel 1 Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern
Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.
Artikel 2 Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die
Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen
(3) Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.
Artikel 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen
(1) In den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III und Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.
(2) Anhang III der vorliegenden Verordnung enthält ergänzende Bestimmungen über die Einstufung von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg.
Artikel 4 Fleischigkeitsklasse S
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihrer Rinderbestände beschließen, die Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht anzuwenden.
Artikel 5 Einstufung von Schweineschlachtkörpern
Die Mitgliedstaaten können die Einstufungsklassen für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiter in Unterklassen unterteilen.
Die Mitgliedstaaten können über das Gewicht und den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinaus weitere Bewertungskriterien zur Bestimmung der Handelswerts von Schweineschlachtkörpern genehmigen.
Artikel 6 Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise
(1) Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt III und Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung kein Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden, es sei denn, dies ist aus veterinärhygienischen Gründen vorgesehen.
(2) Die Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern werden gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgemacht ohne
(3) Die Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern werden aufgemacht ohne
(4) Für die Anwendung von Anhang IV Teil A Abschnitt V Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Entfernung des äußeren Fetts vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper zulassen, sofern dies eine objektivere Beurteilung der Fleischigkeit ermöglicht und die Fettauflage nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praxis durch innerstaatliches Recht geregelt wird und äußeres Fett nur teilweise an folgenden Stellen entfernt werden darf:
Artikel 7 Einstufung und Wiegen
(1) Die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Bestimmung des Warmgewichts des Schlachtkörpers.
(2) Die Kommission kann die Einstufung vor dem Wiegen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zulassen, wenn bestimmte Klassifizierungsmethoden, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden, dies erfordern.
(3) Die Schlachtkörper werden baldmöglichst nach der Schlachtung gewogen und zwar spätestens
(4) Kann in einem Schlachtbetrieb bei Schweinen die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schlachtkörpers in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zulassen, dass der in Artikel 14 Absatz 3 genannte Abzug von 2 %
(5) Können die Schlachtkörper von Rindern oder Schafen nicht mit den vollautomatischen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 10 klassifiziert werden, so sind diese Schlachtkörper am Tag der Schlachtung oder, wenn der erforderliche Zeitraum zwischen Stechen und Wiegen abgelaufen ist, baldmöglichst am Tag nach der Schlachtung einzustufen.
Artikel 8 Kennzeichnung von Schlachtkörpern
(1) Die Schlachtkörper werden zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Stempelaufdruck oder ein Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
(3) Die Kennzeichnung ist an der Oberfläche mindestens folgender Teile anzubringen:
Die Stempelaufdrucke sind an der Außenseite des Schlachtkörpers anzubringen. Die Etiketten können an der Außen- oder Innenseite des Schlachtkörpers angebracht werden.
(4) Für die Stempelaufdrucke, die deutlich lesbar sein müssen, ist unverwischbare, ungiftige und hitzebeständige Tinte zu verwenden.
(5) Die Etiketten müssen deutlich lesbar sein und fälschungssicher und fest verbunden am Schlachtkörper angebracht sein.
(6) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Schlachtkörper in folgenden Fällen nicht gekennzeichnet werden müssen:
(7) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung festlegen.
Artikel 9 Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen wie folgt durchgeführt wird:
Artikel 10 Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz erteilen, mit der die Anwendung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe, die aus einer vollautomatischen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) bestehen, in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zugelassen wird.
(2) Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang IV Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gebunden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor Beginn der Zulassungsprüfung die Informationen gemäß Anhang IV Teil B, damit sie an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.
(4) Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang IV Teil C.
(5) Wird auf der Grundlage einer Zulassungsprüfung, bei der mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet wurden, eine Lizenz für vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder oder Schafe erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen führen.
(6) Die Kommission kann vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselben Klassifizierungsmethoden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden sind, bei der eine für den Rinder- oder Schafbestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.
(7) Änderungen der technischen Spezifikationen einer zugelassenen vollautomatischen Klassifizierungsmethode für Rinder oder Schafe müssen vorbehaltlich des Nachweises, dass mit den Änderungen eine Genauigkeit erreicht wird, die mindestens den Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung entspricht, von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.
Artikel 11 Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen
(1) Klassifizierungsmethoden im Sinne des Anhangs IV Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestehen aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) zur Schätzung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.
(2) Die Zulassung ist an die Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung gebunden.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Wege eines Protokolls gemäß Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung über die Methoden für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet sie eine Zulassung wünschen.
