Durchführungsverordnung (EU) 2017/1479 der Kommission vom 16. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 im Hinblick auf den Absatz von Interventionsbeständen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige

(ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 10)



Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse (im Folgenden "Interventionserzeugnisse") abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (im Folgenden "Regelung") gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können die Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen in der Union verteilt werden sollen, aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von Interventionserzeugnissen stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel führt.

(3) Zwar enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 3 Bestimmungen zur Leistung einer Sicherheit bei Einreichung eines Angebots für den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission 4 enthält jedoch keine Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren in Bezug auf die Erzeugnisse, die für die Regelung bereitgestellt werden.

(4) Sofern Interventionserzeugnisse vorhanden sind und die herrschenden Marktbedingungen den Absatz solcher Erzeugnisse gestatten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Erzeugnisse für die Regelung bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die bereitzustellende Menge festsetzen, und die Mitgliedstaaten, die einen Teil der bereitgestellten Menge erhalten möchten, sollten einen entsprechenden Antrag einreichen.

(5) Falls die insgesamt beantragte Menge die gesamte verfügbare Menge überschreitet, sollten die Erzeugnisse anteilig zu den beantragten Mengen zugeteilt werden. Anschließend sollte die Aufteilung der verfügbaren Partien auf die Mitgliedstaaten nach von der Kommission entsprechend dem Standort der Erzeugnisse festzulegenden Kriterien erfolgen.

(6) Da die Interventionserzeugnisse verschiedener Art sein und unterschiedliche Merkmale aufweisen können, könnten unterschiedliche Absatzweisen zur Erfüllung des Zwecks der Regelung jeweils am geeignetsten sein. Deshalb ist es erforderlich, entsprechende Verfahrensvorschriften einschließlich bestimmter Fristen festzulegen.

(7) Neben der Verwendung oder Verarbeitung von Interventionserzeugnissen könnte es für die Mitgliedstaaten auch sinnvoll sein, den ihnen zugeteilten Anteil der im Rahmen der Regelung bereitgestellten Menge im Wege der Ausschreibung zu verkaufen. Für solche Verkäufe im Wege der Ausschreibung sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden. Um zu vermeiden, dass durch den Verkauf im Wege von Ausschreibungen Störungen auf den betreffenden Märkten auftreten, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, unterhalb dessen keine Angebote angenommen werden dürfen.

(8) Deshalb sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 wird wie folgt geändert:

1. In Titel II wird folgendes Kapitel IV eingefügt:

"Kapitel IV
Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union

Artikel 38a Bereitstellung von Interventionserzeugnissen für die Regelung

(1) Die Kommission kann im Wege einer Durchführungsverordnung, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angenommen wurde, Interventionserzeugnisse für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung (im Folgenden "Regelung") bereitstellen.

(2) Die Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Art und Menge der für die Regelung bereitgestellten Nahrungsmittel;
  2. Ort der Bereitstellung der Erzeugnisse für die Regelung und Kriterien für die Aufteilung der verfügbaren Partien auf die betreffenden Mitgliedstaaten auf Basis der jeweiligen Standorte;
  3. Art und Weise, wie die Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * abzusetzen sind (direkte Verwendung, Verarbeitung oder Verkauf), um sie auf die in Anbetracht der Art und der Merkmale der Erzeugnisse wirtschaftlich günstigsten Weise für die Regelung bereitzustellen;
  4. im Falle eines Verkaufs der Erzeugnisse gemäß Artikel 38b dieser Verordnung die Höhe der gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 zu leistenden Sicherheit und der Preis, unterhalb dessen das Erzeugnis nicht verkauft wird.

(3) Die Mitgliedstaaten, die an einem Teil oder der gesamten Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a interessiert sind, reichen bei der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 einen Antrag ein. In diesem Antrag sind Art und Menge (in Tonnen) des beantragten Erzeugnisses anzugeben. Die von einem Mitgliedstaat beantragte Menge darf die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a nicht übersteigen.

(4) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission eine Durchführungsverordnung, ohne das Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, wobei sie

  1. jedem Mitgliedstaat, der einen Antrag eingereicht hat, eine bestimmte Menge zuteilt;
  2. den Ort der verfügbaren Partien entsprechend der Verteilung an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den Kriterien von Absatz 2 Buchstabe b angibt.

Überschreitet die von den Mitgliedstaaten beantragte Gesamtmenge die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, erfolgt die Zuteilung an die Mitgliedstaaten für die Zwecke gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anteilig zu der von ihnen beantragten Menge.

(5) Ist die einem Mitgliedstaat zugeteilte Menge um 50 % niedriger als die beantragte Menge, so kann der Mitgliedstaat auf die ihm zugeteilte Menge verzichten, indem er dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, mitteilt. Diese Erzeugnisse stehen dann nicht mehr für die Regelung gemäß der einschlägigen Durchführungsverordnung zur Verfügung.

Artikel 38b Verkauf von für die Regelung bereitgestellten Interventionserzeugnissen

(1) Sieht die Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vor, dass die für die Regelung bereitgestellten Erzeugnisse im Wege des Verkaufs abgesetzt werden müssen, so gelten die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.

(2) Die Zahlstelle des Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse gemäß Artikel 38a Absatz 4 zugeteilt wurden, eröffnet innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, durch welche die Erzeugnisse zugeteilt wurden, ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf der Erzeugnisse.

Wurden einem Mitgliedstaat Erzeugnisse von Zahlstellen eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt, so übermittelt die Zahlstelle, die im Besitz der Erzeugnisse ist, der Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben d bis g.

(3) Verkauft die Zahlstelle eines Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse der Zahlstelle eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt wurden, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Erzeugnisse, so zahlt die Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, der Zahlstelle, die sie besitzt, den Buchwert gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer. Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse besitzt, stellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, einen Übernahmeschein gemäß Artikel 37 aus.

(4) Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, überweist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der Erzeugnisse, multipliziert mit der verkauften Menge, an die Stelle, an die die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Zahlungen leistet. Der überwiesene Betrag wird verwendet, um zusätzlich zu den im operationellen Programm bereits zur Verfügung stehenden Mitteln den Kauf und die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige zu finanzieren.

(5) Etwaige durch den Verkauf der Erzeugnisse entstehende Verwaltungskosten gehen zulasten der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft.

(6) Für Ausschreibungsverfahren, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Zahlstelle eröffnet werden, gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 sowie Titel II Kapitel III dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 dieser Verordnung. Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 3 gelten sinngemäß für den diesbezüglichen Beschluss eines Mitgliedstaats. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g ist der Betrag der zu stellenden Sicherheit gemäß der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs als der Betrag der Sicherheit zu verstehen, der in der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vorgesehen ist.

(7) Werden innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung. mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die einem Mitgliedstaat zugeteilten Erzeugnisse ganz oder teilweise nicht verkauft, so stehen diese Erzeugnisse im Rahmen der einschlägigen Durchführungsverordnung nicht mehr zur Verfügung.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1)."

2. Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) Informationen über den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige, einschließlich des betreffenden Betrags (der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert) und des Zeitpunkts, zu dem dieser Betrag an die Stelle überwiesen wird, an die die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 gemäß Artikel 38b Absatz 4 dieser Verordnung Zahlungen leistet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2017

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 15).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe und für die private Lagerhaltung (ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 71).

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE