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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 183 vom 14.07.2017 S. 6)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2017
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
| Anhang |
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Ware in Form feiner Perlen aus weißem Wachs mit einem Durchmesser von ca. 1 mm, gewonnen aus raffiniertem Palmöl.
Die Ware besteht aus:
Das aus Palmöl gewonnene Palmstearin wird einer mehrstufigen Fraktionierung unterzogen, wobei das harte Stearin (feste Phase) vom weichen Stearin getrennt wird. Anschließend durchläuft ein Teil des harten Stearins ein Hydrierungsverfahren und wird mit dem nichthydrierten Teil des harten Stearins sowie einem optischen Aufheller gemischt. Danach wird die so gewonnene Ware perliert. Die Ware weist die Eigenschaften von Wachsen auf und wird als Rohstoff für die Herstellung von Kerzen verwendet. Der Tropfpunkt liegt bei 59,2 °C ± 0,5 °C, und die mittels eines Rotationsviskosimeters gemessene Viskosität bei einer Temperatur von 10 °C über dem Tropfpunkt beträgt höchstens 10 Pa·s. | 3404 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 Absatz 1 Buchstabe a zu Kapitel 34 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3404 und 3404 90 00.
Eine Einreihung in die Position 1516 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware um ein Gemisch aus hydriertem hartem Stearin und nichthydriertem hartem Stearin handelt. Die Ware fällt aufgrund der Herstellung nicht unter die Position 1516, und es handelt sich bei ihr weder um ein Öl noch ein Fett. Eine Einreihung in die Position 1516 ist zudem wegen des vorhandenen optischen Aufhellers ausgeschlossen. Eine Einreihung in die Position 1517 ist ausgeschlossen, da die Ware keine genießbare Mischung oder Zubereitung im Sinne der Position 1517 darstellt. Eine Einreihung in die Position 1521 ist ausgeschlossen, da die Ware hauptsächlich aus Palmstearin, d. h. einem Triglycerid, besteht. Gemäß Anmerkung 5 Absatz 1 Buchstabe a zu Kapitel 34 fallen durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich, unter die Position 3404. Die Ware erfüllt außerdem die Kriterien eines künstlichen Wachses (siehe auch die Erläuterungen zu Position 3404 des Harmonisierten Systems, Buchstabe A). Die Ware ist daher in KN-Code 3404 90 00 als andere künstliche Wachse und zubereitete Wachse einzureihen. |
| ENDE | |