Das Protokoll muss aus zwei Teilen bestehen und die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
Der erste Teil des Protokolls ist der Kommission vor Beginn der Zulassungsprüfung zu übermitteln. Den zweiten Teil des Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung.
(4) Nach Erhalt des Protokolls macht die Kommission es den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Protokolls technische Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat, der das Protokoll übermittelt hat, kann es anpassen und innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des ersten Protokolls ein neues Protokoll einreichen.
(5) Die Klassifizierungsmethoden müssen in allen Einzelheiten genau so angewendet werden, wie im Kommissionsbeschluss über ihre Zulassung beschrieben.
(6) Die Kommission kann Klassifizierungsmethoden ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselbe Methode bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden ist, bei der eine für den Schweinebestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.
Artikel 12 Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken
(1) Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen,
(2) Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn
Kapitel II
Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere
Artikel 13 Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen
Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 gemeldet für
Artikel 14 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen
(1) Der zu meldende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, entsprechend den Dokumenten, die dem Lieferanten übergeben werden
(2) Der in Absatz 1 genannte Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
(3) Für die Meldung des Marktpreises ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
(4) Die Preise für die eingestuften Schlachtkörper, die vom Schlachtbetrieb oder von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen, gemeldet werden, sind entweder die Durchschnittspreise je Klasse oder die Preise für Schlachtkörper je Klasse. Wenn Preise für Schlachtkörper je Klasse gemeldet werden, berechnet die zuständige Behörde die Durchschnittspreise je Klasse.
Artikel 15 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen
(1) Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen ist der zu meldende Marktpreis der Durchschnitt der Preise ab Schlachtbetrieb, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, gewichtet durch einen Koeffizienten. Dieser Koeffizient drückt Folgendes aus:
(2) Der in Absatz 1 genannte Marktpreis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
(3) Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
(4) Bei Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Schafen ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch Kühlen berichtigten Warmgewicht des Schlachtkörpers entspricht.
Artikel 16 Meldung der Marktpreise für lebende Tiere
(1) Die in Artikel 13 Buchstabe b genannten lebenden Tiere werden für die Zwecke der Meldung der Marktpreise in die folgenden Nutzungstypen eingeteilt:
(2) Der zu meldende Marktpreis ist der Durchschnitt der Preise, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die Nutzungstypen gemäß Absatz 1, ohne Mehrwertsteuer und mit Koeffizienten gewichtet, gezahlt werden. Die Koeffizienten drücken den relativen Anteil der verschiedenen Qualitäten der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die relative Bedeutung jedes Marktes aus.
Artikel 17 Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere
(1) Hat ein Mitgliedstaat Regionen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgelegt, so bestimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die regionalen Durchschnittspreise für jede Klasse und Qualität von Schlachtkörpern sowie für jeden Nutzungstyp und jede Qualität lebender Tiere gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.
(2) Leistet der Schlachtbetrieb oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Meldung der Preise verpflichtet ist, zusätzliche Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren, kann der Mitgliedstaat den Betrag dieser Zahlungen und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, die zusätzlichen Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren zu berücksichtigen, so unterrichtet der Schlachtbetrieb oder die zur Meldung der Preise verpflichtete natürliche oder juristische Person bei jeder derartigen Zahlung die zuständige Behörde über den Betrag der zusätzlichen Zahlung.
Kapitel III
Berechnung des durchschnittlichen Unionspreises
Abschnitt I
Durchschnittlicher Unionspreis für Schlachtkörper
Artikel 18 Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder
(1) Für eine bestimmte Kategorie gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(2) Der durchschnittliche Unionspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in der Union.
Artikel 19 Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine
Der durchschnittliche Unionspreis für jede in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannte Klasse entspricht dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union.
Artikel 20 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder
Der durchschnittliche Unionspreis für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Rinder entspricht dem Durchschnitt der für diese Rinder gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Rinder in der Union festgesetzt werden.
Artikel 21 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe
Der durchschnittliche Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe entspricht dem Durchschnitt der für die verschiedenen Gewichtskategorien gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Lämmer in der Union festgesetzt werden.
Abschnitt II
Durchschnittlicher Unionspreis für lebende Tiere
Artikel 22 Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen
(1) Der durchschnittliche Unionspreis pro Tier für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen entspricht dem Durchschnitt der für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise.
(2) Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgestellten Anzahl Kühe in der Union festgesetzt werden, gewichtet:
Artikel 23 Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder
(1) Den durchschnittliche Unionspreis pro Kilogramm Lebendgewicht von Jungrindern entspricht dem Durchschnitt der Preise für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184.
(2) Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Rinder in der Union festgesetzt werden, gewichtet:
Artikel 24 Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel
Der durchschnittliche Unionspreis für Ferkel mit einem Lebendgewicht von etwa 25 kg entspricht dem Durchschnitt der Preise für Ferkel gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Ferkel in der Union festgesetzt werden.
Kapitel IV
Mitteilungen
Artikel 25 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
(1) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der mindestens acht Monate alten Rinder, der Schweine und Schafe mit, die im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachtet wurden, aufgeschlüsselt wie folgt:
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Listen
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende Angaben, sofern verfügbar, zu den unter Anhang I Teile XV, XVII und XVIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnissen:
(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres die Qualitäten der Schlachtkörper und lebender Tiere und die Gewichtungskoeffizienten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsfaktoren und die repräsentativen Märkte gemäß den Artikeln 5, 10, 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage mit, welche Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 getroffen wurden.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 27 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 47).
4) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3).
5) Verordnung (EG) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 228 vom 27.08.2013 S. 5).
6) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 103 dieses Amtsblatts).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).
9) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
10) Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1).
| Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1 | Anhang I |
1. Fleischigkeit
Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)
| Fleischigkeitsklasse | Ergänzende Bestimmungen | |
| S
Erstklassig | Keule: sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte Muskeln | Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus |
| Rücken: sehr breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe | Hüfte stark ausgeprägt | |
| Schulter: sehr stark ausgeprägt | ||
| E
Vorzüglich | Keule: stark ausgeprägt | Oberschale tritt stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus |
| Rücken: breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe | Hüfte stark ausgeprägt | |
| Schulter: stark ausgeprägt | ||
| U
Sehr gut | Keule: ausgeprägt | Oberschale tritt über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus |
| Rücken: breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe | Hüfte ausgeprägt | |
| Schulter: ausgeprägt | ||
| R
Gut | Keule: gut entwickelt | Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt |
| Rücken: noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe | ||
| Schulter: ziemlich gut entwickelt | ||
| O
Mittel | Keule: mittelmäßig bis zu wenig entwickelt | |
| Rücken: mittelmäßig bis zu wenig entwickelt | Hüfte: geradlinig | |
| Schulter: mittelmäßig entwickelt bis fast flach | ||
| P
Gering | Keule: schwach entwickelt | |
| Rücken: schmal mit hervortretenden Knochen | ||
| Schulter: schmal mit hervortretenden Knochen | ||
2. Fettgewebeanteil
Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle
| Fettgewebeklasse | Ergänzende Bestimmungen |
| 1
Sehr gering | Kein Fettansatz in der Brusthöhle |
| 2
Gering | In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar |
| 3
Mittel | In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar |
| 4
Stark | Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein |
| 5
Sehr stark | Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, sodass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen |
| Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 3 Absatz 1 | Anhang II |
1. Fleischigkeit
Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Hinterviertel, Rücken und Schulter)
| Fleischigkeitsklasse | Ergänzende Bestimmungen |
| S
Erstklassig | Hinterviertel: doppelt bemuskelt.
Profile äußerst konvex
Rücken: äußerst konvex, äußerst breit, äußerst dick Schulter: äußerst konvex und äußerst dick |
| E
Vorzüglich | Hinterviertel: sehr dick.
Profile sehr konvex
Rücken: sehr konvex, an der Schulter sehr breit und sehr dick Schulter: sehr konvex und sehr dick |
| U
Sehr gut | Hinterviertel: dick.
Profile konvex
Rücken: breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe Schulter: dick und konvex |
| R
Gut | Hinterviertel:
Profile insgesamt geradlinig
Rücken: dick, aber an der Schulter weniger breit Schulter: Schulter gut entwickelt, aber weniger dick |
| O
Mittel | Hinterviertel:
Profile geradlinig bis konkav
Rücken: weniger breit und dick Schulter: Schulter fast schmal. Ohne Dicke |
| P
Gering | Hinterviertel:
Profile konkav bis sehr konkav
Rücken: schmal und konkav, mit hervorstehenden Knochen Schulter: schmal, flach und mit hervorstehenden Knochen |
2. Fettgewebeanteil
Dicke der Fettschicht auf der Außen- und Innenseite des Schlachtkörpers
| Fettgewebeklasse | Ergänzende Bestimmungen 1 | ||
| 1.
Sehr gering | Außen | Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen | |
| Innen | Bauchhöhle | Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen über den Nieren | |
| Brusthöhle | Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen zwischen den Rippen | ||
| 2.
Gering | Außen | Der Schlachtkörper ist teilweise mit einer dünnen Fettschicht bedeckt, die auf den Gliedmaßen weniger ausgeprägt sein kann | |
| Innen | Bauchhöhle | Die Nieren sind teilweise von Fettspuren oder einer dünnen Fettschicht umgeben | |
| Brusthöhle | Die Muskulatur zwischen den Rippen ist deutlich sichtbar | ||
| 3.
Mittel | Außen | Der Schlachtkörper ist ganz oder fast ganz mit einer dünnen Fettschicht bedeckt. Am Schwanzansatz leichte Fettablagerungen | |
| Innen | Bauchhöhle | Die Nieren sind ganz oder teilweise von einer dünnen Fettschicht umgeben | |
| Brusthöhle | Die Muskulatur zwischen den Rippen ist noch sichtbar | ||
| 4.
Stark | Außen | Der Schlachtkörper ist vollständig oder fast vollständig mit einer dicken Fettschicht bedeckt, die jedoch auf den Gliedmaßen etwas schwächer und an der Schulter etwas stärker ausgeprägt sein kann | |
| Innen | Bauchhöhle | Die Niere ist mit einer Fettschicht umgeben | |
| Brusthöhle | Die Muskulatur zwischen den Rippen kann fettdurchwachsen sein. Auf den Rippen können Fettansätze sichtbar sein | ||
| 5.
Sehr stark | Außen | Sehr starke Fettabdeckung
Teilweise sichtbare Fettanhäufungen | |
| Innen | Bauchhöhle | Die Niere ist mit einer dicken Fettschicht umgeben | |
| Brusthöhle | Die Muskulatur zwischen den Rippen ist fettdurchwachsen. Auf den Rippen sind Fettansätze sichtbar | ||
| 1) Die ergänzenden Bestimmungen für die Bauchhöhle sind für die Zwecke des Anhangs III dieser Verordnung nicht anwendbar. | |||
| Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg gemäß Artikel 3 Absatz 2 | Anhang III |
| Kategorie | A | B | C | |||
| Gewicht | < 7 kg | 7,1-10 kg | 10,1-13 kg | |||
| Fleischqualität | 1. | 2. | 1. | 2. | 1. | 2. |
| Fleischfarbe * | hellrosa | andere Farbe oder anderer Fettanteil | hellrosa oder rosa | andere Farbe oder anderer Fettanteil | hellrosa oder rosa | andere Farbe oder anderer Fettanteil |
| Fettgewebeklasse ** | (2) (3) | (2) (3) | (2) (3) | |||
| *) Unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem rectus abdominis festgestellt.
**) Gemäß der Definition in Anhang IV Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. | ||||||
| Zulassung von automatischen Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen gemäß Artikel 10 | Anhang IV |
Teil A
Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung
1. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine Prüfergruppe, die aus mindestens fünf lizenzierten Sachverständigen für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern oder Schafen besteht, eine Zulassungsprüfung durchführt. Zwei Mitglieder dieser Prüfergruppe müssen aus dem die Prüfung durchführenden Mitgliedstaat stammen. Die anderen Prüfer stammen jeweils aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Prüfergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger. Die Kommissionsdienststellen und Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten können der Prüfung als Beobachter beiwohnen.
Die Mitglieder der Prüfergruppe arbeiten autonom und anonym.
Der betreffende Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Zulassungsprüfung, der folgende Kriterien erfüllt:
2. Die Zulassungsprüfung ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:
3. Für jeden validierten Schlachtkörper gilt der Median der Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe als die korrekte Einstufung dieses Schlachtkörpers.
Um die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden abschätzen zu können, werden die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethode für jeden validierten Schlachtkörper dem Median der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Prüfer gegenübergestellt.
Die resultierende Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden wird nach folgendem Punktesystem bestimmt:
| Fleischigkeit | Fettgewebe | |
| Keine Fehler | 10 | 10 |
| Fehler von einer Einheit (d. h. eine Unterklasse darüber oder darunter) | 6 | 9 |
| Fehler von zwei Einheiten (d. h. zwei Unterklassen darüber oder darunter) | - 9 | 0 |
| Fehler von drei Einheiten (d. h. drei Unterklassen darüber oder darunter) | - 27 | - 13 |
| Fehler von mehr als drei Einheiten (d. h. mehr als drei Unterklassen darüber oder darunter) | - 48 | - 30 |
Um zugelassen zu werden, sollten anhand der automatischen Klassifizierungsmethoden mindestens 60 % der höchstmöglichen Punktezahl für Fleischigkeit und Fettgewebe erreicht werden.
Darüber hinaus müssen sich die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden innerhalb folgender Grenzwerte bewegen:
| Fleischigkeit | Fettgewebe | |
| Systematischer Fehler | ± 0,30 | ± 0,60 |
| Steigung der Regressionsgeraden | 1 ± 0,15 | 1 ± 0,30 |
Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.
Teil B
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Durchführung einer Zulassungsprüfung
Teil C
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Ergebnisse einer Zulassungsprüfung
| Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 11 | Anhang V |
1. Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung
Die Zulassungsprüfung muss Folgendes umfassen:
Die Vollzerlegung gemäß Ziffer i kann auch durch eine Bestimmung des Muskelfleischanteils mit einem Computertomographen (CT) ersetzt werden, sofern zufriedenstellende vergleichbare Zerlegungsergebnisse vorgelegt werden.
Wird eine Kombination nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren gemäß Ziffer iii angewandt, so kann die Zahl der Schlachtkörper für die Voll- oder Teilzerlegung auf 50 reduziert werden, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass eine mindestens gleich hohe Genauigkeit erzielt wird wie bei statistischen Standardmethoden mit 120 Schlachtkörpern.
Klassifizierungsmethoden werden nur zugelassen, wenn das quadratische Mittel des Vorhersagefehlers (RMSEP), das durch eine vollständige Kreuzvalidierung oder eine Testsetvaldierung bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 60 Schlachtkörpern berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.
Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.
2. Verfahren für den Zerlegeversuch zur Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers
2.1. Die Berechnung des Referenzwertmuskelfleischanteils stützt sich auf die Vollzerlegung einer linken Schlachtkörperhälfte nach dem Standardverfahren gemäß Teil 1 Buchstabe c.
2.2. Bei einer Vollzerlegung wird der Referenzmuskelfleischanteil (YTD) wie folgt berechnet:
| (100 × Gewicht des Muskelfleischs) | |
| YTD = |
|
| (Schlachtkörpergewicht) |
Das Gewicht des Muskelfleischs wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils vom Gesamtgewicht des Schlachtkörpers vor der Zerlegung. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, werden nicht zerlegt.
2.3. Bei einer Teilzerlegung stützt sich die Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils (YPD) auf die Zerlegung der vier wichtigsten Teilstücke (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) zuzüglich des Gewichts des Filets.
Der Muskelfleischanteil bei der Teilzerlegung wird wie folgt berechnet:
| 100 × (Gewicht des Filets + Gewicht des Muskelfleisches von Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) | |
| YPD = |
|
| Gewicht des Filets + Gewicht von Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch vor der Zerlegung |
Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten vier wichtigsten Teilstücken (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils der vier Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor der Zerlegung.
Der systematische Fehler zwischen Voll- und Teilzerlegung wird auf der Grundlage einer Teilstichprobe mit Vollzerlegung berichtigt.
2.4. Der Muskelfleischanteil kann nach einem Analyseverfahren bestimmt werden, das auf dem Scannen der linken Schlachtkörperhälfte mit einem CT beruht. Ist dieses CT-Verfahren nicht hinsichtlich der Vollzerlegung von Schlachtkörpern kalibriert, so wird ein möglicher systematischer Fehler auf der Grundlage einer Teilstichprobe berichtigt, die nach der Referenzmethode vollständig zerlegt wird. Gescannt werden muss nur der Teil der linken Schlachtkörperhälfte, der Muskelfleisch gemäß der Definition der Vollzerlegungsmethode enthält; d. h. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, brauchen nicht gescannt zu werden.
2.5. Die für eine Teilzerlegung oder für ein CT-Verfahren erforderliche Berichtigung des systematischen Fehlers beruht auf einer repräsentativen Teilstichprobe, die alle Kombinationen der Stichprobe in Bezug auf die zur Auswahl der Gesamtprobe verwendeten Schichtungsfaktoren wie Rasse, Geschlecht oder Fettgewebeanteil umfasst. Für die Berichtigung des systematischen Fehlers werden mindestens zehn Schlachtkörper ausgewählt.
Wenn der zu beprobende Schlachtschweinebestand dieselben Merkmale aufweist wie der Bestand, für den zuvor eine Berichtigung des systematischen Fehlers einer Teilzerlegung oder eines CT-Verfahrens vorgenommen wurde, ist keine zusätzliche Zollzerlegung erforderlich.
Wenn ein CT-Verfahren beschrieben wird und durch Messungen auf eine Vollzerlegung oder ein anderes CT-Verfahren, für das eine Berichtigung des systematischen Fehlers vorgenommen wurde, zurückgeführt werden kann, so ist keine zusätzliche Vollzerlegung erforderlich.
Teil B
Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und anderen Mitgliedstaaten in Protokollen mitzuteilen hat
1. Im ersten Protokollteil ist der Zerlegeversuch genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:
2. Im zweiten Protokollteil sind die Ergebnisse des Zerlegeversuchs genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:
| Entsprechungstabelle | Anhang VI |
1. Verordnung (EG) Nr. 1249/2008
| Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 | Diese Verordnung | Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 |
| Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 1 | |
| Artikel 3 | Artikel 3 Absatz 1 | |
| Artikel 4 | Artikel 4 | |
| Artikel 5 | Artikel 2 Absatz 1 | |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 | |
| Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a | |
| Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absatz 5 | |
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | |
| Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a | |
| Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 8 Absatz 4 | |
| Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 4 | |
| Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d | Artikel 8 Absatz 5 | |
| Artikel 6 Absatz 7 | Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b | |
| Artikel 7 | Artikel 1 | |
| Artikel 8 | Artikel 9 | |
| Artikel 9 | Artikel 10 | |
| Artikel 10 | Artikel 12 | |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 2 | |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a | |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i | |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 25 Absatz 5 | |
| Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 3 | |
| Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 3 | |
| Artikel 12 | Artikel 4 | |
| Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 14 Absätze 1 und 2 | |
| Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 3 | |
| Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 3 | |
| Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 4 | |
| Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 | |
| Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | |
| Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 7 | |
| Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 6 | |
| Artikel 15 | Artikel 8 | |
| Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 14 | |
| Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
| Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 4 | |
| Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 2 | |
| Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absatz 1 | |
| Artikel 16 Absatz 5 | Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 | |
| Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe a | Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 | |
| Artikel 18 | Artikel 18 | |
| Artikel 19 | Artikel 25 Absätze 1 und 2 | |
| Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | |
| Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a | |
| Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 | |
| Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 | |
| Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | |
| Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | |
| Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 8 Absatz 4 | |
| Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c | |
| Artikel 21 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a | |
| Artikel 21 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 1 | |
| Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b | |
| Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 14 Absatz 3 | |
| Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a | |
| Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 3 | |
| Artikel 23 Absatz 5 | Artikel 11 Absatz 5 | |
| Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b | |
| Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii | |
| Artikel 24 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 3 | |
| Artikel 25 Absatz 2 | Artikel 9 | |
| Artikel 26 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 | |
| Artikel 26 Absatz 2 | Artikel 14 Absätze 2 und 3 | |
| Artikel 26 Absatz 3 | Artikel 19 und 25 | |
| Artikel 27 Absatz 3 | Artikel 25 Absatz 3 | |
| Artikel 28 | Artikel 3 Absatz 2 | |
| Artikel 29 | Artikel 3 Absatz 1 | |
| Artikel 30 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a | |
| Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b | |
| Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 8 Absatz 4 | |
| Artikel 30 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 5 | |
| Artikel 31 | Artikel 9 | |
| Artikel 33 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
| Artikel 33 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 4 | |
| Artikel 35 | Artikel 21 | |
| Artikel 38 | Artikel 16, 17 und 18 |
2. Verordnung (EG) Nr. 315/2002
| Verordnung (EG) Nr. 315/2002 | Diese Verordnung | Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 |
| Artikel 2 | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |
3. Verordnung (EU) Nr. 807/2013
| Verordnung (EU) Nr. 807/2013 | Diese Verordnung | Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 22 | |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 22 | |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 | |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a | |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 23 | |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 12 | |
| Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 | |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b | |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 20 | |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 10 | |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 | |
| Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d | Artikel 6 Absatz 2 | |
| Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 5 Absatz 1 | |
| Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 3 | |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
| ENDE | |